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Bern Verwaltungsgericht 08.03.2024 200 2023 705

8. März 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,275 Wörter·~16 min·4

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 13. September 2022

Volltext

200 23 705 ALV KOJ/SHE/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. März 2024 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiber Schnyder A.________ vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________ Beschwerdeführer gegen Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn Rathausgasse 16, Juristische Dienstleistungen, 4509 Solothurn Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 13. September 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 2 Sachverhalt: A. Nachdem dem 1983 geborenen A.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer) seine seit 1. Februar 2021 innegehabte Arbeitsstelle vom Arbeitgeber am 28. April 2021 per 31. Juli 2021 (mit anschliessender krankheitsbedingter Verlängerung) gekündigt worden war, meldete der Versicherte sich am 15. Oktober 2021 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) ... zur Arbeitsvermittlung an und beantragte am 2. Dezember 2021 bei der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn (nachfolgend Arbeitslosenkasse oder Beschwerdegegnerin) Arbeitslosenentschädigung (vgl. Akten der Arbeitslosenkasse [act. II] 150 ff., 248 f.). Es wurde eine Rahmenfrist für den Leistungsbezug vom 15. Oktober 2021 bis zum 14. Oktober 2023 eröffnet (vgl. etwa act. II 102). In der Folge bezog der Versicherte in den Monaten Oktober 2021 (act. II 102), November 2021 (act. II 97 f., 101), Dezember 2021 (act. II 100), Januar 2022 (act. II 87 f., 93) und Februar 2022 (act. II 86) Arbeitslosenentschädigung. Nachdem dieser im März 2022 per 1. April 2022 einen Arbeitsvertrag abgeschlossen hatte (act. II 76 ff.), meldete er sich per 31. März 2022 wieder von der Arbeitslosenversicherung (Beratung und Bezug von Arbeitslosenentschädigung) ab (act. II 82 f.). Mit Verfügung vom 28. März 2022 (act. II 73 ff.) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab dem 1. März 2022, da er sich vom 30. Januar 2022 bis zum 31. März 2022 krankgemeldet und den maximalen Taggeldanspruch bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit bereits ausgeschöpft habe. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 67 ff.) wies die Arbeitslosenkasse mit Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (act. II 20 ff.) ab und bestätigte die angefochtene Verfügung vom 28. März 2022.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 3 B. Mit Eingabe vom 21. Oktober 2022 erhob der Versicherte, vertreten durch Fürsprecher und Notar B.________, beim Versicherungsgericht des Kantons Solothurn Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 sowie die Verfügung vom 28. März 2022 seien aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer seien für die Zeit ab dem 1. März 2022 Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit zu gewähren. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. Mehrwertsteuer. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Dezember 2022 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten, eventualiter auf Abweisen der Beschwerde. Im weiteren Schriftenwechsel (vgl. Replik vom 13. Januar 2023, Duplik vom 23. Februar 2023, Triplik vom 10. März 2023 und Quadruplik vom 16. März 2023) hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren und Anträgen fest. Das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn trat mangels örtlicher Zuständigkeit mit Urteil vom 6. Oktober 2023, VSBES.2022.217 (in den Gerichtsakten), auf die Beschwerde nicht ein und überwies die Akten von Amtes wegen an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung (vgl. auch Übermittlungsschreiben des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 9. Oktober 2023 [in den Gerichtsakten]). Das Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 4 Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Bezüglich örtlicher Zuständigkeit ergibt sich das Folgende: Der Beschwerdeführer hatte sich bereits am 23. März 2022 per 31. März 2022 beim RAV ... von der Arbeitslosenversicherung (Beratung und Bezug von Arbeitslosenentschädigung) abgemeldet (vgl. act. II 82 f.), nachdem er im März 2022 per 1. April 2022 ein neues Arbeitsverhältnis eingegangen war (vgl. act. II 46 ff.). Daraufhin ist der Beschwerdeführer per 1. September 2022 vom Kanton Solothurn in den Kanton Bern gezogen, was zu Recht unbestritten ist (vgl. auch Eintrag in der Zentralen Personenverwaltung [ZPV] des Kantons Bern). Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheides der Beschwerdegegnerin bildet die Verweigerung von Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022 wegen Ausschöpfung des maximalen Taggeldanspruchs bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit. Zwar unterlag der Beschwerdeführer zumindest im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 28. März 2022 (act. II 73 ff.) noch der Kontrollpflicht beim RAV ... (Kanton Solothurn). Da er sich jedoch per 31. März 2022 von der Arbeitslosenversicherung abmeldete, bestand eine solche im vorliegend massgebenden Zeitpunkt des angefochtenen Einspracheentscheides vom 13. September 2022 (vgl. Art. 119 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]) bereits seit längerer Zeit nicht mehr. Die örtliche Zuständigkeit des Versicherungsgerichts beurteilt sich somit nicht nach dem Ort, an dem die versicherte Person die Kontrollpflicht erfüllt (Art. 119 Abs. 1 lit. a AVIV), sondern – als Auffangtatbestand – nach deren Wohnort (Art. 119 Abs. 1 lit. e AVIV). Dieser befand sich per 1. September 2022 und damit vor Erlass des Einsprachentscheids vom 13. September 2022 in ...,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 5 d.h. im Kanton Bern. Die örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist damit gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 1 und Art. 119 Abs. 1 AVIV; vgl. zum Ganzen auch VSBES.2022.217, E. 2 [in den Gerichtsakten]). Die Frage der Einhaltung der Beschwerdefrist und insbesondere, ob der Beschwerdeführer gehalten gewesen wäre, der Beschwerdegegnerin seinen Umzug in den Kanton Bern bzw. seine neue Adresse zu melden, weshalb er sich die Eröffnung an seine frühere Adresse anrechnen lassen müsse (vgl. Beschwerdeantwort S. 2 Ziff. 2) oder nicht (vgl. Replik S. 1 ff. Ziff. 2), kann mit Blick auf das Ergebnis des Verfahrens (vgl. E. 3.3 hiernach) offen bleiben. Da auch die Bestimmungen über die Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet der Einspracheentscheid vom 13. September 2022 (act. II 20 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosentaggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit ab dem 1. März 2022. 1.3 Der streitige Anspruch dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Bei einem Taggeld von Fr. 167.25 (vgl. act. II 97) liegt der Streitwert auch unter Berücksichtigung von Art. 28 Abs. 4 AVIG und mit Blick auf die per 31. März 2022 erfolgte Abmeldung des Beschwerdeführers bei der Arbeitslosenversicherung (act. II 82 f.) unter Fr. 20‘000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 6 2. 2.1 Der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung setzt unter anderem voraus, dass die versicherte Person vermittlungsfähig ist (Art. 8 Abs. 1 lit. f i.V.m. Art. 15 AVIG). Als vermittlungsfähig gilt eine arbeitslose Person, wenn sie bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen und an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen (Art. 15 Abs. 1 AVIG). Zur Vermittlungsfähigkeit gehört demnach nicht nur die Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinn, sondern subjektiv auch die Bereitschaft, die Arbeitskraft entsprechend den persönlichen Verhältnissen während der üblichen Arbeitszeit einzusetzen. Die Vermittlungsfähigkeit als Anspruchsvoraussetzung schliesst graduelle Abstufungen aus. Entweder ist die versicherte Person vermittlungsfähig, insbesondere bereit, eine zumutbare Arbeit (im Umfang von mindestens 20% eines Normalarbeitspensums; vgl. Art. 5 AVIV) anzunehmen, oder nicht. Die Vermittlungsfähigkeit beurteilt sich prospektiv, somit aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse, wie sie bis zum Erlass des Einspracheentscheids bestanden haben (BGE 146 V 210 E. 3.1 f. S. 212). 2.2 Versicherte, die wegen Krankheit (Art. 3 ATSG), Unfall (Art. 4 ATSG) oder Schwangerschaft vorübergehend nicht oder nur vermindert arbeits- und vermittlungsfähig sind und deshalb die Kontrollvorschriften nicht erfüllen können, haben, sofern sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, Anspruch auf das volle Taggeld. Dies dauert längstens bis zum 30. Tag nach Beginn der ganzen oder teilweisen Arbeitsunfähigkeit und ist innerhalb der Rahmenfrist auf 44 Taggelder beschränkt (Art. 28 Abs. 1 AVIG). Entscheidend für den Bezug von Taggeldern nach Art. 28 Abs. 1 AVIG ist, ob die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt ist, nicht ob sie die Kontrollvorschriften erfüllt hat (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2397 N. 447).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 7 3. 3.1 Gemäss den Akten ergibt sich bezüglich Arbeitsunfähigkeit das Folgende: Der Beschwerdeführer gab gegenüber der Beschwerdegegnerin am 2. April 2022 (act. II 67 ff.) an, sich zwischen dem 25. und dem 27. Januar 2022 mit der Delta-Variante des COVID-19-Virus angesteckt zu haben. Am 30. Januar 2022 seien die ersten Symptome aufgetreten. Nach in der Folge erfolgten positiven Tests habe er sich während sieben Tagen in Isolation befunden. Am 7. Februar 2022 sei er vom Hausarzt ins Spital C.________ überwiesen worden, wo er am 21. Februar 2022 entlassen worden sei. Ab dem 28. Februar 2022 bis zum 20. März 2022 habe er sich in der Rehaklinik D.________ aufgehalten. Echtzeitlich wurden dem Beschwerdeführer wie folgt Arbeitsunfähigkeiten von 100% attestiert: - vom Hausarzt Dr. med. E.________ am 21. Februar 2022 (act. II 90) für die Zeit vom 30. Januar bis zum 7. Februar 2022 - von Dr. med. F.________ vom Spital C.________ am 18. Februar 2022 (act. II 89) für die Zeit vom 7. bis zum 28. Februar 2022 - von Dr. med. G.________ von der Klinik D.________ am 19. März 2022 (act. II 81) für die Zeit vom 28. Februar bis zum 31. März 2022. Diese Arbeitsunfähigkeiten (1. bis 28. Februar 2022 und 1. bis 31. März 2022) wurden am 22. Februar bzw. 23. März 2022 auch vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin gemeldet (act. II 84 f., 91 f.). Am 1. April 2022 trat dieser eine neue Arbeitsstelle an (vgl. etwa act. II 76 ff., 85). 3.2 Auf die unter E. 3.1 hiervor dargelegten attestierten Arbeitsunfähigkeiten ist – wie nachfolgend dargelegt – abzustellen, zumal sie der damaligen Einschätzung der behandelnden Ärzte entsprachen und auch vom Beschwerdeführer – letztmals am 23. März 2022 – bestätigt wurden.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 8 Erst nachdem dem Beschwerdeführer am 31. März 2022 von der Beschwerdegegnerin per E-Mail mitgeteilt worden war, dass sein Anspruch auf Taggelder bei vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit am 28. Februar 2022 abgelaufen sei und für weitere Tage kein Anspruch auf Taggelder infolge Krankheit bestehe (act. II 70), änderte dieser seine Angaben: Wie er am 2. April 2022 (act. II 67 ff.) vorbrachte, habe er bereits Kontakt zum Spital C.________ aufgenommen und sich bestätigen lassen, dass er ab dem 21. Februar 2022 arbeitsfähig gewesen sei. Er habe ab dem 21. Februar 2022 bis zum Eintritt in die Rehaklinik am 28. Februar 2022 Arbeitsbemühungen unternommen und Kontakte knüpfen können, jedoch das Eintragen auf dem „Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen“ nicht geschafft zu erfassen, da er schon am 28. Februar 2022 in die Rehaklinik eingetreten sei und innert Frist bis am 5. März 2022 die entsprechenden Nachweise nicht habe eintragen können. Auch habe er mit der Rehaklinik sprechen können, welche auf den Umstand hingewiesen habe, dass er am Entlassungstag alle therapeutischen Ziele erreicht bzw. übertroffen habe und somit arbeitsfähig gewesen sei. Während der Zeit in der Rehaklinik habe er trotz Arbeitsunfähigkeit ein virtuelles Vorstellungsgespräch mit dem aktuellen Arbeitgeber sowie mehrere telefonische Abklärungen und Schriftverkehr per E-Mail geführt und sei trotz engen Physiotherapie-Planungen zu einer neuen Stelle gekommen, damit er rasch aus der Arbeitslosigkeit heraus eine Stelle haben besetzen könne. Die ursprünglich attestierten Arbeitsunfähigkeiten seien vom Spital C.________ und der Rehaklinik D.________ korrigiert worden. Die Ausführungen des Beschwerdeführers wie auch die mit der Einsprache nachgereichten rückwirkend abgeänderten Arbeitsunfähigkeitszeugnisse der Dres. med. F.________ vom Spital C.________ vom 18. Februar 2022 und G.________ von der Rehaklinik D.________ vom 19. März 2022, worin neu und rückwirkend vollständige Arbeitsunfähigkeiten lediglich vom 7. bis 21. Februar 2022 und vom 28. Februar bis 20. März 2022 attestiert werden (act. II 65 f.), überzeugen nicht. Der Umstand, dass die Reha nur bis am 20. März 2022 dauerte (Beschwerde S. 4; vgl. auch act. II 56), bedeutet nicht, dass der Beschwerdeführer ab diesem Tag arbeitsfähig war. Auch vermag der im Einspracheverfahren bei Dr. med. H.________, ... vom

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 9 Spital C.________, eingeholte Bericht vom 12. August 2022 (act. II 38 ff.) entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 4) keine Arbeitsfähigkeit zwischen dem 21. und dem 28. Februar 2022 zu belegen. Vielmehr sprechen die Ausführungen von Dr. med. H.________, wonach der Beschwerdeführer in der Woche zwischen Austritt aus dem Spital C.________ und Eintritt in die Rehaklinik D.________ noch immer sauerstoffbedürftig gewesen sei, gegen die Annahme einer Arbeitsfähigkeit. Ferner erfolgte die rückwirkenden Anpassungen der Arbeitsunfähigkeiten – wie die Dres. med. H.________ (act. II 39) und G.________ (act. II 56) festhielten – am 31. März 2022 auf Wunsch des Beschwerdeführers, dies offensichtlich nachdem ihm die Beschwerdegegnerin vorgängig am gleichen Tag per E-Mail mitgeteilt hatte, dass er ab 1. März 2022 infolge Krankheit vom 30. Januar bis 31. März 2022 keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder wegen vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit mehr habe (act. II 70). Überdies basieren die Annahmen der Ärzte, welche zur rückwirkenden Anpassung der attestierten Arbeitsunfähigkeiten führten, auf den Aussagen des Beschwerdeführers selber, wonach er in den besagten Zeiten einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist, was indessen nicht zutrifft. Soweit dieser vorbringt, seine Annahme einer Arbeitsfähigkeit habe auf seiner Überzeugung basiert, dass Arbeitssuche mit einer Arbeitstätigkeit gleichgestellt sei (act. II 33; vgl. auch Beschwerde S. 4 ff.), kann ihm nicht gefolgt werden: Massgebend ist, ob die versicherte Person in ihrer Arbeitsfähigkeit ganz oder teilweise eingeschränkt ist und nicht, ob sie die Kontrollvorschriften erfüllt hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Zudem vermag sein Vorbringen, da er am 28. Februar 2022 in die Reha eingetreten sei, habe er seine Arbeitsbemühungen ab dem 21. Februar 2022 nicht im hierfür zuständigen Formular erfasst (Beschwerde S. 4), nicht zu überzeugen, liess er doch erst nachdem er bereits einen Arbeitsvertrag eingegangen war und von der Leistungsablehnung bezüglich Arbeitslosentaggeldern wegen Krankheit ab 1. März 2022 gewusst hatte, rückwirkend eine Arbeitsfähigkeit bestätigen. Wie die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid zu Recht vorbringt, wurde in der Verfügung vom 28. März 2022 nicht der grundsätzliche Anspruch des Beschwerdeführers auf

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 10 Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. März 2022 verneint, sondern der Anspruch auf weitere Taggelder infolge vorübergehend fehlender oder verminderter Arbeitsfähigkeit (act. II 22). Ebenfalls wurde zu Recht auf den Umstand hingewiesen, dass ein ärztliches Arbeitsunfähigkeitszeugnis lediglich ein Indiz ist und durchaus durch andere Beweismittel bekräftigt oder widerlegt werden kann (act. II 24). Vorliegend bestehen Anhaltspunkte, welche die Glaubwürdigkeit der nachträglich verfassten Arbeitsunfähigkeitsatteste einschränken. Dabei ist auch der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. BGE 135 V 465 E. 4.5 S. 470, 125 V 351 E. 3b cc S. 353 sowie Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer} vom 20. März 2006, I 655/05, E. 5.4]). Aufgrund sämtlicher Umstände erscheint es als überwiegend wahrscheinlich, dass die von der Klinik D.________ und dem Spital C.________ nachträglich bestätigten Arbeitsfähigkeiten auf Initiative des Beschwerdeführers, nachdem er von der Ablehnung auf Arbeitslosentaggelder infolge Krankheit ab dem 1. März 2022 erfahren hatte, geändert wurden und dabei lediglich auf die Schilderungen des Beschwerdeführers abgestellt wurde. Dass die besagten Ärzte selber aufgrund eigener Beurteilungen zum eindeutigen Ergebnis gelangten, dass der Beschwerdeführer in der Zeit vom 21. Februar bis 28. März 2022 und ab dem 20. März 2022 arbeitsfähig gewesen wäre, lässt sich nicht erkennen. Damit sind entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde S. 6) im vorliegenden Fall keine „plausiblen“ (medizinischen) Gründe ersichtlich, weshalb nachträglich und entgegen den früheren Einschätzungen ab dem 21. Februar 2022 bzw. ab dem 20. März 2022 eine Arbeitsfähigkeit bestanden haben sollte. Vielmehr hat der Beschwerdeführer – wie die Beschwerdegegnerin zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 7) – selbst in seinen Formularen „Angaben der versicherten Person – Monat Februar 2022“, eingereicht am 22. Februar 2022 (act. II 91 f.), und „Angaben der versicherten Person – Monat März 2022“, eingereicht am 23. März 2022 (act. II 84 f.), seine Arbeitsunfähigkeiten vom 1. bis 28. Februar 2022 und vom 1. bis 31. März

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 11 2022 bestätigt. Auch wenn also der Argumentation des Beschwerdeführers, dass die ursprünglichen Arztzeugnisse zu einem Zeitpunkt ausgestellt wurden, als der Verlauf noch nicht abschliessend vorhergesagt werden konnte (vgl. etwa Beschwerde S. 6 f.), gefolgt würde, so war es ihm am 22. Februar 2022, d.h. nach Entlassung aus dem Spital C.________ und noch vor Eintritt in die Reha, als er der Beschwerdegegnerin eine 100%-ige Arbeitsunfähigkeit mittteilte (act. II 94 f.), möglich, seine gesundheitliche Situation gerade auch betreffend Arbeit und Stellensuche einzuschätzen. Das gleiche gilt betreffend die am 23. März 2022 (act. II 84 f.) und damit nach Austritt aus der Reha vom Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin mitgeteilte Arbeitsunfähigkeit für den ganzen Monat März 2022. Dass diese Angaben von der RAV-Beraterin und nicht vom Beschwerdeführer stammen (vgl. Replik S. 3), ist unwahrscheinlich (vgl. Duplik S. 2 f. sowie E-Mail der RAV-Beraterin vom 7. März 2023 [act. II Urkunde 5]) und auch wenn sich der Beschwerdeführer – wie behauptet (vgl. Beschwerde S. 7) – vom 21. Februar bis 28. Februar 2022 und danach ab 20. März 2022 nicht in ärztlicher Behandlung befand, ändert dies nichts am Umstand, dass von den Ärzten nach dem hiervor Erwähnten nachvollziehbar eine Arbeitsunfähigkeit bis und mit 31. März 2022 attestiert wurde. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten und in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4) ist auf weitere Beweismassnahmen, namentlich eine Sachverständigenbegutachtung und die beantragte Zeugenbefragung von Dr. med. F.________, zu verzichten. 3.3 Aufgrund des Dargelegten ist erstellt, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Taggelder gemäss Art. 28 AVIG am 28. Februar 2022, dem 30. Tag der am 30. Januar 2022 eingetretenen Arbeitsunfähigkeit, endete. Der Einspracheenscheid der Beschwerdegegnerin vom 13. September 2022 (act. II 20 ff.) ist nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen. 4.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 12 4.1 Verfahrenskosten sind in Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. a ATSG keine zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Fürsprecher und Notar B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Öffentliche Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. März 2024, ALV/23/705, Seite 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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