IV 200 2023 603 KNB/LUB/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 27. August 2025 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Mauerhofer, Verwaltungsrichterin Frey Gerichtsschreiber Lüthi A.________ vertreten durch Rechtsanwältin B.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin C.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 23. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -2- Sachverhalt: A. Der … geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) gelangte erstmals im August 1984 unter Hinweis auf eine komplette Lähmung an die Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV; Akten der IV [act. II] 1.1 S. 57 ff.). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) beschied mit Verfügung bzw. Beschluss vom 27. November 1985 (act. II 1.1 S. 8 ff.) u.a. den Anspruch auf berufliche Massnahmen abschlägig mit der Begründung, dem Versicherten sei nach erfolgter Rehabilitation die Wiederaufnahme des … (der …) möglich und zumutbar (act. II 1.1 S. 10), und schloss den Fall ab. Der Versicherte beendete sein Studium im Jahr 1992 mit dem ... und arbeitete alsdann als selbstständiger ... (act. II 2 S. 5 f. Ziff. 5.3 f., 4 S. 2 f.). B. Im Februar 2019 meldete sich der Versicherte erneut bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 2). Als gesundheitliche Beeinträchtigungen nannte er eine schwere Depression sowie eine erhebliche Verschlechterung der körperlichen Kraft, der Gleichgewichtsstörung und des Steppergangs nach Status nach Guillain-Barré-Syndrom (GBS) 1984 (act. II 2 S. 6 Ziff. 6.1). In der Folge nahm die IVB medizinische und erwerbliche Abklärungen vor; insbesondere veranlasste sie eine polydisziplinäre Begutachtung durch die D.________ (MEDAS; Gutachten vom 24. Februar 2020 [act. II 68.1], inkl. Teilgutachten [act. II 68.2, 68.4-7]) und beauftragte den Abklärungsdienst mit einer Abklärung für Selbstständigerwerbende (Bericht vom 9. Juli 2020; act. II 76 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 85) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 (act. II 100) eine Viertelsrente ab August 2019 bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 46 % zu. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 101) wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2021 93 vom 26. August 2021 (act. II 108) ab.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -3- C. Im Oktober 2021 meldete sich der Versicherte abermals bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 111), wobei er auf eine schwere Depression, verstärkt nach dem IV-Gutachten von 2020 und der Pandemie, und eine erhebliche körperliche Verschlechterung (muskulär) gegenüber dem Gutachten hinwies (act. II 111 S. 6 Ziff. 6.1). Die IVB tätigte wiederum erwerbliche und medizinische Abklärungen und legte die Akten dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor (act. II 159 S. 4 f.). Mit Vorbescheid vom 11. August 2022 kündigte die IVB die unveränderte Weiterausrichtung der bisherigen (Viertels-)Rente an, da keine rentenrelevante Änderung habe festgestellt werden können (act. II 163). Dagegen erhob der Versicherte Einwand (act. II 166, 171, 173), woraufhin die IVB eine erneute Stellungnahme des RAD einholte (act. II 174 S. 3 f.) und durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 9. Dezember 2022 (act. II 175 S. 2 ff.) veranlasste. Mit neuem Vorbescheid vom 21. Dezember 2022 (act. II 176) stellte die IVB die Zusprache einer ganzen Rente ab Dezember 2022 (IV-Grad 100 %) sowie einer Viertelsrente per März 2023 (IV-Grad 46 %) in Aussicht. Nach erneutem Einwand (act. II 178) und Stellungnahme des RAD (act. II 181) stellte sie dem Versicherten mit neuem Vorbescheid vom 27. März 2023 (act. II 182) die Zusprache einer ganzen Rente (nunmehr) ab November 2022 sowie einer Viertelsrente per März 2023 in Aussicht. Nach abermaligem Einwand (act. II 183) verfügte die IVB am 23. Juni 2023 wie zuletzt vorbescheidweise in Aussicht gestellt und legte zugleich die Auszahlungsmodalitäten mit Drittauszahlung an die C.________ AG, Krankentaggeldversicherer des Versicherten, fest (act. 189). D. Mit Eingabe vom 25. August 2023 erhob der Versicherte, wie bereits im Vorbescheidverfahren, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. In Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die zugesprochene ganze Invalidenrente über März 2023 hinaus auszurichten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -4- 2. Eventualiter: In Aufhebung der Verfügung vom 23. Juni 2023 sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer ab März 2023 anstelle der zugesprochenen Viertelsrente eine Dreiviertelsrente auszurichten. 3. Die in der Verfügung vom 23. Juni 2023 vorgenommene Verrechnung/Drittauszahlung an die … von Fr. 5'340.-- sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, diese Nachzahlung direkt an den Beschwerdeführer auszurichten. - unter Kosten- und Entschädigungsfolgen - Mit Beschwerdeantwort vom 17. Oktober 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde und reichte zugleich eine Stellungnahme der Ausgleichskasse E.________ vom 4. Oktober 2023 ein (in den Gerichtsakten). Mit prozessleitender Verfügung vom 28. Juni 2024 wurde die C.________ (Beigeladene) zum Verfahren beigeladen und ihr Gelegenheit zur Stellungnahme geboten. Mit Eingabe vom 12. Juli 2024 machte diese davon Gebrauch und beantragte, dass das Rechtsbegehren Ziff. 3 der Beschwerde abzuweisen sei. Mit Eingabe vom 3. April 2025 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine Stellungnahme zur Eingabe der Beigeladenen. Am 27. August 2025 fand eine nichtöffentliche Urteilsberatung gemäss Art. 56 Abs. 5 bzw. 6 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 37 Abs. 1 lit. b des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) statt. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -5- 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a GSOG Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 VRPG) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 23. Juni 2023 (act. II 189). Streitig und zu prüfen ist der Rentenanspruch sowie die Drittauszahlung. In Bezug auf die Rente gilt, dass in anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht ein Rechtsverhältnis vorliegt, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Streitig und zu prüfen ist demnach der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine IV-Rente, unter Einschluss der von November 2022 bis Ende Februar 2023 zugesprochenen ganzen Rente. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -6- 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). Gemäss lit. c der Übergangsbestimmungen zur WEIV finden bei laufenden Renten von versicherten Personen, welche – wie hier der Beschwerdeführer (Jg. 1962) – am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, auch bei einer Revision die gesetzlichen Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung (fortan aArt.) Anwendung (vgl. dazu auch Rz. 9104 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungsrecht über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. (BGE 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6, 148 V 385 E. 5.2 S. 391, 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228). 2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). 2.3 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70 %, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60 % invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % ein solcher auf eine Viertelsrente.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -7- 2.4 2.4.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 2.4.2 Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung oder das Revisionsgesuch ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist. Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine rentenbegründende (bzw. anspruchsrelevant höhere) Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 E. 3a S. 198; SVR 2008 IV Nr. 35 S. 117, I 822/06 E. 2.1). 2.4.3 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). Ob eine anspruchsbegründende Änderung in den für den Invaliditätsgrad erheblichen Tatsachen eingetreten ist, beurteilt sich im Neuanmeldungsverfahren – analog zur Rentenrevision nach aArt. 17 Abs. 1 ATSG – durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten materiellen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -8- Beurteilung und rechtskräftigen Ablehnung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen neuen Verfügung (BGE 133 V 108 E. 5.3 S. 112; 130 V 71 E. 3.2.3 S. 77; AHI 1999 S. 84 E. 1b). 2.4.4 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1). 2.4.5 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1). 2.5 Bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird (Art. 88a Abs. 1 IVV). Bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, ist die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat (Art. 88a Abs. 2 IVV). Dabei ist im Unterschied zu dem in Art. 88a Abs. 1 IVV geregelten Tatbestand der Verbesserung der Erwerbsfähigkeit nicht verlangt, dass die Änderung, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat, voraussichtlich weiterhin andauern muss. Das gesetzliche Erfordernis einer auf Dauer gerichteten Änderung ist mit Ablauf der dreimonatigen Wartezeit grundsätzlich erfüllt (SVR 2017 IV Nr. 71 S. 219, 9C_675/2016 E. 2.3.1). 2.6 Gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist jedoch bei Personen, deren Rente revisions- oder wiedererwägungsweise herab-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -9gesetzt oder aufgehoben werden soll und die während mindestens fünfzehn Jahren eine Rente bezogen oder das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, trotz medizinisch (wieder) ausgewiesener Leistungsfähigkeit vorderhand weiterhin eine Rente auszurichten, bis mit Hilfe medizinischrehabilitativer und/oder beruflich-erwerblicher Massnahmen das theoretische Leistungspotential ausgeschöpft werden kann, weil in jedem Einzelfall feststehen muss, dass die (wiedergewonnene) Erwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt (erneut) verwertbar ist (BGE 145 V 209 E. 5.1 S. 211, 141 V 5 E. 4.1 S. 7; SVR 2019 IV Nr. 38 S. 120, 8C_680/2018 E. 5.2, 2016 IV Nr. 27 S. 80, 8C_19/2016 E. 5.1, 2011 IV Nr. 30 S. 86, 9C_163/2009 E. 4.2.1 und 4.2.2, Nr. 73 S. 220, 9C_228/2010 E. 3.3). Die Rechtsprechung, wonach es bei der wiedererwägungs- oder revisionsweisen Herabsetzung oder Aufhebung der Invalidenrente bei zurückgelegtem 55. Altersjahr oder mehr als 15 Jahre dauerndem Rentenbezug grundsätzlich Eingliederungsmassnahmen durchzuführen gilt, kommt auch dann zur Anwendung, wenn zeitgleich mit der Rentenzusprache über deren Befristung und/oder Abstufung befunden wird. Auch in solchen Fällen ist die Rente weiter auszurichten (BGE 145 V 209 E. 5.4 S. 214; SVR 2020 IV Nr. 66 S. 230, 8C_80/2020 E. 2.3.1 und E. 2.3.3). 2.7 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3). 3. 3.1 Die Verwaltung ist auf die Neuanmeldung vom Oktober 2021 (act. II 111) eingetreten, weshalb die Eintretensfrage praxisgemäss nicht zu
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -10überprüfen ist (BGE 109 V 108 E. 2b S. 114). Indes ist zu prüfen, ob im massgebenden Vergleichszeitraum zwischen der Verfügung vom 11. Dezember 2020 (act. II 100) – bestätigt mit VGE IV 200 2021 93 (act. II 108) – und derjenigen vom 23. Juni 2023 (act. II 189; vgl. E. 2.4.5 hiervor) eine Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, die geeignet ist, den IV-Grad in einer für den Leistungsanspruch erheblichen Weise zu beeinflussen. 3.2 Die rentenzusprechende Referenzverfügung vom 11. Dezember 2020 (act. II 100) stützte sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2020 (act. II 68.1), basierend auf Untersuchungen in den Fachbereichen Allgemeine Innere Medizin (act. II 68.2), Psychiatrie (act. II 68.4), Orthopädie (act. II 68.5), Neurologie (act. II 68.7) sowie Neuropsychologie (act. II 68.6). Die MEDAS-Gutachter stellten in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. II 68.1 S. 8 Ziff. 4.2): 1. Polyneuropathie mit ausgeprägter Steh- und Gangstörung mit/bei: - Status nach Guillain-Barré-Syndrom 1984 mit persistierenden Paresen an den oberen und unteren Extremitäten - Alkoholabusus bis 02/2019 mit St. n. CDT-Erhöhung und Vitamin B-Mangel 2018 - aktuell: Folsäuremangel 2. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leicht- bis mittelgradige Episode ohne somatisches Syndrom (ICD-10 F33.10) 3. Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung (ICD-10 F62.88) 4. (Status nach) Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (ICD-10 F10.20), fraglich mit leichtgradigen kognitiven Folgeerscheinungen (ICD-10 F10.8) 5. Lumboischialgie mit Verdacht auf Spinalstenose bei kurzen Pedikeln und Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 links Ohne Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit bestünden zudem folgende Diagnosen: 1. Status nach Hemilaminektomie auf Höhe BWK5/6 mit Resektion einer Arachnoidalzyste 01/2019 bei Myelonkompression durch die Zyste 2. Verdacht auf periphere arterielle Verschlusskrankheit bei Nikotinabusus von 80py, fehlenden Fusspulsen und Temperaturgradient an den Unterschenkeln 3. Status nach Rotatorenmanschetten-Rekonstruktion linke Schulter 06/2019 4. Verdacht auf Rotatorenmanschetten-Teilruptur rechte Schulter und AC-Gelenksarthrose rechte Schulter 5. Status nach Metatarsale II-IV-Fraktur rechts, nicht disloziert 04/2019 6. Status nach nicht dislozierter Schaftfraktur proximale Phalanx Dig. III und hochsuspekt Dig. II, 11/2019 7. Instabilität OSG beidseits 8. Schlaf-Apnoe-Syndrom, CPAP-Therapie 9. Deutlicher Vitamin D-Mangel
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -11- 10. IgE-vermittelte Rocuronium-Allergie Zur Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, seit Anfang März 2019 bestehe in der bisherigen Tätigkeit eine 60%ige Arbeitsfähigkeit. Von Juli 2018 bis Ende Februar 2019 habe eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden. Die nun um 40 % eingeschränkte Arbeitsfähigkeit sei begründet durch eine zeitliche Minderung der Anwesenheit um 30 % und eine qualitative Leistungsminderung von 15 % (recte: 5 % [act. II 68.4 S. 31 Ziff. 7.5.3]; act. II 68.1 S. 10 Ziff. 4.7). Diese Einschätzung gelte auch für eine angepasste Tätigkeit. Zusätzlich müsse bei einer angepassten Tätigkeit berücksichtigt werden, dass aufgrund der neurologischen Ausfälle und den orthopädischen Gesundheitsstörungen nur noch leichte Arbeitstätigkeiten zumutbar seien. Längeres Stehen und weitere Gehstrecken seien nicht zumutbar. Ebenso wenig Arbeiten über der Horizontalen (act. II 68.1 S. 8 Ziff. 4.3 und S. 10 Ziff. 4.8). Im allgemein internistischen Teilgutachten legte Dr. med. F.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, dar, in der angestammten Tätigkeit als ... sei der Beschwerdeführer aus allgemein-internistischer Sicht – ohne Berücksichtigung der neurologischen Gesundheitsstörungen – voll arbeitsfähig (act. II 68.2 S. 25 Ziff. 8). Im psychiatrischen Teilgutachten (act. II 68.4) führte Dr. med. G.________, dipl. Arzt sowie Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, unter anderem aus, aus psychiatrischer Sicht liege ein komplexes Zustandsbild mit einer starken Verzahnung somatischer und psychischer Aspekte vor. Neben einer (langfristigen/tiefgreifenden) psychischen Begleitsymptomatik, einer einschneidenden chronischen neurologischen Erkrankung bestünden weitere psychiatrische Komorbiditäten, bei denen letztlich eine Einordnung, inwiefern es sich um Folgeerscheinungen oder zusätzliche (eigenständige) Entitäten handle, deutlich erschwert sei. Das Guillain-Barré-Syndrom sei für den Beschwerdeführer im Erleben seiner Einschränkungen führend resp. hauptursächlich (act. II 68.4 S. 22 Ziff. 7.1.4). Er habe über lange Zeit eine Anpassung seiner beruflichen Bedingungen vorgenommen und zurückliegend – trotz allfällig begleitender psychischer Beeinträchtigungen (Persönlichkeitskomponente, Dysthymie, Phasen mit erhöhtem Alkoholkonsum) – ein hohes funktionelles Mass aufrechterhalten. Mit Zunahme der körperli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -12chen Beschwerden scheine es hierbei zu einer Dekompensation der bisherigen Strategien und Mechanismen mit anhaltender Reduzierung von Arbeits- und Leistungsfähigkeit gekommen zu sein. Aus psychiatrischer Sicht erscheine bei ausgeprägter Depressivität und Alkoholabhängigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab Mitte 2018 bis zum Ende des stationären Aufenthaltes in ... (2. März 2019) nachvollziehbar. Danach sei von einer zeitlichen Minderung der normalen Anwesenheit von 30 % auszugehen. In der verbleibenden 70%igen Anwesenheit bestehe aus psychiatrischer Sicht eine nochmalige Leistungsminderung von 5 % (inkl. der 5%igen Einschränkung in der neuropsychologischen Beurteilung), so dass eine Gesamtbeeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit von 40 % anzunehmen sei (act. II 68.4 S. 31 Ziff. 7.5.3). Aus psychiatrischer Sicht erscheine die aktuelle Tätigkeit ideal und den Bedürfnissen optimal angepasst (act. II 68.4 S. 32 Ziff. 7.5.4). Im orthopädischen Teilgutachten (act. II 68.5) erwähnte Dr. med. H.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapprates, aus orthopädischer Hinsicht sei der Beschwerdeführer als ... zu 100 % arbeitsfähig. Es seien keine Arbeiten über der Horizontalen notwendig. Von der Wirbelsäule (HWS und LWS) sei ebenfalls keine Einschränkung für sitzende Tätigkeiten gegeben (act. II 68.5 Ziff. 6.1). Im neuropsychologischen Teilgutachten (act. II 68.6) führte lic. phil. I.________, Fachpsychologin für Neuropsychologie FSP, aus, der Beschwerdeführer habe über viele Jahre seiner Arbeit als selbstständiger ... nachgehen können. Es sei zu psychischen Problemen und einer Alkoholabhängigkeit gekommen. Momentan bestünden lediglich minimale kognitive Minderleistungen (act. II 68.6 S. 9 Ziff. 7.1). Diese könnten sich bei der anspruchsvollen Tätigkeit als ... geringfügig leistungsmindernd auswirken. Aufgrund der leichten Schwierigkeit, sich auf mehrere Aspekte gleichzeitig zu konzentrieren (...), bedürfe etwas mehr Zeit für Kompensationen. Daraus ergebe sich eine Leistungseinschränkung von 5 %. Demnach bestehe eine Arbeitsfähigkeit von 95 %. Diese Einschätzung gelte wahrscheinlich seit der Abstinenz, d.h. seit sechs Monaten. Angepasst sei eine Tätigkeit, in der sich der Beschwerdeführer konzentrieren könne, nicht gestört oder abgelenkt werde und serielle Arbeiten erledigen könne. Unter
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -13diesen Bedingungen bestehe eine 100%ige Leistungsfähigkeit (act. II 68.6 S. 10 f. Ziff. 8). Im neurologischen Teilgutachten (act. II 68.7) führte Dr. med. J.________, Facharzt für Neurologie, aus, im Jahr 1984 sei ein Guillain-Barré-Syndrom diagnostiziert worden und es bestehe seit dieser Zeit ein Steppergang. Im Jahr 2018 sei es zu einer erheblichen Progression der Gangstörung gekommen, im Rahmen der Abklärung sei eine Arachnoidalzyste auf Höhe BWK 4-6 rechtsbetont festgestellt worden. Aufgrund der Myelonkompression sei im Januar 2019 die Operation erfolgt. Zudem sei eine alkohol- und vitaminmangelbedingte Polyneuropathie diagnostiziert worden und es habe eine Alkoholabhängigkeit bestanden. Die elektrophysiologische Untersuchung vom 16. Januar 2020, die im Rahmen des Gutachtens durchgeführt worden sei, habe Zeichen einer demyelinisierenden und axonalen motorischen Polyneuropathie nachgewiesen. Aufgrund der axonalen Beteiligung sowie ausgeprägter Atrophien des M. tibialis anterior, M. gastrocnemius bds., sowie Mm. Interossei bds., M. extensor hallucis brevis bds., Thenarund Hypothenaratrophie bds. sei von fortbestehenden Arbeitsfähigkeitseinschränkungen auszugehen. Die Arbeit am PC sowie das Schreiben seien aktuell nicht eingeschränkt und schienen bei den bestehenden Paresen der Handmuskeln gut kompensiert zu sein. Ebenso bestünden bei der Kognition keine Einschränkungen, welche die Arbeitsfähigkeit als ... einschränkten. In Anbetracht des klinischen Verlaufs, der klinischen neurologischen und elektrophysiologischen Befunde mit Einbezug der aktuellen Befunde, könnte differenzialdiagnostisch eine mögliche chronische inflammatorische demyelinisierende Polyneuropathie (CIDP) erwogen werden (act. II 68.7 S. 14 Ziff. 7.2). Aus neurologischer Sicht sei der Beschwerdeführer in der Tätigkeit als ... voll arbeitsfähig (act. II 68.7 S. 16 Ziff. 8). 3.3 Hinsichtlich der Entwicklung des Gesundheitszustandes seit Erlass der Verfügung vom 11. Dezember 2020 (act. II 100) lässt sich den Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.3.1 Der behandelnde Psychiater Dr. med. K.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, berichtete im Schreiben vom 5. November 2021 zu Handen des Beschwerdeführers, leider habe sich der psychische Zustand eher verschlechtert. Infolge der depressiven Störung leide der Be-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -14schwerdeführer unter einer gedrückten Stimmung, einem fehlenden Antrieb und Konzentrationsstörungen. Durch die gesundheitliche Einbusse sei er zwischenzeitlich auf die Spitex angewiesen. Anlässlich der letzten Konsultation hätten sie auch die Möglichkeit bzw. die Notwendigkeit einer möglichen Hospitalisation besprochen. Die Arbeitsfähigkeit sei stark eingeschränkt. Er habe ihn jeweils zu 20 % arbeitsfähig geschätzt (vgl. auch ärztliche Zeugnisse [act. II 119 S. 3-15]). Diese Einschätzung sei sehr optimistisch und spiegle kaum die wirkliche Arbeitsfähigkeit (act. II 117). 3.3.2 Im Austrittsbericht der Klinik L.________ vom 11. März 2022 über die Hospitalisation vom 10. Januar bis 3. März 2022 wurden eine rezidivierende depressive Störung, derzeit mittel- bis schwergradige Episode (ICD- 10 F32.2), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol, Entzugssyndrom (ICD-10 F10.3), psychische Verhaltensstörungen durch Alkohol, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10 F10.2), ein Guillain-Barré-Syndrom seit dem 22. Lebensjahr und eine Fraktur Os Metatarsale rechts während des stationären Aufenthalts diagnostiziert (act. II 131 S. 3). Die neurologische Restsymptomatik des stattgehabten Guillain-Barré-Syndrom und die damit verbundenen zunehmenden körperlichen Einschränkungen seien u.a. Ursachen der rezidivierenden depressiven Entgleisungen, während denen der Beschwerdeführer als Regulationsstrategie dann episodenhaft vermehrt Alkohol trinke. Der Beschwerdeführer habe nicht über einen langen Zeitraum dauerhaft Alkohol getrunken, was sich auch in den normwertigen Leberfunktionsparametern sowie der milden sowie kurzen Entzugssymptomatik gezeigt habe (act. II 131 S. 4). Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 10. Januar bis 3. März 2022 voraussichtlich noch für weitere Wochen attestiert (act. II 131 S. 5). Vom 24. bis 30. Mai 2022 erfolgte eine erneute Hospitalisation in der Klinik L.________, wobei eine rezidivierende Störung, derzeit schwergradige Episode (ICD-10 F32.2) diagnostiziert wurde und die zuvor genannten Diagnosen bestätigt wurden. Für die Dauer des Aufenthalts wurde eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % attestiert (Austrittsbericht vom 23. Juni 2022; act. II 154). 3.3.3 Im RAD-Bericht vom 4. August 2022 nannte Dr. med. M.________, Fachärztin für Neurologie, als Diagnosen eine Polyneuropathie mit ausge-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -15prägter Steh- und Gangstörung bei Status nach Guillain-Barré-Syndrom 1984 mit persistierenden Paresen an den oberen und unteren Extremitäten, eine rezidivierende depressive Störung, den Verdacht auf andauernde Persönlichkeitsänderung im Rahmen einer schwerwiegenden neurologischen Erkrankung, eine Alkoholabhängigkeit, gegenwärtig abstinent (nach Entgiftung Mai 2022) mit fraglich leichtgradigen kognitiven Folgeerscheinungen und eine Lumboischialgie mit Verdacht auf Spinalstenose bei kurzen Pedikeln und Osteochondrosen L4/5 und L5/S1 links. Aus einer geringdislozierten Metatarsale IV/V Köpfchen-Fraktur nach einem Stolpersturz vom 10. Februar 2022 ergäben sich keine dauerhaften leistungsmindernden Einschränkungen. Auf neurologischem und/oder anderen somatischen Fachgebieten würden keine neuen Befunde vorgelegt. Zusammengefasst könne festgestellt werden, dass sich aus versicherungsmedizinischer Sicht nach Durchsicht der vorgelegten Berichte keine neuen Aspekte im Vergleich mit den Beurteilungen im Rahmen der MEDAS-Begutachtung von Februar 2020 ergäben (act. II 159 S. 4). Während den beiden stationären Aufenthalten sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen. Davor und danach gelte das im MEDAS-Gutachten erstellte Zumutbarkeitsprofil, worauf unverändert abgestellt werden könne (act. II 159 S. 5). 3.3.4 In der Aktennotiz des RAD vom 4. August 2022 (act. II 160) erwähnte Dr. med. N.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, beide Male habe eine Zunahme des Alkoholkonsums zur Aufnahme geführt, was jeweils verbunden gewesen sei mit einer depressiven Begleitsymptomatik, die beim Aufenthalt im Januar als anfangs mittelgradig bis schwer, im Mai als schwer eingeschätzt worden sei. Nach den jeweiligen Behandlungen bzw. dem Einleiten einer Abstinenz habe sich auch die depressive Symptomatik gebessert, was dem klinischen Erfahrungswissen gut entspreche. Die Selbsteinschätzung des Beschwerdeführers am Ende der jeweiligen Aufenthalte habe denn auch auf eine leichtgradige depressive Symptomatik hingewiesen. Insofern hätten sich kurzfristig gewisse Verschlechterungstendenzen gezeigt. Im Vergleich zur diagnostischen Einschätzung beim MEDAS-Gutachten (vom 26. Februar 2020), als von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatischem Syndrom und einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen worden sei, ergäben sich keine Veränderungen. Insofern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -16seien auch keine überdauernden Veränderungen bezüglich der funktionellen Leistungsfähigkeit anzunehmen. Während den beiden Hospitalisationen sei eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % anzunehmen. Davor und danach gelte aus psychiatrischer Sicht das im MEDAS-Gutachten erarbeitete Arbeitsunfähigkeitsprofil. 3.3.5 Nachdem sich der Beschwerdeführer am 4. August 2022 einer Schulterarthroskopie rechts, Débridement und AC-Resektion, Akromioplastik, Rekonstruktion der Supra- und Subscapularissehne unterzogen hatte (vgl. Operationsbericht vom 5. August 2022; act. II 167), wurden im Austrittsbericht der O.________ vom 18. August 2022 über die Hospitalisation vom 4. bis 8. August 2022 die rechte Schulter betreffend eine partielle, anterosuperiore Rotatorenmanschetten-Ruptur, Status nach Ruptur der langen Bizepssehne, symptomatische AC-Arthrose und ein Status nach Schulterarthroskopie, Bizepstenotomie, arthroskopische Supra- und kraniale Infraspinatussehnenrekonstruktion links am 15. August 2019 diagnostiziert (act. II 171/4). 3.3.6 Im Bericht des Spitals P.________ vom 21. Oktober 2022 wurden eine progrediente Gangstörung und distal atrophisierende Tetraparese, a. e. multifaktorieller Genese mit/bei ätiologisch wahrscheinlich toxisch/metabolisch bei Alkoholkonsum und Vitamin-B12-Mangel, Residualbefund bei Status nach Guillain-Barré-Syndrom, zentrale Afferenzstörung bei Status nach kompressiver Myelopathie, differenzialdiagnostisch zusätzliche Immunneuropathie nicht ausgeschlossen, einen Vitamin-B12-Mangel [...] und ein Alkoholabhängigkeitssyndrom diagnostiziert. Klinischneurologisch zeige sich im Vergleich zum in domo 2018 dokumentierten Neurostatus neu eine leichtgradige Armparese rechts mit diskreter Ataxie sowie eine vermehrte Rechtsbetonung der vorbestehend hochgradigen schlaffen und atrophen Paraparese. Zudem finde sich neu eine distal betonte Pallhypästhesie der unteren Extremitäten hinweisend auf eine und auch die sensiblen Fasern mit einbeziehende längenabhängige Polyneuropathie (act. II 173 S. 1). Zusammenfassend sei die Gangstörung wahrscheinlich multifaktoriell bedingt, wobei neben dem Residualbefund bei Status nach Guillain-Barré-Syndrom insbesondere ein erneuter (nach 2018) relevanter Vitamin B12-Mangel vorliege, welcher sowohl eine funi-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -17kuläre Myelose (welche aufgrund der spinalen Afferenzstörung die Ataxie gut erklären würde) als auch eine Verschlechterung der Polyneuropathie bedingen könne. Diese Befunde könnten auch durch eine äthyltoxische Polyneuropathie akzentuiert werden. Zusätzlich komme als mitursächlicher Faktor auch die thorakale Myelopathie infolge der Arachnoidalzyste in Frage. Aufgrund der klinischen Progredienz und des neu objektivierten partiellen Nervenleitungsblocks in der motorischen Neurografie des rechten Nervus ulnaris als Hinweis auf einen andauernden bzw. aktiven schädigenden Prozess sei eine chronische Neuropathie, aufgrund der motorischen Betonung insbesondere eine multifokale motorische Neuropathie nicht ausgeschlossen, welche auch die asymmetrische Verteilung und zum Teil deutlich ausgeprägten Atrophien miterklären könnte. Aufgrund der neuen Armparese rechts und Rechtsbetonung der Paraparese im Sinne einer Hemiparese rechts sowie der sehr deutlich ausgeprägten Stand- und Gangataxie seien ein Schädel-MR sowie ein MR der spinalen Achse organisiert worden (act. II 173 S. 3). 3.3.7 In der RAD-Beurteilung vom 1. Dezember 2022 (act. II 174 S. 3 f.) führte Dr. med. M.________ aus, beim Abgleich des aktuellen Befundes mit der im Rahmen der MEDAS-Begutachtung durchgeführten neurologischen Untersuchung zeige sich, dass bereits damals Störungen auch im Bereich der oberen Extremitäten bestanden hätten. So würden Atrophien im Bereich der kleinen Handmuskeln sowie Störungen bei den elektrophysiologischen Untersuchungen angegeben. Dabei werde vom damaligen Gutachter explizit auf eine Verschlechterung im Bereich der oberen Extremitäten im Vergleich zu den Voruntersuchungen hingewiesen. Im Ergebnis habe der Gutachter bereits damals den Übergang in eine chronische Form einer Neuropathie diskutiert und die Verdachtsdiagnose einer CIDP gestellt. Bei der im Spital P.________ diskutierten Form der Neuropathie handle es sich um die asymmetrische Variante einer CIDP mit ausschliesslich motorischen Befall der Nervenfasern, d.h. sowohl der neurologische Gutachter als auch der Neurologe im Spital P.________ gingen schlussendlich vom gleichen chronischen Krankheitsbild aus, welches sich zwischenzeitlich nicht wesentlich verändert habe. Es habe sich also entgegen der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers zwischenzeitlich weder bzgl.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -18der Diagnose noch des Gesundheitsschadens an sich eine wesentliche Veränderung ergeben. Der Bericht der O.________ vom 18. August 2022 sei im RAD Dr. med. Q.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vorgelegt worden. Er gebe an, dass in diesem Fall bei komplikationslosem Verlauf nach drei bis vier Monaten von einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als ... und somit nur von einer passageren Verschlechterung des Gesamtgesundheitsschadens auszugehen sei. Zusammenfassend ergäben sich somit aus den neu vorgelegten Unterlagen keine neuen Aspekte, welche eine Neubeurteilung aus versicherungsmedizinischer Sicht zur Folge hätte (act. II 174 S. 3). Für die Zeit vom 4. August bis 30. November 2022 habe eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % aufgrund der Schulteroperation bestanden (act. II 174 S. 4). 3.3.8 Im Bericht des Spitals P.________ vom 4. Januar 2023 (act. II 178 S. 4 ff.) wurde in Bestätigung der bereits in deren Bericht von 21. Oktober 2022 gestellten Diagnosen erwähnt, anamnestisch bestehe seit Beginn der Vitamin B12-Substitution eine Besserung der Stand- und Gangunsicherheit. Klinisch-neurologisch imponierten weiterhin eine Stand- und Gangataxie sowie die distal und rechtsbetonte atrophe Tetraparese. In der zwischenzeitlich veranlassten Bildgebung habe sich zerebral keine strukturelle Ursache für die Rechtsbetonung der Tetraparese und auch keine signifikante Zunahme der bereits 2018 bestehenden leichten supra- und infratentoriellen Hirnatrophie gefunden (act. II 178 S. 4). Im MR der Spinalachse hätten sich stationäre postoperative meningeale Irreguläritäten bei Status nach Resektion einer Arachnoidalzyste auf Höhe BWK 5/6 gezeigt und es hätte sich darüber hinaus keine sicher abgrenzbare Myelonläsion gefunden. Zudem seien die degenerativen Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule stationär zu 2018. Elektrophysiologisch hätten sich in den aktuellen ergänzten Neurographien durchwegs zu den Voruntersuchungen von 2018 ein stationärer Befund der demyelinisierenden Polyneuropathie mit sekundären axonalen Schädigungen gezeigt. In Zusammenschau der Befunde seien die Gangstörungen und distalbetonte Tetraparese, wie bereits im Vorbericht diskutiert, multifaktoriell durch den Residualbefund bei Status nach schwerem motorischem Guillain-Barré-Syndrom 1984, die tho-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -19rakalen Myelopathie infolge der Arachnoidalzyste sowie eine zusätzliche metabolisch/toxische Polyneuropathie (wahrscheinlich primär äthyltoxisch mit Verschlechterung durch den Vitamin B12-Mangel) bedingt. Inwiefern der Vitamin B12-Mangel zusätzlich zu einer spinalen Afferenzstörung geführt habe, müsse bei fehlendem bildgebenden Korrelat offen gelassen werden (act. II 178 S. 5). 3.3.9 In der RAD-Stellungnahme vom 21. März 2023 führte Dr. med. M.________ aus, beim Beschwerdeführer sei eine multifaktoriell bedingte Gangstörung mit einer distal betonten Tetraparese vorbestehend bekannt. Dies sei auch Gegenstand der polydisziplinären Begutachtung im Februar 2020 gewesen. Im Rahmen der Vorstellung im Spital P.________ sei neben der klinischen Untersuchung, die im Vergleich zur Voruntersuchung im Jahr 2018 keine signifikante Veränderung erbracht habe, auch eine elektrophysiologische Verlaufsuntersuchung mit Elektromyographie und Messung der Nervenleitgeschwindigkeiten in deren Ergebnis im Vergleich zur Voruntersuchung im Dezember 2018 ein stationärer Befund angegeben werde. Auch die MRI-Bildgebung des Kopfes und der LWS vom 22. und 24. November 2022 habe ebenfalls unveränderte Befunde im Vergleich zur Voruntersuchung erbracht. Zusammenfassend lasse sich aus dem neu vorgelegten neurologischen Untersuchungsbericht keine signifikante Veränderung/Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten. Auch ansonsten ergäben sich nach nochmaliger Durchsicht der Unterlagen keine veränderten versicherungsmedizinischen Gesichtspunkte. Aus dem neu vorgelegen Bericht ergebe sich keine Veränderungen an den bisherigen Beurteilungen und dem Zumutbarkeitsprofil (act. II 181 S. 2). 3.4 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -20dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7, 8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133, 9C_651/2019 E. 4.3). Urteilt das Gericht indessen abschliessend gestützt auf Beweisgrundlagen, die aus dem Verfahren vor dem Sozialversicherungsträger stammen, sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der ärztlichen Feststellungen, sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 122 V 157 E. 1d S. 162). 3.5 Die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2023 (act. II 189) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf den Aktenberichten der RAD-Ärzte Dres. med. M.________ vom 4. August 2022 (act. II 159 S. 4 f.), 1. Dezember 2022 (act. II 174 S. 3 f.) und 21. März 2023 (act. II 181 S. 2) sowie N.________ vom 4. August 2022 (act. II 160). Diese erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert solcher Aktenberichte gestellten Anforderungen und genügen auch den revisionsrechtlichen Ansprüchen (vgl. E. 3.4 hiervor; vgl. auch SVR 2018 IV Nr. 13 S. 40 f. E. 4.2 und 4.2.1 f.). Die darin enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis bzw. Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Gestützt darauf haben die RAD-Ärzte die medizinischen Zusammenhänge einleuchtend und die daraus gezogenen Schlussfolgerungen zum Gesundheitszustand und dessen Verlauf nachvollziehbar begründet dargestellt. Dass sie keine klinische Exploration des Beschwerdeführers durchgeführt haben, ist nicht
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -21zu beanstanden, konnten sie sich aufgrund der vorhandenen umfassenden Unterlagen doch ein gesamthaft lückenloses Bild verschaffen (vgl. E. 3.4 hiervor) und wären aus einer persönlichen Untersuchung keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten gewesen. Damit kommt den RAD-Berichten voller Beweiswert zu, sodass darauf abzustellen ist. Die Berichte der behandelnden Ärzte vermögen daran keine auch nur geringen Zweifel zu wecken. 3.5.1 In orthopädischer Hinsicht erklärte die RAD-Ärztin, Dr. med. M.________, in der Stellungnahme vom 1. Dezember 2022 (act. II 174), dass der Austrittsbericht der O.________ vom 18. August 2022 nach Schulterarthroskopie, Débridement und AC-Resektion, Acromioplastik sowie Rekonstruktion der Supra- und Subscapularissehne vom 4. August 2022, in welchem über einen komplikationslosen Verlauf berichtet worden sei, dem RAD-Orthopäden Dr. med. Q.________ vorgelegt worden sei. Dieser habe angegeben, dass beim berichteten komplikationslosen Verlauf nach drei bis vier Monaten von einer vollständigen Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit als ... auszugehen sei. Aufgrund der Schulteroperation ging der RAD für den Zeitraum vom 4. August bis 30. November 2022 von einer vollumfänglichen Arbeitsunfähigkeit aus. Dies erscheint mit Blick auf den festgehaltenen komplikationslosen Verlauf und die Verwendung einer Armschlinge "Ultrasling" (Schulterorthese zur Ruhigstellung der Schulter; vgl. <www.O.________.ch> unter ...) mit rein passiver Mobilisation für sechs Wochen (act. II 171 S. 5) nachvollziehbar und überzeugt. Entsprechend ist aus orthopädischer Sicht nach vorübergehender – vom 4. August bis 30. November 2022 dauernden – vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab 1. Dezember 2022 vom Wiedererlangen der bisherigen vollständigen Arbeitsfähigkeit (vgl. act. II 68.5 Ziff. 6) auszugehen. 3.5.2 In neurologischer Hinsicht kam Dr. med. M.________ in den RAD- Berichten vom 4. August 2022 (act. II 159 S. 4 f.), 1. Dezember 2022 (act. II 174 S. 3 f.) und 21. März 2023 zusammenfassend zum Schluss, dass sich im Rahmen der Vorstellungen im Spital P.________ im Vergleich zu den Voruntersuchung aus dem Jahr 2018 keine signifikante Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands ergeben und (ausgenommen für den Zeitraum vom 4. August bis 30. November 2022;
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -22act. II 174 S. 4; vgl. E. 3.5.1 hiervor) weiterhin das im MEDAS-Gutachten erstellte Zumutbarkeitsprofil Gültigkeit habe (act. II 159 S. 4 f., 174 S. 3 f., 181 S. 2). Diese Einschätzung überzeugt. Bezüglich der von den Neurologen im Spital P.________ im Oktober 2022 berichteten leichtgradigen Armparese rechts und der Rechtsbetonung der vorbestehenden hochgradigen schlaffen und atrophen Paraparese führte die RAD-Neurologin zutreffend aus, dass bereits im Rahmen der MEDAS- Begutachtung bzw. der damals durchgeführten neurologischen Untersuchung Störungen im Bereich der oberen Extremitäten bestanden hätten (act. II 174 S. 3). Der neurologische MEDAS-Gutachter, Dr. med. J.________, erwähnte insbesondere feinmotorische Störungen an den Fingern (beim Auskleiden sowie beim Anziehen) bzw. Koordinationsstörungen bedingt durch Lähmungen (act. II 68.7 S. 10 Ziff. 4.1 und 4.3), Paresen bei den Handmuskeln beidseits (M. abductor pollicis brevis, M. Oppenens, M. interossei sowie M. abductor digiti minimi, M3) sowie an den unteren Extremitäten (Fussheber, Zehenheber und Fusssenker beidseits M1, Fusssupination und Pronotation beidseits M3 act. II 68.7 S. 11 Ziff. 4.3) und elektrophysiologisch "befundete" Störungen verschiedener Nerven der unteren und oberen Extremitäten (act. II 68.7 S. 12). In der versicherungsmedizinischen Beurteilung führte er bezugnehmend auf die elektrophysiologische Untersuchung bzw. der dabei erhobenen Befunde denn auch aus, Zeichen einer demyelinisierenden und axonalen Polyneuropathie seien nachgewiesen (act. II 68.7 S. 14 Ziff. 7.2); mithin eine Erkrankung des peripheren Nervensystems, bei der vor allem die Nervenfasern der motorischen Nerven geschädigt sind (hinsichtlich Begriffe vgl. PSCHYREMBEL, Klinisches Wörterbuch, 267. Aufl. 2017, S. 1439 f. und <www.flexikon.doccheck.com>). Eine wesentliche Veränderung der neurologischen Gesundheitszustands ist damit nicht ausgewiesen, zumal die Behandler des Spitals P.________ denn auch selbst einzig von einer leichtgradigen Parese mit diskreter Ataxie sowie vorbestehender hochgradiger schlaffer und atropher Paraparese berichteten (act. II 173 S. 1). Daran vermag auch die von den neurologischen Behandlern im Spital P.________ weiter erwähnte chronische Neuropathie (act. II 173 S. 3; vgl. auch act. II 173 S. 1) nichts zu ändern. Überzeugend führte Dr. med. M.________ aus, dass der neurologische MEDAS-Gutachter bereits da-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -23mals eine chronische Form einer Neuropathie diskutiert und die Verdachtsdiagnose einer chronisch inflammatorischen demyelinisierenden Neuropathie gestellt habe und sowohl der neurologische Gutachter als auch der Neurologe im Spital P.________ vom gleichen chronischen Krankheitsbild ausgingen. Dies korreliert mit den damaligen gutachterlichen Ausführungen. So erklärte Dr. med. J.________, dass in Anbetracht des klinischen Verlaufs, der klinischen neurologischen und elektrophysiologischen Befunde mit Einbezug der aktuellen Befunde, differenzialdiagnostisch eine mögliche CIDP zu erwägen sei (act. II 68.7 S. 14 Ziff. 7.2). Schliesslich vermag auch der neurologische Bericht des Spitals P.________ vom 4. Januar 2023 (act. II 178 S. 4 ff.) keine auch nur geringen Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. M.________ zu wecken bzw. keine wesentliche Veränderung zu belegen. Vielmehr ergaben die zwischenzeitlich veranlassten bildgebenden Abklärungen keine strukturelle Ursache für die Rechtsbetonung der Tetraparese, keine signifikante Zunahme der bereits 2018 bestehenden leichten supra- und infratentoriellen Hirnatrophie, eine stationäre postoperative meningeale Irregularitäten bei Status nach Resektion einer Arachnoidalzyste, keine sicher abgrenzbaren Myelonläsionen und stationäre degenerative Veränderungen der zervikalen und lumbalen Wirbelsäule im Vergleich zu 2018. Die ergänzten Neurographien ergaben ebenfalls einen stationären Befund der demyelinisierenden Polyneuropathie mit sekundärem axonalen Schädigungen im Vergleich zur Voruntersuchung von 2018 (act. II 178 S. 5). Dr. med. M.________ wies damit zu Recht darauf hin, dass sich auch aus dem besagten Untersuchungsbericht keine signifikante Veränderung bzw. Verschlechterung des Gesundheitszustands ableiten lasse (act. II 181 S. 2). 3.5.3 In psychiatrischer Hinsicht gelangte der RAD-Psychiater Dr. med. N.________ zum Ergebnis, dass im Vergleich zum MEDAS-Gutachten vom 26. Februar 2020 – als von einer rezidivierenden depressiven Störung mit gegenwärtig leicht- bis mittelgradiger Episode ohne somatischem Syndrom und einer Alkoholabhängigkeit ausgegangen worden sei – sich keine langandauernden Veränderungen ergäben und nach den beiden Hospitalisationen (in der Klinik L.________) das im MEDAS-Gutachten erarbeitete Zumutbarkeitsprofil weiter Gültigkeit habe (act. II 160). Dies Einschätzung überzeugt ebenfalls.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -24- Nachvollziehbar und schlüssig legte der RAD-Psychiater dar, dass jeweils eine Zunahme des Alkoholkonsums, einhergehend mit einer eingeschätzten depressiven (mittelgradig bis schwer bzw. schweren) Begleitsymptomatik zu den beiden rund siebeneinhalb- bzw. einwöchigen stationären Aufenthalten führte und nach den jeweiligen Behandlungen bzw. dem Einleiten der Abstinenz auch die depressive Symptomatik besserte. Dies steht in Einklang mit den Ausführungen der stationär behandelnden Ärzte der Klinik L.________. So stellten die Behandler anlässlich des ersten Aufenthalts keinen langen, dauerhaften Alkoholkonsum fest, was sich auch in den normwertigen Leberfunktionsparametern sowie der milden und kurzen Entzugssymptomatik gezeigt habe. Zudem stellten sie mit der Erhöhung der medikamentösen Behandlung eine deutliche Verbesserung der Stimmung (act. II 131 S. 4) sowie eine rasche Abnahme der Freud- und Interessenlosigkeit fest und es konnten mit Bezug auf die beim Beschwerdeführer vorhandenen kreativen Ressourcen Perspektiven sowie Optimismus entwickelt werden (act. II 131 S. 5). Die Besserung der depressiven Symptomatik zeigte sich denn auch anhand den mittels der Health of the Nation Outcome Scales (HoNOS; Eintritt: 31, Austritt: 21) und dem Beck-Depressions- Inventar (BDI; Eintritt: 25 Austritt: 13) erhobenen Werte (act. II 131 S. 4); insbesondere wies der BDI-Wert beim Austritt noch (höchstens) auf eine leichtgradige depressive Symptomatik hin (act. II 160; <www.doccheck.com>, Suchbegriff: "Beck-Depression-Inventar"; vgl. auch DILLING/MOMBOUR/SCHMIDT [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10 Kapitel V [F], Klinisch-diagnostische Leitlinien, 10. Aufl., 2015, S. 172 f.). Sodann liessen sich auch anlässlich des zweiten Aufenthalts schon in den ersten Tagen keine Entzugssymptome eruieren und es erfolgte der Austritt nach bereits sieben Tagen. Die mittels der Ho- NOS (Eintritt: 34, Austritt: 26) und dem BDI (Eintritt: 27 Austritt: 12) erhobenen Werte (act. II 154 S. 2) offenbarten wiederum eine Verminderung der depressiven Symptomatik hin zu einer (höchstens) leichtgradigen Ausprägung und es wurde auch keine über den kurzzeitigen stationären Aufenthalt hinausgehende Arbeitsunfähigkeit attestiert (act. II 154 S. 2). Im Übrigen berichtete der ambulant behandelnde Dr. med. K.________ Mitte November 2021 von einem bloss "eher" verschlechterten psychischen Zustand (act. II 117 S. 3). Darüber hinaus ist bezüglich dessen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung tragen, dass
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -25- Hausärzte sowie behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zugunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b cc S. 353; SVR 2015 IV Nr. 26 S. 78, 8C_616/2014 E. 5.3.3.3). 3.6 Insgesamt bieten die Aktenbeurteilungen der RAD-Ärzte Dres. med. M.________ vom 4. August 2022 (act. II 159 S. 4 f.), 1. Dezember 2022 (act. II 174 S. 3 f.) und 21. März 2023 (act. II 181 S. 2) sowie N.________ vom 4. August 2022 (act. II 160) damit eine zuverlässige Grundlage für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Der Sachverhalt erweist sich als hinreichend abgeklärt, weshalb auf weitere Beweiserhebungen (vgl. Beschwerde S. 3 Ziff. IV./1.) zu verzichten ist (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist festzuhalten, dass es im Zeitraum vom 4. August 2022 bis zum 30. November 2022 zu einer vorübergehenden Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit vollständiger Arbeitsunfähigkeit infolge der rechtsseitigen Schulterbeschwerden gekommen ist (vgl. E. 3.5.1 hiervor) und ab dem 1. Dezember 2022 das im MEDAS-Gutachten vom 7. Februar 2020 (act. II 68.1) formulierte Zumutbarkeitsprofil mit einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherige Tätigkeit als selbständiger ..., welches bereits der rentenzusprechenden Verfügung vom 11. Dezember 2020 (act. II 100) zugrunde lag, wieder Gültigkeit hat. Das geltend gemachte Alter des MEDAS- Gutachtens vermag daran nichts zu ändern (vgl. Urteil des BGer 9C_270/2020 vom 13. Juli 2020 E. 5.4.1). Die erwähnten Veränderungen stellen Revisionsgründe dar (vgl. E. 2.4.3 hiervor). Gestützt auf diese gesundheitliche Ausgangslage ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen. 4. 4.1 Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -26- Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1 S. 30, 104 V 135 E. 2b S. 136; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62, 9C_63/2018 E. 4.4.2). 4.2 4.2.1 Für die Ermittlung des Valideneinkommens ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft. Die Ermittlung des Valideneinkommens hat so konkret wie möglich zu erfolgen (BGE 144 I 103 E. 5.3 S. 110, 134 V 322 E. 4.1 S. 325; SVR 2022 UV Nr. 4 S. 12, 8C_134/2021 E. 3.2). Angesichts der in aArt. 25 Abs. 1 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 gültig gewesenen Fassung) vorgesehenen Gleichstellung der invalidenversicherungsrechtlich massgebenden hypothetischen Vergleichseinkommen mit
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -27den AHV-rechtlich beitragspflichtigen Erwerbseinkommen kann das Valideneinkommen von Selbstständigerwerbenden zumeist aufgrund der Einträge im Individuellen Konto (IK) bestimmt werden. Weist das bis zum Eintritt der Invalidität erzielte Einkommen starke und verhältnismässig kurzfristig in Erscheinung getretene Schwankungen auf, ist dabei auf den während einer längeren Zeitspanne erzielten Durchschnittsverdienst abzustellen (SVR 2022 IV Nr. 37 S. 121, 8C_572/2021 E. 3.2, 2017 IV Nr. 6 S. 15, 9C_644/2015 E. 4.6.2). 4.2.2 Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181, 143 V 295 E. 2.2 S. 296). 4.3 Dem Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 11. Dezember 2020 (act. II 100), bestätigt mit VGE IV 200 2021 93 (act. II 108), mit Wirkung ab August 2019 eine Viertelsrente zugesprochen und er machte im Oktober 2021 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes geltend (vgl. act. II 111 S. 6 Ziff. 6.1). Aufgrund der von Anfang August 2022 bis Ende November 2022 bestehenden schulterbedingten vollständigen Arbeitsunfähigkeit, welche einen Revisionsgrund darstellt einhergehend mit neuer und freier Prüfung des Rentenanspruchs (vgl. E. 2.4.3 f. und E. 3.6 hiervor), ist per November 2022 eine erste Invaliditätsbemessung vorzunehmen bzw. der IV-Grad zu bestimmen (vgl. E. 2.5 hiervor). Angesichts der in dieser Zeit andauernden vollständigen Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten resultierten unbestrittenermassen ein IV-Grad von 100 % und entsprechend ab 1. November 2022 ein Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.3 hiervor; vgl. auch act. II 189 S. 5). 4.4 Ab dem 1. Dezember 2022 besteht in der bisherigen Tätigkeit (wieder) eine 60%ige Arbeitsfähigkeit (vgl. E. 3.6 hiervor). Diese gesundheitliche Verbesserung stellt einen weiteren Revisionsgrund dar, welcher grundsätzlich (vgl. E. 4.4.2 hiernach) nach drei Monaten (per 1. März 2023) zu berücksichtigen ist (vgl. E. 2.5 hiervor). Damit ist auf diesen Zeitpunkt eine weitere Invaliditätsbemessung vorzunehmen bzw. der IV-Grad neu zu bestimmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -28- 4.4.1 Die Beschwerdegegnerin stellte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2023 für das Valideneinkommen von Fr. 183'850.-- auf dasjenige in der mit VGE 200 2021 93 (act. II 108) bestätigten Verfügung vom 11. Dezember 2020 (act. II 100 S. 5) ab. Dieses wird nicht bestritten (Beschwerdeantwort S. 6 Ziff. IV./2.) und ist auch nicht zu beanstanden, zumal davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall seine selbständige Erwerbstätigkeit als ... weiterhin ausübte, und eine Indexierung zufolge der in hohem Umfang gesetzlichen Tarife von ... (Art. … Abs. … und Abs. … des … … vom … […; … …] i.V.m. Art. … ff. der … … vom … über die … […; …]) sich erübrigt. Der Beschwerdeführer verwertet seine (wiedererlangte bisherige) zumutbare medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit von 60 % in der bisherigen Tätigkeit als selbständig erwerbender ... nicht; er beendete sein ... per Ende … …, u.a. gab er mit eingeschriebenem Brief vom ... … … seine ... dem … … zurück (Akten des Beschwerdeführers [act. I] 6). Wie bereits in VGE 200 2021 93 E. 4.4.2 (act. II 108 S. 16 f.) ausführlich dargelegt, existieren zu den Einkommen von selbstständig erwerbenden ... im … … keine statistischen Daten und es lässt sich insbesondere auch dem zwischenzeitlich … … nichts entnehmen, was insoweit eine detaillierte Berechnung des Invalideneinkommens erlauben würde. Vorliegend entspricht das Invalideneinkommen überwiegend wahrscheinlich 60 % des Valideneinkommens, weil sich rein wirtschaftliche Aspekte der Tätigkeit auch im Gesundheitsfall in gleicher Weise ausgewirkt hätten. Unter Berücksichtigung, dass dem Beschwerdeführer die Tätigkeit als ... mit einer 60%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit ab 1. Dezember 2022 wieder (wie vor der zwischenzeitlichen vom 4. August 2022 bis 30. November 2022 dauernden Verschlechterung) zumutbar ist (vgl. E. 3.6 hiervor), ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 40 % (100 % ./. 60 %; vgl. E. 4.1 in fine hiervor). Damit hat der Beschwerdeführer ab dem 1. März 2023 grundsätzlich Anspruch auf eine Viertelsrente (vgl. E. 2.3 hiervor). Im Übrigen resultiert, selbst wenn mit dem Abklärungsdienst ausgehend vom Durchschnitt des Betriebsertrags der Jahre 2015 (gemäss IK tiefstes Einkommen der letzten zehn Jahre) und 2016 (gemäss IK höchstes Einkommen der letzten zehn Jahre) unter Berücksichtigung der fixen und variablen Kosten sowie der Sozialversicherungsbeiträge (act. II 175 S. 4 Ziff. 4) gerechnet wird kein höherer Rentenanspruch.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -29- Bei einem diesfalls ermittelten und nicht zu beanstandenden Invalideneinkommen von Fr. 100'172.-- (act. II 55.5 S. 5, 55.7 S. 5, 175 S. 4 Ziff. 4) ergibt sich ein IV-Grad von gerundet 46 % ([Fr. 183'850.-- ./. Fr. 100'172.--] / Fr. 183'850.-- x 100; zur Rundung vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 und 3.3 S. 123; SVR 2019 IV Nr. 61 S. 196, 8C_575/2018 E. 7.1; act. II 175 S. 4 Ziff. 4, 189 S. 6). 4.4.2 Nach dem Ausgeführten ist die ab 1. November 2022 zugesprochene ganze Rente (vgl. E. 4.3 hiervor) grundsätzlich per 1. März 2023 auf eine Viertelsrente herabzusetzen. Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind jedoch bei Personen, deren Rente revisionsweise herabgesetzt werden soll und das 55. Altersjahr zurückgelegt haben, praxisgemäss in der Regel vorgängig Massnahmen zur Eingliederung durchzuführen, bis sie in der Lage sind, das medizinisch-theoretisch (wieder) ausgewiesene Leistungspotenzial mittels Eigenanstrengung auszuschöpfen und erwerblich zu verwerten (vgl. E. 2.6 hiervor). Der Beschwerdeführer mit Jahrgang … (act. II 3) war im zweiten Revisionszeitpunkt (vgl. E. 4.4 hiervor) bereits über 55 Jahre alt und es wurden von der Beschwerdegegnerin keine Eingliederungsmassnahmen durchgeführt. In den Akten finden sich sodann keine Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer nicht eingliederungswillig ist. Dementsprechend ist ihm die ganze Rente bis zum Abschluss von der Beschwerdegegnerin noch anzubietenden bzw. durchzuführenden Eingliederungsmassnahmen vorderhand weiterhin auszurichten. 5. Was schliesslich die in der angefochtenen Verfügung 23. Juni 2023 angeordnete Drittauszahlung von Fr. 5'340.-- an die Beigeladene für die Zeit von November 2022 bis Februar 2023 (act. II 189 S. 2) anbelangt, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einer Drittauszahlung zugestimmt hat (act. II 134.4) und der Betrag von Fr. 5'340.-- grundsätzlich unbestritten und erstellt ist (vgl. Akten der Beigeladenen [act. III] 1). Der beschwerdeweise vorgenommenen Berechnung zum Beleg einer fehlenden Überentschädigung (Beschwerde S. 7 Ziff. IV./3.) kann nicht gefolgt werden. Der Beschwerdeführer hatte nicht seinen gesamten Verdienst versichert, sondern
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -30einzig im Umfang, als ihm ein Taggeld von Fr. 60.-- zustand, d.h. bezogenen auf einen Monat (30 Tage) Fr. 1'800.--, wie die Beigeladene zutreffend darlegt. Dort setzt die Beigeladene unter Hinweis auf Art. … ihrer Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) an, wonach die C.________ u.a. bei IV-Leistungen "nur den von diesen Versicherungen nicht gedeckten Teil der geschuldeten Leistungen" bezahlt. Durch die monatliche IV-Rentenzahlung von Fr. 2'390.-- bzw. Fr. 2'450.-- ist der gesamte durch das Krankentaggeld versicherte Betrag (monatlich Fr. 1'800.--) aber bereits durch die IV- Leistung "gedeckt". Würde somit die Drittauszahlung verwehrt, erfolgte eine Überentschädigung. Die in der angefochtenen Verfügung angeordnete Drittauszahlung lässt sich damit nicht beanstanden. 6. Nach dem Dargelegten ist die angefochtene Verfügung vom 23. Juni 2023 (act. II 189) betreffend die Zeit ab März 2023 in Gutheissung der Beschwerde vom 25. August 2023 aufzuheben und die Akten sind an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen zur Durchführung von befähigenden beruflichen Massnahmen im Sinne von Erwägung 4.4.2. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen. Die Androhung einer Schlechterstellung erübrigt sich, da bis zum Abschluss der beruflichen Massnahmen weiterhin die ganz Rente auszurichten ist (vgl. E. 4.4.2 hiervor). 7. 7.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, hat bei diesem Ausgang des Verfahrens die unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4), wobei das marginale Un-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -31terliegen des Beschwerdeführers (Drittauszahlung) keine Kostenaufteilung rechtfertigt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten. 7.2 Nach der Rechtsprechung hat die beschwerdeführende Partei bei teilweisem Obsiegen mindestens Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (BGE 110 V 54 E. 3a S. 57; SVR 2003 EL Nr. 5 S. 13, P 71/00 E. 4.1). Entsprechend der angemessenen Kostennote von Rechtsanwältin B.________ vom 3. April 2025 wird die Parteientschädigung auf Fr. 4'234.25 festgesetzt (Honorar bis 31. Dezember 2023 von Fr. 2'800.-bzw. ab 1. Januar 2024 von Fr. 1'050.-- zuzüglich Auslagen bis 31. Dezember 2023 von Fr. 71.50 bzw. ab 1. Januar 2024 von Fr. 6.10 und Mehrwertsteuer [MWST] bis 31. Dezember 2023 von Fr. 221.10 bzw. ab 1. Januar 2024 von Fr. 85.55). Das marginale Unterliegen (Drittauszahlung) rechtfertigt keine Reduktion, weshalb die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer diesen Betrag zu ersetzen hat. Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung der IV-Stelle Bern vom 23. Juni 2023 betreffend die Zeit ab März 2023 aufgehoben und die Akten werden an die IV-Stelle Bern zurückgewiesen zur Durchführung von beruflichen Massnahmen im Sinne der Erwägung 4.4.2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung auferlegt. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 27. Aug. 2025, IV 200 2023 603 -32- 3. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 4'234.25 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - IV-Stelle Bern - C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.