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Bern Verwaltungsgericht 05.08.2024 200 2023 751

5. August 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,301 Wörter·~17 min·3

Zusammenfassung

Verfügung vom 26. September 2023

Volltext

200 23 751 IV ISD/REL/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. August 2024 Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Bischof A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 26. September 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1996 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) arbeitete über ein Temporärbüro als ungelernter …, als er am 31. Oktober 2019 in einen Autounfall verwickelt war (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 8.7 und 8.15) und dabei umfangreiche Verletzungen erlitt (AB 8.14 S. 3). Im Dezember 2019 meldete er sich bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (AB 1). Die IVB tätigte erwerbliche und medizinische Abklärungen und gewährte berufliche Eingliederungsmassnahmen (erstmalige berufliche Ausbildung [AB 26], Arbeitsmarktlich-Medizinische-Abklärung [AMA; AB 71], Aufbautraining [vgl. AB 90, AB 118]). Im Rahmen einer Kostengutsprache für eine "Erstmalige berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung mit Möglichkeit zum Wechsel in den 1. Arbeitsmarkt" übernahm sie mit Mitteilung vom 18. August 2022 (AB 153) die Kosten für eine vierjährige Ausbildung zum … EFZ. Nachdem die Berufsbildner eine Häufung von sowohl gesundheitsbedingten wie auch unbegründeten und unentschuldigten Absenzen gemeldet hatten (vgl. AB 185), forderte die IVB den Versicherten mit Schreiben vom 22. Juni 2023 (AB 192) dahingehend zur Schadenminderung auf, dass er im Ausbildungsbetrieb lückenlos anwesend zu sein, sich an die Vorgaben und Rahmenbedingungen des Ausbildungsbetriebs und der IV zu halten und zukünftig gesundheitsbedingte Absenzen am ersten Tag mit einem Arztzeugnis seinem Vorgesetzten und der Eingliederungsfachperson unaufgefordert zu belegen habe, andernfalls dies den Abbruch der beruflichen Eingliederungsmassnahme zur Folge habe. Mit Vorbescheid vom 18. Juli 2023 (AB 208) stellte die IVB dem Versicherten in Aussicht, die berufliche Massnahme rückwirkend per 7. Juli 2023 abzubrechen und einen weiteren Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen zu verneinen, weil der Versicherte aus den Ferien seine krankheitsbedingte Absenz nur seinem Vorgesetzten, nicht aber der zuständigen Eingliederungsfachperson angezeigt habe. Nach dagegen erhobenem Einwand (AB 212) verfügte sie am 26. September 2023 dem Vorbescheid entsprechend (AB 217).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 3 B. Hiergegen erhob der Versicherte – vertreten durch Rechtsanwalt B.________ – am 26. Oktober 2023 Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Er beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die weitere Gewährung der gesetzlich vorgesehenen beruflichen Massnahmen. Zudem sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin vorsorglich bis zur Vollstreckbarkeit der Verfügung die fälligen Ausbildungsgebühren in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen habe. Die Beschwerdegegnerin beantragt mit Beschwerdeantwort vom 21. November 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 24. November 2023 wurde der Antrag um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zusammen mit der Kostennote reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 7. Dezember 2023 weitere Dokumente zu den Akten. Diese gingen zur Kenntnis an die Beschwerdegegnerin. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 4 zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 26. September 2023 (AB 217). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf berufliche Massnahmen und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht die mit Mitteilung vom 18. August 2022 (AB 153) erteilte Kostengutsprache für die vierjährige Ausbildung zum … EFZ sowie die entsprechenden Taggeldzahlungen zufolge Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Beschwerdeführer aufgehoben hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 26. September 2023 (AB 217), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Zudem betrifft sie die im Sommer 2022 begonnene berufliche Erstausbildung des Beschwerdeführers (vgl. AB 145 S. 3), weshalb die Bestimmungen des IVG und diejenigen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 5 des ATSG in der ab dem 1. Januar 2022 gültigen Fassung massgebend sind. 2.2 Gemäss Art. 8 Abs. 1 IVG haben invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a) und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b). Eingliederungsmassnahmen bestehen unter anderem in Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung (Art. 8 Abs. 3 lit. ater IVG). 2.3 Die versicherte Person muss alles ihr Zumutbare unternehmen, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt der Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern. Sodann muss sie an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in einen dem Erwerbsleben gleichgestellten Aufgabenbereich dienen, aktiv teilnehmen, insbesondere an Massnahmen der Frühintervention, Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung, Massnahmen beruflicher Art, medizinischen Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) und Massnahmen zur Wiedereingliederung von Rentenbezügerinnen und Rentenbezügern (Art. 7 Abs. 1 und 2 IVG). Als zumutbar gilt jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind (Art. 7a IVG). 2.4 Kommt die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nach, können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 7b Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 21 Abs. 4 ATSG). 2.5 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 6 (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). 3. 3.1 Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer im Rahmen der beruflichen Eingliederung eine "Erstmalige berufliche Ausbildung mit Möglichkeit zum Wechsel in den 1. Arbeitsmarkt" in Form einer vierjährigen Ausbildung zum … EFZ ab August 2022 zugesprochen (AB 147). Aufgrund eines medizinischen Eingriffs und der darauffolgenden Rehabilitation sowie weiterer gesundheitsbedingter Absenzen bewältigte er die Lerninhalte der Schule und des Betriebs während des ersten Ausbildungssemesters weitgehend im Homeoffice und verpasste Leistungsbeurteilungen sowie einen überbetrieblichen Kurs (vgl. AB 175 S. 4 Ziff. 2.1). In der Zielvereinbarung für das zweite Semester vom 1. Februar 2023 bis zum 31. Juli 2023 (AB 178) wurden deshalb als zu erreichende Ziele das Nachholen von Tests des ersten Semesters sowie eine Reduktion der Arbeiten im Homeoffice auf einen halben Tag pro Woche festgehalten. Nach einem weiteren Unfall am 1. Mai 2023 (vgl. AB 185 S. 8) wies der Beschwerdeführer weiterhin viele Absenzen auf und leistete entgegen der Zielvereinbarung und ohne Bewilligung durch den Berufsbildner weiterhin Arbeit im Homeoffice (vgl. AB 185), weshalb die Beschwerdegegnerin ihn mit Schreiben vom 22. Juni 2023 (AB 192) schriftlich und unter Androhung der Rechtsfolgen im Unterlassungsfall zur Schadenminderung aufforderte: Es wurde festgehalten, dass seine Ausbildner im Ausbildungsbetrieb eine Häufung von sowohl gesundheitsbedingten wie auch unbegründeten und unentschuldigten Absenzen beobachtet hätten und dass der Beschwerdeführer infolge ungenügender Präsenz eine abschliessende Prüfung nicht habe ablegen können. Er wurde deshalb aufgefordert, inskünftig im Ausbildungsbetrieb lückenlos anwesend zu sein (keine Homeoffice Arbeit) und sich an die Vorgaben und Rahmenbedingungen seines Ausbildungsbetriebs und der Beschwerdegegnerin zu halten (S. 2). Ab sofort seien gesundheitsbedingte Absenzen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 7 bereits ab dem ersten Tag mit einem Arztzeugnis zu belegen, welches sowohl dem Vorgesetzten als auch der Eingliederungsfachperson ohne Verzögerung und unaufgefordert vorzulegen sei. Erwartet werde zudem ein respektvoller Umgang mit den Vorgesetzten sowie Teamkolleginnen und Teamkollegen. Andernfalls würde die laufende berufliche Massnahme abgebrochen und weitere berufliche Eingliederungsmassnahmen abgelehnt. Nach Erhalt der Aufforderung zur Schadenminderung (vgl. undatierte Empfangsbestätigung [AB 200 S. 2]) arbeitete der Beschwerdeführer trotzdem wiederholt im Homeoffice und legte seine Arzttermine auf Schultage (AB 205). Am 10. Juli 2023 – am ersten Tag nach seinen Ferien vom 3. bis zum 7. Juli 2023 – informierte der Beschwerdeführer seinen Ausbildungsverantwortlichen im Ausbildungsbetrieb darüber, dass er vom 8. bis zum 12. Juli 2023 krankgeschrieben sei und reichte ein entsprechendes Arztzeugnis (AB 206), sowie zwei Tage später ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis für den 13. Juli 2023 ein (AB 207 S. 3). Keine dieser gesundheitsbedingten Absenzen wurden der Eingliederungsfachperson bei der Beschwerdegegnerin gemeldet. 3.2 Der Beschwerdeführer hatte gemäss der Empfangsbestätigung (AB 200 S. 2) unzweifelhaft Kenntnis von der ihm auferlegten Pflicht, eine erneute Krankheitsabsenz nicht nur seinem Ausbildner, sondern auch der für ihn zuständigen Eingliederungsfachperson bei der Beschwerdegegnerin am ersten Tag der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu melden (vgl. E. 3.1 hiervor). Wie sich der Beschwerdeführer bei einer gesundheitlich bedingten Absenz innerhalb welcher Frist zu verhalten hat, ging klar und unmissverständlich aus der ihm zugestellten Ermahnung vom 22. Juni 2023 (AB 192) hervor (vgl. MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 7 – 7b N. 29). Die vom Beschwerdeführer geforderte Massnahme, die auf eine Verbesserung der Kommunikation mit der Ausbildungsstätte und eine effektive Kontrolle der durchaus zumutbaren Präsenzpflicht abzielt, war – anders als dies der Beschwerdeführer vorbringt (Beschwerde S. 6 f.) – denn auch ohne weiteres zumutbar und stellte keinen erheblichen Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar. Der Zumutbarkeit stehen zudem weder die subjektive Wertung des Beschwerdeführers, die im Rahmen der Prüfung der subjektiv zumutbaren Verhältnisse nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Rz. 5028 des Kreisschreibens des Bun-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 8 desamtes für Sozialversicherungen [BSV] über das Verfahren in der Invalidenversicherung [KSVI]), noch der Umstand entgegen, dass das Ausbildungsverhältnis mit der C.________ als Ausbildungsbetrieb und nicht mit der Beschwerdegegnerin bestand. Denn die Koordination der Eingliederungsmassnahme wurde durch die Beschwerdegegnerin gewährleistet und erfolgte von Anfang an über die zuständige Eingliederungsfachperson, welche über die zur Durchführung und Kontrolle der Massnahme erforderlichen Informationen verfügen musste. Der Beschwerdeführer war denn auch bereits bei der Zusprache der Massnahme darauf hingewiesen worden, dass er unter anderem jegliche Änderung seiner persönlichen Verhältnisse, welche die Umschulung beeinflussen könnte, unverzüglich der für ihn zuständigen Eingliederungsfachperson zum melden habe ("Jede Änderung Ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse, welche die Umschulung beeinflussen kann, müssen Sie uns unverzüglich melden." [AB 153 S. 2]). 3.3 Nach Erhalt der Aufforderung zur Schadenminderung meldete der Beschwerdeführer unbestrittenermassen und trotz entsprechender Pflicht (vgl. E. 3.1 hiervor) die erneute Krankheitsabsenz nur seinem Ausbildner, nicht aber der für ihn zuständigen Eingliederungsfachperson bei der Beschwerdegegnerin (vgl. AB 206 f.). Damit hat er entgegen der klaren Anordnung vom 22. Juni 2023 (AB 192) seine Pflicht zur Schadenminderung erneut verletzt. Nebst den (weiteren) zahlreichen sowohl krankheits- bzw. unfallbedingten Abwesenheiten wies der Beschwerdeführer namentlich auch unentschuldigten Absenzen auf, durch die er die Rahmenbedingungen für ein Aufrechterhalten der Ausbildungsfähigkeit nicht einhielt (vgl. dazu die Zielvereinbarungen für das Aufbautraining [AB 102, AB 117], bzw. für die Erstausbildung [AB 178] und Schlussbericht der Institution [AB 215 S. 2]). Aufgrund dieses Verhaltens und unter Verweis auf weitere Verfehlungen wie eigenmächtige Homeoffice Arbeit oder unangemessenes Verhalten gegenüber Vorgesetzten befürwortete die C.________ im Schlussbericht vom 12. September 2023 (AB 215 S. 9 Ziff. 6.1) denn auch den Abbruch der Massnahme. Wenn diesbezüglich beschwerdeweise vorgebracht wird, der "Schlussbericht Ausbildung in der Institution" vom 12. September 2023 (AB 215), welcher Grundlage der angefochtenen Verfügung bildet, gewähre keine den Tatsachen entsprechende Übersicht über das

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 9 Verhalten und die Leistungen des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 8), kann dem nicht gefolgt werden. Denn auch wenn der Beschwerdeführer im zweiten Semester zumindest einen Teil seiner Ausbildungs- und Arbeitsziele erfüllt hat, bleibt festzuhalten, dass das konsequente Verfolgen der Ausbildungsziele für den erfolgreichen Abschluss seiner Ausbildung unerlässlich gewesen wäre und damit auch Teil der von ihm geforderten Mitwirkungspflicht darstellt. Der Aufforderung zu respektvollem Umgang mit Vorgesetzten sowie Mitarbeitenden – was im Übrigen von allen Lernenden erwartet werden kann und eine Selbstverständlichkeit darstellt – ist der Beschwerdeführer auch im Nachgang zum Aufforderungsschreiben zur Schadenminderung vom 22. Juni 2023 (AB 192) nicht (genügend) nachgekommen, wie im Schlussbericht festgehalten wurde (AB 215 S. 13 Ziff. 3 und Ziff. 4). Dass die ungenügenden Bewertungen im Bericht zum zweiten Semester ausschliesslich auf eine anspruchsvolle zwischenmenschliche Beziehung zwischen dem Beschwerdeführer und dem für ihn zuständigen Bildungsverantwortlichen zurückführen sein sollen, wie dies in der Beschwerde implizit vorgebracht wird, trifft ebenfalls nicht zu: Der Beschwerdeführer erhielt die negativen Rückmeldungen von unterschiedlichen Beteiligten und nicht nur von einem Berufsbildner (vgl. AB 189 f., AB 206 S. 3, AB 215; Protokoll S. 35 ff. [in den Gerichtsakten]; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 3). Daran ändert auch die nachgereichte Bestätigung von Frau D.________ vom 30. November 2023 nichts, die sich auf die Zeit vor der begonnen Ausbildung bezieht (Beschwerdebeilage 8). Nach der Aufforderung zur Schadenminderung verweigerte der Beschwerdeführer schliesslich ausdrücklich die Kommunikation mit der für ihn zuständigen Eingliederungsfachperson (Protokoll S. 37, Eintrag vom 29. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]), was offenkundig eine erhebliche Störung der Integrationszusammenarbeit bedeutet und mit der Schadenminderungspflicht schlicht unvereinbar ist. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit wiederholt die ihm zumutbare Mitwirkung beziehungsweise die ihm obliegende Schadenminderungspflicht mutwillig und in erheblicher Weise verletzt. 3.4 Erstellt ist weiter, dass die Beschwerdegegnerin das Mahn- und Bedenkzeitverfahren gemäss Art. 21 Abs. 4 ATSG (vgl. E. 2.4 hiervor) korrekt durchgeführt hat. Eine Fristansetzung betreffend die Befristung dieser Anordnung – wie sie der Beschwerdeführer für nötig erachtet (vgl. Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 10 schwerde S. 8 und S. 12) – war vorliegend nicht erforderlich, zumal die geforderten Auflagen wie zeitnahes Abmelden infolge Krankheit bei den zuständigen Stellen als auch respektvoller Umgang mit Vorgesetzten sowie Teamkolleginnen und Teamkollegen im Erwerbsleben – wie erwähnt (vgl. E. 3.3 hiervor) – grundsätzlich als selbstverständlich zu qualifizieren sind. Die Einhaltung dieser Verhaltensregeln wurde denn auch für die gesamte verbleibende Dauer der weiteren Ausbildung eingefordert und nicht nur für einen beschränkten Zeitraum. Zudem war eine längere Bedenkzeit aufgrund der klaren und nicht übermässig in die Persönlichkeitsrechte des Beschwerdeführers eingreifenden Verhaltensweisungen (vgl. E. 3.2 vorne) nicht erforderlich. Dem Beschwerdeführer musste aufgrund des Schreibens vom 22. Juni 2023 (AB 192) ohne weiteres – und ohne Fristansetzung – klar sein, welches Verhalten von ihm zukünftig erwartet wurde. 3.5 Der Beschwerdeführer meldete nach der Aufforderung zur Schadenminderung seine neuerlichen Absenzen weder rechtzeitig noch entsprechend den von ihm verlangen Vorgaben (vgl. E. 3.2 hiervor). Dieses Verhalten zusammen mit der vom Beschwerdeführer geäusserten Weigerung zur Zusammenarbeit mit der Eingliederungsfachperson (vgl. E. 3.3 hiervor) gefährdeten die erfolgreiche Weiterführung der erstmaligen Ausbildung im Rahmen der beruflichen Eingliederung augenscheinlich. Ein direkter Zusammenhang zwischen dem Verhalten des Beschwerdeführers, welches fortgesetzt den getroffenen Zielvereinbarungen (vgl. u.a. AB 178) respektive der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 2.5 hiervor) diametral zuwiderläuft, und dem Abbruch der beruflichen Ausbildung ist damit ohne weiteres erstellt. 3.6 Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der Sanktion. Der verfügte Abbruch der Eingliederungsmassnahme ist mit Blick auf die wiederholten Verfehlungen des Beschwerdeführers, welche verschiedene Bereiche der Ausbildung und Zusammenarbeit betreffen, und seiner Weigerung zur konstruktiven Zusammenarbeit rechtmässig und ohne weiteres nachvollziehbar. Zwar trifft es zu, dass der Beschwerdeführer dadurch in seinem beruflichen Fortkommen empfindlich getroffen wird. Dies hat er aber nach dem hiervor Dargelegten sich selber zuzuschreiben. Auch ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer trotz wiederholten Sondersettings wie

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 11 umfangreiches Arbeiten im Homeoffice (siehe dazu auch Protokoll S. 37, Eintrag vom 11. Juli 2023 [in den Gerichtsakten]) und erheblichen Entgegenkommens der Ausbildungsstätte (vgl. Semesterbericht zum 1. Semester [AB 175]) offensichtlich nicht gewillt war, sein Verhalten zu ändern bzw. zu bessern (vgl. Protokoll S. 35, Eintrag vom 19. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]). Damit kann hier letztlich offen bleiben, ob die unfallbedingten Absenzen teilweise bloss als Vorwand für das Fernbleiben vom Arbeitsplatz verwendet wurden (vgl. AB 215 S. 8). Insgesamt besteht damit kein Anlass, den verfügten Abbruch der Eingliederungsmassnahmen vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer demonstrierten Verhalten als nicht angemessen erscheinen liessen. 3.7 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass der Beschwerdeführer angesichts der seit dem zweiten Ausbildungssemester gehäuft und in kurzer Folge aufgetretenen – und teilweise unentschuldigten – Abwesenheiten die minimale Präsenzzeit für die Absolvierung der Ausbildung nicht erreicht hat (vgl. AB 215 S. 9 Ziff. 6.1). Zusammen mit der vom Beschwerdeführer – trotz gegenteiligen Beteuerungen – zumindest teilweise explizit verweigerten Kooperationsbereitschaft bzw. Kommunikation (vgl. Protokoll S. 37, Eintrag vom 29. Juni 2023 [in den Gerichtsakten]) wäre damit die subjektive Eingliederungsfähigkeit bzw. -bereitschaft hinsichtlich der Fortsetzung der beruflichen Erstausbildung im bestehenden Rahmen, welche Voraussetzung für den Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen der IV bildet (vgl. SILVIA BUCHER, Eingliederungsrecht der Invalidenversicherung, 2011, Rz. 124 und Rz. 539), zu verneinen (vgl. Rz. 1302 fünftes Lemma des Kreisschreibens des BSV über die beruflichen Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung [KSBEM]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). Diesfalls wäre eine Einstellung der beruflichen Eingliederung sogar ohne vorgängig durchgeführtes Mahn- und Bedenkzeitverfahren möglich gewesen (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 17. April 2023, 8C_411/2022, E. 4.3.4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 12 4. Nach dem Dargelegten ist der aufgrund der Verletzung der Mitwirkungsbzw. Schadenminderungspflicht verfügte Abbruch der Eingliederungsmassnahme und die Einstellung der IV-Taggelder nach dem letzten Eingliederungstag zu Recht erfolgt. Die angefochtene Verfügung vom 26. September 2023 (AB 217) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.– bis Fr. 1'000.– festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.–, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. 5.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. August 2024, IV/23/751, Seite 13 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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