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Bern Verwaltungsgericht 01.12.2025 200 2024 37

1. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,627 Wörter·~43 min·7

Zusammenfassung

Verfügungen vom 24. November 2023, 13. Juni 2024 und 9. Oktober 2024

Volltext

IV 200 2024 37 und IV 200 2024 555 und IV 200 2024 755 (3) FRC/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügungen vom 24. November 2023, 13. Juni 2024 und 9. Oktober 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezog unter anderem seit Mai 1991 eine ganze Rente der Invalidenversicherung, welche die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mehrmals revisionsweise bestätigte. Nach einer weiteren Revision im Oktober 2016 verfügte die IVB am 7. bzw. 15. Juni 2018 (act. II 179, 180) die Herabsetzung der ganzen Rente auf eine halbe Rente. In der Folge hob das von der Versicherten angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 7. Mai 2019 (IV 200 2018 516 und 517 [act. II 225]) diese Verfügungen auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen. In der Begründung wurde das Folgende ausgeführt: Bei einer Restarbeitsfähigkeit von fünf Stunden an fünf Tagen pro Woche mit einer Leistungsminderung von 10 % (E. 4.2, 4.2.2) ergebe der Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad per 2017 von 56 %, was zu einer halben Invalidenrente berechtigen würde (E. 5.2.3). Nach Bezug einer Rente seit 27 Jahren (E. 6.2) ergebe die Abklärung, dass trotz wiedergewonnener Arbeitsfähigkeit vorgängig befähigende berufliche Massnahmen notwendig (E. 6.1) und die Bedingungen für die unmittelbare Anrechenbarkeit eines Invalideneinkommens im Revisionsfall nicht gegeben sowie die gebotenen Eingliederungsmassnahmen an die Hand zu nehmen seien; anschliessend sei über die revisionsweise Herabsetzung des Rentenanspruchs neu zu verfügen (E. 6.4). Das Urteil blieb unangefochten und die Versicherte bezog ab 1. August 2018 weiterhin eine ganze Rente (vgl. Verfügung vom 19. Juli 2019 [act. II 234] bzw. Verfügung vom 28. November 2019 [Korrektur wegen Kinderrente; act. II 255]). Nachdem weitere medizinische Berichte eingereicht bzw. eingeholt wurden (act. II 240 f., 248, 256, 260, 280, 287, 296), veranlasste die IVB – nach Konsultation des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD; act. II 314) – eine polydisziplinäre Begutachtung (act. II 318) durch die C.________ (MEDAS- Gutachten vom 8. November 2022 [act. II 383.1; zudem act. II 383.2- 383.10]). Es wurden weitere Berichte der behandelnden Ärzte eingereicht (act. II 388, 413/7) und der RAD konsultiert (act. II 405, 415). Am 14. Juni

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 3 - 2023 (act. II 418) forderte die IVB die Versicherte betreffend die beruflichen Massnahmen zur Schadenminderung auf. Gegen den Vorbescheid vom 26. Juli 2023 (act. II 425), mit welchem die IVB in Aussicht stellte, die beruflichen Massnahmen würden wegen mangelnder Mitwirkung nicht durchgeführt, erhob die Versicherte Einwand (act. II 428). Nachdem die Versicherte am 7. August 2023 (act. II 430) bestätigt hatte, sie sei bereit, an den Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, gewährte die IVB mit Mitteilungen vom 1. September 2023 (act. II 432) und 4. September 2023 (act. II 435) eine berufliche Abklärung mit Leistungsaufbau vom 11. September 2023 bis 10. Januar 2024 in der Stiftung D.________ (...) samt Übernahme der Fahrkosten. Die IVB forderte die Versicherte am 22. September 2023 (act. II 439) erneut zur Schadenminderung auf, woraufhin die Versicherte am 2. Oktober 2023 (act. II 440) mitteilte, sie könne aufgrund gesundheitlicher Probleme keine feinmotorischen Tätigkeiten erledigen. Gegen den Vorbescheid vom 13. Oktober 2023 (act. II 445), mit welchem die IVB die Einstellung der beruflichen Massnahmen in Aussicht gestellt hatte (act. II 445), erhob die Versicherte Einwand (act. II 447). Nach Konsultation des RAD (act. II 450) verfügte die IVB am 24. November 2023 (act. II 453) wie in Aussicht gestellt. B. Mit Vorbescheid vom 9. April 2024 (act. II 468) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 56 % (ab 11. Oktober 2023) bzw. von 60 % (ab 1. Januar 2024) die Herabsetzung der bisherigen ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht. Hiergegen erhob die Versicherte am 16. Mai 2024 (act. II 473) Einwand. Nach Konsultation des RAD (act. II 476) verfügte die IVB am 13. Juni 2024 (act. II 477) die Herabsetzung auf eine Dreiviertelsrente per 1. August 2024. Mit Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2024 (act. II 487) forderte die IVB von der Versicherten Fr. 2'775.-- zurück. Dies ausgehend von der Verfügung vom 13. Juni 2024, aufgrund der ab August 2024 Anspruch auf 60 % einer ganzen Invalidenrente von monatlich Fr. 1'388.-- bestehe.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 4 - C. Am 12. Januar 2024 erhob die Versicherte, wie bereits seit Jahren in IV- Verfahren vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 37). Sie beantragt sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 24. November 2023, da die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen zu Unrecht eingestellt habe und von einer Verletzung der Schadenminderungspflicht ausgegangen sei. Am 25. Januar 2024 reichte die Versicherte einen Bericht des behandelnden Psychiaters vom 20. Januar 2024 (Beschwerdeakten [act. I] 9) ein. Mit Beschwerdeantwort vom 1. Februar 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde vom 12. Januar 2024. Am 11. Februar 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Kostennote ein und machte weitere materielle Ausführungen. Am 26. Februar 2024 reichte sie weitere medizinische Berichte ein (act. I 11 f.). Mit Eingabe vom 22. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde (Verfahren IV 200 2024 555). Sie beantragt, die Verfügung vom 13. Juni 2024, mit welcher die ganze Rente per 1. August 2024 auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt worden sei, sei aufzuheben. Am 26. August 2024 reichte die Beschwerdeführerin Beilagen und ein Verzeichnis ein. Mit Beschwerdeantwort vom 16. September 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde vom 22. August 2024. Am 19. September 2024 reichte die Beschwerdeführerin in den Verfahren IV 200 2024 37 und IV 200 2024 555 weitere medizinische Berichte ein (act. I 13-15). Im Verfahren IV 200 2024 555 stellte das Gericht mit prozessleitender Verfügung vom 10. Oktober 2024 fest, dass die Rechtsvertreterin innert angesetzter Frist keine Kostennote oder ein Fristverlängerungsgesuch einge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 5 reicht habe. Eine allfällige Parteientschädigung werde folglich pauschal festgesetzt. Am 11. Oktober 2024 äusserte sich die Beschwerdeführerin nochmals materiell. Am 11. November 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die am 9. Oktober 2024 verfügte Rückforderung von Fr. 2'775.-- (Verfahren IV 200 2024 755). Sie beantragt sinngemäss, die Rückforderungsverfügung sei ersatzlos aufzuheben und, es seien die Verfahren IV 200 2024 37, IV 200 2024 555 und IV 200 2024 755 zu vereinigen. Am 27. Dezember 2024 und 17. Januar 2025 reichte die Beschwerdeführerin weitere medizinische Berichte ein (act. I 16 ff.). Mit prozessleitender Verfügung vom 28. März 2025 wurden die Verfahren IV 200 2024 37, IV 200 2024 555 und IV 200 2024 755 vereinigt. Mit Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025 beantragt die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde vom 11. November 2024 sei teilweise gutzuheissen. Zudem reichte sie eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB) vom 21. Mai 2025 (act. II 502) ein. Am 30. Mai 2025 äusserte sich die Beschwerdeführerin erneut materiell und reichte eine Kostennote ein. Erwägungen: 1. 1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 6 - 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 453), mit welcher weitere berufliche Massnahmen abgelehnt wurden, die Verfügung vom 13. Juni 2024 (act. II 477), mit welcher die Beschwerdegegnerin ab 1. August 2024 die bisherige ganze Rente auf eine Dreiviertelsrente herabsetzte, und die Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2024 (act. II 487). Streitig und zu prüfen ist der Abschluss der beruflichen Massnahmen, der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin bzw. die Rentenherabsetzung und eine Rückerstattung von zu viel bezahlten Rentenbetreffnissen für den Zeitraum vom 1. August bis 31. Oktober 2024 von Fr. 2'775.--. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 7 - 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom 24. November 2023 (act. II 453), 13. Juni 2024 (act. II 477) und 9. Oktober 2024 (act. II 487) datieren nach dem 1. Januar 2022; indessen hat die Beschwerdeführerin am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt, weshalb das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan aArt.) weiterhin zur Anwendung gelangt (vgl. Rz. 9104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR] sowie Rz. 2002 des Kreisschreibens des BSV zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystems [KS ÜB WE IV]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 8 - 2.3.1 Die Beurteilung einer Erwerbsunfähigkeit richtet sich gemäss Art. 7 Abs. 2 ATSG ausschliesslich nach den gesundheitlichen Beeinträchtigungen, was auch im Revisionsfall (aArt. 17 Abs. 1 ATSG in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) gilt. Nicht gesundheitlich bedingte Eingliederungshindernisse haben daher bei der Invaliditätsbemessung auch im Revisionszusammenhang ausser Acht zu bleiben. Daher geht die ständige Rechtsprechung vom Regelfall aus, der darin besteht, dass eine medizinisch attestierte Verbesserung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich auf dem Weg der Selbsteingliederung verwertbar ist. Diese Rechtsprechung entspricht dem Grundsatz "Eingliederung statt Rente", wonach grundsätzlich keine Invalidenrente zugesprochen oder weiterhin ausgerichtet werden darf, solange und sobald eine Eingliederung einen rentenanspruchserheblichen Erfolg verspricht (SVR 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.2). 2.3.2 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts (BGer) ist jedoch bei Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herabgesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinischrehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem aus geglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist. Eine unmittelbare Anrechenbarkeit des auf der medizinisch-theoretischen Arbeitsfähigkeit beruhenden (höheren) Invalideneinkommens ist dann zu verneinen, wenn Eingliederungsmassnahmen entweder aus medizinischer oder aus beruflich-erwerblicher Sicht unabdingbare Voraussetzung für die Umsetzung des (potentiellen) funktionellen Leistungsvermögens sind (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 9 - 2.3.3 Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen vor Rentenaufhebung setzt Eingliederungswillen bzw. eine subjektive Eingliederungsfähigkeit voraus; fehlt es daran, so entfällt der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, ohne dass zunächst ein Mahn- und Bedenkzeitverfahren durchgeführt werden müsste (SVR 2019 IV Nr. 3 S. 6, 8C_145/2018 E. 7). 2.4 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen und vorliegend übergangsrechtlich weiterhin massgebenden Fassung [vgl. E. 2.1, zudem E. 6.1 hiernach]) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht hielt das Verwaltungsgericht des Kantons Bern in IV 200 2018 516/517 (act. II 225) fest, gestützt auf das rheumatologisch-psychiatrische Gutachten der Dres. med. E.________, Facharzt für Rheumatologie und für Allgemeine Innere Medizin, sowie F.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sei der Beschwerdeführerin bei einer Verbesserung des Gesundheitszustandes ab 1. September 2017 eine angepasste Tätigkeit von täglich fünf Stunden an fünf Tagen pro Woche mit eine Leistungsminderung von 10 % zumutbar (E. 4.2, 4.2.2). 3.2 Seither ist den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 21. August 2019 (act. II 256/6) diagnostizierte Dr. med. G.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, einen Verdacht auf beginnende idiopathische Frozen shoulder linke Schulter adominant, Tendinopathie der Supraspinatussehne rechte Schulter dominant, Dekompression N. medianus und N. ulnaris am Ellenbogen rechts am 15. Mai 2006 bei Karpaltunnelsyndrom Grad I-II und Kompressionssyndrom N. ulnaris am Ellbogen Grad I.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 10 - Im Bericht vom 5. November 2019 (act. II 256/2) hielt er fest, die MRI- Untersuchung zeige eine deutlich verdickte Kapsel, ansonsten eine Tendinopathie der Supra- und Infraspinatussehne und AC-Gelenksarthrose. Die kraniale Subscapularissehne zeige eine Signalstörung, wahrscheinlich Artefakt. 3.2.2 Im Bericht vom 5. August 2020 (act. II 280/7 ff.) hielt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und für Angiologie, fest, es lägen keine Hinweise auf eine hämodynamisch relevante periphere arterielle Verschlusskrankheit beider Beine vor. Die unauffälligen Befunde des oberflächlichen sowie tiefen Venensystems beider Beine würden eine venöse Insuffizienz als Ursache für die Unterschenkelödeme beidseits ausschliessen. Es bestehe ein Verdacht auf eine chronifizierte Tendinitis der Extensoren oder eine ältere Marschfraktur. Aus angiologischer Sicht bestünden keine therapeutischen Konsequenzen ausser einer Empfehlung für Stützstrümpfe. 3.2.3 Im Bericht vom 29. Dezember 2020 (act. II 287/2 ff.) diagnostizierte Dr. med. I.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine schwere depressive Episode, ohne psychotische Symptome (ICD-10: F33.2) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1). Er hielt fest, der Gesundheitszustand sei stationär. Die Beschwerdeführerin sei zu 100 % arbeitsunfähig. Es finde eine medikamentöse Behandlung und alle zwei Wochen eine Gesprächstherapie statt. 3.2.4 Im Bericht vom 3. Juni 2021 (act. II 296/2 ff.) diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurochirurgie, eine belastungsabhängige beidseitige linksbetonte Lumbalgie bei Mikroinstabilität L4/5 und L5/S1, eine bewegungsabhängige linksbetonte Zervikalgie und starke bewegungsabhängige linksseitige Schulterschmerzen. Gemäss MRI der LWS und HWS vom 17. Mai 2021 seien eine mittelgradige Osteochondrose C5/6 und eine Fazettengelenksarthrose L5/S1 links, geringer rechts, ersichtlich. Es sei eine Infiltration vorgesehen (vgl. dazu act. II 296/1). 3.2.5 Im Bericht vom 17. März 2022 (act. II 336) hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ fest, der Gesundheitszustand sei stationär;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 11 eine Therapie finde alle drei Wochen statt. Eine Arbeitsfähigkeit bestehe weiterhin nicht. 3.2.6 Dem MEDAS-Gutachten vom 8. November 2022 (act. Il 383.1) und den Teilgutachten (act. II 383.3-8) ist das Folgende zu entnehmen: Im rheumatologischen Teilgutachten vom 25. Juli 2022 (act. II 383.6) hielt Dr. med. K.________, Fachärztin für Rheumatologie, fest, während der Exploration habe kein ersichtlicher Leidensdruck oder Positionswechsel bestanden (act. II 383.6/16). Es gäbe keine Hinweise für das Vorliegen einer entzündlichen rheumatischen Systemerkrankung (act. II 383.6/21) und die Beschwerdeführerin sei aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig (act. II 383.6/25). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Juli 2022 (act. II 383.7) diagnostizierte dipl. Arzt L.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) und eine Panikstörung (episodisch, paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0; act. II 383.7/55). Zum jetzigen Leiden befragt, habe die Beschwerdeführerin nicht angeben können, wie häufig die Ängste auftreten würden (act. II 383.7/36). Sie habe etwa alle zwei bis drei Wochen eine ambulante psychiatrische Behandlung (act. II 383.7/46). Zu den Befunden hielt der Gutachter im Wesentlichen fest, es sei keine depressive Herabgestimmtheit zu beobachten oder zu explorieren gewesen (act. II 383.7/49). Die Beschwerdeführerin habe vordergründig angeführt, für eine Arbeitstätigkeit motiviert zu sein. Gemäss Laboruntersuchung nehme sie die Psychopharmaka nicht regelmässig ein (act. II 383.7/50). Die Testpsychologie spreche gegen eine Depression (act. II 383.7/51). Es habe sich gezeigt, dass psychosoziale und versicherungspsychiatrisch nicht zu berücksichtigende Faktoren eine Rolle spielten. Es hätten sich zudem gewisse Inkonsistenzen ergeben (act. II 383.7/54). Aktuell könne keine floride Depression festgestellt werden; die Herabgestimmtheit und Belastung gehe nicht über eine Dysthymie hinaus (act. II 383.7/56). Im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung habe eine negative Antwortverzerrung durch die Beschwerdeführerin bestanden, sodass kein gültiges Testprofil habe erhalten werden können (act. II 383.7/56). Zur Arbeitsfähigkeit hielt der Gutachter fest, der Beschwerdeführerin sei eine ange-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 12 passte Tätigkeit zu fünf Stunden pro Tag ohne Einschränkung zumutbar (act. II 383.7/62). Es ergäben sich keine Veränderungen zum Vorgutachten von 2017 (act. II 383.7/63). In der EFL vom 27. Juli 2022 (act. II 383.10/11 ff.) wurde festgehalten, es seien eine erhebliche Symptomausweitung und Selbstlimitierung sowie Inkonsistenz festzustellen (act. II 383.10/13, 383.10/18 f.). Es werde eine Arbeitssuche im Rahmen einer leichten Tätigkeit empfohlen (act. II 383.10/14). Im orthopädischen Teilgutachten vom 28. Juli 2022 (act. II 383.8) diagnostizierte Dr. med. M.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches zervicocephales und -brachiales Schmerzsyndrom (ICD-10: M53.81), ein dorsolumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.85) und eine partielle Schultersteife links (ICD-10: M25.61). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er Fussbeschwerden links (ICD-10: M25.57). Zu den Aktivitäten des täglichen Lebens hielt der Gutachter fest, die Beschwerdeführerin koche gerne und sie wasche, die Wäsche könne sie aber nicht aufhängen, sie könne indes abstauben; den Rest der Hausarbeiten (Einkaufen, Staubsaugen und Böden aufnehmen, Fenster putzen, Bügeln, Betten machen, Bad und Küche putzen) erledige der Ehemann oder die Schwester (act. II 383.6/15 f.). Zu den Freizeitaktivitäten habe die Beschwerdeführerin angegeben, sie mache gern und viel .... Soziale Kontakte habe sie nur zur Familie (act. II 383.8/16). Die Beschwerdeführerin könne sich keine konstante berufliche Tätigkeit vorstellen, da sie sehr schwankende Befindlichkeiten habe und die Schmerzen mehr oder weniger stark ausgeprägt seien (act. II 383.8/21). Der Gutachter hielt fest, Aggravation oder Simulation schienen nicht vorhanden zu sein, eine Verdeutlichungstendenz sei nicht auszuschliessen (act. II 383.8/23), die Beschwerdeführerin scheine resigniert, es sei wenig Motivation erkennbar und die Therapieadhärenz sowie die Compliance seien eingeschränkt (act. II 383.8/27). Zur Arbeitsfähigkeit führte er aus, dass die bisherige Tätigkeit im ... nicht mehr zumutbar sei (act. II 383.8/28). In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60- 70 % (Arbeitsfähigkeit von 30-40 % [act. II 383.8/30]). Es bestünden keine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 13 wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes seit der Begutachtung von 2017, lediglich eine deutlich andere Einschätzung (act. II 383.8/31). Im neuropsychologischen Teilgutachten vom 12. August 2022 (act. II 383.3) hielt M.Sc. N.________, Neuropsychologin FSP, fest, die Beschwerdeführerin habe keine Zukunftsvorstellungen (act. II 383.3/9). Es bestünden keine klinischen Hinweise für Aufmerksamkeitsstörungen (act. II 383.3/10). Die aktuelle Untersuchung ergebe ein deutlich überlagertes Bild. Die formalen Leistungen der Beschwerdeführerin seien stark schwankend, nicht nachvollziehbar und stünden in keinem Verhältnis zur Kranken- bzw. Unfallgeschichte, den Beobachtungen und dem klinischen Eindruck im Gespräch. Die Beschwerdeführerin präsentiere sich verbittert klagend und in den Testleistungen demonstrativ beschwerdeüberzeichnet. Auf der Befundebene ergäben sich Inkonsistenzen. Obschon die Beschwerdeführerin insgesamt eine regelrechte Lernleistung abbilde, gebe die flache Lernkurve, aber insbesondere der Anstieg im zeitlich verzögerten Abruf gegenüber dem letzten Lerndurchgang ebenfalls Hinweise auf eine mangelnde Anstrengungsbereitschaft (act. II 383.3/12). Belegbar seien negative Antwortverzerrungen und es seien substanzielle Zweifel an der Gültigkeit der gelieferten Beschwerdeschilderung begründet. Auf der Grundlage der eigenen Befunderhebung könne keine positive Aussage darüber erfolgen, ob eine krankheitsbezogene Funktionsstörung vorliege. (act. II 383.3/13). Aufgrund invalider Befundlage und auffälliger Beschwerdevalidierung könne auf neuropsychologischem Fachgebiet keine Aussage zur Arbeitsfähigkeit erfolgen (act. II 383.3/17). Im neurologischen Teilgutachten vom 29. August 2022 (act. II 383.4) stellte Dr. med. O.________, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 383.4/33). Die Beschwerdeführerin sei in allen Lebenssituationen stark eingeschränkt, wobei sich die Einschränkungen neurologisch nicht erklären liessen (act. II 383.4/32). Es bestehe keine sichere Einschränkung der Arbeitszeit, die Beschwerdeführerin sei in der zuletzt ausgeübten und in einer angepassten Arbeit voll arbeitsfähig (act. II 383.4/38 ff.). Seit der Beurteilung vom 13. Juni 2017 habe sich die Situation aus neurologischer Sicht nicht geändert (act. II 383.4/40).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 14 - Im internistischen Teilgutachten vom 24. Oktober 2022 (act. II 383.5) stellte Prof. Dr. med. P.________, Facharzt für Neurologie, keine Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 383.5/18). Die Beschwerdeführerin gehe jeden Tag ausser Haus einen Kaffee trinken. Nachmittags mache sie ... (act. II 383.5/12). Sie gebe an, Therapien würden ihr nichts bringen, sie wolle einfach ihre Ruhe und nichts machen (act. II 383.5/13). Während der gesamten Exploration habe die Beschwerdeführerin keinen Leidensdruck gezeigt, es sei ihr möglich gewesen, ohne schmerzbedingten Positionswechsel zu sitzen (act. II 383.5/14). Aus internistischer Sicht bestehe keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (act. II 383.5/20). Seit der Beurteilung vom 13. Juni 2017 habe sich die Situation nicht geändert (act. II 383.4/22). In der Konsensbeurteilung vom 8. November 2022 (act. Il 383.1) diagnostizierten die MEDAS-Gutachter mit Auswirkungen auf Arbeitsfähigkeit das Folgende (act. II 383.1/14): • Chronisches zervicocephales und -brachiales Schmerzsyndrom (ICD- 10: M53.81) (…) • Dorsolumbales Schmerzsyndrom (ICD-10: M54.85) (…) • Partielle Schultersteife links (ICD-10: M25.61) (…) • Anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10: F45.40) • Panikstörung (episodisch, paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0). Sie hielten fest, im Vordergrund stünden die orthopädischen und psychiatrischen Diagnosen, welche in ihrer Gesamtheit die Arbeitsfähigkeit beeinträchtigten (act. II 383.1/15). In der bisherigen Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin in orthopädischer und psychiatrischer Hinsicht zu 100 % arbeitsunfähig. In einer Verweistätigkeit sei die Beschwerdeführerin in orthopädischer Hinsicht zu 60-70 % und in psychiatrischer Hinsicht zu 50 % arbeitsunfähig. In internistischer, rheumatologischer und neurologischer Hinsicht bestehe keine Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsunfähigkeits-Bemessungen stünden im Einklang mit der EFL (act. II 383.1/18). In psychiatrischer Hinsicht ergebe sich keine Veränderung zum Vorgutachten von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 15 - Dr. med. F.________ vom 13. Juni 2017. Grundsätzlich hätten sich in orthopädischer Hinsicht keine wesentlichen Veränderungen des Gesundheitszustandes ergeben, lediglich falle die Einschätzung deutlich anders aus. Bezüglich der Wegefähigkeit dürfte die Beschwerdeführerin zur Aufsuchung des Arbeitsplatzes nicht auf öffentliche Verkehrsmittel angewiesen sein. Mit dem eigenen Fahrzeug dürften Arbeitsstellen im Umkreis von 5-10 Kilometer durchaus erreichbar sein. In orthopädischer Hinsicht bestünden keine spezifischen Einschränkungen der Bewegungsfähigkeit. Ob eine Hospitalisation eine wesentliche Veränderung im Sinne einer Besserung der Wege- und Arbeitsfähigkeit erbringen würde, müsse offenbleiben. Zumindest könnte eine Stabilisierung des psychischen Zustands auf dem gegenwärtigen Niveau erreicht werden (act. II 383.1/20). 3.2.7 Im Bericht vom 5. Dezember 2022 (act. II 390) hielt der Neurochirurg Dr. med. J.________ fest, im Vordergrund stünden zurzeit Beschwerden in der LWS, welche durch eine Mikroinstabilität L3/4 gut erklärt seien. Die subjektive Beschwerden passten zu den objektiven Befunden. Es sei eine Infiltration auf der Höhe L4/4 vorgesehen (vgl. auch act. II 398/3 f.). 3.2.8 Am 21. Dezember 2022 nahm Dr. med. Q.________, Fachärztin für Handchirurgie und für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, operativ eine A1-Ringbanddekompression Dig I links vor (act. II 409). 3.2.9 Im Bericht vom 14. Februar 2023 (act. II 398/1 f.) hielt Dr. med. J.________ fest, im Bereich des Rückens sei es zu einer relativen Stabilisierung der Beschwerden gekommen. Es werde eine Fortführung der Physiotherapie empfohlen, was die Beschwerdeführerin jedoch vermeiden möchte. Bezüglich der Adipositas empfehle er eine endokrinologische Abklärung. 3.2.10 In der Aktennotiz vom 5. Juni 2023 (act. II 416) hielt Dr. med. R.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, RAD, fest, telefonisch habe die Handchirurgin Dr. med. Q.________ angegeben, der Abschluss nach der Operation vom 21. Dezember 2022 habe am 27. Januar 2023 stattgefunden. Ein für Februar 2023 vereinbarter Termin habe die Beschwerdeführerin nicht mehr

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 16 wahrgenommen. Anfang Mai 2023 sei sie mit anderen Beschwerden vorstellig geworden, wobei keine Therapie erforderlich gewesen sei. Es sei nach der Operation längstens bis 27. Januar 2023 eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Arbeit von 100 % zu attestieren. 3.2.11 Im Bericht vom 26. Juni 2023 (act. II 460/12 ff.) hielt Dr. med. S.________, Fachärztin für Endokrinologie-Diabetologie, fest, bei stabiler Klinik finde eine Verlaufskontrolle der Schilddrüse in einem Jahr statt. Die Beschwerdeführerin sei bereit, zur Ernährungsberatung zu gehen. 3.2.12 Im Bericht vom 16. September 2023 (act. II 440/3 f.) diagnostizierte Dr. med. Q.________ eine Epicondylitis humeri radialis ulnaris rechts und eine beginnende Rhizarthrose rechts. Eine aktuelle Infiltration sei wegen einer Panikattacke nicht möglich gewesen. Die Beschwerdeführerin erhalte deshalb eine Ergotherapieverordnung. Es seien keine weiteren Termine vereinbart, aber die Beschwerdeführerin sei ab 14. September 2023 für drei Wochen 100 % arbeitsunfähig. 3.2.13 Im Bericht vom 8. November 2023 (act. II 451/2) zuhanden der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ fest, die Beschwerdeführerin habe aus physischen Gründen (Schulterschmerzen) nicht an den beruflichen Massnahmen teilnehmen können. Aktuell könne sie aufgrund der psychischen und physischen Gesundheit nicht arbeiten. 3.2.14 In der RAD-Stellungnahme vom 8. November 2023 (act. II 450) hielt Dr. med. T.________ fest, die chronischen Schmerzen seien bereits im MEDAS-Gutachten mitberücksichtigt worden. Es zeigten sich deutliche Hinweise auf Aggravation und auffälliges Verhalten im Zusammenhang mit den beruflichen Massnahmen. Auf das MEDAS-Gutachten könne weiterhin abgestellt werden. Am 7. Juni 2024 (act. II 476) hielt er fest, aufgrund der neu eingereichten Berichte bestünden keine Hinweise auf eine relevante zeitübergreifende Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit. 3.2.15 In der Aktennotiz vom 28. August 2024 (act. II 481; Gerichtsakten VGE IV 200 2024 555) führte Dr. med. R.________, RAD, aus, die Stel-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 17 lungnahmen von Dr. T.________ vom 8. November 2023 und 7. Juni 2024 seien aus fachorthopädischer Sicht und versicherungsmedizinisch korrekt. 3.3 3.3.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.3.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.4 Das MEDAS-Gutachten vom 8. November 2022 (act. II 383.1), einschliesslich der Teilgutachten (act. II 383.3-8) sowie der EFL (act II 383.10/11 ff.), erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte (E. 3.3.1) und erbringt vollen Beweis. Die Experten setz-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 18 ten sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin einlässlich auseinander (act. II 383.1/13, 383.3/8, 383.4/20, 383.5/8, 383.7/42, 383.8/10) und die Ausführungen sowie die Feststellungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Die Experten haben die medizinischen Befunde (act. II 383.3/4 ff., 383.4/29 f., 383.5/15 f., 383.6/16 f., 383.7/47 ff., 383.8/18 ff.) und die Diagnosen (act. II 383.1/14, 383.3/15, 383.4/33, 383.5/18, 383.6/25, 383.7/55, 383.8/23 f.) nachvollziehbar dargelegt. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet (act. II 383.1/18 f., 383.3/17 f., 383.4/37 f., 383.5/21, 383.6/21, 383.7/60 ff., 383.8/28 ff.). Die Beurteilung der Experten, es lägen in psychiatrischer und orthopädischer Hinsicht im Vergleich zum rheumatologisch-psychiatrischen Gutachten der Dres. med. E.________ und F.________ vom 31. August (act. II 137.1; vgl. auch VGE IV 200 2018 516 E. 3.2.3) bzw. vom 4. Oktober 2017 (act. II 147; vgl. auch VGE IV 200 2018 516 E. 3.2.4) keine wesentlichen Veränderungen vor, überzeugt. Damit ist (weiterhin) von einer Arbeitsfähigkeit von fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen die Woche mit einer Leistungsminderung von 10 % gemäss den Vorgutachten auszugehen (vgl. auch VGE IV 200 2018 516 [act. II 225] E. 4.2, 4.2.2). Der hiervon – bei gleichem medizinischem Sachverhalt – abweichenden Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die MEDAS-Gutachter (act. II 383.1/18) kommt dagegen vorliegend keine massgebende Bedeutung zu. Konkrete Indizien, die gegen die Schlüssigkeit der Expertise – in welcher das Fehlen einer wesentlichen Veränderung festgestellt wurde – sprächen (vgl. E. 3.3.2 hiervor), liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist. 3.5 Was die Beschwerdeführerin vorbringt, überzeugt nicht. Soweit sie geltend macht, es sei eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, da der behandelnde Psychiater eine Zunahme der chronischen Depression festgestellt habe (Beschwerde vom 12. Januar 2024, S. 2), ist festzuhalten, dass Dr. med. I.________ bereits im Bericht vom 29. Dezember 2020 (act. II 287/2 ff.) eine schwere depressive Episode diagnostiziert hatte, wobei alle zwei Wochen eine ambulante Behandlung erfolgte sowie – gemäss Bericht vom 17. März 2022 (act. II 336) – bei stationärem Gesundheitszustand dann alle drei Wochen. Gemäss der Rechtsprechung stellt indessen eine bloss alle zwei Wochen stattfindende ambulante Psychotherapie grundsätzlich keine konsequente Depressionstherapie dar (Urteil des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 19 - BGer 8C_71/2017 vom 20. April 2017 E. 8.2.2 mit Hinweisen). Im psychiatrischen Teilgutachten vom 25. Juli 2022 (act. II 383.7) konnte der Experte keine depressive Herabgestimmtheit beobachten und stellte fest, dass die Psychopharmaka nicht regelmässig eingenommen werden und auch die Testpsychologie gegen eine Depression spreche. In den Berichten vom 8. November 2023 (act. II 451/2) und vom 20. Januar 2024 (act. II 463/3 f.), begründete der behandelnde Psychiater Dr. med. I.________ die Diagnose einer schweren depressiven Episode mit den seit mehreren Jahren bestehenden Beschwerden, ohne dass eine dauerhafte Besserung eingetreten wäre. Es liegen jedoch keine Hinweise vor, dass sich die Befunde verschlimmert hätten, zudem erfolgt die Behandlung weiterhin mit einer Frequenz von bloss einmal alle zwei Wochen. Hinzugekommen sind jedoch – IV-fremde – psychosoziale Gründe (ehelicher Konflikt; act. II 463/4). Damit sind die Berichte nicht geeignet, das schlüssige MEDAS-Gutachten vom 8. November 2022 (act. II 383.1) in psychiatrischer Hinsicht in Zweifel zu ziehen. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie sei bei repetitiven manuellen Tätigkeiten auch künftig eingeschränkt und in der Vergangenheit habe eine Einschränkung bestanden, die sich auf den Alltag stark ausgewirkt habe (Eingabe vom 11. Oktober 2024, S. 2). Soweit sich die Beschwerdeführerin auf den Bericht der Handchirurgin Dr. med. Q.________ vom 16. September 2023 (act. II 440/3 f.) bezieht, attestierte diese lediglich ab dem 14. September 2023 für drei Wochen eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %. Für die Behandlung der Epicondylitis humeri radialis und ulnaris rechts sowie der beginnenden Rizarthrose rechts hatte die Beschwerdeführerin denn auch therapeutische Möglichkeiten, wobei die behandelnde Handchirurgin aufgrund einer Panikattacke der Beschwerdeführerin keine Infiltration durchführen konnte. Es wurden Ergotherapieverordnungen ausgestellt (vgl. act. II 460/3, 460/6); weitere Termine wurden nicht vereinbart (act. II 440/4). Die Beschwerdeführerin annullierte zudem einen Termin vom 19. Oktober 2023 (act. II 452/4). Gemäss Bericht von Dr. med. U.________, Facharzt für Handchirurgie, vom 2. Februar 2024 (act. II 473/14) waren die Beschwerden aufgrund der Epikondylitis denn auch abgeklungen. Die Beurteilung des RAD, es liege keine anhaltende Verschlechterung des Gesundheitszustandes und keine zeitübergreifende Beeinträchtigung der Arbeits-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 20 fähigkeit vor (act. II 450/8, 476/2, 481), ist nachvollziehbar und überzeugt. Den RAD-Ärzten lagen denn auch für die Beurteilung sämtliche medizinischen Berichte vor, auf eine (weitere) persönliche Untersuchung der Beschwerdeführerin konnten sie daher verzichten (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Sodann sind die von der Beschwerdeführerin eingereichten, nach dem Erlass der Verfügung vom 24. November 2023 bzw. vom 13. Juni 2024 datierten Berichte (OP-Bericht vom 28. August 2024 [act. I 13], Bericht von Dr. med. U.________ vom 12. September 2024 [act. I 14], 20. Dezember 2024 [act. I 17] und 25. Dezember 2024 [act. I 19]) hier nicht mehr zu berücksichtigen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). 3.6 Zusammenfassend hat die Verwaltung den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitergehende Erhebungen sind nicht angezeigt (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Gestützt auf das MEDAS-Gutachten vom 8. November 2022 (act. II 383.1) und die nachfolgenden Beurteilungen des RAD (act. II 450, 476, 481) besteht im Vergleich zum der Verfügung vom 7. bzw. 15. Juni 2018 (act. II 179, 180) bzw. VGE IV 200 2018 516/517 (act. II 225) zugrundeliegenden medizinischen Sachverhalt keine revisionsrechtlich massgebende Veränderung. Der Beschwerdeführerin ist folglich (weiterhin) eine angepasste Tätigkeit während fünf Stunden pro Tag an fünf Tagen pro Woche (d.h. 25 Stunden pro Woche), mit einer Leistungsminderung von 10 %, zumutbar, was auch für die beruflichen Massnahmen galt (vgl. E. 4 hiernach). Weiter ist auf dieser Basis ein Einkommensvergleich vorzunehmen (vgl. E. 5 hiernach)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 21 - 4. 4.1 Unter Berücksichtigung von VGE IV 200 2018 516 E. 6.4 (act. II 225), wonach vor einer allfälligen Rentenanpassung vorgängig befähigende berufliche Massnahmen an die Hand zu nehmen waren, gewährte die Beschwerdegegnerin eine berufliche Abklärung mit Leistungsaufbau vom 11. September 2023 bis 10. Januar 2024 und damit zusammenhängende Fahrkosten vom Wohnort bis zur Durchführungsstelle der Stiftung D.________ (act. II 432, 435). Umstritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht mit Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 453) wegen Verletzung der Schadenminderung durch die Beschwerdeführerin die beruflichen Massnahmen abgebrochen und weitere abgelehnt hat. 4.2 Den MEDAS-Teilgutachten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin lediglich vordergründig als motiviert für eine Arbeitstätigkeit erachtete (act. II 383.7/42, 383.7/50). Vielmehr ging sie davon aus, sie könne aufgrund stark einschränkender Schmerzen und psychischer Probleme nicht arbeiten (act. II 383.4/24) und schätzte sich subjektiv nicht als arbeitsfähig ein (vgl. act. II 441, 443/2). Die Beschwerdegegnerin verwies denn auch mehrmals auf die Schadenminderungspflicht (act. II 418, 424) und holte eine ausdrückliche Bestätigung der Beschwerdeführerin ein, wonach diese ihrer Mitwirkungspflicht nachkommen und regelmässig an den beruflichen Massnahmen teilnehmen werde (act. II 426, 427, 430). Erst danach gewährte die Beschwerdegegnerin berufliche Massnahmen (act. II 432, 435; vgl. auch act. II 437/2 ff.). Die Beschwerdeführerin trat zwar wie geplant am 11. September 2023 mit einem Pensum von zwei Stunden pro Tag in die berufliche Massnahme ein (act. II 444/3), gab indessen bereits zu Beginn zu erkennen, für die beruflichen Massnahmen in der Stiftung D.________ wenig motiviert zu sein, äusserte sie sich doch beim Eintrittsgespräch sehr skeptisch gegenüber der Massnahme (act. II 444/3). Bereits am 14. September 2023 (act. II 438/2) reichte sie ein ärztliches Zeugnis ein, wonach sie für drei Wochen zu 100 % arbeitsunfähig sei. Am 22. September 2023 wies die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut auf die Schadenminderungspflicht hin (act. II 439). Nachdem der Hausarzt der Beschwerdeführerin bis zum 5. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 22 eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestierte (act. II 438/2, 440/3, 440/6), ersuchte sie ihn um eine weitere Verlängerung, welche jedoch nicht erfolgte (act. II 461/14, 461/30). Auch wenn die Beschwerdeführerin in der Folge nochmals vom 9. bis 10. Oktober 2023 in der Stiftung D.________ erschien (act. II 444/3), erscheint der von ihr behauptete Eingliederungswille nicht glaubhaft, sondern ist nach dem Gesagten vielmehr erstellt, dass eine relevante länger dauernde Verschlechterung des Gesundheitszustandes (vgl. act. II 450/8, 476/2, 481) und/oder andere entschuldbare Gründe nicht belegt sind. Die beruflichen Massnahmen waren somit mangels eines Eingliederungswillens der Beschwerdeführerin nicht umsetzbar. Entgegen der Beschwerde vom 12. Januar 2024 (S. 2) liegen in den Akten keine Hinweise vor (vgl. act. II 443/3 f.), dass die Beschwerdeführerin die beruflichen Massnahmen wieder aufzunehmen gedachte. Dem Vorbringen (Beschwerde vom 12. Januar 2024, S. 2), es wären besser geeignete Tätigkeiten in einer anderen Eingliederungsstätte durchzuführen gewesen, kann ebenfalls nicht gefolgt werden. 4.3 Nach dem Dargelegten erfüllte die Beschwerdeführerin die Schadenminderungspflicht nicht und die Beschwerdegegnerin beendete zu Recht die beruflichen Massnahmen und lehnte weitere ab. Die Verfügung vom 24. November 2023 (act. II 453) ist nicht zu beanstanden und die Beschwerde (IV 200 2024 37) ist abzuweisen. 5. Nach Abbruch der beruflichen Massnahmen am 11. Oktober 2023 ist in der Folge gestützt auf die Akten (bezüglich Arbeitsfähigkeit und Zumutbarkeitsprofil) zu entscheiden und die erwerblichen Einschränkungen sowie der Invaliditätsgrad zu bestimmen. 5.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 23 kommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung auf Tabellenlöhne abgestellt, so sind die aktuellsten statistischen Daten beizuziehen. Gemeint sind damit die im Verfügungszeitpunkt bezogen auf den Zeitpunkt des Rentenbeginns aktuellsten veröffentlichten Daten (BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70). Bezüglich der Anpassung an die Lohnentwicklung ist nach Geschlechtern zu differenzieren, d.h. es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408; SVR 2019 IV Nr. 88 S. 296, 8C_72/2019 E. 4.1). 5.2 5.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). 5.2.2 Die Beschwerdegegnerin ermittelte das Valideneinkommen auf der Grundlage des Lohns der Beschwerdeführerin als ... für das Jahr 1993 von Fr. 46'920.-- (Fr. 3'910.-- [act. II 1.1/57] x 12; vgl. VGE IV 200 2018 516 E. 5.2.1). Indexiert auf das Jahr 2023 (Tabelle T1.93, Nominallohnindex

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 24 - 1993-2024, Frauen, Total, 1993: 100; 2023: 142.2) resultiert ein Valideneinkommen von Fr. 66'720.25 (Fr. 46'920.-- / 100 x 142.2). 5.3 5.3.1 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). 5.3.2 Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 25 - 5.3.3 Die Beschwerdeführerin hat keine den Beschwerden angepasste Anstellung, das Invalideneinkommen ist deshalb gestützt auf die LSE 2022 (publiziert am 29. Mai 2024), Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1, zu ermitteln. Bei monatlich Fr. 4'367.--, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit (nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2023, 41.7 Stunden), aufgerechnet auf ein Jahr und indexiert auf das Jahr 2023 (Tabelle T1.93, Nominallohnindex 1993-2024, Frauen, Total, 2022: 139.7; 2023: 142.2) sowie unter Berücksichtigung der zumutbaren Arbeitszeit von 25 Stunden pro Woche, mit einer Leistungsminderung von 10 %, resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 30'004.75 (Fr. 4'367.-- / 40 x 12 x 25 / 139.7 x 142.2 x 0.9). Die Beschwerdegegnerin bringt vor (Beschwerdeantwort vom 16. September 2024, S. 2 Rz. 6 f.), es könnte eine reformatio in peius angedroht werden, denn es wäre eigentlich kein Pauschalabzug von 10 % gemäss Art. 26bis Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201; geltend ab 1. Januar 2024) zu berücksichtigen. Obschon hier einzig altes Recht anzuwenden ist (vgl. E. 2.1 hiervor), ist ein zusätzlicher Leidensabzug von 10 % nicht zu beanstanden, auch wenn dies mit Blick auf die persönlichen und beruflichen Umstände des konkreten Einzelfalles (vgl. E. 5.3.2 hiervor) grosszügig erscheint, so ist in das Ermessen der Verwaltung nicht einzugreifen. Damit ergibt sich ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 27'004.30 (Fr. 30'004.75 x 0.9). 5.4 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 66'720.25 und des Invalideneinkommens von Fr. 27'004.30 resultiert eine Einbusse von Fr. 39'715.95 und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 60 % ([Fr. 66'720.25 ./. Fr. 27'004.30] / Fr. 66'720.25 x 100 = 59.52 %). Damit hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (vgl. E. 2.4 hiervor). 5.5 Die angefochtene Verfügung vom 13. Juni 2024 (act. II 477) ist somit nicht zu beanstanden und die Beschwerde (IV 200 2024 555) ist abzuweisen. 6.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 26 - Schliesslich ist bezüglich der Beschwerde vom 11. November 2024 (IV 200 2024 755) gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. II 487), mit welcher die Beschwerdegegnerin Fr. 2'775.-- zurückforderte, das Folgende erstellt: 6.1 Mit Blick auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV, wonach eine Herabsetzung der Rente frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats erfolgt, ist das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, mit Verfügungsdatum vom 13. Juni 2024 werde die Rente per 1. August 2024 herabgesetzt, korrekt. Dem beschwerdeweisen Vorbringen (Beschwerde vom 11. November 2024, S. 1), die Rente hätte unter Berücksichtigung der Gerichtsferien erst per Ende August 2024 aufgehoben werden dürfen, kann nicht gefolgt werden. 6.2 Die Beschwerdeführerin rügt demgegenüber zu Recht, dass der Besitzstand nicht berücksichtigt worden sei (Beschwerde vom 11. November 2024, S. 1). Die Beschwerdeführerin (geb. 1966) war am 1. Januar 2022 bereits über 55 Jahre alt, somit bleibt sie im bisherigen Recht (E. 2.1; vgl. auch Beschwerdeantwort vom 28. Mai 2025 S. 2 Rz. 6). Nach dem bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Recht bedeutet eine wesentliche Änderung einen Wechsel zu einer niedrigeren oder höheren Rentenstufe (Kreisschreiben zu den Übergangsbestimmungen zur Einführung des linearen Rentensystem [KS ÜB WE IV], Rz. 2006). Entgegen der angefochtenen Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. II 487), wonach eine Rente bei einem Anspruch von 60 % einer ganzen Rente in der Höhe von Fr. 1'388.-- zugesprochen wurde, hat die Beschwerdeführerin bei einem Invaliditätsgrad von 60 % ab 1. August 2024 Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (E. 5.4 und 6.1 hiervor). Damit sind die Höhe der Rente und die Rückforderung neu zu berechnen (vgl. auch Beschwerdeantwort vom 26. Mai 2025, S. 2 Rz. 6 und Stellungnahme der AKB vom 21. Mai 2025 [act. II 502]). 6.3 In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (IV 200 2024 755) ist die Verfügung vom 9. Oktober 2024 (act. II 487) betreffend die Höhe der Rente und die Rückforderung aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie diese neu berechnet und danach verfügt. Soweit den Zeitpunkt der Rentenherabsetzung betreffend ist die Beschwerde abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 27 - 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Beschwerdeführerin unterliegt in den Verfahren IV 200 2024 37 und IV 200 2024 555 vollumfänglich, während sie im Verfahren IV 200 2024 755 lediglich hinsichtlich der Rentenhöhe bzw. der Neuberechnung der Rückerstattungsforderung obsiegt. Ihr gesamthaftes Obsiegen ist damit als sehr gering zu werten und beläuft sich auf rund 10 % des gesamten Verfahrens, weshalb die unterliegende Beschwerdegegnerin von den Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf total Fr. 1'200.--, Fr. 100.-- zu tragen hat (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Die restlichen Verfahrenskosten von Fr. 1'100.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- entnommen. Vom geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1’600.-- ist der Beschwerdeführerin die Restanz von Fr. 500.-- nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Diese wird vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Praxisgemäss ist dem Gericht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weiter Ermessensspielraum einzuräumen. Im Rahmen seines Ermessens hat das Gericht für die Bestimmung der Höhe des Anwaltshonorars die Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache, den Umfang der Arbeitsleistung und den Zeitaufwand des Anwalts zu berücksichtigen (BGE 114 V 83 E. 4b S. 87; SVR 2019 IV Nr. 17 S. 51, 9C_321/2018 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 28 - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, war bzw. ist vom TT. MM bis TT. MM 20JJ und vom TT. MM 20JJ bis TT. MM 20JJ mit einem Berufsausübungsverbot belegt (Entscheide der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ... und ...; vgl. auch Anwaltsregister des Kantons Bern [<https://...>]). Im Beschwerdeverfahren IV 200 2024 755, in welchem die Beschwerdeführerin teilweise obsiegt, erhob die Rechtsvertreterin am 11. November 2024 Beschwerde und reichte zudem am 30. Mai 2025 eine weitere Eingabe ein. Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ machte in der Kostennote vom 30. Mai 2025 allein für die Beschwerdesache IV 200 2024 755 (betreffend Rückerstattungsverfügung vom 9. Oktober 2024) ein Honorar von Fr. 2'550.-- (10.2 Stunden à Fr. 250.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 78.50 und MWST von Fr. 121.90 (8.1 % von Fr. 2'628.50 [richtig: Fr. 212.90]), total Fr. 2'750.40 geltend, was hinsichtlich der sich hier stellenden Sachverhaltsund Rechtsfragen sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen zu hoch ist. Denn die Rechtsvertreterin vertritt die Beschwerdeführerin seit Jahren und reichte bereits in den Verfahren IV 200 2024 37 und IV 200 2024 555 Beschwerden ein, weshalb sie Aktenkenntnis hatte. Zudem nahm sie – mit Blick auf die Aufstellung im Aufwand betreffend Beschwerde vom 11. November 2024 gegen die Rückforderungsverfügung vom 9. Oktober 2024 – weitere Abklärungen zu den Verfahren IV 200 2024 37 und IV 200 2024 555 vor (Korrespondenz mit behandelnden Ärzten der Beschwerdeführerin) und äusserte sich am 11. November 2024 sowie 30. Mai 2025 teilweise zu diesen Verfahren, in denen sie jedoch unterliegt und folglich auch keinen Entschädigungsanspruch hat. Damit ist vorliegend die Entschädigung zu kürzen und ermessensweise auf pauschal Fr. 500.-- (inkl, Auslagen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. 7.3 In den Beschwerdeverfahren IV 200 2024 37 und IV 200 2024 555 hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 29 - 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde (IV 200 2024 755) wird die Verfügung vom 9. Oktober 2024 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen zur Neuberechnung der Rente und der Rückforderung im Sinne der Erwägungen und anschliessender neuen Verfügung. 2. Die Beschwerden (IV 200 2024 37 und IV 200 2024 555) gegen die Verfügungen vom 24. November 2023 und 13. Juni 2024 werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.-- werden im Umfang von Fr. 100.-- der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt und im Umfang von Fr. 1'100.-- der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'600.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 500.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 4. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf pauschal Fr. 500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. Im Übrigen wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dezember 2025, IV 200 2024 37 - 30 - 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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