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Bern Verwaltungsgericht 28.05.2024 200 2024 309

28. Mai 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,903 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 10. April 2024 (vbv 5/2024)

Volltext

200 24 309 SH FRC/FRN/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 28. Mai 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiberin Franzen A.________ Beschwerdeführer gegen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 10. April 2024 (vbv 5/2024)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Beschwerdeführer), derzeit mit Aufenthalt in Justizvollzugsanstalt C.________, wurde vom Sozialdienst B.________ (Sozialdienst bzw. Beschwerdegegner) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Regierungsstatthalters des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli [Vorinstanz; act. II], Akten des Sozialdienstes [weisses Mäppchen] unpaginiert). Mit Verfügung vom 22. Januar 2024 (act. II pag. 1 - 2) forderte der Sozialdienst von A.________ die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen für die Zeit vom 1. Dezember 2022 bis zum 31. Dezember 2023 im Umfang von Fr. 1'440.20. Zudem wurde die Justizvollzugsanstalt C.________ darum ersucht, den Betrag von Fr. 1'440.20 an den Sozialdienst zu überweisen In der Begründung hielt der Sozialdienst fest, für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 habe er die Gesundheitskosten von A.________ mit einem Betrag von Fr. 1'627.60 finanziert. Das Zweckkonto weise per 31. Dezember 2023 einen positiven Saldo von Fr. 1'740.20 aus. In diesem Umfang sei der Sozialdienst nicht verpflichtet, A.________ zu unterstützen. Mit seinem Arbeitsentgelt trage dieser zur Deckung seiner Auslagen bei. Er sei somit im Umfang von Fr. 1'740.20 nicht bedürftig und die durch den Sozialdienst finanzierten Gesundheitskosten im Betrag von Fr. 1'627.60 seien zurückzuerstatten. Da die Justizvollzugsanstalt C.________ eine Reserve von Fr. 300.-- verlange, würden Fr. 1'440.20 einverlangt. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II pag. 3 - 5) wies die Vorinstanz mit Entscheid vom 10. April 2024 ab (act. II pag. 14 - 19). B. Hiergegen erhob A.________ am 22. April 2024 (Postaufgabe) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Rückforderung im Betrag von Fr. 1'440.20.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 3 Die Vorinstanz verzichtete am 25. April 2024 auf eine Vernehmlassung und der Beschwerdegegner beantragte mit Beschwerdeantwort vom 26. April 2024 die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 10. April 2024 (act. II pag. 14 - 19), mit welchem der Beschwerdeführer zur Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von Fr. 1'440.20 verpflichtet wird. Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen. 1.3 Der Streitwert liegt mit Blick auf den Rückforderungsbetrag von Fr. 1’440.20 (vgl. E. 1.2 hiervor) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 4 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.2 2.2.1 Nach Art. 40 ff. SHG sind Personen, die wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, unter bestimmten Voraussetzungen zur Rückerstattung verpflichtet. Art. 40 SHG regelt die Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe; hierzu gehört namentlich die Rückerstattung wegen wesentlicher Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse (Art. 40 Abs. 1 SHG), die Rückerstattung bei vorhandenem Vermögen, sobald diese Vermögenswerte realisierbar oder realisiert werden (Art. 40 Abs. 2 SHG), sowie die Rückerstattung von im Hinblick auf bevorstehende Leistungen Dritter bezogener wirtschaftlicher Hilfe (Art. 40 Abs. 3 SHG). Diesen Fällen von rechtmässigem Leistungsbezug steht der unrechtmässige Leistungsbezug gegenüber: Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. 2.2.2 Nach Art. 40 Abs. 5 SHG sind Personen, die unrechtmässig wirtschaftliche Hilfe bezogen haben, zu deren Rückerstattung samt Zins verpflichtet. Der Rückerstattungsgrund gemäss Art. 40 Abs. 5 SHG knüpft

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 5 ausschliesslich an die Unrechtmässigkeit des Leistungsbezugs an und ist daher unabhängig davon erfüllt, ob die betroffene Person eine Pflichtverletzung begangen hat oder ob sie ein Verschulden trifft (BVR 2008 S. 266 E. 3.2). Ein unrechtmässiger Bezug liegt vor, wenn und soweit die unterstützte Person Sozialhilfe erhält, auf die sie keinen Anspruch hat. Sie wird in dem Umfang rückerstattungspflichtig, in dem sie nicht bedürftig war (Urteil des Verwaltungsgerichts [VGer] vom 13. Oktober 2021, SH/2020/352, E. 2.3). Nach dem im Sozialhilferecht geltenden Bedarfsdeckungsprinzip ist in jedem individuellen Fall der Bedarf für die konkrete und aktuelle Notlage auszurichten (vgl. COULLERY/MEWES, Sozialhilferecht, in: MÜLLER/FELLER [Hrsg.], Bernisches Verwaltungsrecht, 3. Aufl. 2021, S. 755, N. 37). Das bedeutet, dass die einer bedürftigen Person auszurichtenden Sozialhilfeleistungen gestützt auf die anrechenbaren Einnahmen und Ausgaben des jeweiligen Monats zu berechnen sind. Auch für die Frage des Umfangs der Rückerstattungspflicht ist praxisgemäss auf diese Weise vorzugehen. Rückerstattungspflichtig wird die Leistungsbezügerin oder der Leistungsbezüger somit grundsätzlich (nur) im Umfang der im entsprechenden Monat zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen, was nicht mit der Höhe der nicht berücksichtigten Einkünfte übereinzustimmen braucht (Urteil des VGer vom 13. Mai 2022, SH/2021/188, E. 4.2). 2.2.3 Der Sozialdienst, der die wirtschaftliche Hilfe gewährt hat, klärt regelmässig ab, ob die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gegeben sind (Art. 44 Abs. 1 SHG). Sind die Voraussetzungen für die Rückerstattung erfüllt, ist der Sozialdienst verpflichtet, den Rückerstattungsanspruch geltend zu machen. Er trifft mit der pflichtigen Person nach Möglichkeit eine Vereinbarung über die Rückerstattungsmodalitäten (Abs. 2). Kommt keine Vereinbarung zu Stande, verfügt der Sozialdienst die Rückerstattung (Abs. 3). 2.3 Gemäss Art. 45 SHG verjährt der Rückerstattungsanspruch mit Ablauf eines Jahres, nachdem der Sozialdienst Kenntnis erhalten hat, dass ein rückerstattungsrelevanter Sachverhalt vorliegt, für jede einzelne Leistung aber spätestens zehn Jahre nach deren Ausrichtung (Abs. 1). Wird die Rückerstattung vereinbart oder verfügt, so gilt ab diesem Zeitpunkt anstelle der Fristen nach Absatz 1 neu eine fünfjährige Verjährungsfrist (Abs. 2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 6 Die einjährige und die fünfjährige Verjährungsfrist werden durch jede Einforderungshandlung und durch Teilzahlungen der rückerstattungspflichtigen Person unterbrochen (Abs. 3 Satz 1). Nach der hier unverändert anwendbaren Praxis zu aArt. 45 Abs. 1 SHG (BAG 01-84) wird für den Beginn des Fristenlaufs darauf abgestellt, wann der Sozialhilfebehörde alle im konkreten Einzelfall erheblichen Umstände zugänglich sind, aus deren Kenntnis sich der Rückerstattungsanspruch dem Grundsatz nach und in seinem Ausmass gegenüber einer bestimmten rückerstattungspflichtigen Person ergibt (Urteil des VGer vom 22. März 2012, SH/2011/161, E. 7.2 mit Hinweis auf BVR 2011 S. 458 E. 9.1; vgl. Handbuch Sozialhilfe der Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [nachfolgend Handbuch BKSE], abrufbar unter <www.bernerkonferenz.ch>, Stichwort "Rückerstattungspflicht", Ziff. 6; zur Bedeutung des Handbuchs BKSE, vgl. BVR 2021 S. 530 E. 2.1, 2021 S. 159 E. 2.1, 2019 S. 383 E. 2.1). 2.4 Nach Art. 90 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) werden in stationäre Massnahmen Eingewiesene zur Arbeit angehalten, sofern sie arbeitsfähig sind und soweit die stationäre Behandlung oder Pflege dies erfordert oder zulässt. Die Art. 81 - 83 sind sinngemäss anwendbar. Die Arbeit im Straf- und Massnahmenvollzug dient der Resozialisierung, der Vermeidung von Haftschäden und der Aufrechterhaltung der Anstaltsordnung (BGE 139 I 180 E. 1.8 S. 184). 2.5 Art. 83 StGB regelt die finanzielle Situation des Gefangenen im Straf- und Massnahmenvollzug (THOMAS NOLL, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, NIGGLI/WIPRÄCHTIGER [Hrsg.], 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 83 StGB). Nach dessen Abs. 1 erhält der Gefangene für seine Arbeit ein von seiner Leistung abhängiges und den Umständen angepasstes Entgelt. Gemäss Abs. 2 kann er während des Vollzugs nur über einen Teil seines Arbeitsentgeltes frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet. Die näheren Bestimmungen zur Verwendung des Arbeitsentgelts werden von den drei Vollzugskonkordaten erlassen (vgl. NOLL, a.a.O., N. 12 zu Art. 83 StGB).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 7 2.6 2.6.1 Eingewiesene tragen die persönlichen Auslagen. Die persönlichen Auslagen von Eingewiesenen mit Wohnsitz in der Schweiz werden subsidiär von der für die Gewährung von Sozialhilfe zuständigen Stelle nach Massgabe der Sozialhilfegesetzgebung getragen (Art. 63 Abs. 1 und 2 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsgesetz, JVG; BSG 341.1]). Persönliche Auslagen der eingewiesenen Person stehen in keinem direkten Zusammenhang mit dem Justizvollzug (Art. 55 Abs. 1 JVG). Wenn die zuständige Stelle wirtschaftliche Hilfe gewährt, obliegt ihr die Prüfung von Rückerstattungsansprüchen nach der Sozialhilfegesetzgebung, und sie übernimmt das Inkasso (Art. 64 Abs. 2 JVG). 2.6.2 Die Vollzugseinrichtung führt für jede eingewiesene Person ein Freikonto, ein Zweckkonto (Sperrkonto 1), ein Sperrkonto (Sperrkonto 2) sowie bei Bedarf ein Wiedergutmachungskonto (Art. 44 Abs. 1 lit. a – d der Verordnung vom 22. August 2018 über den Justizvollzug [Justizvollzugsverordnung, JVV; BSG 341.11]). Das Freikonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen, insbesondere für Aufwendungen für den täglichen Bedarf (Art. 45 Abs. 1 JVV). Das Zweckkonto dient der Deckung der persönlichen Auslagen (Art. 46 Abs. 1 JVV). Die Vollzugseinrichtung kann Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs veranlassen oder auf Antrag der eingewiesenen Person bewilligen (Art. 46 Abs. 3 JVV). Das Sperrkonto dient der Bildung einer Rücklage für die Zeit nach der Entlassung und ist während des Vollzugs – vorbehältlich einzelner restriktiver Ausnahmen – unantastbar (Art. 47 Abs. 1 und 2 JVV). 2.6.3 Sämtliche Konti werden unter anderem aus dem Arbeitsentgelt der inhaftierten Person (sog. Pekulium) geäuffnet, wobei pro Vollzugsmonat mindestens 50 % und höchstens 75 % dem Freikonto, mindestens 15 % und höchstens 40 % dem Zweckkonto und mindestens 10 % dem Sperrkonto gutgeschrieben werden (Art. 54 Abs. 3 JVV).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 8 3. In grundsätzlicher Hinsicht ist vorab festzustellen, dass Streitgegenstand die Frage der Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen bildet, wofür ausschliesslich die für das zuständige Sozialamt massgebenden sozialhilferechtlichen Rechtsgrundlagen (vgl. E. 2.1 ff. hiervor) massgebend sind. Es obliegt grundsätzlich nicht der Sozialhilfe, eine vollzugsrechtlich angeordnete Einschränkung des Zugriffs auf im Rahmen des Massnahmenvollzugs erwirtschafteten Eigenmittel auszugleichen. Soweit das Justizvollzugsrecht und die Praxis der dieses Recht anwendenden Behörden von den sozialhilferechtlichen Bestimmungen abweichende Rechtsauffassungen vertreten, selbst wenn sie sich dabei auf eine Abmachung mit den Sozialhilfebehörden des Standortkantons stützen, sind diese für das Verwaltungsgericht nicht massgebend (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 23. Mai 2023, SH/2023/316, E. 3). 4. 4.1 Nachfolgend ist die vom Beschwerdegegner verfügte (act. II pag. 1 - 2) und von der Vorinstanz bestätigte (act. II pag. 14 - 19) Rückforderung in der Höhe von Fr. 1'440.20 zu beurteilen. Gestützt auf die Akten ist erstellt und unbestritten, dass der Beschwerdegegner in der hier fraglichen Zeit vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 dem Beschwerdeführer wirtschaftliche Sozialhilfe ausgerichtet hat. Im vorliegend interessierenden Zeitraum hielt bzw. hält sich der Beschwerdeführer nach wie vor in der Justizvollzugsanstalt C.________ auf. Ferner steht fest, dass der Beschwerdeführer dort einer Arbeit im Bereich … nachgeht und ihm dafür ein sog. Arbeitsentgelt ausgerichtet wird (vgl. Kontoauszug EP vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023, act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert). Weiter ist unbestritten, dass der Beschwerdegegner im hier massgeblichen Zeitraum Gesundheitskosten im Betrag von Fr. 1'627.60 finanziert hat. Das Zweckkonto des Beschwerdeführers wies per 31. Dezember 2023 einen positiven Saldo von Fr. 1'740.20 aus (Kontoauszug EP vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023, act. II, weisses Mäppchen, unpaginiert).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 9 4.2 Was den Verwendungszweck des Arbeitsentgelts respektive die diesem zugrunde liegenden Regelungen anbelangt, berufen sich die Vorinstanz und der Beschwerdegegner auf das JVG, die JVV (vgl. E. 2.6.1 ff. hiervor) und die Richtlinie vom 26. März 2021 der Konkordatskonferenz des Strafvollzugskonkordats der Nordwest- und Innerschweizer Kantone (NWI- CH) betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (KoVopA, SSED 17.1), die Richtlinie betreffend das Arbeitsentgelt vom 20. März 2020 (SSED 17.0) sowie die Erläuterungen zu den Richtlinien betreffend Arbeitsentgelt und betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen vom 26. März 2021 (SSED 17.2; vgl. <www.konkordate.ch> ->Konkordatliche Erlasse [SSED] ->Richtlinien). Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf Art. 8 der Erläuterungen zu den Richtlinien betreffend Arbeitsentgelt und betreffend die Kostenträger für Vollzugskosten und persönliche Auslagen (SSED 17.2) zutreffend dargelegt, das Amt für Justizvollzug habe in Zusammenarbeit mit den kantonalen Sozialhilfebehörden einen sog. Saldierungsprozess geschaffen, mit welchem sichergestellt werden solle, dass die inhaftierte Person ihre persönlichen Auslagen selber trage. Dabei sollten von subsidiären Kostenträgern (Sozialdienst) getragene Kosten (insbesondere Gesundheitskosten) mit dem Guthaben auf dem Zweckkonto saldiert werden (act. II pag. 18 Ziff. 9). 4.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Pekulium sei unantastbar, womit es dem Beschwerdegegner nicht erlaubt sei, die Justizvollzugsanstalt C.________ anzuweisen, daraus Überweisungen zu tätigen (act. II pag. 4). Er verkennt dabei, dass lediglich das auf dem Sprerrkonto geäuffnete und für den Wiedereinstieg nach Entlassung aus der Haft bestimmte Vermögen vor Zugriffen Dritter geschützt ist (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Geschützt ist das gesamte Pekulium gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich gegen Pfändung und Arrest. Das Pekulium darf nicht in eine Konkursmasse einbezogen werden und Abtretungen sowie Verpfändungen des Pekuliums sind nichtig, wie die Vorinstanz zu Recht erwog (act. II pag. 18 Ziff. 8; Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019, 1B_82/2019, E. 3). Das im Zweckkonto mittels dem Arbeitsentgelt geäuffnete Guthaben hingegen dient der Bestreitung der persönlichen Auslagen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 10 des Beschwerdeführers. Somit stellen die Mittel des Zweckkontos verfügbare Einnahmen dar und die Vollzugseinrichtung ist ohne Zustimmung des Beschwerdeführers berechtigt, Belastungen des Zweckkontos während des Vollzugs zu veranlassen (vgl. E. 2.6.2 hiervor). Es gebietet sich bereits aus Gründen der Rechtsgleichheit (Art. 8 der Bundesverfassung [BV; SR 101]), dass zur Beurteilung der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit und insbesondere zur Beurteilung der Frage, was unter den Begriff der anrechenbaren Einnahmen fällt, auch für Personen im Straf- und Massnahmenvollzug die allgemeinen Grundsätze des Sozialhilferechts – namentlich das Subsidiaritätsprinzip (vgl. E. 2.1 hiervor) – gelten. 4.4 Soweit der Beschwerdeführer kritisiert, er spare seit zwei Jahren für eine dringend anstehende Zahnreparatur (vgl. Beschwerde vom 22. April 2024 S. 2, Beschwerde vom 28. Januar 2024 S. 1), kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diesbezüglich wies der Beschwerdegegner bereits im vorinstanzlichen Verfahren korrekt darauf hin, dass falls eine dringende Zahnreparatur ansteht (sofern die Behandlung nötig ist und in einer einfachen, wirtschaftlichen und zweckmässigen Weise erfolgt), diese während der Unterstützung durch den Sozialdienst gemäss den Richtlinien für Zahnbehandlungen der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien C.6.5.) und BKSE (Stichwort ʺZahnbehandlungʺ) übernommen werden kann. Der Beschwerdeführer hätte sich im hier interessierenden Zeitraum zwischen dem 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 mit einer Kostenschätzung eines Zahnarztes an den Sozialdienst zur Übernahme der Kosten wenden können (act. II pag. 11 Ziff. 3). 4.5 Nach dem Dargelegten ist die vom Beschwerdegegner verfügte Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen bzw. Saldierung des Zweckkontos des Beschwerdeführers für die Deckung der vorfinanzierten Gesundheitskosten durch das kantonale Recht wie auch das Strafvollzugskonkordat Nordwest- und Innerschweiz vorgesehen. Der Beschwerdegegner hat einen Betrag von Fr. 1'440.20 zurückgefordert, da die Justizvollzugsanstalt C.________ eine Reserve von Fr. 300.00 verlangt. Ob allenfalls ein höherer Betrag hätte zurückgefordert werden können (vgl. E. 3 hiervor) ist vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 11 liegend nicht zu beurteilen, da allein die Rückforderung von Fr. 1'440.20 Streitgegenstand bildet. Diese Rückforderung ist nicht zu beanstanden. Schliesslich ist die Rückforderung mit Blick darauf, dass der Beschwerdegegner für den Zeitraum vom 1. Dezember 2022 bis 31. Dezember 2023 Gesundheitskosten mit einem Betrag von insgesamt Fr. 1'627.60 finanziert hat und am 21. Januar 2024 die Rückforderung verfügte, auch nicht verjährt (vgl. Art. 45 SHG, vgl. E. 2.3 hiervor). 4.6 Der angefochtene Entscheid vom 10. April 2024 (act. II pag. 14-19) hält nach dem Gesagten einer Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und dementsprechend abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Mai 2024, SH/24/309, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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