200 23 703 EL KNB/ISD/JJC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 27. März 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwalt C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 4. September 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. Februar 2015 Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin], Antwortbeilage [AB] 1, 10, 18, 32, 50, 69, 73). Am 1. Juni 2022 teilte die AKB der Versicherten mit, dass sie ab 1. Dezember 2022 bei der EL- Berechnung ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten, D.________ (Jahrgang 1961), anrechnen werde (AB 78). Nachdem sich die Versicherte hierauf nicht hatte vernehmen lassen, rechnete die AKB mit Verfügung vom 18. November 2022 (AB 79) mit Wirkung ab 1. Dezember 2022 ein jährliches hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehemannes der Versicherten von Fr. 56'160.-- an, wovon – nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und eines Vermögensfreibetrags – in der EL- Berechnung zwei Drittel bzw. Fr. 34’043.-- berücksichtig wurden (vgl. AB 79/6). Dagegen erhob die Versicherte am 19. Dezember 2022 Einsprache und beantragte zudem die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Einspracheverfahren (AB 80). Gestützt auf die Angaben der Versicherten zur periodischen Revision des EL-Anspruchs (vgl. AB 84 ff.) setzte die AKB mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (AB 93) den EL-Anspruch ab 1. Juli 2023 neu fest, wobei sie wiederum ein hypothetisches Erwerbseinkommen des Ehegatten der Versicherten in gleicher Höhe anrechnete (vgl. AB 93/6). Dagegen erhob die Versicherte am 6. Juli 2023 ebenfalls Einsprache und beantragte wiederum die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Einspracheverfahren (AB 94). Die Versicherte reichte zudem mit separater Eingabe vom 6. Juli 2023 (AB 95) weitere Unterlagen zur Einsprache vom 19. Dezember 2023 (AB 80) ein. Mit Einspracheentscheid vom 4. September 2023 (AB 96) wies die AKB die Einsprachen gegen die Verfügungen vom 18. November 2022 (AB 79) und vom 7. Juni 2023 (AB 93) sowie die jeweiligen Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege im Einspracheverfahren ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 3 B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt E.________, mit Eingabe vom 9. Oktober 2023 Beschwerde und beantragte, der angefochtene Einspracheentscheid sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin vom 1. Dezember 2022 bis 30. Juli 2023 Ergänzungsleistungen von monatlich Fr. 3'926.-- und ab 1. Juli 2023 von monatlich Fr. 4’020.-- zu gewähren. Weiter beantragte die Beschwerdeführerin die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt für das Einspracheverfahren und für das gerichtliche Beschwerdeverfahren. Mit Eingabe vom 10. November 2023 teilte Rechtswalt E.________ mit, dass er seine Tätigkeit als Anwalt per 31. Oktober 2023 beendet habe und die Beschwerdeführerin nunmehr Rechtsanwalt C.________ mandatiert habe. Mit Beschwerdeantwort vom 10. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 12. März 2024 reichte Rechtsanwalt C.________ ein Leistungskontoblatt für das Mandat von Rechtsanwalt E.________ bis 31. Oktober 2023 ein und teilte mit, dass er selber keine weiteren eigenen Aufwendungen gehabt habe. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 4 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten (vgl. allerdings E. 1.2 hiernach). 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 4. September 2023 (AB 96), mit welchem die Einsprache gegen die Verfügungen vom 18. November 2022 (AB 79; betreffend den EL-Anspruch ab 1. Dezember 2022) und die Verfügung vom 7. Juni 2023 (AB 93; betreffend den EL- Anspruch ab 1. Juli 2023) abgewiesen wurde, wodurch der angefochtene Einspracheentscheid an die Stelle der besagten Verfügungen trat (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Damit und angesichts der in zeitlicher Hinsicht jeweils auf ein Kalenderjahr beschränkten Rechtsbeständigkeit eines Entscheids über Ergänzungsleistungen (vgl. BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), steht die von der Beschwerdeführerin nicht angefochtene die Verfügung vom 21. Dezember 2022 (AB 81), mit welcher der EL-Anspruch ab 1. Januar 2023 festgesetzt wurde, ausserhalb des Anfechtungsgegenstandes. Streitig und zu prüfen ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin von – nach Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen und eines Vermögensfreibetrags – Fr. 51'065.-- bzw. dessen anteilsmässige jährliche Anrechnung in der EL-Berechnung im Umfang von Fr. 34'043.-- (vgl. zur Berechnung hinten E. 2.3.1 f.). Aufgrund der Akten besteht kein Anlass, die übrigen, unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen, weshalb sich die richterliche Beurteilung praxisgemäss auf den vorgenannten Punkt zu beschränken hat (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Weiter zu prüfen ist der Anspruch auf unentgeltliche Beiordnung des vormaligen Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 5 Rechtsanwalt E.________, als amtlicher Anwalt im Einspracheverfahren sowie der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung im Beschwerdeverfahren. 1.3 Umstritten ist die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des Ehegatten der Beschwerdeführerin von monatlich Fr. 2'836.90 (Fr. 34'043.-- / 12 [vgl. AB 79/6 bzw. 93/6]). Ausgehend von den dem angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügungen vom 18. November 2022 (AB 79) und vom 7. Juni 2023 (AB 93) sind vorliegend in zeitlicher Hinsicht (vgl. E. 1.2 hiervor) einzig der EL- Anspruch für den Monat Dezember 2022 sowie die Monate Juli bis Dezember 2023 zu prüfen. Folglich beträgt der Streitwert Fr. 19'858.30 (Fr. 2'836.90 x 7 [Monate]), womit die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin ist für die Beschwerdeführerin das bisherige Recht vorteilhafter als das neue Recht (vgl. AB 69). Damit sind unbestrittenermassen die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 6 Fassung (fortan: aArt.) anwendbar (vgl. auch Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Kreisschreiben zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS- R EL], S. 8 Rz. 2101; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 2.3.1 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen angerechnet werden unter anderem zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, soweit sie bei Ehepaaren Fr. 1500.-- übersteigen (aArt. 11 Abs. 1 lit. a ELG). Als Einkommen anzurechnen sind auch Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG). Mit dieser Regelung, welche die Verhinderung von Missbräuchen bezweckt, soll eine einheitliche und gerechte Lösung ermöglicht werden, indem sich die schwierige Prüfung der Frage erübrigt, ob beim Verzicht auf Einkommen oder Vermögen der Gedanke an eine EL tatsächlich eine Rolle gespielt hat oder nicht (BGE 131 V 329 E. 4.4 S. 335, 122 V 394 E. 2 S. 397). 2.3.2 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL- Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Daran ändert eine (Teil-)Invalidität des betroffenen Ehepartners nichts. Ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 7 dieser im rechtlichen Sinne nicht invalid, ist Art. 14a wie Art. 14b ELV weder direkt noch analog anwendbar. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV- Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 und E. 5.4 S. 17; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). Bemüht sich der Ehegatte trotz (teilweiser) Arbeitsfähigkeit nicht oder nur ungenügend um eine Stelle, verletzt er dadurch die ihm obliegende Schadenminderungspflicht (SVR 2016 EL Nr. 1 S. 2 E. 3.2.1). 2.3.3 Ein Unterschied zwischen der Invalidenversicherung und den Ergänzungsleistungen besteht darin, dass die Invalidenversicherung bei der Ermittlung des Invaliditätsgrades – im Sinne eines objektiven Tatbestandselements – auf den ausgeglichenen Arbeitsmarkt abstellt, während im Bereich der Ergänzungsleistungen von den tatsächlichen Verhältnissen, nicht nur der EL- berechtigten Person, sondern auch des Arbeitsmarktes im fraglichen Zeitpunkt und in der Nähe des Wohnortes der betreffenden Person auszugehen ist (BGE 140 V 267 E. 5.3 S. 275; AHI 2001 S. 136 E. 2d). 2.4 Die objektive Beweislast dafür, dass kein Einkommensverzicht im Sinne von Art. 11a Abs. 1 ELG vorliegt, weil die Arbeitskraft auf dem konkreten Arbeitsmarkt nicht verwertbar ist, liegt beim Leistungsansprecher (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 13. Juli 2017, 9C_549/2016, E. 2). Auch ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 14a f. ELV kann eine (in grundsätzlicher oder masslicher Hinsicht) fehlende Verwertbarkeit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 8 der Restarbeitsfähigkeit nur angenommen werden, wenn sie mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429) feststeht (Entscheid des BGer vom 2. Juli 2012, 9C_326/2012, E. 2.2). 3. 3.1 Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist am 15. Mai 1961 geboren und seit dem 1. Januar 1980 in der Schweiz wohnhaft (AB 1/1 Ziff. II). Den Akten ist – anders als vom Ehegatten der Beschwerdeführerin ursprünglich gegenüber der Verwaltung angegeben (vgl. aber AB 7/2 Ziff. 6) – kein Hinweis über eine abgeschlossene respektive in der Schweiz anerkannte Ausbildung (mit Eidgenössischen Berufsattest [EBA] bzw. Eidgenössischem Fähigkeitsausweis [EFZ]) zu entnehmen (vgl. auch AB 80/18 Ziff. 6.2). Der Ehegatte der Beschwerdeführerin arbeitete zwischen 1988 und 2003 im Bereich … sowie zwischen 2003 und 2006 im Bereich …; weitere Beschäftigungen oder Aus- bzw. Weiterbildungen sind weder dem Lebenslauf noch den Akten zu entnehmen (vgl. AB 77/31). Am 7. März 2005 erlitt der Ehegatte der Beschwerdeführerin bei einem Arbeitsunfall eine Verletzung der linken Schulter (vgl. AB 80/19 Ziff. 6.6.1; Beschwerde S. 3). Am 16. Januar 2006 und am 16. Oktober 2006 erfolgten zwei Operationen der linken Schulter (AB 80/23 f.). Im Februar 2008 ging der behandelnde Arzt klinisch von einer sog. frozen shoulder mit entsprechender Schmerzsymptomatik aus und attestierte eine postoperative (fraglich dauerhafte) vollständige Arbeitsunfähigkeit in der vormaligen Tätigkeit als … (vgl. AB 80/26). Im Bericht des psychiatrischen Dienstes der F.________ AG vom 11. Juni 2009 (AB 80/27-29) wurden nach zwei Gesprächsterminen eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.2) und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4) diagnostiziert und festgehalten, trotz eines deutlichen Leidensdrucks könne sich der Beschwerdeführer nicht auf weitere Termine einlassen. Gemäss der Verfügung der Invalidenversicherung (IV)-Stelle des Kantons … vom 3. September 2010 (AB 7/6) bestehe beim Ehegatten der Beschwerdeführerin in der vormaligen Tätigkeit als … eine gesundheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit. In einer körperlich angepassten, maximal mittel-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 9 schweren Tätigkeit mit Arbeiten mit dem linken Arm bis auf Tischhöhe und Gewichten bis 5 kg bestehe somatisch ansonsten eine volle Arbeitsfähigkeit mit einer psychiatrisch begründeten Einschränkung von 10 %. Auf dieser Grundlage ermittelte die IV-Stelle …, bei einem lohnstatistisch ermittelten Invalideneinkommen von Fr. 57'373.--, einen rentenausschliessenden (vgl. aArt. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20] in der bis 31. Dezember 2021 gültigen Fassung [AS 2007 5129]) Invaliditätsgrad von 10 %. Während die Beschwerdegegnerin mit den Verfügungen vom 22. Juli 2015 (vgl. AB 10/3) und vom 20. Mai 2016 (vgl. AB 18/7) auf die Anrechnung eines hypothetischen Erwerbseinkommens des nichtinvaliden Ehegatten verzichtet hatte, rechnete sie mit Verfügung vom 8. Juni 2017 (AB 32) ab 1. Januar 2018 nunmehr ein solches im Umfang von Fr. 36'000.-- an. Ab dem 1. Mai 2019 verzichtete die Beschwerdegegnerin wiederum auf die Anrechnung eines Verzichtseinkommens (vgl. AB 50, 69, 73). Nachdem die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin respektive deren Ehemann mit Schreiben vom 1. April 2022 (AB 75) und vom 4. Mai 2022 (AB 76) aufgefordert hatte, die vollständigen Arbeitsbemühungen von November 2021 bis März 2022 einzureichen, reichten diese am 20. Mai 2022 verschiedene Bewerbungsunterlagen ein (vgl. AB 77). Hierzu hielt die Beschwerdegegnerin am 1. Juni 2022 fest, die eingereichten Unterlagen seien nicht vollständig entsprechend den gemachten Vorgaben eingereicht worden (AB 78/1). Mit Einsprache vom 19. Dezember 2022 (AB 80) reichte die Beschwerdeführerin verschiedene weitere (Bewerbungs-) Unterlagen ein (vgl. AB 80/7). Darunter enthalten sind zwei Arztzeugnisse von Dr. med. G.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 7. Februar 2020 (AB 80/32) und vom 8. Dezember 2022 (AB 80/33), in welchen seit dem 20. Juni 2018 und über den 16. September 2019 hinausgehend sowie erneut seit dem 1. November und über den 8. Dezember 2022 hinausgehend eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert und gleichzeitig festgehalten wurde, die Wiederaufnahme der Arbeit sei "voraussichtlich aktuell aufgrund der Schmerzproblematik nicht absehbar".
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 10 3.2 3.2.1 Gestützt auf die voranstehend dargelegte gesundheitliche Situation des Ehegatten der Beschwerdeführerin ist zunächst festzuhalten, dass bei ihm aufgrund der durch die IV-Stelle … getätigten medizinischen und erwerblichen Abklärungen keine Invalidität i.S.v. Art. 8 ATSG erstellt ist und der Ehegatte unbestritten auch keine Invalidenrente bezieht. Mit Bezug auf die invaliditätsbedingte Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit haben sich EL-Organe und Sozialversicherungsgerichte grundsätzlich an die Invaliditätsbemessung durch die Invalidenversicherung zu halten (BGE 141 V 343 E. 5.7 S. 350, 140 V 267 E. 2.3 S. 270). Dies gilt vorliegend insbesondere für die bereits etliche Jahre zurückliegenden ärztlichen Berichte und Atteste im Zusammenhang mit im Nachgang zum Ereignis vom 7. März 2005 erfolgten (operativen) Behandlung, zumal daraus keine über das medizinische Zumutbarkeitsprofil in einer angepassten Tätigkeit (vgl. dazu AB 7/6) hinausgehenden Schlüsse zur Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab der Anmeldung zum EL-Bezug im April 2015 (AB 1) und schon gar nicht im hier massgebenden Zeitraum ab November 2022 (vgl. AB 74 f.) mit dem erforderlichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit möglich sind. Eine zwischenzeitliche massgebliche Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustandes ist sodann den Akten nicht zu entnehmen und wird von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehegatten auch nicht geltend gemacht. Ebenso vermag alleine die subjektive Krankheits- und Invaliditätsüberzeugung des Ehegatten der Beschwerdeführerin (vgl. AB 7/3 Ziff. 11, 51/2 f., Beschwerde S. 4 f.) keine höhergradige Arbeitsunfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zu begründen. Daran ändern auch die Arztzeugnisse von Dr. med. G.________ (zur beweisrechtlichen Bedeutung von Berichten behandelnder Ärzte vgl. BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 80 E. 5.3.3.3) vom 7. Februar 2020 und vom 8. Dezember 2022 (AB 80/32 f.) nichts. Denn diese beschränken sich darauf, bei einer bereits seit Juni 2014 bestehenden Behandlung unter dem pauschalen Verweis auf eine "Schmerzproblematik" eine mehrjährige sowie vollständige Arbeitsunfähigkeit zu attestieren; zur Arbeitsfähigkeit in einer körperlich angepassten Tätigkeit äusserte sich der behandelnde Arzt zu keinem Zeitpunkt (vgl. überdies das Arzt-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 11 zeugnis vom 29. Mai 2019 [AB 52]). Eine nachvollziehbare diagnostische Zusammenstellung sowie eine schlüssige Begründung, welche funktionellen Einschränkungen zu einer Arbeitsunfähigkeit in welchem Umfang respektive von welcher Dauer führen (vgl. CARIGIET/KOCH, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, 3. Aufl. 2021, S. 221 N. 559), enthalten die Arztzeugnisse nicht. Ebenso wenig lässt sich ihnen entnehmen, ob und inwieweit überhaupt eine schmerztherapeutische oder anderweitige Behandlung erfolgt, wobei unabhängig davon nicht ersichtlich ist, inwiefern eine solche einer (vollzeitliche) Arbeitstätigkeit entsprechend dem medizinischen Zumutbarkeitsprofil gemäss den Abklärungen der IV-Stelle … (vgl. AB 7/6) entgegenstehen würde. Hierzu gilt überdies zu beachten, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Fragebogen "Zumutbares Erwerbseinkommen für nichtinvalide Ehegatten" am 8. Mai 2019 angab, dass er sich unter Berücksichtigung der angegebenen Schulter- und Rückenschmerzen sowie einer Migräne zwar eher nicht in der Lage sähe, eine (teilweise) Erwerbstätigkeit auszuüben, jedoch bereit wäre, eine Stelle anzutreten (vgl. AB 51/2 Ziff. 8 f.). Insgesamt sind damit keine medizinischen Gründe erstellt, die gegen die Zumutbarkeit der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit gesprochen hätten oder sprechen würden. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 ATSG) durch die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit den im vorliegenden Kontext erforderlichen medizinischen Abklärungen ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer freigestanden, durch eine allfällige Neuanmeldung bei der Invalidenversicherung medizinische Abklärungen durch die IV-Stelle zu veranlassen. 3.2.2 Aufgrund der medizinischen Zumutbarkeit einer (vollzeitlichen) Erwerbstätigkeit war der Ehemann der Beschwerdeführerin gemäss dem im Sozialversicherungsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz der Schadenminderungspflicht (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1) gehalten, sich um eine Arbeitsstelle zu bemühen, wobei ihm sämtliche Massnahmen zuzumuten waren, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergriffen hätte, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Ein hypothetisches Einkommen wäre dem Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch dann nicht anzurechnen, wenn er trotz qualitativ sowie quantitativ ausreichender per-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 12 sönlicher Arbeitsbemühungen keine Stelle findet (vgl. Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV], Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011, Stand 1. Januar 2021, Rz. 3521.03). In der Praxis werden bei einer arbeitslosen Person durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat als genügend erachtet (Entscheid des BGer vom 19. Januar 2022, 9C_376/2021, E. 4.3.3 mit Hinweis auf BGE 141 V 365 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin respektive ihr Ehemann reichten nach wiederholter Aufforderung (vgl. AB 75 f.) für den Zeitraum November 2021 bis März 2022 monatliche Formulare "Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen" ein, wonach der Ehegatte der Beschwerdeführerin sich monatlich jeweils auf sieben bis acht Stellen als …, … oder … beworben habe (vgl. AB 77/2, /7, /18, /32, /37). Spätere Arbeitsbemühungen sind – trotz entsprechender Ankündigung (vgl. AB 80/5) – weder den Verwaltungsakten zu entnehmen noch wurden im Beschwerdeverfahren entsprechende Belege ins Recht gelegt. Ob die getätigten Arbeitsbemühungen in quantitativer Hinsicht genügen (vgl. dazu AB 68/1, 78/1), kann vorliegend dahingehend offen bleiben, zumal bereits aufgrund der unvollständigen Unterlagen zu Inseraten und Bewerbungskorrespondenz zumindest in qualitativer Hinsicht keine genügenden Arbeitsbemühungen vorliegen. So bewarb sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin überwiegend auf Stellen, für die er – wie die Beschwerdegegnerin zutreffend einwendet (vgl. Beschwerdeantwort S. 5 in fine) – offensichtlich nicht über die nötigen beruflichen Qualifikationen oder anderweitig verlangte Eigenschaften verfügte (vgl. etwa AB 77/8, /10, /16, /19 f., /25, /33, /41, 80/40 f., /45-48, /51, /53). Auch erscheinen die wiederholten Bewerbungen in den Bereichen … und … mit Blick auf das medizinische Zumutbarkeitsprofil (vgl. AB 7/6 und vorne E. 3.2.1) und angesichts der vom Ehegatten der Beschwerdeführerin geäusserten Krankheits- und Arbeitsunfähigkeitsüberzeugung (vgl. AB 7/2 f., 51/2 f., 80/3 f.; Beschwerde S. 3 f.) weder als zweckmässig noch ernsthaft. Die Vermutung der Verwertbarkeit der Arbeitsfähigkeit durch den Ehegatten der Beschwerdeführerin kann sodann zumindest nicht in Bezug auf eine dem Ehegatten der Beschwerdeführerin ohne Weiteres zumutbare Hilfstätigkeit auch nicht unter Hinweis auf mangelnde Sprachkenntnisse
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 13 und fehlende (einschlägige) Arbeitserfahrung umgestossen werden (vgl. Entscheid des BGer vom 8. Juli 2023, 9C_255/2023, E. 4.2.2 mit Hinweisen). Ebenso steht die fehlende berufliche Grundausbildung des Ehegatten der Beschwerdeführerin der Verwertbarkeit der langjährig bestehenden hohen Arbeitsfähigkeit nicht entgegen, zumal gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung weder ein tiefes Ausbildungsniveau noch das Fehlen von Arbeitserfahrung Gründe bilden, welche die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit unzumutbar machen würden (vgl. Entscheide des BGer vom 17. August 2023, 9C_357/2023, E. 4.2.2, und vom 26. Januar 2011, 9C_717/2010, E. 5.1). Unter diesen Umständen steht schliesslich auch das fortgeschrittene Alter des nicht invaliden Ehegatten der Beschwerdeführerin der Annahme der Verwertung der Restarbeitsfähigkeit nicht entgegen. Zwar war der Ehegatte der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ab 1. Dezember 2022 (vgl. AB 79) bereit rund 61 Jahre und sechs Monate alt (vgl. AB 1/1 Ziff. II). Jedoch bestand gestützt auf die medizinischen Abklärungen der IV-Stelle … (vgl. AB 7/6) zumindest bereits seit der Anmeldung der Beschwerdeführerin zum Bezug von Ergänzungsleistungen im Februar 2015 kein erkennbares Hindernis für die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die langzeitige Arbeitslosigkeit bzw. Abwesenheit vom Arbeitsmarkt ist vielmehr auf die fortwährend unzureichenden Arbeitsbemühungen des Ehegatten zurückzuführen. Mithin hat sich der Ehegatte der Beschwerdeführerin es selbst anzurechnen, dass er trotz der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht (vgl. vorne E. 2.3.2 und 3.2.2) und über Jahre hinweg seine Arbeitskraft ohne nachvollziehbare Gründe nicht verwertete. Dies hat hier umso mehr zu gelten, als gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung selbst bei Teilinvaliden eine Verwertung der Erwerbsfähigkeit bis mindestens zum Alter von 60 Jahren nicht ausgeschlossen ist (vgl. BGE 143 V 431 E. 4.5.2 S. 433; Entscheid des BGer vom 26. Juli 2019, 9C_653/2018, E. 5.2). 3.2.3 Anderweitige familiären oder sozialen Umstände, welche der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit entgegengestanden hätten oder nunmehr entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich und werden von der Beschwerdeführerin respektive ihrem Ehegatten ebenso wenig geltend ge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 14 macht. Unter diesen Umständen hat die Beschwerdegegnerin daher grundsätzlich zu Recht bei der Berechnung des EL-Anspruchs der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Erwerbseinkommen ihres Ehemannes berücksichtigt. Dieses bestreitet die Beschwerdeführerin in masslicher Hinsicht nicht und es sind bei dessen Ermittlung keine offenkundigen Fehler ersichtlich (vgl. dazu auch WEL Rz. 3521.04), womit sich dazu Weiterungen erübrigen (Art. 11 Abs. 1 lit. a zweiter Teilsatz ELG; vgl. vorne E. 1.2). Schliesslich ist auch die gewährte Übergangsfrist von sechs Monaten (AB 78/1; vgl. vorne E. 2.3.2) angemessen und daher nicht zu beanstanden (vgl. BGE 142 V 12 E. 5.2 S. 15 f.; Entscheid des BGer vom 29. September 2014, 9C_630/2013, E. 5.1; vgl. CARIGIET/KOCH, a.a.O., S. 223 Rz. 567). 4. 4.1 Die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ihr für das Einspracheverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 7). 4.2 Im sozialversicherungsrechtlichen Verwaltungsverfahren wird der gesuchstellenden Person ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bewilligt, wo die Verhältnisse es erfordern (Art. 37 Abs. 4 ATSG). Es besteht ein Anspruch auf unentgeltliche Vertretung, wenn die entsprechenden, für das gerichtliche Verfahren massgebenden Voraussetzungen (finanzielle Bedürftigkeit, fehlende Aussichtslosigkeit, Notwendigkeit der Vertretung; BGE 125 V 32 E. 2 S. 34; SVR 2020 IV Nr. 31 S. 110 E. 3.2; AHI 2000 S. 164 E. 2b) kumulativ erfüllt sind. Das Kriterium der Notwendigkeit der Vertretung ist dabei strenger und eingehender zu prüfen als im Gerichtsverfahren. Während im gerichtlichen Verfahren die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren ist, wo die Verhältnisse es "rechtfertigen" (Art. 61 lit. f ATSG), wird in Art. 37 Abs. 4 ATSG der Begriff des "Erforderns" verwendet. Demzufolge wird hier eine strengere Prüfung verlangt (BGE 132 V 200 E. 5.1.3. S. 204; SVR 2009 IV Nr. 48 S. 147 E. 4.2 und 4.4.1); dies auch mit Blick auf die Offizialmaxime oder den Untersuchungsgrundsatz, wonach die Behörde gehalten ist, an der Ermittlung des rechtserheblichen Sachverhalts
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 15 mitzuwirken. Die sachliche Notwendigkeit der Verbeiständung wird aber nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das in Frage stehende Verfahren vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht wird (BGE 132 V 200 E. 5.1.3 S. 204; SVR 2017 IV Nr. 38 S. 116 E. 6.4.2). Hinsichtlich der sachlichen Gebotenheit der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Einspracheverfahren sind die Umstände des Einzelfalls, die Eigenheiten der anwendbaren Verfahrensvorschriften sowie die Besonderheiten des jeweiligen Verfahrens zu berücksichtigen. Dabei fallen neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der Person des Betroffenen liegende Gründe in Betracht, wie etwa seine Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Falls ein besonders starker Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person droht, ist die Verbeiständung grundsätzlich geboten, andernfalls bloss, wenn zur relativen Schwere des Falls besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen die betroffene Person auf sich alleine gestellt nicht gewachsen ist, und wenn auch eine Verbeiständung durch Verbandsvertreter, Fürsorger oder andere Fach- und Vertrauensleute sozialer Institutionen nicht in Betracht fällt (SVR 2020 EL Nr. 10 S. 39 E. 3.2; ARV 2015 S. 163 E. 2.2). 4.3 Das Einspracheverfahren beschränkte sich – wie bereits im Rahmen früherer Abklärungen im Zusammenhang mit der Berechnung des EL- Anspruchs (vgl. etwa AB 7, 15, 17, 21 ff., 30 f., 34, 36, 38, 49, 51 ff., 59 ff., 63 ff., 68) – auf die Frage, ob dem Ehemann der Beschwerdeführerin ein hypothetisches Einkommen anzurechnen ist. In diesem Zusammenhang wurde in der Einsprache (AB 80/4 f.), wie auch erneut in der Beschwerde, der seit der EL-Anmeldung von Februar 2015 aktenkundige (vgl. AB 7/6) eingeschränkte Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und die zuletzt von ihm getätigten Arbeitsbemühungen thematisiert. Hierbei handelt es sich – entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 7) – weder um einen umfangreichen und komplizierten Sachverhalt noch um (besonders) komplexe tatsächliche und rechtliche Fragestellungen. Die von der Beschwerdeführerin – obwohl sie und ihr Ehemann seit 1980 bzw. 1992 in der Schweiz wohnhaft sind und überdies im Oktober 2009 die Schweizerische Staatsbürgerschaft erlangten (vgl. AB 1/1) – geltend gemachten unzureichenden Deutschkenntnisse und fehlende vertiefte
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 16 Rechtskenntnisse vermögen unter diesen Umständen keine Notwendigkeit einer anwaltlichen Verbeiständung bereits im Verwaltungsverfahren zu begründen (vgl. E. 4.2 hiervor). Die Beschwerdegegnerin hat demzufolge das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch Rechtsanwalt E.________ im Verwaltungsverfahren zu Recht abgewiesen. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin beantragt schliesslich, es sei ihr für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt zu bewilligen (Beschwerde, Rechtsbegehren Ziff. 2 und S. 7). Im Zusammenhang mit der Mandatsübergabe an Rechtsanwalt C.________ per 1. November 2023 erneuerte die Beschwerdeführerin das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 10. November 2023) und Rechtsanwalt C.________ hielt mit Eingabe vom 12. März 2024, unter Beilage des Leistungskontoblattes von Rechtsanwalt E.________ (in den Gerichtsakten), fest, seinerseits seien keine Aufwendungen entstanden. Die Prüfung des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Beschwerdeverfahren ist demnach auf die Vertretung durch Rechtsanwalt E.________ bis am 31. Oktober 2023 zu beschränken. 5.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 und 2 VRPG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Ob und unter welchen Voraussetzungen ein Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung besteht, beurteilt sich nach Bundesrecht; die Bemessung der Entschädigung der amtlichen Anwältin bzw. des amtlichen Anwalts richtet sich nach kantonalem Recht (BGE 141 I 70 E. 2.1 S. 72, 110 V 360 E. 1b S. 362).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 17 5.3 Im vorliegenden Beschwerdeverfahren – wo für die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung im Unterschied zum verwaltungsinternen Rechtspflegeverfahren weniger strenge Anspruchsvoraussetzungen bestehen (vgl. vorne E. 4.2) – erscheint in Würdigung der gesamten Umstände die Bewilligung der unentgeltlichen anwaltlichen Verbeiständung als gerechtfertigt (vgl. Art. 61 lit. f ATSG). Die prozessuale Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ist gestützt auf ihre die Angaben (vgl. Beschwerde S. 6 f.) sowie mit Blick auf die Einkommens- und Vermögenssituation der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten (vgl. AB 88 ff.) ausgewiesen. Die Beschwerde ist zudem nicht als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren und für das Verfahren erscheint der Beizug einer anwaltlichen Vertretung angezeigt. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung unter Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt ist daher für das Beschwerdeverfahren bis zum 31. Oktober 2023 zu bewilligen. 6. Nach dem Dargelegte ist der angefochtene Einspracheentscheid vom 4. September 2023 (AB 96) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. 7.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 7.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die unterliegende Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 18 7.3 7.3.1 Gemäss Art. 42 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) bezahlt der Kanton den amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälten eine angemessene Entschädigung, die sich nach dem gebotenen Zeitaufwand bemisst und höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz entspricht. Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Abs. 1). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Abs. 3). Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 der Verordnung vom 20. Oktober 2010 über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte (EAV; BSG 168.711) beträgt der Stundenansatz Fr. 200.--. 7.3.2 Mit dem Leistungskontoblatt von Rechtsanwalt E.________ per 10. November 2023 (Beilage zur Eingabe des Beschwerdeführers vom 12. März 2024, in den Gerichtsakten) werden für den Zeitraum vom 21. Juni 2022 bis 9. Oktober 2023 anwaltliche Aufwendungen von 10 Stunden und 40 Minuten, Sekretariatsaufwendungen von 45 Minuten (ohne Kostenansatz) und Auslagen von Fr. 91.10 aufgeführt; Mehrwertsteuer (MWST) wurde nicht ausgewiesen. Verschiedene der Aufwendungen datieren vor dem Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids vom 4. September 2023 (AB 96) und sind zufolge Verneinung eines Anspruchs auf unentgeltliche Verbeiständung im Verwaltungsverfahren (vgl. vorne E. 4.3) nicht zu entschädigen. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt E.________ für im Beschwerdeverfahren bis zum 31. Oktober 2023 erbrachte Leistungen ist daher ermessensweise – mit Blick auf ähnlich gelagerte Fälle und ausgehend von einem maximal gebotenen Aufwand von sieben Stunden – pauschal auf Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und allfälliger MWST) festzusetzen. Die entsprechende Entschädigung ist dem amtlichen Anwalt nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zu vergüten. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. März 2024, EL/23/703, Seite 19 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Beiordnung von Rechtsanwalt E.________ als amtlicher Anwalt wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen. 3. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen. 4. Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt E.________ wird in diesem Verfahren pauschal auf Fr. 1'600.-- (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und dem amtlichen Anwalt die entsprechende Entschädigung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse vergütet. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO. 5. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwalt C.________ z.H. der Beschwerdeführerin sowie im Entschädigungspunkt z.H. von Rechtsanwalt E.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.