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Bern Verwaltungsgericht 07.08.2025 200 2024 47

7. August 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,924 Wörter·~15 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023

Volltext

EL 200 2024 47 WIS/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 7. August 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Frésard A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1990 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) wurde durch seine Beiständin im Februar 2023 – nachdem ein früheres Leistungsgesuch abschlägig beschieden worden war – erneut zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV) angemeldet (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 12, 16, 40 S. 26 ff.). Mit Verfügung vom 19. September 2023 (act. II 34) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für den Zeitraum ab 1. März 2023, da unter Anrechnung eines Verzichtsvermögens in der Höhe von Fr. 575'000.-- (Aktienkauf) die massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten sei. Die hiergegen erhobene Einsprache (act. II 35) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 ab (act. II 38). B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 15. Januar 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids unter Anweisung der Beschwerdegegnerin, den Anspruch auf EL ohne Anrechnung eines Verzichtsvermögens neu zu berechnen. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 19. Februar 2024 auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 3 - Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 (act. II 38). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch ab 1. März 2023 und dabei einzig, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung zu Recht ein Verzichtsvermögen in der Höhe von Fr. 575'000.-- berücksichtigte. Praxisgemäss hat sich die richterliche Beurteilung auf die gerügten Punkte zu beschränken, wogegen nach Lage der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 4 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Blick auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum ab März 2023 (vgl. E. 1.2 vorne) ist das ab 1. Januar 2021 geltende Recht anwendbar (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_12/2024 vom 4. Juli 2024 E. 4.1; vgl. auch E. 4.2.5 des Urteils betreffend den Zeitpunkt der Verzichtshandlung vor dem 1. Januar 2021). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.-- (lit. a).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 5 - 2.4 2.4.1 Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG. Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzlichen oder vertraglichen Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 2.4.2 In zeitlicher Hinsicht ist zu beachten, dass für die Berücksichtigung eines Vermögensverzichts in der EL-Berechnung grundsätzlich unerheblich ist, wie weit die Verzichtshandlung zurückliegt (BGE 146 V 306 E. 2.3.1 S. 308). 2.4.3 Die Anlage eines Vermögens ist trotz des bestehenden Verlustrisikos grundsätzlich kein Vermögensverzicht. Anders zu entscheiden ist, wenn unter den konkreten Umständen von Anfang an mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit mit dem Verlust des gesamten oder eines grossen Teils des Vermögens gerechnet werden musste. Entscheidend für die Risikoabschätzung ist die allein im Zeitpunkt der Investition zu beurteilende Wahrscheinlichkeit, mit der sich das Szenario eines Totalverlustes verwirklicht (SVR 2019 EL Nr. 8 S. 17, 9C_28/2018 E. 3.1). 2.4.4 Eine Verzichtshandlung setzt voraus, dass die Vermögensverminderung mit Wissen und Wollen des Versicherten geschehen ist. Dabei ist erforderlich, dass der Versicherte hinsichtlich der Vermögensverminderung an sich urteilsfähig war, nicht aber, dass er von der möglichen ergänzungsleistungsrechtlichen Qualifikation als Verzichtshandlung wusste und eine solche in Kauf nahm (Urteil des BGer 9C_934/2009 vom 28. April 2010 E. 5.1). Urteilsfähig im Sinne des Gesetzes ist ein jeder, dem nicht wegen seines Kindesalters oder infolge von Geisteskrankheit, Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlichen Zuständen die Fähigkeit mangelt, vernunftgemäss zu handeln (Art. 16 ZGB). Der Begriff der Urteilsfähigkeit enthält zwei Elemente: einerseits eine intellektuelle Komponente, nämlich die Fähigkeit, Sinn, Zweckmässigkeit und Wirkungen einer bestimmten Handlung zu er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 6 kennen, andrerseits ein Willens- bzw. Charakterelement, nämlich die Fähigkeit, gemäss der vernünftigen Erkenntnis nach seinem freien Willen zu handeln und allfälliger fremder Willensbeeinflussung in normaler Weise Widerstand zu leisten. Die Urteilsfähigkeit ist aber auch relativ zu verstehen; sie ist nicht abstrakt festzustellen, sondern in Bezug auf eine bestimmte Handlung je nach deren Schwierigkeit und Tragweite zu beurteilen. Es ist daher denkbar, dass eine Person trotz allgemeiner Beeinträchtigung der Urteilsfähigkeit zwar gewisse Alltagsgeschäfte noch zu besorgen vermag und diesbezüglich urteilsfähig ist, während ihr für anspruchsvollere Geschäfte die Urteilsfähigkeit abzusprechen ist (BGE 124 III 5 E. 1a S. 7 f.; vgl. auch BGE 122 I 6 E. 7b/aa S. 19 f., Urteil 9C_166/2009). Die Urteilsfähigkeit ist die Regel und wird nach der Lebenserfahrung vermutet, solange keine Anzeichen dafür bestehen, dass die betroffene Person auf Grund ihrer allgemeinen Verfassung – etwa bei bestimmten Geisteskrankheiten oder Altersschwäche – im Normalfall und mit grosser Wahrscheinlichkeit als urteilsunfähig gelten muss (BGE 129 I 173 E. 3.1 S. 178; 127 V 237 E. 2c S. 240, 124 III 5 E. 1b S. 8). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3). 3. 3.1. Gestützt auf die Akten erstellt und nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer mit Aktienkaufvertrag vom 28. Februar 2017 600 Namenaktien zu nominal je Fr. 16.67 und 624 Namenaktien zu nominal je Fr. 16.-der C.________ AG zu einem Kaufpreis von total Fr. 625'000.-- erwarb und https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F124-III-5%3Ait&number_of_ranks=0#page5 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F122-I-5%3Ait&number_of_ranks=0#page6 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F129-I-173%3Ait&number_of_ranks=0#page173 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-237%3Ait&number_of_ranks=0#page237 https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/it/php/aza/http/index.php?lang=it&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F127-V-237%3Ait&number_of_ranks=0#page237

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 7 in der Folge einen erheblichen Vermögensverlust erlitt (act. II 21 S. 1, 5 ff., 10 f.). Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer einen Grossteil seines Vermögens in diese Aktien investierte und diese – nicht börsenkotierten Aktien – ohne weitergehende Abklärungen und deutlich über dem Nominalwert erwarb (act. II 40 S. 53 Ziff. 9 und 12, S. 54 f. Ziff. 22, 23, 27), ist dieser Kauf als Hochrisikogeschäft zu qualifizieren (vgl. E. 2.4.3 vorne), was von den Parteien denn auch zu Recht nicht bestritten wird (vgl. act. II 34 S. 1, Beschwerde). Streitig und zu prüfen ist hingegen, ob der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses urteilsfähig resp. in der Lage war, die Auswirkungen seines Handelns zu erkennen und die Tragweite des Aktienkaufs einzuschätzen (vgl. E. 2.4.4 vorne). 3.2. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahr 2016 Drogen – vor allen in Form von Stimulanzien (Amphetamine, MDMA, Kokain) – in grösserem Ausmass konsumierte. Aufgrund dessen wurde er erstmals im Juni 2016 während eines Urlaubs in ... in einer psychiatrischen Klinik hospitalisiert, nachdem er sich sechs Tage im Wald aufgehalten hatte und von der Polizei verwirrt und unterkühlt aufgefunden worden war. Die behandelnden Ärzte diagnostizierten damals eine drogeninduzierte Psychose (act. II 37 S. 67, act. II 40 S. 100). Nach Rückkehr in die Schweiz begab sich der Beschwerdeführer im Juli 2016 in psychiatrischpsychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie. Dieser diagnostizierte eine schizophreniforme psychotische Störung, DD induziert durch multiplen Substanzgebrauch oder schizoaffektive Störung (act. II 35 S. 3 ff.). Weiter geht aus den Akten hervor, dass der Beschwerdeführer vom 4. bis 5. März 2017 aufgrund eines anhaltenden psychotischen Zustandes in der psychiatrischen Klinik E.________ und anschliessend vom 9. bis 13. März 2017 in der Psychiatrie F.________ hospitalisiert wurde. Bereits einen Tag nach seinem Austritt aus dieser Klinik wurde er in die psychiatrische Klinik G.________ erneut aufgenommen und anschliessend in die psychiatrischen Dienste H.________ verlegt, wo er sich bis zum 2. Mai 2017 in stationärer Behandlung befand. Anschliessend wohnte der Beschwerdeführer bis zum 27. Juni 2017 in einer betreuten Wohngruppe (act. II 35 S. 3, act. II 37 S. 57 f., S. 67). Die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ diagnostizierten Psychische und Verhaltensstörungen durch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 8 multiplen Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen: Psychotische Störung (ICD-10: F19.5), DD drogeninduzierte Psychose, vorwiegend polymorph (ICD-10: F19.53), DD schizoaffektive Störung (act. II 37 S. 57). 3.3 In Bezug auf den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 28. Februar 2017 ergibt sich aus den Akten das Folgende: Laut Angaben seines behandelnden Psychiaters Dr. med. D.________ litt der Beschwerdeführer bereits seit Dezember 2016 (erneut) unter einem deutlichen psychotischen Zustand. Er habe Wahnideen, unter anderem Grössenwahn, gehabt, sei angetrieben und euphorisch und insgesamt nicht in der Lage gewesen, komplexe Geschäfte zu bewältigen (act. II 35 S. 3). Ausserdem gab Dr. med. D.________ am 17. März 2017 an, der Beschwerdeführer sei vor circa drei Wochen – also kurz vor Vertragsabschluss – zuletzt bei ihm in der Praxis gewesen, habe die Behandlungsbeziehung beendet und seine Akten eingefordert, was in der Rückschau als psychotisch bewertet werden müsse (act. II 37 S. 59). Der Beschwerdeführer selbst hatte im Rahmen des im Jahr 2019 laufenden Strafverfahrens gegen die Aktienverkäufer angegeben, er sei kurz vor dem Aktienkauf von seinem Bankberater aufgrund seines Verhaltens "aus der Bank geschmissen worden" (act. II 40 S. 59 Ziff. 55 und 58), im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses "psychotisch" gewesen zu sein (act. II 40 S. 57 Ziff. 45) und sich am Tag der Vertragsunterzeichnung "in einer Wolke" befunden zu haben (act. II 40 S. 54 Ziff. 22). Diese Ausführungen finden Rückhalt im Sachverhalt, wie er sich später zugetragen hat: In den zwei Wochen vor der Hospitalisation vom 15. März 2017 in den psychiatrischen Diensten H.________ wurde der Beschwerdeführer aufgrund seines Drogenkonsums mehrmals von der Polizei aufgegriffen (act. II 40 S. 100) und erfolgten Hospitalisationen resp. stationäre psychiatrische Behandlungen vom 4. bis 5. März 2017, vom 9. bis 13. März und vom 14. März bis 2. Mai 2017 (act. II 35 S. 3, act. II 37 S. 57 f., S. 67; vgl. zudem Ausführungen in E. 3.2 hiervor). Die behandelnden Ärzte der psychiatrischen Dienste H.________ hielten in ihrem fachpsychiatrischen Gutachten zuhanden der KESB vom 25. April 2017 (act. II 40 S. 98 ff.) und in ihrem Bericht vom 12. Dezember 2017 über die stationäre Behandlung vom 15. März bis 2. Mai 2017 (act. II 37 S. 57 ff.) dann fest, dass für die beim Beschwerdeführer vorliegende polymorph-psychotische resp. mani-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 9 sche Störung unüberlegtes und impulsives Handeln sowie das vermehrte Ausgeben von Geld typisch seien (act. II 37 S. 60 Ziff. 2 und 4) und beim Beschwerdeführer eine mittelbare Selbstgefährdung durch soziale und finanzielle Schäden aufgrund des unkontrollierten Drogenkonsums bestehe (act. II 40 S. 104 f. Ziff. 1b). In Bezug auf das in Frage stehende Aktiengeschäft gaben sie an, dass der Beschwerdeführer dessen Tragweite aufgrund seines gesundheitlichen Zustandes mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht habe einschätzen können (act. II 37 S. 60 Ziff. 4). Aus der Anamneseerhebung des Gutachtens geht sodann hervor, dass der Beschwerdeführer sich im Rahmen der Psychose ein Generalabonnement der SBB der 1. Klasse und ein Fitnessabo in ... gekauft und dies später bereut habe (act. II 40 S. 100). 3.4 Dem Voranstehenden zufolge ist damit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) erstellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung an einer psychischen Störung mit Auswirkung auf die Urteilsfähigkeit betreffend den Abschluss des Aktienkaufvertrags und der damit einhergehenden Vermögensverminderung litt, weshalb jedenfalls insoweit die Vermutung der Urteilsfähigkeit umgestossen und von einer Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist (vgl. E. 2.4.4 vorne). Dass der mit der Beurkundung des Kaufvertrags beauftragte Notar im Rahmen des Strafverfahrens gegen die Aktienverkäufer angegeben hatte, zu keinem Zeitpunkt Anzeichen für eine Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers festgestellt zu haben (act. II 40 S. 66 Ziff. 4, S. 67 Ziff. 8. und 9), ändert daran nichts: Aus den Akten geht hervor, dass die Vertragsunterzeichnung nur kurz gedauert hat. So sei der Vertrag den Parteien bereits zuvor per E-Mail zugestellt worden (act. II 40 S. 57 Ziff. 40, S. 66 Ziff. 4). Anlässlich des Termins sei der Notar den Kaufvertrag sodann zwar Punkt für Punkt durchgegangen (act. II 40 S. 66 Ziff. 4), der Beschwerdeführer sei jedoch nicht mehr auf einzelne Vertragsdetails eingegangen (act. II 40 S. 66 Ziff. 4) und habe auch keine Fragen mehr gestellt (act. II 40 S. 70 Ziff. 28). Dass der Notar innerhalb dieses kurzen Zeitraums keine Anzeichen für die Urteilsunfähigkeit des Beschwerdeführers erkannt haben soll, genügt daher nicht, um die Urteilsunfähigkeit zu widerlegen. Soweit die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 10 - Beschwerdegegnerin alsdann auf den Rückzug der Zivilklage des Beschwerdeführers gegen die beiden Aktienverkäufer hinweist (act. II 38 S. 3 letzter Absatz), kann daraus ebenfalls nicht auf eine Urteilsfähigkeit geschlossen werden (vgl. diesbezüglich auch Akten des Beschwerdeführers [act. I] 8). Massgebend ist einzig der Zustand des Beschwerdeführers im Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung. 3.5 Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses am 28. Februar 2017 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 vorne) in Bezug auf den Abschluss des Aktienkaufvertrags urteilsunfähig war, weshalb die Anrechnung des Verzichtsvermögens zu Unrecht erfolgte (vgl. E. 2.4.4 vorne). Der angefochtene Einspracheentscheid vom 1. Dezember 2023 (act. II 38) ist daher in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie den EL-Anspruch ab 1. März 2023 ohne Anrechnung dieses Verzichtsvermögens berechne und neu darüber verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 4. März 2024 macht Rechtsanwältin B.________ einen zeitlichen Aufwand von 17.25 Stunden à Fr. 250.--, ausmachend Fr. 4'312.50, zzgl. Auslagen von Fr. 256.80 und Mehrwertsteuer von Fr. 365.05, total ausmachend Fr. 4'934.35, geltend. Dies ist gerade noch nicht zu beanstanden. Die Parteientschädigung ist damit auf Fr. 4'934.35 festzusetzen, diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer zu ersetzen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Aug. 2025, EL 200 2024 47 - 11 - Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 1. Dezember 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'934.35, zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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