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Bern Verwaltungsgericht 04.06.2024 200 2023 894

4. Juni 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,693 Wörter·~28 min·3

Zusammenfassung

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 14. November 2023 (vbv 202/2021)

Volltext

200 23 894 SH SCI/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 4. Juni 2024 Verwaltungsrichter Schwegler, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführerin 1 B.________ gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1 Beschwerdeführer 2 C.________ gesetzlich vertreten durch die Beschwerdeführerin 1 Beschwerdeführer 3 alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________ gegen Einwohnergemeinde E.________ Sozialdienst Beschwerdegegnerin und Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 14. November 2023 (vbv 202/2021)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1978 geborene und aus … stammende A.________ (Beschwerdeführerin 1) reiste am TT.MM.2006 mit ihren drei (inzwischen volljährigen) Töchtern in die Schweiz ein. Am 10. September 2008 wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Am 12. April 2010 bzw. am 13. Januar 2019 kamen ihre beiden Söhne B.________ (Beschwerdeführer 2) bzw. C.________ (Beschwerdeführer 3) zur Welt. Seit Februar 2013 werden A.________ und ihre Kinder vom Sozialdienst der Einwohnergemeinde E.________ (nachfolgend Einwohnergemeinde oder Beschwerdegegnerin) mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland [nachfolgend Vorinstanz; act. II] pag. 43 ff.; Akten der Einwohnergemeinde [act. IIA] 2 sowie unpaginierte act. IIC [Rahmenbudgets]). Nachdem sich A.________ am 11. Juni 2021 mit dem Sozialhilfebudget ab Juli 2021 nicht einverstanden erklärt hatte, setzte die Einwohnergemeinde dieses mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (act. II pag. 39 f.; vgl. auch unpaginierte act. IIC [Rahmenbudgets]) fest. Dabei berücksichtigte sie u.a. einen für vorläufig Aufgenommene reduzierten monatlichen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (GBL) von Fr. 1'010.40. B. Gegen die Verfügung vom 25. Juni 2021 erhoben A.________ und ihre beiden Söhne, alle vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 26. Juli 2021 Verwaltungsbeschwerde (act. II pag. 1 ff.). Sie beantragten, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Einwohnergemeinde anzuweisen, den GBL von A.________ und ihren beiden Söhnen gestützt auf eine Pauschale von Fr. 2'364.00 festzulegen und ihnen einen monatlichen Betrag in der Höhe von mindestens Fr. 1'418.40 auszurichten. Weiter sei ihnen die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertreterin zu gewähren.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 3 Mit Zwischenverfügung vom 5. August 2021 (act. II pag. 41 f.) wurde das Verfahren beim Regierungsstatthalteramt des Verwaltungskreises Bern- Mittelland bis zum Entscheid des Verwaltungsgerichts in einem die gleichen Rechtsfragen betreffenden Verfahren sistiert. Nachdem das Verwaltungsgericht entschieden hatte, wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland mit Entscheid vom 14. November 2023 (act. II pag. 87 ff.) in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die Sache zur Festsetzung des Grundbedarfs betreffend A.________ und den Sohn B.________ ab dem 1. Juli 2021 bis und mit dem 30. Juni 2022 in der Höhe von 85% des regulären Ansatzes von Art 8 Abs. 2 der kantonalen Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) sowie ab dem 1. Januar 2023 (bis wann rechtens) nach Art. 8 Abs. 4a und 4c SHV und betreffend den Sohn C.________ ab dem 1. Januar 2023 (bis wann rechtens) nach Art. 8 Abs. 4a und 4c SHV an die Einwohnergemeinde zurück. Ergänzend wurde die Beschwerdegegnerin zur Nachzahlung der Differenz zum Geleisteten (inkl. Verzugszins von 5% ab Fälligkeit) verpflichtet. Soweit das Verfahren die Anrechnung von weniger als 85% des Grundbedarfs nach Art. 8 Abs. 2 SHV zwischen dem 1. Juli 2022 bis und mit dem 31. Dezember 2022 betraf, wurde es als erledigt vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. C. Am 18. Dezember 2023 haben A.________, B.________ sowie C.________, alle weiterhin vertreten durch Rechtsanwältin D.________, Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 14. November 2023 erhoben. Sie beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei der GBL der Beschwerdeführenden, eventualiter der Beschwerdeführer 2 und 3, gemäss den regulären Ansätzen nach Art. 8 Abs. 2 SHV festzusetzen. Weiter sei den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertreterin zu gewähren. Von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 4 Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 4. Januar 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdevernehmlassung und die Beschwerdegegnerin verzichtete am 22. Januar 2024 auf die Einreichung einer Beschwerdeantwort. Mit prozessleitender Verfügung vom 16. Februar 2024 wurde auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege insoweit die Verfahrenskosten betreffend zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens (vgl. auch E. 6.1 nachfolgend) nicht eingetreten; soweit die Beiordnung von Rechtsanwältin D.________ als amtliche Rechtsvertreterin betreffend wurde es zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens abgewiesen. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, sind durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 14. November 2023 (act. II pag. 87 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführenden auf Sozialhilfe ab dem 1. Juli 2021 und dabei insbesondere die Rechtmässigkeit des zur Anwendung gebrachten Ansatzes für den GBL. Die Vorinstanz hat das Verfahren für die Zeit vom 1. Juli 2022 bis zum 31. Dezember 2022 abgeschrieben. Die Beschwerdegegnerin habe sich den Anträgen der Beschwerdeführenden insoweit unterzogen, als sie ihnen ab dem 1. Juli 2022 bis und mit 31. Dezember 2022 einen Grundbedarf von 85% zugestehe. Folglich sei das rechtserhebliche Interesse am Erlass eines Entscheids weggefallen, soweit die Beschwerde die Anrechnung eines Grundbedarfs von weniger als 85% betreffe. Die Vorinstanz bezog sich dabei auf den Antrag und die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vom 16. November 2023, in welchem letztere ausführte, sie lege ab Juli 2022 den Grundbedarf auf 85% des ordentlichen Grundbedarfs fest und bezahle die Differenz nach (act. II pag. 43 f.); der Grundbedarf für die Zeit ab Juli 2022 bis zur neuen Regelung der SHV sei auf 85% des ordentlichen Grundbedarfs festzulegen. Soweit die Vorinstanz davon ausging, dies entspreche einem gemeinsamen Antrag (act. II pag. 88 f.), übersah sie, dass die Beschwerdeführenden den vollständigen Verzicht auf eine Reduktion für die gesamte zu beurteilende Zeit verlangt hatten (act. II pag. 33]). In einer solchen Konstellation liegt kein gemeinsamer Antrag vor und im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege kann die Beschwerdegegnerin, nimmt sie doch damit keine Wiedererwägung lite pendente nach Art. 71 VRPG vor, einzig Antrag für einen die Beschwerdeführenden begünstigenden Entscheid stellen (RUTH HERZOG, in: HERZOG/DAUM [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, Art. 71 N. 5). Tatsächlich hat die Vorinstanz die umstrittene Kürzung des GLB umfassend geprüft und sich für die ganze streitbetroffene Zeit zur Berechnung des Anspruchs der Beschwerdeführenden geäussert, im Ergebnis mit der Abschreibung jedoch formal in falscher Weise über den Antrag der Beschwerdeführenden entschieden. Weil die Beschwerdeführenden ihre Begehren auf vollständigen Verzicht einer Kürzung des GBL auch im vorliegenden Verfahren aufrecht erhalten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 6 (Beschwerde S. 2, Rechtsbegehren 1), das Verwaltungsgericht die vorliegend streitige Rechtsfrage des massgeblichen GBL für die gesamte Dauer zu prüfen und darüber umfassend zu entscheiden hat und im Ergebnis kein höherer Anspruch entsteht, als er sich aus den Zugeständnissen der Beschwerdegegnerin und dem Entscheid der Vorinstanz ergab, entsteht den Beschwerdeführenden durch den von der Vorinstanz im Dispositiv formal (teilweise) nicht korrekten Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens kein Nachteil (vgl. auch E. 5 nachfolgend). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin reiste am TT.MM.2006 mit ihren inzwischen volljährigen drei Töchtern in die Schweiz ein. Am 10. September 2008 wurde sie in der Schweiz vorläufig aufgenommen. Ihre Söhne wurden am TT.MM.2010 (Beschwerdeführer 2) und am TT.MM.2019 (Beschwerdeführer 3) geboren. Die Beschwerdeführerin wird zusammen mit ihren Kindern seit Februar 2013 von der Beschwerdegegnerin wirtschaftlich unterstützt (act. II pag. 43 ff.; vgl auch act. IIA 2 sowie unpaginierte act. IIC [Rahmenbudgets]). Mit Verfügung vom 25. Juni 2021 (act. II pag. 39 ff.) setzte die Beschwerdegegnerin das Rahmenbudget der Beschwerdeführenden ab Juli 2021 fest. Dabei berücksichtigte sie u.a. einen um knapp 30% gekürzten GBL gemäss dem zu diesem Zeitpunkt geltenden aArt. 8 Abs. 4 SHV (vgl. auch unpaginierte act. IIC [Rahmenbudgets]). Im Entscheid vom 14. November 2023 (act. II pag. 87 ff.) kam die Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 ab dem 1. Juli 2021 Anspruch auf einen GBL von 85% (anstatt 70%) haben. Für den Beschwerdeführer 3 wurde der GBL von 70% bis zum 31. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 7 bestätigt, die Beschwerdegegnerin hingegen angewiesen, ab dem 1. Januar 2023 einen GBL von 85% zu gewähren. 3. 3.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer „Überlebenshilfe“, was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 26. März 2024, 8C_641/2023, E. 4.1 und 5.2.1, sowie vom 7. Juni 2023, 8C_717/2022 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.1 und E. 10.1.1; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). Der kantonal-gesetzliche Sozialhilfeanspruch geht grundsätzlich über die verfassungsrechtliche Nothilfe hinaus und richtet sich nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien [nachfolgend SKOS-RL]) in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 8 der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (Art. 30 Abs. 1, Art. 31 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b SHG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 SHV). 3.2 Die materielle Grundsicherung setzt sich im Allgemeinen aus den anrechenbaren Wohnkosten, der medizinischen Grundversorgung, den grundversorgenden situationsbedingten Leistungen (grundversorgende SIL) und dem hier streitbetroffenen GBL zusammen (SKOS-RL C.1). Der GBL entspricht den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen und stellt das Mindestmass einer auf Dauer angelegten menschenwürdigen Existenz dar (SKOS-RL C.3.1 mit Erläuterungen). Zusätzlich werden unter bestimmten Voraussetzungen fördernde situationsbedingte Leistungen (fördernde SIL) gewährt, Integrationszulagen (IZU) geleistet oder Einkommensfreibeträge (EFB) angerechnet (SKOS-RL C.1). Die finanziellen Leistungen der Sozialhilfe ermöglichen der unterstützten Person in der Regel einen Lebensstandard, der über dem absoluten Existenzminimum liegt (BVR 2021 S. 161 E. 2.2). 3.3 Das Recht auf Sozialhilfeleistungen gilt unabhängig vom aufenthaltsrechtlichen Status und damit auch für Personen, die vorläufig aufgenommen sind. Die vorläufige Aufnahme wird verfügt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar ist (Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20]). Diese Massnahme bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug – d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands – nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 S. 274; vgl. auch BGer 8C_641/2023, E. 4.1). Vorläufig aufgenommene Personen, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe. Diese richtet sich im Rahmen des Bundesrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 9 nach kantonalem Recht und wird vom Zuweisungskanton gewährleistet (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 80a-84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund zahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG; vgl. auch BGer 8C_641/2023, E. 4.1). 3.4 3.4.1 Im Kanton Bern regelt das kantonale Einführungsgesetz vom 9. Dezember 2019 zum Ausländer- und Integrationsgesetz sowie zum Asylgesetz [EG AIG und AsylG; BSG 122.20]) den Vollzug des AIG und des AsylG auf kantonaler Ebene (Art. 1 Abs. 1 EG AIG und AsylG). Gemäss Art. 1 Abs. 2 EG AIG und AsylG gelten für die Gewährung der Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich die Bestimmungen des kantonalen Gesetzes vom 3. Dezember 2019 über die Sozialhilfe im Asylund Flüchtlingsbereich [SAFG; BSG 861.1]). Mit dem SAFG sollen u.a. die Voraussetzungen geschaffen werden, um Personen aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich ab Beginn ihrer Zuweisung in den Kanton bis zum Übertritt in die kommunale Zuständigkeit ihrem Aufenthaltsstatus entsprechend durch gezielte Anreize und Sanktionen bei der Sozialhilfe und der Unterbringung sowie nach dem Grundsatz Fordern und Fördern beruflich, sprachlich und sozial rasch und nachhaltig zu integrieren oder dafür vorzubereiten (Art. 1 lit. a SAFG). In den Geltungsbereich des SAFG fallen u.a. vorläufig Aufgenommene generell, solange der Bund für sie Beiträge nach der Asylgesetzgebung ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG) sowie (zeitlich unbeschränkt) offensichtlich nicht integrierte vorläufig Aufgenommene (Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG). 3.4.2 Vorläufig Aufgenommene, die für ihren Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen können, können gestützt auf Art. 18 SAFG Asylsozialhilfe beanspruchen. Diese umfasst persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 21 SAFG). Die Höhe der wirtschaftlichen Hilfe bemisst sich nach der Höhe der Beiträge des Bundes, den Integrationsbemühungen und dem Erreichen von Integrationszielen (Art. 22 Abs. 1 SAFG). Die Ausrichtung und Bemessung der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 10 wirtschaftlichen Hilfe sind gestützt auf Art. 22 Abs. 2 und 3 SAFG in der kantonalen Verordnung vom 20. Mai 2020 über die Sozialhilfe im Asyl- und Flüchtlingsbereich [SAFV: BSG 861.111]) im Verbund mit der kantonalen Direktionsverordnung vom 10. Juni 2020 über die Sozialhilfe im Asylbereich [SADV; BSG 861.111.1]) konkretisiert (Handbuch BKSE, Stichwort „Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer“). 3.4.3 Sieben Jahre nach Einreise (Ende der Bundesfinanzierung) gelangen auf vorläufig aufgenommene Personen die Bestimmungen des SHG zur Anwendung (Art. 46a Abs. 1 lit. c und Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. b SAFG; im Umkehrschluss]; Vortrag des Regierungsrats zum SAFG und EG AIG und AsylG, in Tagblattbeilagen zur Sommersession 2019 des Grossen Rates [Geschäfts-Nr. 2017.POM.269], S. 13). Ab diesem Zeitpunkt bemisst sich die wirtschaftliche Sozialhilfe nach der kantonalen Sozialhilfegesetzgebung und die Ausrichtung der Sozialhilfe obliegt in der Regel der Unterstützungsgemeinde (Art. 46 Abs. 1 i.V.m. Art. 46a Abs. 1 lit. c SHG; Ausnahme: Personen, die auch nach der ersten Phase offensichtlich nicht integriert sind [Art. 46a Abs. 2 SHG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 lit. c SAFG]). 3.5 Gemäss Art. 31 Abs. 1 SHG erlässt der Regierungsrat eine Verordnung über die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe. 3.5.1 Art. 8 Abs. 4 SHV in der vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen Fassung (BAG 20-052) sah vor, dass für vorläufig Aufgenommene auf der Basis der Grundansätze des GBL nach Art. 8 Abs. 2 SHV ein um knapp 30% tieferer GBL zur Anwendung gelangt und lautete wie folgt: Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für Personen nach Artikel 46a Absatz 1 Buchstabe c SHG (vorläufig Aufgenommene) wird unabhängig ihres Alters nach Haushaltsgrösse festgelegt. Er beträgt pro Monat für a eine Person Fr. 696.00 b zwei Personen Fr. 1‘065.00 c drei Personen Fr. 1‘295.00 d vier Personen Fr. 1‘489.00 e fünf Personen Fr. 1‘684.00 f sechs Personen Fr. 1‘825.00 g jede weitere Person +Fr. 141.00

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 11 Das Verwaltungsgericht hat im Rahmen der Beurteilung dieser Bestimmung festgestellt, dass Art. 86 Abs. 1 AIG vom kantonalen Gesetzund Verordnungsgeber zu beachten ist und der Ansatz für die Unterstützung vorläufig aufgenommener Personen auch nach dem Ende der Bundesfinanzierung unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung zu liegen hat (BVR 2023 S. 51 ff.; vgl. auch BGer 8C_641/2023, E. 6). Es hat die Verordnungsbestimmung auf ihre Verfassungsmässigkeit hin überprüft und ist dabei zum Schluss gekommen, dass der in der Verordnung festgelegte, um knapp 30% reduzierte Ansatz des GBL für vorläufig Aufgenommene mit dem verfassungsmässigen Rechtsgleichheitsgebot vereinbar ist (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1 ff.), nach Ablauf von zehn Jahren jedoch eine Annäherung an den Grundbedarf von Einheimischen und Personen mit anerkannter Flüchtlingseigenschaft geboten ist (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8). Den ab diesem Zeitpunkt zulässigen Kürzungsansatz setzte es auf 15% fest. Es hat im konkreten Anwendungsfall der Verordnung insoweit die Anwendung versagt, als die Reduktion des GBL für die Zeit ab zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme mehr als 15% des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV betragen hat (BVR 2023 S. 90 E. 8.3). Diese Rechtsprechung brachte es darauf in allen weiteren analogen Fällen zur Anwendung (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, SH/2021/183, vom 15. August 2022, SH/2021/186, SH/2021/203, SH/2021/219 und SH/2021/267, vom 28. Oktober 2022, SH/2021/275, vom 3. November 2022, SH/2021/184 und SH/2022/138, sowie vom 7. September 2023, SH/2023/309 und SH/2023/317 [bestätigt durch BGer 8C_641/2023]). Die weiteren bedarfs- oder leistungsabhängigen Leistungen für vorläufig Aufgenommene, die nach dem SHG unterstützt werden, bemessen sich gleich wie für alle übrigen Personen, die Sozialhilfe beziehen (BVR 2023 S. 59 E. 3.5.1 und S. 82 E. 7.7.1; vgl. auch Handbuch BKSE Stichwort „Vorläufig aufgenommene Ausländerinnen und Ausländer“, Ziff. 3.1) und unterliegen damit anders als der GBL keiner Kürzung. 3.5.2 Per 1. Januar 2023 hat der Regierungsrat des Kantons Bern unter Verweis auf die Urteile des Verwaltungsgerichts den Art. 8 der SHV revidiert (BAG 22-113; Regierungsratsbeschluss vom 7. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 12 und Vortrag der GSI zur SHV vom 7. Dezember 2022 [Geschäftsnummer 2022.GSI.2570; abrufbar unter: <www.rr.be.ch> Rubrik: „Beschlüsse“]). Dabei blieben die Beträge gemäss Absatz 2 und 4 SHV unverändert. Hingegen wurde neu festgelegt, dass die für vorläufig Aufgenommene um knapp 30% reduzierten Beträge gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV nur für die ersten zehn Jahre nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme gelten. Für die Zeit nach Ablauf von zehn Jahren nach Erteilung der vorläufigen Aufnahme wurde der monatliche GBL auf rund 85% festgelegt (Art. 8 Abs. 4a SHV), womit noch eine Kürzung von knapp 15% erfolgt. Die Beträge wurden wie folgt festgesetzt. a eine Person Fr. 830.00 b zwei Personen Fr. 1‘271.00 c drei Personen Fr. 1‘545.00 d vier Personen Fr. 1‘777.00 e fünf Personen Fr. 2‘009.00 f sechs Personen Fr. 2‘179.00 g für jede weitere Person +Fr. 170.00 3.5.3 Mit Regierungsratsbeschluss vom 26. April 2023 wurde unter rückwirkender Inkraftsetzung per 1. Januar 2023 mit der Aufnahme von Art. 8 Abs. 8c SHV (BAG 23-024) festgelegt, dass für minderjährige vorläufig Aufgenommene der Grundbedarf für den Lebensunterhalt sich unabhängig von der Dauer ihrer vorläufigen Aufnahme und unabhängig von der Dauer der vorläufigen Aufnahme der Eltern nach Abs. 4a richtet (Vortrag der GSI zur SHV vom 26. April 2023 S. 2 Ziff. 2 [Geschäftsnummer 2022.GSI.2570], einsehbar unter <www.rr.be.ch>, Rubrik „Beschlüsse“). 3.5.4 Per 1. Januar 2024 wurde Art. 8 SHV soweit hier von Bedeutung insoweit angepasst, als die Ansätze für den GBL zufolge der Teuerung betragsmässig erhöht wurden (Vortrag der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 6. Dezember 2023, S. 2 f. einsehbar unter <www.rrgr-service.apps.be.ch>). 4. 4.1 Erstellt und von den Parteien zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 in dem hier zur http://www.rr.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 13 Diskussion stehenden Unterstützungszeitraum ab dem 1. Juli 2021 eine rechtmässig bewilligte Aufenthaltsdauer von zehn Jahren in der Schweiz absolviert hatten, nicht jedoch der 2019 geborene Beschwerdeführer 3 (vgl. etwa act. II pag. 45 ff.). Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid vom 14. November 2023 (act. II pag. 87 ff.) die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts, wonach bezüglich Grundbedarf für vorläufig Aufgenommene nach einer bewilligten Aufenthaltsdauer von mehr als zehn Jahren ein Ansatz von 85% des ordentlichen Grundbedarfs zur Anwendung gelangt, zutreffend dargelegt. Ebenfalls zutreffend hat sie die seit dem 1. Januar 2023 geltende Rechtslage dargelegt. Dagegen bringt die Rechtsvertreterin unverändert ihre grundsätzliche Kritik an. Dieser kann nicht gefolgt werden. 4.2 Die Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022 betreffend ergibt sich das Folgende: 4.2.1 Die Beschwerdeführenden machen zunächst geltend, Art. 86 Abs. 1 AIG sei auf vorläufig Aufgenommene, die sich seit mehr als sieben Jahren in der Schweiz aufhalten, gar nicht anwendbar (Beschwerde S. 6 ff.). Das Verwaltungsgericht hat jedoch nach umfassender Auslegung von Art. 86 Abs. 1 AIG und unter Berücksichtigung der dazu ergangenen bundesgerichtlichen Rechtsprechung einlässlich begründet, weshalb die Sozialhilfeansätze für vorläufig Aufgenommene tiefer anzusetzen sind als für Einheimische und anerkannte Flüchtlinge (BVR 2023 S. 62 ff. E. 5.2 ff.; vgl. auch BGer 8C_641/2023 E. 5.2.3). Im Rahmen der Auslegung haben sich keine Hinweise ergeben, wonach sich Art. 86 Abs. 1 AIG nur auf vorläufig Aufgenommene bezieht, welche sich noch nicht lange in der Schweiz aufhalten oder deren Sozialhilfe noch durch den Bund finanziert wird (BVR 2023 S. 64 E. 5.7). Der in Art. 8 Abs. 4 SHV vorgesehene Grundbedarf verletzt das Recht auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV nicht. Das Verwaltungsgericht hat in BVR 2023 S. 75 ff. E. 7.2.1 dargelegt, dass die reduzierte Unterstützung erheblich über der Nothilfe nach Art. 12 BV (welche einzig die in einer Notlage im Sinne einer Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel umfasst, um überleben zu können; BGE 130 I 71 E. 4.1 S. 74 f., 131 I 166 E. 3.1 S. 172)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 14 liegt. Bereits der Ansatz gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV in der bis zum 31. Dezember 2022 geltenden Fassung mit dem im Vergleich zu den Grundansätzen nach Art. 8 Abs. 2 SHV um 30% reduzierte Ansatz ist erheblich höher als dieser Nothilfeansatz (Art. 9 Abs. 2 EV AIG und AsylG). Umso weniger kann folglich der von diesem Gericht in seinen Entscheiden auf 85% festgelegte und später vom Verordnungsgeber in Art. 8 Abs. 4a SHV übernommene Ansatz diese Schranke tangieren. Darüber hinaus bemessen sich die übrigen Sozialhilfeleistungen gleich wie bei sämtlichen anderen Bezügerinnen und Bezügern, womit keine Verletzung des Rechts auf Hilfe in Notlagen gemäss Art. 12 BV vorliegt. Auch soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebotes gemäss Art. 8 BV rügen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat ausführlich dargelegt, dass auch im Sozialhilferecht der Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger gilt, allerdings die unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht ausgeschlossen ist, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erscheinen lassen (BVR 2023 S. 67 ff. E. 6.1). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung verstösst es denn auch nicht gegen das Rechtsgleichheitsgebot, wenn vorläufig Aufgenommene sozialhilferechtlich anders behandelt werden als andere Personengruppen (BGE 130 I 1 E. 3.6 S. 11 ff.). Das SHG orientiert sich am Konzept des sozialen Existenzminimums. Nichtsdestotrotz sind gewisse Schematisierungen wie auch Differenzierungen nach Personengruppen zulässig. Der (vorliegend streitige) Grundbetrag bildet denn auch nur ein Element des Systems der Existenzsicherung, wobei er sich als Pauschalbetrag an den alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen orientiert und auch in der gekürzten Höhe noch deutlich über der reinen Nothilfe liegt. Schliesslich ist auch im vorliegenden Fall festzuhalten, dass die bundesrechtliche Vorgabe tieferer Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene nicht nur von fiskalischen Interessen getragen ist, sondern auch von der legitimen migrationspolitischen Überlegung, durch tiefere Ansätze dem Anreiz zum Zuzug oder zum Verbleib vorzubeugen. Überdies soll den vorläufig Aufgenommenen signalisiert werden, dass von ihnen Integration und Ablösung aus der Sozialhilfe erwartet wird (BVR 2023 S. 60 E. 3.5.2, S. 63 f. E. 5.6, S. 73 f.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 15 E. 6.4.2). Schliesslich hat das Verwaltungsgericht mit dem Hinweis darauf, dass nach der Rechtsprechung die unterschiedliche sozialhilferechtliche Behandlung vorläufig Aufgenommener gegenüber Einheimischen und anerkannten Flüchtlingen gerechtfertigt ist (vgl. hierzu auch BGE 130 I 1 E. 3.6 S. 11 ff.; BVR 2023 S. 69 E. 6.2), auch eine Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 14 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101) explizit verneint (BVR 2023 S. 75 E. 6). Auch soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der UNO-Kinderrechtskonvention (gemeint Übereinkommen über die Rechte des Kindes vom 20. November 1989, von der Schweiz ratifiziert am 26. März 1997, [KRK, SR 0.107]) geltend machen, kann ihnen nicht gefolgt werden. Die KRK garantiert Kindern einen Lebensstandard, der die körperliche, geistige, seelische, sittliche und soziale Entwicklung vollumfänglich gewährleistet. Das Verwaltungsgericht hat sich bereits einlässlich auch hierzu geäussert: Es hat festgehalten, dass selbst der reduzierte Ansatz des GBL deutlich über dem Ansatz und Bedarf einer reinen Nothilfe liegt (vgl. bereits hiervor). Weiter hat es daran erinnert, dass von der Kürzung einzig der GBL betroffen ist (BVR 2023 S. 59 E. 3.5.1 und S. 82 E. 7.7.1) und die umfangreichen bedürfnisorientierten spezifischen Leistungen (insbesondere auch für Kinder) stets ungekürzt ausgerichtet werden. Der von einer Kürzung betroffene GBL umfasst die alltäglichen Verbrauchsaufwendungen in einkommensschwachen Haushaltungen (E. 3.2 vorstehend). Nicht betroffen sind spezifische Leistungen. Sie werden stets im gebotenen Umfang ungekürzt gewährt. Wie sich aus den Akten ergibt, hat die Beschwerdegegnerin für die minderjährigen Beschwerdeführer 2 und 3 die gebotenen spezifischen Leistungen stets ungekürzt zugesprochen. Zu erwähnen sind dabei insbesondere die Kosten für die externe Kinderbetreuung und die (neben der grundsätzlich von vornherein kostenlosen Schulbildung) umfangreiche ergänzende Unterstützung im Bereich der Bildung, Integration und Entwicklung der Beschwerdeführer 2 und 3 (act. IIC pag. 750 sowie unpaginierte act. IIC [Rahmenbudgets], act. IIB 79 f., 183, 191 f.). Gemäss den Angaben der Beschwerdeführenden hat die Beschwerdegegnerin ihre Unterstützung durch Erhöhung der Anzahl Kita-Tage inzwischen gar noch ausgebaut (Beschwerde S. 4). Zu Recht wird von ihnen auch nicht geltend gemacht,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 16 im Zusammenhang mit den logopädischen Abklärungen und entsprechenden Behandlungen des Beschwerdeführers 3 seien gekürzte Leistungen ausgerichtet worden. Was die angebliche Verdachtsdiagnose einer Autismusspektrumstörung beim Beschwerdeführer 3 betrifft, würden allfällige diesbezügliche Kosten vorab von den schweizerischen Sozialversicherungen, insbesondere der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und der Invalidenversicherung, sowie ergänzend von den Sozialhilfebehörden (ungekürzt) getragen. Das Gemeinwesen richtet den Beschwerdeführern 2 und 3 damit alle gebotenen Leistungen aus, die eine körperliche, geistige, seelische, sittliche und soziale Entwicklung in jeder Hinsicht gewährleisten. Es wäre nicht ersichtlich, dass die vorgenommene auf den GBL beschränkte Kürzung dies gefährdet hätte bzw. gefährden könnte. Demnach ist eine Abstufung der Ansätze des GBL grundsätzlich legitim und verfassungskonform (BVR 2023 S. 75 E. 7.1). Das Verwaltungsgericht hat aufgezeigt, dass sich nach langjähriger Anwesenheit eine im Umfang erhebliche sozialhilferechtliche Schlechterstellung der vorläufig Aufgenommenen nicht mehr in gleichem Mass mit dem sozialhilferechtlichen Anreizgedanken rechtfertigen lässt (BVR 2023 S. 84 ff. E. 7.8.1). Dabei hat es in Anknüpfung an die jüngere Rechtsprechung zum Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK im Ausländerrecht, wonach sich Betroffene, deren Wegweisungsvollzug nach wie vor nicht absehbar ist nach einem rechtmässigen Aufenthalt von rund zehn Jahren grundsätzlich auf den konventionsrechtlichen Privatlebensschutz berufen können, da sich ihre Beziehung zur Schweiz diesfalls regelmässig verfestigt hat, festgehalten, dass nach einem rechtmässigen Aufenthalt von zehn Jahren eine Erhöhung des reduzierten Ansatzes des GBL von 70% auf 85% zu erfolgen hat (BVR 2023 S. 86 E. 7.8.2). Dem ist die Vorinstanz hinsichtlich der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 in nicht zu beanstandender Weise gefolgt. 4.2.2 Für den 2019 geborenen Beschwerdeführer 3 wurde von der Vorinstanz im Gegensatz zur Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 in der Zeit vom 1. Juli 2021 bis 31. Dezember 2022 der um 30% gekürzte Ansatz der GLB zur Anwendung gebracht. Dies ist nicht zu beanstanden. Gemäss der richterlichen Ersatzregel (BVR 2023 S.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 17 51 ff) fällt der GBL von vorläufig Aufgenommenen, die sich weniger als zehn Jahre in der Schweiz aufhalten, tiefer (70%) aus, als bei denen mit einer Aufenthaltsdauer von über zehn Jahren (85%). Insbesondere verneinte das Verwaltungsgericht im besagten Urteil in Bezug auf die minderjährige Tochter der dortigen Beschwerdeführerin eine Verletzung des SHG wie auch der Rechtsgleichheit (BVR 2023 S. 88 E. 7.9.2). Dass inzwischen mit der rückwirkend auf den 1. Januar 2023 in Kraft gesetzten Änderung der SHV vom 26. April 2023 durch die Einführung von Art. 8 Abs. 4c SHV eine Rechtsänderung erfolgt ist, gemäss welcher sich bei minderjährig vorläufig Aufgenommenen der GBL unabhängig von der Dauer ihrer vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 8 Abs. 4a SHV richtet, mithin stets nur um knapp 15% zu kürzen ist, ändert daran nichts. Das Verwaltungsgericht hat bereits in seinem Entscheid VGE SH/2023/309, E. 3.4, dargelegt, dass die vom Regierungsrat vorgesehene Rückwirkung auf den 1. Januar 2023 zu berücksichtigen ist, das Verwaltungsgericht jedoch keinen Anlass hat, eine weitergehende Rückwirkung vorzunehmen. Dass die Vorinstanz für den Beschwerdeführer 3 den Ansatz von 85% (erst) ab dem 1. Januar 2023 zur Anwendung brachte, ist damit nicht zu beanstanden. 4.2.3 Wollte das Verwaltungsgericht dem Begehren der Beschwerdeführenden folgen, so bedürfte dies einer Rechtsprechungsänderung. Das Verwaltungsgericht hat sich erst vor kurzer Zeit (E. 3.5.1 vorstehend) einlässlich mit den sich stellenden Fragen auseinandergesetzt. Es hat einen GBL-Ansatz für Personen, die zehn Jahre oder länger als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz anwesend sind, in der Höhe von 85% des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV (Reduktion von 15%), bzw. von Personen, die weniger lang als vorläufig Aufgenommene in der Schweiz anwesend sind, in der Höhe von 70% des regulären Ansatzes von Art. 8 Abs. 2 SHV (Reduktion von 30%) als verfassungs- wie auch völkerrechtskonform beurteilt und dies wiederholt bestätigt. Auf diese Rechtsprechung und die entsprechenden Entscheide (E. 3.5.1) ist an dieser Stelle integral zu verweisen. Davon abzuweichen besteht kein Anlass.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 18 Aufgrund des Dargelegten ist die Vorinstanz damit zu Recht zum Schluss gekommen, dass der GBL der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 für die Zeit vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 auf der Basis von 85% bzw. mit einer Kürzung von 15% und jener des Beschwerdeführers 3 auf der Basis von 70% bzw. mit einer Kürzung von 30% festzusetzen ist. 4.3 Soweit die Zeit ab dem 1. Januar 2023 betreffend hat sich die Vorinstanz auf den auf diesen Zeitpunkt hin in Kraft getretenen Art. 8 Abs. 4a und 4c SHV gestützt. Dies ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführenden bringen vor, die Neuregelung durch den Regierungsrat verstosse gegen geltendes nationales und internationales Recht (Beschwerde S. 6 ff.). Dem kann nicht gefolgt werden. Dem Verordnungsgeber steht ein Gestaltungsspielraum mit entsprechendem Ermessen zu, auf den das Verwaltungsgericht in seinen Entscheiden bereits hingewiesen hat (vgl. etwa BVR 2023 S. 90 E. 8.3). Wenn der Verordnungsgeber die vom Verwaltungsgericht unter Berücksichtigung von Verfassungs- und Gesetzesrecht ersatzweise getroffene Regelung strikt ins Verordnungsrecht übernimmt, hinsichtlich der Minderjährigen mit Art. 8 Abs. 4c SHV für die Zukunft gar zu Gunsten der Betroffenen noch darüber hinausgeht, so verstösst dies, wie vorstehend dargelegt, weder gegen Verfassungs- noch Gesetzesrecht und ist auch mit der EMRK und der KRK vereinbar. Auf diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist auch an dieser Stelle zu verweisen. Art. 8 Abs. 4a und 4c SHV erweisen sich als verfassungs-, gesetzes- wie auch völkerrechtskonform und sie sind auch im vorliegenden Fall zur Anwendung zu bringen. Dass die Vorinstanz basierend auf diesen Bestimmungen für alle Beschwerdeführenden ab dem 1. Januar 2023 die Ansätze der Verordnung mit einer Kürzung von knapp 15% zur Anwendung gebracht hat, ist nicht zu beanstanden. 5. Zusammenfassend ist damit in Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden 1 und 2 ab dem 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 durchgehend Anspruch auf einen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 19 GBL von 85% des regulären Ansatzes haben. Der Beschwerdeführer 3 hat vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Dezember 2022 Anspruch auf den um knapp 30% gekürzten Ansatz gemäss Art. 8 Abs. 4 SHV in der damaligen Fassung. Ab dem 1. Januar 2023 haben alle Beschwerdeführenden Anspruch auf den Ansatz des GBL nach Art. 8 Abs. 4a und 4c SHV in der ab diesem Zeitpunkt geltenden Fassung beinhaltend eine Kürzung von knapp 15%. Nach diesen Grundsätzen wird die Beschwerdegegnerin soweit nicht bereits erfolgt (Beschwerdeantwort im Verfahren vor der Vorinstanz vom 16. November 2022, Ziff. 2.10 [act. II pag. 44]) entsprechend dem Entscheid der Vorinstanz die Leistungen festzusetzen und eine allenfalls noch offene Nachzahlung an die Beschwerdeführenden inklusive Verzugszins vorzunehmen haben. 6. 6.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an die Beschwerdegegnerin rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägung 5 abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin D.________ z.H. der Beschwerdeführenden - Einwohnergemeinde E.________, Sozialdienst

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Juni 2024, SH/23/894, Seite 20 - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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