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Bern Verwaltungsgericht 25.06.2024 200 2024 216

25. Juni 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,134 Wörter·~11 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024

Volltext

200 24 216 ALV FRC/PES/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 25. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1987 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 11. Oktober 2023 (Dossier RAV-Region Seeland - Berner Jura [act. II] 75 f.) beim RAV ... (nachfolgend RAV) zur Arbeitsvermittlung an. Am 16. Oktober 2023 (Dossier Arbeitslosenkasse B.________ [act. IIA] 20 ff.; siehe auch act. IIA 42 ff.) stellte er bei der B.________ Antrag auf Arbeitslosenentschädigung. Am 2. November 2023 (act. II 74) teilte das RAV dem Versicherten mit, für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs keine Arbeitsbemühungen erhalten zu haben und gab ihm Gelegenheit, diese bis am 12. November 2023 nachzureichen oder den Grund des Fehlens anzugeben. Nachdem sich der Versicherte innert Frist nicht hat vernehmen lassen, stellte das RAV ihn mit Verfügung vom 21. November 2023 (act. II 54 ff.) wegen zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (20. September bis 1. Oktober 2023) im Umfang von vier Tagen ab 2. Oktober 2023 in der Anspruchsberechtigung ein. Die hiergegen erhobene Einsprache des Versicherten vom 6. Dezember 2023 (act. II 43 ff.) wies das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst (nachfolgend Beschwerdegegner), mit Entscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 22 ff.) ab. B. Gegen diesen Einspracheentscheid erhob der Versicherte am 12. März 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, der angefochtene Entscheid und mit ihm die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von vier Tagen seien aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 8. April 2024 schliesst der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid des Beschwerdegegners vom 12. Februar 2024 (act. II 22 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von vier Tagen wegen zweitmals fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist. 1.3 Bei streitigen vier Einstelltagen liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3). 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 5 allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 3. 3.1 Das letzte Arbeitsverhältnis vor der Anmeldung zum Leistungsbezug vom Oktober 2023 wurde arbeitgeberseitig am 20. September 2023 unter Einhaltung der Kündigungsfrist von sieben Tagen während der Probezeit per 30. September 2023 gekündigt (act. II 77). Es oblag dem Beschwerdeführer, die in der Folge drohende Arbeitslosigkeit durch eine gezielte Stellensuche möglichst zu verhindern. Mit Erhalt der Kündigung am 20. September 2023 hatte er Kenntnis davon, dass er objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Dieser Zeitpunkt ist ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft SECO, AVIG-Praxis ALE B314; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Gemäss Aktenlage hat der Beschwerdeführer beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch (vgl. E. 2.2 hiervor) eine einzige Arbeitsbemühung vom 18. September 2023 nachgewiesen (vgl. act. II 82 und 84 sowie den Eintrag vom 2. November 2023 im Verlaufsprotokoll des RAV S. 3 [act. II 3]). Diese lag vor dem Kündigungszeitpunkt vom 20. September 2023 (act. II 77) und damit entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde vom 12. März 2024 sowie act. II 44 Ziff. 2) ausserhalb des Zeitraums, den es für die Prüfung genügender Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt. 3.2 Im Zeitraum zwischen Kündigung und Eintritt der Arbeitslosigkeit hat der Beschwerdeführer unstrittig keine Arbeitsbemühungen getätigt (vgl. act. II 43). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass er aufgrund der damals noch geschuldeten Arbeitsleistung und der erforderlichen Betreuung seiner beiden Kleinkinder während der Kündigungsfrist keine Zeit für

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 6 Bewerbungen gehabt habe (act. II 43 f.). Die Kinderbetreuung habe nicht anderweitig organisiert werden können. Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen das Fehlen jeglicher Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist nicht zu entschuldigen. Zum einen hat der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung von Gesetzes wegen Anspruch darauf, dass ihm von Seiten des Arbeitgebers die erforderliche Zeit für das Suchen einer neuen Stelle gewährt wird (Art. 329 Abs. 3 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]; vgl. Entscheid des BGer vom 22. Juli 2020, 4A_38/2020, E. 6.1), zum anderen stellt die Kinderbetreuung keinen Grund dar, um auf den Nachweis von Arbeitsbemühungen verzichten zu können (siehe die in AVIG-Praxis ALE B320 aufgeführten Gründe). Angesichts der Praxis, wonach in der Regel durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet werden (vgl. E. 2.3 hiervor), wäre der Beschwerdeführer gehalten gewesen, im zu beurteilenden Zeitraum von 20. September bis 1. Oktober 2023 zumindest drei bis vier Stellenbewerbungen zu tätigen. Eine Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit, diesen Anforderungen der Arbeitslosenversicherung nachzukommen, ist nach dem Dargelegten zu verneinen. Umso mehr, als der Beschwerdeführer aktenkundig bereits vor der Kündigung über ein vollständiges Bewerbungsdossier mit (jeweils individuell anzupassendem) Bewerbungsschreiben, aktuellem Lebenslauf und vollständigen Zeugnissen, Diplomen und Zertifikaten verfügte (siehe act. II 59 ff., 78 f., 82 und 88) und der Aufwand für konkrete Stellenbewerbungen damit zweifellos den Rahmen dessen nicht überschritten hätte, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Nach dem Dargelegten wäre die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosentschädigung wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor der Antragstellung zum Leistungsbezug im Oktober 2023 somit selbst dann zu Recht erfolgt, wenn der Beschwerdeführer seine einzige im Zeitraum davor nachgewiesene Stellenbewerbung vom 18. September 2023 (act. II 82) nach Erhalt der Kündigung und damit im vorliegend zu berücksichtigenden Zeitraum (vgl. E. 3.1 hiervor) getätigt hätte.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 7 3.3 Zusammenfassend ist erstellt, dass der Beschwerdeführer nach Erhalt der Kündigung nicht alles Zumutbare unternommen hat, um die drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Folglich ist die vorübergehende Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung gestützt auf Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG grundsätzlich zu Recht erfolgt. Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von vier Einstelltagen. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Der Beschwerdegegner hat vier Einstelltage verfügt und damit die Sanktion im untersten Bereich des leichten Verschuldens festgesetzt (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Dabei hat er sich am "Einstellraster" der vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen AVIG-Praxis ALE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 8 orientiert, wonach die Anzahl Einstelltage bei fehlenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist (bei einmonatiger Kündigungsfrist) bei vier bis sechs Tagen liegt (AVIG-Praxis ALE D79 Ziff. 1.B/1). Mit den verfügten vier Einstelltagen hat der Beschwerdegegner den Gesamtumständen (insbesondere der Tatsache, dass der Reaktionszeitraum zwischen Kündigung und Arbeitslosigkeit vorliegend keinen Monat, sondern lediglich zehn Tage betrug, aber auch dem Umstand, dass der Beschwerdeführer bereits im Frühjahr 2023 wegen ungenügender Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung sanktioniert wurde [vgl. Art. 45 Abs. 5 AVIV] und seiner privaten Situation [vgl. act. II 24]) angemessen Rechnung getragen. Es ist kein Grund ersichtlich, der hier ein Eingreifen des Gerichts in das dem Beschwerdegegner zustehende Ermessen rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung des Beschwerdeführers in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von vier Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 (act. II 22 ff.) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2024, ALV/24/216, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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