Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 22.11.2023 200 2023 803

22. November 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·490 Wörter·~2 min·4

Zusammenfassung

Eingabe vom 9. November 2023

Volltext

200 23 803 EL KNB/BRO/JJC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 22. November 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Eingabe vom 9. November 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2023, EL/23/803, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Mit Eingabe vom 9. November 2023 (Poststempel) wandte sich A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) vor dem Verwaltungsgericht gegen einen – von ihr beigelegten – Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern (Beschwerdegegnerin) vom 2. November 2023 und hielt unter dem Titel "Zahnarztkosten" fest, dass sie ihre Zähne flicken lassen müsse.  Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich – in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids – Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung (bzw. kein Einspracheentscheid) ergangen ist (vgl. BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2011 UV Nr. 4 S. 13 E. 2.1).  Der angefochtene Einspracheentscheid vom 2. November 2023 betrifft nicht Zahnarztkosten, sondern einzig die Direktauszahlung der im Rahmen der Ergänzungsleistungen (EL) übernommenen Krankenversicherungsprämie an den Krankenversicherer sowie hinsichtlich der EL- Berechnung zusätzlich geltend gemachte Ausgaben (für einen Keller, eine Badewanne, einen Fernsehanschluss sowie für Hobbys). Auch sonst erging von Seiten der Beschwerdegegnerin kein Einspracheentscheid und keine Verfügung über Zahnarztkosten (vgl. Aktennotiz vom 21. November 2023 [in den Gerichtsakten]).  Demnach fehlt es hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Zahnarztkosten an einem Anfechtungsobjekt, so dass auf die Eingabe vom 9. November 2023 nicht einzutreten ist.  Es bleibt der Versicherten unbenommen, innert der noch laufenden Rechtsmittelfrist gegen den Einspracheentscheid vom 2. November

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2023, EL/23/803, Seite 3 2023 sachbezogen – d.h. den Anfechtungsgegenstand betreffend – Beschwerde zu erheben.  Ein Schriftenwechsel ist unter diesen Umständen nicht durchzuführen (Art. 69 Abs. 1 i.V.m. Art. 83 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] e contrario).  Dieser Entscheid fällt in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Verfahrenskosten sind umständehalber keine zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Eingabe vom 9. November 2023 wird nicht eingetreten. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ (vorab ausnahmsweise A-Post Plus) - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen (samt Eingabe vom 9. November 2023) - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 22. Nov. 2023, EL/23/803, Seite 4 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 803 — Bern Verwaltungsgericht 22.11.2023 200 2023 803 — Swissrulings