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Bern Verwaltungsgericht 03.02.2025 200 2024 610

3. Februar 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,631 Wörter·~28 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 19. August 2024

Volltext

200 24 610 IV JAP/FRN/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 3. Februar 2025 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Franzen A.________ vertreten durch Rechtsanwalt und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 19. August 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1976 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Februar 2023 unter Hinweis auf einen am 30. November 2007 erlittenen Unfall (Fuss in der Treppe eingeklemmt) bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin, act. II] 1). Die IVB nahm erwerbliche sowie medizinische Erhebungen vor. Mit Mitteilung vom 1. März 2023 (act. II 15) teilte sie dem Versicherten mit, Eingliederungsmassnahmen seien zurzeit nicht angezeigt. In der Folge holte sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) eine Beurteilung ein (Akten der IVB [act. IIA] 31, 35). Zudem liess sie einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende erstellen (act. IIA 50). Mit Vorbescheid vom 28. Mai 2024 (act. IIA 51) stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens bei einem IV-Grad von 28 % ab August 2023 bzw. 35 % ab Januar 2024 in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte Einwand (act. IIA 55). Nachdem die IVB eine Stellungnahme des Bereichs Abklärungen eingeholt hatte (act. IIA 58), verfügte sie am 19. August 2024 (act. IIA 59) dem Vorbescheid entsprechend die Abweisung des Rentenbegehrens.

B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 12. September 2024 Beschwerde mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 19. August 2024 sei vollumfänglich aufzuheben. 2. a) Die Beschwerdesache sei zur neuen Abklärung und zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. b) Eventualiter: Es seien dem Beschwerdeführer ab wann rechtens die gesetzlichen Leistungen nach Massgabe einer Erwerbsunfähigkeit von mindestens 40 % zzgl. eines Verzugszinses zu 5 % ab wann rechtens auszurichten. 3. Es sei bei den letzten beiden Arbeitgebern des Beschwerdeführers (C.________ AG und D.________ GmbH) gerichtlich je ein Arbeitgeberbericht einzuholen und es sei der Beschwerdeführer einlässlich dazu zu befragen, ob er seine lukrativen Tätigkeiten bei der Firma

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 3 C.________ AG und bei der D.________ GmbH freiwillig aufgegeben und wie er seine weitere berufliche Karriere ausgestaltet hätte, wenn sich die Unfallfolgen 2007 nicht wieder rückfallweise bemerkbar gemacht hätten (Beweisthema: Validentätigkeit des Beschwerdeführer). 4. Vor Eröffnung des materiellen Entscheids sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Geltendmachung einer Parteientschädigung zu geben. 5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. In ihrer Beschwerdeantwort vom 8. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 18. Oktober 2024 forderte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer auf, bis am 8. November 2024 betreffend die Jahre 2015-2019 Lohnabrechnungen, Lohnausweise, die definitiven Steuerveranlagungen sowie allfällige schriftliche Arbeitsverträge mit F.________, der D.________ GmbH sowie der C.________ AG einzureichen. Am 6. November 2024 reichte der Beschwerdeführer verschiedene Unterlagen ein (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8-12). Mit prozessleitender Verfügung vom 7. November 2024 ersuchte der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse E.________ darum, dem Verwaltungsgericht Dokumente einzureichen, die den Einträgen im Individuellen Konto (IK) des Beschwerdeführers betreffend die Arbeitgeber F.________ bzw. D.________ GmbH in den Beitragsjahren 2015-2018 zu Grunde liegen. Soweit in diesen Beitragsjahren bei F.________ bzw. der D.________ GmbH Arbeitgeberkontrollen durchgeführt worden seien, seien die entsprechenden Berichte innert gleicher Frist ebenfalls einzureichen. Am 22. November 2024 ging beim Verwaltungsgericht ein Schreiben der Ausgleichskasse E.________ samt Beilagen (act. III, unpag.) ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. November 2024 erwog der Instruktionsrichter, auch die bei der Ausgleichskasse E.________ edierten Unterlagen seien nach vorläufiger unpräjudizieller Einschätzung nicht geeignet, zu belegen, dass der Beschwerdeführer – nebst seiner vollschichtigen Tätigkeit für die C.________ AG – tatsächlich in den Jahren 2015 bis 2018

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 4 für F.________ bzw. die D.________ GmbH tätig gewesen sei. Insbesondere sei aus dem nun vorliegenden Revisionsbericht der Suva vom 26. Juni 2023 ersichtlich, dass es in den Beitragsjahren 2017 und 2018 zu einer Verwechslung des Beschwerdeführers mit einer Drittperson gekommen sei, worauf der IK-Auszug von der Ausgleichskasse E.________ – anders als die IK- Auszüge der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) – entsprechend korrigiert worden sei. Zudem gab der Instruktionsrichter den Parteien die Gelegenheit, sich zum vorläufigen Beweisergebnis zu äussern. Mit Stellungnahme vom 2. Dezember 2024 hielt die Beschwerdegegnerin an ihrem Antrag auf Abweisung der Beschwerde fest. Nach zweimalig gewährter Fristerstreckung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Januar 2025 eine aktualisierte Kostennote zu den Akten; zum vorläufigen Beweisergebnis äusserte er sich nicht. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 5 über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 19. August 2024 (act. IIA 59). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 6 Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG. 2.3 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 3. 3.1 Zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers finden sich in den Akten insbesondere folgende Angaben: Am 6. September 2023 wurde der Beschwerdeführer vom RAD-Arzt, Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, untersucht. Im entsprechenden Bericht vom 7. September 2023 (act. IIA 35) diagnostizierte dieser insbesondere ein Neurom-Rezidiv des Nervus peroneus super links sowie einen Status nach multiplen Operationen am linken Fuss (S. 3). Wegen starken neurogenen Schmerzen seien am 10. August 2022 ein erneutes Rezidiv eines

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 7 Neuroms des Nervus peroneus superficialis reseziert und der Nervenstumpf versenkt worden. Postoperativ seien die Schmerzen etwas weniger ausgeprägt gewesen, es hätten aber elektrisierende Schmerzen am lateralen Fussrand persistiert. Die letzte Verlaufskontrolle habe am 14. Juli 2023 stattgefunden (Spital H.________). Die Beschwerden seien wieder ähnlich wie vor der Operation. Sonographisch habe sich ein erneutes Rezidiv des Neuroms darstellen lassen. Das Hauptproblem seien die nächtlichen Schmerzen (S. 1). Die Steh- und Gehfähigkeit sei eingeschränkt. Eine körperlich belastende Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer nicht mehr zumutbar. Zumutbar seien körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeiten mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10-15 kg über 8.5 Stunden mit einer Leistungsminderung von 20 % zwecks erhöhtem Pausenbedarf. Der Beschwerdeführer müsse regelmässig seine Position wechseln können. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition. Stösse, Schläge oder Vibrationen im Bereich des linken Fusses gelte es zu vermeiden. Die jetzige Tätigkeit als selbständiger … entspreche der einer leidensangepassten Tätigkeit (S. 3). Sämtliche Abklärungen seien bereits durchgeführt worden. Die weitere Behandlung des Neuroms habe keinen direkten Einfluss auf das Zumutbarkeitsprofil und die Arbeitsfähigkeit (S. 4). 3.2 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 8 Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Sofern RAD-Untersuchungsberichte (Art. 49 Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]) den Anforderungen an ein ärztliches Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352) genügen, auch hinsichtlich der erforderlichen ärztlichen Qualifikationen, haben sie einen vergleichbaren Beweiswert wie ein anderes Gutachten (SVR 2018 IV Nr. 4 S. 11, 8C_839/2016 E. 3.2, 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 3.3.2). 3.3 Der schlüssige und überzeugende RAD-Untersuchungsbericht von Dr. med. … vom 7. September 2023 (act. IIA 35) erfüllt die höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Damit steht fest, dass aufgrund der Beschwerden an der unteren linken Extremität eine körperlich belastende Tätigkeit nicht mehr zumutbar ist und in einer leidensangepassten Tätigkeit eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit mit einer Leistungseinschränkung von 20 % (wegen erhöhtem Pausenbedarf) besteht (act. IIA 35 S. 3; vgl. E. 3.1 hiervor). Diese Beurteilung wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten (Beschwerde S. 7 lit. B lit. b Ziff. 5). Streitig ist dagegen die Invaliditätsbemessung (vgl. E. 4 ff. hiernach). 4. 4.1 4.1.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 9 überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Nicht massgebend ist, was sie bestenfalls verdienen könnte (BGE 135 V 58 E. 3.1 S. 59, 131 V 51 E. 5.1.2 S. 53; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2). Im Rahmen des für die Invaliditätsbemessung durchzuführenden Einkommensvergleichs ist ein Nebenerwerbseinkommen beim hypothetischen Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) zu berücksichtigen, sofern es mit überwiegender Wahrscheinlichkeit weiterhin erzielt worden wäre, wenn die versicherte Person gesund geblieben wäre. Dies gilt ohne Rücksicht auf den hiefür erforderlichen zeitlichen oder leistungsmässigen Aufwand (SVR 2023 UV Nr. 16 S. 50, 8C_196/2022 E. 5.2; RKUV 2003 U 476 S. 108 E. 3.2.1). 4.1.2 Für die Ermittlung des Erwerbseinkommens nach Eintritt der Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) präsentierte sich die Rechtslage bis 31. Dezember 2023 folgt: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 10 nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26 bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (Urteil des BGer 8C_823/2023 vom 8. Juli 2024 E. 10.6, zur Publikation vorgesehen). 4.1.3 Ab 1. Januar 2024 präsentiert sich die Rechtslage hinsichtlich des Invalideneinkommens wie folgt: Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig (Art. 26bis Abs. 3 IVV). 4.1.4 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 11 anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1). 4.2 Lassen sich die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen nicht zuverlässig ermitteln oder schätzen, so ist in Anlehnung an die spezifische Methode für Nichterwerbstätige (Art. 28a Abs. 2 IVG) zunächst anhand eines Betätigungsvergleichs die leidensbedingte Behinderung festzustellen. Diese ist alsdann im Hinblick auf ihre erwerblichen Auswirkungen noch besonders zu gewichten. Eine bestimmte Einschränkung im funktionellen Leistungsvermögen einer erwerbstätigen Person kann zwar, braucht aber nicht notwendigerweise eine Erwerbseinbusse gleichen Umfangs zur Folge zu haben (ausserordentliches Bemessungsverfahren; BGE 128 V 29 E. 1 S. 31, 104 V 135 E. 2c S. 138; SVR 2020 IV Nr. 23 S. 77, 8C_208/2019 E. 3.2). Die ausserordentliche Methode ist keine Untervariante der allgemeinen Methode, da sie in jenen Fällen zur Anwendung gelangt, in welchen selbst eine hypothetische Ermittlung der Erwerbseinkommen nicht möglich ist. Folglich fällt für die erwerbliche Gewichtung ein Einkommensvergleich ausser Betracht. Um die wirtschaftliche Gewichtung vorzunehmen, bietet sich an, den Wert der verschiedenen Betätigungen im Verhältnis zueinander festzustellen und mit der Einschränkung im jeweiligen Tätigkeitsbereich in Beziehung zu setzen. Für die Bemessung des wirtschaftlichen Werts einer Tätigkeit liegt es nahe, von den diesbezüglichen, möglichst einzelfallbezogenen Ansätzen auszugehen; diese könnten etwa bei den branchenspezifischen Berufsverbänden erfragt werden (BGE 128 V 29 E. 4a - c S. 32). Alsdann ist nach der in BGE 128 V 29 E. 4c S. 33 dargelegten Formel vorzugehen. 4.3 Im Sozialversicherungsrecht gilt die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). Darin ist keine unzulässige Beweismaxime zu erbli-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 12 cken, weil es sich nicht um eine förmliche Beweisregel, sondern lediglich um eine im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu berücksichtigende Entscheidungshilfe handelt. Sie kann zudem nur zur Anwendung gelangen, wenn von zusätzlichen Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (SVR 2018 UV Nr. 16 S. 54, 8C_325/2017 E. 4.2.1; RKUV 2004 U 524 S. 548 E. 3.3.4). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). Unter Berücksichtigung des Wartejahres und der Anmeldung vom Februar 2023 (act. II 1; act. IIA 50 S. 7 Ziff. 9) ist der frühestmögliche Rentenbeginn in Anwendung von Art. 28 Abs. 1 i.V.m. Art. 29 Abs. 1 IVG auf den 1. August 2023 festzulegen. Auf diesen Zeitpunkt hin ist ein Einkommensvergleich durchzuführen. 4.5 4.5.1 Der Beschwerdeführer war im Februar 2023 – nachdem er vorher als Einzelunternehmer einen … in … betrieben hatte (act. II 13 S. 3; – Gesellschafter und Geschäftsführer der im Juni 2020 gegründeten I.________ GmbH (vgl. SHAB-Publikationen vom 22. Juni 2020; act. IIA 41 S. 3, 50 S. 3 Ziff. 3) und damit bei seiner eigenen GmbH angestellt und somit Inhaber bzw. "Quasi-Selbständigerwerbender". Aufgrund der "Aussage der ersten Stunde" (act. II 13 S. 3; vgl. auch act. IIA 50 S. 3 Ziff. 2; vgl. E. 4.2 hiervor) ist es überwiegend wahrscheinlich, dass er im hypothetischen Validitätsfall ebenfalls als "Quasi-Selbständigerwerbender" in diesem Gewerbe beschäftigt wäre. Möglich, aber nicht überwiegend wahrscheinlich ist hingegen, dass er im August 2023 ein mit den Jahren 2017-2018 vergleichbares Einkommen durch Mehrfachbeschäftigungen erzielt oder sich in einem anderen Wirtschaftszweig selbständig gemacht hätte (Beschwerde S. 7 lit. B lit. b Ziff. 6). Seine klare Aussage anlässlich des Erstgesprächs bei der Beschwerdegegnerin (act. II 13 S. 3) kann nicht dahingehend interpretiert werden, dass er nebst dem Schritt in die Selbständigkeit über längere Zeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 13 zusätzlich mehreren unselbständigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen oder auf einem anderen Gebiet selbständig erwerbstätig geworden wäre, hätte er dies doch explizit erwähnt. Überdies ist nicht ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer tatsächlich mehrere unselbständige Erwerbstätigkeiten gleichzeitig ausübte. Im Unfallzeitpunkt am 30. November 2007 war er seit dem 17. Juni 2002 bei der J.________ AG (heute: K.________ AG [SHAB Nr. 77 vom … bzw. Nr. 67 vom …]) mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % angestellt (act. II 6.283 S. 2, 6.342). Weil der entsprechende Betriebsteil per Ende 2010 schloss, kündigte er von sich aus (act. II 6.294, 6.297) und trat per 1. Juni 2010 ein Arbeitsverhältnis mit F.________ an, wobei er in dem von diesem betriebenen Einzelunternehmen F.________ … mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % eingesetzt wurde und … der L.________ AG montierte (act. II 6.198, 6.292; act. I 11; vgl. auch act. II 13 S. 2). Dieses Arbeitsverhältnis kündigte er per Ende November 2014 (act. II 6.177, 6.188 f., 14) und trat per 1. Dezember 2014 eine Arbeitsstelle mit einem Beschäftigungsgrad von 100 % bei der C.________ AG an (act. II 6.164; act. IIA 41 S. 3; act. I 12), die er bis am 30. April 2019 innehatte (act. II 13 S. 1, 14 S. 3; act. I 8 f.). Gemäss den IK-Auszügen (act. II 10 S. 3; act. IIA 41. S. 3) scheint der Beschwerdeführer nach der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit F.________ auch noch in den Jahren 2015 und 2016 weiterhin für diesen Arbeitgeber bzw. in den Jahren 2017 und 2018 für die von diesem gegründete D.________ GmbH tätig gewesen zu sein. Diese Einträge in den IK-Auszügen kontrastieren jedoch mit den eigenen Angaben des Beschwerdeführers (act. II 13 S. 2), dem Arbeitszeugnis vom 20. Februar 2023 (act. II 14 S. 1 f.) sowie den Steuerveranlagungen (act. I 10). Der Beschwerdeführer kam der Aufforderung, Lohnabrechnungen, Lohnausweise oder schriftliche Arbeitsverträge einzureichen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. Oktober 2024) in Bezug auf das angebliche Arbeitsverhältnis mit F.________ bzw. D.________ GmbH in der Zeit zwischen 2015 und 2018 nicht nach. Zudem ist den Akten der Ausgleichskasse E.________ zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer nicht in den Lohnmeldungen figurierte und die Arbeitgeberkontrolle durch die Suva in den Beitragsjahren 2017 und 2018 eine Verwechslung mit einer anderen Person ergab, weshalb der IK-Auszug (in der Fassung der E.________) korrigiert wurde (act. III unpag.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 14 4.5.2 Selbst wenn die Mehrfachbeschäftigung ausgewiesen wäre, würde dies am Ergebnis nichts ändern: Der Beschwerdeführer hätte diese unselbständigen Erwerbstätigkeiten nämlich auch im Gesundheitsfall – jedenfalls im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns – nicht mehr ausgeübt. Als er sich im Jahr 2019 – zunächst als Einzelunternehmer – im … selbständig zu machen begann (act. II 13 S. 2), arbeitete er nicht mehr für die D.________ GmbH und wurde das Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG per Ende April 2019 aufgelöst (act. II 14 S. 3; act. IIA 41 S. 3). Der Betrieb der I.________ GmbH ist an den Werktagen jeweils von 8.00-18.00 Uhr (mit 1.5 h Mittagszeit) geöffnet (act. II 24 S. 7) und der Beschwerdeführer stellte klar, dass der … – obwohl zusätzlich ein … in Vollzeit für die … angestellt ist (act. II 13 S. 2; act. IIA 50 S. 3 Ziff. 4.1) – ihm selbst bei guter Gesundheit ein 100 %-Pensum abverlangt hätte (act. II 13 S. 2; vgl. auch act. IIA 27.40 S. 1). Vor diesem Hintergrund wäre es ihm schon allein faktisch nicht möglich gewesen, im Gesundheitsfall die letzte 100%ige unselbständige Erwerbstätigkeit bei der C.________ AG weiterzuführen, unabhängig davon, ob er sie als "scheiss Job" (act. IIA 58 S. 3) betrachtete oder er sie gerne ausübte (act. II 6.164, 6.176; act. IIA 27.172 S. 1). Dies, zumal er an den Samstagen und Sonntagen jeweils mit den Kindern und der Ehefrau Spaziergänge unternahm (act. IIA 13 S. 5) und damit auch ausserhalb der Werktage kaum Kapazitäten für einen Nebenerwerb mit hohem Beschäftigungsgrad gehabt hätte. 4.5.3 Weitere Sachverhaltserhebungen, insbesondere in Form der beantragten Edition von Arbeitgeberberichten (Beschwerde S. 2 Ziff. 3) oder die Edition der Akten der SVA M.________ (Kassen-Nr. 17, vgl. dazu Eingabe der Ausgleichskasse E.________ vom 20. November 2024), erübrigen sich in antizipierter Beweiswürdigung. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer im August 2023 auch im hypothetischen Validitätsfall einzig als Angestellter seiner eigenen GmbH im … tätig gewesen wäre. Die Bemessung erfolgt somit nach dem ausserordentlichen Invaliditätsbemessungsverfahren (Rz. 3318 ff. des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 15 4.6 4.6.1 Angesichts der in Art. 25 Abs. 1 IVV vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im IK-Auszug bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2023 IV Nr. 40 S. 135, 8C_396/2022 E. 3.2.2, 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2). Die bundesgerichtliche Rechtsprechung schliesst nicht aus, dass auch bei Erwerbstätigen unter Umständen nicht auf das zuletzt erzielte Einkommen abgestellt wird. Das trifft namentlich bei selbständig Erwerbenden zum einen dann zu, wenn aufgrund der Umstände mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen ist, dass die versicherte Person im Gesundheitsfall ihre nicht einträgliche selbständige Tätigkeit aufgegeben und eine besser entlöhnte andere Tätigkeit angenommen hätte. Gleiches ist anzunehmen für den Fall, dass die vor der Gesundheitsbeeinträchtigung ausgeübte selbständige Tätigkeit wegen ihrer kurzen Dauer keine genügende Grundlage für die Bestimmung des Valideneinkommens darstellt, zumal in den ersten Jahren nach Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit üblicherweise aus verschiedenen Gründen (hohe Abschreibungsquote auf Neuinvestitionen etc.) die Betriebsgewinne gering sind (BGE 135 V 58 E. 3.4.6 S. 64; SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 6.2). Unter solchen Umständen kann es sich rechtfertigen das Valideneinkommen anhand statistischer Angaben festzusetzen (Rz. 3324 KSIR). 4.6.2 Vorliegend sind die tatsächlichen Einkünfte in den ersten Jahren der GmbH von vornherein nicht repräsentativ, weshalb das Valideneinkommen entsprechend dem Vorgehen der Beschwerdegegnerin anhand statistischer Werte zu bestimmen ist (vgl. E. 4.6.1 hiervor). Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Gewichtung der Tätigkeitsbereiche bei guter Gesundheit (15 % …/… bzw. 85 % …/… [act. IIA 50 S. 4 Ziff. 5]) basiert auf den Angaben des Beschwerdeführers anlässlich der Abklärung an Ort und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 16 Stelle im Betrieb der GmbH (in Anwesenheit des Rechtsvertreters) und wurde vom Beschwerdeführer nicht gerügt. Die Beschwerdegegnerin stellte im Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende bzw. in der angefochtenen Verfügung vom 19. August 2024 auf die LSE 2020 ab und berechnete ein Valideneinkommen von Fr. 74'375.-- (act. IIA 50 S. 6 Ziff. 7, 59). Es ist aber darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss immer die im Verfügungszeitpunkt in Bezug auf den Rentenbeginn aktuellsten veröffentlichten statistischen Daten zu verwenden sind (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70, 143 V 295 E. 2.3 S. 297; SVR 2022 IV Nr. 23 S. 76 E. 6.2.1 und 6.2.2). Im Zeitpunkt des Verfügungserlasses am 19. August 2024 lag die LSE 2022 bereits vor (die [auch für das Invalideneinkommen] massgebende Tabelle [vgl. BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181 f. sowie Urteil des BGer 8C_561/2022 vom 4. August 2023 E. 5.3.3] TA1_tirage-skill-level wurde am 29. Mai 2024 publiziert [vgl. <www.bfs. admin.ch/asset/de/31606968>]) und ist entsprechend anstelle der LSE 2020 anzuwenden. 4.6.2.1 Für den Tätigkeitsbereich …/… (bzw. …/…) zog die Beschwerdegegnerin den NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 45-47 (Handel, Instandhaltung und Reparatur von Motorfahrzeugen) sowie das Kompetenzniveau 3 (Männer) heran (act. IIA 50 S. 6 Ziff. 7.1). Es ist zwar fraglich, ob angesichts der fehlenden Berufsbildung (act. II 1 S. 7 Ziff. 5.3; act. IIA 50 S. 3 Ziff. 2) sowie den umschriebenen Verrichtungen im Betrieb (act. IIA 50 S. 4 Ziff. 5) nicht das Kompetenzniveau 2 zutreffender wäre, der höhere hypothetische Bruttolohn von Fr. 7’661.-- wirkt sich jedoch zu Gunsten des Beschwerdeführers aus und ändert im Ergebnis nichts. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.9 h [BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2023, Ziff. 45-47]), ergibt sich ein Einkommen von Fr. 8'024.90.-- (Fr. 7’661.-- / 40 x 41.9). Gewichtet (15 %) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 14'444.80. 4.6.2.2 Für den Tätigkeitsbereich … sowie … stellte die Beschwerdegegnerin auf den NOGA-Wirtschaftszweig Ziff. 45-47 sowie das Kompetenzniveau 1 (Männer) ab (act. IIA 50 S. 6 Ziff. 7.1), was mit Blick auf die dabei anfallenden einfachen handwerklichen Arbeiten (act. IIA 50 S. 4 Ziff. 5) nicht zu beanstanden ist. Auszugehen ist somit von einem statistischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 17 Bruttolohn von Fr. 5'007.--. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (41.9 h) ergibt sich ein Einkommen von Fr. 5'244.80 (Fr. 5’007.-- / 40 x 41.9). Gewichtet (85 %) resultiert ein Jahreseinkommen von Fr. 53’497.--. 4.6.2.3 Das Jahreseinkommen beträgt total Fr. 67'941.80 (Fr. 14'444.80 + Fr. 53’497.--). Aufindexiert auf das Jahr 2023 resultiert ein hypothetisches Valideneinkommen von Fr. 68'816.-- (Fr. 67'941.80 / 101.0 x 102.3 [Nominallohnindex, Männer, 2022-2023, Tabelle T1.1.20, Ziff. 45-47]). 4.6.3 Zur Berechnung des Invalideneinkommens ist auf die LSE 2022 TA1, Total, Männer, abzustellen. Die Beschwerdegegnerin zog dabei mit Blick auf das Zumutbarkeitsprofil zutreffend das tiefst mögliche Kompetenzniveau 1 (Fr. 5'305.--) heran (act. IIA 50 S. 6 Ziff. 7.1). Dass der Totalwert des Medianlohns auch NOGA-Wirtschaftszweige mit hohem Lohnniveau bzw. relativ grosse Unternehmen umfasst und die Lohndaten im Kompetenzniveau 1 nicht nur von Arbeitnehmenden ohne anerkanntem Berufsabschluss herrühren (Beschwerde S. 16 lit. B Ziff. 7), ändert nichts. Das Bundesgericht setzte sich im BGE 148 V 174 eingehend mit der Kritik, die LSE-Medianlöhne mit Kompetenzniveau 1 seien unrealistisch hoch, auseinander. Bisher lehnte es das Abstellen auf das unterste Quartil Q1 des Tabellenwerts ab und zeigte auf, dass im Einzelfall mit der Parallelisierung bzw. der Möglichkeit eines leidensbedingten Abzugs ein Korrekturinstrument zur Verfügung steht. Diese Rechtsprechung ist auch unter der Herrschaft der hier anwendbaren und bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Rechtslage weiterhin anwendbar (vgl. BGer 8C_823/2023, zur Publikation vorgesehen; IV-Rundschreiben Nr. 445). Massgebend ist zudem der ausgeglichene und nicht etwa der konkrete Arbeitsmarkt. An dieser aktuellen Rechtslage vermögen die erwähnten politischen Vorstösse nichts zu ändern (Beschwerde S. 17 lit. B lit. b Ziff. 7; BGE 148 V 174 E. 9.1 S. 188, 138 V 457 E. 3.1 S. 459; SVR 2019 IV Nr. 21 S. 66 E. 4.2). Angepasst an die berufsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2023, Total), und unter Berücksichtigung der 80%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit resultiert ein Betrag von Fr. 53'092.40 (Fr. 5’305.-- / 40 x 41.7 x 12 x 0.8). Aufindexiert auf das Jahr 2023 ergibt sich ein hypothetisches Invali-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 18 deneinkommen von Fr. 53'992.-- (Fr. 53'092.40 / 100.3 x 102.0 [Nominallohnindex, Männer, 2022-2023, Tabelle T1.1.20, Total]). Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 17 Ziff. 7) ist (zumindest vor dem 1. Januar 2024) kein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen. Insbesondere ist der erhöhte Pausenbedarf bereits im reduzierten Rendement berücksichtigt (act. IIA 35 S. 3) und die aussermedizinischen Aspekte, welche gemäss dem Urteil des BGer 8C_823/2023 (zur Publikation vorgesehen) zu prüfen sind (Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie; vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3), betreffen beide Vergleichseinkommen, so dass diese nicht zu berücksichtigen sind. 4.6.4 Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert ein aufgerundeter (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123) IV-Grad von 22 % ([Fr. 68'816.-- ./. Fr. 53'992.--] / Fr. 68'816.-- x 100). Der ab Januar 2024 anwendbare Pauschalabzug von 10 % (vgl. Art. 26bis Abs. 3 IVV in der seit 1. Januar 2024 gültigen Fassung) ändert im Ergebnis nichts. Bei einem Invalideneinkommen von Fr. 48'593.-- (Fr. 53'992.-- ./. 10 %) ergibt sich ein abgerundeter rentenausschliessender IV-Grad von 29 % ([Fr. 68'816.--./. Fr. 48'593.--] / Fr. 68'816.-- x 100). 5. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 19. August 2024 nicht zu beanstanden und die hiergegen erhobene Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 19 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 6.2 Ausgangsgemäss besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 3. Feb. 2025, IV/2024/610, Seite 20 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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