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Bern Verwaltungsgericht 26.06.2024 200 2024 192

26. Juni 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,173 Wörter·~11 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 8. Februar 2024

Volltext

200 24 192 IV KOJ/FRJ/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Juni 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Isliker Gerichtsschreiberin Frésard A.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1993 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im April 2016 unter Hinweis auf eine mögliche Aufmerksamkeitsstörung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Antwortbeilagen [AB] der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin] 1 f.). In der Folge gewährte die IVB der Versicherten diverse berufliche Massnahmen (AB 36, 52, 71, 90, 132, 140, 163, 169) und veranlasste eine psychiatrische Begutachtung (AB 113). Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 202) verneinte die IVB gestützt auf das psychiatrische Gutachten (AB 125.1) und einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters bzw. der behandelnden Psychologin (AB 200 S. 1-4) einen Rentenanspruch bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 24 %. B. Hiergegen erhob die Versicherte am 5. März 2024 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 8. Februar 2024 und die neuerliche Prüfung ihres Anspruchs auf eine Invalidenrente. Mit Beschwerdeantwort vom 22. April 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist die Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 202). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie macht geltend, sie habe den Vorbescheid betreffend Rente vom 14. Dezember 2023 (AB 201) nie erhalten, womit das Vorbescheidverfahren nicht durchgeführt worden sei (Beschwerde S. 1). Nach Darstellung der Beschwerdegegnerin wurde der Vorbescheid am 14. Dezember 2023 mittels gewöhnlicher Postsendung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 4 an die Adresse der Beschwerdeführerin versandt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 42 ATSG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Verfahrensbeteiligten beim Erlass von Verfügungen dar, die ihre Rechtsstellung betreffen. Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 143 V 71 E. 4.1 S. 72; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 53 E. 2.1). 2.2.2 Nach Art. 57a Abs. 1 IVG teilt die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mit (Satz 1). Die versicherte Person hat Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Artikel 42 ATSG (Satz 2). Die Parteien können innerhalb einer Frist von 30 Tagen Einwände zum Vorbescheid vorbringen (Art. 57a Abs. 3 IVG). Das Vorbescheidverfahren dient der Ausübung des rechtlichen Gehörs, geht aber über den verfassungsrechtlichen Mindestanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) hinaus, indem es Gelegenheit bietet, sich zur vorgesehenen Rechtsanwendung sowie zum beabsichtigten Endentscheid zu äussern. Die Nichtbeachtung der gesetzlichen Pflicht zum Erlass des Vorbescheids im umschriebenen Rahmen ist nach den Grundsätzen über die Verletzung des rechtlichen Gehörs zu sanktionieren (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 4. März 2024, 9C_551/2022, E. 4.2; vgl. zum Sinn und Zweck des Vorbescheidverfahrens: BGE 134 V 97 E. 2.7 S. 106). 2.2.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur. Die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör führt ungeachtet der Erfolgsaussichhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 5 ten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Es kommt mit anderen Worten nicht darauf an, ob die Anhörung im konkreten Fall für den Ausgang der materiellen Streitentscheidung von Bedeutung ist, d.h. die Behörde zu einer Änderung ihres Entscheides veranlasst wird oder nicht (BGE 127 V 431 E. 3d aa S. 437; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1). Nach der Rechtsprechung kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Die Heilung eines allfälligen Mangels soll aber die Ausnahme bleiben (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197, 126 V 130 E. 2b S. 132; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Von einer Rückweisung der Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Verwaltung ist im Sinne einer Heilung des Mangels selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197; SVR 2021 IV Nr. 43 S. 140 E. 4.4.1, 2020 IV Nr. 57 S. 194 E. 3.3.1). Die Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens stellt eine schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs dar (Entscheid des BGer vom 3. März 2021, 9C_555/2020, E. 4.4.2; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] vom 24. Juli 2002, I 584/01, E. 2). Die Möglichkeit einer Heilung einer entsprechenden Unterlassung im Rahmen des nachfolgenden Beschwerdeverfahrens wird nur sehr zurückhaltend angenommen (BGE 134 V 97 E. 2.9.2 S. 108; BGer 9C_555/2020, E. 4.4.2) 2.2.4 Gemäss ständiger Rechtsprechung liegt die Beweislast für die Zustellung einer Postsendung bei der Behörde, die daraus eine rechtliche Konsequenz ziehen will (BGE 142 IV 125 E. 4.3 S. 128, 136 V 295 E. 5.9 S. 309). Das blosse Vorhandensein der Kopie der Postsendung in den Akten reicht in diesem Zusammenhang nicht aus, um zu beweisen, dass der https://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=all&query_words=&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F134-V-97%3Ade&number_of_ranks=0#page97

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 6 Brief tatsächlich versendet bzw. empfangen wurde (136 V 295 E. 5.9 S. 309 f., 101 Ia 7 E. 1 S. 8). Wird die Zustellung einer nicht eingeschrieben versandten Sendung bestritten und bestehen tatsächlich Zweifel an der Zustellung, so trägt die Behörde die Folgen des fehlenden Beweises, weshalb folglich auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden muss (BGE 142 IV 125 E. 4.3 S. 128, 136 V 295 E. 5.9 S. 309, 124 V 400 E. 2a S. 402). 2.3 Zwischen den Parteien ist zu Recht unbestritten, dass vorliegend ein Vorbescheidverfahren im Sinne von Art. 57a IVG durchgeführt werden musste, da mit nachfolgender (und hier angefochtener) Verfügung ein Rentenanspruch verneint wurde (vgl. Art. 57a Abs. 1 IVG und Art. 74ter der Verordnung über die Invalidenversicherung vom 17. Januar 1961 [IVV; SR 831.201] e contrario). Strittig ist hingegen, ob vorliegend ein solches Vorbescheidverfahren stattgefunden hat. 2.4 In den Akten befindet sich ein auf den 14. Dezember 2023 datierter Vorbescheid, welcher an die Beschwerdeführerin adressiert ist (AB 201). Auf diesem Dokument findet sich weder ein Vermerk auf ein Einschreiben, noch findet sich in den Akten ein „Track & Trace“ Sendungsauszug der Schweizerischen Post, welcher auf eine eingeschriebene Sendung oder auf den Versand mit A-Post Plus schliessen würde. Entsprechend hält die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort fest, sie habe den Vorbescheid nicht eingeschrieben, sondern mittels gewöhnlicher Postsendung versandt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Der Beschwerdegegnerin ist es damit nicht möglich, den Beweis über die erfolgte Zustellung des Vorbescheids zu erbringen (vgl. E. 2.2.4 hiervor), wie sie denn auch zu Recht anerkennt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). In den Akten finden sich auch keine anderweitigen Hinweise, dass ein Vorbescheidverfahren durchgeführt worden wäre. Im Gegenteil hat sich die Beschwerdeführerin gemäss Aktennotiz vom 23. Februar 2024 (AB 203) nach Zustellung der Verfügung telefonisch bei der Beschwerdegegnerin gemeldet, weil sie mit der Berechnungsgrundlage des IV-Grades nicht einverstanden gewesen sei; auf Nachfrage hin habe sie dann der Beschwerdegegnerin mitgeteilt, dass sie keinen Vorbescheid erhalten habe und sich ansonsten bereits zu diesem Zeitpunkt bei ihr gemeldet hätte. Dies bekräf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 7 tigte sie drei Tage später erneut (Aktennotiz vom 26. Februar 2024, AB 204). Da die Beschwerdegegnerin nach dem Dargelegten den Beweis über die Zustellung nicht erbringen kann und gestützt auf die Akten begründete Zweifel an der Zustellung des Vorbescheids bestehen, ist auf die Darstellung der Beschwerdeführerin abzustellen und mithin davon auszugehen, dass der Vorbescheid der Beschwerdeführerin nicht zugestellt worden ist (vgl. E. 2.2.4 hiervor). 2.5 Nach dem Erwähnten ist das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin mangels (korrekter) Durchführung des Vorbescheidverfahrens schwerwiegend (vgl. E. 2.2.3 hiervor) verletzt worden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs bei Nichtdurchführung des Vorbescheidverfahrens wird denn auch von der Beschwerdegegnerin zu Recht nicht in Frage gestellt (Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Obschon eine Heilung des rechtlichen Gehörs selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung praxisgemäss in Ausnahmefällen möglich bleibt (vgl. E. 2.2.3 hiervor), besteht hierfür vorliegend kein Raum. Praxisgemäss hat eine Rückweisung in Konstellationen wie der vorliegenden nämlich selbst dann zu erfolgen, wenn die gerichtliche Instanz eine solche von vornherein als formalistischen Leerlauf erachtet. Anders zu entscheiden hiesse, das Vorbescheidverfahren und den damit verbundenen Anspruch auf rechtliches Gehör seines Sinngehalts zu entleeren, zumal vorliegend auch nicht von einem speziell gelagerten Ausnahmefall auszugehen ist (vgl. BGer 9C_551/2022, E. 5.3.2; 9C_555/2020 E. 5.3). Insbesondere hat die Beschwerdeführerin vorliegend selber wiederholt auf das mangelhafte Vorbescheidverfahren und die ihr damit genommene Möglichkeit, sich direkt an die Beschwerdegegnerin zu wenden und bei dieser Einwand zu erheben (vgl. AB 203 f. sowie Begründung der Beschwerde, erster und zweitletzter Absatz), hingewiesen. Damit hat die Beschwerdeführerin unmissverständlich zu erkennen gegeben, dass sie auf einem korrekt durchgeführten Vorbescheidverfahren besteht und eine Rückweisung der Sache zu diesem Zweck für sie keine unnötige Verzögerung des Verfahrens darstellt. Die von der Beschwerdegegnerin angeführten prozessökonomischen Überlegungen (Beschwerdeantwort S. 2 und 3 Ziff. 3) vermögen nichts daran zu ändern.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 8 3. Nach dem Dargelegten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich begründet und die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2024 (AB 202) ist bereits aus formellen Gründen aufzuheben, weshalb sich eine materielle Beurteilung erübrigt. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ein rechtskonformes Vorbescheidverfahren durchführt und hiernach über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin neu verfügt. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Streitigkeiten um die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1’000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen übersteigt, was dem oder der Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat die anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführerin trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Juni 2024, IV/24/192, Seite 9 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 8. Februar 2024 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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