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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2024 200 2024 115

19. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,305 Wörter·~12 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2023

Volltext

200 24 115 ALV JAP/ISD/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Isliker A.________ Beschwerdeführerin gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1972 geborene Dr. med. A.________, … (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin), stand ab 1. Juni 2022 in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis mit B.________ und wurde mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % als … in dessen … eingesetzt (Akten des Amtes für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Regionales Arbeitsvermittlungszentrum [RAV; act. II] 23 pag. 60, 31 pag. 74; Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 4 pag. 9 f., 48-50 pag. 104-106). Am 20. März 2023 kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis wegen …per 31. Juli 2023 (act. II 10 pag. 35). Am 1. Mai 2023 meldete sich die Versicherte beim RAV zur Arbeitsvermittlung an (AB 31 pag. 74 f.) und stellte am 22. September 2023 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab 1. August 2023 (Akten des AVA, Dossier Arbeitslosenkasse [act. IIA] 17 pag. 62-65). Mit Verfügung vom 3. Oktober 2023 (act. II 9 pag. 32-34) stellte das AVA (RAV) die Versicherte wegen ungenügender Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von sieben Tagen ab 1. August 2023 ein. Daran hielt das AVA (Rechtsdienst) auf Einsprache hin (act. II 6 pag. 24-29) mit Entscheid vom 21. Dezember 2023 (act. II 4 pag. 18-21) fest. B. Mit undatierter Eingabe (Eingang beim AVA am 2. Februar 2024) hat die Versicherte Beschwerde erhoben und sinngemäss beantragt, der angefochtene Einspracheentscheid sei ersatzlos aufzuheben. Mit Beschwerdeantwort vom 1. März 2024 hat der Beschwerdegegner auf Abweisung der Beschwerde geschlossen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2023 (act. II 4 pag. 18-21). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung auf Arbeitslosenentschädigung im Umfang von sieben Tagen ab 1. August 2023 wegen ungenügenden Arbeitsbemühungen während der Kündigungsfrist. 1.3 Da der Streitwert bei einer Einstelldauer von sieben Tagen und einem Taggeldansatz von Fr. 239.65 (act. IIA 2 pag. 7) unter Fr. 20'000.-liegt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 4 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). 2.2 Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Bei der Anmeldung hat die arbeitslos gewordene Person den Nachweis ihrer Bemühungen um Arbeit vorzulegen (Art. 20 Abs. 1 lit. d AVIV). Spätestens zu diesem Zeitpunkt wird sie sämtliche während der Kündigungsfrist getätigten Stellenbewerbungen einzureichen haben (BGE 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 72 E. 4.3).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 5 2.3 In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Entscheid des Bundesgerichts vom 8. Januar 2018, 8C_737/2017, E. 2.2). 2.4 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Das Arbeitsverhältnis wurde arbeitgeberseitig unter Einhaltung der vertraglichen Kündigungsfrist von vier Monaten (act. IIA 49 pag. 105 Ziff. 2) am 20. März 2023 per Ende Juli 2023 gekündigt (act. II 10 pag. 35). Mit der Zustellung der Kündigung hatte die Beschwerdeführerin Kenntnis davon, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Wenngleich ihr Arbeitgeber intensiv nach einer Nachfolgerin bzw. einem Nachfolger für seine … suchte und ernsthafte Bewerbungsgespräche geführt wurden (Beschwerde S. 1), oblag es der Beschwerdeführerin, mindestens während den drei letzten Monaten der Kündigungsfrist, mithin von 1. Mai bis 31. Juli 2023, die latent drohende Arbeitslosigkeit durch eine gezielte Stellensuche zu verhindern (vgl. Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO, AVIG-Praxis ALE, B314, abrufbar unter <www.arbeit.swiss>, Rubrik: Publikationen/Weisungen/AVIG-Praxis). Gemäss Aktenlage (act. II 21 pag. 56 f., 16 pag. 48 f.) bewarb sie sich im Mai 2023 ein- bzw. im Juni 2023 sechsmal auf eine Arbeitsstelle als …, wobei eine Bewerbung vom Juni 2023 in einer Teilzeitan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 6 stellung per 21. August 2023 mündete (act. II 11 pag. 36, 14 pag. 44 f.). Die initial seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten acht Bewerbungen im Juli 2023 (act. II 18 pag. 53) sind aktenmässig nicht ausgewiesen und werden beschwerdeweise denn auch nicht mehr vorgebracht. 3.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, im Juni 2023 habe sich eine neue Stelle abgezeichnet und es sei vereinbart worden, dass sie nach den Sommerferien beginnen könne (Beschwerde S. 1). Zwar kann ein Arbeitsvertrag formlos abgeschlossen werden (Art. 320 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts [OR; SR 220]), eine Arbeitsstelle gilt im vorliegenden Kontext jedoch erst als zugesichert, wenn durch ausdrücklichen oder stillschweigend übereinstimmende Willensäusserung von Arbeitnehmer und Arbeitgeber ein Arbeitsvertrag im Sinne von Art. 319 ff. OR tatsächlich zustande gekommen ist (vgl. BARBARA KUPFER BUCHER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AVIG, 5. Aufl. 2019, S. 210). Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass – wie im Verlaufsprotokoll vermerkt (act. II 11 pag. 36) – noch anlässlich des Beratungsgesprächs vom 16. August 2023 kein Arbeitsvertrag zustande gekommen war und sie deshalb auch noch beim RAV angemeldet blieb. Folglich hätte sie auch im Juli 2023 weiterhin Arbeitsbemühungen tätigen müssen. Selbst wenn beweismässig erstellt wäre, dass ihr bereits im Juni 2023 eine Arbeitsstelle verbindlich zugesichert worden war, hätte sie dies nicht von der Obliegenheit zur Stellensuche im Juli 2023 befreit. Denn der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche; sie muss sich für diese Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (AVIG-Praxis ALE, B318). Nur wenn die versicherte Person eine zumutbare Arbeit findet, die sie innerhalb eines Monats antreten kann, hat sie keine Arbeitsbemühungen mehr nachzuweisen, da diese nicht mehr zur Schadenminderung beitragen könnten (AVIG-Praxis ALE, B320). Der Stellenantritt bei dem von C.________ betriebenen D.________ war von Anfang an erst nach den Sommerferien (in welchen die … jeweils geschlossen ist) geplant und wurde auch tatsächlich erst per 21. August 2023 angetreten (Beschwerde S. 1; act. IIA 6 pag. 28). Damit hätte sich die Beschwerdeführerin so oder anders zumindest noch bis zum 21. Juli 2023 um eine kurzfristige Stelle bemühen müssen, sie tätigte jedoch im Juli 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 7 keine einzige Arbeitsbemühung. Bei dieser Ausgangslage erübrigen sich Beweismassnahmen in Form von schriftlichen Auskünften bzw. Zeugeneinvernahmen (Kontaktaufnahme mit dem «jetzigen und vorherigen Chef» [Beschwerde S. 2]) in antizipierter Beweiswürdigung (vgl. BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Im Übrigen vermag die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass sie die absehbare Stelle als «…» aus subjektiven Gründen gegenüber irgendeiner Stelle in der Stadt, wo sie nicht vernetzt ist, präferierte (Beschwerde S. 1 f.), nichts zu ihren Gunsten abzuleiten, macht sie doch richtigerweise nicht geltend, die Annahme einer anderen Arbeitsstelle als … wäre ihr von vornherein nicht zumutbar gewesen. Schliesslich sind ihr nicht nur die gänzlich fehlenden Bewerbungen im Juli 2023 vorzuhalten, sondern auch die geringe Anzahl von Arbeitsbemühungen im Mai (eine Bewerbung) bzw. Juni 2023 (sechs Bewerbungen), werden in der Praxis doch regelmässig durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (vgl. E. 2.3 vorne) und waren monatlich offenbar acht Arbeitsbemühungen vereinbart (act. II 11 pag. 36). 3.3 Als Zwischenergebnis steht fest, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der hier massgebenden Zeitperiode von 1. Mai bis 31. Juli 2023 in quantitativer Hinsicht ungenügende Arbeitsbemühungen tätigte, womit sie in Anwendung von Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG zur Recht in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Zu prüfen bleibt, ob die Sanktion in masslicher Hinsicht angemessen ist. 4. 4.1 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 8 bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Ein schweres Verschulden liegt insbesondere vor, wenn die versicherte Person ohne entschuldbaren Grund eine zumutbare Arbeitsstelle ohne Zusicherung einer neuen aufgegeben oder eine zumutbare Arbeit abgelehnt hat (Art. 45 Abs. 4 lit. a und b AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2023 S. 200 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3). 4.2 Die verfügte Einstelldauer von sieben Tagen liegt im mittleren Bereich des leichten Verschuldens (Art. 45 Abs. 3 lit. a AVIV). Unter Berücksichtigung des «Einstellrasters» gemäss AVIG-Praxis ALE (D79 Ziff. 1.A/3), welches für ungenügende Arbeitsbemühungen während einer Kündigungsfrist von drei Monaten eine Sanktion von neun bis zwölf Einstelltagen vorsieht, erscheint die verfügte Sanktion von sieben Einstelltagen – selbst unter Berücksichtigung der schwierigen privaten Situation (Beschwerde S. 2) – als wohlwollend und ist nicht zu beanstanden. Der Beschwerdegegner hat damit den gesamten Umständen vollumfassend Rechnung getragen. Insgesamt ist kein triftiger Grund ersichtlich, der ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners rechtfertigen würde (vgl. E. 4.1 hiervor). 5. Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sieben Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Somit ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 21. Dezember 2023 (act. II 4 pag. 18-21) weder rechtsfehlerhaft noch unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, ALV/24/115, Seite 9 6. 6.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) keine zu erheben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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