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Bern Verwaltungsgericht 19.03.2024 200 2024 106

19. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,699 Wörter·~13 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024

Volltext

200 24 106 EL JAP/LUB/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 19. März 2024 Verwaltungsrichter Jakob Gerichtsschreiber Lüthi A.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1960 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht Ergänzungsleistungen (EL) zu einer Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 9, 24, 28). Mit Verfügung vom 21. September 2023 (AB 31) setzte die AKB den Anspruch auf EL ab 1. April 2024 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehegattin des Versicherten im Umfang von Fr. 10'529.-- brutto pro Jahr (zusätzlich zum effektiven Bruttolohn von Fr. 31'587.--) neu fest. Eine dagegen erhobene Einsprache des Versicherten (AB 32) wies sie mit Entscheid vom 3. Januar 2024 (AB 35) ab. B. Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 hat der Versicherte Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren erhoben, unter Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids seien die EL ab 1. April 2024 ohne Berücksichtigung eines hypothetischen Erwerbseinkommens seiner Ehegattin zu gewähren. Mit Beschwerdeantwort vom 4. März 2024 hat die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 3 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 35). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. April 2024 und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens der Ehegattin des Beschwerdeführers (zusätzlich zum effektiven und bereits bisher angerechneten Bruttolohn von Fr. 31'587.-- [AB 24/7, 28/6]) im Umfang von jährlich netto Fr. 7'884.-- (Fr. 10'529.-- ./. Fr. 674.-- [Sozialversicherungsbeiträge] = Fr. 9'855.--; davon 80 % [Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELG; SR 831.30}]). Einspracheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), so dass vorliegend einzig die Monate April bis Dezember 2024 zu prüfen sind. Somit liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- und fällt die Beur-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 4 teilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Mit Ablauf der dreijährigen Übergangsfrist im Sinne von Abs. 1 der Übergangsbestimmungen sind ab 1. Januar 2024 sämtliche EL-Fälle nach dem neuen Recht zu berechnen (vgl. dazu auch Rz. 4101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL]). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder Invalidenversicherung (IV) beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 5 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf EL wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 6 beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer ist mit der 1979 geborenen B.________ verheiratet. Diese ist seit 2002 in der Schweiz wohnhaft und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C; AB 1/1 f. Ziff. 2, 4). Das Ehepaar hat drei gemeinsame Kinder mit Jahrgängen …, … und …, die im selben Haushalt leben (AB 1/3 Ziff. 8.2). Die Ehegattin steht in einem Arbeitsverhältnis mit der C.________ AG und wird mit einem Beschäftigungsgrad von 60 % im D.________ als … eingesetzt, womit sie seit 1. Januar 2023 ein Bruttojahreseinkommen von Fr. 31'587.-- erzielt (AB 22). Am 4. April 2023 gab sie im Fragebogen «Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten» (AB 18/1-5) an, eine Vollzeitstelle bzw. ein höherer Beschäftigungsgrad sei im Moment mit drei Kindern und einem kranken Ehemann nicht möglich; sie beginne zudem im Juli 2024 eine Ausbildung zur …, wobei ab Januar 2024 die Allgemeinbildung im D.________ starte (AB 18/2 f. Ziff. 4 und 8). Im Rahmen des Einspracheverfahrens legte der Beschwerdeführer zusätzliche Unterlagen ins Recht, aus welchen hervor-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 7 geht, dass seine Ehegattin bei der vom Kanton Bern getragenen E.________ zur Vorbereitung auf die Ausbildung zur … für die Dauer von August 2023 bis Juli 2024 einen allgemeinbildenden Unterricht (…) besucht, wobei ihr Arbeitgeber einen Antrag auf entsprechende Zeitgutschriften abschlägig beschied (AB 32). 3.2 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In Anbetracht der familienrechtlichen Grundsätze zum Unterhalt der Familie (vgl. Art. 163 ZGB) ist dieses Prinzip auch auf die Ehegattin der versicherten Person anwendbar (JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1809 f. N. 129). Dabei besteht grundsätzlich eine Vermutung dafür, dass die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zum Zwecke der Schadenminderung möglich und zumutbar ist (vgl. E. 2.4 f. vorne). Demnach ist zu prüfen, ob Gründe vorliegen, welche eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2.1 Vorab ist zwischen den Parteien zu Recht unbestritten, dass bei der Ehegattin des Beschwerdeführers keine Invalidität im Sinne von Art. 8 ATSG ausgewiesen ist, bezieht sie doch keine IV-Rente (AB 1/6 Ziff. 11.3) und ist auch keine IV-Anmeldung aktenkundig. Eine relevante gesundheitliche Beeinträchtigung wird nicht geltend gemacht; die Ehegattin ist denn auch erwerbstätig, wobei sie ihren Beschäftigungsgrad von ursprünglich 50 % (AB 2/8) per 1. Januar 2023 auf 60 % erhöhte (AB 22) und in der Vergangenheit im Rahmen von Arbeitsmarktlichen Massnahmen (AMM) im Zweig der Arbeitslosenversicherung auch vollschichtige Einsätze leistete (AB 18). 3.2.2 Die familiäre Situation sowie die gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers (AB 18/3 Ziff. 9; Beschwerde S. 1) stehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 8 einer Verwertung der Arbeitskraft der Ehegattin im Rahmen eines höheren Beschäftigungsgrades nicht entgegen. Wenngleich der Beschwerdeführer insbesondere durch den Diabetes mellitus Typ 1 (Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 3), die diagnostizierte affektive Störung sowie die kognitiven Defizite (BB 4) sicherlich gewisse Einschränkungen im Alltag erfährt, ist jedenfalls eine Pflegebedürftigkeit aktenmässig nicht ausgewiesen. Es mag zwar zutreffen, dass er seine Kinder – bspw. bei Hausaufgaben – nicht voll unterstützen kann (Beschwerde S. 1). Überdies wird das jüngste Kind im hier massgebenden Zeitpunkt (… …) …jährig (AB 1/3 Ziff. 8.2) und damit wohl noch nicht in die Sekundarstufe I (Zyklus 3) übergetreten sein (vgl. dazu Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], Rz. 3495.14). Angesichts des Alters der Kinder benötigen diese jedoch keine intensive Betreuung mehr und es wäre der Ehegattin auch bei einem höheren Beschäftigungsgrad von 80 % weiterhin möglich, ihren diesbezüglichen Beitrag zu leisten. 3.2.3 Der Beschwerdeführer bzw. seine Ehegattin begründen die geltend gemachte Unzumutbarkeit der Pensumserhöhung hauptsächlich damit, dass die letztere wegen des …-Besuchs bzw. der geplanten Ausbildung (vgl. E. 3.1 vorne) vorerst kein höheres Erwerbseinkommen erzielen könne (AB 18/2 Ziff. 4, 32/1; Beschwerde S. 1). Die Absicht der Ehegattin, ihre berufliche Stellung und damit letztlich auch ihr Erwerbseinkommen durch gezielte Aus- bzw. Weiterbildungen mittelfristig zu verbessern, ist verdienstvoll. Im Kontext des hier zu beurteilenden Streitgegenstandes können diese Bestrebungen indes nicht als Gründe, welche eine Erhöhung des Beschäftigungsgrades verunmöglichen oder als unzumutbar erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Denn wie die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf die höchstrichterliche Rechtsprechung (Entscheid des BGer vom 3. September 2010, 9C_240/2010, E. 4.2) zutreffend erklärt hat (AB 35/3 E. 2.2; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5), beschränkt sich die EL auf die Existenzsicherung und ist es nicht deren Aufgabe, eine allfällige Weiterbildung (indirekt) zu finanzieren (vgl. dazu auch CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 200 Rz. 506). 3.3 Nach dem Gesagten ist erstellt, dass es der Ehegattin des Beschwerdeführers zumutbar wäre, ihre Arbeitskraft mit einem Beschäfti-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 9 gungsgrad von 80 % zu verwerten. Des Weiteren hat sie eingeräumt (AB 18/2 Ziff. 4), bisher keine Anstrengungen unternommen zu haben, um den Beschäftigungsgrad bei ihrer aktuellen Arbeitgeberin (weiter) zu erhöhen bzw. eine andere Arbeitsstelle mit höherem Pensum zu finden. Bei dieser Ausgangslage vermag der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen, dass seine Ehegattin aus objektiver Sicht ihre Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht mit einem höheren Beschäftigungsgrad verwerten kann. Insofern ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens im Sinne eines Verzichtseinkommens nach Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG zulässig. 3.4 Die Höhe des zusätzlich angerechneten Erwerbseinkommens ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Ausgehend vom Erwerbseinkommen von Fr. 31'587.--, welches die Ehegattin des Beschwerdeführers mit ihrem 60%igen Arbeitspensum effektiv erzielt (AB 22/1 [Fr. 2'429.80 x 13 Monate]), berechnete die Beschwerdegegnerin einen hypothetischen Bruttolohn von Fr. 42'116.-- bei einem Beschäftigungsgrad von 80 % (Fr. 31'587.-- / 60 x 80 [AB 31/1]). Wie sie sowohl in E. 2.3 des angefochtenen Einspracheentscheids (AB 35) als auch in der Beschwerdeantwort (S. 5 Ziff. 2.7) zutreffend aufgezeigt hat, liegt dieser Betrag im Bereich der statistischen Werte für Tätigkeiten, welche der Ehegattin des Beschwerdeführers zumutbar wären. Gemäss der aktuellsten vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE), Tabelle TA1, betrug das monatliche Bruttoeinkommen für Frauen im niedrigsten Kompetenzniveau 1 (einfache Tätigkeiten körperlicher oder handwerklicher Art) Fr. 4'276.--. Angepasst an die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden (BFS, Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen [BUA], 2022, Total) sowie an die Nominallohnentwicklung bis im Jahr 2022 (neuere Daten liegen noch nicht vor) resultiert bei einem Arbeitspensum von 80 % ein hypothetisches Bruttojahreseinkommen von Fr. 43'393.-- (Fr. 4'276.-- x 12 Monate / 40 x 41.7 Wochenarbeitsstunden / 100 x 101.4 [BFS, Tabelle T1.2.20, Nominallohnindex, Frauen, Total, Indexbasis 2020 bzw. Index 2022] x 80 %). Damit wäre das herangezogene Einkommen nicht nur durch Aufstockung des Arbeitspensums im aktuellen Arbeitsverhältnis, sondern auch durch das Verrichten von Hilfsarbeiten bei einem anderen Arbeitgeber erzielbar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 10 3.5 Schliesslich ist die eingeräumte Übergangsfrist von rund sechs Monaten (Verfügung: 21. September 2023 [AB 31]; Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens: ab 1. April 2024) als realistisch zu bezeichnen (vgl. E. 2.5 vorne) und somit angemessen (vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 223 Rz. 567). 3.6 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 3. Januar 2024 (AB 35) weder als rechtsfehlerhaft noch als unangemessen; die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024, EL/24/106, Seite 11 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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