200 24 277 ALV KOJ/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 10. Juli 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 2. April 2024
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1979 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2024 als … bei der B.________ GmbH angestellt (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse Biel [AB] 64 f.). Am 4. Dezember 2023 meldete sich die Versicherte beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Biel zur Arbeitsvermittlung an (AB 58 f.) und stellte am 20. Dezember 2023 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 (AB 60-63). Mit Verfügung vom 23. Februar 2024 lehnte das AVA den Anspruch der Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. Februar 2024 ab (AB 25- 27). Eine dagegen erhobene Einsprache (AB 11-24) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) ab. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 15. April 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Zusprache einer Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024, eventualiter die Rückerstattung ihrer geleisteten Arbeitslosenversicherungsbeiträge im Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis 31. Januar 2024. Mit Beschwerdeantwort vom 24. April 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 3. Juli 2024 (Postaufgabe) liess die Beschwerdeführerin einen Handelsregisterauszug ihrer ehemaligen Arbeitgeberin zu den Akten reichen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3- 5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024. Soweit die Beschwerdeführerin eventualiter die Rückerstattung ihrer Arbeitslosenversicherungsbeiträge betreffend den Zeitraum vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2024 beantragt, wurde hierüber in der Verfügung vom 23. Februar 2024 (AB 25-27) nicht verfügt bzw. im angefochtenen Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) nicht entschieden. Mangels Anfechtungsobjekt ist diesbezüglich auf die Beschwerde nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 4 1.3 Die Taggelder für den hier streitigen Zeitraum von Februar und März 2024 (vgl. E. 1.2 hiervor) betragen weniger als Fr. 20'000.-- (vgl. auch AB 65), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG). 2.2 Nach Art. 31 Abs. 1 AVIG haben Arbeitnehmer, deren normale Arbeitszeit verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt ist, Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn sie bestimmte, in lit. a bis d näher umschriebene Voraussetzungen erfüllen. Keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung haben gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG jene Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten. 2.3 Gemäss ständiger Rechtsprechung ist Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG analog auf arbeitgeberähnliche Personen sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten anwendbar, welche Arbeitslosenentschädigung beanspruchen (BGE 145 V 200 E. 4.1 S. 203, 133 V 133 E. 2.4.2 S. 135). Im Betrieb mitarbeitende Ehegatten arbeitgeberähnlicher Personen haben somit gemäss ständiger Rechtsprechung keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung. Diese Rechtsprechung will nicht nur dem ausgewiesenen Missbrauch an sich begegnen, sondern bereits dem Risiko eines solchen, das
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 5 der Ausrichtung von Arbeitslosenentschädigung an arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten inhärent ist (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 266 und E. 5.3 S. 270; ARV 2011 S. 242 E. 5.1; SVR 2007 ALV Nr. 21 S. 69 E. 3.1). Wie die Rechtsprechung im Zusammenhang mit der Kurzarbeitsentschädigung mehrmals betont hat, ist der Ausschluss absolut zu verstehen. Es ist somit nicht möglich, den betroffenen Personen unter bestimmten Voraussetzungen im Einzelfall Leistungen zu gewähren (BGE 142 V 263 E. 4.1 S. 267, 123 V 234 E. 7 S. 236). 2.4 Weil bis zum Scheidungsurteil eine Umgehungsgefahr persistiert, sind vor diesem Zeitpunkt keine Leistungen der Arbeitslosenversicherung geschuldet, unabhängig davon, ob und wie lange die Ehepartner faktisch oder gerichtlich getrennt leben oder ob gerichtliche Eheschutzmassnahmen angeordnet wurden. Ein Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung kann bei andauernder Ehe nicht einmal dann entstehen, wenn der Scheidungswille der schon lange getrennt lebenden Ehepartner als unerschütterlich feststehend erscheint (BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270; ARV 2018 S. 345 E. 5.2). 3. 3.1 Von den Parteien zu Recht nicht bestritten und gestützt auf die Akten erstellt ist, dass die Beschwerdeführerin vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Januar 2024 bei der B.________ GmbH (seit dem 5. Juni 2024: B.________ GmbH in Liquidation, vgl. www.zefix.ch) in einem Pensum von 25 % als … angestellt war (AB 64 f.). Ebenfalls unbestritten und erstellt ist, dass C.________ seit der Gründung der B.________ GmbH als alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelzeichnungsberechtigung dieses Unternehmens wirkte (www.zefix.ch, UID: …, AB 29) und die Beschwerdeführerin zumindest bis zum Erlass des für die gerichtliche Überprüfung zeitlich massgeblichen Einspracheentscheids mit ihm verheiratet war (AB 11, AB 36, Beschwerde S. 1). 3.2 Aufgrund seiner Stellung als (alleiniger) Gesellschafter und Geschäftsführer der B.________ GmbH kam dem Ehegatten der Beschwerdeführerin, wie der Beschwerdegegner zu Recht festgehalten hat (AB 4 zweihttp://www.zefix.ch
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 6 ter Absatz), im hier interessierenden Zeitraum bereits von Gesetzes wegen (vgl. Art. 804 ff. des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]) eine massgebliche Entscheidungsbefugnis im Sinne von Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG zu (Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 18. November 2014, 8C_729/2014, E. 2 und 3.2 und vom 14. November 2011, 8C_776/2011, E. 3.2). Damit hat die Beschwerdeführerin als ehemalige Mitarbeiterin im Betrieb ihres Ehegattens gemäss der hiervor (vgl. E. 2.2 und 2.3) dargelegten Rechtsprechung keinen Anspruch auf die beantragte Arbeitslosenentschädigung. Nicht relevant in diesem Zusammenhang ist, dass die Beschwerdeführerin angibt, keinen Einfluss auf den Betrieb ihres Ehegattens gehabt zu haben (Beschwerde S. 1). Gemäss Gesetzeswortlaut ist einzig die massgebliche Entscheidungsbefugnis ihres Ehegatten in der Gesellschaft entscheidend (vgl. E. 2.2 und 2.3 hiervor). Ebenfalls nicht entscheidrelevant ist, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte getrennt leben, im Oktober 2019 eine Trennungsvereinbarung unterzeichnet haben (AB 16-17) und im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung offenbar ein Scheidungsverfahren eingeleitet war (Beschwerde S. 1). Gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung ist – selbst bei klarem Scheidungswillen – bis zum Scheidungsurteil das Risiko einer Umgehungsgefahr vorhanden, weshalb die Ausrichtung einer Arbeitslosenentschädigung an einen ehemals im Betrieb mitarbeitenden, getrennt lebenden Ehegatten einer arbeitgeberähnlichen Person ausgeschlossen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Anders zu entschieden hiesse, dass die Arbeitslosenkasse beauftragt wäre, in jedem Einzelfall abzuklären, ob ein Missbrauchsrisiko besteht und daher insbesondere, aus welchen Gründen ein Ehepaar getrennt lebt und wie die Chancen für eine Aufgabe des Getrenntlebens stehen (vgl. hierzu BGE 142 V 263 E. 5.2.2 S. 270). Soweit die Beschwerdeführerin schliesslich geltend macht, der ihr ausgerichtete Lohn stelle einen (Teil-)Ersatz von Unterhaltszahlungen dar (Beschwerde S. 1; vgl. ebenso AB 11), vermag auch dies nichts am vorliegenden Entscheid zu ändern: Allfällige Unterhaltsansprüche wären auf dem Zivilweg einzufordern und sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 7 3.3 Nach dem Dargelegten ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Arbeitslosenentschädigung für die Monate Februar und März 2024 bereits aufgrund ihrer Stellung als ehemals im Betrieb mitarbeitende Ehegattin einer arbeitgeberähnlichen Person zu verneinen, weshalb es sich erübrigt, die weiteren Anspruchsvoraussetzungen (vgl. E. 2.1 hiervor) zu prüfen. Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. April 2024 (AB 3-5) ist daher nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Juli 2024, ALV/24/277, Seite 8 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (samt Doppel der Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. Juli 2024) - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.