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Bern Verwaltungsgericht 13.09.2024 200 2024 487

13. September 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,941 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024

Volltext

200 24 487 EL JAP/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. September 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Schnyder Erbengemeinschaft des A.________ sel. bestehend aus: 1. B.________ 2. C.________ 3. D.________ verbeiständet durch E.________, Sozialdienst F.________ 4. G.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar H.________ Beschwerdeführende gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1943 geborene A.________ sel. (nachfolgend Versicherter) bezog ab November 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin; act. II] 14 f., 18 ff., 25 f., 28, 31 f., 41 f., 44, 47, 53 ff., 57). Nachdem der Versicherte am 8. Januar 2023 verstorben war (act. II 60, 62), forderte die AKB mit drei separaten an die frühere Beiständin des Versicherten (act. II 56) adressierte Verfügungen vom 4. April 2023 zu viel bezogene EL für die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 30. November 2020 im Umfang von Fr. 9'777.-- (act. II 69), für Dezember 2020 im Umfang von Fr. 335.-- (Akten der AKB [act. IIA] 70) und vom 1. Januar 2021 bis 31. Januar 2023 im Umfang von Fr. 10'176.-- (act. IIA 71) zurück. Mit Schreiben vom 11. April 2023 (act. IIA 73) informierte die AKB die Erben des Versicherten sowie deren Rechtsvertreter, Fürsprecher und Notar H.________, darüber, dass eine Rückerstattung der EL für die Zeit ab Januar 2021 aus dem Nachlass des Versicherten unter Berücksichtigung eines Freibetrages von Fr. 40‘000.-geprüft werde. Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 (act. IIA 80) forderte die AKB von den Erben an den Versicherten für die Zeit vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 ausgerichtete EL im Betrag von Fr. 12'225.-zurück. Ein Schreiben des Rechtsvertreters vom 8. August 2023 (act. IIA 81) nahm sie als sinngemässe Einsprache entgegen. Am 9. November 2023 (act. IIA 85) hob die AKB die Rückerstattungsverfügung vom 27. Juni 2023 auf und erklärte die Einsprache als gegenstandslos. Mit Schreiben vom 25. März 2024 (act. IIA 86) informierte sie darüber, dass der mit drei Verfügungen vom 4. April 2023 festgesetzte Rückerstattungsbetrag betreffend die Zeit vom 1. Mai 2018 bis 31. Januar 2023 im Umfang von Fr. 20'288.-- noch offen sei und forderte die Erben auf, diesen innert 30 Tagen zu begleichen. Auf die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 88) trat die AKB mit Entscheid vom 7. Juni 2024 (act. IIA 90) wegen versäumter Rechtsmittelfrist nicht ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 9. Juli 2024 haben die Erben (nachfolgend Beschwerdeführende), weiterhin vertreten durch Fürsprecher und Notar H.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren erhoben: „ 1. Die Verfügung bzw. der Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 07. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass keine Rückerstattung von Ergänzungsleistungen geschuldet ist. 2. Eventualiter: Die Verfügung bzw. der Nichteintretensentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 07. Juni 2024 sei aufzuheben und es sei die Angelegenheit zur neuerlichen Beurteilung an die Ausgleichskasse des Kantons Bern zurückzuweisen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge.“ Mit Beschwerdeantwort vom 14. August 2024 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Daran ändert der Umstand, dass nicht alle Mitglieder der Erbengemeinschaft Wohnsitz im Kanton Bern ha-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 4 ben, nichts. Denn es liegt eine notwendige aktive Streitgenossenschaft vor und das für eine Partei zuständige Gericht ist für alle Parteien zuständig (Art. 61 ATSG Ingress i.V.m. Art. 13 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 15 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich (vgl. aber E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 7. Juni 2024 (act. IIA 90). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht nicht auf die Einsprache vom 26. April 2024 (act. IIA 88) eintrat. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die sinngemäss beantragte ersatzlose Aufhebung der drei Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2023 (act. II 69, act. IIA 70 f.). Dieses Feststellungsbegehren (Beschwerde S. 2 I. Ziff. 1) bezieht sich auf die materielle Frage der Rückerstattung, welche ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes liegt (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 69 E. 5.2); insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. dazu auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.2). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG). Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 5 an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). 2.2 Ist die gesuchstellende Person oder ihre Vertretung unverschuldeterweise abgehalten worden, binnen Frist zu handeln, so wird diese wiederhergestellt, sofern sie unter Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachholt (Art. 41 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit der betroffenen Prozesspartei und ihrer Vertretung zu gewähren, es darf also auch keine bloss leichte Fahrlässigkeit vorliegen. In Frage kommt objektive Unmöglichkeit zeitgerechten Handelns wie beispielsweise bei Naturkatastrophen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung, oder subjektive Unmöglichkeit, wenn zwar die Vornahme einer Handlung, objektiv betrachtet, möglich gewesen wäre, die betroffene Person aber durch besondere Umstände, die sie nicht zu vertreten hat, am Handeln gehindert worden ist. In Betracht kommen insbesondere unverschuldete Irrtumsfälle. Es ist indes ein strenger Massstab anzuwenden. Insbesondere stellt ein auf Unachtsamkeit zurückzuführendes Versehen kein unverschuldetes Hindernis dar (SVR 2017 IV Nr. 24 S. 68 E. 2.2). 2.3 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 6 3. 3.1 Vorerst ist zum besseren Verständnis in Bezug auf die nach dem Tod des Versicherten erlassenen Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2023 (act. II 69, act. IIA 70 f.) und 27. Juni 2023 (act. IIA 80) das Folgende zu präzisieren: Bei der Rückerstattung von EL ist zwischen unrechtmässig bezogenen Leistungen, welche gemäss Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG zurückzuerstatten sind, und andererseits zwischen rechtmässig bezogenen Leistungen, welche gemäss Art. 16a Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) nach dem Tod des Bezügers aus dem Nachlass zurückzuerstatten sind, soweit dieser den Betrag von Fr. 40‘000.-- übersteigt, zu unterscheiden. Der Rückerstattungsanspruch unrechtmässig bezogener EL, welcher die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall mit der Nichtdeklaration von Vermögen des Versicherten begründet (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.3; vgl. auch act. II 64/2, 68), ist bereits zu Lebzeiten des Versicherten entstanden und ging mit dem Tod auf seine Erben über (vgl. Art. 560 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]; Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Rz. 4610.01 f.). Dagegen entsteht der Rückerstattungsanspruch rechtmässig bezogener EL erst nach dem Tod des Bezügers. 3.2 Soweit die vorliegend einzig relevanten Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2023 (act. II 69, act. IIA 70 f.) betreffend, ergibt sich im Wesentlichen das Folgende: Der 1943 geborene Beschwerdeführer bezog ab November 2015 EL zur AHV (act. II 14 f., 18 ff., 25 f., 28, 31 f., 41 f., 44, 47, 53 ff., 57). Nach dessen Tod am 8. Januar 2023 (act. II 60, 62) notifizierte Fürsprecher und Notar H.________ am 22. März 2023, dass er von den Beschwerdeführenden mit der Liquidation des Nachlasses beauftragt worden sei und bat um Mitteilung, ob die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Nachlass eine Rückerstattung geltend mache (act. II 67). Die drei daraufhin am 4. April 2023 zufolge zu viel bezogener EL des Versicherten erlassenen Rückerstattungsverfügungen (act. II 69, act. IIA 70 f.) wurden fälschlicherweise der früheren Beiständin des Versicherten (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 7 Ernennungsurkunde vom 19. Dezember 2022 [act. II 56]) eröffnet, obschon die Vertretungsbeistandschaft von Gesetzes wegen mit dem Tod des Versicherten am 8. Januar 2023 erloschen war (Art. 399 Abs. 1 ZGB). Nachdem die frühere Beiständin des Versicherten der Beschwerdegegnerin die Verfügungen retournier hatte (act. IIA 72), stellte diese die Verfügungen am 13. April 2003 Fürsprecher und Notar H.________ mit normaler Postsendung zu (act. IIA 74). Dieser bestätigte gemäss Aktennotiz (act. IIA 75) am 18. April 2023 telefonisch, im Besitz der drei Verfügungen vom 4. April 2023 inkl. Berechnungen zu sein (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 1.7 und S. 4 Ziff. 2.3). Da diese schriftlich festgehaltene fernmündliche Bestätigung seitens der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden unwidersprochen geblieben ist (dem Rechtsvertreter ist die Beschwerdeantwort mit prozessleitender Verfügung vom 15. August 2024 zugestellt worden und er hat am 29. August 2024 seine Kostennote ohne freiwillige Replik eingereicht [vgl. PETER FORSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 61 N. 15]), hat der Zugang spätestens am 18. April 2023 auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zum Beweiswert telefonischer Auskünfte (BGE 119 V 208 E. 4b S. 213, 117 V 282 E. 4c S. 284) tatbestandsmässig als erstellt zu gelten. Somit erweist sich auch das beschwerdeweise Vorbringen des Rechtsvertreters, er habe nach Erlass der Verfügung vom 27. Juni 2023 (act. IIA 80) die Verfügungen vom 4. April 2023 ausfindig gemacht bzw. sei damit von der Gemeinde … in Kopie bedient worden (Beschwerde S. 3 f. III. Ziff. 3), als unbehelflich. Soweit die Beschwerdeführenden vorbringen lassen, sie hätten erst ein Jahr nach deren Erlass von den besagten Verfügungen Kenntnis genommen (vgl. Beschwerde S. 5 III. Ziff. 7 i.V.m. act. IIA 88/1), vermögen sie daraus nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Sie wurden zu diesem Zeitpunkt bereits durch Notar und Fürsprecher H.________ vertreten (vgl. etwa act. II 67 sowie act. IIA 77/2 ff.) und haben sich dessen Wissen und Handeln bzw. Nichthandeln anrechnen zu lassen. Nach dem Gesagten ist mit der Beschwerdegegnerin davon auszugehen und erstellt, dass die Verfügungen vom 4. April 2023 inkl. Berechnungen spätestens am 18. April 2023 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden zugingen resp. mängelfrei eröffnet wurden und ihnen aus dem ursprünglichen Eröffnungsfehler kein Nachteil erwuchs (vgl. Art. 49 Abs. 3 Satz 3 ATSG). Die Rechtsmittelfrist begann spätestens am 19. April 2023 zu laufen (vgl. auch E. 2.1 hiervor) und ende-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 8 te spätestens am 18. Mai 2023. Aufgrund der Akten ist weiter erstellt, dass innert Frist keine Einsprache gegen diese Verfügungen erhoben wurde, was denn von den Beschwerdeführenden auch zu Recht nicht geltend gemacht wird. Damit erwuchsen die drei wegen unrechtmässig bezogener Leistungen erlassenen Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2023 unangefochten in Rechtskraft. 3.3 Am 11. April 2023 (act. IIA 73) orientierte die Beschwerdegegnerin sowohl die Erbenvertreterin als auch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden darüber, in Bezug auf die ab 1. Januar 2021 vom Versicherten rechtmässig bezogenen EL (vgl. E. 3.1 hiervor) eine Rückerstattung zu prüfen. Nach erfolgten Abklärungen (vgl. act. IIA 76 ff.) erliess die Beschwerdegegnerin am 27. Juni 2023 (act. IIA 80) eine Verfügung, mit welcher sie von den Beschwerdeführenden die in der Zeit von November 2022 bis Januar 2023 vom Versicherten rechtmässig bezogene EL im Umfang von Fr. 12‘225.-- zurückverlangte. Aufgrund der danach bei der Beschwerdegegnerin eingegangenen Korrespondenz des Rechtsvertreters (act. IIA 79, 81) und der danach erfolgten weiteren Abklärungen (act. IIA 82 ff.) hob die Beschwerdegegnerin mit Entscheid vom 9. November 2023 (act. IIA 85) die mit „EL-Verfügung (Rückforderung rechtmässiger EL) vom 27. Juni 2023“ festgelegte Rückerstattung von Fr. 12‘225.-- auf. Aus dem Umstand, dass die Verfügung vom 27. Juni 2023, mit welcher die rechtmässig bezogene EL zurückgefordert wurde, auf sinngemässe Einsprache hin ersatzlos aufgehoben wurde, vermögen die Beschwerdeführenden in Bezug auf die Rückerstattungsverfügungen vom 4. November 2023 nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Vorab ging sowohl aus dem Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 28. August 2023 (act. IIA 82) als auch aus dem Abschreibungsbeschluss vom 9. November 2023 (act. IIA 85) klar und unmissverständlich hervor, dass das Einspracheverfahren einzig und allein die Rückerstattungsverfügung vom 27. Juni 2023 über rechtmässige EL im Umfang von Fr. 12'225.-- und nicht die Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2023 wegen unrechtmässigem EL-Bezug betraf. Sodann war aus der Rückerstattungsverfügung vom 27. Juni 2023 klar ersichtlich, dass die bereits vorher am 4. April 2023 verfügte Rückerstattung unrechtmässiger EL lediglich als Passivum bei der Berechnung zur Bewer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 9 tung des Netto-Nachlasses im Sinne von Art. 16a Abs. 1 ELG und Art. 27a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301; vgl. dazu auch WEL Rz. 4720.04) aufgeführt waren. Mithin trifft es gerade nicht zu, dass durch die Anfechtung der Verfügung vom 27. Juni 2023 sowie die Bestätigung und Durchführung des Einspracheverfahrens seitens der Beschwerdegegnerin auch die Verfügungen vom 4. April 2023 angefochten worden wären, bzw. man im guten Treuen hiervon hätte ausgehen können (Beschwerde S. 5 III. Ziff. 7). Ebenso wenig war anzunehmen, mit dem Verwaltungsakt vom 9. November 2023 (act. IIA 85) seien unmissverständlich sämtliche je geltend gemachten Rückerstattungen aufgehoben worden (Beschwerde S. 4 III. Ziff. 5). Auch ist den Beschwerdeführenden nicht zu folgen, soweit sie vorbringen, das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, zuerst am 4. April 2023 Rückerstattungsverfügungen zu erlassen und alsdann am 11. April 2023 mitzuteilen, einen Rückerstattungsanspruch zu prüfen, sei widersprüchlich (vgl. Beschwerde S. 3 III. Ziff. 2). Wie bereits dargelegt, ist vorliegend zwischen zwei Konstellationen zu differenzieren, nämlich die Rückerstattung unrechtmässig bezogener EL (vgl. Verfügungen vom 4. April 2023) und die Rückerstattung rechtmässig bezogener EL (Verfügung vom 27. Juni 2023). Darüber hinaus wurde dem Rechtsvertreter anlässlich des Telefonats vom 30. März 2023 (act. II 68) von der Beschwerdegegnerin erläutert, dass zuerst die unrechtmässig bezogene EL berechnet und zurückgefordert werde, anschliessend die rechtmässig bezogene EL. 3.4 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass die Rückerstattungsverfügungen vom 4. April 2023 betreffend unrechtmässig bezogene EL vom 1. Mai 2018 bis zum 31. Januar 2023 dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden spätestens am 18. April 2023 (nach dem Fristenstillstand im Sinne von Art. 38 Abs. 4 lit. a ATSG) zugestellt worden waren und innert der 30-tägigen Einsprachefrist bis am 18. Mai 2023 dagegen keine Einsprache erhoben wurde. Die Verfügung vom 27. Juni 2023 betreffend rechtmässig bezogenen EL vom 1. November 2022 bis 31. Januar 2023 wurde mit Entscheid vom 9. November 2023 (act. IIA 85) ersatzlos aufgehoben. Aufgrund der erwähnten telefonischen und schriftlichen Korrespondenz waren dem

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 10 Rechtsvertreter die verschiedenen rechtlichen Konstellationen und Sachverhalte bekannt. Vor diesem Hintergrund besteht kein Raum, um sich auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.3 hiervor) zu berufen. Die über ein Jahr nach Eröffnung der Verfügungen vom 4. April 2023 am 26. April 2024 (act. IIA 88) erhobene Einsprache erweist sich damit als verspätet und die Beschwerdegegnerin trat mit Entscheid vom 7. Juni 2023 (act. IIA 90) zu Recht nicht darauf ein, zumal auch weder ein Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist gestellt wurde noch Gründe ersichtlich wären, welche die Wiederherstellung der ungenutzt abgelaufene Einsprachefrist rechtfertigen würde (vgl. E. 2.2 hiervor). 4. Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Nichteintretensentscheid vom 7. Juni 2024 (act. IIA 90) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang haben die Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Sept. 2024, EL/24/487, Seite 11 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher H.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung, Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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