200 23 814 UV LOU/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Februar 2024 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ AG Beschwerdeführer gegen Suva Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1970 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war über seine Arbeitgeberin bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als er sich gemäss Schadenmeldung vom 23. November 2022 am 18. November 2022 auf einem … zu schnell umdrehen wollte, dadurch einen "Zwick" im Knie verspürte und sich durch Festhalten am … den Arm resp. die Schulter verdrehte (Akten der Suva, Antwortbeilage [AB] 1; vgl. auch AB 8). Mit Brief vom 24. Januar 2023 verneinte die Suva die Unfallvoraussetzungen und einen Leistungsanspruch (AB 22). Am 31. März 2023 sprach der Versicherte persönlich am Schalter der Suva vor; dabei schilderte er den Ereignishergang vom 18. November 2022 erneut und wies darauf hin, dass eine ab Januar 2023 stationär behandelte Hirnhautentzündung ihn daran gehindert habe, früher zu intervenieren (Aktennotiz der Suva vom 31. März 2023; AB 24). Nach erneuter Prüfung anerkannte die Suva mit Verfügung vom 1. Mai 2023 eine befristete Leistungspflicht (AB 34). Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 machte der nunmehr vertretene Versicherte geltend, im Mai 2023 persönlich am Schalter der Suva Einsprache gegen diese Verfügung erhoben zu haben, und beantragte präzisierend, in Aufhebung dieser Verfügung seien ihm nach Vornahme der notwendigen Abklärungen die gesetzlichen Leistungen auszurichten (AB 41). Auf Nachfrage (AB 43) bzw. Gesuch des Versicherten (AB 47) hin gewährte die Suva am 18. September 2023 Fristerstreckung zur Einsprachebegründung unter dem Hinweis, dass keine fristgerechte Einsprache erhoben worden sei (AB 48). Am Folgetag sprach der Versicherte persönlich am Schalter der Suva vor und verlangte einen Nachweis für die von ihm mündlich erhobene Einsprache; ein solcher konnte ihm nicht ausgehändigt werden (AB 49). Nach Eingang der Einsprachebegründung (AB 52 ff.) trat die Suva mit Entscheid vom 16. Oktober 2023 auf die Einsprache nicht ein (AB 56).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 3 B. Hiergegen liess der Versicherte, weiterhin vertreten durch die B.________ AG, MLaw C.________, mit Eingabe vom 15. November 2023 Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheids sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, auf die Einsprache einzutreten, und nach Vornahme der notwendigen Abklärungen seien ihm die gesetzlichen Leistungen auszurichten, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 29. November 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, wobei sie auch Bezug auf die instruktionsrichterlichen Sachverhaltsabklärungen (vgl. prozessleitende Verfügung vom 17. November 2023) nahm. Diese ergänzte sie aufforderungsgemäss (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 4. Dezember 2023 und 18. Januar 2024) mit Eingabe vom 18. Januar 2024. Hierzu nahm der Beschwerdeführer am 9. Februar 2024 Stellung. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 (AB 56). Streitig und zu prüfen ist einzig, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf eine Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2023 (AB 34) nicht eingetreten ist. Nicht Anfechtungs- und Streitgegenstand bildet demgegenüber die Frage, ob gesetzliche Leistungen auszurichten sind; soweit in diesem Zusammenhang materielle Anträge gestellt werden, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1). Auch soweit der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 9. Februar 2024, S. 3, verlangt, das Gericht habe die Beschwerdegegnerin anzufragen, ob sie auf den angefochtenen Einspracheentscheid zurückkomme, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung nämlich weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). 1.3 Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 5 2. 2.1 Das Verwaltungsgericht prüft von Amtes wegen als Rechtsfrage, ob die Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen (BGE 134 V 269 E. 2.2 i.f. S. 271 f. mit Hinweis). Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155). 2.2 Gemäss Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) sind die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) – vorbehältlich vorliegend nicht interessierender Abweichungen – auf die Unfallversicherung anwendbar. Nach Art. 52 Abs. 1 ATSG kann gegen Verfügungen innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden; davon ausgenommen sind prozess- und verfahrensleitende Verfügungen. Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG). Nach Art. 40 Abs. 1 ATSG kann die 30-tägige Einsprachefrist nicht erstreckt werden. Sie ist gewahrt, wenn schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG). Bei einer mündlich erhobenen Einsprache hält der Versicherer die Einsprache in einem Protokoll fest; die Person, welche die Einsprache führt, oder ihr Rechtsbeistand muss das Protokoll unterzeichnen (Art. 10 Abs. 4 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). 2.3 Für die Tatsache und den Zeitpunkt der Zustellung trägt die Behörde, welche die Verfügung erlässt, den Zustellungsbeweis, währenddem der beschwerdeführenden Person der Nachweis für die rechtzeitige Einreichung der Beschwerde obliegt. Wird die Tatsache oder das Datum der Zustellung uneingeschriebener Sendungen bestritten, muss daher im Zweifel auf die Darstellung des Empfängers abgestellt werden (BGE 103 V 63 E. 2a S. 66; ARV 2000 S. 121 E. 1b; SVR 2011 IV Nr. 32 S. 94 E. 4.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 6 3. 3.1 Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 1. Mai 2023 (AB 34) wurde dem Beschwerdeführer am 3. Mai 2023 zugestellt (AB 44). Damit begann die 30-tätige Einsprachefrist am 4. Mai 2023 zu laufen und endete am 2. Juni 2023. 3.2 Mit Schreiben vom 19. Juni 2023 berief sich die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers auf eine von diesem im Mai 2023 am Schalter der Beschwerdegegnerin in Bern erhobene Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2023 (AB 41). Mit Schreiben vom 18. September 2023 wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, dass gemäss Aktenlage keine fristgerechte Einsprache gegen diese Verfügung erhoben worden sei (AB 48). 3.2.1 In der Tat ist eine Schaltervorsprache während der laufenden Rechtsmittelfrist (4. Mai bis 2. Juni 2023; vgl. E. 3.1 hiervor) nicht aktenkundig. Die beiden dokumentierten Schaltervorsprachen vom 31. März (AB 24) und 19. September 2023 (AB 49) stehen nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Verfügung vom 1. Mai 2023 (AB 41): Schon vor Erlass dieser Verfügung sprach der Beschwerdeführer am 31. März 2023 am Schalter in … bei D.________ vor, wobei es damals um die formlose Leistungsablehnung vom 24. Januar 2023 ging und der Beschwerdeführer seine verspätete Intervention dagegen mit einer ab Januar 2023 stationär behandelten Hirnhautentzündung begründete (AB 24). Die zweite dokumentierte Vorsprache erfolgte am 19. September 2023 bei E.________ (AB 49), nachdem die Beschwerdegegnerin die Rechtsschutzversicherung des Beschwerdeführers mit Schreiben vom Vortag darauf hingewiesen hatte, dass gemäss Aktenlage keine fristgerechte Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2023 erhoben worden sei (AB 48). 3.2.2 Es zeigt sich, dass die Beschwerdegegnerin nicht bloss den mündlichen Einwand vom 31. März 2023 zur formlosen Leistungsablehnung vom 24. Januar 2023 protokolliert hat (AB 24), sondern auch die Vorsprache vom 19. September 2023, anlässlich derer der Beschwerdeführer im Wesentlichen um einen Nachweis für eine fristwahrende mündliche Vorspra-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 7 che ersuchte (AB 49). Zwar erscheint der Inhalt dieser Aktennotiz nicht eindeutig klar, bezieht sich diese doch einerseits auf eine Schaltervorsprache "zwischen dem 19. März und dem 19. April" und damit offensichtlich auf die dokumentierte Vorsprache vom 31. März 2023 (AB 24 [Einwand gegen die formlose Leistungsablehnung vom 24. Januar 2023]), andererseits wird explizit auf eine "Einsprache" (und nicht bloss einen Einwand) Bezug genommen und in diesem Zusammenhang weiter ausgeführt, in den Akten fänden sich keine Hinweise, "dass er [gemeint ist wohl der Beschwerdeführer] zum Widerspruch gekommen" sei. Unabhängig dieser inhaltlichen Unklarheiten ist zu konstatieren, dass die Beschwerdegegnerin selbst diese persönliche Vorsprache protokolliert hat, was wiederum auf eine gewissenhafte Aktenführung ihrerseits schliessen lässt, zumal Art. 10 Abs. 4 ATSV nur – aber immerhin – für die mündlich erhobene Einsprache eine Protokollierung vorschreibt. 3.3 Mit Eingabe vom 5. Oktober 2023 liess der Beschwerdeführer präzisierend vorbringen, er habe im Mai 2023 am Schalter der Beschwerdegegnerin in … fristgerecht mündlich Einsprache gegen die Verfügung vom 1. Mai 2023 erhoben, und zwar bei einer aus … stammenden Frau mit Vornamen F.________; dass er den (Vor-)Namen und das Herkunftsland dieser Person mit Sicherheit noch kenne, mache seine diesbezügliche Behauptung glaubhaft (AB 52; Beschwerde, S. 4 und 6). Auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügungen vom 17. November und 4. Dezember 2023) verneinte die Beschwerdegegnerin unter Hinweis auf weitere von ihr getätigte Abklärungen (vgl. Mailkorrespondenz im Gerichtsdossier), dass in der besagten Zeit (nebst der Agenturleitern, die eigenen Ausführungen zufolge weder am Empfang arbeitet noch einen Bezug zu … hat) eine Person mit Vornamen F.________ (in sämtlichen Schreibweisen) am Standort … tätig gewesen sei (Beschwerdeantwort, S. 3 Ziff. 7, sowie Eingabe vom 18. Januar 2024). Die Abklärungen durch den Instruktionsrichter konnten folglich die vom Beschwerdeführer im Laufe des Verfahrens geltend gemachte Behauptung nicht erhärten, eine Person namens F.________ (in allen Schreibvarianten), aus … stammend, solle angeblich in der fraglichen Zeit seine Einsprache entgegengenommen haben. Dies wird nunmehr durch den Beschwer-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 8 deführer selbst eingestanden (Stellungnahme vom 9. Februar 2024, S. 2 oben). 3.4 Neuerdings bringt der Beschwerdeführer vor, sich infolge einer medizinisch belegten Hirnhautentzündung (vgl. Akten des Beschwerdeführers, Beschwerdebeilage [BB] 5) und den daraus resultierenden Beeinträchtigungen im Namen geirrt bzw. diesen vergessen zu haben; deshalb seien weitere Beweismassnahmen zur Frage nach … Mitarbeitenden bei der Beschwerdegegnerin in der fraglichen Zeit vorzunehmen (Stellungnahme vom 9. Februar 2024). 3.4.1 Der Beschwerdeführer verhält sich insofern widersprüchlich, als er sich zunächst sicher ("mit Sicherheit" [Beschwerde, S. 6 oben]) gewesen sein will, dass besagte Person F.________ heisst, er sich dann aber nach erfolglosen Abklärungen seitens des Instruktionsrichters im Namen geirrt resp. er diesen vergessen habe (Stellungnahme vom 9. Februar 2024, S. 2 oben). Diesen Widerspruch muss der Beschwerdeführer gegen sich gelten lassen, zumal er aufgrund der Hirnhautentzündung zu Beginn der Hospitalisation (ab 15. Februar 2023) zwar durchaus eine fluktuierende Bewusstseinsstörung sowie mittel bis schwer reichende kognitive Störungen zeigte, in der Folge aber Fortschritte machte und am 24. März 2023 mit noch leichten bis mittelschweren Normabweichungen in den meisten Teilbereichen (verminderte Daueraufmerksamkeit und Hinweise auf leichte Auffälligkeiten raumassoziierter Funktionen) entlassen werden konnte (BB 5/2 f.). 3.4.2 Kann der Beschwerdeführer infolge seiner behaupteten zeitweiligen Beeinträchtigungen aus der Hirnhautentzündung das Datum seiner angeblichen Vorsprache am Schalter und den Namen der angeblich damals dort tätigen Person nicht mehr abrufen bzw. verwechselt er den Namen eingestandermassen, so ist aus den gleichen Gründen nicht auszuschliessen, dass er aus der Vorsprache am Schalter vom 19. September 2023 und dem dabei geführten Gespräch mit E.________ (AB 49) im Nachhinein einen – wenngleich nicht wissentlichen und willentlichen – Konnex zu einer Person mit angeblichem Bezug zu … bei der behaupteten Vorsprache vom Mai 2023 konstruierte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer bis zum besagten Gespräch mit E.________ nie auch nur ansatzweise etwas von einem …bezug erwähnt hätte. Erst danach wurde derartiges vorge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 9 bracht und kolportiert, was dies im Nachhinein als konstruiert erscheinen lässt. So gilt im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47). 3.4.3 Desgleichen ist angesichts seiner Beeinträchtigungen denkbar, dass der Beschwerdeführer deshalb auf den Namen F.________ (in allen Schreibvarianten) gekommen ist, weil seine ab September 2023 mandatierte Rechtsvertreterin C.________ heisst. Dies gilt umso mehr, als die instruktionsrichterlichen Abklärungen ergeben haben, dass keine Person mit diesem Namen (ausser der Agenturleiterin, die aber glaubhaft bestätigte, dass sie weder am Schalter tätig war noch einen Bezug zu … hat) bei der Beschwerdegegnerin arbeitet. 3.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass nach durchgeführtem Beweisverfahren keine Anhaltspunkte bestehen, die die Behauptungen des Beschwerdeführers für eine fristgerechte persönliche mündliche Einsprache am Schalter der Beschwerdegegnerin stützen könnten. Bei diesem Ergebnis sind weitere Beweismassnahmen durch das Gericht nicht indiziert. Abgesehen davon obliegt der Beweis der fristgerechten Einsprache dem Beschwerdeführer (vgl. E. 2.3 hiervor). Dieser Beweis wird nach dem Dargelegten nicht ansatzweise erbracht. 3.6 Damit erweist sich der Einspracheentscheid vom 16. Oktober 2023 (AB 56) als korrekt. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Feb. 2024, UV/23/814, Seite 10 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - B.________ AG z.H. des Beschwerdeführers - Suva (samt Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. Februar 2024) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.