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Bern Verwaltungsgericht 06.11.2024 200 2024 578

6. November 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,368 Wörter·~12 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 15. August 2024 (Referenz: 444293)

Volltext

200 24 578 AHV KOJ/LUB/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 6. November 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Beiträge und Zulagen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. August 2024 (Referenz: 444293)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 2 Sachverhalt: A. Mit Verfügung vom 23. Juli 2024 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) die vom 1962 geborenen A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) als Nichterwerbstätiger zu entrichtenden persönlichen AHV/IV/EO-Beiträge sowie Verwaltungskostenbeiträge für das Jahr 2023 auf insgesamt Fr. 7'620.75 fest, basierend u.a. auf einem reinen Vermögen von Fr. 2'261'776.-- (Akten der AKB [act. II] 3, 5); zugleich rechnete sie an die geltend gemachte Forderung Einzahlungen im Betrag von Fr. 6'474.40 an (act. II 4). Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 2) hiess die AKB mit Entscheid vom 15. August 2024 hinsichtlich der Anrechnung bereits anderweitig geleisteter AHV/IV/EO-Beiträge gut; hinsichtlich des massgebenden Vermögens wies sie die Einsprache ab (act. II 1). B. Mit Eingabe vom 2. September 2024 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 15. August 2024 hinsichtlich des reinen Vermögens und die Neuberechnung der persönlichen Beiträge als Nichterwerbstätiger basierend auf dem steuerbaren Vermögen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 84 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2024 (act. II 1). Streitig und zu prüfen ist die Höhe der AHV/IV/EO-Beiträge des Beschwerdeführers als Nichterwerbstätiger (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) für das Jahr 2023 und dabei insbesondere die Ermittlung des massgebenden Vermögens. Nicht mehr streitig ist hingegen die Anrechnung bereits anderweitig geleisteter AHV/IV/EO-Beiträge (vgl. dazu Verfügung vom 14. August 2024; act. II 1/3), weshalb sich dazu Weiterungen erübrigen. 1.3 Die persönlichen Beiträge (inkl. Verwaltungskostenbeiträge) wurden für das Jahr 2023 auf Fr. 7'620.75 festgelegt (act. II 3, 5). Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend sind die persönlichen Beiträge betreffend das Jahr 2023 zu überprüfen, weshalb die in diesem Zeitraum in Kraft gestandenen Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen zur Anwendung gelangen. 2.2 Nach dem AHVG sind unter anderem die natürlichen Personen mit Wohnsitz in der Schweiz versichert (Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG). Die Versicherten sind beitragspflichtig, solange sie eine Erwerbstätigkeit ausüben. Für Nichterwerbstätige beginnt die Beitragspflicht am 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dauert bis zum Ende des Monats, in welchem Frauen das 64. und Männer das 65. Altersjahr vollendet haben (Art. 3 Abs. 1 AHVG in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; vgl. auch Art. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] sowie Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz für Dienstleistende und bei Mutterschaft [EOG; SR 834.1]). Für die Bemessung der IV- und EO- Beiträge sind die Bestimmungen des AHVG sinngemäss anwendbar (Art. 3 Abs. 1 Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 1 EOG). 2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 1 Satz 1 AHVG bezahlen Nichterwerbstätige einen Beitrag nach ihren sozialen Verhältnissen (vgl. Art. 3 Abs. 1bis Satz 1 IVG; Art. 27 Abs. 2 Satz 4 EOG). In Art. 28 ff. der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) hat der Bundesrat gestützt auf Art. 10 Abs. 3 AHVG nähere Vorschriften über den Kreis der Personen, die als Nichterwerbstätige gelten, und über die Bemessung der Beiträge erlassen. Diese Vorschriften gelten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 5 für die IV und die EO sinngemäss (Art. 1bis Abs. 2 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; Art. 36 Abs. 2 der Verordnung vom 24. November 2004 zum Erwerbsersatzgesetz [EOV; SR 834.11]). 2.4 Die Beiträge der Nichterwerbstätigen, für die nicht der jährliche Mindestbeitrag vorgesehen ist, bemessen sich aufgrund ihres Vermögens und Renteneinkommens (Art. 28 Abs. 1 Satz 1 AHVV). Verfügt ein Nichterwerbstätiger gleichzeitig über Vermögen und Renteneinkommen, so wird der mit 20 multiplizierte jährliche Rentenbetrag zum Vermögen hinzugerechnet (Art. 28 Abs. 2 AHVV). Für die Berechnung des Beitrages ist das Vermögen einschliesslich des mit 20 multiplizierten jährlichen Rentenbetrages auf die nächsttiefere Vermögensstufe abzurunden (Art. 28 Abs. 3 AHVV). Die Beiträge werden für jedes Beitragsjahr festgesetzt. Als Beitragsjahr gilt das Kalenderjahr (Art. 29 Abs. 1 AHVV). Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr erzielten Renteneinkommens und des Vermögens am 31. Dezember (Art. 29 Abs. 2 Satz 1 AHVV). Die kantonalen Steuerbehörden ermitteln das für die Beitragsbemessung massgebende Vermögen auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Sie berücksichtigen dabei die interkantonalen Repartitionswerte (Art. 29 Abs. 3 AHVV; vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Juni 2020, 9C_665/2019, E. 7.1; Rz. 2104 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen in der AHV, IV und EO [WSN]). Die Repartitionswerte haben ihre Grundlage in dem von der Schweizerischen Steuerkonferenz (SSK) herausgegebenen im Kreisschreiben 22 vom 22. März 2018 (Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, geändert am 26. August 2020; abrufbar unter: <www.csi-ssk.ch>, Rubrik: Themen/Kreisschreiben). Beim Kreisschreiben handelt es sich um eine Verwaltungsverordnung, welches keine neuen Rechte und Pflichten für Private statuiert, sondern sich an die mit dem Vollzug einer bestimmten öffentlichen Aufgabe betrauten Organe, insbesondere also an die Verwaltungsbehörden richtet (vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 I 105 E. 4.1 S. 109). Gemäss Ziff. 2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 6 des Kreisschreiben 22 der SSK betrug der Repartitionswert für im Kanton Bern gelegene nichtlandwirtschaftliche Liegenschaften in der Steuerperiode 2023 125 % und für solche im Kanton Basel-Landschaft 385 %. Die Ausgleichskassen ermitteln das Renteneinkommen; sie arbeiten dabei mit den kantonalen Steuerbehörden zusammen (Art. 29 Abs. 4 AHVV). Im Übrigen gelten für die Festsetzung und die Ermittlung der Beiträge die Art. 22 - 27 AHVV sinngemäss (Art. 29 Abs. 7 AHVV). 2.5 Die Angaben der Steuerbehörde, die steuerrechtliche Auswirkungen haben, sind für die AHV-Behörden grundsätzlich verbindlich. Von rechtskräftigen Steuertaxationen ist dann abzuweichen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtiggestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuerrechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind. Um eine verschiedene Betrachtungsweise der Steuerbehörde und der AHV- Verwaltung zu vermeiden, sollen die Ausgleichskassen eigene nähere Abklärungen nur vornehmen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben. Die versicherte Person hat demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im steuerrechtlichen Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren zu wahren. Sieht sie davon ab, bleibt es grundsätzlich bei der Steuermeldung (Art. 9 Abs. 3 AHVG; Art. 23 Abs. 4 AHVV; BGE 147 V 114, 145 V 50 E. 3.3 S. 54, 139 V 537 E. 5.5 S. 546,134 V 250 E. 3.3 S. 253, 121 V 80 E. 2c S. 83, 110 V 369 E. 2a S. 370; SVR 2020 AHV Nr. 11 S. 30 E. 3.2.1). Nach der Rechtsprechung darf das Sozialversicherungsgericht selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Denn einmal hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirtschaftlichen Sachverhalt. Zum anderen ist zu beachten, dass das Sozialversicherungsgericht zum Steuergericht würde, wenn es beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Sicherheit korrigiert worden wäre. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 7 genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsorganen (BGE 110 V 369 E. 2b S. 372; SVR 2021 AHV Nr. 5 S. 14 E. 3.2 ZAK 1992 S. 34 E. 3c). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist als natürliche Person mit Wohnsitz in der Schweiz in der schweizerischen AHV versichert und angesichts seines Jahrgangs (1962; vgl. act. II 5) für das zur Beurteilung stehende Jahr 2023 auch beitragspflichtig (vgl. E. 2.2 hiervor). Unbestritten ist, dass er die AHV/IV/EO-Beiträge im hier zu diskutierenden Zeitraum als Nichterwerbstätiger zu entrichten hat. Strittig und zu prüfen ist bei der Ermittlung des für die Bemessung der Nichterwerbstätigenbeiträge (nebst dem unbestrittenen Renteneinkommen, Art. 29 Abs. 2 AHVV) massgebenden Vermögens insbesondere, mit welchem Wert die Liegenschaften des Beschwerdeführers zu berücksichtigen sind. 3.2 Am 2. Juli 2024 meldete die kantonale Steuerverwaltung Bern (Steuerbehörde) ein beitragspflichtiges Vermögen des Beschwerdeführers für die Ereignisperiode 2023 gemäss Veranlagung der direkten Bundessteuer von Fr. 2'261'776.-- (act. II 5). Diese Meldung ist für die Ausgleichskasse verbindlich (vgl. Rz. 2103 f. WSN). Davon kann nur abgewichen werden, wenn die Steuertaxation klar ausgewiesene Irrtümer enthält oder Umstände gewürdigt werden, die nur sozialversicherungsrechtlich bedeutsam sind (vgl. E. 2.5 hiervor). Solches wird vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht und es bestehen auch aufgrund der Akten keinerlei Hinweise für eine entsprechende Annahme. Daher ist auf die Meldung der Steuerbehörde abzustellen. 3.3 Den von der Steuerbehörde gemeldeten Vermögensbetrag von Fr. 2'261'776.-- (act. II 5) hat die Beschwerdegegnerin korrekt übernommen. Die fragliche Steuermeldung erweist sich gestützt auf die Werte der definitiven interkantonalen Steuerausscheidung (act. II 2/5) im Übrigen als zutreffend: Die Liegenschaft im Kanton Bern mit einem Steuerwert von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 8 Fr. 387'580.-- ergibt, multipliziert mit 125 % für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Bern, einen Repartitionswert für das Jahr 2023 von Fr. 484'475.-- (Fr. 387'580.-- + 96'895.--) und die Liegenschaft im Kanton Basel-Landschaft mit einem Steuerwert von Fr. 277'400.-- ergibt, multipliziert mit 385 % für nichtlandwirtschaftliche Grundstücke im Kanton Basel- Landschaft, einen solchen für das Jahr 2023 von Fr. 1'067'990.-- (Fr. 277'400.-- + Fr. 790'590.--). Entgegen der (nicht näher begründeten) Auffassung des Beschwerdeführers ist dabei nicht das steuerbare Vermögen massgebend und sind auch keine weiteren Abzüge (Differenz auf Liegenschaften; vgl. Beschwerde S. 2) vorzunehmen. Da Grundstücke in den Kantonen unterschiedlich bewertet werden, ist aus Gründen einer korrekten Ausscheidung und sachgemässen Besteuerung eine einheitliche Referenzgrösse zu bestimmen. Dazu werden die Repartitionswerte herangezogen. Anhand einer gesamtschweizerischen Erhebung werden die erzielten Grundstückverkaufserlöse mit den jeweiligen kantonalen Steuerwerten verglichen und daraus die interkantonalen Repartitionswerte berechnet. Sie drücken das durchschnittliche Verhältnis der kantonalen Vermögenssteuerwerte zum Verkehrswert aus, welcher die tatsächlichen Vermögensverhältnisse widerspiegelt (BGer 9C_665/2019, E. 7.2.1). Der Beitragsbemessung soll entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht der – aus steuerpolitischen Gründen in der Regel unter dem Verkehrswert liegende sowie auf unterschiedlichen Bewertungsmethoden beruhende – kantonale Steuerwert einer Liegenschaft zugrunde gelegt werden, sondern ein ausgeglichener Wert, der als Verkehrswert bezeichnet werden kann und damit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der versicherten Person bestmöglich Rechnung trägt (BGer 9C_665/2019, E. 7.2.2; vgl. auch E. 2.4 hiervor). Zuzüglich der Wertschriften im Wert von Fr. 1'274'811.-- und den weiteren Vermögenswerten in der Höhe von Fr. 5'000.-- resultiert ein Vermögen von Fr. 2'832'276.-- (Fr. 484'475.-- + Fr. 1'067'990.-- + Fr. 1'274'811.-- + Fr. 5'000.--). Unter Berücksichtigung der Schulden von Fr. 570'500.-- ergibt sich ein massgebendes reines Vermögen von Fr. 2'261'776.-- (Fr. 2'832'276.-- ./. Fr. 570'500.--). Die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung der – ansonsten zu Recht nicht bestrittenen – veranlagten Beiträge (vgl. act. II 3) ist damit nicht zu beanstanden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 9 3.4 Zusammenfassend erweist sich der angefochtene Einspracheentscheid vom 15. August 2024 (act. II 1) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AHVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Nov. 2024, AHV/24/578, Seite 10 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Beiträge und Zulagen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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