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Bern Verwaltungsgericht 06.05.2024 200 2024 129

6. Mai 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,873 Wörter·~19 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024

Volltext

200 24 129 EL JAP/TOZ/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 6. Mai 2024 Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Tomic A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im August 2022 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Antwortbeilagen [AB] der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin] 1, 6). Mit Verfügung vom 17. Oktober 2023 (AB 26) verneinte die AKB infolge eines Einkommensüberschusses – unter anderem durch Anrechnung eines zumutbaren hypothetischen Erwerbseinkommens der (nicht erwerbstätigen) Ehefrau des Versicherten von jährlich Fr. 51'500.-- – einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab August 2022 bzw. Januar 2023. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 27) wies sie mit Entscheid vom 8. Januar 2024 (AB 29) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 8. Februar 2024 Beschwerde und beantragte, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides seien ihm Ergänzungsleistungen auszurichten. Mit einer weiteren, nicht unterzeichneten Eingabe gleichen Datums stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. Aufforderungsgemäss reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers innert angesetzter Frist ein unterzeichnetes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ein (vgl. prozessleitende Verfügung vom 9. Februar 2024). Mit Beschwerdeantwort vom 11. März 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Am 15. März 2024 gingen beim Verwaltungsgericht ein die Ehefrau des Beschwerdeführers betreffender Bericht des Spitals C.________, Wirbelsäulenchirurgie, vom 1. März 2024 (Beschwerdebeilagen [BB] 3) sowie die verlangte Kostennote ein.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (AB 29). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. August 2022 und dabei einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der EL-Berechnung ab diesem Zeitpunkt zu Recht ein hypothetisches Erwerbseinkommen seiner Ehefrau berücksichtigt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Auf neue EL-Fälle kommt ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (Rz. 1301 Satz 2 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). Mit Blick darauf bzw. auf den Streitgegenstand bildenden Anspruchszeitraum (vgl. E.1.2 hiervor) gelangt das neue Recht zur Anwendung. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 5 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). 2.3.2 Als Einnahmen anzurechnen sind unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangs-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 6 frist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mit der 1968 geborenen D.________ verheiratet (AB 1 S. 1 Ziff. 2), die über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) verfügt (AB 2 S. 2). Das Ehepaar hat vier gemeinsame Kinder mit Jahrgängen 1988, 2011 und 2017, die im selben Haushalt leben (AB 1 S. 3 Ziff. 8.2). Die Ehefrau geht keiner Erwerbstätigkeit nach. 3.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 7 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsätze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: Ulrich Meyer [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 f. hiervor). Demnach ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche eine Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2.1 Am 9. September 2022 gab die Ehefrau des Beschwerdeführers im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» (AB 10 S. 1 - 3) an, sie stehe aufgrund von Knieschmerzen in ärztlicher Behandlung, fühle sich aber von ihrem Gesundheitszustand her in der Lage, eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben. Sie sei auch bereit, eine Arbeitsstelle anzutreten, jedoch habe sie aufgrund ihres Alters und einer fehlenden beruflichen Ausbildung keine Arbeitsstelle gefunden (AB 10 S. 2 f. Ziff. 7 - 10). 3.2.2 Im Rahmen des Einspracheverfahrens machte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2023 geltend, seine Ehefrau sei wegen schwerwiegender gesundheitlicher Probleme arbeitsunfähig, und legte dazu ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 20. Oktober 2023 (AB 27 S. 2) ins Recht. Diesem ist zu entnehmen, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers seit Mai 2022 und bis auf Weiteres aus medizinischen Gründen («schwere Spinalkanalstenose HWS, degenerative LWS Erkrankung, persistierende belastungsabh. Knieschmerzen rechts trotz Operation, chronische Tendinopathie Achillessehne rechts») zu 100 % arbeitsunfähig sei. 3.2.3 Aus dem im Beschwerdeverfahren eingereichten Bericht des Spitals C.________ vom 1. März 2024 (BB 3) geht hervor, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers aufgrund einer schweren Spinalkanalstenose auf der Höhe C5/6 am 24. Februar 2023 operiert worden sei (Anterior Cervical Discectomy and Fusion [ACDF] C5/6). In der Folge hätten Nachkontrollen stattgefunden. Die Ehefrau habe über weiterhin persistierende isolierte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 8 Nackenschmerzen auf der rechten Seite, Kopfschmerzen und Ameisenlaufen am rechten Arm bis zur rechten Hand abwärts berichtet. Eine anschliessende Röntgenkontrolle habe regelrechte Verhältnisse des Metalls bzw. keine Auffälligkeiten gezeigt. Ein Korrelat zu den angegebenen Beschwerden habe sich weder radiologisch noch klinisch finden lassen. Empfohlen werde die Aufnahme einer angepassten Tätigkeit (körperlich leicht bis mittelschwer, ohne häufige Nackenextension) zu 50 % mit anschliessender Steigerung je nach Befinden der Patientin. 3.3 3.3.1 Zunächst ist festzustellen, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers mit Blick auf die rechtskräftige Verfügung der IV vom 11. Januar 2021 (AB 10 S. 8 - 10) keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen ist bzw. eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte Arbeiten spätestens ab dem 9. November 2019 besteht (vgl. auch die Verfügung der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt [Suva] vom 4. November 2015 [AB 23 S. 1 - 3], wonach der Ehefrau die Ausübung einer körperlich leichten und die linke Schulter nicht belastenden Tätigkeit ganztags zumutbar ist). Die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten medizinischen Berichte (vgl. E. 3.2.2 f. hiervor) vermögen eine seither eingetretene relevante Gesundheitsverschlechterung bzw. eine Unverwertbarkeit der vollständigen Arbeitsfähigkeit der Ehefrau aus medizinischen Gründen nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) darzulegen. Während der Bericht von Dr. med. E.________ vom 20. Oktober 2023 (AB 27 S. 2) zwar medizinische Befunde, jedoch keinerlei beweiswertigen Angaben zu den funktionellen Einschränkungen und zum Zumutbarkeitsprofil enthält (vgl. zum Beweiswert eines ärztlichen Berichts: BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352), fehlt im (nachgereichten) Bericht des Spitals C.________ vom 1. März 2024 (BB 3) ein Arbeitsunfähigkeitsattest für die hier interessierende Zeit vor der Operation vom 24. Februar 2023 (Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. August 2022; vgl. E. 1.2 hiervor). Betreffend die Zeit nach der Rekonvaleszenz liegt indes ein Zumutbarkeitsprofil vor (körperlich leicht bis mittelschwer, ohne häufige Nackenextension), welches einen breiten Fächer an möglichen Tätigkeiten zulässt. Bei der ärztlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 9 festgehaltenen 50%igen Arbeitswiederaufnahme mit anschliessender Steigerung handelt sich um eine blosse Empfehlung, welche offensichtlich einzig eine kurze postoperative Phase betrifft und nicht gestützt auf erhobene objektive Befunde schlüssig hergeleitet wird. Mithin ist auch dieser Bericht nicht geeignet, eine gesundheitlich bedingte Unzumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit zu belegen. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass die Ehegattin – wie in der Beschwerde vorgebracht wird (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. IV Ziff. 5) – zum Zeitpunkt des Erlasses des hier streitigen Entscheides keine Neuanmeldung bei der IV getätigt hat. Damit vermag der Beschwerdeführer nicht zu belegen, dass seiner Ehefrau die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit aus medizinischen Gründen nicht zumutbar ist. 3.3.2 Entgegen der Ansicht der Ehefrau des Beschwerdeführers (AB 10 S. 2 f. Ziff. 10) sprechen auch keine anderen persönlichen Gründe gegen die Verwertbarkeit ihrer Arbeitsfähigkeit. Weder das geltend gemachte Alter – im Zeitpunkt des Einspracheentscheides vom 8. Januar 2024 (AB 29) war die Ehefrau 55 Jahre alt (vgl. AB 1 S. 1 Ziff. 2) – noch die fehlende berufliche Ausbildung stehen der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens entgegen. Auf dem konkreten Arbeitsmarkt wird durchaus eine erhebliche Zahl von Arbeitsstellen angeboten, die einfache und repetitive Verrichtungen umfassen. Solche Tätigkeiten erfordern weder ein besonderes Bildungsniveau noch eine besonders vielseitige Berufserfahrung und werden altersunabhängig nachgefragt (vgl. SVR 2016 IV Nr. 21 S. 63 E. 3.4.2; Entscheide des BGer vom 18. April 2019, 8C_687/2018, E. 5.3, und vom 3. Januar 2018, 8C_434/2017, E. 7.3.2). Davon abgesehen gilt selbst bei Vorliegen einer (hier nicht gegebenen) Teilinvalidität von 40 % bis 69 % die Vermutung für die Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit bis zur Vollendung des 60. Altersjahres (vgl. Art. 14a wie Art. 14b ELV). Auch die vorgebrachte mehrjährige Abwesenheit vom Berufsleben (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.9) steht einer Arbeitsaufnahme nicht im Wege, zumal die hier zur Diskussion stehenden Tätigkeiten in der Regel keinen grossen Einarbeitungsaufwand erfordern. Sodann wird weder geltend gemacht noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber den 2011

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 10 und 2017 geborenen Kindern des Beschwerdeführers (AB 1 S. 3 Ziff. 8.2) dessen Ehefrau an der Ausübung einer Arbeitstätigkeit hindern würden. Zufolge der Schadenminderungspflicht wäre der pensionierte Beschwerdeführer ohnehin gehalten, die notwendigen Erziehungs- und Betreuungsaufgaben (sowie weitere häusliche Unterstützungsaufgaben) während einer beruflichen Abwesenheit der Ehefrau zu übernehmen (vgl. auch Art. 159 und 163 ZGB). 3.3.3 Schliesslich kann auch aus arbeitsmarktlicher Sicht nicht von einer Unverwertbarkeit der Erwerbsfähigkeit gesprochen werden. Denn der Beschwerdeführer kann den ihm obliegenden Nachweis, dass kein Einkommensverzicht vorliegt (vgl. E. 2.5 f. hiervor) bzw. dass seine Ehefrau trotz Arbeitsbemühungen keine Stelle fand, nicht erbringen. Obwohl im Anmeldeformular vom 25. August 2022 (AB 1 S. 6 Ziff. 11.1) und im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» vom 9. September 2022 (AB 10 S. 1) darauf hingewiesen wurde, dass bei der Bemessung der Ergänzungsleistungen ein (Verzichts-)Einkommen berücksichtigt wird, wenn der nicht invalide Ehegatte auf die Ausübung einer Erwerbstätigkeit verzichtet, sind für den hier massgebenden Zeitraum bis zum Erlass des angefochtenen Einspacheentscheides vom 8. Januar 2024 (AB 29; vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) keine Bewerbungen aktenkundig. Dies wird im Übrigen vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten bzw. sogar eingeräumt, dass seine Ehefrau bisher keinerlei Arbeitsbemühungen unternommen habe (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. IV.8). Damit hat die Ehefrau des Beschwerdeführers – entgegen dessen Ansicht (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. IV.8) – die ihr obliegende Schadenminderungspflicht verletzt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.4 Der Beschwerdeführer vermag somit nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig. 3.5 Die Höhe der per 1. August 2022 und 1. Januar 2023 angerechneten hypothetischen Erwerbseinkommen von je jährlich Fr. 51'500.-- (AB 26

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 11 S. 5 f.) ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei der Ermittlung des hypothetischen Jahreseinkommens auf den statistischen Zentralwert für Hilfsarbeiten für Frauen gemäss der vom Bundesamt für Statistik (BFS) mittels Lohnstrukturerhebung (LSE) erstellten Tabelle «Bruttoerwerbseinkommen pro Jahr der Erwerbstätigen nach Erwerbsstatus, Berufsgruppen, Beschäftigungsgrad und Geschlecht» für das Jahr 2020 (AB 29 S. 4; Beschwerdeantwort, S. 5 Ziff. 2.6). Dieser Tabellenlohn beinhaltet – entgegen der Darstellung in der Beschwerde (vgl. Beschwerde, S. 5 Ziff. IV.10) – Hilfstätigkeiten in den unterschiedlichsten Branchen (nicht nur Bürotätigkeiten) und mit körperlich verschieden schweren Arbeiten (nicht nur körperlich schwere Arbeiten), mithin ein genügend breites Spektrum an der Ehefrau des Beschwerdeführers zumutbaren Hilfsarbeiten. Er fällt zudem im Vergleich zum Jahreseinkommen gemäss der Tabelle TA1 der LSE 2020 tiefer aus. So betrug das monatliche Bruttoeinkommen für Frauen im niedrigsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) im Jahr 2020 Fr. 4'276.--. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen, 2020, Total) resultiert ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 53'493.-- (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenarbeitsstunden). Damit steht fest, dass die Beschwerdegegnerin von einem in masslicher Hinsicht angemessenen hypothetischen Erwerbseinkommen ausgegangen ist (vgl. dazu auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 222 Rz. 564). 3.6 Schliesslich gibt die Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens auch in zeitlicher Hinsicht (ab dem 1. August 2022; AB 26 S. 5) zu keinen Beanstandungen Anlass. Vorliegend handelt es sich um einen im Zusammenhang mit dem Bezug einer AHV-Rente gestellten Antrag auf Ergänzungsleistungen (Anmeldung vom 25. August 2022; AB 1); der Beschwerdeführer bezieht seit dem 1. August 2022 eine (vorbezogene) AHV- Altersrente (vgl. Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 8. August 2022; AB 6). Der AHV-Rentenbeginn war damit vorausseh- und planbar. Demnach war auch der künftige Bezug von Ergänzungsleistungen für den Beschwerdeführer und seine Ehefrau zumindest Monate im Voraus absehbar und es stand der Ehepartnerin genügend Zeit zur Verfügung, um sich auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 12 die neuen Gegebenheiten einzustellen und entsprechende erwerbliche Vorkehrungen zu treffen, weshalb rechtsprechungsgemäss keine Übergangsfrist erforderlich war bzw. ist (vgl. E. 2.5 hiervor; vgl. auch CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 223 Rz. 567). 4. Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 8. Januar 2024 (AB 29) weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen. Die dagegen erhobene Beschwerde ist als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 5. 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). 5.3 Zu prüfen bleibt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bzw. (angesichts der Kostenlosigkeit des Verfahrens) Verbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt. 5.3.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 13 5.3.2 Die Prozessbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist aufgrund der Akten ausgewiesen (vgl. AB 4, 7, 13, 16, 28; vgl. Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 8. Februar 2024, S. 2). Zwar ist die Beschwerde im Urteilszeitpunkt offensichtlich unbegründet, das Verfahren kann aber nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden und die Notwendigkeit einer Rechtsverbeiständung ist zu bejahen. Somit sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Verbeiständung vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch des Beschwerdeführers ist gutzuheissen und es ist ihm Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt beizuordnen. 5.3.3 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. Mit Kostennote vom 14. März 2024 macht Rechtsanwalt B.________ einen Aufwand von 11 Stunden und 55 Minuten bzw. ein Honorar von Fr. 3'336.60 zuzüglich Auslagen von Fr. 65.40 sowie die Mehrwertsteuer von Fr. 275.55 (8.1 % auf Fr. 3'402.--) geltend, was nicht zu beanstanden ist. Folglich wird der tarifmässige Parteikostenersatz für dieses Verfahren auf Fr. 3'677.55 festgesetzt. Davon ist Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von Fr. 2'383.30 (11 h 55 min x Fr. 200.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 65.40 und Mehrwertsteuer von Fr. 198.30 (8.1 % auf Fr. 2'448.70), total somit eine Entschädigung von Fr. 2'647.--, auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 6. Mai 2024, EL/24/129, Seite 14 Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Der tarifmässige Parteikostenersatz des amtlichen Anwalts wird in diesem Verfahren auf Fr. 3'677.55 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Davon wird Rechtsanwalt B.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse eine auf Fr. 2'647.-- festgesetzte Entschädigung (inkl. Auslagen und MWST) vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. März 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

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Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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