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Bern Verwaltungsgericht 20.03.2024 200 2023 898

20. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,630 Wörter·~18 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 16. November 2023

Volltext

200 23 898 KV ACT/GET/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 20. März 2024 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Germann A.________ Beschwerdeführer gegen Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 2 Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist bei der Visana AG (vormals Visana Services AG, nachfolgend Visana bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Visana [act. II] 1-15). Nachdem die Visana den Versicherten zweimal vergeblich zur Zahlung ausstehender Prämien im Umfang weggefallender Prämienverbilligungen (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 13) für die Zeit vom Juli bis Dezember 2018 sowie vom Januar bis März 2019 aufgefordert hatte (act. II 30-33), leitete sie gegen ihn die Betreibung der ausstehenden Prämien inklusive Bearbeitungs- und Mahnkosten ein. Gegen den am 16. August 2019 zugestellten Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … (act. II 36 f.), erhob der Versicherte Rechtsvorschlag (act. II 37). Mit Verfügung vom 10. September 2019 (act. II 38 f.) verpflichtete die Visana den Beschwerdeführer zur Bezahlung von Fr. 1'647.-- (Rückforderung Prämienverbilligung), Fr. 39.05 (Verzugszins), Fr. 50.-- (Mahnkosten) und Fr. 200.-- (Bearbeitungskosten) und hob den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … in diesem Umfang auf. Dagegen erhob der Versicherte Einsprache (act. II 41-47). Mit Entscheid vom 16. November 2023 (act. II 50-53) änderte die Visana die angefochtene Verfügung dahingehend ab, als sie den Beschwerdeführer zur Zahlung von Fr. 1'647.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 21. März 2019 sowie Mahngebühren von Fr. 50.-- verpflichtete und die Aufhebung des Rechtsvorschlags in diesem Umfang bestätigte. B. Dagegen erhob der Versicherte mit Eingabe vom 19. Dezember 2023 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids vom 16. November 2023, wobei auf die Rückforderung und die Erhebung von Bearbeitungskosten sowie Verzugszins zu verzichten sei. Ferner sei der Eintrag "beim Betreibungsamt […] auf Begehren hin" zu löschen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 3 Mit Beschwerdeantwort vom 31. Januar 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Entsprechend dem instruktionsrichterlichen Ersuchen vom 19. Februar 2024 reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Februar 2024 dem Gericht zwei an ihn gerichtete Mitteilungen des Amts für Sozialversicherungen (ASV) vom 18. Mai 2018 und 22. Februar 2019 betreffend Zusprache von Prämienverbilligungen ab dem 1. Juli 2017 respektive betreffend den Widerruf des Anspruchs auf Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 zu den Akten (act. I 12 f.). Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 4 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. November 2023 (act. II 50-53). Streitig und zu prüfen ist der Bestand der geltend gemachten Forderung für einen Teil der Prämien für die Zeit zwischen Juli 2018 bis und mit März 2019 in der Höhe von Fr. 1'647.-- zuzüglich Zins von 5 % seit 21. März 2019 sowie Mahngebühren in Höhe von Fr. 50.--, und ob die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, im erwähnten Umfang gegeben sind. Soweit der Beschwerdeführer zusätzlich die Löschung des Eintrages beim Betreibungsamt beantragt, ist darauf mangels Anfechtungsobjekts sowie fehlender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 vorne), weshalb die Beurteilung der Streitigkeit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 2.1.1 Jede Person mit Wohnsitz in der Schweiz muss sich innert drei Monaten nach der Wohnsitznahme oder der Geburt in der Schweiz für Krankenpflege versichern oder von ihrem gesetzlichen Vertreter beziehungsweise ihrer gesetzlichen Vertreterin versichern lassen (Art. 3 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]). 2.1.2 Der Versicherer legt die Prämien für seine Versicherten fest (Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG). Die Prämien sind im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen (Art. 90 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung [KVV, SR 832.102]). Jedoch können die Krankenversicherer die Zahlungsmodalitäten reglementarisch frei regeln (vgl. GEBHARD

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 5 EUGSTER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum KVG, 2. Aufl. 2018, N. 17 zu Art. 61 KVG). Gestützt auf Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ATSG sind für fällige Prämien Verzugszinsen zu leisten. Der Satz beträgt 5 % im Jahr (Art. 105a KVV). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 2.1.3 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). 2.1.4 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 6 spracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1). 2.2 2.2.1 Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen, welche dem Versicherungsobligatorium unterliegen und die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen, erhalten Beiträge zur Verbilligung der Prämien in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes vom 6. Juni 2000 betreffend die Einführung der Bundesgesetze über die Kranken-, die Unfall- und die Militärversicherung [EG KUMV; BSG 842.11]). Der Anspruch auf eine Prämienverbilligung ist grundsätzlich von Amtes wegen festzustellen (Art. 24 Abs. 1 EG KUMV). Die zuständige Stelle der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) führt die Prämienverbilligung durch (Art. 21 Abs. 1 EG KUMV). Sie wird in der Regel dem Versicherer ausgerichtet. Dieser hat die Verbilligung von der monatlichen Prämie abzuziehen (Art. 25 Abs. 1 EG KUMV). 2.2.2 Ungerechtfertigt bezogene Prämienverbilligungen sind zurückzuerstatten (Art. 27 Abs. 1 EG KUMV). Nach dem bis Ende April 2018 geltenden Recht hatte nicht der Krankenversicherer zu Unrecht ausgerichtete Prämienverbilligungen zurückzufordern, sondern das ASV. Rückerstattungspflichtig war der Anspruchsberechtigte, nicht der Krankenversicherer (BVR 2017 S. 349). Als Reaktion auf dieses Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 14. März 2017 fügte der Regierungsrat in der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung vom 25. Oktober 2000 (BSG; 842.111.1) einen neuen Art. 17b ein (vgl. Vortrag vom 21. März 2018 der Justiz-, Gemeinde- und Kirchendirektion an den Regierungsrat zur Änderung der Kantonalen Krankenversicherungsverordnung). Danach sind die von den betroffenen Personen ungerechtfertigt bezogenen Prämienverbilligungen vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 7 Krankenversicherer dem ASV zurückzuerstatten. Diese Änderung trat am 1. Mai 2018 in Kraft (BAG 18-032) und ist damit auch vorliegend massgebend. 3. Es steht fest und ist denn auch unbestritten, dass der Beschwerdeführer im streitbetroffenen Zeitraum zwischen Juli 2018 und März 2019 (vgl. E. 1.2 vorne) bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch krankenpflegeversichert war und er grundsätzlich zur Bezahlung von quartalsweise zu entrichtenden Prämien im Betrag von monatlich Fr. 255.70 (2018 [act. II 13]) bzw. Fr. 269.10 (2019 [act. II 10]) verpflichtet war. Weiter folgt aus den Akten, dass das ASV dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18. Mai 2018 (act. I 12) für die Zeit ab 1. Juli 2017 "bis auf weiteres" monatliche Prämienverbilligungen von Fr. 183.-- zugesprochen hatte. Diese wurden auf den Prämienrechnungen der Beschwerdegegnerin vom 11. Juni 2018 (act. II 18 – Juli bis September 2018), 3. September 2018 (act. II 20 – Oktober bis Dezember 2018) und 18. Dezember 2018 (act. II 22 – Januar bis März 2019) jeweils in Abzug gebracht. Mit Schreiben vom 22. Februar 2019 (act. I 13) teilte das ASV dem Versicherten mit, dass die Prämienverbilligungen für die Zeit vom 1. Juli 2018 bis 30. Juni 2019 (rückwirkend) eingestellt werden. Hiervon hatte das ASV auch die Beschwerdegegnerin am Vortag (21. Februar 2019) in Kenntnis gesetzt (act. II 24; Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Ziff. I). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort weiter festhielt, wurden die ursprünglichen, den streitigen Zeitraum betreffenden (und die Prämienverbilligungen bereits berücksichtigenden) Prämienrechnungen vom Beschwerdeführer beglichen (S. 2 lit. C. Ziff. I). Die durch den Widerruf der Prämienverbilligungen entstandenen Prämiendifferenzen von Fr. 1‘098.-- (betreffend Juli bis Dezember 2018 [6 x Fr. 183.--]) und Fr. 549.-- (betreffend Januar bis März 2019 [3 x Fr. 183.--]) wurden dem Beschwerdeführer am 7. März 2019 in Rechnung gestellt (act. II 26; 28). Ferner zahlte die Beschwerdegegnerin die Prämienverbilligungen für den Zeitraum Juli bis Dezember 2018 im Betrag von Fr. 1‘098.-- dem ASV

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 8 zurück, während sie für die Periode Januar bis März 2019 noch keine Prämienverbilligungen erhalten hatte (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 lit. C Ziff. II/3). 4. Gestützt auf diesen Sachverhalt ergibt sich Folgendes: 4.1 Es steht fest, dass die Beschwerdegegnerin hinsichtlich der Periode von Juli bis Dezember 2018 die Prämienverbilligungen im Betrag von Fr. 1‘098.-- an das ASV zurückbezahlte – wozu sie infolge des Widerrufs des Anspruchs auf die Kantonsbeiträge durch das ASV (act. I 13) nach der seit dem 1. Mai 2018 geltenden und hier massgebenden Rechtslage verpflichtet war (vgl. E. 2.2.2 vorne) – und in Bezug auf die Periode von Januar bis März 2019 keine Prämienverbilligungen ausbezahlt erhalten hat (vgl. E. 3 vorne). Damit besteht eine Prämiendifferenz im Umfang der weggefallenen Prämienverbilligungen (Fr. 183.-- x 9), ausmachend Fr. 1‘647.-- (act. II 30), welche der Beschwerdeführer als bei der Beschwerdegegnerin Versicherter zu bezahlen hat (vgl. E. 2.1.2 und E. 3 vorne). Denn die versicherte Person ist verpflichtet, die gesamten vom Versicherer festgesetzten Prämien zu zahlen, auch wenn sie keine Prämienverbilligungen (mehr) erhält, sei es vorläufig – bis die zuständige Behörde über die Gewährung des Zuschusses entschieden hat – oder endgültig (Entscheid des BGer vom 13. Februar 2008, 9C_5/2008, E. 1.4). Ob die Einstellung der Prämienverbilligung zu Recht erfolgte, ist entgegen dem Beschwerdeführer (Beschwerde S. 3 Ziff. 3 f.) nicht in diesem Verfahren zu entscheiden. Ferner kann sich der Beschwerdeführer auch nicht auf den Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) berufen: Zwar werden in den Prämienrechnungen vom 11. Juni 2018 (act. II 18 f.), 3. September 2018 (act. II 20 f.) und 18. Dezember 2018 (act. II 22 f.) die Kantonsbeiträge jeweils berücksichtigt und hat der Beschwerdeführer die Rechnungen im damals fakturierten Umfang beglichen (vgl. E. 3 vorne). Ungeachtet dessen war die Beschwerdegegnerin für die Beurteilung von Bestand und Höhe der Prämienverbilligungen nicht zuständig (vgl. E. 2.2.1

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 9 vorne) und der Beschwerdeführer durfte sie aufgrund des klaren Hinweises auf den Prämienrechnungen "Für Fragen zur Berechnung des Kantonsbeitrags wenden Sie sich an das zuständige Amt" (act. II 18, 20; 22) auch nicht als zuständig betrachten. Damit fehlt es mindestens an einer der sieben kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für eine erfolgreiche Berufung auf den Vertrauensschutz und es bedarf damit keiner Prüfung der übrigen Voraussetzungen (vgl. BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480; Entscheid des BGer vom 23. August 2023, 8C_646/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1). Somit hat der Beschwerdeführer die ausstehenden Prämien im (masslich zu Recht nicht bestrittenen) Betrag von Fr. 1‘647.-- zu bezahlen. 4.2 Die Beschwerdegegnerin stellte dem Beschwerdeführer die ausstehenden Prämien im Umfang der nicht ausbezahlten Prämienverbilligungen von Fr. 1‘098.-- (act. II 26 f.) bzw. Fr. 549.-- (act. II 28 f.) mit zwei separaten Schreiben vom 7. März 2019 in Rechnung. Er macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, dass er diese Prämienrechnungen nicht erhalten hätte. Auch war er in diesem Zeitpunkt über die Einstellung der Prämienverbilligungen ins Bild gesetzt (act. I 13). Dennoch liess er die Rechnungen unbeglichen, wodurch die Beschwerdegegnerin verpflichtet war, das Mahn- und Vollstreckungsverfahren durchzuführen (vgl. E. 2.1.3 f. vorne). Dieses erfolgte korrekt, nachdem der Beschwerdeführer mit Zahlungserinnerung vom 18. April 2019 (act. II 30 f.) gemahnt sowie mit Zahlungsaufforderung vom 16. Mai 2019 (act. II 32 f.) vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert wurde. Dabei räumte die Beschwerdegegnerin eine 30-tägige Nachfrist ein und wies ihn auf die Folgen des Zahlungsverzugs hin (vgl. E. 2.1.3 vorne). Indem der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Mahn- und Vollstreckungsverfahren notwendig machte, ist es nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin Mahngebühren in Rechnung stellte, ist in Ziff. 3.4 lit. c der Allgemeinen Vertragsbedingungen (AVB) Krankenpflegeversicherung Med Direct (KVG; nachfolgend AVB) doch die Möglichkeit für die Erhebung einer Umtriebsentschädigung im Falle einer Mahnung oder Betreibung ausdrücklich vorgesehen (act. II 60; vgl. E. 2.1.2

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 10 vorne). Deren Höhe von Fr. 50.-- ist nicht zu beanstanden, da kein offensichtliches Missverhältnis zum rechtlich geschuldeten Ausstand von Fr. 1’647.-- besteht (vgl. E. 2.1.2 vorne). Schliesslich war die Beschwerdegegnerin entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. 6) grundsätzlich auch befugt, den Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl der Betreibung Nr. … mittels Verfügung bzw. Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. E. 2.1.4 vorne). 4.3 Auf den ausstehenden Prämien ist ein Zins zu bezahlen, der mit der Zahlungserinnerung vom 18. April 2019 (act. II 30), welche als Mahnung im Sinne des Art. 102 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) gilt, zu laufen beginnt. Gemäss Art. 105a KVV beträgt der Zinssatz 5 % (vgl. E. 2.1.2 vorne; Ziff. 3.4 lit. a AVB [act. II 60]). Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss die Gesetzes- bzw. Verhältnismässigkeit dieses Zinssatzes (Beschwerde S. 4 Ziff. 5). In BGE 139 V 297 E. 3.3.2.2 S. 305 führte das Bundesgericht zum ahvrechtlichen Verzugszins aus, dieser bezwecke – nebst dem pauschalen Ausgleich von Zinsgewinn und -verlust – zusätzlich eine Abgeltung des administrativen Aufwands für die verspätete respektive nachträgliche Beitragserhebung und für die Erhebung des Verzugszinses selbst. Weiter hielt das Bundesgericht fest, „[a]uch wenn sich gewisse Abweichungen zu den jeweils geltenden Zinssätzen auf dem Geld- und Kapitalmarkt ergeben, sind diese systemimmanent und bedürfen nur dann einer Korrektur, wenn Abweichungen über längere Zeit hinweg und in beträchtlichem Ausmass bestehen.“ Diese Ausführungen des Bundesgerichts betrafen formell die Frage der Gesetzmässigkeit, beschlagen aber ebenso die Frage der Verhältnismässigkeit, da dafür letztlich die gleichen Elemente – pauschalisierter Ausgleich, Abgeltung administrativen Aufwands, Ausgestaltung als "technischer" Zinssatz – zu beachten sind. In E. 3.3.3 S. 306 hat das höchste Gericht im selben Entscheid im Hinblick auf die Abweichung des Zinssatzes von 5 % zum herrschenden Zinsniveau von 1 bis 2 % weiter festgehalten, damit sei nicht auf fehlende Gesetzmässigkeit zu schliessen. Dagegen spreche auch der Umstand, dass mit Art. 104 Abs. 1 OR formellgesetzlich ein Verzugszinssatz von 5 % festgelegt sei, welche Bestimmung im Verwaltungsrecht bei fehlender Anordnung als allgemeiner Rechtsgrundsatz analog Anwendung finde (BGE 149 V 106 E. 7.1 S. 107).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 11 Diese Erwägungen, welche sowohl unter dem Gesichtspunkt der Gesetzmässigkeit als auch der Verhältnismässigkeit beachtlich sind, können analog auch auf Art. 105a KVV angewendet werden. Aus dem allgemeinen Rechtsgrundsatz ergibt sich die Zulässigkeit und die Höhe der Zinspflicht. Dieser Zinssatz ist weit entfernt vom zulässigen Höchstzinssatz gemäss Konsumkreditrecht von 11 % bzw. 13 % zur Zeit des Einspracheentscheides (vgl. Art. 14 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 lit. b des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit [SR: 221.214.1] i.V.m. Art. 1 Abs. 2 f. der Verordnung vom 6. November 2002 zum Konsumkreditgesetz [VKKG; SR 221.214.11] und i.V.m. Art. 1 der Verordnung des EJPD über den Höchstzinssatz für Konsumkredite [Änderung vom 30. März 2023; SR 221.214.111] in der ab 1. Mai 2023 in Kraft gestandenen und hier anwendbaren Fassung). Auch bestimmt Art. 7 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSV; SR 830.11) – wenngleich in Bezug auf ausstehende Leistungen – einen allgemeinen Zinssatz von 5 %. Wenn somit der Zinssatz nach Art. 105a KVV ebenfalls 5 % beträgt, so kann dies im Lichte von Art. 104 Abs. 1 OR und Art. 7 Abs. 1 ATSV nicht als gesetzeswidrig oder unverhältnismässig betrachtet werden. Daran ändert auch nichts, dass das effektive Zinsniveau in der Schweiz seit Jahren erheblich tiefer ist, handelt es sich beim Zins nach Art. 105a KVV doch um einen "technischen" Zinssatz, der mit einem Marktzins nicht ohne weiteres zu vergleichen ist. Der in Rechnung gestellte Zinssatz von 5 % ist folglich nicht zu beanstanden. 4.4 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 12 4.5 Zusammenfassend ist die Beschwerde – soweit darauf einzutreten ist – insoweit teilweise gutzuheissen und wird der Einspracheentscheid vom 16. November 2023 (act. II 50-53) dahingehend abgeändert, als der Beschwerdeführer verurteilt wird, der Beschwerdegegnerin Fr. 1’647.-nebst Zins zu 5 % seit dem 18. April 2019 sowie Fr. 50.-- Mahnspesen zu bezahlen. In diesem Umfang ist der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, aufzuheben. Soweit weitergehend, ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Das vorliegende Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 61 Ingress ATSG i.V.m. Art. 102 ff. VRPG und Art. 1 des Dekrets vom 24. März 2010 betreffend die Verfahrenskosten und die Verwaltungsgebühren der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [Verfahrenskostendekret; VKD; BSG 161.12]; vgl. auch BBl 2018 1639). Die Verfahrenskosten bestehen aus einer Pauschalgebühr (Art. 103 Abs. 1 Satz 1 VRPG). Die Behörde setzt die Gebühr gestützt auf die gesetzliche Gebührenordnung nach pflichtgemässem Ermessen fest (Art. 103 Abs. 2 VRPG). Die Gebühren für die Beurteilung von Streitigkeiten durch das Verwaltungsgericht betragen auf dem Gebiet des Sozialversicherungsrechts Fr. 200.-- bis Fr. 2'500.-- (Art. 4 Abs. 2 i.V.m. Art. 51 lit. e VKD). Der Beschwerdeführer obsiegt nur insoweit, als er Verzugszins statt seit dem 21. März 2019 erst ab dem 18. April 2019 zu bezahlen hat. Dieses geringe Obsiegen rechtfertigt keine Aufteilung der Verfahrenskosten. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden demnach dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; vgl. E. 5.1 vorne). Auch die weitestgehend obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid der Visana AG vom 16. November 2023 insoweit abgeändert, als der Beschwerdeführer verurteilt wird, der Beschwerdegegnerin Fr. 1’647.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 18. April 2019 sowie Mahnspesen von Fr. 50.-- zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Visana AG die definitive Rechtsöffnung erteilt. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Visana AG (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2024) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 20. März 2024, KV/23/898, Seite 14 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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