IV 200 2024 466 und IV 200 24 467 (2) WIS/SCC/SSM Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 8. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Schwegler, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 11. Juni 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1964 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals im Januar 2010 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 2). Nach medizinischen (act. II 7, 18, 24 ff.) und erwerblichen Abklärungen (act. II 11, 33) sowie Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 29) sprach die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad von 57 % ab 1. Juli 2010 eine halbe Rente samt Kinderrenten zu (act. II 43). Mit Revisionen in den Jahren 2012, 2013 und 2017 (vgl. act. II 62, 65) bestätigte die IVB die halbe IV-Rente (act. II 45, 51, 53, 59, 65, 79). Am 4. Januar 2024 (Postaufgabe) stellte die Versicherte ein Gesuch um eine Rentenrevision (act. II 97). Die IVB holte medizinische Verlaufsberichte (act. II 103, 104) und eine Beurteilung des RAD vom 13. März 2024 (act. II 107) ein. Mit Vorbescheid vom 25. März 2024 (act. II 108) stellte sie in Aussicht, ab 1. Januar 2024 werde die bisherige halbe Rente auf eine ganze Rente erhöht. Im Einwand vom 8. April 2024 (act. II 109) beanstandete die Versicherte den Beginn der Rentenerhöhung mit der Begründung, sie sei aufgrund ihres instabilen Gesundheitszustandes nicht in der Lage gewesen, zurückliegend ein Revisionsgesuch selbstständig einzureichen. Am 11. Juni 2024 (act. II 112) verfügte die IVB wie mit Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Am 1. Juli 2024 (Postaufgabe) erhob die Versicherte beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Sie beantragt, in Berücksichtigung ihrer manischen Erkrankung sei ihr rückwirkend ab August 2021 eine ganze Rente zuzusprechen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 3 - Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 112), mit welcher die Beschwerdegegnerin die halbe IV-Rente der Beschwerdeführerin per 1. Januar 2024 auf eine ganze Rente erhöhte. Streitig ist, ob die Beschwerdeführerin wie von ihr beantragt bereits ab August 2021 Anspruch auf eine ganze Rente hätte. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 4 - 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die 1964 geborene Beschwerdeführerin hatte am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt, weshalb das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan aArt.) weiterhin zur Anwendung gelangt (vgl. lit. c der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. Juni 2020). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 5 hoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung). 2.5 Gemäss Art. 88bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) erfolgt die Erhöhung der Renten, der Hilflosenentschädigungen und der Assistenzbeiträge frühestens: a. sofern der Versicherte die Revision verlangt, von dem Monat an, in dem das Revisionsbegehren gestellt wurde; b. bei einer Revision von Amtes wegen von dem für diese vorgesehenen Monat an; c. falls festgestellt wird, dass der Beschluss der IV-Stelle zum Nachteil des Versicherten zweifellos unrichtig war, von dem Monat an, in dem der Mangel entdeckt wurde. 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf das Revisionsgesuch der Beschwerdeführerin vom 4. Januar 2024 (act. II 97) eingetreten (vgl. BGE 109 V 108 E. 2b S. 114) und prüfte (zur zeitlichen Vergleichsbasis: BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220, 9C_382/2018 E. 2), ob zwischen der (unangefochten gebliebenen) Verfügung vom 25. Januar 2018 (act. II 79), mit welcher die Beschwerdegegnerin – nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen – die seit 2010 (act. II 43) ausgerichtete halbe Rente bestätigt hatte, und den hier angefochtenen Verfügungen vom 11. Juni 2024 (act. II 112) eine wesentliche Änderung in medizinischer (bzw. erwerblicher) Hinsicht eingetreten ist, welche geeignet war, den Invaliditätsgrad in anspruchsbegründender Weise zu beeinflussen (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). Dies bestätigte die Beschwerdegegnerin, wobei sie auf den Aktenbericht des RAD vom 13. März 2024 (act. II 107/7) abstellte, wonach in Kongruenz zur Einschätzung der behandelnden Psychiater seit 9. August 2021 eine durchgehende Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestehe und in absehbarer Zeit aus medizinisch-theoretischer Sicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht mit einer Zustandsverbesserung zu rechnen sei, als dass eine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 6 verwertbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit in angestammter oder angepasster Tätigkeit auf dem freien Arbeitsmarkt künftig noch realisiert werden könnte. In der Folge ging die Beschwerdegegnerin aufgrund eines Einkommensvergleichs von einem Invaliditätsgrad von 100 % aus (vgl. zur Rentenrevision: BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Darauf ist abzustellen. 3.2 Zwischen den Parteien ist aufgrund der Aktenlage zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin erst am 4. Januar 2024 (act. II 97/1, 97/57) ein Revisionsgesuch eingereicht hat. Mit Blick auf dieses Revisionsgesuch erhöhte die Beschwerdegegnerin die halbe Rente per 1. Januar 2024 auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.5). Die Beschwerdeführerin beanstandet diesen Zeitpunkt der Rentenerhöhung und macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe in der Begründung geschrieben, sie hätte jemanden bevollmächtigen können, dem sei leider nicht so. Im Entscheid sei der Verlauf einer manischen Erkrankung nicht berücksichtigt worden. In diesem Zustand fühle man sich gesund und handlungsfähig, obwohl dem nicht so sei. In diesem manischen Zustand bevollmächtige man sicher niemanden. Sie beantrage daher erneut eine rückwirkende Anerkennung der vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit mit Anpassung des Invaliditätsgrades ab August 2021. 3.3 Den Akten ist zu entnehmen, dass die Krankentaggeldversicherung mit E-Mail vom 2. September 2022 (act. II 87/2) an die Mailadresse des Ehemannes, handelnd für die B.________ AG als Arbeitgeberin, der Beschwerdeführerin mitteilte, es könnten keine weiteren Krankentaggelder ausgerichtet werden, da die Beschwerdeführerin lediglich einen Krankentaggeldanspruch von 90 Tagen habe; bei einer erneuten Verschlechterung des Gesundheitszustands solle sie sich an die Invalidenversicherung (IV) wenden. Am 13. Oktober 2022 (act. II 87/1) wurde diese E-Mail an die IV weitergeleitet mit der Frage "Wie müssen wir da vorgehen, um die Taggelder zu bekommen? Frau A.________ ist bereits bei der IV angemeldet", wobei ...@B.________.ch (Mailadresse des Ehemannes) als Kontakt angegeben wurde. Mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 (act. II 88) teilte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit, die IV könne keine Krankentaggelder ausbezahlen. Wenn sich ihr Gesundheitszustand dauer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 7 haft verschlechtert habe, müsse sie ein Rentenrevisionsgesuch stellen. Ein solches könne erst geprüft werden, wenn die Beschwerdeführerin, z.B. mit ärztlichen Berichten oder Bestätigungen, glaubhaft darlege, dass sich die tatsächlichen Verhältnisse seit der Verfügung vom 25. Januar 2018 in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hätten. In der Folge liess die Beschwerdeführerin zunächst nicht mehr von sich hören. Am 2. August 2023 (act. II 89/2) beantragte dann der Ehemann der Beschwerdeführerin Akteneinsicht für den behandelnden Arzt; die Ehefrau befinde sich im Moment in einer "FU", woraufhin die Beschwerdegegnerin ihn bat, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen; allenfalls bestehe die Möglichkeit, dass die behandelnden Ärzte eine Vollmacht der Beschwerdeführerin einholten und die Akten direkt bei der Beschwerdegegnerin anforderten (act. II 89/1). Am 16. August 2023 ersuchte der Ehemann der Beschwerdeführerin unter Vorlage einer von ihr gleichentags erteilten Vollmacht um Akteneinsicht (act. II 90 f.). Diese wurde am 18. August 2023 gewährt (act. II 92). Am 4. Januar 2024 (Poststempel) wurde dann das vom 14. Dezember 2023 (act. II 97) datierende Gesuch der Beschwerdeführerin um Rentenrevision zusammen mit diversen medizinischen Berichten eingereicht. Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, es hätten vor Januar 2024 gesundheitliche Gründe vorgelegen, weshalb sie weder den Ehemann noch eine Drittperson bevollmächtigt habe, ist zur gesundheitlichen Situation mit Bericht von Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Dezember 2023 (act. II 97/3 f.), auf welchen der RAD abstellte (act. II 107/7), das Folgende belegt: Es besteht seit Jahrzenten eine bipolare affektive Störung mit häufigen manischen und depressiven Phasen, wobei es seit Anfang 2021 zu einem erneuten schwer instabilen Verlauf mit insgesamt elf psychiatrischen Hospitalisationen gekommen ist und eine euthyme Stimmungslage zwischen August 2021 und Herbst 2023 maximal wochenweise vorgelegen hat (act. II 97/3). Indessen hielt der behandelnde Psychiater ebenfalls fest, dass es aufgrund organisatorischer Missverständnisse nicht zu einer nahzeitigen Meldung der veränderten Gesundheitsumstände an die IV gekommen sei, respektive habe die Beschwerdeführerin auch immer wieder gehofft, nach erfolgter Genesung die Tätigkeit wieder aufnehmen zu können (act. II 97/2). Nun ist jedoch erwie-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 8 sen, dass die Beschwerdeführerin am 16. August 2023 (act. II 91) bei seit 2021 unverändertem Gesundheitszustand in der Lage war zu erkennen, dass Handlungsbedarf bestand und ihrem Ehemann eine Vollmacht zu erteilen. Sie bringt nun nicht substantiiert vor, weshalb dies nicht bereits früher möglich gewesen ist. Dies erschliesst sich auch nicht aus den Akten. Insbesondere macht auch der Behandler Dr. med. C.________ nicht geltend, dass sie dazu nicht in der Lage gewesen wäre, sondern bringt organisatorische Missverständnisse vor. Abgesehen davon, dass offenbar auch seitens der D._______ bis anhin kein Anlass gesehen wurde, wegen dauernd fehlender Urteils- und Handlungsunfähigkeit eine Verbeiständung anzuordnen. 3.4 Soweit sich die Beschwerdeführerin auf Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Die letztmalige rechtskräftige Verfügung vom 25. Januar 2018 (act. II 79), mit welcher die Beschwerdegegnerin die halbe Rente bestätigt hatte, war zum Zeitpunkt des Erlasses nicht zweifellos unrichtig; denn die Ärzte attestierten erst ab 2021 eine Verschlechterung (act. II 97). Eine Wiedererwägung (Art. 53 Abs. 2 ATSG und Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV; zur zeitlichen Wirkung von Art. 88bis Abs. 1 lit. c IVV: BGE 110 V 291, 129 V 433) der Verfügung vom 25. Januar 2018 ist weder möglich noch ergäbe diese einen Anspruch für eine ganze Rente ab August 2021. Eine solche Wiedererwägung läge im Übrigen im alleinigen Ermessen der Beschwerdegegnerin. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 88bis Abs. 1 lit. a IVV frühestens ab Einreichung des Revisionsgesuchs, hier Januar 2024 (act. II 97), Anspruch auf die ganze Rente. Damit erweist sich die angefochtene Verfügung vom 11. Juni 2024 (act. II 112) als korrekt und die Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzule-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2025, IV 200 2024 466 - 9 gen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.