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Bern Verwaltungsgericht 05.08.2024 200 2024 113

5. August 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,829 Wörter·~29 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 28. Dezember 2023

Volltext

200 24 113 IV FRC/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2024 Verwaltungsrichterin Frey, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 28. Dezember 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene, über keine Berufsausbildung verfügende und im Mai 2018 in die Schweiz eingereiste A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Juni 2022 (Poststempel) unter Hinweis auf diverse körperliche und psychische Leiden bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1-3). Nachdem die IVB den Sachverhalt in erwerblicher Hinsicht abgeklärt und mit der Versicherten ein Erstgespräch durchgeführt hatte, verneinte sie mit Mitteilung vom 21. Juni 2022 (act. II 15) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung, dass die Versicherte seit jeher im Haushalt tätig sei und auch ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde. Im Hinblick auf die anschliessende Prüfung des Rentenanspruchs zog die IVB die Asylakten des Staatsekretariats für Migration (SEM) bei (act. II 23), holte Berichte behandelnder Ärzte ein und veranlasste auf Empfehlung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD [act. II 30]) bei der MEDAS C.________ eine polydisziplinäre Begutachtung (Expertise vom 3. Februar 2023 [act. II 46.1 ff.]). Ferner liess sie durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. II 51 S. 2 ff.). Mit Vorbescheid vom 5. September 2023 (act. II 52) stellte die IVB bei einem Invaliditätsgrad von 24 % die Verneinung eines Rentenanspruchs in Aussicht, wobei sie einen Status als Nichterwerbstätige bzw. als zu 100 % im Haushalt tätig zugrunde legte (act. II 51 S. 11). Dagegen liess die Versicherte Einwand erheben und weitere medizinische Berichte einreichen (act. II 69), woraufhin die IVB bei der MEDAS C.________ Rückfragen stellte (act. II 72 f.). Mit Verfügung vom 28. Dezember 2023 (act. II 75) entschied die IVB wie im Vorbescheid in Aussicht gestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 3 B. Dagegen liess die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 1. Februar 2024 Beschwerde erheben. Sie stellt die folgenden Anträge: 1. Die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Bern vom 28. Dezember 2023 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Abklärung des Sachverhalts und hiernach Neubeurteilung des Anspruchs auf eine Invalidenrente an die Vorinstanz zurückzuweisen; 2. Der Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt; - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. 7.7 % MWST - Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig reichte sie eine Stellungnahme des Abklärungsdienstes vom 4. März 2024 (in den Gerichtsakten = act. II 79 S. 3 ff.) zu den Akten. Mit Schreiben vom 2. April 2024 hält die Beschwerdeführerin an ihren beschwerdeweise gestellten Rechtsbegehren fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträ-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 4 gen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 28. Dezember 2023 (act. II 75). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere die Statusfrage. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete oder offensichtlich unbegründete Fälle in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 4 IVG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 5 2.2 2.2.1 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben jene Versicherten Anspruch auf eine Rente, die ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a) und die zusätzlich während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. b und c). 2.2.2 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG (in der seit 1. Januar 2022 gültigen Fassung) wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG. 2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2023 (act. II 75) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 6 3.1.1 Im MEDAS C.________-Gutachten vom 3. Februar 2023 (act. II 46.1 ff.), welches auf (im Zeitraum von November und Dezember 2022 erfolgte) internistischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen beruht (act. II 46.1 S. 3), wurden interdisziplinär die folgenden Diagnosen gestellt (S. 5 f.): Mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 1. Dissoziative Störung (Ohnmacht; ICD-10 F44.8) 2. Somatoforme Störung (Hemisensibilitätsstörung; ICD-10 F45.8) Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit 3. Halbseitenkopfschmerzen unklarer Ätiologie (ICD-10 R51) 4. Trägerin des Alpha-Mannosidose-Gens (MAN2B1-Gen; ICD-10 Z83.4) 5. Arterielle Hypotonie 6. Leichte Mitral- und Tripidalinsuffizienz 7. Angiomyolipome rechte Niere 8. Sideropenie ohne Anämie 9. Adipositas (BMI 32.9 kg/m2) In der interdisziplinären Beurteilung (act. II 46.1) kamen die Gutachter zum Schluss, bei der 38-jährigen Beschwerdeführerin mit Migrationshintergrund (…, …, seit 2018 in der Schweiz, Asylstatus, Aufenthaltsbewilligung B) fänden sich auf neuropsychiatrischem Gebiet Diagnosen mit Relevanz für die Arbeitsfähigkeit (angepasste Tätigkeit), wobei es sich jeweils um neurologische Syndrome handle, die psychiatrisch erklärbar und somit als funktionell zu interpretieren seien. Es bestehe durch die unvorhersehbaren, synkopal anmutenden Anfälle im Rahmen der ersten Diagnose eine krankheitsbedingte Einschränkung der zeitlichen Leistungsfähigkeit (S. 6). Hinsichtlich einer Einschränkung in der Haushalttätigkeit verwiesen die Gutachter auf die Ausführungen zu Frage 9 (vgl. S. 11). Dort hielten sie fest, unter Zugrundelegung der Annahme von dissoziativen Anfällen und in Anbetracht des Umstands, dass diese nicht situativ abhängig und somit nicht vorhersehbar seien, bedeuteten sie durchaus eine quantitative Einschränkung der berufsbezogenen Leistungsfähigkeit. Andererseits bedeute aber deren Frequenz (vom Ehemann zweimal pro Woche angegeben), dass die Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 7 beitsfähigkeit nicht vollständig aufgehoben sei. Unter der Annahme, dass die Beschwerdeführerin für die Tage, an denen es zu solchen Anfällen komme, keine brauchbare Leistung mehr abrufen könnte, lasse sich daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 40 % ableiten. Mit anderen Worten betrage die psychiatrisch und somit gesamthaft definierte Arbeitsfähigkeit 60 %. Dies gelte für eine angepasste Tätigkeit, da eine angestammte Tätigkeit nicht vorliege (S. 11). Diese Einschätzung gelte sicher auch für die Zeit von einem Jahr vor der IV-Anmeldung "02/2022 bis anhin anhaltend" (S. 8). 3.1.2 Nachdem die Beschwerdeführerin im Vorbescheidverfahren diverse Berichte behandelnder Ärzte (act. II 69 S. 4-23) ins Recht gelegt und eine seit der MEDAS C.________-Begutachtung eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend gemacht hatte (act. II 69 S. 2), legte die Beschwerdegegnerin die eingereichten medizinischen Dokumente der MEDAS C.________ zur Beurteilung vor (act. II 72). In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 (act. II 73) hielten die Gutachter fest, sowohl in neurologischer als auch in internistischer Hinsicht könne an den Feststellungen im Gutachten vom 3. Februar 2023 festgehalten werden. 3.2 Das polydisziplinäre MEDAS C.________-Gutachten vom 3. Februar 2023 (act. II 46.1 ff.) einschliesslich der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 (act. II 73) erfüllt hinsichtlich der sich hier stellenden Rechts- und Tatfragen die Anforderungen der Rechtsprechung an beweiswertige ärztliche Entscheidungsgrundlagen (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) und erbringt insoweit Beweis. Das Gutachten ist in Bezug auf die befundmässige und diagnostische Einschätzung – welche mit jener der behandelnden Ärzte im Wesentlichen übereinstimmt (vgl. act. II 26 f.) – überzeugend. Insoweit die (Verdachts-)Diagnosen in den Berichten der behandelnden Ärzte von jenen in der Expertise abweichen – so bezüglich der Migräne (act. II 27 S. 32, 36, 38), der Hemicrania continua links (act. II 27 S. 26), der depressiven Störung (act. II 26 S. 3) sowie der Angststörung und der PTBS (act. II 3) – haben die Gutachter schlüssig dargelegt, weshalb sämtliche dieser Diagnosen zu verwerfen sind (Migräne und Hemicrania continua links, vgl. act. II 46.4 S. 10; depressive Störung, vgl. act. II 46.3 S. 11; Angststörung und PTBS, vgl. act. II 46.3 S. 10). Die Feststellungen und Einschätzungen im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 8 MEDAS C.________-Gutachten vom 3. Februar 2023 (act. II 46.1 ff.) bzw. in der Stellungnahme vom 5. Dezember 2023 (act. II 73) werden beschwerdeweise denn auch nicht in Frage gestellt. Es liegen auch keine medizinischen Berichte in den Akten, welche Zweifel an den in der MEDAS C.________-Expertise gezogenen Schlussfolgerungen hinsichtlich Befunden, Diagnosen und funktionellem Leistungsvermögen zu wecken vermögen. Auch haben sich die Gutachter zur Frage nach einer seit der Begutachtung eingetretenen Verschlechterung des Gesundheitszustandes schlüssig geäussert und eine solche verneint (act. II 73). Nicht zu überzeugen vermag demgegenüber die namentlich auf den Angaben der Beschwerdeführerin basierende interdisziplinäre Schlussfolgerung der Experten, wonach die – die Arbeitsfähigkeit insbesondere beeinflussenden – Ohnmachtsanfälle erst im Verlauf der Konfrontation mit der schweren genetischen Erkrankung der Kinder vor ca. drei Jahren in der Schweiz in Erscheinung getreten sein sollen (act. II 46.1 S. 10; 46.3 S. 10). Denn die Beschwerdeführerin gab bereits anlässlich einer Befragung durch das SEM im Februar 2018 in … an, wiederholt Ohnmachtsanfälle erlitten zu haben (vgl. act. II 23 S. 9, 12). Auch anderweitig bestanden bereits vor der Einreise in die Schweiz ätiologisch und symptomatologisch im Wesentlichen die gleichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen (vgl. act. II 23 S. 4- 9, 12-14; 27 S. 38; 46.4 S. 13), wie sie danach dokumentiert sind und worauf zwar im neurologischen Teilgutachten klar hingewiesen wurde (act. II 46.4 S. 13), was jedoch in der interdisziplinären Beurteilung keine Beachtung fand. Damit erscheint fraglich, ob die versicherungsmässigen Voraussetzungen überhaupt erfüllt sind. Dies kann jedoch mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben. Ebenso wenig bedarf es einer Prüfung durch das Gericht, ob die ausschliesslich aus psychischen Gründen bescheinigte Arbeitsunfähigkeit von 40 % (in einer angepassten Tätigkeit) unter den massgeblichen Blickwinkeln des funktionellen Schweregrades der Störung (BGE 141 V 281 E. 4.3 S. 298) und der – mit Blick auf die erheblichen Diskrepanzen in den Angaben zu den geltend gemachten Ohnmachtsanfällen (drei bis viermal täglich [act. II 46.3 S. 3], zweimal pro Woche [S. 8], zweimal im Monat [act. II 51 S. 2]) fraglichen – Konsistenz (BGE 141 V 281 E. 4.4 S. 303) auch rechtlich ausgewiesen ist. Denn die Beschwerde ist – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – ohnehin abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 9 4. Der frühest mögliche Rentenbeginn ist mit Blick auf die im Juni 2022 (Poststempel) erfolgte Anmeldung zum Leistungsbezug (act. II 1) sowie den im SMAB-Gutachten postulierten Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Jahr vor der Anmeldung (act. II 46.1 S. 8) der 1. Dezember 2022 (Art. 29 Abs. 1 IVG). 5. Streitig ist der Status der Beschwerdeführerin. 5.1 5.1.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt. Dieser bestimmt sich nach Art. 24septies Abs. 1 IVV nach den erwerblichen Verhältnissen, in denen sich die versicherte Person befinden würde, wenn sie nicht gesundheitlich beeinträchtigt wäre. Gemäss Art. 24septies Abs. 2 IVV gilt eine versicherte Person als erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 1 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von 100 % oder mehr entspricht (lit. a). Die versicherte Person gilt als nicht erwerbstätig nach Art. 28a Abs. 2 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall keine Erwerbstätigkeit ausüben würde (lit. b) respektive als teilerwerbstätig nach Art. 28a Abs. 3 IVG, wenn sie im Gesundheitsfall eine Erwerbstätigkeit ausüben würde, die einem Beschäftigungsgrad von weniger als 100 % entspricht (lit. c). 5.1.2 Bei einer im Haushalt tätigen versicherten Person im Besonderen entscheidet sich die Frage, ob sie als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige zu betrachten ist, nicht danach, ob sie vor ihrer Heirat erwerbstätig war oder nicht. Vielmehr sind die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 10 und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). 5.1.3 Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 5.2 In der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2023 (act. II 75) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades den Status einer Nichterwerbstätigen (100 % Haushalt) zugrunde (S. 1 i.V.m. act. II 51 S. 11). Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, sie würde ohne gesundheitliche Beeinträchtigung "zumindest Teilzeit einer ausserhäuslichen Arbeit nachgehen" (Beschwerde S. 5 Rz. 18). 5.3 5.3.1 Anlässlich des – unter Mithilfe eines Dolmetschers (…-deutsch) erfolgten – Erstgesprächs vom 20. Juni 2022 (act. II 12) zwischen der Beschwerdegegnerin und der Beschwerdeführerin sowie ihrem Ehemann (S. 1) wurde als Antwort auf die Fragen, "In welchem Umfang in Prozenten waren Sie vor Eintritt des Gesundheitsschadens erwerbstätig?" sowie "Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. In welchem Umfang würden Sie heute eine Erwerbstätigkeit ausüben?" 0 % angegeben (S. 2). 5.3.2 Mit Mitteilung vom 21. Juni 2022 (act. II 15) hielt die Beschwerdegegnerin fest, es bestehe kein Anspruch auf berufliche Massnahmen, weil die Beschwerdeführerin seit jeher im Haushalt tätig sei und auch ohne gesundheitliche Einschränkungen keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachgehen würde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 11 5.3.3 Am 25. Juli 2023 erfolgte in der Wohnung der Beschwerdeführerin eine Erhebung der sozialen und erwerblichen Verhältnisse, wobei das in Gegenwart ihres Ehemannes sowie eines freiwilligen Mitarbeiters des D.________ (…) erfolgte Gespräch von einer Dolmetscherin übersetzt wurde. Im entsprechenden Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 29. August 2023 (act. II 51 S. 2 ff.) wurde zur sozialen Situation festgehalten, die Beschwerdeführerin sei in … geboren und aufgewachsen. Ihre Muttersprache sei …, sie spreche aber auch …. 2013 sei sie mit ihrer Familie in den … geflüchtet und am 17. Mai 2018 mit ihrer Familie in die Schweiz eingereist. Die Beschwerdeführerin sei verheiratet und Mutter von drei Söhnen, geboren 2009, 2012 und 2013. Alle drei Kinder besuchten eine Sonderschule und litten an einer genetischen Krankheit; zwei der Söhne benötigten viel Betreuung. Die Kinder nähmen das Mittagessen in der Schule ein. Am Mittwoch gingen zwei der Söhne in die Tagesschule. Am Dienstag und Mittwoch schlafe der eine Sohn im Internat. Die drei Kinder würden mit dem Schulbus zur Schule gefahren. Weil die Belastung mit den Kindern gross sei, gingen zwei der Söhne am Samstag den ganzen Tag ins E.________ in …. Der eine Sohn sei zusätzlich am Montag und Freitag nach der Schule noch dort. Auch wenn die Beschwerdeführerin vollständig gesund wäre, würde ihr Ehemann keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen. Wegen der Situation der drei behinderten Kinder könne er keiner auswärtigen Arbeit nachgehen, wie ausdrücklich gesagt werde. Neben der Betreuung seiner Kinder müsse er viele Termine bewältigen (S. 3 f.). Die Beschwerdeführerin sei auch in … keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen bzw. sei immer im Haushalt tätig gewesen (S. 4). Hinsichtlich des Erwerbstatus gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht an, dass sie auch im Gesundheitsfall keiner ausserhäuslichen Arbeit nachgehen würde. Die Betreuung der Kinder sei anspruchsvoll (S. 4). 5.3.4 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren legte die Beschwerdeführerin zwei zu Handen ihres Rechtsvertreters verfasste E-Mails vom 1. Februar 2024 ins Recht, wobei die eine vom Übersetzer des Erstgesprächs vom 20. Juni 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) und die andere vom freiwilligen Mitarbeiter des D.________, welcher die Familie der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 12 deführerin gemäss dessen Angaben seit einigen Jahren begleitet (act. I 4), verfasst wurde. Die E-Mail des Dolmetschers lautet wie folgt: "[Ich] habe das Erstgespräch [der Beschwerdeführerin] am 20. Juni 2022 auf der IV-Stelle in Bern übersetzt. Gemäss Protokoll dieses Erstgesprächs habe [die Beschwerdeführerin] die Frage ‘Stellen Sie sich vor, Sie wären vollständig gesund. In welchem Umfang würden Sie heute eine Erwerbstätigkeit ausüben?’ mit 0 % beantwortet. In der Verfügung der IV vom 28. Dezember 2023 ist zudem festgehalten, dass [die Beschwerdeführerin] anlässlich des Erstgesprächs vom 20. Juni 2022 angegeben habe, dass sie auch bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Meiner Ansicht nach sind die Aussagen [der Beschwerdeführerin] nicht korrekt erfasst worden. [Die Beschwerdeführerin] hat nicht gesagt, dass sie bei guter Gesundheit keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen würde. Sie hat zwar sinngemäss gesagt, dass sie es auch bei guter Gesundheit bevorzugen würde, sich um ihre Kinder zu kümmern, jedoch würde sie trotzdem einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgehen, wenn sie könnte. Das Erstgespräch bzw. das entsprechende Protokoll ist nicht rückübersetzt worden" (act. I 3). Die mit "Falsche Interpretation einer Aussage [der Beschwerdeführerin] im Entscheid vom 28.12.2023" betitelte E-Mail des freiwilligen Mitarbeiters des D.________ lautet wie folgt: "[Der Ehemann] und [die Beschwerdeführerin] baten mich, am Abklärungsgespräch vom 29.08.2023 in ihrer Wohnung teilzunehmen und [ich] konnte somit der ganzen Befragung beiwohnen. […]". Unter "Stellungnahme" hielt der Mitarbeiter weiter fest: "Es ist korrekt, dass [die Beschwerdeführerin] gefragt wurde, ob sie bei guter Gesundheit einer Erwerbsarbeit nachgehen würde. Ihre Antwort lautete sinngemäss, dass sie arbeiten würde, dass sie aber lieber zuhause für ihre stark beeinträchtigten Kinder und ihre Familie arbeiten würde" (act. I 4). 5.4 Entgegen der Beschwerdeführerin überzeugt die in der angefochtenen Verfügung vom 28. Dezember 2023 erfolgte Festlegung des Status als zu 100 % Nichterwerbstätige in jeder Hinsicht:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 13 5.4.1 So steht aufgrund der Akten fest und ist im Übrigen unbestritten, dass die Beschwerdeführerin in … lediglich vier, fünf oder – je nach Quelle – maximal sechs Jahre zur Schule ging, keinen Beruf erlernte, nie eine ausserhäusliche Tätigkeit ausgeübt hat respektive stets im Haushalt tätig war (act. II 17 S. 1; 27 S. 5; 46.3 S. 4; 46.4 S. 3). Nach der Rechtsprechung kommt für die Statusfrage jener Tätigkeit starker Indizwert zu, welche bei Eintritt des Gesundheitsschadens tatsächlich – und unter Umständen seit längerer Zeit – ausgeübt wurde (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Entsprechendes muss umso mehr gelten, wenn – wie hier – nie eine Erwerbstätigkeit ausgeübt wurde. Ferner geht aus den Akten hervor, dass die Erziehung und Betreuung der an einer genetischen Krankheit leidenden Söhne erheblichen (zusätzlichen) Aufwand seitens der Eheleute beansprucht (act. II 12 S. 2; 51 S. 3, 9), was gleichermassen gölte, wenn die Beschwerdeführerin gesund wäre. Sodann präsentieren sich die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zwar grundsätzlich als prekär, indem sie seit ihrer Einreise in die Schweiz ununterbrochen von der Sozialhilfe unterstützt werden (act. II 17 S. 1). Jedoch ist zu betonen, dass nach der höchstrichterlichen Praxis (auch) den wirtschaftlichen Verhältnissen keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt, selbst dann nicht, wenn – wie hier – im Falle der Nichtausübung einer Erwerbstätigkeit das Existenzminimum unterschritten wird (BGer 8C_669/2021, E. 5.3.2). Vorliegend bestehen keine Hinweise dafür und es wird auch nicht geltend gemacht, dass sich die Beschwerdeführerin, welche in erster Linie … und … spricht (act. II 46.3 S. 5), jedoch kein Deutsch versteht (act. II 17 S. 1 f.), trotz grundsätzlich gegebener Teilarbeitsfähigkeit je um eine (Teilzeit-)Erwerbstätigkeit bemüht hätte, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Im Rahmen der MEDAS C.________-Begutachtung gab sie denn auch an, sich nicht vorstellen zu können, "irgendeiner Tätigkeit nachzugehen" (act. II 46.3 S. 5). Ebenso wenig wird die Behauptung, wonach es der Beschwerdeführerin "ein Anliegen [sei], finanziell unabhängig zu leben" (act. II 69 S. 1), anhand konkreter Indizien, die einen solchen Schluss überwiegend wahrscheinlich (vgl. E. 5.1.3 vorne) zulassen, substantiiert. Es fehlen auch jegliche Anhaltspunkte in den Akten oder in der Beschwerde, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auszuüben bereit wäre und in welchem zeitlichen Umfang. Schliesslich geht aus den Akten zwar hervor,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 14 dass namentlich der nicht erwerbstätige Ehemann den Haushalt und die Kinderbetreuung besorgt – die Angaben zum Umfang der Mithilfe der Ehefrau divergieren jedoch erheblich ("ca. halb / halb" [act. II 12 S. 2]; "nicht viel" [act. II 46.4 S. 4]; "keine Mithilfe" [act. II 46.3 S. 5]) – und dies auch dann der Fall wäre, wenn die Beschwerdeführerin gesund wäre (act. II 51 S. 3). Daraus kann sie jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn einerseits ist darauf hinzuweisen, dass der Ehemann in … und später im … einer Erwerbstätigkeit nachging (act. II 46.4 S. 4), womit die Angaben im Abklärungsbericht nicht ohne weiteres überzeugen. Andererseits – und dies ist massgebend – lässt sich daraus in Bezug auf eine hypothetische Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin nichts Entscheidendes ableiten, denn wie dargelegt erscheint in Würdigung der Umstände die (hypothetische) Ausübung einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz als höchst unwahrscheinlich. Demnach ist aufgrund der gelebten Verhältnisse und der Erwerbsbiographie zu folgern, dass die Beschwerdeführerin auch als Gesunde keiner Erwerbstätigkeit nachginge. Anders gewendet bestehen keinerlei Anhaltspunkte, welche überwiegend wahrscheinlich den Schluss auf eine (Teil-)Erwerbsfähigkeit im Gesundheitsfall zulassen. Vor diesem Hintergrund stehen die jeweils von einem Dolmetscher bzw. einer Dolmetscherin übersetzten Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes im Rahmen des Erstgesprächs (act. II 12 S. 2) sowie anlässlich der Abklärung vor Ort (act. II 51 S. 4), wonach die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall ausschliesslich im Haushalt tätig wäre, denn auch ohne weiteres im Einklang mit den hiervor dargelegten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnissen (vgl. E. 5.1.2 vorne). 5.4.2 Soweit beschwerdeweise mit dem Vorbringen, die Angaben anlässlich der persönlichen Befragungen seien von der Beschwerdegegnerin falsch wiedergegeben worden (Beschwerde S. 3 f. Rz. 11 f.), eine im Gesundheitsfall ausgeübte (Teil-)Erwerbstätigkeit postuliert wird, vermag dies aus mehreren Gründen zu keinem anderen Ergebnis zu führen: 5.4.2.1 Bei den zwecks Untermauerung ihres Standpunkts von der Beschwerdeführerin ins Recht gelegten zwei Dokumenten (act. I 3 f.) handelt es sich wie gezeigt lediglich um E-Mails (vgl. E. 5.3.4 vorne), welche natur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 15 gemäss von ihren Verfassern nicht eigenhändig unterzeichnet wurden. Bereits deshalb sind sie in beweismässiger Hinsicht wenig aussagekräftig. Was sodann den Inhalt der E-Mail des Übersetzers des Erstgesprächs vom 20. Juni 2022 (act. II 12) betrifft (act. I 3), so ist es nicht glaubwürdig, dass die Wiedergabe der Übersetzung ausschliesslich hinsichtlich der Angaben der Beschwerdeführerin zur Erwerbstätigkeit im hypothetischen Gesundheitsfall – mithin zu einem potentiell anspruchsrelevanten Sachverhaltselement – fehlerhaft sein soll und sich der Übersetzer noch eineinhalb Jahre nach dem Gespräch just in diesem Punkt an den genauen Wortlaut der damaligen Angaben der Beschwerdeführerin erinnern können will. Es ist denn auch darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin in der unmittelbar nach dem Erstgespräch ergangenen Mitteilung vom 21. Juni 2022 (act. II 15) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen mit der Begründung verneinte, die Beschwerdeführerin sei seit jeher im Haushalt tätig und ginge auch ohne Gesundheitsschaden keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nach. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin nicht darauf aufmerksam gemacht, dass sie den Erlass einer Verfügung verlangen könne, wenn sie mit dem Beschluss nicht einverstanden sei (Art. 74quater Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Dennoch spricht die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin gegen diese Mitteilung nicht opponierte, klar gegen einen Übersetzungs- oder Wiedergabefehler hinsichtlich des unmittelbar davor stattgefundenen Erstgesprächs. 5.4.2.2 In Bezug auf die E-Mail des D.________-Mitarbeiters (act. I 4), von welchem nicht dokumentiert ist, ob und inwieweit er der … oder … Sprache mächtig ist, deuten seine Angaben "dass sie arbeiten würde, dass sie aber lieber zuhause für ihre stark beeinträchtigten Kinder und ihre Familie arbeiten würde" in die Richtung, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall überwiegend wahrscheinlich keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachginge. Soweit der D.________-Mitarbeiter dennoch dafürhält, aufgrund der Formulierung der Beschwerdeführerin könne nicht darauf geschlossen werden, dass sie keiner ausserhäuslichen Tätigkeit nachginge, steht diese Einschätzung im Kontrast zur Mitteilung vom 21. Juni 2022 (act. II 15), welche in Kopie auch dem D.________ zugestellt worden war und von welcher dieses folglich Kenntnis erlangt haben muss.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 16 5.4.2.3 Schliesslich kann die Frage, ob die E-Mails vom 1. Februar 2024 (act. I 3 f.) von den Verfassern allein deshalb geschrieben wurden, um der Beschwerdeführerin zu helfen, offen bleiben. Denn selbst wenn deren Inhalt den damaligen Angaben der Beschwerdeführerin effektiv entsprechen würde respektive sie sowohl anlässlich des Erstgesprächs wie auch bei der Abklärung vor Ort entgegen dem klaren Wortlaut in act. II 12 S. 2 und act. II 51 S. 4 gesagt haben sollte, im hypothetischen Gesundheitsfall einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, könnte darauf nicht abgestellt werden. Denn wie in E. 5.4.1 vorne gezeigt, lassen die dokumentierten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse einzig den Schluss zu, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall keiner Erwerbstätigkeit nachginge. Mithin änderte selbst der beschwerdeweise postulierte Sachverhalt nichts am Ergebnis. 5.5 Zusammenfassend ist die Statusfrage hinreichend abgeklärt, womit es der Rückweisung an die Beschwerdegegnerin nicht bedarf (vgl. Ziffer 1 der Rechtsbegehren). In der Folge ist der Ermittlung des Invaliditätsgrades für den gesamten Beurteilungszeitraum (vgl. E. 5.1.3 vorne) ein Status der Beschwerdeführerin als zu 100 % Nichterwerbstätige bzw. im Haushalt tätig (Art. 28a Abs. IVG; vgl. E. 5.1.1 vorne) zugrunde zu legen. 6. 6.1 Gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG wird bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, für die Bemessung des Invaliditätsgrades in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (spezifische Methode [Betätigungsvergleich]; vgl. auch BGE 142 V 290 E. 4 S. 293). Als Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG der im Haushalt tätigen Versicherten gilt die übliche Tätigkeit im Haushalt sowie die Pflege und Betreuung von Angehörigen (Art. 27 Abs. 1 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 17 Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (Art. 27bis Abs. 3 IVV). 6.2 Im Rahmen der Erhebung der sozialen und erwerblichen Verhältnisse (vgl. E. 5.3.3 vorne) liess die Beschwerdegegnerin zwecks Ermittlung der Einschränkungen im Aufgabenbereich Haushalt (vgl. E. 6.1 vorne) auch die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren Abklärungsdienst vor Ort abklären (vgl. Art. 69 Abs. 2 IVV). Der entsprechende Bericht vom 29. August 2023 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. act. II 51 S. 2 f.). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. Die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben entspricht den Vorgaben von Rz. 3609 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung (KSIR). Die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche hält sich sodann innerhalb der dort angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Auf den Abklärungsbericht vom 29. August 2023 kann somit abgestellt werden. Insbesondere ist der im Abklärungsbericht postulierte Umfang der Mithilfe des Ehemannes der Beschwerdeführerin angesichts dessen, dass dieser keiner ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgeht (act. II 51 S. 3 f.), nicht zu beanstanden. Beschwerdeweise wird denn auch zu Recht nicht geltend gemacht, dass die Gewichtung und die jeweils ermittelten Einschränkungen hinsichtlich der zu berücksichtigenden Teilbereiche bzw. Tätigkeiten unzutreffend wären. 6.3 Somit beträgt die Einschränkung im Aufgabenbereich Haushalt 24.4 % (act. II 51 S. 10), woraus ein Gesamtinvaliditätsgrad von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 24 % resultiert. Demnach besteht auch unter der hier offen gelassenen Annahme, dass die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt wären, kein Anspruch auf eine Invalidenrente (vgl. E. 2.2 vorne).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 18 7. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 28. Dezember 2023 (act. II 75) nicht zu beanstanden und die dagegen gerichtete Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen. 8. Mit der Abweisung der Beschwerde ist die Beschwerdeführerin als unterliegend zu betrachten. Damit wird sie kostenpflichtig (Art. 108 VRPG), weshalb nachfolgend vorab das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt (vgl. Ziffer 2 der Rechtsbegehren) zu prüfen ist. 8.1 8.1.1 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). 8.1.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Praxis Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen oder aber davon absehen würde (BGE 140 V 521 E. 9.1 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 19 8.2 8.2.1 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren war ausschliesslich der Status der Beschwerdeführerin streitig (vgl. E. 1.2 vorne). Dabei wurde weder im Verwaltungsverfahren noch im vorliegenden Beschwerdeverfahren je bestritten, dass die Beschwerdeführerin über keine Ausbildung verfügt und bisher nie erwerbstätig bzw. ausschliesslich im Haushalt tätig war. Angesichts dessen sowie unter Berücksichtigung der übrigen sozialen und persönlichen, real gelebten Verhältnisse und der Angaben gegenüber der Beschwerdegegnerin führt dies zum eindeutigen Schluss, dass die Beschwerdeführerin im hypothetischen Gesundheitsfall im massgebenden Beurteilungszeitraum nie einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachgegangen wäre (vgl. E. 5.4.1 vorne). Demgegenüber fehlen in der Beschwerde jegliche Anhaltspunkte, welche Tätigkeit die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall auszuüben bereit wäre und in welchem zeitlichen Umfang. Vielmehr beschränken sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin allein auf die Behauptung, die Beschwerdegegnerin habe ihre damaligen und von Dolmetschern übersetzten Antworten zur Statusfrage im Bericht zum Erstgespräch (act. II 12) bzw. im Abklärungsbericht (act. II 51 S. 2 ff.) falsch wiedergegeben (Beschwerde S. 3 f. Rz. 11 f.) respektive habe sie richtigerweise gesagt, im Gesundheitsfall zumindest Teilzeit einer ausserhäuslichen Tätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 5 Rz. 18). Die zur Begründung dieses Standpunkts einzig ins Recht gelegten zwei E-Mails vom 1. Februar 2024 vermögen indessen beweismässig in keiner Hinsicht zu überzeugen (vgl. E. 5.4.2 vorne). Unter den gegebenen Umständen präsentierten sich die Gewinnaussichten sowohl im Zeitpunkt, in dem das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt wurde, als auch im weiteren Verlauf (BGE 140 V 521 E. 9.1 und 9.2 S. 537; SVR 2021 ALV Nr. 13 S. 49 E. 8.1) als beträchtlich geringer als die Verlustgefahren (vgl. E. 8.1.2 vorne). 8.2.2 Zusammenfassend ist das Gesuch um Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 20 8.3 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten werden, nachdem über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erst im vorliegenden materiellen Urteil befunden wurde, praxisgemäss auf Fr. 200.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt (Art. 108 Abs. 1 VRPG). 8.4 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt B.________ als amtlicher Anwalt wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 21 Die Kammerpräsidentin: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Aug. 2024, IV/24/113, Seite 22 Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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