200 23 633 KV SCI/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 28. November 2023 Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen Atupri Gesundheitsversicherung Direktion, Zieglerstrasse 29, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 15. August 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1955 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist bei der Atupri Gesundheitsversicherung (Atupri bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch krankenpflegeversichert (Akten der Atupri [act. II] 1). Die Atupri hat der Versicherten für zwei von ihr gegenüber dem Leistungserbringer bezahlte stationäre Rehabilitationsaufenthalte Spitalbeiträge für 9 bzw. 49 Tage (total 58 Tage) à Fr. 15.-- in Rechnung gestellt (act. II 2). Nachdem sie den Gesamtausstand von Fr. 870.-- mehrmals gemahnt und deshalb der Versicherten zusätzlich Mahn- und Bearbeitungsgebühren von je Fr. 50.-- auferlegt hatte (act. II 3 ff.), nahm sie intern eine Verrechnung mit zwei der Versicherten zustehenden Guthaben von Fr. 368.20 und Fr. 184.10, total Fr. 552.30, vor (act. II 6) und leitete für die Restforderung von Fr. 417.70 (Fr. 870.-- + Fr. 50.-- + Fr. 50.-- - Fr. 552.30) mit Zahlungsbefehl vom 11. April 2023 die Betreibung ein (Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …; act. II 8). Mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 9) hob die Atupri den von B.________ gegen den Zahlungsbefehl erhobenen Rechtsvorschlag (act. II 8/2) auf, woran sie auf Einsprache hin (act. II 10) mit Entscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) festhielt. B. Hiergegen erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, mit auf den 7. September 2023 datierter und am 12. September 2023 der Post übergebener Eingabe Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 13. September 2023 setzte der Instruktionsrichter dem Rechtsvertreter Frist bis 27. September 2023 zur Verbesserung der Beschwerde in Bezug auf das Vertretungsverhältnis, die Anträge und die Begründung sowie die Einreichung des vollständigen Einspracheentscheids, andernfalls auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Am 13. und 27. September 2023 reichte der Rechtsvertreter von der Beschwerdeführerin unterzeichnete Vollmachten sowie eine in Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 3 zug auf die Begründung und die Anträge leicht ergänzte Beschwerdeschrift ein. Mit prozessleitender Verfügung vom 2. Oktober 2023 wies der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin auf die nach wie vor unterbliebene Einreichung des vollständigen (alle Seiten umfassenden) Einspracheentscheids hin; hierzu setzte er unter Androhung einer Ordnungsbusse eine letzte nicht verlängerbare Frist bis 12. Oktober 2023 an. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen, weshalb der Instruktionsrichter ihr mit prozessleitender Verfügung vom 19. Oktober 2023 eine Ordnungsbusse von Fr. 100.-- auferlegte und ersatzweise die Beschwerdegegnerin um Einreichung des angefochtenen Einspracheentscheids in vollständiger Fassung ersuchte. In der Folge gingen am 25. Oktober und 2. November 2023 zwei Schreiben der Beschwerdeführerin und am 7. November 2023 die Akten der Beschwerdegegnerin (samt Einspracheentscheid) ein. Erwägungen: 1. 1.1 1.1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 4 gegeben (Art. 58 ATSG) und die Bestimmung über die Frist (Art. 60 ATSG) ist eingehalten. 1.1.2 Die Beschwerde muss eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts, ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten (Art. 61 lit. b ATSG). Die Bestimmung, wonach die Beschwerde ein Rechtsbegehren und eine kurze Begründung enthalten muss, soll dem Gericht hinreichende Klarheit darüber verschaffen, worum es beim Rechtsstreit geht. Nach der Praxis genügt es, wenn dies der Beschwerde insgesamt entnommen werden kann. Insbesondere muss zumindest aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, was die Beschwerde führende Person verlangt und auf welche Tatsachen sie sich beruft. Die Begründung braucht nicht zuzutreffen, aber sie muss sachbezogen sein. Die Behauptung allein, die Begründung der Vorinstanz sei zum grössten Teil unrichtig und entspreche nicht den Tatsachen, stellt keine rechtsgenügliche Begründung dar. Der blosse Hinweis auf frühere Rechtsschriften oder auf den angefochtenen Entscheid genügt ebenfalls nicht. Fehlt der Antrag oder die Begründung überhaupt, so liegt keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (BGE 123 V 335 E. 1a S. 336; ZAK 1988 S. 519 E. 1 und 2). Die Beschwerdeführerin nimmt in der Beschwerde und den weiteren Eingaben zwar in allgemeiner Weise Bezug auf den angefochtenen Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin, ohne sich aber sachbezogen mit dessen Begründung auseinanderzusetzen. Vielmehr macht sie undifferenziert und unsubstanziiert allgemeine Ausführungen zu Grundrechten und allfälligem strafrechtlichem Verhalten der Organe der Beschwerdegegnerin und weiterer Behörden. Ohne erkennbare Struktur werden über den Streitgegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids hinausgehend eine Wiedergutmachung und Genugtuung, ein IV-Kapital sowie die grundsätzliche Kostenübernahme durch die Beschwerdegegnerin beantragt. Mit Blick auf die vorstehend dargelegte Rechtsprechung fehlt es somit an der Voraussetzung der sachbezogenen Begründung und eines entsprechenden Antrags. Das Gericht kann auf eine solche Beschwerde grundsätzlich nicht eintreten. Weil die Beschwerde ohnehin offensichtlich abzuweisen ist (vgl. E. 2 und 4 nachfolgend), braucht die Frage des Eintretens jedoch nicht abschliessend beurteilt zu werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 5 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11). Streitig und zu prüfen ist die Kostenbeteiligung der Beschwerdeführerin in Form von Spitalbeiträgen für stationäre Rehabilitationsaufenthalte im Umfang von Fr. 870.-- bzw. nach interner Verrechnung von noch Fr. 317.70 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von total Fr. 100.--. Weiter zu beurteilen sind die Voraussetzungen für die Aufhebung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …. 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20‘000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]). 1.5 Infolge offensichtlicher Unbegründetheit der Beschwerde kann auf einen Schriftenwechsel verzichtet werden (Art. 83 i.V.m. Art. 69 Abs. 1 und 2 VRPG). 2. Soweit die Beschwerdeführerin mit ihren Vorhalten ("mangels Rechtsmittelbelehrung" und "dass sämtliche Post an den Rechtsanwalt Vertretung geht, man sieht das dies nicht getan wurde" bzw. "nicht einmal die Anschrift als Ihr Rechtsanwalt - Vertretung von meiner Klientin") sich allenfalls auf einen Eröffnungsmangel des angefochtenen Einspracheentscheids (act. II 11) bzw. der diesem zugrundeliegenden Verfügung vom 2. Juli 2023 (act. II 9) berufen möchte, kann ihr nicht gefolgt werden. 2.1 Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwal-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 6 tungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118 E. 2.3). 2.2 Zunächst ist festzuhalten, dass vorliegend sowohl die Verfügung vom 3. Juli 2023 (act. II 9) als auch der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen waren. Zudem ist eine formell korrekte Anzeige eines Vertretungsverhältnisses nicht aktenkundig und auch im vorliegenden Verfahren nicht belegt worden. Sodann war der Beschwerdeführerin trotz direkter Zustellung bei angeblicher Vertretung eine zeitgerechte Beschwerdeführung möglich. Folglich ist ihr so oder anders kein Rechtsnachteil erwachsen und sowohl ein Fehlverhalten der Beschwerdegegnerin als insbesondere auch eine Nichtigkeit der erwähnten Rechtsakte ohne weiteres zu verneinen. 3. 3.1 Gemäss Art. 64 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) beteiligen sich die Versicherten an den Kosten der für sie erbrachten Leistungen. Neben Franchise und Selbstbehalt (Art. 64 Abs. 2 KVG) leisten die Versicherten einen nach der finanziellen Belastung der Familie abgestuften Beitrag an die Kosten des Aufenthalts im Spital; der Bundesrat setzt den Beitrag fest (Art. 64 Abs. 5 KVG). Gemäss Art. 104 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Juni 1995 über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) beträgt der tägliche Beitrag Fr. 15.--. 3.2 Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art. 64a Abs. 1 KVG). Der Versicherer muss die Zahlungsaufforderung bei Nichtbezahlung von Prämien und Kostenbeteiligungen spätestens drei Monate ab deren Fälligkeit zustellen. Er muss sie getrennt
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 7 von allfälligen anderen Zahlungsausständen zustellen (Art. 105b Abs. 1 KVV). Bezahlt die versicherte Person trotz Zahlungsaufforderung die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinse nicht innert der gesetzten Frist, so muss der Versicherer die Betreibung anheben (Art. 64a Abs. 2 Satz 1 KVG). Mehrere Forderungen können nur dann in einer einzigen Betreibung geltend gemacht werden, wenn genau dieselbe Person Gläubigerin der Forderungen ist bzw. genau dieselben Personen Gläubiger der Forderungen sind (BGE 143 III 221). Verschuldet die versicherte Person Aufwendungen, die bei rechtzeitiger Zahlung nicht entstanden wären, so kann der Versicherer angemessene Bearbeitungsgebühren erheben, sofern er in seinen allgemeinen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Versicherten eine entsprechende Regelung vorsieht (Art. 105b Abs. 2 KVV; vgl. BGE 125 V 276). Die Höhe der im Zahlungsverzug einer obligatorisch versicherten Person zu erhebenden Kosten steht im Ermessen der Krankenversicherung, soweit sie sich an das Äquivalenzprinzip hält. Das Äquivalenzprinzip verlangt, dass eine Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum fraglichen Ausstand stehen darf und sich in vernünftigen Grenzen halten muss (SVR 2016 KV Nr. 12 S. 66 E. 4.1). 3.3 Nach der Rechtsprechung sind die Versicherer befugt, den gegen eine (noch nicht rechtskräftig festgesetzte) Prämienforderung oder Kostenbeteiligung im Bereich der obligatorischen Krankenpflegeversicherung erhobenen Rechtsvorschlag im Rahmen des Verwaltungsverfahrens mittels Verfügung oder Einspracheentscheid aufzuheben (vgl. Art. 79 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Dabei muss ausdrücklich auf die Betreibung Bezug genommen und der Rechtsvorschlag als aufgehoben erklärt werden. Die Verwaltungsbehörde fällt in dieser Konstellation nicht nur einen Sachentscheid, sondern handelt gleichzeitig auch als Rechtsöffnungsinstanz. Gleiches gilt im Beschwerdefall für die Gerichte (BGE 121 V 109 E. 2 S. 110, 119 V 329 E. 2b S. 331; SVR 2010 KV Nr. 6 S. 28 E. 2.1).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 8 4. 4.1 Aufgrund der Akten steht fest, dass die Beschwerdeführerin im hier relevanten Zeitraum bei der Beschwerdegegnerin krankenpflegeversichert war und die zur Diskussion stehende Kostenbeteiligung in Form von Spitalbeiträgen von (noch) Fr. 317.70 nicht beglichen hat. Dass die Berechnung fehlerhaft wäre, wurde von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht und es bestehen auch keine Anzeichen hierfür. 4.2 Aufgrund der Akten ist sodann weiter erstellt, dass die Beschwerdegegnerin das gesetzlich vorgeschriebene Mahn- und Vollstreckungsverfahren (vgl. E. 3.2 hiervor) korrekt durchführte. Die Beschwerdeführerin wurde mit Schreiben vom 21. Dezember 2022 und 18. Januar 2023 gemahnt (act. II 3 f.) sowie mit Schreiben vom 8. Februar 2023 vor Einleitung der Betreibung erneut zur Zahlung aufgefordert (act. II 5). Dabei wurde der Beschwerdeführerin eine 30-tägige Nachfrist eingeräumt und sie wurde auf die Folgen des Zahlungsverzuges hingewiesen (vgl. E. 3.2 hiervor). 4.3 Die Beschwerdegegnerin ist bei Zahlungsverzug befugt, den säumigen Versicherten Mahn- und Bearbeitungskosten aufzuerlegen (vgl. E. 3.2 hiervor). Ziff. 7.3 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB KVG; abrufbar unter <www.atupri.ch>Kundenservice>Dokumente>AVB) sieht vor, dass die durch die Rückstände in der Prämienzahlung und den Kostenbeteiligungen verursachten Kosten wie Mahnspesen, Inkasso- und weitere Bearbeitungsgebühren zulasten der versicherten Person gehen. Da die gemahnte und sich deshalb in Verzug befindliche Beschwerdeführerin die Mahn- und Bearbeitungskosten verursachte und der zusätzliche Aufwand der Beschwerdegegnerin nicht entstanden wäre, wenn diese die Kostenbeteiligung (Spitalbeiträge) rechtzeitig bezahlt hätte, ist die Erhebung der angemessen erscheinenden Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- (zum Äquivalenzprinzip vgl. E. 3.2 hiervor) nicht zu beanstanden. 4.4 Der Vollständigkeit halber zu erwähnen bleibt, dass die Betreibungskosten von Gesetzes wegen geschuldet sind (Art. 68 SchKG) und vom Schuldner bei erfolgreicher Betreibung zusätzlich zum dem Gläubiger zugesprochenen Betrag zu bezahlen sind. Es ist nicht Sache des Krankenversicherers diese Kosten zu verfügen. Sie bilden nicht Gegenstand des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 9 Rechtsöffnungsverfahrens und es braucht dafür keine Rechtsöffnung erteilt zu werden (SVR 2019 BVG Nr. 34 S. 133 E. 3.1.2, 2006 KV Nr. 1 S. 2 E. 4.1; RKUV 2004 S. 465 E. 5.3.2). 5. Nach dem Dargelegten ist der Einspracheentscheid vom 15. August 2023 (act. II 11) nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. In der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle … (act. II 8), bleibt der Rechtsvorschlag im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahnund Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin ist in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung zu erteilen. 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind in Verfahren wie dem vorliegenden grundsätzlich keine Verfahrenskosten zu erheben. Einer Partei, die sich mutwillig oder leichtsinnig verhält, können jedoch eine Spruchgebühr und die Verfahrenskosten auferlegt werden (vgl. BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). 6.1.1 Leichtsinnige oder mutwillige Prozessführung kann vorliegen, wenn die Partei ihre Stellungnahme auf einen Sachverhalt abstützt, von dem sie weiss oder bei der ihr zumutbaren Sorgfalt wissen müsste, dass er unrichtig ist. Mutwillige Prozessführung kann auch etwa angenommen werden, wenn eine Partei eine ihr in dieser Eigenschaft obliegende Pflicht (z.B. Mitwirkungs-, Unterlassungspflicht) verletzt oder wenn sie noch vor der Rekursbehörde an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung festhält (BGE 124 V 285 E. 4b S. 288, 112 V 333 E. 5a S. 334; SVR 2007 IV Nr. 19 S. 69 E. 2.2). Aussichtslosigkeit für sich allein lässt einen Prozess noch nicht als leichtsinnig oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätz-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 10 lich des subjektiven – tadelnswerten – Elements, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte, den Prozess aber trotzdem führt (BGE 128 V 323 E. 1b S. 324; SVR 2021 AHV Nr. 17 S. 56 E. 4.2). 6.1.2 Der fachkundig auftretende Vertreter (vgl. den diesem bekannten Entscheid des Bundesgerichts vom 7. März 2023, 9C_131/2023, E. 3) hat selbst auf instruktionsrichterliche Aufforderung hin (vgl. prozessleitende Verfügung vom 13. September 2023) weder in den Anträgen noch in der Begründung Bezug zum angefochtenen Einspracheentscheid genommen (vgl. E. 1.1.2 hiervor). Mithin fehlt es der Beschwerde offensichtlich an sachbezogenen Argumenten und es scheint dem Vertreter einzig darum zu gehen, einen ihm als willkürlich erscheinenden Standpunkt der Beschwerdegegnerin bzw. anderer Versicherungsträger durch das Gericht beurteilen zu lassen, ohne jedoch auch nur ansatzweise Gründe dafür zu benennen, dass und weshalb das konkrete Vorgehen der Beschwerdegegnerin unzutreffend hätte sein sollen. Damit ist eine mutwillige Prozessführung – auch mit Blick auf frühere, in gleicher Konstellation ergangenen Urteile des angerufenen Gerichts (vgl. z.B. VGE KV/2023/136 und VGE KV 2022/232 [bzw. Entscheid des Bundesgerichts vom 8. August 2022, 9C_337/2022]) – zu bejahen. Den dadurch beim Gericht verursachten unnötigen Aufwand hat die Beschwerdeführerin, welche sich das Verhalten ihres Rechtsvertreters anrechnen lassen muss, zu tragen. Entsprechend sind ihr wegen mutwilliger Prozessführung Verfahrenskosten von Fr. 500.-- aufzuerlegen. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 KVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 11 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. 2. Der in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes …, Dienststelle …, erhobene Rechtsvorschlag bleibt im Umfang von Fr. 317.70 zuzüglich Mahn- und Bearbeitungskosten von total Fr. 100.-- aufgehoben und der Beschwerdegegnerin wird in diesem Umfang die definitive Rechtsöffnung erteilt. 3. Der Beschwerdeführerin werden Verfahrenskosten von Fr. 500.-- zur Bezahlung auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin (samt Kopie des Aktenübermittlungsschreibens der Beschwerdegegnerin vom 6. November 2023) - Atupri Gesundheitsversicherung (samt Kopien der Eingaben der Beschwerdeführerin) - Bundesamt für Gesundheit Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öf-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 28. Nov. 2023, KV/23/633, Seite 12 fentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.