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Bern Verwaltungsgericht 25.09.2025 200 2024 254

25. September 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,974 Wörter·~30 min·6

Zusammenfassung

Verfügung vom 23. Februar 2024

Volltext

IV 200 2024 254 MAK/SAW/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 25. September 2025 Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 23. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 2 - Sachverhalt: A. Die 1968 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), zuletzt erwerbstätig gewesen als ..., meldete sich im Februar 2023 unter Hinweis auf Beschwerden im Zusammenhang mit einer am 30. September 2022 erfolgten ventralen Dekompression und Stabilisation der Nackenwirbel C5/6 und C6/7 bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 3 S. 8, 21 S. 1). In der Folge tätigte die IVB erwerbliche sowie medizinische Abklärungen und holte die Akten des Krankentaggeldversicherers (C.________ AG [C.________]) ein (act. II 9.2). Gestützt auf ein von der C.________ in Auftrag gegebenes orthopädisch/traumatologischneurologisches Gutachten der D.________ (MEDAS) vom 3. Oktober 2023 (act. II 39.2 ff.) verneinte die IVB einen Anspruch auf berufliche Eingliederung mit Mitteilung vom 13. Oktober 2023 (act. II 41). Zur Begründung erklärte sie, die interdisziplinäre Beurteilung habe ergeben, dass die bisher ausgeübte Tätigkeit im ... einer optimal angepassten Tätigkeit entspreche und in einem Arbeitspensum von 80 % zumutbar sei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 42, 43 S. 1) und Einholung einer Stellungnahme von Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), vom 8. Januar 2024 (act. II 56 S. 2 f.) verneinte die IVB mit Verfügung vom 23. Februar 2024 bei einem Invaliditätsgrad von 0 % resp. ab 1. Januar 2024 von 10 % einen Rentenanspruch (act. II 58). B. Mit Eingabe vom 2. April 2024 erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 23. Februar 2024 sei aufzuheben und die Akten seien zwecks vollständiger Erhebung des medizinisch relevanten Sachverhalts an die Beschwerdegegnerin zur Neubeurteilung zurückzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 3 - 2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, vorgängig dem Erlass einer verfahrensabschliessenden Verfügung eine polydisziplinäre medizinische Begutachtung bezüglich des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin und deren Arbeits- und Leistungsfähigkeit in den Fachbereichen Orthopädie/Traumatologie, Chirurgie, Neurologie sowie Allgemeine Innere Medizin anzuordnen. 3. Eventualiter sei bezüglich des Gesundheitszustandes und daraus ableitend bezüglich der Arbeits- und Leistungsfähigkeit ein Gerichtsgutachten in Auftrag zu geben. 4. Subeventualiter sei der lnvaliditätsgrad auf mindestens 20 % und ab 1. Januar 2024 auf mindestens 28 % festzusetzen. 5. Der Beschwerdeführerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen, unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsanwaltes. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Am 25. April 2024 reichte die Beschwerdeführerin eine Einwilligung in eine Achillessehnenoperation, datiert am 14. März 2024 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 6), sowie weitere Unterlagen in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (act. I 7 ff.). Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist grundsätzlich (vgl. E. 1.2 hiernach) auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 58). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch. Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, der Invaliditätsgrad sei mindestens auf 20 % festzulegen und in diesem Zusammenhang einen Anspruch auf berufliche Massnahmen geltend macht (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 4, und S. 10 Ziff. 43 f.), ist festzuhalten, dass ein Anspruch auf berufliche Massnahmen mit Schreiben vom 13. Oktober 2023 (act. II 41) abgewiesen wurde und hier nicht Prozessthema bildet. Somit liegt dieses Begehren ausserhalb des Streitgegenstandes (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 165; SVR 2010 BVG Nr. 14 S. 53, C-2399/2006 E. 4.1), weshalb insoweit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 5 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 2.3 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 6 - 2.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 In medizinischer Hinsicht ist den Akten – soweit entscheidwesentlich – das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Gutachten der MEDAS vom 3. Oktober 2023 (act. II 39.2 ff.) zu Handen der C.________ nannten die Dres. med. F.________, Facharzt für Chirurgie sowie für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, und G.________, Facharzt für Neurologie, die folgenden Diagnosen (S. 4 Ziff. 4): Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Chronische Schmerzen der Halswirbelsäule (HWS) - mit schmerzhafter Bewegungseinschränkung - Status nach Operation am 30. September 2022 mit Dekompression C5/6 und C6/7 plus Cage-Implantation - in der Magnetresonanztomografie (MRI) vom 16. Januar 2023 Rest-Stenosen C5/6 und C6/7 Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit • Schmerzen der rechten Schulter im Sinne eines Impingementsyndroms und Tendinopathie der Rotatorenmanschette • Chronische Schmerzen der linken mehr als der rechten Achillessehne bei klinischem Verdacht auf Achillodynie und fortgeschrittenen degenerativen Veränderungen Im neurologischen Teilgutachten vom 13. September 2023 (act. II 39.5) stellte Dr. med. G.________ keine Diagnose mit Auswirkung auf die Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 7 beitsfähigkeit und erklärte, aus neurologischer Sicht bestünden keine Einschränkungen (S. 6 Ziff. 6 und S. 7 Ziff. 9 ff.). Im orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten vom 19. September 2023 (act. II 39.4) legte Dr. med. F.________ dar, die Explorandin gebe bei der ausführlichen Befragung chronische Schmerzen der HWS mit Ausstrahlung in den rechten Arm und krampfartige Schmerzen des rechten Unterarmes an. Diese Symptome seien im Sinne der in der MRI-Untersuchung nachgewiesenen Rest-Stenosen der Neuroforamina C5/6 und C6/7 zu interpretieren. Insofern ergäben sich hier keine Inkonsistenzen. Die Schmerzen der rechten Schulter seien ebenfalls nachzuvollziehen und beruhten auf degenerativen Veränderungen. Ebenso seien die chronischen Schmerzen der linken und rechten Achillessehne aufgrund der degenerativen Veränderungen, mithin durch die klinisch nachvollziehbaren, spindelförmigen, sehr schmerzhaften Auftreibungen der Sehnen, nachzuvollziehen (S. 7 Ziff. 5). In einem Umfang von 80 % sei die Aufnahme der bisherigen Tätigkeit als ... zumutbar. Die Einschränkung von 20 % beruhe auf der chronischen Schmerzsymptomatik, der dadurch verminderten Effektivität, verminderter Arbeitsgeschwindigkeit und allfälliger Einnahme zentralwirksamer Medikamente. Vor dem Hintergrund des langwierigen Verlaufes sei zu prognostizieren, dass die festgestellte Arbeitsunfähigkeit für weitere sechs Monate Bestand haben werde (S. 9 Ziff. 13). Die Tätigkeit als ... sei optimal adaptiert (S. 8 Ziff. 9). Zumutbar seien der Explorandin sitzende Tätigkeiten mit eigengewähltem Positionswechsel, ohne Gerüst- und Leitertätigkeiten, ohne Überkopftätigkeiten, ohne Zwangshaltung für die oberen Extremitäten, ohne Zwangshaltung für die unteren Extremitäten, ohne häufiges Treppensteigen und ohne Knien oder Hocken; dies aufgrund der Gesundheitsstörung der HWS, der rechten Schulter und beider Achillessehnen (S. 8 Ziff. 10). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung stützten sich die Gutachter hinsichtlich der Diagnosen auf die Ausführungen im orthopädisch/traumatologischen Teilgutachten (act. II 39.2 S. 4 Ziff. 4); ebenso mit Bezug auf das Zumutbarkeitsprofil, wonach in der bisherigen Tätigkeit im ... eine Einschränkung von 20 % bestehe (act. II 39.2 S. 5 Ziff. 9). 3.1.2 Der Hausarzt Dr. med. H.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, hielt im Bericht vom 17. Oktober 2023 (act. II 43 S. 2 f.) fest,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 8 grundsätzlich sei das MEDAS-Gutachten nachvollziehbar. Theoretisch sei die Beschwerdeführerin in der angestammten Tätigkeit sowie in einer angepassten Tätigkeit mit den eingeräumten Einschränkungen ab dem 1. November 2023 zu 80 % arbeitsfähig. Praktisch sei es aber so, dass gerade diese Tätigkeiten (.../...) die nuchalen Beschwerden mit Ausstrahlung in den Arm und die Hand deutlich verstärkten. Zudem sei zurzeit aufgrund einer Pathologie an beiden Füssen das Zurücklegen des Arbeitsweges kaum realistisch (S. 1). 3.1.3 Die Beschwerdeführerin war am 20. November 2023 in der Schultersprechstunde bei Dr. med. univ. I.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (act. II 52). Dieser diagnostizierte bezüglich der rechten Schulter eine SLAP-Il-Läsion bei Verdacht auf einen Buford-Komplex, eine subacromiale Impingement- Konstellation mit Tendinopathie der Rotatorenmanschette und einen Status nach bildverstärker(BV)-gestützter lateraler subacromialer Infiltration am 6. April 2023. Als Nebendiagnosen nannte er einen chronischen Nackenschmerz mit einer rechtsseitigen Armsymptomatik mit genereller Kraftlosigkeit und einen Status nach ventraler Dekompression sowie Stabilisierung C5/6 und C6/7 am 30. September 2022. Es bestehe ein unklares chronisches cervicobrachiales Schmerzsyndrom mit diffusen Hypästhesien am Unterarm und einer allgemeinen Schwäche des Armes. Bei positiver Bicepssymptomatik sei eine intraartikuläre Infiltration mit Cortison und Rapidocain geplant, um zu evaluieren wieviel Prozent des Schmerzes von der Bicepssehnenpathologie ausgehe. Aus seiner Sicht habe inwiefolgt eine Arbeitsunfähigkeit bestanden (S. 2): 100 % vom 1. bis 26. März 2023; 50 % vom 27. März bis 27. April 2023; 0 % vom 27. bis 30. April 2023; 100 % vom 1. Mai bis 30. Juni 2023; 80 % seit 1. Juli 2023. 3.1.4 Im Sprechstundenbericht vom 28. November 2023 (act. II 48 S. 2 f.) diagnostizierte Dr. med. J.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, in Bezug auf die Rückfüsse beidseits eine fortgeschrittene Tendinopathie der Achillessehne links mehr als rechts. Die Beschwerden seien in Form der Tendinopathie bestätigt. Trotz ausgebauten konservativen Massnahmen inklusive Physiotherapie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 9 während fast eines Jahres sei die Situation nicht besser geworden. Die Lebensqualität sei sehr stark eingeschränkt, sodass hier ein operativer Eingriff sicherlich sinnvoll wäre. Dies bedinge eine Hospitalisation von zwei bis drei Tagen und im Anschluss das Tragen eines "VACOpeds" während 14 Tagen unter Teilbelastung. Nach 14 Tagen erfolge die Fadenentfernung und das Anpassen einer Softcaststiefelette plantigrad (S. 2). Ab diesem Moment könne auch die Vollbelastung erarbeitet werden (S. 3). Auf Wunsch der Beschwerdeführerin hielt Dr. med. J.________ in einem separaten Bericht vom 28. November 2023 fest, aufgrund der Tendinopathie der Achillessehnen sei im Moment die Gehfähigkeit auf unter 200 Meter eingeschränkt. Entsprechend sei die geregelte Arbeitsfähigkeit von dieser Seite her deutlich eingeschränkt. Solange hier keine Unterstützung angeboten werden könne, müsse von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit ausgegangen werden (act. II 48 S. 1). 3.1.5 Der RAD-Arzt Dr. med. E.________ hielt in seiner Stellungnahme vom 8. Januar 2024 (act. II 56 S. 2 f.) fest, das bidisziplinäre Gutachten vom 3. Oktober 2023 sei für die fraglichen Belange umfassend, berücksichtige die geklagten Beschwerden, sei in Kenntnis der Vorakten und Anamnese abgegeben worden, beruhe auf allseitigen Untersuchungen und sei in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge einleuchtend. Die getroffenen Schlussfolgerungen seien begründet. Neue Befunde im Vergleich zum Gutachten lägen nicht vor. Die beklagte Beschwerdezunahme sei bei der Arbeit gutachterlich mit einer 20%igen Leistungsminderung berücksichtigt worden. Auch der Hausarzt anerkenne das Gutachten als nachvollziehbar. Allfällige Operationen an der Wirbelsäule oder an den Achillessehnen würden jeweils eine Arbeitsunfähigkeit für jegliche Tätigkeiten nur für einige Wochen nach sich ziehen. Von den Operationen wäre eine Besserung zu erwarten, wobei die medizinisch theoretisch bestehende Minderbelastbarkeit, wie gutachterlich festgestellt, verbleiben würde (S. 2). 3.1.6 Die Beschwerdeführerin war am 8. Januar 2024 – nach einer BVgestützten intraartikulären Infiltration am 1. Dezember 2023 – erneut bei Dr. med. univ. I.________ in der Schultersprechstunde (act. II 57). Es bestehe ein positives Ansprechen auf die Infiltration mit Regredienz der Schulterschmerzen. Weiterhin bestünden jedoch rechts krampfartige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 10 - Schmerzen und Gefühlsstörungen am ulnarseitigen Unterarm sowie in den Digiti zwei bis vier. Dr. med. univ. I.________ bat diesbezüglich um erneute Reevaluation durch die Wirbelsäulenchirurgie. Bis am 5. Februar 2024 attestierte er eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit und schloss die Behandlung der Schulter ab (S. 2). 3.2 3.2.1 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.3 Der Umstand, dass ein Gutachten im Auftrag eines Krankentaggeldversicherers – und somit nicht im Verfahren nach Art. 44 ATSG – erstellt worden ist, spricht praxisgemäss nicht gegen dessen Beweiskraft für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV. Einer zwingenden medizinischen Beurteilung nach den Grundsätzen von Art. 44 ATSG bedarf es nicht. Indessen sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 11 - Schlüssigkeit einer solchen Expertise, so sind, wie bei versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Einem "Fremdgutachten" kommt somit nicht von vornherein dieselbe Beweiskraft zu wie einer gerichtlich oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Expertise unabhängiger Sachverständiger (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_452/2023 vom 24. Januar 2024 E. 5.2.1). 3.3 In medizinischer Hinsicht erging die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 58) gestützt auf das von der C.________ in Auftrag gegebene orthopädisch/traumatologisch-neurologische Gutachten der MEDAS vom 3. Oktober 2023 (act. II 39.2 ff.). Dieses erfüllt zusammen mit den beiden Teilgutachten vom 13. bzw. 19. September 2023 (act. II 39.4 f.) die vorerwähnten höchstrichterlichen Beweisanforderungen (vgl. E. 3.2 hiervor) und überzeugt. Die Gutachter haben sich in Kenntnis der medizinischen Vorakten sorgfältig mit den geklagten Beschwerden auseinandergesetzt und ihre Schlussfolgerungen auch gestützt auf eigene Untersuchungen in den Fachrichtungen Orthopädie/Traumatologie und Neurologie getroffen. Die Ausführungen in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sind einleuchtend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar, umfassend und einlässlich begründet. Der MEDAS-Expertise kommt somit voller Beweiswert zu, so dass darauf abzustellen ist. Demnach ist der Beschwerdeführerin aufgrund der chronischen Schmerzsymptomatik die bisher ausgeübte Tätigkeit als ..., die einer optimal angepassten Tätigkeit entspricht, zu 80 % zumutbar (act. II 39.2 S. 5 Ziff. 9 f.). Diese gutachterliche Einschätzung ist in sich schlüssig und findet Rückhalt in der RAD-Stellungnahme von Dr. med. E.________ vom 8. Januar 2024 (act. II 56 S. 2 f.). Zudem vertritt auch der Hausarzt Dr. med. H.________ im Bericht vom 17. Oktober 2023 (act. II 43 S. 2 f.) grundsätzlich keine davon abweichende Auffassung. Anderslautende fachärztliche Beurteilungen, welche auch nur geringe Zweifel an der überzeugenden Beurteilung der MEDAS-Gutachter zu begründen vermöchten (vgl. E. 3.2.3 hiervor), liegen nicht bei den Akten. Was die Beschwerdeführerin gegen den Beweiswert des Gutachtens vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 12 - 3.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, hinsichtlich der chronischen Schmerzen der HWS und der diagnostizierten Tendinopathie der Achillessehne beidseits sei der medizinische Endzustand noch nicht erreicht worden und der Fallabschluss sei daher zu früh erfolgt (vgl. Beschwerde S. 5 Ziff. 19). Dem kann nicht gefolgt werden. Hierzu ist vorab zu bemerken, dass im Zweig der IV, anders als in jenem der Unfallversicherung (vgl. Art. 19 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]), nicht entscheidend ist, ob ein medizinischer Endzustand erreicht ist, da der Rentenanspruch unabhängig davon geprüft werden kann und allfällige (spätere) wesentliche Änderungen des Gesundheitszustands wiederum im Rahmen eines Neuanmeldungs- bzw. Revisionsverfahrens (Art. 17 Abs. 1 ATSG) zu berücksichtigen wären (vgl. Urteil des BGer 8C_321/2018 vom 27. November 2018 E. 5.1). Die MEDAS- Gutachter haben sich sorgfältig mit den Einschränkungen im Bereich der HWS sowie der beiden Achillessehnen auseinandergesetzt und diesen beim differenziert formulierten Zumutbarkeitsprofil eingehend Rechnungen getragen (act. II 39.2 S. 5 f. Ziff. 9 ff.). Ergänzend hielt der RAD-Arzt Dr. med. E.________ in der Stellungnahme vom 8. Januar 2024 (act. II 56 S. 2) zudem explizit fest, dass eine allfällige Operation an der Wirbelsäule oder an den Achillessehnen nur für einige Wochen zu einer Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten führen würde und von den Operationen jeweils eine Besserung zu erwarten sei, wobei die gutachterlich festgestellte medizinisch theoretisch bestehende Minderbelastbarkeit verbleiben würde. Im Weiteren ist – entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7 f. Ziff. 31 ff.) – das orthopädisch/traumatologische Teilgutachten in Bezug auf die Beurteilung der Tendinopathie der beiden Achillessehnen nicht widersprüchlich. Dr. med. F.________ führte die diesbezüglichen chronischen Schmerzen mit Blick auf die bisher ausgeübte Tätigkeit als ..., mithin einer überwiegend sitzenden Arbeit am Computer (act. II 18 S. 3 Ziff. 3), nachvollziehbar bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit auf. Nichts Gegenteiliges ist den Beurteilungen von Dr. med. J.________ zu entnehmen, der aufgrund der Tendinopathie der Achillessehnen die Gehfähigkeit als deutlich eingeschränkt beurteilte und einzig deshalb auf eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit schloss (act. II 48 S. 1). Darüber hinausgehende Einschränkungen attestierte er indessen nicht. Vielmehr erachtete er einen operativen Eingriff als indiziert und hielt fest,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 13 dass 14 Tage postoperativ die Vollbelastung erarbeitet werden könnte (act. II 48 S. 2 f.). Die Beschwerdeführerin hat am 14. März 2024 die Einwilligung in einen solchen Eingriff erteilt, wobei auch dem Einwilligungsformular zu entnehmen ist, dass mit einer voraussichtlichen Arbeitsunfähigkeit von zwölf Wochen gerechnet wird (act. I 6 S. 2). Ein längerdauernder, invalidisierender Gesundheitsschaden ist daraus somit nicht abzuleiten, worauf die Beschwerdegegnerin zutreffend hingewiesen hat (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8). Schliesslich vermögen auch die Berichte von Dr. med. univ. I.________ vom 20. November 2023 und vom 8. Januar 2024 (act. II 52, 57) betreffend die rechte Schulterproblematik den Beweiswert des MEDAS-Gutachtens nicht zu schmälern. Denn der behandelnde Orthopäde hat seine Einschätzungen der Arbeitsunfähigkeit in der Höhe zwischen 50 % bis 100 % in keiner Art und Weise medizinisch begründet oder belegt. Vielmehr ist mit Blick auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anamnese, wonach sie tagsüber an einem Dauerschmerz des gesamten rechten Armes leide und die aktuelle Arbeit im ... nicht mehr ausüben könne (act. II 52 S. 2), davon auszugehen, dass die Beurteilungen der Arbeitsunfähigkeit von Dr. med. univ. I.________ im Wesentlichen auf den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin beruhten. Gleich verhält es sich mit der unbegründet gebliebenen Ergänzung von Dr. med. H.________, wonach die Tätigkeiten am … die nuchalen Beschwerden deutlich verstärkten (act. II 43 S. 2). Diesbezüglich ist zudem anzumerken, dass das Gericht in Bezug auf Atteste von Hausärzten der Erfahrungstatsache Rechnung tragen darf und soll, dass Hausärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). 3.5 Nach dem Dargelegten erweist sich der medizinische Sachverhalt als rechtsgenüglich abgeklärt. Soweit die Beschwerdeführerin ergänzende Abklärungen, namentlich in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin sowie Chirurgie, beantragt (vgl. Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 9 Ziff. 40 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. Insbesondere wird weder substantiiert geltend gemacht noch ist ersichtlich, welche weiteren Erkenntnisse mit weiteren Untersuchungen und Abklärungen in den genannten zusätzlichen Fachbereichen gewonnen werden könnten bzw. welche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 14 - Aspekte bisher unberücksichtigt geblieben wären. Entsprechend den Ausführungen in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 2 Ziff. 6) ist zudem festzuhalten, dass es im Ermessen der Gutachter liegt, ob der Beizug weiterer Experten notwendig ist oder nicht (vgl. Urteil des BGer 8C_495/2021 vom 16. März 2022 E. 4.3). Weitere Sachverhaltserhebungen erübrigen sich somit in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; Urteil des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024 E. 5.2, nicht publ. in: BGE 151 III 28; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). Nach dem Ausgeführten steht gestützt auf das beweiskräftige MEDAS- Gutachten (act. II 39.2 ff.) fest, dass der Beschwerdeführerin die bisherige und auch jede andere angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar ist. Auf dieser Grundlage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. Ob die attestierte Einschränkung von 20 % vorübergehend für sechs Monate attestiert wurde oder länger andauert – wie die Beschwerdeführerin geltend macht (vgl. Beschwerde S. 5 f. Ziff. 20 ff.) –, kann mit Blick auf das Ergebnis offenbleiben, weil so oder anders kein Rentenanspruch resultiert. 4. 4.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. 4.2 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Liegt kein anrechenbares

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 15 - Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung) sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist diesfalls, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). In der ab dem 1. Januar 2024 geltenden Fassung lautet Art. 26bis Abs. 3 IVV wie folgt: Vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 werden 10 % abgezogen. Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden 20 % abgezogen. Weitere Abzüge sind nicht zulässig. 4.3 Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV). 4.4 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 16 bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222; vgl. auch Art. 25 Abs. 2 IVV). 4.5 4.5.1 Aufgrund der im Februar 2023 erfolgten Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) ist der frühestmögliche (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf August 2023 festzusetzen (Art. 29 Abs. 1 i.V.m. Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG; vgl. E. 2.2 hiervor) und der Einkommensvergleich ist auf diesen Zeitpunkt hin durchzuführen. Ob das Wartejahr gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG erfüllt ist, kann offenbleiben, da der Invaliditätsgrad ohnehin im rentenausschliessenden Bereich zu liegen kommt. Es ist unbestritten und erstellt, dass die Beschwerdeführerin bei guter Gesundheit weiterhin als ... tätig wäre, weshalb das Valideneinkommen aufgrund des zuletzt erzielten Einkommens festzusetzen ist. Gemäss den Angaben der ehemaligen Arbeitgeberin hätte die Beschwerdeführerin bei einem 100 % Pensum im Jahr 2023 ein Einkommen von Fr. 62'400.-- (Fr. 5'200.-- x 12; act. II 18 S. 5 Ziff. 4.2) erzielt. Zusätzlich berücksichtigte die Beschwerdegegnerin die im Jahr 2021 ausgerichtete Gratifikation in der Höhe von Fr. 1'500.--, obwohl für das Jahr 2023 eine solche von Fr. 1'000.- - vorgesehen gewesen wäre (act. II 18 S. 6 Ziff. 5.3). Folglich ist das Valideneinkommen auf Fr. 63'400.-- festzusetzen. 4.5.2 Da die Beschwerdeführerin die ihr medizinisch-theoretisch zumutbare Arbeitsfähigkeit in der bisherigen oder einer angepassten Tätigkeit (vgl. E. 3.5 hiervor) nicht verwertet, ist für die Bemessung des Invalideneinkommens rechtsprechungsgemäss auf die LSE-Tabellenlöhne abzustellen (vgl. E. 4.3 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat das Invalideneinkommen gestützt auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Ziff. 77, 79-82, Kompetenzniveau 2, Frauen ermittelt (act. II 58 S. 1). Die Wahl der Position Ziff. 77, 79-82 (sonstige wirtschaftliche Dienstleistungen) und des Kompetenzniveaus 2 (praktische Tätigkeiten wie Verkauf/Pflege/Datenverarbeitung und Administration/Bedienen von Maschinen und elektronischen Geräten/Sicherheitsdienst/Fahrdienst) ist nicht zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 17 bemängeln, zumal die Beschwerdeführerin nach Eintritt der Invalidität auf die angestammte Tätigkeit als ... im Bereich der ... zurückgreifen kann (vgl. Urteil des BGer vom 22. April 2020, 8C_5/2020, E. 5.3.2). Der massgebliche monatliche Bruttolohn beträgt demnach Fr. 4'980.--. Aufgerechnet auf ein Jahr, angepasst an die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 42 Stunden (BFS, betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Ziffer 77, 79-82, 2020) und indexiert auf das Jahr 2023 (BFS, Nominallohnindex, Frauen 2020 - 2024, Tabelle T1.2.20, Ziff. 77-82) resultiert daraus ein Betrag von Fr. 66'575.65 im Jahr (Fr. 4'980.-- x 12 / 40 x 42 / 100 x 106.1) und unter Berücksichtigung der 20%igen Einschränkung ein Invalideneinkommen in der Höhe von Fr. 53'260.50 (Fr. 66'575.65 x 0.8). Ein Abzug vom Tabellenlohn ist nicht gerechtfertigt, da die vorausgesetzte Schwelle einer mindestens 50%igen Arbeitsunfähigkeit für einen Abzug von 10 % für Teilzeitarbeit gemäss Art. 26bis Abs. 3 IVV (in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung; vgl. E. 4.2 hiervor) vorliegend nicht erreicht wird. Sodann besteht auch kein weiterer Korrekturbedarf im Sinne der bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze (vgl. dazu BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327; SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3; vgl. E. 4.2 hiervor). Insbesondere wurden die medizinisch bedingten quantitativen und qualitativen Einschränkungen bereits mit dem Zumutbarkeitsprofil hinreichend berücksichtigt (vgl. Art. 49 Abs. 1bis IVV) und dürfen daher nicht nochmals in die Bemessung mittels eines leidensbedingten Abzugs einfliessen, da ansonsten eine unzulässige doppelte Anrechnung desselben Gesichtspunktes resultieren würde (vgl. BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 146 V 16 E. 4.1 S. 20; SVR 2023 IV Nr. 18 S. 63, 8C_332/2022 E. 5.2.1.1). 4.5.3 Bei einem Valideneinkommen von Fr. 63'400.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 53'260.50 resultiert eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'139.50 (Fr. 63'400.-- - Fr. 53'260.50) und damit ein Invaliditätsgrad von gerundet 16 % (Fr. 10'139.50 x 100 / Fr. 63'400.--; zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1). Somit besteht kein Rentenanspruch.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 18 - Mit Blick auf den per 1. Januar 2024 zu berücksichtigenden pauschalen Abzug von 10 % (vgl. E. 4.2 hiervor) ändert sich am Ergebnis nichts. Auch bei einem Invalideneinkommen von Fr. 47'934.45 (Fr. 53'260.50 x 0.9) und einem Invaliditätsgrad von gerundet 24 % ([Fr. 63'400.-- - Fr. 47'934.45] x 100 / Fr. 63'400.--) besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente. 5. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 23. Februar 2024 (act. II 58) im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin – vorbehältlich der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (vgl. E. 6.3.1 hiernach) – zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 6.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. 6.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beige-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 19 ordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61, 9C_432/2010 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 21, 8C_22/2010 E. 6.1). Die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne der Prozessarmut ist ausgewiesen (act. I 8 ff.). Zudem kann das Verfahren nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt ist demnach gutzuheissen. 6.3.2 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 29. Mai 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Zeitaufwand von 10.33 Stunden bzw. ein Honorar von Fr. 2'893.25 zuzüglich Auslagen von Fr. 77.20 und MWST von Fr. 240.60 (8.1 % von Fr. 2'970.45) geltend. Dies ist nicht zu beanstanden. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf insgesamt Fr. 3'211.05 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'066.75 (10.33 Stunden x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 77.20 und MWST von Fr. 173.70, total somit eine Entschädigung von Fr. 2'317.65 auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Vor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 20 aussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'211.05 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'317.65 festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 6. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Sept. 2025, IV 200 2024 254 - 21 - Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.