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Bern Verwaltungsgericht 26.01.2024 200 2023 836

26. Januar 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,008 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 6. November 2023

Volltext

200 23 836 EL SCP/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 26. Januar 2024 Verwaltungsrichter Schütz, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer 1 B.________ Beschwerdeführerin 2 gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer 1) ist mit der 1975 geborenen B.________ (nachfolgend: Ehefrau bzw. Beschwerdeführerin 2) verheiratet und die Eheleute sind Eltern von drei 2002, 2003 und 2005 geborenen Kindern. Der Versicherte ist seit dem 1. März 2012 Bezüger von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1, 14, 42, 47, 52, 58, 76, 90, 95). Mit Verfügung vom 25. April 2023 (Akten der AKB [act. IIa] 104) setzte die AKB den Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2023 unter Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens der Ehefrau des Versicherten im Betrag von Fr. 48'000.-- brutto pro Jahr neu fest, was einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen von Fr. 1'298.-- monatlich ergab. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 9. bzw. 15. Mai 2023 Einsprache (act. IIa 107), ergänzt durch Eingaben vom 24. August und 21. September 2023 (act. IIa 110, 112). Unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 25. April 2023 (act. IIa 104) informierte die AKB den Versicherten mit Mitteilung vom 2. Oktober 2023 (act. IIa 113) nochmals über die konkrete Berechnung des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2023, was wiederum einen Betrag von Fr. 1'298.-- monatlich ergab. Gegen diese Mitteilung erhob die Ehefrau des Versicherten am 12. bzw. 30. Oktober 2023 (act. IIa 115 f.) Einsprache, auf welche die AKB mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (act. IIa 117) nicht eintrat, da gegen Mitteilungen keine Einsprache erhoben werden könne. Dieser Entscheid blieb unangefochten. Ebenfalls mit Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (act. IIa 118) wies die AKB die gegen die Verfügung vom 25. April 2023 (act. IIa 104) erhobene Einsprache ab. B. Dagegen erhoben der Versicherte und seine Ehefrau am 21. November 2023 in französischer Sprache Beschwerde. Sie beantragen, unter Aufhe-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 3 bung des angefochtenen Entscheides seien ab dem 1. November 2023 – bereits wie davor – Ergänzungsleistungen auszurichten. Gleichzeitig ersuchen sie um eine Antwort in deutscher Sprache. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. November 2023 wurden die Beschwerdeführenden von der Abteilung für französischsprachige Geschäfte des Verwaltungsgerichts aufgefordert mitzuteilen, ob sie das Verfahren wie gewünscht in deutscher oder doch in französischer Sprache führen möchten. Mit Eingabe vom 23. November 2023 teilte der Beschwerdeführer 1 mit, er wolle das Verfahren in deutscher Sprache führen. In der Folge wurde mit prozessleitender Verfügung vom 28. November 2023 festgestellt, das Verfahren werde fortan von der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts geführt. Am 5. Dezember 2023 ging unaufgefordert eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden beim Gericht ein, welche gleichentags mit prozessleitender Verfügung der Beschwerdegegnerin zur Kenntnisnahme zugestellt wurde. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Verfahren das Datum des angefochtenen Entscheides (6. November 2023) den für das Verwaltungsgericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt bilde, mithin Änderungen im Sachverhalt, welche sich nach diesem Stichtag ereigneten, grundsätzlich unberücksichtigt blieben. Im Rahmen einer telefonischen Anfrage der Beschwerdeführerin 2 vom 12. Dezember 2023 wies der Instruktionsrichter diese daraufhin, dass sie nur Dokumente über Arbeitsbemühungen senden müsse, welche vor dem Erlass des Einspracheentscheids vom 6. November 2023 erstellt worden seien. Spätere Dokumente müsse sie im vorliegenden Verfahren nicht einreichen, diese seien allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren von Bedeutung. Am 20. Dezember 2023 ging wiederum unaufgefordert eine weitere Eingabe der Beschwerdeführenden beim Gericht ein. Diese wurde gleichentags mit prozessleitender Verfügung der Beschwerdegegnerin und die Telefonnotiz des Gespräches vom 12. Dezember 2023 beiden Parteien zur Kenntnisnahme zugestellt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 4 Mit Beschwerdeantwort vom 27. Dezember 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Am 28. Dezember 2023 verfügte der Instruktionsrichter, es werde kein weiteres Beweisverfahren durchgeführt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt sind (Art. 59 ATSG; zur Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin 2 vgl. Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 25. Januar 2017, 9C_301/2016, E. 3.2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (act. IIa 118). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab dem 1. November 2023 und in diesem Zusammenhang einzig die Aufrechnung eines hypothetischen Einkommens für die nicht invalide Beschwerdeführerin 2 als Ehegattin des Beschwerde-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 5 führers 1. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während drei Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin ist für den Beschwerdeführer 1 das neue Recht vorteilhafter als das bisherige Recht (act. II 58). Damit sind die Bestimmungen des ELG und der ELV in der ab 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Rz. 2101 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], gültig ab 1. Januar 2021). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 6 lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind u.a. zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei alleinstehenden Personen jährlich Fr. 1'000.-- und bei Ehepaaren und Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, Fr. 1'500.-- übersteigen; bei Ehegatten ohne Anspruch auf Ergänzungsleistungen wird das Erwerbseinkommen zu 80 % angerechnet (Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG). 2.4 Verzichtet eine Person freiwillig auf die Ausübung einer zumutbaren Erwerbstätigkeit, so ist nach Art. 11a Abs. 1 ELG ein entsprechendes hypothetisches Erwerbseinkommen als anrechenbare Einnahme zu berücksichtigen. Die Anrechnung richtet sich nach Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG. 2.5 Entsprechend der zu aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG entwickelten Praxis, ist unter dem Titel des Verzichtseinkommens (Art. 11a Abs. 1 ELG) auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. BBl 2016 7538), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Er-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 7 werbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12; SVR 2018 EL Nr. 20 S. 52 E. 3.2.1). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.6 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des BGer vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der EL-Berechnung in der Verfügung vom 25. April 2023 (act. IIa 104), gültig ab 1. November 2023, als Einnahme ein hypothetisches Erwerbseinkommen der Beschwer-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 8 deführerin 2 von jährlich Fr. 48'000.-- brutto (bzw. Fr. 35'942.-- netto [Fr. 48'000.-- abzüglich Sozialversicherungsbeiträge von Fr. 3'072.-- = Fr. 44'928.--; davon 80 % [Art. 11a Abs. 1 i.V.m. Art. 11 Abs. 1 lit. a ELG]). Zur Begründung hielt sie im Wesentlichen fest (act. IIa 118/2 ff. Ziff. 2.2 ff.; Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 2.4 f.), es sei (bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides) keinerlei Nachweis über getätigte Arbeitsbemühungen eingereicht worden. Vielmehr sei mehrfach bestätigt worden, dass die Beschwerdeführerin 2 keine Erwerbstätigkeit ausüben wolle. Ebenso sei (bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides) kein genügender Nachweis für die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe und die Pflege-/Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers 1 erfolgt. Die Beschwerdeführenden machen im Wesentlichen geltend (Beschwerde S. 1 f.; Eingaben vom 1. und 19. Dezember 2023 [im Gerichtsdossier]), es gebe dahingehend neue Entwicklungen, als sich die Beschwerdeführerin 2 nun um Arbeit bemühe und unter anderem zehn Bewerbungen versendet habe. Weiter habe sie sich bei der Invalidenversicherung zum Bezug einer Rente angemeldet und für den Beschwerdeführer 1 sei bei der Invalidenversicherung ein Gesuch um Ausrichtung einer Hilfosenentschädigung eingereicht worden. Die Beschwerdeführerin 2 sei zudem am 27. November 2023 operiert worden und sei vom 27. November 2023 bis 26. Januar 2024 zu 100 % bzw. vom 1. Dezember 2023 bis. 31. Januar 2024 zu 80 % arbeitsunfähig. Trotz der Arbeitsunfähigkeit versuche die Beschwerdeführerin 2 eine Stelle zu finden. 3.2 Vorliegend ist in Bezug auf das bei der EL-Berechnung unter den anrechenbaren Einnahmen berücksichtigte Erwerbseinkommen der Beschwerdeführerin 2 zu prüfen, ob ihr eine Erwerbstätigkeit zumutbar war oder ob Gründe vorliegen, welche die Verwertung der Arbeitskraft ausnahmsweise als unzumutbar erscheinen lassen. 3.2.1 Der Beschwerdeführerin 2 ist eine Erwerbstätigkeit grundsätzlich zumutbar, woran die Arbeitsunfähigkeitszeugnisse (act. IIa 115/3 und 9 ff.) mangels Begründung nichts ändern. Ebenso überzeugt der Bericht des Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Oktober 2023 nicht, wonach aus psychischen Gründen eine vollständige

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 9 Arbeitsunfähigkeit bestehe (act. IIa 115/4), da er allein auf den Angaben der Beschwerdeführerin 2 beruht und keine eigene medizinische Einschätzung enthält; für die Aufgabe der Arbeit als … gab die Beschwerdeführerin 2 denn auch allein somatische Gründe an (act. IIa 91/8). Gegen die Annahme der Nichtverwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit spricht zudem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin 2 gemäss Arbeitsvertrag vom 29. August 2022 (act. IIa 85/3 f.) ab September 2022 – wenn auch bloss zu 30 % – eine Anstellung als … gefunden hatte. Dass die Beschwerdeführerin 2 während der dreimonatigen Probezeit (act. IIa 85/3) dieses Arbeitsverhältnis wieder aufgelöst hat (act. IIa 91/1, 91/7), ändert daran nichts. Denn die von ihr beklagten Knieschmerzen (act. IIa 91/2 f; vgl. auch act. IIa 97/4 ff.; es erfolgten im Herbst 2022 Infiltrationen) vermögen allenfalls eine Arbeitsunfähigkeit in der ausgeübten Tätigkeit als …, nicht aber eine Erwerbsunfähigkeit in Bezug auf den gesamten Arbeitsmarkt zu begründen. Sollte zudem die IV-Stelle des Kantons Bern – die Beschwerdeführerin 2 hat sich zwischenzeitlich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (act. I 2) – im Rahmen ihrer Abklärungen feststellen, dass die Beschwerdeführerin 2 nicht in der Lage ist, das vorliegend umstrittene Erwerbseinkommen zu erzielen, stellte dies einen Revisionsgrund dar. 3.2.2 Wie die Beschwerdegegnerin zutreffend darauf hinweist (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.4), war die Beschwerdeführerin 2 im vorliegend massgebenden Überprüfungszeitpunkt – dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheides am 6. November 2023 (act. IIa 118; BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 185 E. 6.3.1) – gar nicht willens, eine Erwerbstätigkeit (wieder) aufzunehmen, weil sie sich wegen Knie- und Rückenbeschwerden erwerbsunfähig fühlt (vgl. act. IIa 97/1, 97/4 f., 97/9) und sich im Übrigen um ihren Ehemann bzw. um die Familie kümmern will (vgl. act. IIa 75/1, 97/1). Dementsprechend hat sie denn auch keine Arbeitsbemühungen getätigt (act. IIa 75/2, 97/2) oder gar nachgewiesen. Die nach Erlass des vorliegend angefochtenen Einspracheentscheides am 6. November 2023 (act. IIa 118) – dem, wie bereits erwähnt, für das Gericht massgebenden Überprüfungszeitpunkt – getätigten Arbeitsbemühungen (Akten der

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 10 Beschwerdeführenden [act. I] 4 - 14; Akten der Beschwerdeführenden [act. Ia] 3 - 8) haben im vorliegenden Verfahren unberücksichtigt zu bleiben, sind aber allenfalls in einem nachgelagerten Verfahren von Bedeutung. Zutreffend wird in der Beschwerdeantwort (S. 3 f. Ziff. 2.4) darauf hingewiesen, dass die Beweislast für den Nachweis, dass weder die Vermutungsbasis (Arbeitsmarkt bietet ein Stellenangebot) noch die Vermutungsfolge (erzielbares Einkommen gemäss Tabellenwert der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen [LSE]) zutreffen, der Beschwerdeführerin 2 obliegt (vgl. E. 2.6 hiervor), indem sie diesen durch erfolglose Stellenbemühungen erbringt. Ebenso ist die Notwendigkeit der Pflege des Beschwerdeführers 1 bis zur Zeit des Einspracheentscheides weder durch einen Entscheid der Invalidenversicherung über eine Hilflosenentschädigung – wobei jedoch auch eine solche nicht unbesehen die (vollständige) Unverwertbarkeit der eigenen Arbeitskraft annehmen liesse – noch durch medizinische Berichte belegt, wobei die Beschwerdeführenden entsprechende Berichte mit Sicherheit in das Verfahren eingebracht hätten, wenn sie vorhanden wären. 3.2.3 Die von der Beschwerdeführerin 2 in den Monaten September und Oktober 2022 ausgeübte 30%ige Tätigkeit als … (vgl. E. 3.2.1 hiervor) führte zur Anrechnung eines Jahreseinkommens von Fr. 14'400.-- (act. IIa 90/7). Umgerechnet auf eine 100%ige Beschäftigung entspricht dieses Einkommen denn auch (mindestens) den von der Beschwerdegegnerin angenommenen Fr. 48'000.-- (Fr. 1'200.-- : 30 x 100 x 12 [act. IIa 104/3]). Dieser Betrag ist nicht zu beanstanden, liegt doch das Einkommen gemäss den anwendbaren LSE (vgl. Rz. 3521.04 der Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2023) für eine Hilfsarbeitertätigkeit von Frauen im Jahr 2020 bei Fr. 51'312.-- jährlich (LSE 2020, Tabelle TA1_tirage_skill_level, Monatlicher Bruttolohn [Zentralwert] nach Wirtschaftszweigen, Kompetenzniveau und Geschlecht, Privater Sektor, Total, Frauen, Kompetenzniveau 1: 12 x Fr. 4'276.--). 3.2.4 Schliesslich ist die eingeräumte Übergangsfrist von rund sechs Monaten (Verfügung: 25. April 2023 [act. IIa 104]; Anrechnung des hypothetischen Erwerbseinkommens: ab 1. November 2023) als realistisch zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 11 bezeichnen (vgl. E. 2.5 hiervor) und somit angemessen (vgl. ERWIN CARI- GIET/UWE KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 223 Rz. 567). 3.3 Nach dem Dargelegten erweist sich der Einspracheentscheid vom 6. November 2023 (act. IIa 118) als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG); auch die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Bern nicht Anspruch auf Ersatz ihrer Parteikosten (Art. 104 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch werden Parteientschädigungen zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 26. Jan. 2024, EL/23/836, Seite 12 3. Zu eröffnen (R): - A.________ und B.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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