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Bern Verwaltungsgericht 19.06.2024 200 2024 205

19. Juni 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,176 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 7. März 2024

Volltext

200 24 205 ALV FRC/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 19. Juni 2024 Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 7. März 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1962 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 6. April 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) zur Arbeitsvermittlung an (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier RAV-Region … [act. IIA] 350 f.) und stellte gleichentags (erneut) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse … [act. II] 296-299, 304, 333). Mit Schreiben vom 16. Januar 2024 (act. IIA 159) teilte das RAV dem Versicherten mit, dass bislang der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2023 nicht eingegangen sei und er erhielt – unter Hinweis auf die Rechtsfolgen bei Pflichtverletzung – Gelegenheit, sich bis am 26. Januar 2024 zum Sachverhalt zu äussern. Nachdem der Versicherte mit E-Mail vom 19. Januar 2024 (act. IIA 158) Stellung genommen und der Nachweis der Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2023 nachgereicht hatte, stellte das RAV ihn mit Verfügung vom 9. Februar 2024 (act. IIA 129-131) wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen während der Arbeitslosigkeit für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024 ein. Daran hielt das AVA auf Einsprache hin (act. IIA 97 f., 123 f.) mit Entscheid vom 7. März 2024 (act. IIA 60- 63) fest. B. Mit Eingabe vom 8. März 2024 erhob der Versicherte Beschwerde. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 7. März 2024 und es seien keine Einstelltage zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2024 schloss der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 7. März 2024 (act. IIA 60-63). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung für die Dauer von sechs Tagen wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2023. 1.3 Der Streitwert liegt bei einer Einstelldauer von insgesamt sechs Tagen (vgl. E. 1.2 hiervor) und einer Taggeldhöhe von Fr. 245.55 (act. II 5, 21, 34) unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Die versicherte Person muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). 2.3 Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 5 später erbracht werden, zum Beispiel in einem Einspracheverfahren (BGE 139 V 164). 2.4 Der den Sozialversicherungsprozess beherrschende Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus, da es Sache des Gerichts – und der verfügenden Behörde – ist, für die Zusammentragung des Beweismaterials besorgt zu sein. Die Parteien tragen mithin in diesem Verfahrensbereich in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, durch die Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429, 138 V 218 E. 6 S. 222; SVR 2022 ALV Nr. 27 S. 98 E. 5.1). 2.5 Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90). 3. 3.1 Der Beschwerdegegner begründet die sechstägige Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Januar 2024 im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2024 (act. IIA 60-63) mit erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen betreffend die Kontrollperiode Dezember 2023, ohne dass hierfür entschuldbare Gründe vorliegen. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, in jedem Monat der vergangenen Zeitbereiche der Pflicht der Dokumentation der persönlichen Arbeitsbemühungen und der Angaben der versicherten Person nachgekommen zu sein bzw. die Dokumente regelkonform und termingerecht eingereicht zu haben; alle Unterlagen seien mittels elektronischen Mail-Verkehr zugesandt worden. Es habe zu keiner Zeit einen verspäteten oder verpassten Eingabezeitpunkt oder ein nicht vollständiges Dossier hinsichtlich der einverlangten Unterlagen des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 6 ALV/ALK RAV … gegeben. Aufgrund der lückenlos eingegebenen Unterlagen und Dokumente zu den persönlichen Arbeitsbemühungen und den Angaben der versicherten Person liege keine Pflichtverletzung vor (Beschwerde S. 1 Ziff. 4-7). 3.2 Der Nachweis der Arbeitsbemühungen für die Kontrollperiode Dezember 2023 wurde auf Nachfrage des RAV hin am 19. Januar 2024 vom Beschwerdeführer per E-Mail eingereicht (act. IIA 156-158). Trotz eingeleiteter Nachforschungen war sowohl beim zuständigen RAV als auch bei der Arbeitslosenkasse eine frühere Einreichung des Nachweises für die Kontrollperiode Dezember 2023 nicht feststellbar (act. IIA 133 f., 137). Soweit der Beschwerdeführer einen "Mailaustausch" vom 28. Dezember 2023 – "oder kurz davor" – geltend macht (act. IIA 143), findet sich weder in den amtlichen Akten noch in den Beilagen des Beschwerdeführers eine E-Mail mit diesem Verssanddatum. Ein zuvor liegender E-Mail-Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und der Verwaltung fand am 15. Dezember 2023 statt. In dessen Rahmen reichte der Beschwerdeführer der Arbeitslosenkasse Arztzeugnisse und das Formular "Angaben der versicherten Person für den Monat Dezember 2023" ein, welches auch gleichentags von ihm unterzeichnet worden war (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 16-20; act. II 41-52). Der Nachweis der Arbeitsbemühungen wurde in diesen E-Mails jedoch weder im Betreff noch im Text thematisiert, wie er dies gewöhnlich in den anderen Monaten getan hat (vgl. act. I 11, 27, 32; act. IIA 189, 205, 216, 257). Auch fällt die deutlich kleinere Dateigrösse des Anhangs der E-Mail vom 15. Dezember 2023 mit 1.6 MB (act. I 16-18) im Vergleich zu derjenigen der E-Mail vom 28. November 2023 mit 3.6 MB, mit welcher er die Formulare "Angaben der versicherten Person für den Monat November 2023" und "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat November 2023" versandt hatte (act. I 11-15), auf. Dies spricht ebenfalls gegen den Versand des hier strittigen Nachweises mittels E-Mail vom 15. Dezember 2023. Des Weiteren unterzeichnete der Beschwerdeführer das Nachweis-Formular am 28. Dezember 2023 und die darin letzten beiden vermerkten Bewerbungen datieren vom 27. und 28. Dezember 2023, womit eine Einreichung vor dem 28. Dezember 2023 sachlogisch ebenfalls ausgeschlossen ist. Auch wenn der Beschwerdeführer bisher alle übrigen Arbeitsbemühungen (fristgerecht) eingereicht haben sollte (vgl.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 7 Beschwerde S. 1 Ziff. 4), kann daraus nicht ohne Weiteres geschlossen werden, er habe dies ebenso mit den Arbeitsbemühungen für den Monat Dezember 2023 gehandhabt. Unter diesen Umständen fehlt es an dem von der Rechtsprechung geforderten, auf feststellbare Umstände gestützten Beweis für die Einreichung und deren Datum (BGE 145 V 90 E. 3.2 S. 92). Die Konsequenzen für die Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen (vgl. E. 2.4 f. hiervor). Für den Monat Dezember 2023 ist deshalb die fristgerechte Einreichung des Nachweises der Arbeitsbemühungen nicht nachgewiesen. 3.3 Für die verspätete Einreichung hat der Beschwerdeführer keinen entschuldbaren Grund geltend gemacht; ein solcher ist aufgrund der Akten auch nicht ersichtlich. Daher konnten die nachgereichten Arbeitsbemühungen (act. IIA 158) nicht mehr berücksichtigt werden (vgl. E. 2.2 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG vom Grundsatz her zu Recht erfolgte (vgl. E. 2.3 hiervor). 3.4 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der verfügten Sanktion von sechs Einstelltagen. 3.4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als na-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 8 heliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 3.4.2 Bei der mit Verfügung vom 9. Februar 2024 (act. IIA 129-131) festgesetzten und im angefochtenen Einspracheentscheid vom 7. März 2024 bestätigten Einstelldauer in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung von sechs Tagen (act. IIA 60-63) geht der Beschwerdegegner vom unteren Bereich des leichten Verschuldens aus (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV, vgl. auch E. 3.4.1 hiervor). Dies hält in Würdigung der gesamten objektiven und subjektiven Umstände einer Ermessensprüfung (vgl. E. 3.4.1 hiervor) stand. Gemäss "Einstellraster für ALK, KAST und RAV" der vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen Weisungen AVIG ALE (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC]; <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Weisungen/AVIG- Praxis; D79 Ziff. 1.E/1) liegt die Anzahl Einstelltage für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen bei fünf bis neun Tagen. Es besteht kein triftiger Grund, in das Ermessen der Verwaltung einzugreifen, weshalb es mit den sechs Einstelltagen sein Bewenden hat. 3.5 Nach dem Dargelegten ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 7. März 2024 (act. IIA 60-63) sowohl in grundsätzlicher als auch masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. Juni 2024, ALV/24/205, Seite 9 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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