Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 02.04.2024 200 2023 844

2. April 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,124 Wörter·~21 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 2. November 2023

Volltext

200 23 844 IV FUE/SCC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 2. April 2024 Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero A.________ vertreten durch B.________, lic. iur. C.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 2. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1972 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) absolvierte in … von 1987 bis 1990 eine Lehre als … und in … von 1993 bis 1996 eine Lehre als … und …. In der Schweiz arbeitete er auf diesem Beruf von 2006 bis 2013 als …arbeiter. Ab 1. April 2014 war er für die D.________ AG zu einem Pensum von 100 % tätig; dieses Pensum reduzierte er ab August 2023 auf 80 % (Akten der Invalidenversicherung [act. II] 1/7 f., 7, 19, 33/5, 38/2, 47). Im Januar 2023 meldete sich der Versicherte bei der IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Leistungen an und nannte als Leiden eine Arthrose in den Knien (act. II 1). Die IVB nahm medizinische Abklärungen vor (act. II 16 f., 22.2) und Dr. med. E.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD), erstellte einen Aktenbericht vom 29. März 2023 (act. II 25/4 f.). Gleichentags gewährte die IVB dem Versicherten als Massnahmen zur Frühintervention ein Coaching zum Arbeitsplatzerhalt (act. II 26; vgl. auch act. II 31 f., 39) und mit Mitteilung vom 7. Juni 2023 einen Kurs zum … (act. II 35). Mit Vorbescheid vom 31. Juli 2023 stellte die IVB die Ablehnung weiterer Leistungen (berufliche Massnahmen) in Aussicht (act. II 41). Hiergegen erhob der Versicherte Einwand und beantragte eine Umschulung zum Projektleiter …, welche ihm ermögliche, eine angepasste Tätigkeit zu verrichten (act. II 45; vgl. auch act. II 39/3). Mit Verfügung vom 2. November 2023 entschied die IVB wie in Aussicht gestellt (act. II 50). B. Mit Eingabe vom 29. November 2023 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, lic. iur. C.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 2. Novem-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 3 ber 2023 aufzuheben und es seien ihm berufliche Massnahmen im Sinne einer Umschulung zuzusprechen. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nach Einverlangen eines vollständigen IK-Auszugs bei der Beschwerdegegnerin setzte der Instruktionsrichter die Ausgleichskasse G.______ am 7. März 2024 darüber in Kenntnis, dass Anhaltspunkte für eine Verletzung der Beitragszahlungs- und Abrechnungspflicht durch die ehemalige Arbeitgeberin vorlägen. Die Ausgleichskasse setzte das Gericht mit Eingabe vom 13. März 2024 über ihre Abklärungen in Kenntnis und reichte einen IK- Auszug zu den Akten. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwal-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 4 tungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum Projektleiter …. 1.3 Die Kosten für den umstrittenen Kurs zum Projektleiter … betragen ca. Fr. 10'000.-- (act. II 28/2/6), womit der Streitwert unter Fr. 20'000.-- liegt und die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Die angefochtene Verfügung erging nach dem 1. Januar 2022 und betrifft die Frage des Anspruchs auf eine – bisher noch nicht begonnene – Umschulung (Kurs Projektleiter …; der Kurs zum … [act. II 35] erfolgte im Rahmen der Frühintegration). Entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213) findet darauf das neue (bis Ende 2023 gültig gewesene [vgl. E. 4.5 hiernach]) Recht Anwendung (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. Januar 2024, 8C_421/2023, E. 2.1). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arhttps://www.bger.ch/ext/eurospider/live/de/php/aza/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&sort=relevance&insertion_date=&top_subcollection_aza=soz&query_words=Umschulung+%2Bweiv&rank=0&azaclir=aza&highlight_docid=atf%3A%2F%2F144-V-210%3Ade&number_of_ranks=0#page210

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 5 beitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Arbeitsunfähigkeit ist die durch eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit bedingte, volle oder teilweise Unfähigkeit, im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zumutbare Arbeit zu leisten. Bei langer Dauer wird auch die zumutbare Tätigkeit in einem anderen Beruf oder Aufgabenbereich berücksichtigt (Art. 6 ATSG). 2.3 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Die Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung und in Massnahmen beruflicher Art (Art. 8 Abs. 3 lit. abis und b IVG). Zu den Massnahmen beruflicher Art gehören insbesondere Berufsberatung (Art. 15 IVG), erstmalige berufliche Ausbildung (Art. 16 IVG), Umschulung (Art. 17 IVG), Arbeitsvermittlung (Art. 18 IVG) und Kapitalhilfe (Art. 18d IVG). 2.4 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertigen Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.1). Dabei bezieht sich der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 6 Begriff der „annähernden Gleichwertigkeit“ nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.1). 2.4.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 74 E. 4). 2.4.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93 E. 3.2). Verfügt die versicherte Person aufgrund der bereits vorhandenen Ausbildung über Fähigkeiten, um in einer adaptierten Tätigkeit in etwa den bisherigen Verdienst erzielen zu können, ist eine Umschulung nicht nötig (SVR 2016 IV Nr. 10 S. 31 E. 4.2). Die Beurteilung, ob eine Umschulung in die gewünschte Tätigkeit angebracht ist, erfolgt nicht allein aufgrund der aktuellen Umstände. Massgeblich ist insbesondere auch, ob die Ausübung der neuen Tätigkeit längerfristig möglich, zumutbar und erfolgsversprechend ist (zeitliche und persönliche Angemessenheit im Sinne der Verhältnismässigkeit als Grundvoraussetzung jeglicher Eingliederungsmassnahme; SVR 2020 IV Nr. 46 S. 160 E. 5.1). 2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 7 und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, die Tätigkeit als … allein sei nicht zielführend, da er weiterhin als … tätig sein müsste; ein … arbeite nach wie vor als … auf der …, er trage aber die Verantwortung für die Lehrlinge. Ein Projektleiter … hingegen plane die Arbeiten im … und sei kaum mehr selber auf der … tätig. Der Kurs zum Projektleiter … würde es ihm ermöglichen, einer angepassten Tätigkeit nachzugehen (Beschwerde S. 4 Ziff. III/4 lit. a). Die Umschulung sei notwendig und der gesundheitlichen Einschränkung angepasst; sie führe zu einer Erwerbsmöglichkeit, die der früheren Tätigkeit annähernd gleichwertig sei und sie sei geeignet, die Erwerbsfähigkeit zu erhalten oder zu verbessern (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. c). Die Beschwerdegegnerin geht demgegenüber davon aus, dass aufgrund der zu geringen Erwerbseinbusse (Invaliditätsgrad von 9 %) kein Anspruch auf eine Umschulung bestehe (vgl. Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7). 3.2 Vorab ist die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und einer angepassten Tätigkeit sowie das Zumutbarkeitsprofil zu prüfen. Dazu ist den Akten in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Im Bericht vom 12. Oktober 2022 diagnostizierte Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eine symptomatische Varusgonarthrose rechts mit/bei Status nach arthroskopischer Teilmeniskektomie medial im 2021, Status nach Steroidinfiltration intraartikulär im September 2022, und eine Varusgonarthrose links mit/bei Status nach VKB-Plastik mit Patellarsehne

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 8 und Teilmeniskektomie medial ca. im Jahr 2000. Seit längerer Zeit habe der Patient bewegungs- und belastungsabhängige mediale Knieschmerzen beidseits. Vor vier Wochen sei das rechte Kniegelenk infiltriert worden, wodurch nun normales Gehen schmerzarm möglich sei. MR-tomographisch zeige sich beidseits eine fortgeschrittene Varusgonarthrose. Die Klinik liege lediglich medial, sodass eine unikompartimentär mediale Endoprothese angeboten werden könne. Da der Patient aber in einer körperlich schweren Tätigkeit arbeite, wäre eine berufliche Umschulung zu empfehlen (act. II 17/7 f.). Im Bericht vom 21. November 2022 hielt Dr. med. F.________ fest, unter der Steroid-Infiltration beider Knie liege ein deutlicher Rückgang der Schmerzen und einer Schwellungstendenz vor. Da der Patient zurzeit keine Arbeitsbelastung erfahre, sei er im Alltag beschwerdefrei und könne ein kleines Krafttraining sowie Fahrradfahren und Treppensteigen problemlos durchführen. Ab einer Belastung von einem halben Tag würden aber leichte Schmerzen auftreten, dies noch ohne Störung der Nachtruhe. Daher wäre maximal eine Arbeitsfähigkeit von 50 % im aktuellen Job möglich. Da dies vom Arbeitgeber her nicht umsetzbar sei, bleibe der Patient bis Ende Jahr 100 % arbeitsunfähig (act. II 17/5). Im Bericht vom 15. Februar 2023 führte Dr. med. F.________ aus, beide Knie würden stark auf Überlastung reagieren. Die aktuelle Tätigkeit als … sei zu hoch. Er empfehle dringend eine Umschulung zu einer leichten Tätigkeit, sitzend/stehend im Wechsel. Längerfristig müsse wohl mit einem endoprothetischen Gelenksersatz gerechnet werden. Diesen gelte es, so lange wie möglich hinauszuzögern (act. II 17/2 f.). 3.2.2 Im Bericht vom 29. März 2023 diagnostizierte der RAD-Orthopäde Dr. med. E.________ eine Varusgonarthrose beidseits mit Status nach mehreren Operationen. Diese bedinge eine bleibende Minderbelastbarkeit der Kniegelenke. Die angestammte Tätigkeit als … könne der Beschwerdeführer nicht mehr ausüben. Zumutbar sei eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Tätigkeit in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15 kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung. Zu vermeiden seien vorwiegendes Stehen und Gehen, Zwangshaltungen, Ar-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 9 beiten in gebückter Haltung, Hocken und Knien, Gehen auf unebenem Gelände, längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (act. II 25/4). Der Gesundheitsschaden sei nachvollziehbar seit dem 10. Oktober 2021 dokumentiert (act. II 27). 3.3 Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50) stützt sich bezüglich der Einschätzung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie des Zumutbarkeitsprofils auf die Aktenbeurteilung des RAD- Orthopäden Dr. med. E.________ vom 29. März 2023 (act. II 25/4), welche die Anforderungen an den Beweiswert eines medizinischen Berichts erfüllt (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232) und vollen Beweis erbringt. Dr. med. E.________ setzt sich mit den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers auseinander und seine Ausführungen sind in Kenntnis der Vorakten getroffen worden. Basierend darauf stellt er die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit sowie zum Zumutbarkeitsprofil nachvollziehbar und einleuchtend dar. Es bestehen keine auch nur geringen Zweifel an seiner überzeugenden Einschätzung (vgl. BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470). Dass es sich um einen Aktenbericht handelt, schadet nicht; eine direkte Befassung im Sinne einer Untersuchung des Beschwerdeführers durch den RAD-Orthopäden war nicht erforderlich, denn es liegt ein feststehender medizinischer Sachverhalt vor (vgl. SVR 2020 IV Nr. 38 S. 134 E. 4.3), wobei der Gesundheitsschaden seit Oktober 2021 dokumentiert ist (act. II 27). Mit der Einschätzung des behandelnden Orthopäden Dr. med. F.________ übereinstimmend geht der RAD-Orthopäde Dr. med. E.________ davon aus, dass dem Beschwerdeführer die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als … nicht mehr zumutbar ist (act. II 25/4), was mit Blick auf die Befunde und die Diagnosen überzeugt. Hingegen ist dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit, d.h. eine körperlich leichte bis ausnahmsweise mittelschwere Arbeit in wechselbelastender oder vorwiegend sitzender Position mit einer Gewichtsbelastung von maximal 10 bis 15 kg ganztags zu 8.5 Stunden ohne zusätzliche Leistungsminderung zumutbar. Dabei sollte er nicht vorwiegend Stehen sowie Gehen müssen und keine Zwangshaltungen sowie Arbeiten in gebückter Haltung ausüben müssen. Zu vermeiden sind Hocken und Knien sowie Gehen auf uneben-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 10 em Gelände und längeres Abwärtsgehen, Springen, Steigen auf Leitern und Gerüste, häufiges Treppensteigen sowie Kälte-, Nässe- und Zugluftexposition (act. II 25/4). Nach dem Dargelegten ist die Voraussetzung von Art. 17 IVG, wonach der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht haben muss, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit als … unzumutbar macht, unbestrittenermassen erfüllt (vgl. E. 2.4.1 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt hierzu auch keine Kritik vor (Beschwerde S. 4 Ziff. III/4). Umstritten ist dagegen, ob der Beschwerdeführer in einer angepassten Tätigkeit unter Berücksichtigung der Arbeitsfähigkeit von 8.5 Stunden pro Tag ohne Leistungsminderung und des genannten Zumutbarkeitsprofils als in zureichender und zumutbarer Weise eingegliedert zu gelten hat. Es gilt deshalb in der Folge mit Blick auf die Erheblichkeitsschwelle des Umschulungsanspruchs mit einem Invaliditätsgrades von 20 % die erwerblichen Auswirkungen der dargelegten medizinischen Ausgangslage zu prüfen. 4. 4.1 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). 4.2 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbsein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 11 kommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). 4.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt. Bei versicherten Personen nach Art. 26 Abs. 6 IVV sind in Abweichung von Art. 25 Abs. 3 IVV geschlechtsunabhängige Werte zu verwenden (Art. 26bis Abs. 2 IVV). Kann die versicherte Person aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit nach Art. 49 Abs. 1bis IVV von 50 % oder weniger tätig sein, so werden vom statistisch bestimmten Wert 10 % für Teilzeitarbeit abgezogen (Art. 26bis Abs. 3 IVV in der bis 31. Dezember 2023 gültig gewesenen Fassung). 4.4 Bei der Ermittlung des Valideneinkommens ist, weil die Kündigung per Ende November 2023 wegen gesundheitlichen Gründen erfolgte (act. II 47), auf die Angaben der letzten Arbeitgeberin vom 7. März 2023 abzustellen, wonach der Beschwerdeführer im Jahr 2022 Fr. 74'256.-- verdient hätte (act. II 19/7 Ziff. 5.1). Die Zahlen gemäss dem nunmehr vollständigen IK (in den Gerichtsakten) können nicht als Grundlage dienen, weil sie offenkundig bereits negativ durch die Arbeitsunfähigkeiten beeinflusst wurden (vgl. act. II 19/10 Ziff. 7.1). Dieses Jahreseinkommen ist – mangels im Verfügungszeitpunkt publizierter Zahlen (Nominallohnindex) – nicht pro 2023 (Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns [Art. 29 Abs. 1 IVG]: Juli 2023) anzupassen, was auch für das Invalideneinkommen gilt (vgl. E. 4.5 hiernach). Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 12 Recht vorbringt, entspricht das in der angefochtenen Verfügung vom 2. November 2023 erwähnte Jahreseinkommen als … von Fr. 78'019.15 (act. II 50/2) nicht den Unterlagen der Arbeitgeberin; es liegt offenbar ein Verschrieb vor, denn einen Lohn in dieser Höhe hat der Beschwerdeführer als … nicht erzielt (vgl. act. II 19/7 Ziff. 5). Der Berechnung des Beschwerdeführers, welcher auf den in der Verfügung unzutreffend wiedergegebenen Lohn abstellt (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d), kann somit nicht gefolgt werden. 4.5 Weil der Beschwerdeführer seine Restarbeitsfähigkeit nicht bestmöglich ausschöpfte, ist nicht zu beanstanden, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung des Invalideneinkommens auf die Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) stützte. Dabei ist die LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, monatlicher Bruttolohn (Zentralwert) nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, privater Sektor, Kompetenzniveau 1, Total, Männer, von Fr. 5'261.-- heranzuziehen. Angepasst an die betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.7 Stunden und aufgerechnet auf ein Jahr ergibt dies ein hypothetisches Einkommen von Fr. 65'815.10 (Fr. 5'261.-- / 40 x 41.7 x 12). Indexiert auf das Jahr 2022 (Nominallohnindex, Männer, 2016-2022, Total, 2020: 103.2; 2022: 103.6) resultiert ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 66'070.20 (Fr. 65'815.10 / 103.2 x 103.6). Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 5 Ziff. III/4 lit. d) ist kein Abzug vom Tabellenlohn zu berücksichtigen. Der nach Art. 26bis Abs. 3 IVV von 1. Januar 2022 bis 31. Dezember 2023 einzig noch zulässige Abzug wegen Teilzeit (BVR 2023 S. 552 E. 5.3) entfällt hier aufgrund der vollschichtigen Arbeitsfähigkeit in einer angestammten Tätigkeit. Die Neufassung von Art. 26bis Abs. 3 IVV, wonach vom statistisch bestimmten Wert nach Art. 26bis Abs. 2 IVV 10 % abgezogen werden, ist sodann erst ab 1. Januar 2024 anwendbar (vgl. E. 2.1 hiervor). 4.6 Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens von Fr. 66'070.20 resultiert eine Einbusse von Fr. 8'185.80 und damit ein Invaliditätsgrad gerundet (dazu: BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 198

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 13 E. 7.1) von 11 % ([Fr. 74'256.-- ./. Fr. 66'070.20] / Fr. 74'256.-- x 100 = 11.02). Damit wird die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle einer Einbusse von 20 % nicht annähernd erreicht. In concreto liegt auch kein Ausnahmefall eines jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer vor, der ein Abweichen von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % rechtfertigen könnte. Im massgebenden Zeitpunkt des Leistungsbegehrens (vgl. Entscheid des BGer vom 28. Februar 2020, 8C_792/2019) im Januar 2023 (act. II 1) war der am 23. September 1972 geborene Beschwerdeführer bereits 50 Jahre alt, d.h. es verblieben ihm noch 15 Jahre bis zum Erreichen des AHV- Referenzalters (vgl. demgegenüber Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 5. März 2003, I 761/02, E. 3.3, wonach dem Versicherten, der ebenfalls keinen Minderverdienst von 20 % erreichte, noch eine Aktivitätsdauer von rund 30 Jahren verblieb). 4.7 Die angefochtene Verfügung vom 2. November 2023 (act. II 50) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 5. Am 1. Januar 2024 trat der geänderte Art. 26bis Abs. 3 IVV in Kraft, wonach vom statistisch bestimmten Wert nach Abs. 2 10 % abgezogen werden. Wurde – wie hier – eine Rente oder eine Umschulung vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 18. Oktober 2023 wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird gemäss den Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 18. Oktober 2023 Abs. 2 auf eine erneute Anmeldung eingetreten, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die Berechnung des Invaliditätsgrades durch die Anwendung der Regelung von Art. 26bis Abs. 3 IVV neu zu einem Rentenanspruch oder zu einem Anspruch auf eine Umschulung führen kann. Auf den vorliegenden Fall angewandt resultiert unter Berücksichtigung eines Abzugs von 10 % ein hypothetisches Invalideneinkommen von Fr. 59'463.20 (Fr. 66'070.20 / 100 x 90). Bei der Gegenüberstellung des Valideneinkommens von Fr. 74'256.-- und des Invalideneinkommens

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 14 von Fr. 59'463.20 ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 20 % ([Fr. 74'256.-- ./. Fr. 59'463.20] / Fr. 74'256.-- x 100 = 19.92), weshalb glaubhaft gemacht ist, dass die Berechnung zu einem Umschulungsanspruch führen kann, soweit auch die weiteren Voraussetzungen (vgl. E. 2.4 hiervor) erfüllt sind. Die Akten sind folglich an die Beschwerdegegnerin weiterzuleitet zur Behandlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung. 6. 6.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Der Differenzbetrag von Fr. 300.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2024, IV/23/844, Seite 15 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Die Akten werden an die Beschwerdegegnerin weitergeleitet zur Behandlung der Eingabe vom 29. November 2023 als Neuanmeldung. 5. Zu eröffnen (R): - B.________, lic. iur. C.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 844 — Bern Verwaltungsgericht 02.04.2024 200 2023 844 — Swissrulings