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Bern Verwaltungsgericht 27.03.2025 200 2023 793

27. März 2025·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,803 Wörter·~19 min·8

Zusammenfassung

Verfügung vom 10. Oktober 2023

Volltext

IV 200 2023 793 WIS/SVE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. März 2025 Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiberin Schwitter A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 10. Oktober 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -2- Sachverhalt: A. Der 1973 geborene, zuletzt als … tätig gewesene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ersuchte erstmals im März 2006 unter Hinweis auf Migräneanfälle um berufliche Massnahmen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach medizinischen und erwerblichen Erhebungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 26. April 2007 (act. II 23) einen Anspruch auf berufliche Massnahmen. Im Mai 2021 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf eine mittelgradige Depression erneut zum Leistungsbezug an (act. II 24). Die IVB tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen. Am 4. Januar 2022 teilte sie dem Versicherten mit, dass aufgrund des Gesundheitszustandes keine Eingliederungsmassnahmen angezeigt seien und der Rentenanspruch geprüft werde (act. II 66). Im Rahmen dessen veranlasste sie eine psychiatrisch-orthopädische Begutachtung (interdisziplinäre Gesamtbeurteilung undatiert; act. II 120.2). Gestützt darauf verneinte die IVB nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 121 ff.) mit Verfügung vom 2. Mai 2023 (act. II 141) bei einem Invaliditätsgrad von 21 % einen Rentenanspruch. Nachdem der Versicherte am 9. März 2023 ein Gesuch um Unterstützung bei der Wiedereingliederung gestellt hatte (act. II 122), gewährte die IVB mit Mitteilung vom 22. Mai 2023 (act. II 146) berufliche Massnahmen in Form einer vertieften Klärung im Rahmen der Berufsberatung vom 24. April bis 23. Juli 2023 in der Abklärungsstelle C.________ (Abklärungsbericht vom 25. Juli 2023 [act. II 157]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 160) schloss die IVB die beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 161) ab, da weitere Massnahmen des Eingliederungsmanagements nicht angezeigt seien.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -3- B. Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, mit Eingabe vom 7. November 2023 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der angefochtene Bearbeitungsabschluss resp. die dazugehörende Verfügung sei in dem Sinne teilweise aufzuheben und die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die geeignete Umschulung zu gewähren. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 11. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Beim Gericht gingen am 14. Dezember 2023 (unaufgefordert) eine Kurzreplik sowie am 15. Januar 2024 eine Duplik ein. Am 12. Januar und 24. Juli 2024 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben ein. Am 27. August 2024 ging eine Eingabe der Beschwerdegegnerin ein. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -4- Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich einzutreten (vgl. aber E. 1.2.2 hiernach). 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 161), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahmen in Form einer vertieften Abklärung möglicher Berufsrichtungen vom 24. April bis 23. Juli 2023 in der Abklärungsstelle C.________ abschloss (Bearbeitungsabschluss). 1.2.2 Was den Streitgegenstand angeht, ergibt sich Folgendes: Am 9. März 2023 stellte der Beschwerdeführer ein "Gesuch um Unterstützung bei Wiedereingliederung" (act. II 122). Darin führte er aus, dass er seine Ausbildung als … wegen Depressionen in seiner Jugend habe aufgeben müssen. Dies sei für ihn immer wieder ein Problem gewesen und er wolle diese noch einmal angehen. Er legte dar, dass ihn eine Ausbildung als … sehr interessieren würde. In dieser Tätigkeit würden die wichtigsten Kriterien in Bezug auf eine angepasste Tätigkeit erfüllt. Das Argument mit wenig sozialen Kontakten könne er nicht nachvollziehen, da er sich als überdurchschnittlich sozial und empathisch einschätze. Die Ausbildung als … starte jeweils im August und er wolle die Zeit bis dahin nutzen, um Praktika zu absolvieren. Im Assessment vom 6. April 2023 (act. II 131) äusserte er, die Unterstützung der Beschwerdegegnerin zu brauchen, um beruflich wieder Fuss fassen zu können. Sein Wunsch wäre eine Ausbildung zum … (S. 5). In der Folge gewährte die Beschwerdegegnerin ihm mit Mitteilung vom 22. Mai 2023 (act. II 146) berufliche Massnahmen in Form einer vertieften Klärung im Rahmen der Berufsberatung vom 24. April bis 23. Juli 2023 in der Abklärungsstelle C.________. Nach Abschluss dieser Ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -5klärung erging die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 161), mit welcher die Beschwerdegegnerin die Eingliederungsmassnahme abschloss (Bearbeitungsabschluss). Bis zum Verfügungszeitpunkt hatte der Beschwerdeführer – wie hiervor aufgezeigt – in Bezug auf die Umschulung einzig eine solche zum … beantragt. Mithin wurde in der angefochtenen Verfügung – implizit – auch einzig darüber entschieden. Beschwerdeweise beantragte der Beschwerdeführer, in teilweiser Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die geeignete Umschulung zu gewähren (Beschwerde S. 2 Ziff. I Rechtsbegehren 1). In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sich im Rahmen der Abklärung bei der Abklärungsstelle C.________ dazu entschlossen, den Beruf des … zu ergreifen. Weiter wurde unter anderem dargelegt, dass er die im Rahmen der Abklärung gezeigte Leistung (nicht länger als 20 Minuten stehen und häufiger Positionswechsel) im Rahmen des Berufes … realisieren könne, ohne die massive Einschränkung von mindestens 21 % weiterhin beklagen zu müssen. Um seine mittel- und langfristigen Chancen zu wahren, sei diese Umqualifikation auf den Beruf eines … zwingend notwendig, realistisch und vertretbar (Beschwerde S. 3 Ziff. II Ziff. 5 f.). In der Replik machte der Beschwerdeführer schliesslich erstmals geltend, wenn die Beschwerdegegnerin selbst glaube, der Beruf … sei nicht geeignet, müsse sie ihm einen anderen geeigneten Beruf offerieren (Replik S. 2 Ziff. II Ziff. 1). Soweit der Beschwerdeführer damit (erstmals) eine andere Umschulung als diejenige zum … beantragt, ist auf die Beschwerde mangels Anfechtungsobjekt nicht einzutreten (BGE 131 V 164 E. 2.1 S. 164; SVR 2021 AHV Nr. 21 S. 67, 9C_86/2021 E. 5.2). Streitig und zu prüfen ist damit einzig, der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Umschulung zum … . 1.2.3 Festzuhalten bleibt in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdegegnerin den Anspruch auf eine Umschulung im Grundsatz anerkannte (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 7), worauf sie zu behaften ist. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin als Reaktion auf die Replik vom 13. Dezember 2023, mit der erstmals ausdrücklich eine andere Umschulung beantragt wurde, den Beschwerdeführer denn auch bereits am 9. Ja-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -6nuar 2024 zu einem Gespräch eingeladen (vgl. Duplik vom 12. Januar 2024; Einladung vom 9. Januar 2024 [in den Gerichtsakten]). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen sind insbesondere das Alter (lit. a), der Entwicklungsstand (lit. b), die Fähigkeiten der versicherten Person (lit. c) und die zu erwarten-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -7de Dauer des Erwerbslebens (lit. d) zu berücksichtigen (Art. 8 Abs. 1bis IVG). Anders als im Rentenrecht (Art. 28 Abs. 1 IVG) nennt das Gesetz keinen Mindestgrad der Invalidität, damit Eingliederungsmassnahmen gewährt werden können (BGE 116 V 80 E. 6a S. 81). Eingliederungsmassnahmen unterliegen jedoch den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen des Art. 8 Abs. 1 IVG. Eine Eingliederungsmassnahme hat somit neben den dort ausdrücklich genannten Erfordernissen der Geeignetheit und Notwendigkeit auch demjenigen der Angemessenheit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne) als drittem Teilgehalt des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes zu genügen. Danach muss sie unter Berücksichtigung der gesamten tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Eingliederungsziel stehen. Hinsichtlich der Angemessenheit lassen sich vier Teilaspekte unterscheiden, nämlich die sachliche, die zeitliche, die finanzielle und die persönliche Angemessenheit. Danach muss die Massnahme prognostisch ein bestimmtes Mass an Eingliederungswirksamkeit aufweisen; sodann muss gewährleistet sein, dass der angestrebte Eingliederungserfolg voraussichtlich von einer gewissen Dauer ist; des Weitern muss der zu erwartende Erfolg in einem vernünftigen Verhältnis zu den Kosten der konkreten Eingliederungsmassnahme stehen; schliesslich muss die Massnahme dem Betroffenen auch zumutbar sein (BGE 142 V 523 E. 2.3 S. 526). 2.3 Gemäss Art. 17 IVG besteht Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Unter Umschulung ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, den vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen Versicherten eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmöglichkeit zu vermitteln (BGE 139 V 399 E. 5.4 S. 403, 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1). Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -8erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit (vgl. Art. 6 Abs. 1bis der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]), in Kraft seit 1. Januar 2012; BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 489; SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.1). 2.3.1 Als invalid im Sinne von Art. 17 IVG gilt, wer nicht hinreichend eingegliedert ist, weil der Gesundheitsschaden eine Art und Schwere erreicht hat, welche die Ausübung der bisherigen Erwerbstätigkeit ganz oder teilweise unzumutbar macht. Dabei muss der Invaliditätsgrad ein bestimmtes erhebliches Mass erreicht haben; nach der Rechtsprechung ist dies der Fall, wenn die versicherte Person in den ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 E. 4.2 S. 490, 124 V 108 E. 2b S. 110; SVR 2010 IV Nr. 24 S. 73, 9C_373/2009 E. 4). 2.3.2 Von der Erheblichkeitsschwelle von 20 % kann jedoch namentlich bei jungen Versicherten mit entsprechend langer verbleibender Aktivitätsdauer abgewichen werden, wenn es sich bei den ohne Umschulung zumutbaren angepassten Tätigkeiten um unqualifizierte Hilfsarbeiten handelt, die im Vergleich zur erlernten Tätigkeit qualitativ nicht als annähernd gleichwertig bezeichnet werden können (SVR 2023 IV Nr. 27 S. 93, 9C_15/2022 E. 3.2). 2.3.3 Die Beurteilung, ob eine Umschulung in die gewünschte Tätigkeit angebracht ist, erfolgt nicht allein aufgrund der aktuellen Umstände. Massgeblich ist insbesondere auch, ob die Ausübung der neuen Tätigkeit längerfristig möglich, zumutbar und erfolgsversprechend ist (zeitliche und persönliche Angemessenheit im Sinne der Verhältnismässigkeit als Grundvoraussetzung jeglicher Eingliederungsmassnahme; SVR 2020 IV Nr. 46 S. 159, 8C_2/2020 E. 5.1). 2.4 Um den Gesundheitszustand beurteilen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -9zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt und zwischen den Parteien unbestritten ist, dass die Verwaltung auf die Neuanmeldung zum Bezug beruflicher Massnahmen eingetreten und seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt von 2007 (act. II 23) eine gesundheitliche Veränderung eingetreten ist sowie die für den Umschulungsanspruch rechtsprechungsgemäss geforderte Erheblichkeitsschwelle bei einem Invaliditätsgrad von 21 % (vgl. Verfügung vom 2. Mai 2023 [act. II 141]) erreicht ist (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor). Indes ist streitig, ob eine Umschulung des Beschwerdeführers zum … längerfristig möglich, zumutbar und erfolgsversprechend ist (vgl. E. 2.3.3 hiervor). Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, um seine mittel- und langfristigen Chancen zu wahren, sei die Umqualifikation auf den Beruf eines … zwingend notwendig, realistisch und vertretbar (Beschwerde S. 3 Ziff. II Ziff. 6). Die Beschwerdegegnerin hingegen erachtet eine Umschulung zum … weder als den Fähigkeiten noch den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst (Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 6, S. 4 lit. C Ziff. 8). 3.2 Die Beschwerdegegnerin stützte sich bei Erlass der angefochtenen Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 161) auf das psychiatrischorthopädische Gutachten der Dres. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, E.________, Facharzt für Rheumatologie, Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates sowie Physikalische Medizin und Rehabilitation, sowie F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates (undatiert; act. II 120.1 ff.). In der interdisziplinären Gesamtbeurteilung der psychiatrisch-orthopädischen Expertise (undatiert; act. II 120.2 S. 5 ff.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -10- Ziff. 4), wurden in der Fachrichtung Orthopädie folgende Diagnosen gestellt (S. 5 Ziff. 4.2.1): 1. Symptomatische Rhizarthrose Hand rechts (ICD-10 M18.1); (…); 2. Beginnende Coxarthrose links bei Hüftimpingement bei CAM- Konfiguration des Hüftkopf-Schenkelhals links (ICD-10 M24.85); 3. Passagere Lumbalgien bei Diskopathie L3/4 und L4/5; (…); 4. Status nach operativer Bandnaht Aussenbänder Sprunggelenk links von ca. 1990 (ICD-10 Z98.8, S93.4). In der Fachrichtung Psychiatrie wurde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit folgende Diagnosen gestellt (S. 5 Ziff. 4.2.2): 1. Rezidivierend depressive Störung, gegenwärtig leichtgradige Episode (ICD-10 F33.1); 2. Akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1). In Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als … in der … wurde aus orthopädischer Sicht ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in einem vollen Pensum ohne Einschränkung tätig sein könne (S. 7 f. Ziff. 4.7.1). Aus psychiatrischer Sicht wurde aufgrund einer erniedrigten Stresstoleranz, einem verminderten Arbeitstempo sowie einem erhöhten Pausenbedarf eine Leistungseinschränkung von 20 % attestiert (S. 8 f. Ziff. 4.7.2). Aus somatischer Sicht wurde in einer optimal angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit festgehalten. Bei einer optimal angepassten Tätigkeit handle es sich um eine körperlich leichte Tätigkeit mit eingeschränkter Gewichtsbelastung für das Heben und Tragen von maximal fünf Kilogramm mit Wechselbelastung. Die Arbeit solle keine rückenbeanspruchenden Tätigkeiten wie wiederholtes Vorüberbeugen oder Bücken beinhalten. Ebenso solle sie kein Treppensteigen, Leitern besteigen sowie längeres Gehen umfassen (S. 9 Ziff. 4.8.1). Aus psychiatrischer Sicht solle eine optimal angepasste Tätigkeit zusätzlich nicht unterfordernd sein, ein hohes Mass an Wertschätzung von Seiten des Vorgesetzten beinhalten, ein Mindestmass an Partizipation in Bezug auf Entscheidungen möglich sein, die Möglichkeit zu vermehrten Pausen aufweisen und mit möglichst wenig sozialen Interaktionen verbunden sein. In einer solchen optimal angepassten Tätigkeit bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 10 Ziff. 4.8.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -11- 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352). Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). 3.4 Die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 161) stützt sich auf die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung des psychiatrischorthopädischen Gutachtens (undatiert; act. II 120.2 S. 5 ff. Ziff. 4). Dieses erfüllt die Voraussetzungen der Rechtsprechung an Expertisen (vgl. E. 3.3 hiervor). Die Feststellungen der Gutachter beruhen auf eigenen spezialärztlichen Abklärungen und sind in Kenntnis der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden getroffen worden. Die Experten haben die Befunde und Diagnosen im Rahmen ihrer Beurteilungen dargelegt. Die Beurteilungen der medizinischen Zusammenhänge sind für die streitigen Belange umfassend und die gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand wurden nachvollziehbar begründet. Das Gutachten ist demnach beweiskräftig, weshalb darauf abzustellen ist, was zwischen den Parteien denn auch unbestritten ist. Gestützt darauf ist erstellt, dass dem Beschwerdeführer eine adaptierte Tätigkeit, d.h. eine wechselbelastende,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -12körperlich leichte Tätigkeit mit eingeschränkter Gewichtsbelastung für das Heben und Tragen von maximal fünf Kilogramm, ohne Rückenbeanspruchung wie wiederholtes Vorüberbeugen oder Bücken, Treppensteigen, Leitern besteigen sowie längeres Gehen, zumutbar ist. Darüber hinaus darf die Tätigkeit nicht unterfordernd sein, sollte ein hohes Mass an Wertschätzung von Seiten der Vorgesetzten beinhalten und ein Mindestmass an Partizipation in Bezug auf Entscheidungen ermöglichen, die Möglichkeit zu vermehrten Pausen aufweisen und mit möglichst wenig sozialen Interaktionen verbunden sein. 3.5 Das Berufsprofil eines … resp. einer … umfasst je nach Fachrichtung die …, …, … . Ebenso gehört die … dazu. Unter anderem setzt die Tätigkeit auch eine gute körperliche Verfassung voraus (<www.berufsberatung.ch> … EFZ). In der gutachterlichen Konsensbeurteilung wurde festgehalten, dass eine angepasste Tätigkeit körperlich leicht mit eingeschränkter Gewichtsbelastung für das Heben und Tragen von maximal fünf Kilogramm zu sein hat und keine rückenbeanspruchende Tätigkeiten wie wiederholtes Vorüberbeugen oder Bücken beinhalten solle (act. II 120.2 S. 9 Ziff. 4.8.1). Auch dem Abklärungsbericht der Abklärungsstelle C.________ vom 25. Juli 2023 (act. II 157) lässt sich entnehmen, dass die körperliche Belastbarkeit des Beschwerdeführers eingeschränkt war. Er benötige leichte wechselbelastende Arbeiten und bei Schmerzen zusätzliche Pausen, um Verkrampfungen lösen zu können (S. 7 Ziff. 3.1). Insbesondere mit Blick auf die Unterstützung anderer Menschen in Bezug auf die Körperpflege und Fortbewegung stellt die Tätigkeit als … jedoch keine körperlich leichte Tätigkeit dar. So ist denn auch davon auszugehen, dass als … mitunter auch gehoben und getragen werden muss. Mithin ist diese Tätigkeit schon aus somatischer Sicht für den Beschwerdeführer nicht geeignet. Darüber hinaus lässt sich, wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort S. 4 lit. C Ziff. 8 zutreffend festhielt, das von der Gutachterstelle formulierte Zumutbarkeitsprofil, wonach die Tätigkeit unter anderem möglichst wenig soziale Interaktionen beinhalten soll, auch deswegen nicht mit der Tätigkeit als … vereinbaren, weil der … im Mittelpunkt steht. Soweit der dem Abklärungsbericht beigelegten Rückmeldung zu Arbeitseinsätzen (act. II 157 S. 13 f.) über das Schnupperpraktikum jedoch entnommen werden kann, dass dem Beschwerdeführer empfohlen werde, http://www.berufsberatung.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -13den Weg in eine soziale Arbeit weiter zu verfolgen, vermag dies nichts zu ändern. Denn die Frage nach den medizinisch-theoretisch noch zumutbaren Tätigkeiten und Arbeitsleistungen ist rechtsprechungsgemäss nach Massgabe der objektiv feststellbaren Gesundheitsschädigung in erster Linie durch die Ärzte und nicht durch die Eingliederungsfachleute auf der Grundlage der von ihnen erhobenen, subjektiven Arbeitsleistung zu beantworten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_53/2023 vom 31. August 2023 E. 4.2.3.2). Was schliesslich die Abklärungsergebnisse der G.________ (vgl. Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6) anbelangt, datieren diese nach Verfügungserlass (vgl. zum massgebenden Sachverhalt BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Im Übrigen enthalten sie keine neuen Aspekte, die nicht bereits beurteilt worden wären. 3.6 Nach dem hiervor Dargelegten lässt sich die Umschulung zum … mit dem gutachterlichen Zumutbarkeitsprofil nicht vereinbaren, mithin ist sie weder zweckmässig noch entspricht sie den Fähigkeiten oder den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers. Folglich lässt sich auch die Erwerbsfähigkeit durch die beantragte Umschulung nicht verbessern. Die Beschwerdegegnerin hat damit einen Anspruch des Beschwerdeführers auf Umschulung zum … zu Recht verneint. 4. Zusammenfassend ist die angefochtene Verfügung vom 10. Oktober 2023 (act. II 161) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kos-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -14tenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2025, IV 200 2023 793 -15- Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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