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Bern Verwaltungsgericht 22.01.2025 200 2024 300

22. Januar 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,216 Wörter·~16 min·7

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024

Volltext

200 24 300 EL KOJ/SAW/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. Januar 2025 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit mehreren Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zu seiner Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 3, 12, 26, 31, 37, 43, 45, 66, 68). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 85) lehnte die AKB ab dem 1. November bis 31. Dezember 2022 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab. Zur Begründung legte sie dar, die Anspruchsvoraussetzungen seien ab dem 1. November 2022 nicht mehr erfüllt gewesen, weil sich der Versicherte im Jahr 2022 insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufgehalten habe. Zudem forderte sie die in diesem Zeitraum ausgerichteten EL im Umfang von Fr. 6'338.-zurück. Mit einer weiteren Verfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 86) hielt die AKB ferner fest, aufgrund des Unterbruches der Anspruchsvoraussetzungen in den Monaten November und Dezember 2022 erfolge die EL- Berechnung ab dem 1. Januar 2023 gestützt auf die neue (seit dem 1. Januar 2021 geltende) Rechtslage. Der EL-Anspruch gemäss bisherigem Recht sei höher gewesen, weshalb die rückwirkende EL-Berechnung eine Rückforderung in der Höhe von Fr. 522.-- zur Folge habe. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Einsprachen vom 11. März 2023 (act. II 92 S. 1 ff. und S. 18 ff.) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 112) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 19. April 2024 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien die ihm zustehenden gesetzlichen Leistungen zu gewähren bzw. von einer Rückforderung sei abzusehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 3 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. die aufschiebende Wirkung sei wiederherzustellen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates. Mit Verfügung vom 22. April 2024 trat der Instruktionsrichter auf den Antrag, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen bzw. sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht ein. Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 20. Juni 2024 auf Abweisung der Beschwerde. Am 20. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein. Diese wurden am 23. Juli 2024 der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 112). Streitig und zu prüfen ist die Rückerstattung von EL im Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2022 und vom 1. Januar bis 28. Februar 2023. 1.3 Die umstrittene Rückerstattungsforderung beträgt insgesamt Fr. 6'860.-- (Fr. 6'338.-- [Zeitraum 1. November bis 31. Dezember 2022] + Fr. 522.-- [Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2023], act. II 85 S. 2, 86 S. 3) und liegt damit unterhalb von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. 2.1 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]). Die Verfügungen sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Die Begründungspflicht ist wesentlicher Bestandteil des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Sie soll verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Motiven leiten lässt, und den Betroffenen ermöglichen, die Verfügung gegebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur möglich, wenn sowohl die betroffene Person als auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt. Dies bedeutet indessen nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken (BGE 136 I 229

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 5 E. 5.2 S. 236, 124 V 180 E. 1a S. 181; Urteil des Bundesgerichts 9C_717/2023 vom 7. August 2024 E. 8.2, zur Publikation vorgesehen; SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 5.1). 2.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe ihre Begründungspflicht verletzt; sie sei bezüglich des Grundes für seinen Auslandaufenthalt zu Unrecht von einer erbschaftsrechtlichen Streitigkeit ausgegangen, obwohl es sich vorab um eine Auseinandersetzung mit seiner Schwester gehandelt habe (Beschwerde, S. 5 f. Bst. B). Dies beschlägt indes nicht die formelle Frage einer allfälligen Gehörsverletzung, sondern die materielle Frage der Beweiswürdigung, zu welcher sich der Beschwerdeführer ausführlich äussern konnte. Eine Gehörsverletzung durch die Beschwerdegegnerin ist demnach zu verneinen. 3. 3.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Die gesetzlichen Übergangsbestimmungen sehen vor, dass für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL-Reform eine Verschlechterung zur Folge hat, während einer Übergangsfrist von drei Jahren das bisherige Recht gilt (Rz. 1101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021). Die Übergangsbestimmungen beziehen sich auf die Gesetzesänderungen und die dazugehörigen Ausführungsbestimmungen, die eine unmittelbare Auswirkung auf den Anspruch und die Höhe der jährlichen EL haben können (Rz. 1201 KS-R EL; BBI 2016 7542 f.). Nicht unter das Übergangsrecht fallen u.a. die Bestimmungen zum Unterbruch des gewöhnlichen Aufenthaltes in der Schweiz (vgl. dazu Art. 4 Abs. 3 ELG, der im Zuge der EL- Reform aus Gründen der Rechtssicherheit und der Rechtsgleichheit neu eingeführt wurde, BBl 2016 7517). Für Auslandaufenthalte nach dem 1. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 6 nuar 2021 – wie hier vorliegend – findet somit das neue Recht Anwendung (Rz. 1202 f. KS-R EL). Das Übergangsrecht ist zudem nur auf laufende EL-Fälle anwendbar. Als solche gelten Fälle, in denen der EL-Anspruch vor dem 1. Januar 2021 entstanden ist. Auf neue EL-Fälle, d.h. auf solche, in denen der Anspruch nach dem 31. Dezember 2020 entstanden ist, kommt ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (Rz. 1301 ff. KS-R EL; BBI 2016 7543). 3.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. c ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der IV beziehen. 3.3 Als gewöhnlicher Aufenthalt gilt die tatsächliche, rechtmässige Anwesenheit in der Schweiz (Rz. 2320.01 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Stand: 1. Januar 2023). Der gewöhnliche Aufenthalt gilt als unterbrochen, wenn sich eine Person mehr als drei Monate (90 Tage) am Stück oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufhält (Art. 4 Abs. 3 ELG; Rz. 2330.01 WEL). Die Ergänzungsleistungen werden rückwirkend auf den Beginn des Monats eingestellt, in welchem die Person den 91. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 1 Abs. 1 ELV). Begibt sich eine Person in einem Kalenderjahr, in dem sie bereits mindestens 90 Tage im Ausland verbracht hat, erneut ins Ausland, so werden die Ergänzungsleistungen auf den Beginn des Monats eingestellt, in dem die Person die Schweiz erneut verlassen hat (Art. 1 Abs. 2 ELV). Die Ergänzungsleistungen werden ab dem Monat wieder ausgerichtet, der auf die Rückkehr in die Schweiz folgt (Art. 1 Abs. 3 ELV). Die Tage der Ein- und Ausreise gelten nicht als Auslandaufenthalt (Art. 1 Abs. 4 ELV). 3.4 Hält sich eine Person aus einem wichtigen Grund mehr als ein Jahr im Ausland auf, so werden die Ergänzungsleistungen auf das Ende des Monats eingestellt, in dem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat (Art. 4 Abs. 4 ELG i.V.m Art. 1a Abs. 1 ELV). Als wichtige Gründe gelten abschliessend: eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis der Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101), die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 7 eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Art. 29septies des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10), die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist, oder die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (Art. 1a Abs. 4 lit. a-c ELV). 3.5 3.5.1 Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die Rückforderung ist nur unter den Voraussetzungen der Wiedererwägung oder prozessualen Revision der formell rechtskräftigen Verfügung, mit welcher die betreffende Leistung zugesprochen worden ist, zulässig (BGE 122 V 19 E. 3a S. 21). Zudem kann eine Verletzung der Meldepflicht im Sinne von Art. 24 ELV eine Rückerstattung bereits bezogener Ergänzungsleistungen nach sich ziehen (Art. 25 Abs. 2 lit. c und d ELV). 3.5.2 Bei der Neuberechnung der Ergänzungsleistung zur Ermittlung des Rückerstattungsbetrages ist von den Verhältnissen auszugehen, wie sie im Rückerstattungszeitraum tatsächlich bestanden haben. Namentlich sind alle anspruchsrelevanten, das anrechenbare Einkommen erhöhenden und vermindernden Tatsachenänderungen (Art. 25 ELV) zu berücksichtigen. 3.5.3 Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 ATSG). 4. 4.1 Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 85) lehnte die Beschwerdegegnerin ab dem 1. November bis 31. Dezember 2022 einen Anspruch auf EL mit der Begründung ab, der Beschwerdeführer habe sich im Jahr 2022 insgesamt mehr als drei Monate (90 Tage) ohne wichtigen Grund im Ausland aufgehalten. Demgegenüber macht der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 8 rer geltend, er habe im Dezember 2022 wegen höherer Gewalt nicht früher in die Schweiz zurückkehren können. Seine Schwester habe ihn in … wegen einer Tätlichkeit bzw. wegen Gewalt gegen eine Frau angezeigt. Er habe einem richterlichen Befehl (vgl. act. II 92 S. 31) Folge leisten müssen und habe sich für eine allfällige Verhandlung bzw. für weitere Abklärungen in … verfügbar halten müssen (vgl. Beschwerde, S. 4 f. Ziff. 4). 4.2 Aufgrund der Akten steht fest, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2022 vom 1. Januar bis 25. März 2022 (Ausreise bereits am 29. Dezember 2021; vgl. dazu Rz. 2330.03 WEL) und vom 22. November bis 21. Dezember 2022, mithin total 114 Tage (ohne Ein- und Ausreisetage; vgl. E. 3.3 hiervor) in … aufgehalten hat (act. II 75 S. 3 und S. 13, 78). Die Sachverhaltsdarstellung in der Verfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 85), wonach sich der Beschwerdeführer im Jahr 2022 insgesamt mehr als 90 Tage im Ausland aufgehalten hat, wobei der 91. Tag der 28. November 2022 gewesen ist, und er am 21. Dezember 2022 wieder in die Schweiz zurückgekehrt ist, entspricht somit der Aktenlage und blieb seitens des Beschwerdeführers denn auch unbestritten. Streitig und zu prüfen ist, ob ein wichtiger Grund für den Auslandaufenthalt vom 22. November bis 21. Dezember 2022 vorlag. 4.3 Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er habe wegen höherer Gewalt nicht früher in die Schweiz zurückkehren können, kann ihm nicht gefolgt werden. Unter den Begriff der höheren Gewalt fallen alle Ereignisse, über welche die EL-beziehende Person keine Kontrolle hat (Erläuterungen des BSV vom Januar 2020 zur Änderung der ELV, Ausführungsbestimmungen zur EL-Reform, S. 5). Der Begriff der höheren Gewalt ist auch in anderen Rechtsgebieten verbreitet und wird vom Bundesgericht näher definiert als ein unvorhersehbares, aussergewöhnliches Ereignis, das mit unabwendbarer Kraft von aussen hereinbricht (BGE 102 Ib 257 E. 5 S. 262, 111 II 429 E. 1b S. 433). Es kann sich einerseits um aussergewöhnliche Naturereignisse handeln wie Erdbeben, aussergewöhnliche Gewitter, ein Lawinenniedergang oder andererseits um aussergewöhnlich schwere soziale Unruhen wie kriegerische Ereignisse (vgl. CHRISTOPH MÜLLER, in FUR- RER/SCHNYDER [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht – Allgemeine Bestimmungen, Art. 1-183 OR, 3. Aufl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 9 2016, Art. 41 N. 41; FURRER/WEY, in FURRER/SCHNYDER [Hrsg.], a.a.O., Art. 97-98 N. 112; Vereinigung für Umweltrecht [VUR], HELEN KELLER [Hrsg.], Kommentar zum Umweltschutzgesetz, 2. Aufl. 2004, Art. 59a N. 91, je m.w.H. auf die höchstrichterliche Rechtsprechung). Exemplarisch nennt die WEL ebenfalls Naturkatastrophen, Pandemien und kriegerische Ereignisse (Rz. 2340.03 Lemma 3 WEL). Solche Geschehnisse lagen vorliegend offensichtlich nicht vor. Vielmehr war der Beschwerdeführer gemäss seinen eigenen Angaben in eine tätliche Auseinandersetzung mit seiner Schwester involviert (act. II 94 S. 2 Ziff. 1) und hatte demnach im Nachgang an dieses eigene Handeln die richterlichen Anordnungen und deren Folgen – wozu namentlich die Verlängerung seines Aufenthalts in … gehört – auch mitzuvertreten. Ein anderer wichtiger Grund gemäss der abschliessenden Aufzählung in Art. 1a Abs. 4 ELV (Ausbildung, Krankheit oder Unfall; vgl. E. 3.4 hiervor) ist nicht ersichtlich und wird denn auch nicht geltend gemacht. Der Auslandaufenthalt vom 22. November bis 21. Dezember 2022 erfolgte demnach ohne wichtigen Grund. 4.4 Da der Beschwerdeführer am 28. November 2022 den 91. Tag ohne wichtigen Grund im Ausland verbrachte, stellte die Beschwerdegegnerin die EL zu Recht rückwirkend auf den Beginn des Monats November ein. Mit Blick auf den bis 21. Dezember 2022 dauernden Auslandaufenthalt ist zudem nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin die Anspruchseinstellung bis Ende Dezember verfügt hat (E. 3.3 hiervor). 4.5 Nach dem unter E. 4.3 f. hiervor Dargelegten steht fest, dass der Beschwerdegegner aufgrund der Auslandaufenthalte im Jahr 2022 für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2022 keinen Anspruch auf EL gehabt hätte. Folglich hat er die in dieser Periode ausgerichteten EL zu Unrecht bezogen. Die Berechnung der Rückerstattungsforderung von insgesamt Fr. 6'338.-- (act. II 85 S. 2) ist mit Blick auf die leistungszusprechende Verfügung vom 22. Dezember 2021 (act. II 67), mit welcher die monatlichen EL ab 1. Januar 2022 auf Fr. 3'169.-- festgelegt wurden, nicht zu beanstanden. Schliesslich war die Rückforderung unter Berücksichtigung der Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 85) offensichtlich nicht verwirkt (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 10 hat somit die ab 1. November bis 31. Dezember 2022 ausgerichteten EL im Umfang von Fr. 6'338.-- zu Recht zurückgefordert. 5. 5.1 Zu prüfen ist weiter die Rechtmässigkeit der Rückforderung der im Zeitraum 1. Januar bis 28. Februar 2023 zu viel ausgerichteten EL in der Höhe von Fr. 522.-- (act. II 86). 5.2 Die Ergänzungsleistungen des Beschwerdeführers ab dem 1. Januar 2023 wurden zunächst mit Verfügung vom 21. Dezember 2022 nach der bisherigen – bis zum 31. Dezember 2020 gültig gewesenen – Rechtslage festgesetzt (act. II 80 S. 1 f.). Dies gestützt auf die Schlussbestimmungen des ELG, wonach für Bezügerinnen und Bezüger, für welche die EL- Reform eine Verschlechterung zur Folge hat, während einer Übergangsfrist von drei Jahren das bisherige Recht gilt (vgl. E. 3.1 hiervor). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 86) wurde sodann der EL-Anspruch für die Monate Januar und Februar 2023 nachträglich gestützt auf das ab dem 1. Januar 2021 geltende Recht neu festgelegt. Zur Begründung wurde auf den Unterbruch der Anspruchsvoraussetzungen im November und Dezember 2022 hingewiesen (act. II 86 S. 1). Dieses Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Vorliegend hatte der Beschwerdeführer für die Monate November und Dezember 2022 keinen Anspruch auf Ergänzungsleistungen (vgl. E. 4.3 ff. hiervor). Mit seiner Rückkehr in die Schweiz im Dezember 2022 ist sein Anspruch per Januar 2023 neu entstanden (vgl. E. 3.3 hiervor). Es liegt somit ab Januar 2023 ein neuer EL-Fall im Sinne der oben erwähnten intertemporalrechtlichen Regelung vor (vgl. E. 3.1 hiervor), womit ab jenem Zeitpunkt ausschliesslich das neue – ab 1. Januar 2021 geltende – Recht anwendbar ist. Die Beschwerdegegnerin hat die Ergänzungsleistungen ab Januar 2023 somit zu Recht nach den neuen Bestimmungen berechnet. 5.3 In den Monaten Januar und Februar 2023 wurden Ergänzungsleistungen in der Höhe von monatlich Fr. 3'262.-- ausgerichtet (act. II 80). Gestützt auf das neue Recht besteht ab Januar 2023 indessen ein EL-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 11 Anspruch von Fr. 3'001.-- (act. II 86 S. 1). Die Beschwerdegegnerin hat den Differenzbetrag zwischen den pro Januar und Februar 2023 geleisteten höheren und den nach neuem Recht auszurichtenden Ergänzungsleistungen ermittelt und Fr. 522.-- (Fr. 6'524.-- [Fr. 3'262.-- x 2 Monate] ./. Fr. 6'002.-- [Fr. 3'001.-- x 2 Monate]) zurückgefordert (act. II 86 S. 3). Die Rückerstattungsforderung ist nicht zu beanstanden und wird in masslicher Hinsicht denn auch nicht bestritten. Schliesslich war die Rückforderung unter Berücksichtigung der Rückerstattungsverfügung vom 16. Februar 2023 (act. II 86) offensichtlich nicht verwirkt (vgl. E. 3.5.3 hiervor). 6. Zusammenfassend ist die Rückforderung der zu Unrecht geleisteten EL für die Perioden 1. November bis 31. Dezember 2022 und 1. Januar bis 28. Februar 2023 in der Höhe von insgesamt Fr. 6'860.-- (Fr. 6'338.-- + Fr. 522.--) rechtens. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, die Rückerstattung sei unverhältnismässig, diese würde ihn in eine finanzielle Notlage bringen und ihm könne kein böser Glaube vorgeworfen werden (vgl. Beschwerde, S. 6 Ziff. 2), betrifft dies die Frage eines allfälligen Erlasses. Ein solcher ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. ergänzend Art. 25 Abs. 1 ATSG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 11. September 2002 [ATSV; SR 830.11]). Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 28. Februar 2024 (act. II 112) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Januar 2025, EL/24/300, Seite 12 7.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt lic. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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