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Bern Verwaltungsgericht 19.09.2025 200 2024 446

19. September 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,212 Wörter·~16 min·6

Zusammenfassung

Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Mai 2024 (vbv 57/2024 und vbv 64/2024)

Volltext

SH 200 2024 446 und SH 200 2024 447 (2) FRC/FRJ/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. September 2025 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheide der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 16. Mai 2024 (vbv 57/2024 und vbv 64/2023)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Beschwerdeführer) wohnt seit dem 1. April 2023 in der Einwohnergemeinde B.________ (EG B.________ bzw. Beschwerdegegnerin) und stellte am 17. April 2023 einen Antrag auf wirtschaftliche Sozialhilfe (unpaginierte Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [Regierungsstatthalterin bzw. Vorinstanz; act. IIB] Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023, Register 12 Dokument "Sozialhilfe-Antrag"). Die EG B.________ entsprach diesem Gesuch und erliess am 27. April 2023 das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Mai bis zum 31. Dezember 2023, gemäss welchem sie einen Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des vertraglichen Nettomietzinses von Fr. 950.00 berücksichtigte (Register 12 Dokument "Sozialhilfe-Antrag", act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Budget 01.05.2023-31.12.2023", Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023). Am 11. Mai 2023 stellte A.________ bei der EG B.________ ein Gesuch um Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine, zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Nebenkosten. Diesen Antrag wies die EG B.________ gleichentags per E- Mail ab (act. IIB Register 11, E-Mail vom 11. Mai 2023). Mit Eingabe vom 24. Mai 2023 (Akten der Regierungsstatthalterin [act. II] 1 ff.) reichte A.________ Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland gegen das Rahmenbudget der EG B.________ vom 27. April 2023 und den abgelehnten Antrag betreffend Waschnebenkosten vom 11. Mai 2023 ein und beantragte die Berücksichtigung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 950.00 sowie der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine. Am 8. Dezember 2023 erliess die EG B.________ das Rahmenbudget für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember 2024 (Akten der Regierungsstatthalterin [act. IIA] 5 ff.). In diesem berücksichtigte sie erneut einen Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des vertraglichen Nettomietzinses von Fr. 950.00. Nachdem die Vermieterschaft am 12. Dezember 2023 über eine beabsichtigte Mietzinserhöhung mit Wirkung ab 1. April 2024 von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 3 - Fr. 950.00 auf Fr. 1'019.00, somit um Fr. 69.00, informiert hatte (act. IIA 3), erliess die EG B.________ am 12. Januar 2024 eine Anpassung des Rahmenbudgets für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2024, wonach ein Nettomietzins von Fr. 800.00 anstelle des neuen vertraglichen Nettomietzinses von Fr. 1'019.00 berücksichtigt werde (act. IIA 23 f.). Hiergegen reichte A.________ am 24. Januar 2024 Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland ein und beantragte die Berücksichtigung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 1'019.00 (act. IIA 1, 9). In der Folge nahm die EG B.________ mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (act. IIA 15 f.) ihre Verfügung vom 9. Februar 2024 (recte: 12. Januar 2024; act. IIA 23 f.) zurück, mit der Begründung, sie kläre derzeit ab, ob der infolge Referenzzinssatzanpassung erhöhte Mietzins ab 1. April 2024 übernommen werde. Mit Entscheid vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 27. April 2023 (Zeitraum: 1. Mai bis 31. Dezember 2023) und den abgewiesenen Antrag auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Verfahren vbv 64/2023; act. II 17 ff.) hiess die Regierungsstatthalterin die Beschwerde betreffend die überhöhten Wohnkosten gut und hob die Budgetverfügung der EG B.________ vom 27. April 2023, soweit die Kürzung des Mietzinses betreffend, auf. Sie hielt fest, dem Beschwerdeführer sei keine Zeit gelassen worden, um nach einer anderen, günstigeren Wohnung zu suchen. Im Übrigen wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten sei. Mit weiterem Entscheid vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 12. Januar 2024 (Zeitraum: 1. April bis 31. Dezember 2024 [Verfahren vbv 57/2024; act. IIA 31 ff.]) schrieb sie das Beschwerdeverfahren, soweit den Abzug von Fr. 69.00 (Mietzinserhöhung) betreffend, als erledigt vom Geschäftsverzeichnis ab. Soweit den Abzug von Fr. 150.00 für den überhöhten Wohnkostenabteil betreffend, trat sie auf die Beschwerde nicht ein, da über diesen mit (unangefochten gebliebener) Budgetverfügung vom 8. Dezember 2023 bereits rechtskräftig entschieden worden sei.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 4 - B. Gegen beide Entscheide erhob A.________ mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Berücksichtigung des effektiven Nettomietzinses von Fr. 950.00 ab 1. März 2024 und von Fr. 1'019.00 ab 1. April 2024. Ferner beantragte er die Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine, zusätzlich zu den bereits berücksichtigten Nebenkosten (Beschwerde S. 1 Ziff. I und II). In ihrer Beschwerdevernehmlassung vom 8. Juli 2024 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdegegnerin verwies mit Eingabe vom 9. August 2024 auf ihre Beschwerdeantwort in den beiden vorinstanzlichen Verfahren und beantragte damit sinngemäss die Abweisung der Beschwerde (vgl. act. II 11 ff., act. IIA 13 f.). Mit Eingabe vom 30. August 2024 reichte die Beschwerdegegnerin aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2024) ihre Verfügung betreffend das Rahmenbudget vom 1. April bis 31. Dezember 2024 sowie die nachgeführten Akten ein und führte auf Nachfrage der Instruktionsrichterin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 15. August 2024) aus, der Beschwerdeführer sei über die Überschreitung des Mietzinses und den einhergehenden Konsequenzen informiert worden. Am 2. Oktober 2024, 16. Dezember 2024 und 21. Februar 2025 erfolgten weitere Eingaben der Vorinstanz. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 5 gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die angefochtenen Entscheide besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die vorliegend angefochtenen Entscheide vom 16. Mai 2024 wurden dem Beschwerdeführer beide im gleichen Kuvert am 22. Mai 2024 zugestellt (vgl. Eingabe der Vorinstanz vom 27. Juni 2024 sowie Sendungsnachverfolgung vom 25. Juni 2024 [beide in den Gerichtsakten]). Damit ist die am 21. Juni 2024 bei der Post aufgegebene Beschwerde fristgerecht eingereicht worden (vgl. Art. 81 Abs. 1 VRPG). Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet zum einen der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 27. April 2023 (Zeitraum: 1. Mai bis 31. Dezember 2023) sowie betreffend den abgelehnten Antrag vom 11. Mai 2023 auf Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Verfahren vbv 64/2023; act. II 17 ff.). In diesem Entscheid hob die Regierungsstatthalterin die Kürzung des Mietzinses für den Zeitraum vom 1. Mai bis 31. Dezember 2023 auf und wies den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Benutzung der Waschmaschine ab, soweit sie darauf eintrat. Streitig im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist in diesem Zusammenhang folglich einzig noch die Übernahme der anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (Beschwerde S. 1 Ziff. II). Auf dieses Begehren kann zufolge gültiges materielles Anfechtungsobjekt (E-Mail der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2023 [act. IIB Register 11, E-Mail vom 11. Mai 2023]) eingetreten werden (vgl. diesbezüglich angefochtener Entscheid [act. II 17 ff.], in der die Eintretensfrage offengelassen wurde [act. II 19 Ziff. 1.4, 24 Ziff. 6.3]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 6 - Anfechtungsobjekt bildet ferner der Entscheid der Regierungsstatthalterin vom 16. Mai 2024 betreffend das Rahmenbudget vom 12. Januar 2024 (Zeitraum: 1. April bis 31. Dezember 2024 [Verfahren vbv 57/2024; act. IIA 31 ff.]), in der das Beschwerdeverfahren betreffend Mietzinserhöhung (Fr. 69.00) zufolge Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. Januar 2024 als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben wurde. Betreffend überhöhten Wohnkostenanteil (Fr. 150.00) erwog die Vorinstanz, dass in dieser Angelegenheit bereits mit unangefochten gebliebener Budgetverfügung vom 8. Dezember 2023 rechtskräftig entschieden worden, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren die Übernahme der Mietzinserhöhung im Umfang von Fr. 69.00 per 1. April 2024 geltend macht (Beschwerde S.1 Ziff. I), ist festzuhalten was folgt: Zugrundeliegendes materielles Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 12. Januar 2024 (Anpassung des Rahmenbudgets), mit der die Beschwerdegegnerin aufgrund der per 1. April 2024 erfolgten Mietzinserhöhung eine Anpassung des Rahmenbudgets vornahm und festhielt, dass die Mietzinserhöhung im Rahmenbudget nicht berücksichtigt werde (act. IIA 23 f.). Diese Verfügung wurde in der Folge mit Verfügung vom 1. Februar 2024 (act. IIA 15 f.) aufgehoben und erst mit Verfügung vom 30. August 2024 ersetzt (Akten der Beschwerdegegnerin [act. IIC] 1). Im Zeitpunkt der vorliegenden Beschwerdeerhebung lag somit kein materielles Anfechtungsobjekt mehr vor; mithin war (noch) nicht darüber entschieden, ob und inwiefern die Mietzinserhöhung berücksichtigt wird. Mangels objektiver Prozessvoraussetzung ist folglich diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (Art. 20a Abs. 2 VRPG). Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer beantragten Übernahme des überhöhten Wohnkostenanteils (Fr. 150.00) kann mit Blick auf die nachstehenden Ausführungen offengelassen werden, ob die Vorinstanz zu Recht auf die Beschwerde nicht eintrat, da sich die Beschwerde in der Sache als offensichtlich unbegründet erweist (vgl. E. 4 hiernach). 1.3 Der Streitwert berechnet sich vorliegend unter Berücksichtigung des Kürzungsbeitrags aufgrund des überhöhten Wohnkostenanteils im Umfang von Fr. 150.00 pro Monat sowie den geltend gemachten Kosten für die Benutzung der Waschmaschine (act. II 1 Begründung Ziff. 2). Damit beträgt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 7 der Streitwert weniger als Fr. 20'000.00, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 BV und Art. 29 Abs. 1 KV – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Aus-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 8 gestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). Darüber hinaus ist – im Sinne einer Vollzugshilfe – grundsätzlich das Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (BKSE; nachfolgend: Handbuch BKSE, abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>) anwendbar (zum Ganzen BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.4 Laut den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [SKOS-RL]) umfasst die materielle Grundsicherung neben dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt unter anderem auch die anrechenbaren Wohnkosten (vgl. SKOS-RL C.1. Ziff. 1 lit. a und b). Der Wohnungsmietzins ist anzurechnen, soweit dieser im ortsüblichen Rahmen liegt; ebenfalls anzurechnen sind die vertraglich vereinbarten Nebenkosten (SKOS-RL C.4.1. Ziff. 2). Laut dem Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz (Handbuch BKSE) werden Mietzinse (exkl. Nebenkosten) gemäss Mietvertrag übernommen, soweit sie angemessen sind (vgl. Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 1). Die Sozialbehörde legt unter Berücksichtigung des aktuellen regionalen Wohnungsmarktes Obergrenzen für Wohnkosten fest und überprüft diese regelmässig (Art. 31a Abs. 1 SHG; Handbuch BKSE, Stichwort "Mietzins", Ziff. 2). 2.5 Überhöhte Wohnkosten sind so lange zu übernehmen, bis eine zumutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht; Kündigungsbedingungen sind in der Regel zu berücksichtigen. Wird die Suche nach einer günstigeren Wohnung oder der Umzug in eine verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung verweigert, besteht kein Anspruch auf Übernahme des überhöhten Teils der Wohnkosten (SKOS- RL C.4.1. Ziff. 3 und 5). Als Verweigerung gilt, wenn die unterstützte Person keine oder nur ungenügende Suchbemühungen unternimmt. Eine Kürzung des Mietzinses darf insbesondere bei treuwidrigem oder rechtsmissbräuchlichem Verhalten erfolgen (vgl. Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern SH 200 2023 551/552 vom 5. März 2024 E. 2.5, SH 100 2010 393 vom 23. Februar 2011 E. 3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 9 - 3. Streitig und zu prüfen ist zunächst, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht den Antrag des Beschwerdeführers auf Übernahme der zusätzlich anfallenden Kosten für die Benutzung der Waschmaschine abwies. Aus dem Mietvertrag geht hervor, dass zusätzlich zum Nettomietzins eine Akonto-Nebenkostenpauschale von monatlich Fr. 250.00 anfällt, welche u.a. die Heizungs- und Warmwasserkosten sowie die Wasser- und Abwasserkosten deckt (vgl. act. IIB Register 5 "Mietvertrag für Wohnräume", Ziff. 4). Diese Nebenkostenpauschale wurde jeweils von der Beschwerdegegnerin in ihren Budgetverfügungen zu Recht berücksichtigt (vgl. act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Budget 01.05.2023-31.12.2023" Ziff. B.3.1, act. IIA 5 ff. Ziff. B.3.1; act. IIC 1 Ziff. B.3.1, vgl. E. 2.4 vorne). Der Beschwerdeführer macht vorliegend geltend, dass zusätzliche Kosten für einen Waschgang anfallen, welche mittels geladener "Waschkarte" bezahlt werden müssen, weshalb ihm diese Kosten zusätzlich zu den Nebenkosten zu erstatten seien (Beschwerde S. 3 Ziff. II). Dem kann nicht gefolgt werden: Aus der Nebenkostenabrechnung vom 18. August 2023 betreffend den Zeitraum vom 1. Mai 2022 bis zum 30. April 2023 folgt, dass das einbezogene "Waschmaschinengeld" von den kollektiven Nebenkosten wieder abgezogen wird (Akten der Beschwerdeführers [act. I] 1). Die Verwaltung bestätigte ebenso ausdrücklich, dass die mittels "Waschkarten" generierten Einnahmen vollumfänglich der Heiz- und Nebenkostenabrechnung der Mieter wieder gutgeschrieben würden (act. II 8). Damit steht fest, dass eine Vergütung der Kosten für die Benutzung der Waschmaschine – zusätzlich zu den bereits einberechneten Nebenkosten – eine unrechtmässige Doppelvergütung darstellen würde. Sollte im Übrigen zusätzlich zu den geleisteten Akontobeiträge eine Nachzahlung der Nebenkosten erforderlich sein, würde diese grundsätzlich von der Beschwerdegegnerin übernommen werden (vgl. SKOS-RL C.4.1, Erläuterungen, Ziff. c). Im Ergebnis wies die Beschwerdegegnerin den Antrag auf Übernahme der Kosten für die Benutzung der Waschmaschine damit zu Recht ab. 4. Streitig und zu prüfen ist ferner, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Abzug von Fr. 150.00 für den überhöhten Wohnkostenanteil per 1. Januar 2024 vornahm.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 10 - 4.1 Der Beschwerdeführer lebt seit dem 1. April 2023 allein in einer 2- Zimmerwohnung in B.________. Der Nettomietzins für diese Wohnung belief sich im Zeitraum ab 1. April 2023 auf Fr. 950.00 (act. IIB Register 5 Dokument "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023) und ab 1. April 2024 auf Fr. 1019.00 (act. IIA 3). Demgegenüber sehen die Richtlinien der EG B.________ für einen Einpersonenhaushalt unbestrittenermassen (vgl. act. IIB Register 1 Dokument "Verfügung Budget 01.05.2023- 31.12.2023", act. IIA 5 ff., Beschwerde S. 1 Ziff. I) einen Nettomietzins von Fr. 800.00 vor. 4.2 Aus dem Protokoll des Intake-Gesprächs vom 27. April 2023 geht hervor, dass der Beschwerdeführer angegeben hatte, von der C.________ nicht über den Umstand informiert worden zu sein, dass jede Gemeinde ihre eigenen Richtlinien habe (Sichtmappe "Pendenzen", Journal der Gemeinde B.________, S. 7). Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Eingabe vom 30. August 2024 (in den Gerichtsakten) präzisierend fest, dem Beschwerdeführer sei anlässlich dieses Gesprächs mitgeteilt worden, dass sein Unterstützungsbetrag um Fr. 150.00 gekürzt werde und er darüber informiert worden sei, dass es ihm freistehe, eine über dem via Sozialhilfe zu vergütenden Mietzins liegende Wohnung zu mieten und die damit einhergehenden Konsequenzen zu akzeptieren. Dem Protokoll über das Gespräch vom 4. Mai 2023 lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Abzug nicht akzeptiere und Beschwerde einreichen wolle (Sichtmappe "Pendenzen", Journal der Gemeinde B.________, S. 9). Mithin war der Beschwerdeführer (spätestens) seit dem Intake-Gespräch am 27. April 2023 über die Mietzinsrichtlinien für Einpersonenhaushalte in B.________ und die Tatsache, dass seine Wohnung über den Richtlinien lag, informiert, was denn auch vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird (vgl. Beschwerde). Dass der Beschwerdeführer anschliessend Bemühungen getätigt haben soll, eine richtlinienkonforme Wohnung zu suchen, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist denn auch nicht ersichtlich. Folglich war die Beschwerdegegnerin berechtigt, die Wohnkosten (per 1. Januar 2024) zu kürzen (vgl. E. 2.5 hiervor). Daran ändert im Übrigen auch die Tatsache nichts, dass der Mietvertrag des Beschwerdeführers erstmals auf den 31. März 2024 gekündigt werden kann (Register 5 Doku-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 11 ment "Mietvertrag für Wohnräume" vom 10. Februar 2023). Der Beschwerdeführer muss sich anrechnen lassen, dass die Möglichkeit zur vorzeitigen Kündigung durch Stellung eines zahlungsfähigen und zumutbaren Nachmieters besteht (vgl. Art. 264 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), wobei diese Tatsache von der Verwaltung hinsichtlich des Zeitpunkts einer allfälligen Kürzung zu berücksichtigen wäre. Im Ergebnis erweist sich damit die per 1. Januar 2024 vorgenommene Kürzung des Mietzinses mangels erstellter Suchbemühungen des Beschwerdeführers als rechtens. 5. Nach dem Dargelegten halten die beiden Entscheide der Vorinstanz der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. Eine solche liegt nicht vor, weshalb keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens steht dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Sodann liegen keine Umstände vor, welche einen Anspruch auf Parteikostenersatz der obsiegenden Beschwerdegegnerin begründen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Sept. 2025, SH 200 2024 446 - 12 - Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden .

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