Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 17.06.2024 200 2023 866

17. Juni 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,851 Wörter·~19 min·3

Zusammenfassung

Bundesgerichtsentscheid vom 27. November 2023 (Rückweisung an Vorinstanz EL 627/22)

Volltext

200 23 866 EL KOJ/GET/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. Juni 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Germann A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. September 2022 und Bundesgerichtsentscheid vom 27. November 2023 (Rückweisung an Vorinstanz EL 627/22)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 2 Sachverhalt: A. Die … geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im September 2021 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) zu ihrer AHV-Altersrente an (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II], 1 – diese Akten wurden mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2024 zu den Akten im vorliegenden Verfahren erkannt). Mit Verfügung vom 28. April 2022 (act. II 29) verneinte die AKB einen Anspruch auf EL für die Zeit ab 1. September 2021. In der Begründung hielt sie fest, mit einem Vermögen von Fr. 196'480.--, beinhaltend eine Liegenschaft in … sowie ein Verzichtsvermögen, sei die bei alleinstehenden Personen für den Bezug von EL massgebliche Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- überschritten. Die von der Versicherten dagegen erhobene Einsprache (act. II 30; 35) wies die AKB mit Entscheid vom 19. September 2022 (act. II 40) ab. Mit Urteil vom 24. März 2023 (VGE EL/2022/627) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde ab. Das Bundesgericht (nachfolgend BGer) hiess die dagegen gerichtete Beschwerde mit Entscheid vom 27. November 2023 (9C_334/2023) teilweise gut, hob das Urteil vom 24. März 2023 auf und wies die Sache zwecks weiterer Abklärungen betreffend das Vermögen bzw. den Vermögensverzehr und anschliessend neuer Entscheidung an das Verwaltungsgericht zurück. B. Das nach Rückweisung des BGer fortgesetzte Verfahren wurde vom Verwaltungsgericht unter der Verfahrensnummer EL/2023/866 registriert. Mit prozessleitender Verfügung vom 21. Dezember 2023 erwog der Instruktionsrichter, das BGer habe die Vermögensverminderung im Jahre 2020 für das weitere Verfahren verbindlich auf Fr. 62‘461.-- beziffert und daneben vom Verwaltungsgericht noch zu prüfende Fragen aufgezeigt (Bewertung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 3 der Liegenschaft in …, Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts und der Umzugskosten). Den Parteien werde deshalb Gelegenheit zur Stellungnahme inkl. Darlegung der aus ihrer Sicht gestützt auf die bundesgerichtlichen Erwägungen zutreffenden Berechnung der streitigen Leistungen gewährt. Mit Eingabe vom 26. Februar 2024 nahm die Beschwerdeführerin Stellung, erneuerte das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und machte geltend, die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- sei ab 1. September 2021 knapp und ab 1. Januar 2022 deutlich unterschritten. Ferner reichte sie diverse Unterlagen ein (Akten der Beschwerdeführerin [act. I]). Mit Schreiben vom 29. Februar 2024 nahm die Beschwerdegegnerin Stellung und beantragte die Zustellung der Stellungnahme der Beschwerdeführerin. Mit prozessleitender Verfügung vom 5. März 2024 tauschte der Instruktionsrichter die Eingaben vom 26. und 29. Februar 2024 wechselseitig aus und räumte der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur ergänzenden Stellungnahme ein. Mit Eingabe vom 4. April 2024 nahm die Beschwerdegegnerin erneut Stellung und stellte sich auf den Standpunkt, das massgebende Vermögen habe stets über der Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gelegen, weshalb kein Anspruch auf EL bestehe. Ein Doppel dieser Eingabe wurde am 8. April 2024 der Beschwerdeführerin zugestellt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 4 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 28. April 2022 (act. II 29) im Ergebnis bestätigende Einspracheentscheid vom 19. September 2022 (act. II 40). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf EL für die Zeit vom 1. September 2021 bis 31. Dezember 2022 und dabei insbesondere die Frage, ob das anrechenbare Vermögen den massgeblichen Schwellenwert von Fr. 100'000.-- (Art. 9a Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) erreicht (vgl. BGer, 9C_334/2023 E. 3). 1.3 Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 20'000.-- (vgl. auch VGE IV/2022/627 E. 1.3), womit die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Mit Entscheid vom 27. November 2023 (9C_334/2023) hob das BGer VGE EL/2022/627 zwecks Klärung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin und anschliessend neuem Entscheid auf. Dabei erwog es, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 5 Vermögensverminderung betrage per Ende 2020 Fr. 62'461.-- (E. 5.2). Weiter setzte das BGer den davon abzuziehenden begründeten Vermögensverzehr per 1. Januar 2021 auf Fr. 33'226.-- fest (Fr. 23'226.-- + Fr. 10'000.-- [Art. 17e Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung {ELV; SR 831.301}]). Weiter erwog das BGer, die Beschwerdeführerin mache geltend, gewisse weitere Auslagen (insbesondere Kosten für den Unterhalt der Liegenschaft in … und Umzugskosten) seien ebenfalls als Erklärung der Vermögensverminderung zu berücksichtigen. Ausgehend von den anerkannten Beträgen für den angemessenen Vermögensverbrauch habe der anrechenbare Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 maximal Fr. 29'235.-- (Fr. 62'461.-- [tatsächlicher Vermögensverbrauch] - Fr. 33'226.-- [angemessener Vermögensverbrauch]) und per 1. Januar 2022 (Art. 17e ELV) maximal Fr. 19'235.-- betragen. Ginge man, so das BGer weiter, wie von der Beschwerdeführerin geltend gemacht von einem Wert der Liegenschaft in … von Fr. 77'440.-- aus, so wäre jedenfalls per 1. Januar 2022 die Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- gemäss Art. 9a Abs. 1 ELG nicht mehr erreicht, womit die richtige Bewertung der Liegenschaft nicht offen gelassen werden könne. Zudem sei auch per 1. September 2021 die Schwelle nicht so deutlich unterschritten, dass sich die Frage nach der Anrechenbarkeit des Liegenschaftsunterhalts (vgl. Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV) und der Umzugskosten als mögliche Erklärung für die Vermögensverminderung nicht mehr stellen würde (E. 5.3). 3. 3.1 Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht gemäss Art. 9 Abs. 1 ELG dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen. Nach Art. 9a Abs. 1 ELG setzt ein Anspruch voraus, dass die betreffende Person über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügt. Die Vermögensschwelle liegt für alleinstehende Personen bei Fr. 100'000.--, für Ehepaare bei Fr. 200'000.-- und für rentenberechtigte Waisen und für Kinder bei Fr. 50'000.--. Zum Reinvermögen zählen in Anwendung von Art. 9a Abs. 3 ELG auch Vermögensteile, auf die verzichtet worden ist. Von einem Verzicht ist insbesondere dann auszuge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 6 hen, wenn Vermögen ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung hingegeben wird (vgl. Art. 11a Abs. 2 ELG). Der anzurechnende Betrag des Vermögens, auf das gemäss Art. 11a Abs. 2 und 3 ELG verzichtet wurde, wird für die Berechnung der Ergänzungsleistungen jährlich um Fr. 10'000.- vermindert (Art. 17e Abs. 1 ELV; BGer, 9C_334/2023 E. 4). 3.2 Weil im Bereich der Ergänzungsleistungen das Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen den Leistungsanspruch zu begründen vermag und der Anspruch umso höher ausfällt, je geringer das anrechenbare Einkommen und das anrechenbare Vermögen sind, trägt dafür grundsätzlich der Leistungsansprecher die Beweislast. Demnach hat die Beschwerdeführerin die Folgen allfälliger Beweislosigkeit zu tragen, indem sie sich das entäusserte Vermögen und den darauf entfallenden Ertrag anrechnen lassen muss (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG, heute BGer] vom 17. November 2003, P 4/03, E. 3.1; vgl. auch 121 V 204 E. 6a S. 208). Für den Nachweis von Tatsachen über das ganze oder teilweise Fehlen von anrechenbarem Einkommen und Vermögen genügt der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (EVG, P 4/03 E. 3.1). 4. 4.1 Ausgangspunkt der weiteren Berechnungen bildet die höchstrichterlich festgelegte und somit verbindliche Vermögensverminderung per Ende 2020 von Fr. 62'461.--, wobei unter Berücksichtigung eines Vermögensverzehrs von Fr. 33'226.-- (2021) bzw. Fr. 43'226.-- (2022) ein anrechenbarer Vermögensverzicht von Fr. 29'235.-- per 1. Januar 2021 (Fr. 62'461.-- - Fr. 33'226.--) bzw. von Fr. 19'235.-- per 1. Januar 2022 resultiert. Insoweit erübrigen sich Weiterungen (vgl. E. 2 vorne; Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 4. April 2024 S. 3 f.). 4.2 Zu den einzelnen, gemäss BGer 9C_334/2023 abklärungsbedürftigen Positionen ergibt sich was folgt: 4.2.1 Was die Liegenschaft in … anbelangt, so hat das BGer in diesbezüglicher Bestätigung von VGE EL/2022/627 E. 3.3.3 deren grundsätzliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 7 Anrechenbarkeit ans Vermögen der Beschwerdeführerin bejaht, jedoch die der EL-Berechnung zugrunde zu legende Bewertung offen gelassen (vgl. E. 2 vorne). Die Beschwerdegegnerin hat in Bezug auf die Liegenschaft in … sowohl im (streitigen) Verwaltungsverfahren als auch im anschliessenden Beschwerdeverfahren EL/2022/627 auf den von der Steuerverwaltung des Kantons Bern festgesetzten amtlichen Wert abgestellt; insbesondere hat sie nie geltend gemacht, es sei der (deutlich höhere [vgl. act. II 39 S. 8]) Repartitionswert beim anrechenbaren Vermögen einzusetzen (vgl. act. II 40; Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2023 S. 3 f. Rz. 2.3 im Verfahren EL/2022/627; Vernehmlassung vom 30. Juni 2023 S. 2 Rz. 2 im Verfahren 9C_334/2023). Das Verwaltungsgericht hat in VGE EL/2022/627 hierzu erwogen, dass die teilweise Nutzniessung der Liegenschaft beim Vermögen der Beschwerdeführerin hätte berücksichtigt werden müssen; jedoch hielt es dafür, dass sich am Ergebnis selbst dann nichts änderte, wenn der EL-Berechnung – wie von der Beschwerdeführerin schon damals beantragt (Beschwerde S. 7 Rz. 24 im Verfahren EL/2022/627) – der Wert der Liegenschaft von Fr. 77'440.-- zugrunde gelegt würde (vgl. E. 3.3.3). Aus den im vorliegenden Verfahren EL/2023/866 von der Beschwerdeführerin eingereichten Akten ergibt sich, dass der amtliche Wert der Liegenschaft in … gemäss Steuerveranlagung der Steuerverwaltung des Kantons Bern vom 21. August 2023 für das Jahr 2022 von Fr. 83'200.-- im Jahr 2021 (act. II 39 S. 8) auf Fr. 77'440.-- herabgesetzt wurde (act. I 1). Das entspricht jenem Betrag, welchen die Beschwerdeführerin im Verfahren EL 2022/627 unter Hinweis auf den vom amtlichen Wert abzuziehenden sechsfachen Mietwert von Fr. 960.-- geltend gemacht hatte (Beschwerde S. 7 Rz. 24). Die in VGE EL/2022/627 E. 3.3.2 und E. 3.3.3 erwähnte Berücksichtigung der Nutzniessung ist somit in diesem Umfang zu bestätigen (vgl. Rz. 3443.07 i.V.m. Rz. 3444.06 bzw. Rz. 3444.07 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL] in den ab 1. Januar 2021 und 1. Januar 2022 jeweils in Kraft gestandenen Fassungen; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Entgegen der Beschwerdegegnerin besteht kein Anlass, für das Jahr 2022 vom amtlich festgelegten Wert abzuweichen (vgl. Art. 17a

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 8 Abs. 1 ELV), zumal sie dem Dargelegten zufolge und entgegen der Darstellung in den Stellungnahmen vom 29. Februar 2024 S. 2 Rz. 1 und vom 4. April 2024 S. 2 Rz. 1 die Berücksichtigung des (höheren) Repartitionswertes nie in Betracht gezogen hatte und auch im vorliegenden Verfahren nicht substantiiert dargelegt hat und auch anderweitig nicht ersichtlich ist, weshalb dies für das Jahr 2022 anders sein sollte. Demnach ist der Wert der Liegenschaft in … zumindest ab Januar 2022 mit Fr. 77'440.-- bei den Vermögensverhältnissen zu berücksichtigen. Ob für die Zeit ab 1. September 2021 am Liegenschaftswert von Fr. 83'200.-- (Art. 17a Abs. 1 ELV) festzuhalten ist, kann mit Blick auf das Ergebnis offen bleiben (vgl. E. 4.3 hinten). 4.2.2 Hinsichtlich der mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024 geltend gemachten Kosten ist die Beschwerdeführerin beweispflichtig (vgl. E. 3.2 vorne). Im Einzelnen ergibt sich was folgt: 4.2.2.1 Die geltend gemachten wiederkehrenden Auslagen betreffen die Versicherungen, die Grundsteuer, die Gebühren für die Abfallentsorgung, die Gebühren für "Wasser/Kanal" sowie die Energiekosten (Stellungnahme vom 26. Februar 2024 S. 2). Einerseits trifft es zwar grundsätzlich zu, dass diese Auslagen für die hier streitbetroffenen Jahre 2021 und 2022 nicht (so hinsichtlich der Versicherung [act. I 2 = Beitragsperiode vom 1. September 2023 bis 1. September 2024] und der Gebühren für die Abfallentsorgung [act. I 4 = Jahr 2023]) oder aber nur betreffend 2022 (so bezüglich der Gebühren "Wasser/Kanal" [act. I 5] und der Energiekosten [act. I 6]) belegt wurden. Andererseits bestreitet auch die Beschwerdegegnerin nicht, dass diese Kosten grundsätzlich wiederkehrend anfallen. Ob sie im geltend gemachten Umfang (448.54 € + 48.21 € + 158.97 € + 253.78 € + 448.84 € = 1'358.34 €) zu berücksichtigen sind, zu welchem Wechselkurs (vgl. Rz. 3452.01 WEL betreffend Anrechnung ausländischer Renten) die Beträge umzurechnen wären, oder aber ob diese Beträge im Rahmen einer Pauschale für Nebenkosten von Fr. 2'520.-- gemäss Art. 16a Abs. 3 ELV (in der vom 1. Januar 2021 bis 31. Dezember 2022 in Kraft gestandenen Fassung) in Anschlag zu bringen wären (vgl. Erläuterungen vom Januar 2020 des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV], Änderung der Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invaliden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 9 versicherung [ELV], [nachfolgend Erläuterungen des BSV], S. 9 f.), kann jedoch offen bleiben, da sich dies auf das Ergebnis so oder anders nicht anspruchsrelevant auswirkt (vgl. E. 4.3 hinten). 4.2.2.2 Was die einmaligen Auslagen betrifft, so werden weder die geltend gemachten Umzugskosten für das Jahr 2020 noch die "Anwaltskosten Erbstreitigkeit" belegt. Folglich sind sie nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 3.2 vorne). Was die Umzugskosten für das Jahr 2021 betrifft (act. I 7), so erfolgte deren Rechnungstellung erst im September 2021, womit sie per 1. September 2021 nicht anzurechnen sind. Was ferner den Pauschalabzug "Unterhaltskosten" von Fr. 1'190.-- (Stellungnahme vom 26. Februar 2024 S. 2) anbelangt, so belief sich der effektiv berücksichtigte Betrag gemäss Steuerveranlagung vom 8. September 2022 pro 2021 auf Fr. 998.-- (act. II 39 S. 6). Für das Jahr 2022 wird kein Pauschalabzug belegt (act. I 1). Dessen ungeachtet hätte die Beschwerdeführerin die Unterhaltskosten an der Liegenschaft im Sinne von Art. 17d Abs. 3 lit. b Ziff. 1 ELV zu belegen (vgl. Erläuterungen des BSV, S. 13 f.). Ob der geltend gemachte Abzug für Unterhaltskosten zu berücksichtigen wäre, kann mit Blick auf das Ergebnis (vgl. E. 4.3 sogleich) jedoch ebenso offen bleiben. 4.3 Demnach präsentieren sich die massgeblichen Vermögensverhältnisse unter Berücksichtigung der für die Beschwerdeführerin günstigsten Annahmen wie folgt: Ab September 2021: Vermögensverzicht per 1. Januar 2021 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2021 Fr. 77’440.-- Total Fr. 112'435.-abzüglich Pauschale für Nebenkosten Fr. 2'520.-- Weitere Unterhaltskosten Fr. 1'190.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 102'965.-- Ab Januar 2022: Vermögensverzicht per 1. Januar 2022 Fr. 29'235.-- Liegenschaft … per 1. Januar 2022 Fr. 77'440.-abzüglich Reduktion nach Art. 17e Abs. 1 ELV Fr. 10'000.-- Anrechenbares Vermögen Fr. 96’675.--

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 10 Demnach liegt das anrechenbare Vermögen für die Zeit ab September 2021 mit minimal Fr. 102'965.-- über der anspruchsrelevanten Vermögensschwelle von Fr. 100'000.-- (vgl. E. 3.1 vorne). Daran änderte sich auch dann nichts, wenn bei den Umzugskosten 2021 mit Blick auf die Rechnung angenommen würde, dass die Beschwerdeführerin noch vor dem 1. September 2021 eine Anzahlung von Fr. 1'000.-- geleistet hat (vgl. act. I 7). Für die Zeit ab 1. Januar 2022 liegt demgegenüber das Vermögen mit höchstens Fr. 96’675.-- auch unter Ausserachtlassung jedwelcher zusätzlicher Kosten unterhalb der massgeblichen Schwelle von Fr. 100'000.--. 4.4 Zusammenfassend ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 19. September 2022 ist insoweit aufzuheben, als die Akten an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sind zum Entscheid über den EL-Anspruch für die Zeit ab Januar 2022. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen. 5. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG). 5.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBI 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Mit Blick auf Ziff. 2 der beschwerdeweisen Rechtsbegehren (Beschwerde vom 19. Oktober 2022 im Verfahren EL/2022/627) liegt damit sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung vor. Dieses wurde mit Stellungnahme vom 26. Februar 2024 erneuert (S. 4) und gilt auch für das vorliegende Verfahren EL/2023/866 (vgl. prozessleitende Verfügung vom 5. März 2024). Die entsprechenden formellen und materiellen Voraussetzungen (Art. 61 lit. f ATSG und Art. 111 Abs. 2 VRPG) sind (namentlich auch mit Blick auf die Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des Gesuchs [vgl. BGE 120 Ia 179 E. 3a S. 181]) erfüllt. Das Gesuch der Beschwerdeführerin ist somit gutzuheissen und es ist ihr Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin beizuordnen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 11 5.2 5.2.1 Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Nach der Rechtsprechung besteht bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 14 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin obsiegt insoweit, als sie ab Januar 2022 einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, unterliegt jedoch mit ihrem Rechtsbegehren um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen bereits ab September 2021. Es rechtfertigt sich deshalb, von einem Obsiegen der Beschwerdeführerin im Umfang von drei Vierteln auszugehen. Im Umfang ihres Unterliegens (von einem Viertel) hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). 5.2.2 Per 1. Januar 2024 hat der massgebende Mehrwertsteuersatz geändert (Verordnung über die Anhebung der Mehrwertsteuersätze zur Zusatzfinanzierung der AHV vom 9. Dezember 2022 [AS 2022 863]). Massgebend für den anzuwendenden Steuersatz ist der Zeitpunkt der Leistungserbringung. Für Leistungen, die bis zum 31. Dezember 2023 erbracht wurden, ist der Steuersatz von 7.7 % anwendbar. Der Steuersatz von 8.1 % gilt für Leistungen, die ab dem 1. Januar 2024 erbracht wurden. Sind Leistungen vor und nach dem 1. Januar 2024 erbracht worden, muss eine separate Berechnung erfolgen (Art. 115 Abs. 1 i.V.m. Art. 112 des Bundesgesetzes über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]). 5.2.3 5.2.3.1 Mit Kostennote vom 14. Februar 2023 macht Rechtsanwältin C.________ betreffend das Verfahren EL/2022/627 einen Aufwand von 12.5 Stunden geltend, was nicht zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz auf Fr. 3'464.15 festzusetzen (Honorar: Fr. 3'125.--; Auslagen: Fr. 91.50; MWST: Fr. 247.65 [7.7% auf Fr. 3'216.50]). Die Parteientschädigung für das Verfahren EL/2022/627 ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 12 mit Blick auf das Obsiegen im Umfang von drei Vierteln somit auf Fr. 2'598.10 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. 5.2.3.2 Im Verfahren EL/2023/866 macht Rechtsanwältin C.________ für die Zeit bis 31. Dezember 2023 einen Aufwand von 0.333 Stunden und für die Zeit ab 1. Januar 2024 einen solchen von 6.61725 Stunden geltend, was ebenso wenig zu beanstanden ist. Gestützt darauf ist der tarifmässige Parteikostenersatz für die Zeit bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 102.95 (Honorar: Fr. 93.25 [0.3333 Stunden x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 2.30; MWST: Fr. 7.35 [7.7 % auf Fr. 95.55]) und für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf Fr. 2'056.35 (Honorar: Fr. 1'852.85 [6.61725 Stunden x Fr. 280.--]; Auslagen: Fr. 49.40; MWST: Fr. 154.10 [8.1 % auf Fr. 1'902.25]), gesamthaft sowie mit Blick auf das Obsiegen im Umfang von drei Vierteln somit auf Fr. 1'619.50 (Fr. 102.95 + Fr. 2'056.35 x 0.75), festzusetzen. 5.2.4 Die Parteientschädigung ist somit gesamthaft auf Fr. 4'217.60 (Fr. 2'598.10 + Fr. 1'619.50) festzusetzen. Diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen. Darüber hinaus sind die Parteikosten im Rahmen der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin (vgl. E. 5.1 und E. 5.2.1 vorne) zu vergüten. 5.3 5.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer (MWST) werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 13 5.3.2 5.3.2.1 Das amtliche Honorar für das Verfahren EL/2022/627 ist auf Fr. 2'791.05 (12.5 Stunden x Fr. 200.--; Auslagen Fr. 91.50 und die MWST von 7.7% auf Fr. 2'591.50, ausmachend Fr. 199.55) bzw. – entsprechend dem verbleibenden Aufwand von einem Viertel – auf Fr. 697.75 (inklusive Auslagen und MWST) festzusetzen. 5.3.2.2 Für das Verfahren EL/2023/866 ist das amtliche Honorar für die Zeit bis 31. Dezember 2023 auf Fr. 74.30 (Honorar: Fr. 66.70 [0.3333 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 2.30; MWST: Fr. 5.30 [7.7 % auf Fr. 69.--]) und für die Zeit ab 1. Januar 2024 auf Fr. 1'484.10 (Honorar: Fr. 1'323.45 [6.61725 Stunden x Fr. 200.--]; Auslagen: Fr. 49.40; MWST: Fr. 111.25 [8.1 % auf Fr. 1’372.85]), gesamthaft bzw. entsprechend dem verbleibenden Aufwand von einem Viertel, auf Fr. 389.60 (Fr. 74.30 + Fr. 1'484.10 x 0.25) festzusetzen. 5.3.3 Demnach ist Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse ein amtliches Honorar von gesamthaft Fr. 1'087.35 (Fr. 697.75 + Fr. 389.60) auszurichten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gegenüber dem Kanton Bern entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272). Die in VGE EL/2022/627 zugesprochene (und noch nicht ausbezahlte) amtliche Entschädigung von Fr. 2'791.05 ist hinfällig. 5.4 Die teilweise obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. dazu auch BGE 128 V 124 E. 5b S. 133; Entscheid des BGer vom 3. Juni 2009, 8C_951/2008, E. 7).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 14 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 19. September 2022 aufgehoben und die Sache wird an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie über den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab Januar 2022 befinde. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die anteilsmässigen Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'217.60 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Der anteils- und tarifmässige Parteikostenersatz der amtlichen Anwältin wird in diesem Verfahren auf Fr. 1'087.35 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dieser wird Rechtsanwältin C.________ nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Juni 2024, EL/23/866, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 866 — Bern Verwaltungsgericht 17.06.2024 200 2023 866 — Swissrulings