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Bern Verwaltungsgericht 13.03.2024 200 2024 124

13. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,360 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Bundesgerichtsentscheid 8C_638/2023 vom 18. Januar 2024 (UeL/23/269; Rückweisung an Vorinstanz)

Volltext

200 24 124 UeL LOU/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 13. März 2024 Verwaltungsrichter Loosli, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Bundesgerichtsentscheid 8C_638/2023 vom 18. Januar 2024 (UeL/23/269; Rückweisung an Vorinstanz)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 2 Sachverhalt: A. Am 30. Dezember 2022 stellte der 1962 geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB oder Beschwerdegegnerin) einen Antrag auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (Akten der AKB im Verfahren UeL/2023/269 [act. II] 1). Mit Verfügung vom 24. Januar 2023 (act. II 7) verneinte diese einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen mit der Begründung, der Versicherte sei vor Erreichen des 60. Altersjahres ausgesteuert worden und weise darüber hinaus nach dem 50. Altersjahr nicht genügend Beitragszeit mit dem entsprechenden Mindesteinkommen auf. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 8) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 6. März 2023 (act. II 9) ab. B. Mit Urteil vom 5. September 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde und den Verfahrensantrag auf Durchführung einer öffentlichen Schlussverhandlung nach Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) ab (VGE UeL/2023/269). Mit Entscheid vom 18. Januar 2024, 8C_638/2023, hiess das Bundesgericht die dagegen erhobene Beschwerde teilweise gut, hob das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zurück, damit dieses die vom Beschwerdeführer verlangte öffentliche Verhandlung durchführe und danach über die Beschwerde materiell neu befinde. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. C. In der Folge wurde das Beschwerdeverfahren im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer UeL/2024/124 registriert.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 3 Mit prozessleitender Verfügung vom 14. Februar 2024 setzte der Instruktionsrichter den Termin für die öffentliche Schlussverhandlung auf den 26. Februar 2024 an und gab den Parteien die Zusammensetzung der Spruchbehörde bekannt. In seinem Parteivortrag an der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2024 (nachfolgend Schlussverhandlung) bestätigte und begründete Rechtsanwalt B.________ namens des Beschwerdeführers im Wesentlichen die in der Beschwerde vom 12. April 2023 im Verfahren UeL/2023/269 gestellten Rechtsbegehren. Die Beschwerdegegnerin hielt im Rahmen ihres Parteivortrages im Wesentlichen an den in der Beschwerdeantwort im Verfahren UeL/2023/269 gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 4 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 6. März 2023 (act. II 9). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Anspruch auf Überbrückungsleistungen haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, wenn sie im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr vollenden, oder danach ausgesteuert werden, sie mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) versichert waren, davon mindestens 5 Jahre nach Vollendung des 50. Altersjahrs, und dabei jährlich ein Erwerbseinkommen von mindestens 75% des Höchstbetrags der Altersrente nach Art. 34 Abs. 3 und 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) erzielt haben, oder entsprechende Erziehungs- und Betreuungsgutschriften gemäss AHVG geltend machen können und ihr Reinvermögen unterhalb der Hälfte der Vermögensschwelle nach Art. 9a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) liegt (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [ÜLG; SR 837.2]). Um Anspruch auf Überbrückungsleistungen zu haben, muss die antragsstellende Person frühestens im Monat, in dem sie das 60. Altersjahr erreicht, ausgesteuert werden (Ziff. 2410.01 der vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Wegleitung über die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [WÜL]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 5 2.2 2.2.1 Gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat‑ und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Art. 8 Abs. 2 EMRK). 2.2.2 Der Genuss der in der EMRK anerkannten Rechte und Freiheiten ist ohne Diskriminierung insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion, der politischen oder sonstigen Anschauung, der nationalen oder sozialen Herkunft, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt oder eines sonstigen Status zu gewährleisten (Art. 14 EMRK). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten ist, dass er 2015 und damit vor Erreichen des 60. Altersjahres bei der Arbeitslosenkasse ausgesteuert wurde (vgl. etwa act. II 1/4 Ziff. 3, 4, 8). Damit erfüllt er die Voraussetzungen zum Bezug von Überbrückungsleistungen (Aussteuerung im 60. Altersjahr oder danach; vgl. E. 2.1 hiervor) offensichtlich nicht, was er selbst ausdrücklich eingesteht (vgl. Beschwerde S. 1 sowie Ausführungen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers anlässlich der Schlussverhandlung). 3.2 3.2.1 Verbotene Diskriminierung liegt nur vor, wenn die Ungleichbehandlung ohne sachlich gerechtfertigte Gründe erfolgt. Zwar

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 6 anerkennt der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) das Alter als vom Diskriminierungsschutz von Art. 14 EMRK mitumfasst, auch wenn es nicht explizit in der Aufzählung in diesem Artikel erfasst wird (vgl. Entscheid der Grossen Kammer des EGMR vom 24. Januar 2017, 60367/08, N. 62). Eine Ungleichbehandlung generell und spezifisch anhand des Alters ist zulässig, wenn sie gerechtfertigt werden kann. Dazu erforderlich ist ein legitimes Ziel und Verhältnismässigkeit (HEIKO SAUER, in: KARPENSTEIN/MAYER [Hrsg.], EMRK: Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten, 3. Aufl. 2022, Art. 14 N. 32 ff.). 3.2.2 Soweit die Anspruchsvoraussetzung der Aussteuerung im Monat der Vollendung des 60. Altersjahres oder später (Art. 5 Abs. 1 lit. b ÜLG) betreffend, ergibt sich das Folgende: Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum ÜLG vom 30. Oktober 2019 (BBL 2019 8251 ff.) haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die kurz vor dem Rentenalter entlassen werden, gegenüber jüngeren geringere Chancen, eine Stelle zu finden und wenn doch, müssen sie oft grössere Einkommenseinbussen in Kauf nehmen. Darum sollen Personen, die nach dem 60. Altersjahr aus der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, Überbrückungsleistungen erhalten, welche die Zeit bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Alters überbrücken. Gleichzeitig soll auch die Altersvorsorge geschützt werden, sodass kein Kapital der 2. Säule angebraucht werden muss (BBl 2019 8279 f. Ziff. 4.1.1). Mit den Überbrückungsleistungen sollen Personen, die von Aussteuerung durch die Arbeitslosenversicherung betroffen sind, ihre Existenz sichern, ohne dass sie auf die Sozialhilfe zurückgreifen müssen (BBl 2019 8287 Ziff. 5). Damit sollte mit der Einführung der Überbrückungsleistungen das Ziel erreicht werden, die Stellung von ausgesteuerten arbeitslosen Personen über 60 zu verbessern. Sie sollen die Lücke zwischen dem Ende des Bezugs von Arbeitslosenentschädigungen und der Entstehung des ordentlichen Rentenanspruchs schliessen und denjenigen Personen über 60, bei denen eine Wiedereingliederung trotz allen Bemühungen und Begleitmassnahmen nicht möglich ist, einen gesicherten Übergang in die Pensionierung in Würde gewährleisten (BBl 2019 8274 Ziff. 1.3). Als Mindestalter schlug der Bundesrat 60 vor, weil im Alterssegment der 60- bis 64-Jährigen in den letzten Jahren die stärkste Zunahme an Personen beobachtet worden sei,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 7 welche Sozialhilfe beziehen würden, mithin zu einem grossen Teil vorgängig ausgesteuert worden seien (BBl 2019 8287 Ziff. 5). Den Vorschlag eines höheren Alters verwarf der Bundesrat mit der Begründung, Männer, deren Anspruch auf 640 Taggelder der Arbeitslosenentschädigung mit 62 ½ entstehe (Frauen damals mit Anspruchsbeginn 61 ½ Jahren), würden in der Regel nicht mehr ausgesteuert, weil sie nach dem letzten Taggeld der Arbeitslosenversicherung das AHV-Alter erreichten (BBl 2019 8280 Ziff. 4.1.2). Bei einer Anhebung der Altersgrenze auf 62 wären die Fallzahlen derart gering, dass sich die Einführung einer neuen Leistung kaum rechtfertigen würde. Eine tiefere Altersgrenze als Anspruchsvoraussetzung lehnte der Bundesrat ebenfalls ab. Beispielsweise widersetzte er sich der Forderung einer Verschiebung der Altersgrenze auf 57, da in diesem Alter der Akzent noch auf die Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt gelegt werden solle (BBl 2019 8276 Ziff. 2). Die Chancen, eine Anstellung zu finden, würden bei Personen zwischen 55 und 58 höher eingeschätzt, weshalb die Altersgrenze 60 gerechtfertigt erscheine (BBl 2019 8287 Ziff. 5). 3.2.3 Mit Blick auf die hiervor aufgeführten Gründe des Gesetzgebers zur Schaffung des ÜLG (vgl. E. 3.2.2) erscheint es als begründet und angemessen, dass die Leistungen nur Ausgesteuerten im hohen Alter und nicht bereits solchen zukommen soll, die potentiell noch längere Zeit erwerbstätig sein könnten. Dass bei diesen legitimen Zielen die Altersschwelle relativ hoch angesetzt wurde, ist nach dem Gesagten nachvollziehbar. Dies umso mehr, als gewisse Anspruchsvoraussetzungen der Sozialhilfe diese Personen im hohen Erwerbsalter besonders hart treffen, da sie strenger sind als jene im System der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV: Wer Sozialhilfe beantragt, muss vorgängig sein ganzes verfügbares oder kurzfristig realisierbares Kapital aufgebraucht haben. Zur freien Verfügung stehen nur kleine Vermögensbeträge (flüssige Mittel): Alleinstehende können über Fr. 4‘000.-- verfügen, Paare über Fr. 8‘000.--. Ausserdem besteht kein Anspruch auf Erhalt des Wohneigentums, sondern kann dieses – oft über Jahre für das Alter angesparte Vermögen – allenfalls verwertet werden (BBl 2019 8270 f. Ziff. 1.1.5). Darüber hinaus erscheint das ÜLG und die darin statuierte Altersschwelle mit Blick auf die im Gesetzgebungsverfahren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 8 geprüften alternativen Regelungen zur Zielerreichung als notwendig und als geeignete Lösung und angesichts der finanziellen Belastung der öffentlichen Hand wie auch der im Rahmen der Vernehmlassung in der politischen Diskussion stehenden Spannbreite von 55-62 Jahren auch als verhältnismässig, ausgewogen und vertretbar (SAUER, a.a.O, Art. 14 N. 32 ff.). Damit ist die Altersschwelle von 60 Jahren ohne weiteres gerechtfertigt und es liegt keine Diskriminierung vor. Der Beschwerdeführer hat diese Auffassung an der Schlussverhandlung denn auch explizit bestätigt und insoweit keine Diskriminierung geltend gemacht. 3.3 Der Beschwerdeführer machte an der Schlussverhandlung dagegen geltend, das Gleichbehandlungsgebot gemäss Art. 8 der Bundesverfassung (BV; SR 101) werde verletzt, indem er als seit 2015 ausgesteuerter Arbeitsloser nicht gleich behandelt werde wie eine Person im gleichen Alter, die aber erst mit 60 Jahren (oder später) ausgesteuert worden sei. Er könne nicht akzeptieren, dass zwei Personen ungleich behandelt würden, die im gleichen Alter seien, kurz vor der Pensionierung stünden, arbeitslos seien und denen es an finanziellen Mitteln fehle, mithin allein die Dauer der Arbeitslosigkeit bzw. der Eintritt der Aussteuerung für einen Anspruch auf Überbrückungsleistungen massgebend sei. Der Beschwerdeführer räumte ferner ein, da die entsprechende Regelung im Gesetz selber angelegt sei, komme ihr für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden verbindliche Wirkung zu (Art. 190 BV). Die Ungleichbehandlung verletze dennoch das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 EMRK i.V.m. Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatund Familienlebens). 3.4 Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass Art. 8 EMRK gemäss Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) keine Pflicht der Mitgliedstaaten begründet, bestimmte Sozialversicherungsleistungen zu erbringen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 30. August 2017, 9C_499/2017, E. 3.2.1.2 mit Hinweisen). Art. 8 EMRK begründet somit keinen direkten Anspruch auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 9 Überbrückungsleistungen der vor Vollendung des 60. Altersjahrs Ausgesteuerten. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK rügt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Schweiz das erste Zusatzprotokoll zur EMRK vom 20. März 1952 nicht ratifiziert hat. Die hierauf beruhende Rechtsprechung des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen ist für die Schweiz daher nicht verbindlich. Gesetzgeber und Gerichte haben nur jene unmittelbar gestützt auf Art. 14 i.V.m. Art. 8 EMRK ergangenen Urteile des EGMR zur diskriminierungsfreien Gewährung von Sozialleistungen zu beachten, die der Förderung der Familie dienen oder deren Organisation betreffen (BGer 9C_499/2017, E. 3.2.1, vgl. auch BGE 148 V 84 E. 7.6.2 S. 100). Im vorliegenden Fall ist nicht ersichtlich, inwiefern die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung einen Einfluss auf die innerfamiliäre Organisation haben könnte. Ebenso wenig vermag sie Fragen der Lebensgestaltung hinsichtlich Erwerbs- und Familienleben zu beeinflussen, weshalb sie auch das – im Sinne einer weiten Begriffsumschreibung zu verstehende – „Privatleben“ i.S.v. Art. 8 EMRK nicht tangiert. Die vorliegend umstrittene Leistung fällt somit nicht in den Schutzbereich der für die Schweiz verbindlichen Konventionsgarantien. 3.5 Der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. März 2023 (act. II 9) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der unterliegende Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 ÜLG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 10

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. März 2024, UeL/24/124, Seite 11 Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2024) - Ausgleichskasse des Kantons, Bern Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Protokoll der öffentlichen Schlussverhandlung vom 26. Februar 2024) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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