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Bern Verwaltungsgericht 01.12.2025 200 2024 162

1. Dezember 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·8,699 Wörter·~43 min·11

Zusammenfassung

Verfügung vom 17. Januar 2024

Volltext

IV 200 2024 162 FRC/SCC/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Dezember 2025 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 17. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1984 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer), war als … für die C.________ tätig. Er meldete sich am 7. Mai 2020 bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an (Akten der IVB [act. II] 1/10, 13.1/6, 16, 17, 24, 39/2 ff.). Die IVB holte Akten der Krankentaggeldversicherung (act. II 13, 30.1) und einen Bericht des behandelnden Psychiaters (act. II 27) ein. Nachdem die IVB mit Vorbescheid vom 1. Oktober 2020 (act. II 31) die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt hatte, erhob der Versicherte Einwand (act. II 33) und reichte einen weiteren Bericht vom behandelnden Psychiater ein (act. II 35). Der in der Folge konsultierte Regionale Ärztliche Dienst (RAD; act. II 37) veranlasste eine Laborkontrolle bezüglich Therapieadhärenz und Drogenabstinenz (act. II 46). Im Rahmen einer ärztlichen Fürsorgerischen Unterbringung (FU; act. II 54/2) hielt sich der Versicherte vom 2. bis 17. Juni 2021 in der psychiatrischen Klinik D.________ (fortan D.________; act. II 58/2 ff.) und vom 13. August bis 18. November 2021 im Spital E.________ auf (act. II 95/10 ff., vgl. auch act. II 101/2 ff.). Vom 23. November 2021 bis 12. Januar 2022 erfolgte eine teilstationäre Behandlung in dem psychiatrischen Dienst F.________ (F.________) (fortan F.________; act. II 100/2 ff., 103). Aufgrund einer Drohung gegenüber der Ehefrau (act. II 168/194 ff.) wurde beim Versicherten vom 12. Januar bis 24. Februar 2022 Untersuchungshaft angeordnet (act. II 168/116) und die G.________ veranlasste ein forensisch-psychiatrisches Gutachten vom 31. Januar 2022 (act. II 168/117 ff.). Im Rahmen einer behördlichen FU (act. II 168/110) hielt sich der Versicherte vom 24. Februar bis 4. Mai 2022 in den psychiatrischen Dienst F.________ auf (act. II 114). Mit Entscheid vom 4. Mai 2022 hob die H.________ (fortan H.________) die FU rückwirkend per 3. Mai 2022 auf und ordnete für die Dauer von zwei Jahren eine ambulante regelmässige psychiatrische Behandlung durch dipl. Ärztin I.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und eine Betreuung durch die psychiatrische Klinik J.________ an (act. II 168/5 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 3 - Die IVB veranlasste eine bidisziplinäre (psychiatrische/rheumatologische) Begutachtung (vgl. Mitteilung vom 18. Oktober 2022 [act. II 123]; Verfügung vom 9. November 2022 [act. II 133]; vgl. auch act. II 140) und holte die Akten der H.________ ein (act. II 167 f.). Vom 24. Oktober 2022 bis 24. Februar 2023 erfolgte eine weitere teilstationäre Behandlung des Versicherten in dem psychiatrischen Dienst F.________ (act. II 177). Die Dres. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und L.________, Facharzt für Physikalische Medizin und Rehabilitation sowie Rheumatologie, reichten das bidisziplinäre Gutachten ein (rheumatologisches Gutachten vom 28. Februar 2023 [act. II 182.2]; psychiatrisches Gutachten vom 10. Mai 2023 [act. II 182.1]; interdisziplinäre Konsensbeurteilung [act. II 182.1/39 f.]). Mit Vorbescheid vom 2. Juni 2023 (act. II 184) stellte die IVB die Verneinung eines Anspruchs auf IV-Leistungen mangels eines Gesundheitsschadens mit invalidisierender Wirkung in Aussicht. Hiergegen erhob der Versicherte am 8. Juni 2023 Einwand (act. II 188). Es erfolgten Stellungnahmen des Gutachters Dr. med. K.________ vom 10. August 2023 (act. II 197) und 27. Dezember 2023 (act. II 206). Ferner reichte der Versicherte einen Bericht der M.________, vom 29. November 2023 (act. II 208) ein, bei welcher der Beschwerdeführer seit 1. Mai 2023 im Rahmen eines Einsatzes zur sozialen Integration in einem Pensum von 40 % arbeitete. Am 17. Januar 2024 (act. II 209) verfügte die IVB wie mit Vorbescheid in Aussicht gestellt. B. Am 19. Februar 2024 erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt das Folgende: 1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei ein psychiatrisch-neurologisch-orthopädisches Gerichtsgutachten anzuordnen, und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze IV-Rente ab November 2019 zuzusprechen. 2. Eventualiter sei auf die beiden H.________-Gutachten abzustellen und dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 4 - 3. Subeventualiter sei dem Beschwerdeführer gestützt auf das psychiatrische Gutachten von Dr. K.________ für die Zeit bis Ende Dezember 2020 eine ganze IV-Rente, dann mindestens eine halbe Rente und ab Juni 2021 bis Ende Mai 2023 eine ganze Rente und anschliessend wiederum mindestens eine halbe IV-Rente zuzusprechen. 4. Es sei dem Beschwerdeführer das Recht zur unentgeltlichen Prozessführung unter Beiordnung der unterzeichnenden Anwältin als unentgeltlicher Rechtsbeistand zuzusprechen. - Unter Kostenfolge - Am 21. Februar 2024 ging beim Verwaltungsgericht eine redaktionell bereinigte Beschwerdeschrift datiert vom 19. Februar 2024 mit gleichlautenden Anträgen samt Beilagen und Beilagenverzeichnis ein. Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2024 schliesst die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. In den Eingaben vom 9. April und 26. Mai 2024 machte der Beschwerdeführer weitere materielle Ausführungen. Diese wurden der Beschwerdegegnerin zugestellt (prozessleitende Verfügungen vom 15. April und 27. Mai 2024). Mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 wurden weitere medizinische Unterlagen eingereicht. Mit Verfügung vom 15. Oktober 2025 wurde die Pensionskasse N.________ zum Verfahren beigeladen und ihr wurde Frist zum Einreichen einer Stellungnahme angesetzt, welche sie unbenutzt verstreichen liess (vgl. prozessleitende Verfügung vom 18. November 2025). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 5 - 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 209). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers; umstritten ist insbesondere ob der medizinische Sachverhalt rechtsgenüglich abgeklärt worden ist. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse, insbesondere des ATSG und der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201), in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Vorliegend liegt der frühestmögliche Zeitpunkt der poten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 6 ziellen Entstehung des Rentenanspruchs – bei Anmeldung im Mai 2020 (act. II 1/10) und einer (teilweise 100%igen) Arbeitsunfähigkeit ab November 2019 (act. II 1/4, 13.3/5 f.), mithin bei bestandener Wartefrist (Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) sowie mit Blick auf die sechsmonatige Karenzfrist (Art. 29 Abs. 1 IVG) – im November 2020, weshalb insoweit die Bestimmungen des IVG, des ATSG und der IVV in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung (fortan: aArt.) massgebend sind (vgl. auch Rz. 9101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV- Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a IVV festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2). Liegt die massgebende Änderung nach dem 31. Dezember 2021, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung (vgl. Rz 5500 ff.; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_658/2022 vom 30. Juni 2023; vgl. auch Rz. 9102 KSIR; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 7 beitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 2.3 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG). 2.4 2.4.1 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente. 2.4.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.4.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Art. 29 Abs. 1 IVG). Der Rentenanspruch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 8 entsteht nicht, solange die versicherte Person ein Taggeld nach Art. 22 IVG beanspruchen kann (Art. 29 Abs. 2 IVG). 3. 3.1 Den Akten ist in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.1.1 Im Bericht vom 1. Mai 2020 (act. II 13.2/6 ff.) zuhanden der Krankentaggeldversicherung diagnostizierte Dr. med. O.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine depressive Störung, gegenwärtig mittel- bis schwergradige Episode (ICD-10: F32.2). Er hielt fest, der Beschwerdeführer habe nach der Primarschule eine Lehre als … angefangen, jedoch wegen psychischer Beschwerden abgebrochen. Danach sei er mehrwöchig in dem psychiatrischen Dienst F.________ hospitalisiert gewesen. Im Jahr 2017 habe er eine Stelle bei der C.________ angetreten. Seit Frühling 2019 hätten sich schleichende psychische Beschwerden bemerkbar gemacht. Zu Beginn der Behandlung habe der Beschwerdeführer eher ein schwer depressives Zustandsbild gezeigt. Anfang April 2020 habe er zur Einnahme von Psychopharmaka motiviert werden können. Es bestehe eine geringfügige jedoch noch ungenügende Zustandsverbesserung. Aktuell sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Im Verlaufsbericht vom 17. Juli 2020 (act. II 27/2 ff.) zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierte Dr. med. O.________ eine depressive Störung, initial im November 2019 schwergradige Episode (ICD-10: F32.2), gegenwärtig mittelgradige Ausprägung (ICD-10: F32.1), anamnestisch einen Verdacht auf paranoide Persönlichkeitsstörung (act. II 27/4). Die bisherige Tätigkeit sei aktuell mit hoher Wahrscheinlichkeit unzumutbar. Das Eingliederungspotenzial sei mittel-/längerfristig wahrscheinlich günstig (act. II 27/6). 3.1.2 Im psychiatrischen Gutachten zuhanden der Krankentaggeldversicherung vom 22. August 2020 (act. II 30.2) diagnostizierte Dr. med. P.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Zustand nach mittelgradiger bis schwerer

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 9 depressiver Episode, gegenwärtig grösserenteils remittiert (ICD-10: F32.4; act. II 30.2/9). Zur Krankheitsentwicklung hielt der Psychiater fest, im Jahr 2002/2003 habe der Beschwerdeführer eine Psychose durchlebt und sei stationär behandelt worden (act. II 30.2/6). Aufgrund jahrelanger Unauffälligkeit sei davon auszugehen, dass in den Jugendjahren eine vorübergehende Akzentuierung der Persönlichkeitszüge vorgelegen habe (act. II 30.2/9). Zu den testpsychologischen Befunden hielt der Psychiater fest, gemäss MADRS bestehe kein Hinweis auf eine depressive Symptomatik mit Krankheitswert. Gemäss Mini-ICF-App könne beim Beschwerdeführer von mittel- bis schweren Beeinträchtigungen der Flexibilitäts- und Umstellungsfähigkeit, der allgemeinen Durchhaltefähigkeit und bei Gestaltung von Gruppenaktivitäten ausgegangen werden. In den weiteren Bereichen seien keine Beeinträchtigung festzustellen (act. II 30.2/8). Die erhobenen Untersuchungsbefunde stimmten mit den anamnestischen Angaben bezüglich des Aktivitätsniveaus des Beschwerdeführers nicht gänzlich überein (act. II 30.2/8). Der Beschwerdeführer sei vom 13. November 2019 bis maximal Ende August 2020 zu 100 % arbeitsunfähig. Danach sei ab 1. September 2020 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, ab 1. Oktober 2020 von 75 % und ab 1. November 2020 von 100 % auszugehen (act. II 30.2/10). 3.1.3 In der Aktennotiz vom 27. Januar 2021 (act. II 46) bezüglich einer Laboranalyse hielt RAD-Ärztin Dr. med. Q.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, fest, laborchemisch und klinisch bestehe kein Hinweis auf eine akute Entzündung. Das Screening auf Benzodiazepine sei positiv, wobei aktenkundig keine solchen verschrieben seien. Bezüglich Quetiapin sei von Therapieadhärenz auszugehen. Agomelatin liege unterhalb der Nachweisgrenze, allerdings lasse sich aus dem Laborbefund keine Aussage zur Therapieadhärenz machen. 3.1.4 Im Bericht vom 2. März 2021 (act. II 82/2 ff.) diagnostizierte Dr. med. R.________, Fachärztin für Rheumatologie und für Innere Medizin, im Wesentlichen ein chronisches Panvertebralsyndrom (...) und eine chronische fibromyalgieforme Beschwerdesymptomatik (...). Die seit über acht Jahren vorhandenen Rückenschmerzen des Beschwerdeführers seien

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 10 multifaktoriell bedingt. Es werde ein Muskelaufbau empfohlen. Aus rheumatologischer Sicht bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. 3.1.5 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Klinik D.________ vom 20. Juni 2021 (act. II 58/2 ff.) nach einer Hospitalisierung im Rahmen einer ärztlichen FU vom 2. bis 17. Juni 2021 wurde ein akuter Erregungszustand mit aggressivem Verhalten bei akuter polymorpher psychotischer Störung ohne Symptome einer Schizophrenie, DD: Schwere depressive Episode mit psychotischen Anteilen, diagnostiziert. 3.1.6 Im Verlaufsbericht vom 21. September 2021 (act. II 84) hielt der behandelnde Psychiater Dr. med. O.________ fest, die letzte Konsultation bei ihm sei am 28. Mai 2021 erfolgt; danach habe der Beschwerdeführer ihn am 2. Juni 2021 mit Pfefferspray angegriffen, woraufhin eine notfallmässige Einweisung in die psychiatrische Klinik D.________ erfolgt sei. Der Beschwerdeführer sei bis auf weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. 3.1.7 Gemäss Austrittsbericht der Spital E.________ vom 23. Dezember 2021 (act. II 95/10 ff.) erfolgte ein stationärer Aufenthalt vom 13. August bis 18. November 2021 aufgrund einer depressiven Phase mit zunehmenden Angstzuständen und Panikattacken bei langbestehender psychosozialer Belastungssituation (act. II 95/11). 3.1.8 Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2022 (act. II 168/117 ff.) diagnostizierte dipl. Arzt S.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, eine paranoide Schizophrenie (act. II 168/139). Der Psychiater hielt fest, der Beschwerdeführer zeige nur eine bedingte Störungseinsicht und demnach auch keine klare Therapieund Veränderungsmotivation (act. II 168/144). Er benötige wöchentliche ambulante psychiatrische Konsultationen und eine gesicherte, kontrollierte Medikamentenabgabe (J.________). Der Konsum von Alkohol, Cannabis, Kokain etc. sei zu untersagen und es sollten regelmässige Laboruntersuchungen durchgeführt werden (act. II 168/145). 3.1.9 Im Verlaufsbericht vom 21. Februar 2022 (act. II 100/2 ff.) zuhanden der Beschwerdegegnerin diagnostizierten Dr. med. T.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. Arzt U.________, Praktischer Arzt, eine paranoide Schizophrenie, ED 2021 (ICD-10: F20.0), DD eine

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 11 rezidivierende depressive Störung (ICD-10: F33.3), gegenwärtig schwere Episode mit psychotischen Symptomen, und schädlicher Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1; act. II 100/3). Aktuell bestehe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 100/5). Die Compliance sei fraglich (act. II 100/5). Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 24. Februar 2022 (act. II 103) nach einem teilstationären Aufenthalt vom 23. November 2021 bis 12. Januar 2022 hielten Dr. med. T.________ und dipl. Arzt U.________ fest, eine paranoide Schizophrenie sei mittels PANSS- Untersuchung objektiviert worden. Die schwere psychotische und depressive Symptomatik sei bis zum Austritt nur marginal remittiert gewesen. Die Prognose sei eher verhalten. Am Ende des Aufenthaltes sei eine psychotische Exazerbation unter Gebrauch von Kokain mit rechtlichen Folgen erfolgt. 3.1.10 Laut Bericht vom 29. März 2022 (act. II 114/6) nach MRI des Schädels ergab sich kein Anhalt für strukturelle Läsionen. 3.1.11 Im psychiatrischen Gutachten vom 8. April 2022 (act. II 110/2 ff.) zuhanden der H.________ hielten Prof. Dr. med. V.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. med. W.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dipl. Arzt X.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrischen Dienst F.________, fest, der Beschwerdeführer habe am 11. Januar 2022 seiner Ehefrau gedroht, ihr den Kopf abzuschneiden. Im forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar 2022 habe dipl. Arzt S.________ eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert und ein hohes Fremdaggressionspotenzial attestiert; es sei eine fürsorgerische Verlegung in die psychiatrischen Dienste F.________ empfohlen worden (act. II 110/3). Bei Eintritt am 24. Februar 2022 habe der Beschwerdeführer keine Hinweise für fremdaggressives oder selbstaggressives Verhalten gezeigt. Er habe weiterhin die Morddrohungen gegenüber seiner Ehefrau bagatellisiert. Auch die Einnahme von Kokain habe der Beschwerdeführer weiterhin verneint (act. II 110/7). Beim Beschwerdeführer bestehe eine Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis mit wiederkehrenden psychotischen Episoden (act. II 110/11). Aktuell sei von einem geringen Risiko betreffend Fremdgefährdung auszugehen. Der Schweregrad des Kokainkonsums sei nicht genug bekannt, um eine Aussage darü-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 12 ber treffen zu können (act. II 110/12). Es handle sich grundsätzlich um eine behandelbare Krankheit. Die Einnahme der Medikamente müsse kontrolliert werden (z.B. durch J.________; act. II 110/13). Der Beschwerdeführer sei mit den empfohlenen therapeutischen Massnahmen nicht einverstanden, sei aber trotzdem bereit, sich behandeln zu lassen (act. II 110/14). 3.1.12 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 10. Mai 2022 (act. II 114) nach einem stationären Aufenthalt vom 24. Februar bis 4. Mai 2022 diagnostizierten Dr. med. W.________ und dipl. Arzt Y.________ eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) und einen Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1). Während des Aufenthaltes seien keine psychotischen Symptome zu beobachten gewesen. Die H.________ habe den Beschwerdeführer in die vorbestehenden Wohnverhältnisse entlassen mit der Anordnung, er habe eine ambulante Behandlung bei dipl. Ärztin I.________ mehrmals pro Woche durchzuführen und sei zudem durch die J.________ (Medikamenteneinnahme) zu unterstützen. 3.1.13 Im Verlaufsbericht vom 31. August 2022 (act. II 118) hielt die behandelnde dipl. Ärztin I.________ fest, der Gesundheitszustand habe sich seit der letzten Hospitalisierung verbessert. Eine Erwerbstätigkeit sei nicht zumutbar (act. II 118/4). 3.1.14 Im rheumatologischen Gutachten vom 28. Februar 2023 (act. II 182.2) hielt Dr. med. L.________ fest, mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit seien keine rheumatologischen Krankheiten zu diagnostizieren (act. II 182.2/13). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte Dr. med. L.________ ein chronisches Thorakolumbovertebralsyndrom bei Haltungsinsuffizienz mit hyperkyphotischer Haltung der BWS, ohne Hinweise auf segmentale diskogene oder facettäre Ursachen, und muskuläre Dysbalance am Beckengürtel sowie beginnender Halux valgus beidseits (act. II 182.2/13). Der Beschwerdeführer gebe an, er habe ca. 2008 erstmals relevante belastungsabhängige Rückenschmerzen verspürt, damals habe er auf einer … gearbeitet. Im Jahr 2021 habe Dr. med. R.________ festgehalten, es handle sich vorwiegend um muskuläre Probleme, der Beschwerdeführer müsse die Rückenmuskulatur aufbauen (act. II 182.2/8). Aktuell verspüre er weniger Rückenschmerzen. Er könne im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 13 - Haushalt kaum etwas mithelfen, dies aus psychischen Gründen (act. II 182.2/10). Weiterhin bestehe eine deutliche Haltungsinsuffizienz mit Hyperkyphose der BWS, ausladendem Abdomen sowie Kopf- und Schulterprotraktion. Zusätzlich bestünden weiterhin die klinischen Zeichen der muskulären Dysbalance am Beckengürtel beidseits, nicht jedoch am Schultergürtel. Gegenüber dem Bericht von 2021 bestünden nur noch 6 von 18 (statt 14 von 18) fibromyalgiformen Beschwerdepunkte (act. II 182.2/14). Der Beschwerdeführer habe selbst angegeben, dass er nie wegen den Rückenschmerzen in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (act. II 182.2/15). 3.1.15 Im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 2. Mai 2023 (act. II 177) nach teilstationärer Behandlung vom 24. Oktober 2022 bis 24. Februar 2023 diagnostizierten Dr. med. W.________ und dipl. Ärztin Z.________ (im Medizinalberuferegister [MedReg; <www.medregom.admin.ch>]: Überprüftes, nicht anerkennbares Diplom aus dem Ausland) eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Aus medizinischer Sicht sei eine Wiederaufnahme einer Arbeit fraglich, jedoch seien langsam strukturierte IV-Wiedereingliederungsmassnahmen empfehlenswert. Während des Aufenthaltes habe sich eine erfreuliche Stabilisierung des psychischen Zustands gezeigt mit Regredienz des depressiven Syndroms. Während des Aufenthalts seien keine psychotischen Symptome zu beobachten gewesen. 3.1.16 Im psychiatrischen Gutachten vom 10. Mai 2023 (act. II 182.1) diagnostizierte Dr. med. K.________ mit Auswirkung auf Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung mit chronischem Verlauf und gegenwärtig leichtgradiger Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10: F33.0) und aktenanamnestisch eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0). Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er einen Status nach schädlichem Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.2) und einen Status nach Cannabis-Abhängigkeit mit psychotischem Zustand (ICD-10: F12.2). Der Gutachter hielt fest, der Beschwerdeführer sei seit dem 24. Oktober 2022 in teilstationärer Behandlung in den psychiatrischen Diensten F.________ gewesen (viermal pro Woche, jeweils ganztags; act. II 182.1/16), was ihm Tagesstruktur gegeben habe; zuvor sei er einfach zuhause geblieben und

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 14 habe nichts mehr gemacht. Der Beschwerdeführer gebe an, dass er noch nie Stimmen gehört habe. Manchmal habe er das Gefühl gehabt, dass alle gegen ihn seien. Unter Schmerzen leide er nicht (act. II 182.1/17). Die Sitzungen bei dipl. Ärztin I.________ hätten zuerst alle 14 Tage stattgefunden und während des Besuchs der Tagesklinik noch einmal pro Monat (act. II 182.1/21). Zu den psychiatrischen Befunden hielt der Gutachter fest, die affektive Modulationsfähigkeit sei als leichtgradig eingeschränkt zu beurteilen, nicht jedoch die Vitalität. Die Beschwerdeschilderung sei zum Teil logisch und kohärent, zeitweise auch vage und wenig fassbar, teilweise lasse sich eine gewisse Dramatisierungstendenz erkennen. Die Angaben seien nicht immer konsistent und zum Teil widersprüchlich (act. II 182.1/22 f.). Aus gutachterlicher Sicht sei aufgrund der Einnahme der vielen Psychopharmaka eine Fahrtauglichkeitsprüfung durchzuführen (act. II 182.1/25). In der Beurteilung von Konsistenz und Plausibilität hielt der Gutachter fest, insgesamt müsse von einer gewissen ungleichmässigen Einschränkung des Aktivitätenniveaus in vergleichbaren Lebensbereichen ausgegangen werden: Der Beschwerdeführer sei problemlos in der Lage, mit dem Auto zwei Tage hintereinander nach … und wieder zurückzufahren. Demgegenüber gebe er an, zu keiner ausserhäuslichen Berufstätigkeit mehr fähig zu sein. Diese Diskrepanz lasse sich aus rein psychiatrischer Sicht nicht begründen. Ein Leidensdruck sei aber vorhanden, schon nur wegen der in Anspruch genommenen Therapien (act. II 182.1/25). Zur Herleitung der Diagnosen hielt der Gutachter fest, anlässlich der aktuellen Untersuchung liessen sich keine für eine schizophrene Krankheit typischen Beschwerden nachweisen. Zudem sei der Gedankengang als kohärent zu beurteilen. Unter Berücksichtigung aller Umstände könne die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie heute nicht bestätigt werden (act. II 182.1/27). Allerdings sei unter Beachtung der vorliegenden Akten von einem psychotischen Zustand auszugehen, welcher am ehesten als Ausdruck einer paranoiden Schizophrenie zu betrachten sei. Differentialdiagnostisch müsse aber zwingend auch ein drogeninduzierter psychotischer Zustand in Betracht gezogen werden. Als weitere Differentialdiagnose sei eine akut polymorphe psychotische Störung ohne Symptome einer Schizophrenie zu nennen, wie sie anlässlich der Hospitalisation in der psychiatrischen Klinik D.________ vom 2. bis 17. Juni 2021 diagnostiziert worden sei (act. II 182.1/28). Retrospektiv lasse sich aus gutachterlicher Sicht die Dia-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 15 gnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit Sicherheit diagnostizieren (act. II 182.1/29). Die anlässlich der aktuellen Untersuchung durchgeführte Blutkonzentrationsbestimmung der verordneten Psychopharmaka zeige, dass der Beschwerdeführer wohl nicht sämtliche ihm verordneten Psychopharmaka regelmässig einnehme. Dennoch sei es zu einer deutlichen Verbesserung des Zustands, insbesondere im Vergleich zu den Befunden von Anfang 2022 gekommen (act. II 182.1/31). Es seien Ressourcen (Familie, Freunde) vorhanden. Es liessen sich keine schwerwiegenden psychiatrischen Komorbiditäten nachweisen. Das Fähigkeitsniveau gemäss Mini- ICF-APP sei leicht- bis eher mittelgradig eingeschränkt (act. II 182.1/31). Der Zustand lasse sich innerhalb der nächsten sechs bis zwölf Monate noch weiter verbessern und stabilisieren (act. II 182.1/32). In der bisherigen Tätigkeit bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 70 % (2x3 Stunden pro Tag; act. II 182.1/32). Retrospektiv sei gestützt auf die Akten von November 2019 bis Ende August 2020 von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Danach sei es zu einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit gekommen. Aufgrund der im Jahr 2021 diagnostizierten mittelgradigen depressiven Episode sei dann retrospektiv von einer 30%igen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit auszugehen. Während den stationären/teilstationären Behandlungen vom 2. bis 17. Juni 2021, vom 13. August bis 18. November 2021 und vom 23. November 2021 bis 12. Januar 2022 sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig gewesen. Danach habe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis zur Entlassung aus der Klinik am 14. April 2022 bestanden. Anschliessend sei gemittelt von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen. Wegen der Behandlung in den psychiatrischen Diensten F.________ habe von Oktober 2022 bis Ende Februar 2023 erneut eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % bestanden. Seit März 2023 sei dem Beschwerdeführer erneut eine Arbeit zu 70 % zumutbar (gemittelte 30%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit). Es könne mit grosser Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer unter Einhaltung der bisherigen Massnahmen in einem halben bis ganzen Jahr eine etwa 80-100%ige Arbeitsfähigkeit werde erreichen können (act. II 182.1/33). In einer angepassten klar strukturierten Tätigkeit sei der Beschwerdeführer zu 70 % (2x3 Stunden pro Tag) arbeitsfähig (act. II 182.1/33). Für die retrospektive Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeit gelte das Gleiche wie bei der bisherigen Tätigkeit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 16 - (act. II 182.1/34). Zur Schadenminderung werde eine regelmässige Therapie und Laborkontrolle bezüglich der Psychopharmaka-Einnahme und Drogenabstinenz empfohlen (act. II 182.1/34). In der Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, da sich mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit keine rheumatologische Krankheit diagnostizieren lasse, könne als gemeinsame Konsensbeurteilung das psychiatrische Gutachten uneingeschränkt übernommen werden (act. II 182.1/39). 3.1.17 In der E-Mail vom 21. Juni 2023 (act. II 191) hielt die behandelnde dipl. Ärztin I.________ fest, die Verbesserung der psychotischen Symptome unter Behandlung mit einem stark antipsychotischen Medikament sei fast schon beweisend für das Vorliegen einer Psychose. Aus kulturellen Gründen werde der Haushalt und die Kinderbetreuung durch die Ehefrau erledigt. 3.1.18 In der Stellungnahme vom 10. August 2023 (act. II 197) hielt der Gutachter Dr. med. K.________ fest, im Längsverlauf seien von verschiedenen Psychiatern sehr unterschiedliche Diagnosen gestellt worden. In all den Akten würden keine pathognomischen Symptome für eine Schizophrenie beschrieben, daher sei er von einer drogeninduzierten Psychose ausgegangen. Am 27. Dezember 2023 (act. II 206) hielt er fest, dass es sich bei den von der behandelnden dipl. Ärztin I.________ erwähnten Symptomen nicht um typische pathognomische Beschwerden einer paranoiden Schizophrenie handle. Er halte am Gutachten fest. 3.2 3.2.1 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 17 dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.2.2 Den im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten von externen Spezialärzten, welche aufgrund eingehender Beobachtungen und Untersuchungen sowie nach Einsicht in die Akten Bericht erstatten und bei der Erörterung der Befunde zu schlüssigen Ergebnissen gelangen, ist bei der Beweiswürdigung volle Beweiskraft zuzuerkennen, solange nicht konkrete Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246, 8C_260/2020 E. 2.2). Eine von anderen mit der versicherten Person befassten Ärzten abweichende Beurteilung vermag die Objektivität des Experten nicht in Frage zu stellen. Es gehört vielmehr zu den Pflichten eines Gutachters, sich kritisch mit dem Aktenmaterial auseinanderzusetzen und eine eigenständige Beurteilung abzugeben. Auf welche Einschätzung letztlich abgestellt werden kann, ist eine im Verwaltungs- und allenfalls Gerichtsverfahren zu klärende Frage der Beweiswürdigung (BGE 132 V 93 E. 7.2.2 S. 110). 3.3 Das bidisziplinäre rheumatologisch-psychiatrische Gutachten vom 28. Februar 2023 und 10. Mai 2023 (act. II 182.1, 182.2) – gemäss der Konsensbeurteilung ist das psychiatrische Gutachten ausschlaggebend – erfüllt die beweisrechtlichen Anforderungen der Rechtsprechung an medizinische Berichte (E. 3.2.1 hiervor) und erbringt vollen Beweis. Die Experten setzten sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers einlässlich auseinander (act. II 182.1/16 ff., 182.2/7 f., 13) und die Ausführungen sowie die Feststellungen sind in Kenntnis der Vorakten (act. II 182.1/4 ff., 182.1/6 f.) getroffen worden. Die Experten haben die medizinischen Befunde (act. II 182.1/22 f., 182.1/11 f.) und die Diagnosen (act. II 182.1/25 f., 182.2/13) nachvollziehbar dargelegt. Die zu ziehenden Schlussfolgerungen sind einleuchtend begründet (act. II 182.1/32 ff., 182.1/14 ff.). In somatischer Hinsicht überzeugt die Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere und vorzugsweise rückenadaptierte Tätigkeit vollumfänglich zumutbar ist (act. II 182.1/16). In psychiatrischer Hinsicht ist die mit Blick auf die Akten der Behandelnden nachvollziehbar, dass der Gutachter Dr. med.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 18 - K.________ dem Beschwerdeführer während den stationären/teilstationären Behandlungen vom 2. bis 17. Juni 2021, vom 13. August bis 18. November 2021, vom 23. November 2021 bis 14. April 2022 und von Oktober 2022 bis Ende Februar 2023 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (act. II 182.1/33 ff.). Ebenfalls überzeugt die Einschätzung von Dr. med. K.________, dass nach der stationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten F.________ bis 4. Mai 2022 (act. II 114/1), d.h. von Mai 2022 bis Oktober 2022 sowie nach der teilstationären Behandlung in den psychiatrischen Diensten F.________ vom 24. Oktober 2022 bis 24. Februar 2023, bei welcher keine psychotischen Symptome und zudem am Ende eine erfreuliche Stabilisierung mit Regredienz des depressiven Syndroms beschrieben wurde (act. II 177, 182.1/28 f.), von einer gemittelten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen ist (act. II 182.1/33 f.). Ferner leuchtet seine Beurteilung ein, die Arbeitsfähigkeit lasse sich innerhalb eines halben bzw. ganzen Jahres auf 80 bis 100 % steigern (act. II 182.1/33, 35). Konkrete Indizien, die gegen die Schlüssigkeit der Expertise sprächen (vgl. E. 3.2.2 hiervor), liegen nicht vor, weshalb darauf abzustellen ist. 3.4 Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Soweit er geltend macht, die Diagnose einer Schizophrenie sei nachgewiesen (Beschwerde, S. 3), kann ihm nicht gefolgt werden. Der Gutachter Dr. med. K.________ setzte sich einlässlich mit den in den Vorakten fachärztlich gestellten Diagnosen auseinander (act. II 182.1/26 ff.): So hielt er korrekt fest, dass in den Berichten vor Juni 2021 keine paranoide Schizophrenie diagnostiziert wurde, sondern eine rezidivierende depressive Störung (act. II 13/2/6 ff., 27, 30.2 182.1/26). Der Experte legte überzeugend begründet und im Einklang mit den Akten dar, dass dipl. Arzt S.________ am 31. Januar 2022 zwar eine paranoide Schizophrenie diagnostiziert habe, indes im psychopathologischen Befund fragliche inhaltliche Denkstörungen in Form von paranoiden Befürchtungen (schwarze Magie, Angst verflucht zu sein [act. II 168/124]) erwähnt und keine weiteren psychotischen Befunde beschrieben habe (act. II 182.1/28). Die Schlussfolgerung von Dr. med. K.________, es müsse differentialdiagnostisch auch ein drogeninduzierter psychotischer Zustand in Betracht gezogen werden (act. II 182.1/28), leuchtet ein, traten doch die psychotischen Epi-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 19 soden insbesondere im Zusammenhang mit Cannabis- oder Kokainkonsum auf (vgl. act. II 35/11, 103/4, 114/2, 168/41). Seine Beurteilung deckt sich denn auch mit den Vorakten, denn laut Bericht von Dr. med. AA.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und dipl. Arzt AB.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, psychiatrische Dienste F.________, vom 27. Juni 2003 (act. II 35/11) erfolgte bereits vom 6. bis 27. März 2003 ein stationärer Aufenthalt im Zusammenhang mit einer akuten vorübergehenden psychotischen Störung (ICD-10: F23.1) und einem Cannabisabusus (ICD-10: F12.1). Sodann wurde auch im psychiatrischen Fachgutachten vom 8. April 2022 und im Austrittsbericht der psychiatrischen Dienste F.________ vom 24. Februar 2022 bezüglich des Aufenthalts in der Tagesklinik vom 23. November 2021 bis 12. Januar 2022 beschrieben, dass es am Ende des Aufenthalts zu einer psychotischen Exazerbation unter Gebrauch von Kokain gekommen sei (act. II 103, 182.1/28). Des Weiteren leuchten – nach ausführlicher Diskussion der in Vorakten gestellten Diagnosen (act. II 182.1/26 ff.) und mit Blick auf die anlässlich der Untersuchung beschriebenen Befunde (act. II 182.1/22 f.) – die Schlussfolgerungen des Gutachters Dr. med. K.________ ein, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie, wie sie im Jahr 2022 von den Ärzten der psychiatrischen Dienste F.________ und in den psychiatrischen Gutachten vom 31. Januar und 8. April 2022 noch gestellt worden sei, aus heutiger Sicht und aufgrund der aktuellen gutachterlichen Untersuchung nicht mit Sicherheit gestellt werden könne. Die Beurteilung, dass selbst bei tatsächlichem Vorliegen einer paranoiden Schizophrenie die bisherigen Behandlungen als durchaus erfolgreich zu betrachten seien, ist nachvollziehbar, da der Gutachter während seiner Untersuchung keine pathognomischen Symptome feststellen konnte (act. II 182.1/29). Nichts an der Schlüssigkeit des Gutachtens ändert der Umstand, dass Dr. med. K.________ mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit aktenanamnestisch eine paranoide Schizophrenie auflistete, denn es führten drogeninduzierte psychotische Exazerbationen zu stationären Behandlungen. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer verkennt sodann, dass es in der Invalidenversicherung für die Bestimmung des Rentenanspruchs grundsätzlich unabhängig von der diagnostischen Einordnung eines Leidens und unbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 20 sehen der Ätiologie ausschlaggebend ist, ob und in welchem Ausmass eine Beeinträchtigung der Arbeits- bzw. Erwerbsfähigkeit vorliegt (BGE 148 V 49 E. 6.2.2, 143 V 409 E. 4.2.1 f.; Urteil des BGer 8C_121/2023 vom 15. September 2023). Bezüglich des Vorbringens des Beschwerdeführers, das psychiatrische Gutachten sei diskrepant zu den von der H.________ veranlassten psychiatrischen Gutachten (Beschwerde, S. 3) und es sei darauf abzustellen (Beschwerde, S. 1), ist zu bemerken, dass Dr. med. K.________ die attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit während den stationären und teilstationären Behandlungen nicht in Frage stellte (vgl. act. II 182.1/33 f.). Der Gutachter Dr. med. K.________ hat sich denn auch zur Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit schlüssig und überzeugend geäussert (E. 3.3 hiervor). Die nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 209) datierten und im vorliegenden Verfahren eingereichten Berichte von Dr. med. AC.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, sowie dipl. Arzt AD.________, Klinik AE.________, vom 5. April 2024 bezüglich des stationären Aufenthalts des Beschwerdeführers vom 8. bis 22. März 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. IA] 1), und von Dr. phil. AF.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP (nicht im Psychologieberuferegister [PsyReg; <www.medregom.ad min.ch>] verzeichnet) vom 13. Mai 2024 (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 11) sind lediglich insoweit in die Beurteilung miteinzubeziehen, als dass sie überhaupt Rückschlüsse auf die im Zeitpunkt des Abschlusses des Verwaltungsverfahrens – und unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV – bestehende medizinische Situation erlauben (vgl. SVR 2008 IV Nr. 8 S. 23, I 649/06 E. 3.4). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Eingabe vom 9. April 2024) vermögen die Berichte die Ausführungen von Dr. med. K.________, dass die Diagnose einer paranoiden Schizophrenie nicht mit Sicherheit gestellt werden könne, nicht in Zweifel zu ziehen: Im Bericht der Klinik AE.________ vom 5. April 2024 wurde zwar eine paranoide Schizophrenie (ICD-10: F20.0) diagnostiziert; psychotische Befunde wurden jedoch nicht festgestellt (act. IA 1/2). Zudem beliessen die behandelnden Ärzte die aktuelle antipsychotische Medikation lediglich mit Hinweis auf die psychotische Dekompensation und akute Kokainintoxikation im Jahr 2022 bei aktuell insgesamt stabilem Zustand (act. IA 1/3). Im Rahmen der neu-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 21 ropsychologischen Abklärung vom 6. Mai 2024 (act. I 11/4) ergaben sich sodann Zweifel an der Validität der Befunde, weshalb eine dezidierte Aussage zu Art und Ausmass von kognitiven Einschränkungen nicht getätigt werden konnte. 3.5 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den medizinischen Sachverhalt hinreichend abgeklärt. Weitere Beweiserhebungen, namentlich das beantragte psychiatrisch-neuropsychologisch-orthopädische Gerichtsgutachten (Beschwerde, S. 1), sind nicht angezeigt (vgl. auch E. 1.2 hiervor), weshalb darauf in antizipierter Beweiswürdigung zu verzichten ist (in BGE 151 III 28 nicht publ. E. 5.2 des Urteils des BGer 9C_298/2024 vom 14. August 2024; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 162, 9C_296/2018 E. 4). 3.6 Die Beschwerdegegnerin geht in der angefochtenen Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 209/2) und in der Beschwerdeantwort (vgl. S. 2 Ziff. 4) davon aus, es habe zwar vorübergehend eine mittelgradige depressive Störung vorgelegen, jedoch seien zum Begutachtungszeitpunkt die Befunde nur noch leicht ausgeprägt gewesen; es liege keine chronifizierte beziehungsweise therapieresistente psychische Störung vor. Soweit die Beschwerdegegnerin in der Folge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung gemäss BGE 148 V 49, wonach sich eine leicht- bis mittelgradige depressive Störung ohne nennenswerte Interferenzen durch psychiatrische Komorbiditäten im Allgemeinen nicht als schwere psychische Krankheit definieren lasse, der medizinisch-psychiatrischen Folgenabschätzung die rechtliche Massgeblichkeit versagt, ist ihr Vorgehen nicht korrekt. Denn eine Depression in Kombination mit einer akut polymorphen psychotischen Störung bzw. einer psychotischen Exazerbation unter Gebrauch von Kokain bzw. einer paranoiden Schizophrenie stellt denn auch eine schwere psychische Störung dar (Umkehrschluss aus BGE 148 V 49). Mit ihrem Vorgehen berücksichtigt die Beschwerdegegnerin lediglich die leicht- und mittelgradige depressive Episode, indessen nicht die von den behandelnden Ärzten während den stationären/teilstationären Aufenthalten attestierten 100%ige Arbeitsunfähigkeiten, welche vom Gutachter bestätigt wurden (vgl. act. II 182.1/33 ff.).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 22 - 3.7 Zusammenfassend steht in psychiatrischer Hinsicht fest, dass der Beschwerdeführer während den stationären bzw. teilstationären Aufenthalten vom 2. bis 17. Juni 2021 in der psychiatrischen Klinik D.________ (act. II 58/2 ff.), vom 13. August bis 18. November 2021 in der Spital E.________ (act. II 95/12 ff.), vom 23. November 2021 bis 12. Januar 2022 (act. II 103) und vom 24. Februar bis 4. Mai 2022 (act. II 114) sowie vom 24. Oktober 2022 bis 24. Februar 2023 (act. II 177) in den psychiatrischen Diensten F.________ zu 100 % arbeitsunfähig war. Sodann ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer von Mai bis Oktober 2022 sowie seit Anfang März 2023 und unverändert bis zum massgebenden Verfügungszeitpunkt – die mit Eingabe vom 1. Oktober 2025 eingereichten Berichte datieren vom September 2025 und sind daher für das vorliegende Verfahren unbeachtlich – (act. II 177, 182.1/28 f.) die angestammte sowie eine angepasste Tätigkeit zu 70 % zumutbar war (gemittelte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 30 % [act. II 182.1/33 f.]). Auf dieser Basis sind in der Folge die Einkommensvergleiche vorzunehmen. 4. 4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Frühestmöglicher Rentenbeginn ist vorliegend der 1. November 2020 (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 23 - 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Mit Inkrafttreten der Weiterentwicklung der IV am 1. Januar 2022 hat sich bezüglich der Bemessung des Valideneinkommens soweit hier von Interesse keine Änderung ergeben (vgl. insbesondere Art. 26 Abs. 1 und Abs. 4 IVV). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). Hat die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom BFS herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) herangezogen werden. Dabei wird in der Regel der Totalwert angewendet. Praxisgemäss ist beim anhand der LSE vorgenommenen Einkommensvergleich sodann von der Tabellengruppe A (standardisierte Bruttolöhne) auszugehen, wobei üblicherweise auf die Tabelle TA1_tirage_skill_level, privater Sektor, abgestellt wird. Bei der Verwendung der standardisierten Bruttolöhne ist gemäss Rechtsprechung jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 297). Es gilt zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Diesem Umstand ist mit einem Abzug vom Tabellenlohn Rechnung zu tragen (BGE 134 V 322 E. 5.2 S. 327, 129 V 472 E. 4.2.3 S. 481). Die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, hängt von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalles ab (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad). Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182, 135 V 297 E. 5.2 S. 301, 134 V 322 E. 5.2 S. 327;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 24 - SVR 2024 UV Nr. 14 S. 58, 8C_706/2022 E. 6.1.2, 2018 IV Nr. 46 S. 147, 8C_211/2018 E. 3.3). Sodann galt hinsichtlich des leidensbedingten Abzugs nach Art. 26bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 Folgendes: Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen. Soweit aufgrund der gegebenen Fallumstände, bei Beachtung von Art. 26 Abs. 2 und Art. 26bis Abs. 3 IVV sowie der nach Art. 49 Abs. 1bis IVV ärztlich festgelegten qualitativen und quantitativen Leistungsfähigkeit Bedarf an weitergehender Korrektur besteht, ist, was die zu berücksichtigenden Faktoren und deren Gewichtung beim leidensbedingten Abzug angeht, ergänzend auf die bisherigen Rechtsprechungsgrundsätze zurückzugreifen (BGE 150 V 410 E. 10.6 S. 439). 4.3 4.3.1 Betreffend die stationären Aufenthalte von November 2019 bis Juli/August 2020 attestierte Dr. med. K.________ retrospektiv eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (act. II 182.1/33 f.; vgl. auch act. II 27). Der Beschwerdeführer hat dennoch keinen Rentenanspruch, da die Wartefrist (E. 4.1) noch nicht erfüllt war. 4.3.2 Mit Ablauf des Wartejahres ab 1. November 2020 war der Beschwerdeführer retrospektiv gestützt auf die Akten in einer leidensangepassten Arbeit zu 100 % arbeitsfähig (act. II 30.2/10, 182.1/33). Der Einkommensvergleich ergibt das Folgende: Der Beschwerdeführer arbeitete als Gesunder zuletzt vom 1. Juli 2017 bis 30. April 2020 (letzter effektiver Arbeitstag: 12. November 2019) für die C.________. Das Valideneinkommen ist deshalb gestützt auf die Angaben der Arbeitgeberin zu ermitteln, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2020 als Gesunder in einem Pensum von 100 % monatlich Fr. 4'530.-- verdient hätte (act. II 24/3 Ziff. 2.10), was jährlich Fr. 58'890.-- (Fr. 4'530.-- x 13 [act. II 39/2]) ergibt. Da der Beschwerdeführer keine angepasste Arbeit hatte, ist beim Invalideneinkommen auf die LSE 2020, Tabelle TA1, Total, Kompetenzniveau 1,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 25 - Männer, abzustellen. Bei monatlich Fr. 5'261.--, angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (Bundesamt für Statistik [BFS], Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, Total, 2020) und aufgerechnet auf ein Jahr resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12). Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 58'890.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 65'815.10 ergibt somit keinen rentenbegründenden Invaliditätsgrad, weshalb der Beschwerdeführer ab 1. November 2020 keinen Anspruch auf eine Rente hat. 4.3.3 Vom 2. bis 17. Juni 2021 war der Beschwerdeführer zwar zu 100 % arbeitsunfähig (act. II 182.1/33). Die weniger als drei Monate (vgl. Art. 88a Abs. 2 IVV) dauernde Verschlechterung ist jedoch nicht zu berücksichtigen, weshalb der Beschwerdeführer weiterhin keinen Anspruch auf eine Rente hat. 4.3.4 Vom 13. August 2021 bis Ende April 2022 wurde der Beschwerdeführer stationär bzw. teilstationär behandelt (mit Unterbruch wegen einer Untersuchungshaft) und war zu 100 % arbeitsunfähig. Ab August 2021 hat der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Befindet sich die versicherte Person im Straf- oder Massnahmenvollzug, so kann während dieser Zeit die Auszahlung von Geldleistungen mit Erwerbsersatzcharakter ganz oder teilweise eingestellt werden (Art. 21 Abs. 5 Satz 1 ATSG). Die Rechtsprechung legt Art. 21 Abs. 5 ATSG – entgegen dem Wortlaut – so aus, dass auch die Untersuchungshaft Anlass für eine Sistierung der (Renten-)Leistungen ist, wenn jedenfalls die Haft eine "gewisse Dauer" aufweist, was bei einer Zeitspanne von drei Monaten angenommen wird (vgl. BGE 133 V 1 E. 4.2.4; SVR 2008 IV Nr. 32 S. 104, 8C_176/2007 E. 4; ADRIAN ROTHENBERGER, in: KIESER/ KRADOL- FER/LENDFERS [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 21 N. 178). Der Beschwerdeführer wurde am 12. Januar 2022 wegen Drohung gegenüber der Ehefrau und in psychotischem Zustand durch die Polizei auf die Bewachungsstation des Spitals AG.________ eingewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 26 - (act. II 168/125; Hafteröffnung: 13. Januar 2022 [act. II 168/122]) und hielt sich bis 24. Februar 2022 im AH.________ auf (vgl. act. II 168/116); danach wurde er gemäss Art. 426 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) fürsorgerisch in den psychiatrischen Diensten F.________ untergebracht (act. II 168/37). Mit Blick auf die Untersuchungshaft von weniger als drei Monaten ist keine Sistierung der ganzen Rente gerechtfertigt. 4.3.5 Ab Mai 2022 attestierte Dr. med. K.________ eine Arbeitsfähigkeit von 70 %, weshalb ein weiterer Einkommensvergleich durchzuführen ist: Dazu ist sowohl das Valideneinkommen von Fr. 58'890.-- als auch das hypothetische Invalideneinkommen von Fr. 65'815.10 auf das Jahr 2022 zu indexierten (Nominallohnindex, Männer, 2016-2023, Total; 2020: 103.2; 2022: 103.6), was ein Valideneinkommen von Fr. 59'118.25 (Fr. 58'890.-- / 103.2 x 103.6) und ein Invalideneinkommen von Fr. 66'070.20 (Fr. 65'815.10 / 103.2 x 103.6) ergibt. Beim Invalideneinkommen ist zudem die attestierte Arbeitsfähigkeit von 70 % zu berücksichtigen, woraus ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 46'249.15 (Fr. 66'070.20 x 0.7) resultiert. Die Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 59'118.25 und des Invalideneinkommens von Fr. 46'249.15 ergibt eine Einbusse von Fr. 12'868.10 und damit einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 22 % ([Fr. 59'118.25 ./. Fr. 46'249.15] / Fr. 59'118.25 x 100). Die ab 1. August 2021 zugesprochene ganze Rente (E. 4.3.4) ist deshalb per 31. Juli 2022 (Art. 88a Abs. 2 IVV) aufzuheben. 4.3.6 Vom 24. Oktober 2022 bis 24. Februar 2023 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig und hat deshalb ab Oktober 2022 Anspruch auf eine ganze Rente. 4.3.7 Ab März 2023 attestierte Dr. med. K.________ mindestens eine Arbeitsfähigkeit von 70 %. Auf einen weiteren Einkommensvergleich für das Jahr 2023, bei welchem sowohl das Validen- wie das hypothetische Invalideneinkommen von 2022 auf das Jahr 2023 zu indexieren (bei gleichen Indexen) wären, ist zu verzichten (vgl. zur Berechnung E. 4.3.5 hiervor), denn es resultiert ohnehin ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad. Ein zusätzlicher leidensbe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 27 dingter Abzug ist bei einer Arbeitsfähigkeit von 70 % auch nicht vorzunehmen (Art. 26bis Abs. 3 IVV ab 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023). Somit hat der Beschwerdeführer ab 1. Juni 2023 keinen Anspruch mehr auf eine Rente (Art. 88a Abs. 1 IVV). 4.4 Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 17. Januar 2024 (act. II 209) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit aufzuheben, als dem Beschwerdeführer vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 und vom 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 eine ganze Rente zuzusprechen ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Ist das Quantitative einer Leistung streitig, rechtfertigt eine "Überklagung" eine Reduktion der Parteientschädigung nur, wenn das Rechtsbegehren den Prozessaufwand beeinflusst hat. Bei Streitigkeiten um die Höhe einer Invalidenrente darf die Parteientschädigung daher nicht allein deswegen reduziert werden, weil der Beschwerde führenden Person nicht die beantragte ganze oder höhere Rente, sondern eine geringere Teilrente zugesprochen wird (BGE 117 V 401 E. 2c S. 407; SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5). Es besteht grundsätzlich kein Anlass zu einer anderen Betrachtungsweise, wenn statt einer unbefristeten oder länger dau ernden Rente ein befristeter Anspruch oder ein solcher für eine kürzere als die beantragte Dauer zugesprochen wird. Ebenso wie die Höhe des Anspruches betrifft dessen zeitliche Dimension das Quantitativ. Indessen kommt die Zusprechung einer vollen Parteientschädigung bei teilweisem Obsiegen nur in Frage, wenn die Beschwerde führende Person im Grund-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 28 satz obsiegt und lediglich im Masslichen (teilweise) unterliegt (SVR 2016 IV Nr. 12 S. 36, 8C_478/2015 E. 5, 2011 IV Nr. 38 S. 112, 9C_580/2010 E. 4.1). 5.2 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 9. April 2024 macht Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ einen Aufwand von Fr. 5'726.-- (20.45 Stunden à Fr. 280.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 129.90 und Mehrwertsteuer von Fr. 474.-- (8.1 % auf Fr. 5'855.90), total Fr. 6'330.20 geltend. Im Vergleich zu ähnlich gelagerten Fällen und unter Berücksichtigung der Rechtsschriften sowie des Umstands, dass die Rechtsvertreterin den Beschwerdeführer bereits im Verwaltungsverfahren vertreten hat, ist die Kostennote überhöht und zu kürzen. Somit hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von ermessensweise pauschal Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST) zu ersetzen. 5.3 Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin ist vom Geschäftsverzeichnis abzuschreiben. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 17. Januar 2024 insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer vom 1. August 2021 bis 31. Juli 2022 und vom 1. Oktober 2022 bis 31. Mai 2023 eine ganze Rente zugesprochen wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 29 - 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'500.-- (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Das Verfahren betreffend das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ als amtliche Anwältin wird vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Dez. 2025, IV 200 2024 162 - 30 - 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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