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Bern Verwaltungsgericht 20.08.2025 200 2024 461

20. August 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,877 Wörter·~14 min·6

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024

Volltext

EL 200 2024 461 MAK/REL/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 20. August 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Kölliker, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Bischof A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1961 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Mai 2023 eine ordentliche Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2) und meldete sich im Juni 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Dabei gab sie unter anderem an, an einer unverteilten Erbschaft beteiligt zu sein (S. 6 Ziff. 10.5) und reichte aufforderungsgemäss weitere Unterlagen hierzu ein (act. II 14). Mit Verfügung vom 28. Juli 2023 (act. II 18) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL ab 1. Mai 2023, weil das Vermögen der Versicherten den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.– überschreite. Eine dagegen erhobene Einsprache (act. II 19, 20) wies die AKB mit Entscheid vom 3. Juni 2024 (act. II 23) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 26. Juni 2024 sowie einer Ergänzung vom 2. Juli 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sowie die Ausrichtung von EL zu ihrer AHV-Rente. Mit Eingabe vom 4. Juli 2024 reichte das Sozialamt B.________ eine Ergänzung zur Beschwerde vom 26. Juni 2024 ein und beantragte, das Verfahren sei bis zur Klarheit über die Höhe der Anwartschaft zu sistieren. Mit prozessleitender Verfügung vom 9. Juli 2024 wurde das Sozialamt B.________ aufgefordert, eine Vollmacht der Beschwerdeführerin einzureichen. Am 5. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin weitere Ausführungen zur Begründung ihrer Beschwerde sowie weitere Unterlagen ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 3 - Mit Schreiben vom 27. August 2024 teilte das Sozialamt B.________ mit, die Beschwerdeführerin habe die ihr vorgelegte Vertretungsvollmacht nicht unterzeichnet, halte jedoch an der Beschwerde fest. Mit Beschwerdeantwort vom 4. Oktober 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 (act. II 23). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch der Beschwerdeführerin und hierbei einzig, ob die Beschwerdegegnerin den Anspruch wegen Überschreitens der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.– (vgl. E. 2.2 hiernach) zu Recht verneint hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 4 kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 1.5 Nachdem die Beschwerdeführerin dem Sozialdienst B.________ keine Vollmacht für ihre Vertretung im vorliegenden Verfahren erteilt hat, sind die Vorbringen des Sozialdienstes unbeachtlich und dessen Eingaben vom 4. Juli 2024 und 27. August 2024 aus den Akten zu weisen (vgl. MI- CHEL DAUM, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 15 N. 12 sowie Art. 32 N.31). 2. 2.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 5 - 2.2 Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf EL, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100‘000.– (lit. a). 2.3 Grundsätzlich ist bei einer EL-Berechnung der Anteil an einer unverteilten Erbschaft ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der Erbschaft, das heisst mit dem Tode des Erblassers (Art. 560 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), zu berücksichtigen. Eine Anrechnung kann indessen erst erfolgen, wenn über den Anteil hinreichende Klarheit herrscht oder – wenn er sich nicht genau beziffern lässt – unter Berücksichtigung aller Eventualitäten tatsächlicher und rechtlicher Natur ein EL-Anspruch sicher ausgeschlossen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 9C_305/2012 vom 6. August 2012 E. 4.1.2, mit Hinweisen; Rz. 3443.04 der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). 2.4 Nach Art. 11a Abs. 2 ELG werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 3. 3.1 Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin über einen Vermögenswert aus einer unverteilten Erbschaft verfügt. Es handelt sich dabei um einen Anteil von 1/6 an einem in Frankreich gelegenen Grundstück (... [vgl. act. II 14 S. 38, 20 S. 12]). Als Vermögen anrechenbar ist dieser Anteil, sofern dieser bezifferbar ist (vgl. E. 2.3 vorstehend). Daher ist zunächst zu prüfen, ob das hier zur Diskussion stehende Grundstück verkauf- und damit verwertbar ist. Die Beschwerdegegnerin geht davon aus, das Grundstück sei verwertbar und der massgebliche Wert desselben betrage EUR 1'250'0000.–. Sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 6 stützt sich dabei auf einen Kaufpreis, der anlässlich von Verkaufsverhandlungen im Jahr 2021 vereinbart worden war (act. II 14 S. 11), und berücksichtigt davon den der Beschwerdeführerin zustehenden Anteil von 1/6, ausmachend EUR 208'333.– bzw. Fr. 205'000.–, als Vermögen (act. II 18). Die Beschwerdeführerin hält dagegen, dass der damals geplante Verkauf aus planungsrechtlichen Gründen nicht zustande gekommen sei. Das zur Diskussion stehende Grundstück befinde sich innerhalb des Perimeters des … Stadtentwicklungsprojekts "…" und sei infolgedessen mit planungsrechtlichen Vorgaben belegt worden. Es habe deshalb massiv an Wert eingebüsst und sei inzwischen nicht (mehr) verwertbar (vgl. Eingabe vom 5. August 2024 Ziff. 2). 3.2 3.2.1 Das Grundstück Nr.… befindet sich innerhalb des Perimeters des … Stadtentwicklungsprojekts "…" (abrufbar unter <https://...> unter: …). Unter dem Motto "…" verfolgen die Nachbarstädte …, …, … und … im "…"- Projekt seit 2011 das gemeinsame Ziel, einen … zu entwickeln (abrufbar unter <https://...> unter: …). Im Zuge dieses Projekts wurde im Jahr 2018 ein Verkehrskonzept vorgestellt, das als zentrales Element eine neue …brücke für den öffentlichen Verkehr sowie den Fuss- und Veloverkehr vorsieht. Die neue …brücke soll … mit … verbinden (vgl. "Kosten-Nutzen- Studie …" vom TT. MM.20JJ, abrufbar unter <https://...> unter …). Auf der … Seite soll das Ende der neuen …brücke südlich der ...strasse zu liegen kommen (S. 4). Im Hinblick auf die Erstellung dieser …brücke hat der Gemeinderat der Gemeinde … mit Beschluss vom TT.MM.2023 eine Änderung am kommunalen Stadtentwicklungsplan "Plan Local d'Urbanisme" (PLU) vorgenommen. Er hat unter anderem den Bestand an Grundstücken, die als Reserveflächen ("emplacement réservé") für öffentliche Zwecke klassifiziert werden sollen, aktualisiert ("…" der Stadt … vom TT.MM.2023, abrufbar unter <www….> unter: …). Die neu geschaffenen und nun im aktuellen PLU der Gemeinde … enthaltenen "emplacements réservés" sollen unter anderem den Bedarf an öffentlichen Einrichtungen und Infrastrukturen im Rahmen des … "…"-Projekts antizipieren. Das "emplacement réservé" Nr. ... wurde zur Umgebungsgestaltung der zukünftigen …brücke sowie der geplanten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 7 - Linienführung der zukünftigen … Straßenbahn ausgeschieden und umfasst eine Fläche zwischen der ... und der ..., womit auch das hier zur Diskussion stehende Grundstück … an der ...strasse in … mit einem "emplacement réservé" belegt ist (vgl. "…" S. … Ziff. …, abrufbar unter <www….> unter: …). 3.2.2 Bei einem "emplacement réservé" handelt es sich um ein planungsrechtliches Instrument, mit dem ein bebautes oder auch unbebautes Grundstück für öffentliche Zwecke freigehalten wird, wie zum Beispiel die zukünftige Realisierung von Strassen, öffentlichen Bauwerken, Anlagen von allgemeinem Interesse, Grünflächen oder Flächen für die ökologische Kontinuität (Art. L151-41 1° bis 3°, R151-43 3° und R151-50 1°des französischen Code de l'urbanisme [CU fr.; abrufbar unter <www.legifrance.gouv.fr> unter Droit national en vigueur/Codes]). Das "emplacement réservé" muss ausdrücklich im PLU dokumentiert sein (Art. R151-29 ff. CU fr.). Die Eigentümerschaft des Grundstücks behält ein eingeschränktes Recht, die Immobilie innerhalb des Zwecks zu nutzen, für den es reserviert wurde. Sie kann von der Körperschaft bzw. dem öffentlichen Dienst, zu dessen Gunsten das Grundstück reserviert wurde, oder von der zuständigen Gemeinde den Erwerb des reservierten Grundstücks verlangen (Art. L152-2 und Art. L230 CU fr.). Die öffentliche Körperschaft ihrerseits hat ein gesetzliches Vorkaufsrecht am Grundstück (Art. L213-1 ff. CU fr.). Sie kann auch ein Enteignungsverfahren einleiten (Art. L230 ff. CU fr.). Ein Verkaufsverbot besteht damit bei einem als "emplacement réservé" ausgeschiedenen Grundstück nicht. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist das Grundstück Nr.... an der ...strasse in … nicht unverwertbar. 3.3 3.3.1 Zu prüfen ist weiter, ob die Beschwerdegegnerin den Wert des der Beschwerdeführerin zustehenden Grundstücksanteils zu Recht mit Fr. 205'000.– beziffert hat. Sie stützt sich dabei auf den Kaufpreis von EUR 1'250'000.–, den ein französisches, im Bereich der Immobilienentwicklung tätiges Unternehmen im Jahr 2021 für das hier interessierende Grundstück geboten hatte. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die zuständige Behörde der Gemeinde … habe in der Folge ein Angebot

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 8 von EUR 440'000.– gemacht, was die Erbengemeinschaft abgelehnt habe, woraufhin die Gemeinde den Verkauf an den Investor "blockiert" habe (Eingabe vom 5. August 2024 S. 2). Durch die inzwischen erfolgte Ausscheidung im PLU als "emplacement réservé" sei der Marktwert des Grundstücks noch weiter gefallen. 3.3.2 Gesetz- und Verordnungsgeber haben wie folgt geregelt, wie der EL-rechtlich massgebende Wert von Grundstücken zu ermitteln ist: Gestützt auf Art. 9 Abs. 5 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17a der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach ist das anrechenbare Vermögen nach den Grundsätzen der Gesetzgebung über die direkte kantonale Steuer für die Bewertung des Vermögens im Wohnsitzkanton zu bewerten (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der EL-Berechnung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind diese zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4), wobei die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können (Abs. 6). Der Kanton Bern hat von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht. Laut Art. 4 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenenund Invalidenversicherung (EG ELG; BSG 841.31) wird bei Grundstücken anstelle des Verkehrswertes der für die interkantonale Steuerausscheidung massgebende Repartitionswert angewendet (vgl. auch Kreisschreiben Nr. 22 der Schweizerischen Steuerkonferenz vom 22. März 2018 über die Regeln für die Bewertung der Grundstücke bei interkantonalen Steuerausscheidungen, abrufbar unter <www.taxinfo.sv.fin.be> unter: Einkommensund Vermögenssteuern/Art. 7 StG). Der Repartitionswert ergibt sich aus dem um einen festen Prozentsatz erhöhten oder reduzierten Steuerwert eines Grundstückes. Nach langjähriger Praxis der Steuerverwaltung des Kantons Bern wird der amtliche Wert von Grundstücken im Ausland auf 70 % des Erwerbswertes (Kauf/Erbschaft) festgesetzt, zuzüglich dem Wert aller Investitionen, welche innerhalb von zwei Jahren seit dem Erwerb erfolgten (vgl. "Wegleitung Natürliche Personen", einsehbar unter: <www.wegleitung.sv.fin.be.ch> unter: Steuerjahr 2023/Grundstücke-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 9 - Liegenschaften/Amtlicher Wert/Übersicht; vgl. auch Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100 2022 301 vom 6. Juni 2024 E. 2.2). 3.3.3 Der amtliche Steuerwert des hier zur Diskussion stehenden Grundstücks, der als Ausgangsposition für die Ermittlung des Repartitionswerts heranzuziehen wäre, ist vorliegend nicht verfügbar: Gemäss Veranlagungsverfügung vom 7. Juli 2022 hatte die Beschwerdeführerin im Steuerjahr 2021 ein steuerbares Vermögen von Fr. 0.– (act. II 6 S. 10). In der Steuererklärung für das Jahr 2022 hat sie zudem sowohl die Frage nach Beteiligung an ausländischen Grundstücken als auch jene nach der Beteiligung an einer Erbengemeinschaft verneint (act. II 8 S. 1) und die diesbezüglichen Formulare denn auch nicht eingereicht. Somit müssen Steuerund Repartitionswert zuerst bestimmt werden; insoweit erweist sich der Sachverhalt als ungenügend abgeklärt. Die Beschwerdegegnerin wird deshalb zunächst an die Steuerverwaltung des Kantons Bern zu gelangen haben, welche den Steuerwert des Grundstückes Nr.… in … zu ermitteln haben wird. Davon ausgehend wird sie den Repartitionswert des Grundstücks bzw. des vorliegend interessierenden Grundstückanteils festzulegen haben. Dieser bildet die Grundlage für die Ermittlung des EL-rechtlich massgebenden Vermögens der Beschwerdeführerin. 3.4 Soweit die Beschwerdeführerin ausführt, dass sie sich die Ausschlagung des Erbes überlege (Beschwerdeergänzung vom 2. Juli 2024 S. 2), ist der Vollständigkeit halber Folgendes festzuhalten: Abgesehen davon, dass die dreimonatige Ausschlagungsfrist (Art. 567 ZGB) offensichtlich längst abgelaufen ist, dürfte es sich bei einer Ausschlagung um eine Verzichtshandlung nach Art. 11a Abs. 2 ELG handeln (vgl. E. 2.4 vorstehend). Nach dieser Bestimmung werden Einnahmen, Vermögenswerte und gesetzliche oder vertragliche Rechte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, als Einnahmen angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. Der ausgeschlagene Erbteil am hier interessierenden Grundstück wäre daher im selben, noch zu ermittelnden Betrag dem Vermögen der Beschwerdeführerin anzurechnen und in der Folge gemäss Art. 17e Abs. 1 ELV für die Berechnung der EL jährlich um Fr. 10‘000.– zu vermindern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 10 - 3.5 Die Beschwerdeführerin macht ferner geltend, die Vermögensschwelle sei auch deshalb nicht überschritten, weil der Erbanfall zu einer Rückerstattungspflicht bezüglich der Sozialhilfeleistungen führe, die sie seit 2012 bezogen habe. Die Rückerstattungsforderung, die sich auf "weit mehr als Fr. 300'000.–" belaufe, sei bei der Ermittlung des Vermögens als Schuld zu berücksichtigen. Hierbei ist Folgendes zu beachten: Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, sind zur Rückerstattung verpflichtet, sobald sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben (Art. 40 ff. des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Diesfalls sind die bezogenen Leistungen ab dem Zeitpunkt als Schulden in der EL-Berechnung zu berücksichtigen, in dem die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt sind und die Rückforderung von der zuständigen Sozialhilfebehörde rechtskräftig verfügt worden ist (Rz. 3444.02 WEL). Im vorliegenden Fall ist letzteres noch nicht erfolgt (vgl. jedoch act. I 4 S. 2). Dementsprechend kann (derzeit) keine Rückforderung als Schuld in der EL-Berechnung berücksichtigt werden. 4. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 3. Juni 2024 (act. II 23) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese das anrechenbare Vermögen der Beschwerdeführerin unter Anrechnung des Repartitionswertes des ihr zustehenden ausländischen Grundstückanteils ermittle und anschliessend einen allfälligen EL-Anspruch der Beschwerdeführerin ab Mai 2023 neu berechne. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. August 2025, EL 200 2024 461 - 11 - 5.2 Trotz ihres Obsiegens hat die nicht vertretene Beschwerdeführerin nach konstanter Praxis keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihr Aufwand den Rahmen dessen nicht überschreitet, was der oder die Einzelne üblicherweise und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner bzw. ihrer persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 3. Juni 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Die Eingaben des Sozialdienstes B.________ vom 4. Juli 2024 und 27. August 2024 werden aus den Akten gewiesen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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