200 23 779 EL KOJ/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 12. Februar 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Peter A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, EL/20/779, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Am 23. Mai 2023 ging bei der AHV-Zweigstelle … eine Anmeldung der 1944 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) für Ergänzungsleistungen zu ihrer AHV-Rente ein (Antwortbeilage [AB] 1). Mit Verfügung vom 8. August 2023 verneinte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB bzw. Beschwerdegegnerin) einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen für die Zeit ab 1. Mai 2023 bis auf weiteres, da die anrechenbaren Einnahmen die anerkannten Ausgaben um Fr. 5'031.-- überstiegen (AB 13). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte mit Schreiben vom 3. September 2023 Einsprache, wobei sie im Wesentlichen geltend machte, bei der Anspruchsberechnung seien die Prämien für ihre Krankenzusatzversicherung sowie die von ihr zu bezahlenden Steuern zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Zudem betrage der monatliche Nettomietzins ihrer Wohnung ab 1. Oktober 2023 neu Fr. 1'038.-- und damit Fr. 68.-- pro Monat mehr als in der Berechnung berücksichtigt (AB 14). Mit Entscheid vom 6. Oktober 2023 hiess die AKB die Einsprache insofern gut, als sie die Mehreinnahmen ab 1. Oktober 2023 auf Fr. 4'215.-festsetzte. Soweit weitergehend wies sie die Einsprache ab. Der ab 1. Oktober 2023 höhere Mietzins werde ab diesem Zeitpunkt berücksichtigt. Der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf sei gesetzlich festgesetzt. Von diesem Betrag seien beispielsweise die Ausgaben für Nahrungsmittel, Bekleidung, Körperpflege, Energieverbrauch, Kommunikation, Transport, laufende Steuern, Ferien und die Prämien für die Zusatzversicherung zu begleichen. Die Ausgaben für die Krankenzusatzversicherung und die laufenden Steuern seien somit im allgemeinen Lebensbedarf bereits enthalten und könnten deshalb nicht zusätzlich berücksichtigt werden (AB 15). Eine hiergegen gerichtete Eingabe der Versicherten vom 23. Oktober 2023 leitete die AKB mit Schreiben vom 2. November 2023 an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern weiter. Mit prozessleitender Verfügung vom 3. November 2023 erwog der zuständige Instruktionsrichter, dass der Eingabe ein hinreichender Beschwerdewille zu entnehmen sei und forderte die AKB zur Beschwerdeantwort auf. Mit Beschwerde-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, EL/20/779, Seite 3 antwort vom 4. Dezember 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Vorliegend angefochten ist der Einspracheentscheid vom 6. Oktober 2023 (AB 15), mit dem die Beschwerdegegnerin die Einsprache vom 3. September 2023 betreffend den anrechenbaren Netto-Mietzins für die Zeit ab 1. Oktober 2023 gutgeheissen und die Einsprache soweit weitergehend abgewiesen hat. Der Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht (resp. nicht vollständig) durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Ergänzungsleistungen und dabei, ob die Beschwerdegegnerin bei der Anspruchsberechnung die Ausgaben der Beschwerdeführerin für die Krankenzusatzversicherung (Fr. 2'964.--; vgl. AB 6 S. 3) und die laufenden Steuern (Fr. 5'923.--; vgl. AB 14 S. 3 f.) zu Recht nicht zusätzlich zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (nebst der Prämie für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, dem Netto-Mietzins der Wohnung und den damit zusammenhängenden Nebenkosten [vgl. AB 13 S. 4]) als anrechenbare Ausgaben anerkannt hat. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungs-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, EL/20/779, Seite 4 positionen in die Prüfung mit einzubeziehen (vgl. BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Da eine Verfügung über Ergänzungsleistungen aufgrund von deren formell-gesetzlicher Ausgestaltung als einer auf das Kalenderjahr bezogenen Versicherung (Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30]) in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten kann (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258), liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.-- (Fr. 2'964.-- + Fr. 5'923.-- = Fr. 8'887.--), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). Die anerkannten Ausgaben werden in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt (BGE 147 V 441 E. 3.3 S. 444; siehe auch Entscheide des Bundesgerichts [BGer] vom 9. August 2013, 9C_69/ 2013, E. 6.1 in fine, vom 7. Mai 2010, 9C_822/2009, E. 3.3 und vom 25. Februar 2009, 8C_140/2008, E. 7.2 sowie Rz. 3211.01 der Wegleitung des Bundesamts für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die anerkannten Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und für Ehepaare Fr. 30'150.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 1 der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [SR 831.304]). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten, die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, EL/20/779, Seite 5 sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben (Art. 10 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 ELG). Da der Bundesgesetzgeber die anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG einzeln aufgezählt und abschliessend geregelt hat und sich weder die Prämien für Zusatzversicherungen noch die laufenden Steuern in dieser Aufzählung finden, sind diese Ausgaben in der Anspruchsberechnung nicht separat zu berücksichtigen (siehe betreffend Prämien für Zusatzversicherungen Rz. 3240.04 WEL sowie JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1789 N. 108; betreffend Steuern BGer 9C_822/2009, E. 3.3 und 8C_140/2008, E. 7.2 sowie SZS 2009 S. 406). Die abschliessende Aufzählung der anerkannten Ausgaben in Art. 10 ELG verbietet es, nicht aufgezählte, aber vergleichbare Ausgaben – wie beispielsweise die Steuern – zusätzlich zum Abzug zuzulassen. All jene zusätzlichen Ausgaben, die einer versicherten Person, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital lebt, entstehen und denen diese nicht oder nur unter Inkaufnahme eines erheblichen Nachteils ausweichen kann, die aber in Art. 10 ELG nicht separat aufgezählt sind, bilden somit Teil des allgemeinen Lebensbedarfs (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1777 f. N. 93). Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, das ELG weise eine auszufüllende Lücke auf, weil ohne separate Berücksichtigung ihrer laufenden Steuern und der Prämien für ihre Krankenzusatzversicherung ihr Existenzbedarf nicht gedeckt sei, verkennt sie das Grundkonzept der Ergänzungsleistungen: Die Ergänzungsleistungen bezwecken nicht die einzelfallgerechte Deckung jedes konkreten Existenzbedarfs, sondern die Deckung eines durchschnittlichen Existenzbedarfs. Die Ergänzungsleistungen bezwecken also nicht, Kosten zu decken, die zwar zum konkreten persönlichen Existenzbedarf einer einzelnen versicherten Person gehören mögen, die aber über den durchschnittlichen Existenzbedarf, wie er der gesetzlichen Konzeption zu Grunde liegt, hinausgehen. Abweichungen vom durchschnittlichen Exis-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, EL/20/779, Seite 6 tenzbedarf sind deshalb von vornherein ungeeignet, um eine ausfüllungsbedürftige Lücke in der Liste der abzugsfähigen Ausgaben anzunehmen oder um – ebenfalls lückenfüllend im Sinne der Schaffung einer Ausnahmeregelung – vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf (oder von der Höchstgrenze einer abzugsfähigen Ausgabe) abzuweichen (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, a.a.O., S. 1748 f. N. 58). Zusammenfassend hat die Beschwerdegegnerin die laufenden Steuern und die Prämien für die Krankenzusatzversicherung der Beschwerdeführerin zu Recht nicht zusätzlich zum Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf als separate Ausgaben in der Anspruchsberechnung berücksichtigt. Zu Recht ist sie auch nicht vom Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG abgewichen. Der angefochtene Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 6. Oktober 2023 (AB 15) ist nach dem Dargelegten nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 12. Feb. 2024, EL/20/779, Seite 7 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.