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Bern Verwaltungsgericht 07.06.2024 200 2024 221

7. Juni 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,113 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Verfügung vom 13. Februar 2024

Volltext

200 24 221 IV ISD/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 7. Juni 2024 Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Collatz A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 13. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2022 unter Hinweis auf Schmerzen und Bewegungseinschränkungen im rechten Arm, im linken Bein und im Nacken erstmals bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV; Antwortbeilage [AB] 1). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) mit Verfügung vom 28. August 2023 (AB 28) mangels invalidisierenden Gesundheitsschadens einen Anspruch Leistungen der IV. Diese Verfügung blieb unangefochten. Im November 2023 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine "diesen Sommer" eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes ein weiteres Mal zum Bezug von IV-Leistungen an (AB 29). Mit Schreiben vom 5. Dezember 2023 (AB 30) forderte die IVB ihn auf, allfällige Änderungen des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 28. August 2023 (AB 28) glaubhaft darzulegen, ansonsten auf das Gesuch nicht eingetreten werden könne. Daraufhin reichte der Versicherte ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 13. Dezember 2023 (AB 31 S. 3) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (AB 32) trat die IVB mit Verfügung vom 13. Februar 2024 (AB 33) auf das Leistungsbegehren mangels Glaubhaftmachens einer massgebenden Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse seit der letzten materiellen Verfügung nicht ein. B. Hiergegen erhob der Versicherte am 14. März 2024 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung sowie das Eintreten auf das neue Leistungsbegehren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 3 Am 27. März 2024 reichte der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch die B.________ AG, die mit Beschwerde in Aussicht gestellten medizinischen Unterlagen bei Gericht ein. Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Nichteintretensverfügung vom 13. Februar 2024 (AB 33). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin auf die Neuanmeldung vom 9. November 2023 (AB 29) hätte eintreten müssen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 4 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades bereits einmal verweigert, so wird eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die versicherte Person darin glaubhaft macht, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat (vgl. Art. 87 Abs. 2 und 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Erheblich ist eine Sachverhaltsänderung, wenn angenommen werden kann, der Leistungsanspruch sei begründet, falls sich die geltend gemachten Umstände als richtig erweisen sollten (vgl. SVR 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). Diese Eintretensvoraussetzung soll verhindern, dass sich die Verwaltung immer wieder mit gleichlautenden und nicht näher begründeten, d.h. keine Veränderung des Sachverhalts darlegenden Rentengesuchen befassen muss (BGE 133 V 108 E. 5.3.1 S. 112; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 26. Juni 2023, 8C_661/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 3.6.2; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 115 E. 5.1). 2.2 Nach Eingang einer Neuanmeldung oder eines Revisionsgesuchs ist die Verwaltung zunächst zur Prüfung verpflichtet, ob die Vorbringen der versicherten Person überhaupt glaubhaft sind; verneint sie dies, so erledigt sie das Gesuch ohne weitere Abklärungen durch Nichteintreten. Dabei hat sie unter anderem zu berücksichtigen, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurückliegt, und dementsprechend an die Glaubhaftmachung höhere oder weniger hohe Anforderungen stellen. Insofern steht ihr ein gewisser Beurteilungsspielraum zu, den der Richter grundsätzlich zu respektieren hat. Die Behandlung der Eintretensfrage durch die Verwaltung ist deshalb vom Gericht nur zu überprüfen, wenn das Eintreten streitig ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 5 2.3 Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch die massgebliche Tatsachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht. Wird in der Neuanmeldung oder dem Revisionsgesuch kein Eintretenstatbestand geltend gemacht, sondern bloss auf ergänzende Beweismittel, insbesondere Arztberichte, hingewiesen, die noch beigebracht würden oder von der Verwaltung beizuziehen seien, ist der versicherten Person eine angemessene Frist zur Einreichung der Beweismittel anzusetzen. Diese Massnahme setzt voraus, dass die ergänzenden Beweisvorkehren geeignet sind, den entsprechenden Beweis zu erbringen. Sie ist mit der Androhung zu verbinden, dass ansonsten gegebenenfalls auf Nichteintreten zu erkennen sei. Ergeht eine Nichteintretensverfügung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens, das diesen Erfordernissen betreffend Fristansetzung und Androhung der Säumnisfolgen genügt, legen die Gerichte ihrer beschwerdeweisen Überprüfung den Sachverhalt zu Grunde, wie er sich der Verwaltung bot (BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 69). 2.4 Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach Art. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.5 Mit dem Beweismass des Glaubhaftmachens sind herabgesetzte Anforderungen an den Beweis verbunden; der Sachverhalt muss also nicht nach dem im Sozialversicherungsrecht sonst üblichen Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erstellt sein. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklärung werde sich die behauptete Sachverhaltsdarstellung nicht erstellen lassen. Grundsätzlich unterliegt das Glaubhaftmachen weniger strengen Anforderungen als im Zivilprozessrecht. Dort muss

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 6 – im Gegensatz zum vollen Beweis – das Gericht von der Richtigkeit der behaupteten Sachdarstellung immerhin überzeugt sein, wenn auch nicht vollständig und unter Ausschluss jeden Zweifels (BGer 8C_661/2022, E. 4.7; SVR 2022 IV Nr. 35 S. 114 E. 2.2, 2014 IV Nr. 33 S. 121 E. 2). 3. 3.1 Vorliegend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seit der Verfügung vom 28. August 2023 (AB 28) bis zum Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2024 (AB 33) wesentliche Änderungen in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen glaubhaft gemacht hat (vgl. E. 2.1 bis 2.5 hiervor). 3.2 Beim Erlass der Verfügung vom 28. August 2023 (AB 28) stützte sich die Beschwerdegegnerin massgeblich auf den Bericht von Dr. med. D.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, vom 31. Mai 2023 (AB 26). In diesem stellte die vormalige Hausärztin des Beschwerdeführers keine Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit mehr (vgl. auch AB 21 S. 5 Ziff. 2). Der Gesundheitszustand habe sich verbessert und der Beschwerdeführer sei wieder voll arbeitsfähig (S. 2 Ziff. 1 - 3). 3.3 3.3.1 Im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens reichte der Beschwerdeführer einzig ein Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 13. Dezember 2023 (AB 31 S. 3) ein, in welchem die Internistin vom 1. bis 31. Januar 2024 aufgrund Krankheit eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte. 3.3.2 Dr. med. C.________ führte im – im Beschwerdeverfahren eingereichten – Bericht vom 22. März 2024 (Beschwerdebeilage [BB] 1) aus, sie habe den Beschwerdeführer als schwer depressiven, selbstunsicheren, erschöpften, hoffnungslosen Menschen mit enormen Schuldgefühlen kennengelernt. Im Verlauf hätten ambulante und stationäre psychiatrische Settings inklusive antidepressiver Medikamente nur geringe Besserung gebracht. Die Depression helle (noch) nicht auf, die Episode sei noch nicht ausgestanden. Aktuell sei der Beschwerdeführer nicht voll arbeitsfähig. Die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 7 Arbeitsunfähigkeit werde auf 70 % geschätzt. Ein Rentenbegehren bei der IV sei somit plausibel. 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.5 Vorliegend ist mit dem im Verwaltungsverfahren eingereichten Arztzeugnis von Dr. med. C.________ vom 13. Dezember 2023 (AB 31 S. 3), in welchem die Internistin aufgrund Krankheit eine Arbeitsunfähigkeit vom 1. bis 31. Januar 2024 attestierte, keine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes seit dem Referenzzeitpunkt im August 2023 (AB 28) glaubhaft gemacht worden, denn in diesem sind keine neue Diagnose und insbesondere keine (andauernde) Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt. Aufgrund des kurzen Zeitintervalls (rund sechs Monate) gelten höhere Anforderungen für die Glaubhaftmachung (vgl. E. 2.2 hiervor). Ebenfalls mit dem auf dem undatierten Antwortschreiben handschriftlichen Vermerk "neuer Hausarzt/ärztin; neue Diagnose: Depression" (AB 31 S. 1) ist keine massgebende Veränderung des Gesundheitszustandes glaubhaft dargetan worden. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch anerkannt (Beschwerde S. 2). Hinsichtlich des erst im Beschwerdeverfahren eingereichten Berichts von Dr. med. C.________ vom 22. März 2024 (BB 1) ist darauf hinzuweisen, dass rechtsprechungsgemäss ein erst im kantonalen Gerichtsverfahren eingereichter Arztbericht selbst dann nicht in die Überprüfung miteinzubeziehen ist, wenn er Rückschlüsse auf den Gesundheitszustand hinsichtlich des neuanmeldungsrechtlich relevanten Zeitraums zulässt. Von diesem Grundsatz wäre lediglich dann abzuweichen, wenn die IV-Stelle das Neu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 8 anmeldungsverfahren in formeller Hinsicht nicht bundesrechtskonform durchgeführt hätte (Entscheid des BGer vom 8. Januar 2019, 8C_389/2018, E. 4.2). Dies ist hier nicht der Fall. Damit hat der nach korrekt durchgeführtem Verwaltungsverfahren (vgl. AB 30, 32, 33) eingereichte Bericht unberücksichtigt zu bleiben (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 f. Ziff. 6 f.). Dasselbe hat für die in der E-Mail der Ehefrau des Beschwerdeführers vom 19. März 2024 (BB 2) erwähnten Schulterverletzung zu gelten. Dem Beschwerdeführer bleibt es jedoch unbenommen, die nach dem Verfügungserlass datierenden medizinischen Unterlagen im Sinne einer weiteren Neuanmeldung bei der Beschwerdegegnerin einzureichen (vgl. diesbezüglich auch die Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 8), wobei eine Rückdatierung eines allfällig später zu bejahenden Rentenanspruchs auf die hier zu überprüfende Neuanmeldung vom 9. November 2023 (AB 29) ausser Betracht fällt (Art. 29 Abs. 1 IVG). 3.6 Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustandes nicht glaubhaft gemacht ist. Die Beschwerdegegnerin ist in der angefochtenen Verfügung vom 13. Februar 2024 (AB 33) folglich zu Recht nicht auf die Neuanmeldung vom 9. November 2023 (AB 29) eingetreten. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 7. Juni 2024, IV/24/221, Seite 9 4.2 Vorliegend besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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