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Bern Verwaltungsgericht 18.04.2024 200 2024 174

18. April 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,980 Wörter·~20 min·4

Zusammenfassung

Anerkennungsklage vom 19. Februar 2024

Volltext

200 24 174 BV JAP/IMD/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. April 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Imhasly Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) Obstgartenstrasse 19, 8006 Zürich Klägerin gegen A.________ GmbH Beklagte betreffend Klage vom 19. Februar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 2 Sachverhalt: A. Der Schweizerische Baumeisterverband (SBV), die GBI Gewerkschaft Bau & Industrie (heute: Gewerkschaft Unia) sowie die Gewerkschaft SYNA schlossen am 12. November 2002 einen Gesamtarbeitsvertrag für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (GAV FAR), mit dessen Vollzug die Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (Stiftung FAR bzw. Klägerin) betraut ist (Art. 23 Abs. 1 GAV FAR; Akten der Stiftung FAR [act. I] 2). Mit Bundesratsbeschluss (BRB) vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) wurde der GAV FAR erstmals teilweise für allgemeinverbindlich erklärt (AVE GAV FAR). Dieser Beschluss trat am 1. Juli 2003 in Kraft. Seither haben die Vertragsparteien den GAV FAR mehrfach geändert. Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen mit Beschlüssen vom 8. August bzw. 26. Oktober 2006 (BBl 2006 6751 und 8865), 1. November 2007 (BBl 2007 7881), 6. Dezember 2012 (BBl 2012 9763), 10. November 2015 (BBl 2015 8307), 14. Juni 2016 (BBl 2016 5033), 7. August 2017 (BBl 2017 5823) und 29. Januar 2019 (BBl 2019 1891) für allgemeinverbindlich erklärt. B. Die A.________ GmbH (Beklagte) mit Sitz in ... im Kanton Bern bezweckt laut Handelsregister die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten im Bauwesen, insbesondere im Bereich des ... (<www.zefix.ch>; act. I 5) und ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15; vgl. auch act. I 6a). Mit Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 3. Dezember 2015 (act. I 6) unterstellte die Stiftung FAR die A.________ GmbH unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich der AVE GAV FAR. Mit der Begründung, trotz mehrmaliger Mahnung habe sie keine Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 eingereicht und dadurch die Bestimmungen des GAV FAR verletzt, auferlegte die Stiftung FAR der A.________ GmbH mit Rechnung vom 6. Mai 2023 (act. I 8) eine Konven-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 3 tionalstrafe von CHF 3'000.-- sowie Verfahrenskosten von CHF 500.--. Nachdem die A.________ GmbH den geforderten Betrag auch nach Mahnung vom 7. Juni 2023 (act. I 7) nicht bezahlt hatte, leitete die Stiftung FAR über den Betrag von CHF 3'500.-- die Betreibung ein. Gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________, Dienststelle ..., vom 16. November 2023 erhob die A.________ GmbH am 22. November 2023 Rechtsvorschlag (act. I 9). C. Mit Eingabe vom 19. Februar 2024 erhob die Stiftung FAR Klage gegen die A.________ GmbH mit den folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin eine Konventionalstrafe in Höhe von insgesamt CHF 3'000.-- und Verfahrenskosten von CHF 500.-- zu bezahlen. 2. Es sei der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________ erhobene Rechtsvorschlag im Umfang von CHF 3'500.-- aufzuheben und der Klägerin hierfür die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten. Mit prozessleitender Verfügung vom 27. Februar 2024 forderte der Instruktionsrichter die Beklagte zur Einreichung einer Klageantwort bis 28. März 2024 auf. Diese liess sich innert der angesetzten Frist nicht vernehmen. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Gemäss Art. 73 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 4 SR 831.40) bezeichnet jeder Kanton als letzte kantonale Instanz ein Gericht, das über die Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtungen, Arbeitgebern und Anspruchsberechtigten entscheidet (Abs. 1). Die Zuständigkeit des Berufsvorsorgegerichts nach Art. 73 BVG ist in sachlicher Hinsicht davon abhängig, dass die Streitigkeit die berufliche Vorsorge im engeren oder weiteren Sinn beschlägt. Das ist der Fall, wenn die Streitigkeit spezifisch den Rechtsbereich der beruflichen Vorsorge betrifft und das Vorsorgeverhältnis zwischen einer anspruchsberechtigten Person und einer Vorsorgeeinrichtung zum Gegenstand hat. Ferner betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Der Rechtsweg nach Art. 73 BVG steht dagegen nicht offen, wenn die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage nicht in der beruflichen Vorsorge hat, selbst wenn sie sich vorsorgerechtlich auswirkt (BGE 141 V 170 E. 3 S. 172; SVR 2017 BVG Nr. 12 S. 49 E. 2.2), oder wenn die Ausrichtung reiner Ermessensleistungen in Frage steht (BGE 141 V 605 E. 3.2.2 S. 608; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 16. November 2020, 9C_21/2020, E. 3.2.2). Massgebend namentlich für die Abgrenzung von der sachlichen Zuständigkeit der Zivilgerichte sind die Rechtsbegehren und die zu deren Begründung vorgebrachten Tatsachen. Das Klagefundament ist somit ein entscheidendes Kriterium (SVR 2021 BVG Nr. 2 S. 5 E. 2.1). In persönlicher Hinsicht ist die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG dadurch bestimmt, dass das Gesetz den Kreis der möglichen Parteien eines Berufsvorsorgeprozesses nach Art. 73 BVG auf die Vorsorgeeinrichtungen, die Arbeitgeber und die Anspruchsberechtigten beschränkt. Was insbesondere den Begriff der Vorsorgeeinrichtung im Sinne von Art. 73 Abs. 1 BVG betrifft, weicht dieser nicht von der Umschreibung in Art. 48 BVG ab. Gemeint sind die registrierten Vorsorgeeinrichtungen, welche an der Durchführung der obligatorischen Versicherung teilnehmen (Art. 48 Abs. 1 BVG) und die Möglichkeit haben, die Vorsorge über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus zu erweitern (sog. umhüllende Vorsorgeeinrichtungen; Art. 49 Abs. 2 BVG) sowie die nichtregistrierten Personalfürsorgestiftungen im Sinne von Art. 89a Abs. 6 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 5 SR 210), welche im Bereich der beruflichen Vorsorge tätig sind (BGE 141 V 170 E. 3 S. 173, 130 V 111 E. 3.1.2 S. 113). 1.1.2 1.1.2.1 Bei der Klägerin handelt es sich um eine nicht registrierte (vgl. Art. 48 BVG; Klage S. 4 Rz. 4), ausschliesslich in der freiwilligen beruflichen Vorsorge tätige Personalfürsorgestiftung im Sinne von Art. 89a ZGB (Entscheid des BGer vom 17. Oktober 2016, 9C_392/2016, E. 3.1), womit die Zuständigkeit nach Art. 73 BVG in persönlicher Hinsicht gegeben ist (vgl. E. 1.1.1 hiervor; Entscheid des BGer vom 7. Mai 2008, 9C_211/2008, E. 3.2 f.). 1.1.2.2 In sachlicher Hinsicht beantragt die Klägerin die Bezahlung einer Konventionalstrafe sowie von Verfahrenskosten durch die Beklagte (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 1) sowie in der betreffenden Betreibung die Beseitigung des Rechtsvorschlages und die Erteilung der definitiven Rechtsöffnung (Klage S. 2 Rechtsbegehren Ziffer 2). Wie in E. 1.1.1 hiervor dargelegt, betreffen Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne von Art. 73 BVG sämtliche gegenseitigen Rechte und Pflichten, welche für die Durchführung der beruflichen Vorsorge direkt ausschlaggebend sind. Dazu gehören namentlich die Beitragsverpflichtungen des Arbeitgebers zugunsten der Vorsorgeeinrichtung, aber etwa auch die Modalitäten der Versicherungsdurchführung (vgl. MEY- ER/UTTINGER, in: SCHNEIDER/GEISER/GÄCHTER [Hrsg.], Kommentar zum schweizerischen Sozialversicherungsrecht, BVG und FZG, 2. Aufl. 2019, Art. 73 BVG N. 52 f.). Ebenso beschlägt die sachliche Zuständigkeit nach Art. 73 BVG Streitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Vorsorgeeinrichtungen aus Anschlussverträgen, wenn es sich um eine Streitigkeit handelt, die Regelungsgegenstand des Anschlussvertrages bildet (ISABELLE VETTER- SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 73 BVG N. 6). Die Klägerin stützt Ziffer 1 ihrer klageweisen Rechtsbegehren namentlich auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR, wonach der Stiftungsrat Vertragsverletzungen, die u.a. darin bestehen, dass keine oder ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe ahnden und Fehlbaren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 6 die Kontroll- und Verfahrenskosten überbinden kann (act. I 3; vgl. E. 2.5.2 hiernach). Diese Bestimmungen dienen dem Vollzug der vorsorgerechtlichen Beitragspflichten und weisen mit denselben somit einen engen Sachbezug auf, womit die Streitigkeit ihre rechtliche Grundlage in der beruflichen Vorsorge hat. Anders gewendet liegt keine Streitigkeit aus einem vorsorgefremden Rechtsgeschäft vor. Ferner entfaltet die (hier gegebene, vgl. E. 3.1 hiernach) Unterstellung unter den Geltungsbereich des GAV FAR die Rechtswirkungen eines Anschlussvertrages mit der Stiftung FAR (Art. 3 Abs. 3 Reglement FAR [act. I 2]) und beschlägt die Streitigkeit – wie eben gezeigt – den Regelungsgegenstand der AVE GAV FAR, womit auch vor diesem Hintergrund der sachliche Geltungsbereich des Art. 73 BVG berührt respektive die Streitigkeit sachlich unter Art. 73 BVG zu subsumieren ist (vgl. BVR 2022 S. 533). Schliesslich ist das angerufene Gericht auch für die Beurteilung des von der Klägerin gestellten Rechtsöffnungsbegehrens zuständig, weil auf dem ordentlichen Prozessweg zusätzlich auch die Beseitigung des Rechtsvorschlages verlangt werden kann (Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). 1.1.3 Damit ist das angerufene Gericht zur Beurteilung der mit Klage vom 19. Februar 2024 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche als einzige kantonale Instanz sachlich, funktionell und örtlich zuständig (Art. 73 Abs. 1 BVG i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Auf die Klage vom 19. Februar 2024 ist demnach einzutreten. 1.2 Aufgrund des im Recht der beruflichen Vorsorge auf kantonaler Ebene vorgeschriebenen Klageverfahrens ergibt sich der Streitgegenstand einzig aus den Rechtsbegehren der Klage, und allenfalls, soweit zulässig, der Widerklage. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Gericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime nicht an die Begehren der Parteien gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 7 Streitig und zu prüfen sind die von der Klägerin geltend gemachte Konventionalstrafe von CHF 3'000.-- und die Verfahrenskosten von CHF 500.--. Darüber hinaus ist die Frage der Erteilung der Rechtsöffnung in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________, Dienststelle ..., zu beurteilen. 1.3 Der Streitwert liegt unter CHF 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Klage in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 2. 2.1 Die Beklagte ist nicht Mitglied des SBV (Klage S. 7 Rz. 15; vgl. auch act. I 6a), so dass sich die Geltung des GAV FAR einzig aus der AVE GAV FAR respektive der daraus resultierenden rechtlichen Ausdehnung des Geltungsbereichs des GAV FAR auf daran nicht beteiligte Arbeitgeber und Arbeitnehmer ergeben kann (vgl. Entscheid des BGer vom 9. Dezember 2011, 9C_378/2011, 9C_389/2011, E. 5.2). 2.2 Die von der Klägerin geltend gemachten Positionen (Konventionalstrafe und Verfahrenskosten) betreffen das Beitragsjahr 2022 (Klage S. 5 Rz. 9; act. I 8). In zeitlicher Hinsicht massgebend sind damit die im Jahr 2022 in Kraft gestandenen Bestimmungen der AVE GAV FAR (vgl. BGE 141 V 657 E. 3.5.1 S. 661). 2.3 Die AVE GAV FAR gilt – unter Vorbehalt des hier nicht interessierenden Art. 2 Abs. 2 (BBl 2015 8307) – für die ganze Schweiz (Art. 2 Abs. 1 AVE GAV FAR [act. I 3]). In sachlicher Hinsicht finden die nach Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) für die Arbeitgeber (Betriebe, Betriebsteile und selbständige Akkordanten) für allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des GAV FAR u.a. auf den Bereich des Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau (einschliesslich Belagseinbau) Anwendung. Schliesslich gelten gemäss Art. 2 Abs. 5 AVE GAV FAR (BBl 2015 8307) die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen in persönlicher Hinsicht für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (unabhängig ihrer Entlöhnungsart), die in den Betrieben nach Abs. 4 tätig sind, insbesondere für die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 8 in lit. a - g aufgeführten Tätigkeiten. Ausgenommen ist u.a. das (näher umschriebene) leitende Personal, das technische und kaufmännische Personal sowie das Kantinen- und Reinigungspersonal eines unterstellten Betriebes. 2.4 Die Mittel zur Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts werden grundsätzlich durch Beiträge der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer (vgl. Art. 8 AVE GAV FAR), durch Zuwendungen Dritter sowie durch Erträgnisse des Stiftungsvermögens geäufnet (Art. 7 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber schuldet der Stiftung FAR die gesamten Beiträge von Arbeitgeber und Arbeitnehmer (Art. 9 Abs. 1 AVE GAV FAR). Der Arbeitgeber hat vierteljährlich Akontozahlungen abzuliefern, fällig 30 Tage nach der Rechnungsstellung, spätestens jedoch per Quartalsende (Art. 9 Abs. 2 AVE GAV FAR). Diese allgemeinverbindlich erklärte Pflicht des Arbeitgebers zur Entrichtung von Vorsorgebeiträgen an die Stiftung FAR beruht auf genügenden gesetzlichen Grundlagen (BGE 138 V 32 E. 3.6 S. 39). 2.5 2.5.1 Der Arbeitgeber ist aufgrund des allgemeinverbindlichen Vertrags mit Gesetzescharakter insbesondere zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR verpflichtet (vgl. E. 2.4 hiervor). Laut den allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen von Art. 23 Abs. 1 - 3 GAV FAR obliegt der Stiftung FAR der Vollzug des GAV FAR, weshalb sie insbesondere berechtigt ist, die notwendigen Kontrollen gegenüber den Vertragsunterworfenen durchzuführen oder durchführen zu lassen. In diesem Sinne trifft die Stiftung FAR eine "Abklärungspflicht" und die betroffenen Arbeitgeber eine "Mitwirkungspflicht" (BGer 9C_392/2016, E. 4.4.2). 2.5.2 Art. 25 AVE GAV FAR, welcher seit der mit BRB vom 5. Juni 2003 (BBl 2003 4039 [act. I 3]) erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung keine Änderungen erfahren hat, regelt die Sanktionen bei Vertragsverletzung. Nach dessen Abs. 1 können Verletzungen von Pflichten aus diesem Vertrag durch den Stiftungsrat mit Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.-- geahndet werden. Abs. 2 bleibt vorbehalten. Fehlbaren können auch die Kontroll- und Verfahrenskosten überbunden werden. Gemäss Abs. 2 können Vertragsverletzungen, die darin bestehen, dass keine oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 9 ungenügende Beiträge abgerechnet wurden, mit einer Konventionalstrafe bis zur doppelten Höhe der fehlenden Beiträge geahndet werden. Gemeint sind die Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer an die Stiftung FAR (vgl. dazu STEFAN KELLER, Der flexible Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe, Diss. 2008, S. 694). Laut Art. 25 Abs. 3 AVE GAV FAR richtet sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen. Die Bezahlung der Konventionalstrafe entbindet in keinem Fall von der Einhaltung der vertraglichen Bestimmungen (Abs. 4). Die Konventionalstrafen und die Kontroll- und Verfahrenskosten fallen der Stiftung FAR zu (Abs. 5). 2.6 Im Berufsvorsorgeprozess ist der Sachverhalt im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes von Amtes wegen festzustellen (Art. 73 Abs. 2 BVG); die materielle Beweislast beinhaltet daher keine Beweisführungslast (Entscheid des BGer vom 3. April 2014, 9C_915/2013, E. 2). Der Untersuchungsgrundsatz wird aber durch die Mitwirkungspflichten der Parteien beschränkt. Dazu gehört vor allem die Substanziierungspflicht, welche beinhaltet, dass die wesentlichen Tatsachenbehauptungen und -bestreitungen in den Rechtsschriften enthalten sein müssen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). Dabei beeinflusst der Grad der Substanziierung einer Behauptung den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung (Entscheid des BGer vom 4. September 2017, 9C_48/2017, E. 2.2.2). Die Bestreitungslast darf indes nicht zu einer Umkehr der Behauptungs- und Beweislast führen (BGE 138 V 86 E. 5.2.3 S. 97). 3. 3.1 Die Beklagte bezweckt laut Handelsregisterauszug die Ausführung sämtlicher Tätigkeiten im Bauwesen, insbesondere im Bereich des ... (<www.zefix.ch>; vgl. auch act. I 5), was unter Art. 2 Abs. 4 lit. a AVE GAV FAR (Hoch-, Tief-, Untertag- und Strassenbau [einschliesslich Belagseinbau]) subsumiert werden kann. Folglich fällt die in ... (Kanton Bern) domizilierte Beklagte unter den räumlichen und betrieblichen Geltungsbereich des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 10 GAV FAR und dessen Allgemeinverbindlichkeit (vgl. auch Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 3. Dezember 2015 [act. I 6]). 3.2 Mit der Unterstellung unter den GAV FAR ist die Beklagte im Hinblick auf die Finanzierung des flexiblen Altersrücktritts FAR-beitragspflichtig, wobei sie die gesamten Beiträge der Arbeitnehmer und Arbeitgeber schuldet (vgl. E. 2.4 hiervor). Weil sich die zu entrichtenden Beiträge in generell-abstrakter Weise (BGE 138 V 32 E. 3.5.2 S. 38) nach einem bestimmten Prozentsatz des massgeblichen (AHV-pflichtigen) (Jahres- )Lohnes bestimmen (vgl. Art. 8 GAV FAR sowie Art. 9 Abs. 2 Satz 1 Reglement FAR [act. I 2]) und eine Ermessenseinschätzung (vgl. Art. 9 Abs. 2 Satz 3 Reglement FAR) zufolge Fehlens jeglicher Angaben zum Betrieb nicht zuverlässig möglich war, war die Klägerin verpflichtet, die Lohnsummen betreffend das Jahr 2022 zu erheben; gleichzeitig war die Beklagte im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht grundsätzlich gehalten, die Lohnsummen gegenüber der Klägerin zu deklarieren (vgl. E. 2.5.1 hiervor; vgl. auch Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR). Nach der unwidersprochen gebliebenen Darstellung der Klägerin (Klage S. 6 Rz. 12) hat diese die Beklagte mehrfach zur Einreichung der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 aufgefordert und gemahnt, welchen Aufforderungen die Beklagte in der Folge ohne Grundangabe bzw. ohne sich zu vernehmen nicht nachkam. 3.3 Auch im vorliegenden Verfahren liess sich die Beklagte zur Sachverhaltsdarstellung der Klägerin nicht vernehmen und bestritt diese folglich auch nicht. Die gehörig substanziierten Ausführungen der Klägerin (vgl. E. 2.6 hiervor) sind folglich unwidersprochen geblieben und damit für das angerufene Gericht grundsätzlich massgebend, zumal die Akten keinerlei Hinweise dafür enthalten, dass die klägerischen Ausführungen unzutreffend sein könnten. Folglich steht mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 163 E. 3.3) fest, dass die Beklagte die notwendigen Lohnangaben respektive Lohnsummenmeldungen (vgl. E. 3.2 hiervor) nicht gemacht hat. Demzufolge war die Klägerin gestützt auf Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR grundsätzlich berechtigt, die mit der nicht erfolgten Lohnsummenmeldung begangene Vertragsverletzung mittels

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 11 einer Konventionalstrafe zu ahnden und der Beklagten zudem die Verfahrenskosten zu überbinden (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.4 Die Bestimmung des Sanktionsmasses nach Art. 25 Abs. 1 f. AVE GAV FAR ist in Zusammenhang mit Abs. 3 zu lesen, wonach sich die Höhe der Konventionalstrafe im Einzelfall nach der Schwere des Verschuldens und der Grösse des Betriebes sowie allfällig früher ausgesprochener Sanktionen richtet (vgl. E. 2.5.2 hiervor). 3.4.1 In grundsätzlicher Hinsicht ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Allgemeinverbindlicherklärung des GAV eine normative Regelung mit Rechtsetzungscharakter darstellt (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 28. September 1956 über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen [AVEG]; SR 221.215.311), welche im Bundesblatt publiziert (Art. 14 Abs. 1 AVEG) und demzufolge als bekannt vorausgesetzt wird (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39; Entscheid des BGer vom 21. November 2011, 9C_783/2011, E. 2.2). Zudem hatte die Beklagte seit dem Entscheid der Geschäftsstelle Stiftung FAR vom 3. Dezember 2015 (act. I 6) – gegen welchen die Beklagte gemäss nicht bestrittener Darstellung der Klägerin nicht opponierte (Klage S. 6 Rz. 11) – von der Unterstellung unter den GAV FAR Kenntnis, womit sie auch um die Verpflichtung zur Beitragsentrichtung mit einhergehender Lohnsummenmeldung wissen musste bzw. bei pflichtgemässer Aufmerksamkeit hätte wissen müssen. Indem die Beklagte den Aufforderungen der Klägerin zur Einreichung der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 nicht nachkam, ist von einer grobfahrlässigen Verletzung der sich unmittelbar aus einem allgemeinverbindlichen Vertrag mit Gesetzescharakter ergebenden Verpflichtung zur Anmeldung und Bezahlung von Beiträgen an die Stiftung FAR auszugehen (vgl. BGE 138 V 32 E. 4.1 S. 39). 3.4.2 Für die Festlegung der Höhe der Sanktion hat die Klägerin korrekterweise auf die ab 1. April 2022 gültige interne Sanktionsrichtlinie (act. I 10) abgestellt (vgl. Art. 6 Abs. 2 Reglement FAR und E. 2.2 hiervor). Nach deren Ziffer 3.3.2 wird eine Sanktion von CHF 3'000.--, im Wiederholungsfall innerhalb von fünf Jahren von CHF 5'000.--, ausgesprochen, wenn gemäss Ziffer 3.3.1 u.a. der Arbeitgeber die definitive Lohnsumme (für das vergangene Jahr zur Erstellung der Schlussrechnung) auf die vorgegebene

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 12 Art und Weise nicht innert der angesetzten Frist meldet. Wie in E. 3.2 hiervor dargelegt, ist die Beklagte ihrer vertraglichen Pflicht zur Einreichung der Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 nicht nachgekommen, wobei es sich dabei um ein erstmaliges Versäumnis handelte. Damit ist die Auferlegung einer Konventionalstrafe von CHF 3'000.-- sowie die Erhebung von Verfahrenskosten von CHF 500.-- (vgl. Ziffer 6 der Sanktionsrichtlinien [act. I 10]) sowohl in grundsätzlicher als auch in masslicher Hinsicht nicht zu beanstanden. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die Klage gutzuheissen und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.-zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 500.-- zu bezahlen. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag ist vollumfänglich aufzuheben und der Klägerin im Umfang von CHF 3'500.-- die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 4. Nach Art. 68 Abs. 2 SchKG ist der Gläubiger berechtigt, von den Zahlungen des Schuldners die Betreibungskosten (hier CHF 73.30 [vgl. act. I 9; Klage, Ziffer 1 der Rechtsbegehren]) vorab zu erheben (vgl. auch SVR 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 5. 5.1 5.1.1 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG soll das Verfahren vor dem kantonalen Gericht in der Regel kostenlos sein. Allerdings gilt auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage als allgemeiner Grundsatz des Bundessozialversicherungsrechts, dass diese Kostenfreiheit im Falle mutwilliger oder leichtsinniger Prozessführung eingeschränkt werden kann. Im Zusammenhang mit Prämienstreitigkeiten im Bereich der beruflichen Vorsorge ist auf-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 13 grund der besonderen Natur des Verfahrens bei der Beurteilung der Mutwilligkeit nicht nur auf das Verhalten der zahlungspflichtigen Person im gerichtlichen Verfahren abzustellen, sondern es ist auch ihr Verhalten im vorprozessualen Stadium mit zu berücksichtigen (BGE 124 V 285 E. 3a S. 287 und E. 4b S. 289). Wer als Arbeitgeber oder Versicherter Rechnungen und Mahnungen nicht beachtet, sich deswegen von der Vorsorgeeinrichtung betreiben lässt, diese – bei materiell im Wesentlichen unbegründetem Standpunkt – mittels Rechtsvorschlag zwingt, den Rechtsweg zu beschreiten, in eben diesem selber veranlassten Prozess nichts von sich hören lässt und somit nicht das Geringste zur Klärung des Sachverhalts beiträgt, handelt mutwillig. Eine solche Prozessverursachung verbunden mit der durch Untätigkeit geprägten Haltung im Gerichtsverfahren, welche insgesamt auf eine Verzögerungstaktik des Zahlungspflichtigen hinausläuft, darf – ohne dass darin eine Bundesrechtswidrigkeit zu erblicken wäre – durch Auferlegung von Gerichtskosten sanktioniert werden (BGE 124 V 285 E. 4b S. 289). 5.1.2 Im vorliegenden Fall steht fest, dass die Klägerin das Gericht nur deshalb anrufen musste, weil es die Beklagte unterlassen hat, die Lohnsummenmeldung für das Jahr 2022 einzureichen, die daraufhin gefällte Konventionalstrafe zuzüglich Verfahrenskosten nicht bezahlt und gegen den diesbezüglichen Zahlungsbefehl ohne Grundangabe Rechtsvorschlag erhoben hat. Dieses Recht steht der Beklagten zwar von Gesetzes wegen zu, so dass ihr nicht allein dessen Ausübung vorgeworfen werden kann. Demgegenüber hat ihr aber zum Nachteil zu gereichen, dass sie gegenüber der Klägerin weder vor der Klageeinreichung noch im vorliegenden Verwaltungsgerichtsverfahren irgendwelche Einwendungen gegen die Rechtmässigkeit der Forderung erhoben hat. In ständiger Praxis wertet das Gericht ein solches Verhalten als krasse und mutwillige Verletzung der Mitwirkungspflichten, die sich durch keinerlei schützenswerte Interessen rechtfertigen lässt und nicht mehr unter die Garantie des kostenfreien Verfahrens fällt (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Juli 1992, BV 34333, und vom 15. Februar 2001, BV 58564; vgl. auch BGE 124 V 285 E. 4b S. 289 f.). Der Beklagten ist somit mutwilliges Prozessieren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 14 vorzuwerfen, was die Auferlegung der Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 500.--, rechtfertigt. 5.2 Das BVG regelt nicht, ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf Parteientschädigung besteht. Das Eidg. Versicherungsgericht (heute Bundesgericht) hat festgestellt, dass der Grundsatz, wonach obsiegende Sozialversicherungsträger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der versicherten Person haben, auch im erstinstanzlichen Verfahren der beruflichen Vorsorge gilt (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Im kantonalen Verfahren obsiegende Sozialversicherer, die anwaltlich oder sonst wie qualifiziert vertreten sind, haben jedoch Anspruch auf Parteientschädigung, wenn die Prozessführung der Gegenpartei als mutwillig oder leichtsinnig zu bezeichnen ist. Fehlt eine solche Vertretung, müssen zusätzlich zu Mutwilligkeit oder Leichtsinn die Voraussetzungen für die Parteientschädigungsberechtigung einer unvertretenen Partei erfüllt sein (BGE 128 V 323). Da der Klägerin keinen aussenstehenden Anwalt mit der Wahrung ihrer Interessen beauftragt hat und auch nicht von einem aufwändigen Verfahren gesprochen werden kann, ist der Anspruch auf eine Parteientschädigung zu verneinen. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Klage wird die Beklagte verurteilt, der Klägerin eine Konventionalstrafe von CHF 3'000.-- zuzüglich Verfahrenskosten von CHF 500.-- zu bezahlen. 2. Der in der Betreibung Nr. ... des Betreibungsamtes B.________, Dienststelle ..., erhobene Rechtsvorschlag wird aufgehoben und der Klägerin im Umfang von CHF 3'500.-- die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. April 2024, BV/24/174, Seite 15 3. Die Verfahrenskosten von CHF 500.-- werden der Beklagten zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Stiftung für den flexiblen Altersrücktritt im Bauhauptgewerbe (FAR) - A.________ GmbH - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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