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Bern Verwaltungsgericht 30.01.2024 200 2023 598

30. Januar 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·4,397 Wörter·~22 min·3

Zusammenfassung

Klage vom 24. August 2023

Volltext

200 23 598 BV FUE/SAW/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 30. Januar 2024 Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Loosli, Verwaltungsrichter Schwegler Gerichtsschreiberin Baumann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt B.________ Klägerin gegen Bernische Pensionskasse (BPK) Direktion, Schläflistrasse 17, Postfach, 3000 Bern 22 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________ Beklagte betreffend Klage vom 24. August 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1952 geborene A.________ (nachfolgend Klägerin) und der 1945 geborene Prof. D.________ (nachfolgend Versicherter) heirateten am 29. September 1978 (Klagebeilage [act. I] 2 S. 1; gemäss Klage S. 3 N. 1 am 28. September 1978). Am 31. Januar 2010 wurde der Versicherte pensioniert und bezog fortan von der Bernischen Pensionskasse (nachfolgend BPK oder Beklagte) eine Altersrente (Klageantwort S. 3 N. 1). Am 30. Mai 2011 wurde die zwischen der Klägerin und dem Versicherten geschlossene Ehe geschieden (act. I 2). Am 15. Januar 2022 verstarb der Versicherte (act. I 8). Mit Schreiben vom 15. Februar 2022 informierte die BPK A.________ darüber, dass sie mit Wirkung ab 1. Februar 2022 als geschiedene Ehegattin Anspruch auf eine Hinterlassenenrente in der Höhe von monatlich Fr. 774.45 habe (act. I 9). Im Rahmen der nachfolgend geführten Korrespondenz zwischen den Parteien (act. I 10 ff.; Klageantwortbeilage [act. II] 13 ff.) wies die BPK darauf hin, dass die Rente nach dem Vorsorgereglement, Stand 2021 (nachfolgend Vorsorgereglement; act. II 12), berechnet werde und korrigierte den Rentenbetrag auf Fr. 777.20 (act. I 17 S. 2; act. II 18). B. Mit Eingabe vom 24. August 2023 erhob A.________, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Klage gegen die BPK. Sie beantragt, die Beklagte sei kostenfällig zu verpflichten, ihr ab 1. Februar 2022 bis zu ihrem Tod eine monatliche Rente in der Höhe von Fr. 6'357.65 zu bezahlen. Die Beklagte, vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. C.________, schliesst mit Klageantwort vom 27. September 2023 auf Abweisung der Klage. Am 26. Oktober 2023 nimmt die Klägerin zu den mit der Klageantwort eingereichten Unterlagen Stellung.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 3 Erwägungen: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 24. August 2023 geltend gemachten Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz des Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Dabei kommt es für den Wahlgerichtsstand nicht darauf an, ob die Vorsorgeeinrichtung, der Arbeitgeber oder die versicherte Person klagende Partei ist (SVR 2006 BVG Nr. 17 S. 62 E. 2.3). Die Beklagte hat ihren Sitz im Kanton Bern (Art. 2 Abs. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 18. Mai 2014 über die kantonalen Pensionskassen [PKG; BSG 153.41]; vgl. auch www.zefix.ch); damit ist das angerufene Verwaltungsgericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt. Die Klage ist formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter der Klägerin ist gehörig bevollmächtig (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 1). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beklagte der Klägerin bis zu ihrem Tod eine Hinterlassenenrente von monatlich Fr. 6'357.65 zu bezahlen hat. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Gemäss Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone zur Beurteilung von Streitigkeiten aus dem Bereich des BVG ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor; der Richter stellt den Sachverhalt von

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 4 Amtes wegen fest. Innerhalb des Streitgegenstandes ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VRPG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 79 E. 4.1). Auf die Hinterlassenenleistungen sind sowohl im Todesfall einer aktiv versicherten Person als auch beim Tod einer bereits rentenbeziehenden Person grundsätzlich diejenigen gesetzlichen und reglementarischen Bestimmungen anwendbar, die bei Entstehung des Anspruchs auf Hinterlassenenleistungen in Kraft sind (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht] vom 20. Dezember 2005, B 85/04, E. 1.2; ISABELLE VETTER-SCHREIBER, Kommentar zum BVG und FZG, 4. Aufl. 2021, Art. 18 BVG N. 1; ESTHER AMSTUTZ, in: HÜRZE- LER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Vor Art. 18 – 22 N. 14 f.). Der Versicherte ist am 15. Januar 2022 gestorben (Klage S. 9 N. 16), womit der im Grundsatz unbestrittene Anspruch auf die Hinterlassenenrente entstanden ist. Folglich sind für die ab 1. Februar 2022 geltend gemachte (höhere) Hinterlassenenrente der geschiedenen Ehegattin die zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen, insbesondere das Vorsorgereglement, Stand 2021 (act. II 12), massgebend. 2.2 Gemäss Art. 19 Abs. 1 BVG hat der überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente, wenn er beim Tod des Ehegatten für den Unterhalt mindestens eines Kindes aufkommen muss (lit. a) oder älter als 45 Jahre ist und die Ehe mindestens fünf Jahre gedauert

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 5 hat (lit. b). Nach Abs. 3 dieser Bestimmung regelt der Bundesrat den Anspruch geschiedener Personen auf Hinterlassenenleistungen. In Art. 20 Abs. 1 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVV 2; SR 831.441.1) hat der Bundesrat gestützt auf die obgenannte Delegationsnorm festgelegt, dass der geschiedene Ehegatte nach dem Tod seines früheren Ehegatten der Witwe oder dem Witwer gleichgestellt ist, sofern die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat (lit. a) und dem geschiedenen Ehegatten bei der Scheidung eine Rente nach Art. 124e Abs. 1 oder 126 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) zugesprochen wurde (lit. b). 2.3 Nach Art. 21 Abs. 2 BVG beträgt beim Tod einer Person, die eine Alters- oder Invalidenrente bezogen hat, die Witwen- oder Witwerrente 60 Prozent der zuletzt ausgerichteten Alters- oder Invalidenrente. 2.4 Das im Zeitpunkt der Anspruchsbegründung gültig gewesene und hier anwendbare Vorsorgereglement (vgl. E. 2.1 hiervor; act. II 12) regelt die Hinterlassenenleistungsansprüche geschiedener Ehegatten – soweit hier entscheidwesentlich – wie folgt: Art. 44 Anspruch des geschiedenen Ehegatten 1 Stirbt eine geschiedene Person, die im Zeitpunkt des Todes oder bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zum Tod geführt hat, bei der BPK versichert war, so hat der geschiedene überlebende Ehegatte Anspruch auf eine Rente, sofern folgende Bedingungen kumulativ erfüllt sind: a wenn er während mindestens 10 Jahren mit der verstorbenen Person verheiratet war; b wenn er aufgrund des Scheidungsurteils vor Inkrafttreten des revidierten Scheidungsrechts am 1. Januar 2017 Anspruch auf eine Rente oder eine Kapitalabfindung für eine lebenslängliche Rente hat oder wenn ihm aufgrund des Scheidungsurteils Anspruch auf eine Rente gemäss Art. 124e Abs. 1 oder Art. 126 Abs. 1 ZGB zugesprochen worden ist. Art. 45 Betrag der Rente des geschiedenen Ehegatten 1 Die Rente an den geschiedenen Ehegatten entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 6 3. Zu Recht unbestritten ist, dass die Klägerin sowohl die gesetzlichen als auch die reglementarischen Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Hinterlassenenrente erfüllt (vgl. E. 2.2 ff. hiervor): Ihr war in der gerichtlich genehmigten Ehescheidungskonvention vom 22. April 2011 ein lebenslänglicher Unterhaltsbeitrag (von monatlich Fr. 7'000.--) zugesprochen worden (act. I 4 Ziff. 2 i.V.m. act. I 2 Ziff. 2) und die Ehe hatte länger als zehn Jahre gedauert. Uneinig sind sich die Parteien jedoch über die Höhe dieses Anspruchs. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt, dass der Versicherte am 31. Januar 2010 pensioniert wurde und von der Beklagten eine Altersrente nach dem damals geltenden Leistungsprimat von Fr. 10'331.20 pro Monat bezog (act. II 2; Klage S. 4 N. 4; Klageantwort S. 3 N. 1). Am 12. Oktober 2010 erkundigte sich der Versicherte telefonisch bei der Beklagten nach den Hinterlassenenleistungen für seine Ehegattin, A.________, bzw. nach den Auswirkungen einer Scheidung auf die Hinterlassenenleistungen (Klage S. 5 N. 6; Klageantwort S. 3 N. 3). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 (act. I 5) antwortete die Beklagte dahingehend, dass die Ehegattenrente für die überlebende Ehefrau im vorliegenden Fall monatlich Fr. 6'357.65 (40/65 der bisherigen Altersrente des Versicherten von Fr. 10'331.20) betrage. Die Berechnung basiere auf dem Stand Oktober 2010 und sei unverbindlich. Nach Art. 48 Abs. 1 Reglement Nr. 1: Mitgliedschaft und Leistungen, Stand 1. Januar 2011 (act. II 3 S. 28), sei der geschiedene Ehegatte dem Verwitweten gleichgestellt, wenn die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert habe und im Scheidungsurteil eine lebenslängliche Rente oder eine Kapitalabfindung anstelle einer lebenslänglichen Rente zugesprochen worden sei. Es werde um Verständnis gebeten, dass ohne rechtsgültiges Scheidungsurteil im jetzigen Zeitpunkt keine verbindliche Leistungsbeurteilung vorgenommen werden könne. Am 26. April 2011 (act. I 7) beantwortete die Beklagte weitere Fragen zu den Hinterlassenenleistungen und wiederholte im Wesentlichen die mit Schreiben vom 13. Oktober 2010 gegebenen Antworten. Dabei wies sie erneut darauf hin, dass die Berechnung unverbindlich sei und auf dem Stand April 2011 basiere.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 7 Weiter steht fest, dass die zwischen der Klägerin und dem Versicherten geschlossene Ehe mit Urteil des stellvertretenden Gerichtspräsidenten des Bezirks … vom 30. Mai 2011 (act. I 2) geschieden und die Scheidungskonvention vom 22. April 2011 (act. I 4) genehmigt wurde. Die Beklagte war nicht in das Scheidungsverfahren involviert und ihr wurde das Urteil auch nicht eröffnet (act. I 2 S. 3 Ziff. 6). Betreffend die reglementarischen Grundlagen der Beklagten geht aus den Akten insbesondere hervor, dass die Beklagte per 1. Januar 2015 vom Leistungs- ins Beitragsprimat wechselte (vgl. BPK Bulletin Nr. 3 vom Oktober 2014 und Nr. 4 vom April 2015, act. II 5 f.). Per 26. Februar 2019 änderte sie zudem ihr Vorsorgereglement und begrenzte den Anspruch des geschiedenen Ehegatten auf die vom BVG definierte Mindestleistung (sog. BVG-Minimum; act. II 7). Über diese Reglementsänderung informierte die Beklagte mit dem BPK Bulletin Nr. 12 vom April 2019, unter der Rubrik: „Neues aus Ihrer Vorsorge“, S. 3, wie folgt (act. II 9): Hinterlassenenrente – Betrag der Rente des geschiedenen Ehegatten (Art. 45) Die Rente an den geschiedenen Ehegatten entspricht dem Betrag der Ehegattenrente. Mit Beschluss der Verwaltungskommission vom 26. Februar 2019 entspricht die Rente an den geschiedenen Ehegatten höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG. Rente des survivants – Montant de la rente du conjoint divorcé (art. 45) La rente en faveur du conjoint divorcé correspond au montant de la rente de viduité. Par la décision du 26 février 2019 de la commission administrative, la rente du conjoint divorcé équivaut au maximum au montant de la rente de viduité selon la LPP. 3.2 Die Beklagte sprach der Klägerin ab 1. Februar 2022 gestützt auf Art. 45 Vorsorgereglement eine Hinterlassenenrente in der Höhe von monatlich Fr. 777.20 zu (act. I 17 S. 2; act. II 17). Was die Klägerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht: 3.3 Die Klägerin vertritt zunächst die Auffassung, es handle sich bei den Hinterlassenenleistungen nach Erreichen des AHV-Alters des Versicherten um sogenannte (wohl-)erworbene Rechte (Art. 91 BVG) und die Verwaltungskommission der Beklagten sei nicht legitimiert gewesen, mittels Reglementsänderung in erheblicher Weise in diese Rechte einzugreifen (Klage S. 21 ff. N. 34). Damit dringt sie nicht durch. Die höchstrichterliche

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 8 Rechtsprechung nimmt – worauf die Beklagte richtigerweise hingewiesen hat (Klageantwort S. 9 f. N. 5) – ein wohlerworbenes Recht im Umfang der gesetzlich zwingenden Bestimmungen an, im Bereich der weitergehenden Vorsorge sind hingegen Reglementsänderungen auch zum Nachteil der Destinatäre in den allgemeinen Schranken (Rechtsgleichheit, Willkürverbot) zugelassen; sie lässt namentlich die Veränderung von Anwartschaften zu (BGE 135 V 382 E. 6.1 S. 391; vgl. in Bezug auf öffentlich-rechtliche Vorsorgeeinrichtungen BGE 134 I 23 E. 7.2 S. 36 f. mit Hinweisen). Bei der Hinterlassenenrente des geschiedenen Ehegatten, wie sie vor der per 26. Februar 2019 erfolgten Änderung konzipiert war, handelte es sich offenkundig um eine weitergehende bzw. überobligatorische Leistung, da sie betragsmässig der Höhe der reglementarischen Ehegattenrente entsprach und damit weit über die gesetzlich vorgeschriebenen Leistungen gemäss BVG (Art. 19 Abs. 3 BVG i.V.m. Art. 20 BVV 2; vgl. E. 2.2 hiervor) hinausging. Vor dem Ableben des Versicherten handelte es sich bei der Hinterlassenenrente der Klägerin sodann lediglich um eine sog. Anwartschaft auf eine (allfällige) zukünftige Rente (vgl. AMSTUTZ, a.a.O., Vor Art. 18 – 22 N. 15). Folglich war – weil die reglementarisch vorgesehene Anwartschaft auf die Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten (hier von monatlich Fr. 6'357.65) nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht als wohlerworbenes Recht zu qualifizieren ist – die Reglementsänderung per 26. Februar 2019 zum Nachteil der Destinatäre bzw. die Veränderung von Anwartschaften zulässig. Von einer unzulässigen Rückwirkung der Reglementsänderung kann im Übrigen entgegen der Klage (S. 23 N. 34) hier keine Rede sein, war doch im Zeitpunkt der Änderung noch gar kein Anspruch der Klägerin auf eine Hinterlassenenrente entstanden (vgl. BGE 137 V 105 E. 7.4.3 S. 111). Unbegründet ist auch der Vorwurf der Klägerin, der Beschluss der Verwaltungskommission vom 26. Februar 2019 (betreffend die Änderung von Art. 45 des Vorsorgereglements) verstosse gegen das Diskriminierungsverbot (Klage S. 23 N. 35), da hierdurch ausschliesslich Frauen in der klassischen Rollenverteilung benachteiligt würden. Hierzu ist vorab festzustellen, dass der Beschluss der Verwaltungskommission vom 26. Februar 2019 der Bernischen BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA; Art. 1 und 2 des kantonalen Gesetzes vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stif-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 9 tungsaufsicht [BBSAG; BSG 212.223]) – als Aufsichtsbehörde – zusammen mit der Reglementsänderung unverzüglich nach der Beschlussfassung durch das zuständige Organ zur Prüfung einzureichen war (Art. 15 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 lit. d der kantonalen Verordnung vom 21. Oktober 2009 über die Aufsicht über die Stiftungen und die Vorsorgeeinrichtungen [ASVV; BSG 212.223.1]; dazu auch: www.aufsichtbern.ch/de/artikel/allgemeinehinweise-zur-reglements-pruefung) und offenkundig für rechtmässig befunden wurde, andernfalls der Beschluss aufgehoben worden wäre (Art. 18 Abs. 1 lit. d ASVV). Darüber hinaus ist auch im Rahmen der gerichtlichen Prüfung nicht ersichtlich, inwiefern die neue Regelung von Art. 45 des Vorsorgereglements – die sich an die Vorgaben von Art. 20 BVV hält bzw. diese nicht unterschreitet – diskriminierend sein soll. Eine Verfassungsverletzung ist weder erkennbar noch wird eine solche substantiiert dargetan. 3.4 Weiter vertritt die Klägerin die Ansicht, sie und der Versicherte hätten gestützt auf die Auskünfte der Beklagten nach Treu und Glauben davon ausgehen können, dass die Klägerin beim Vorableben des Versicherten Anspruch auf eine Hinterlassenenrente für geschiedene Ehegatten im Umfang von Fr. 6'357.65 habe (Klage S. 7 N. 12, S. 19 N. 33.2). Dies verfängt nicht, hat doch die Beklagte in ihren Schreiben vom 13. Oktober 2010 und 26. April 2011 (act. I 5, 7) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Berechnungen der Hinterlassenenleistungen auf dem Stand der damals gültigen Reglemente basierten und unverbindlich seien. Folglich gab die Beklagte in den beiden Schreiben gerade keine vorbehaltlose und verbindliche Zusicherung hinsichtlich der betraglichen Höhe der Hinterlassenenleistungen ab. Vielmehr handelte es sich bei den Berechnungen um eine (unverbindliche) Momentaufnahme, sodass bereits aus diesem Grund einer Berufung auf den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) kein Erfolg beschieden ist (vgl. BGE 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103). Der Vertrauensschutz steht weiter stets unter dem Vorbehalt der Änderung der gesetzlichen Ordnung. Die Reglemente der Beklagten haben in den Jahren nach den erwähnten Schreiben mehrere, teils grundlegende Änderungen erfahren, namentlich durch den Wechsel vom Leistungs- zum Beitragsprimat per 1. Januar 2015 (vgl. BPK Bulletin Nr. 4 vom April 2015, act. II 6). Zudem haben auch die gesetzlichen Grundlagen mit dem Inkrafttreten des PKG per 1. Januar 2015 (vgl. Beschluss des Rehttp://www.aufsichtbern.ch/de/artikel/allgemeine-hinweise-zur-reglements-pruefung http://www.aufsichtbern.ch/de/artikel/allgemeine-hinweise-zur-reglements-pruefung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 10 gierungsrats des Kantons Bern, Nr. 1046/2014 vom 27. August 2014, abrufbar unter: www.rr.be.ch ˃ Beschlüsse) Änderungen erfahren (vgl. auch Klageantwort S. 4 f. N. 5). Mithin stehen auch die geänderten reglementarischen und gesetzlichen Grundlagen seit der Auskunftserteilung der Anrufung des Vertrauensschutzes entgegen (BGE 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110). 3.5 Soweit die Klägerin schliesslich geltend macht, die Beklagte habe den Versicherten zu keinem Zeitpunkt in geeigneter und in für nicht BVG- Spezialisten verständlicher Form über die Reglementsänderung vom 26. Februar 2019 informiert, womit sie der Informationspflicht gemäss Art. 86b BVG nicht nachgekommen sei, der Klägerin einen Schaden verursacht und aus diesem Grund eine monatliche Rente von Fr. 6'357.65 zu bezahlen habe (Klage S. 14 N. 29 und S. 16 ff. N. 31 ff.), kann ihr nicht gefolgt werden. 3.5.1 Nach Art. 86b Abs. 1 lit. a BVG muss die Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten jährlich in geeigneter Form über die Leistungsansprüche informieren. Darunter fallen namentlich alle gesetzlichen und reglementarischen Leistungen beim Eintritt eines Versicherungsfalles (Alter, Invalidität oder Tod). Sinn und Zweck der Pflicht der Vorsorgeeinrichtungen zur „Information der Versicherten“ nach Art. 86b BVG ist u.a., dass diese in die Lage versetzt werden, den Stand und die Entwicklung ihrer individuellen Vorsorgesituation jederzeit nachvollziehen zu können. Die Information muss unaufgefordert und nach dem Gesetzeswortlaut in geeigneter Form erfolgen. Die Vorsorgeeinrichtung kommt ihrer Informationspflicht nach, wenn sie den Versicherten den neuen Gesetzestext mit Hinweisen auf die Neuerungen zukommen lässt, oder sie über die neuen Anspruchsvoraussetzungen informiert oder mit Bezug darauf auf das neue Reglement verweist (BGE 136 V 331 E. 4.2.1 S. 335; SVR 2014 BVG Nr. 33 S. 123 E. 5.1; SIMONE EMMEL, in: HÜRZELER/STAUFFER [Hrsg.], Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, Art. 86b N. 4 und N. 11). 3.5.2 Was die Umsetzung der Informationspflicht anbelangt, ist festzuhalten, dass die Beklagte seit Juni 2013 ihre Versicherten zweimal pro Jahr schriftlich mit dem BPK Bulletin informiert und hierbei auch über Leistungsanpassungen bzw. Reglementsänderungen berichtet. Das Bulletin wird allen Versicherten persönlich adressiert per Post zugesendet. Auf die Zuhttp://www.rr.be.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 11 sendung des Bulletins kann nicht verzichtet werden und bei Ehegatten, die beide bei der BPK versichert sind, erhält jeder Ehegatte ein Exemplar (vgl. BPK Bulletin Nr. 9 vom Oktober 2017, act. II 8 S. 8). Die Zusendung der Bulletins geschieht – was gerichtsnotorisch ist – mit gewöhnlicher Briefpost. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist nicht zu beanstanden, dass eine Vorsorgeeinrichtung ihre Versicherten mit gewöhnlicher Briefpost informiert. Eine Zustellung per Einschreiben zu verlangen, wäre unverhältnismässig. Auch kann den Vorsorgeeinrichtungen nicht der strikte Beweis für die Zustellung der Informationsunterlagen auferlegt werden. Dies bedeutet, dass im Streitfall vom ordentlichen Gang der postalischen Zustellung auszugehen ist (Entscheid des EVG vom 6. Juni 2007, B 85/06, E. 5.2). Im Übrigen sind sämtliche bisher erschienenen BPK Bulletins auf der Homepage der Beklagten abrufbar (vgl. www.bpk.ch ˃ Publikationen ˃ BPK Bulletins). 3.5.3 Es ist aktenkundig, dass die Beklagte mit dem BPK Bulletin Nr. 12 vom April 2019 (act. II 9) über den Beschluss der Verwaltungskommission vom 26. Februar 2019 und damit über die Änderung des Art. 45 des Vorsorgereglements, wonach der Betrag der Rente des geschiedenen Ehegatten neu geregelt wurde, informierte. Entsprechend der eben dargelegten Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass dem Versicherten das BPK Bulletin Nr. 12 rechtskonform zugestellt wurde und die Beklagte ihrer Informationspflicht – in formeller Hinsicht (vgl. LUCREZIA GLANZMANN- TARNUTZER, Die Lebenspartnerrente gemäss Art. 20a Abs. 1 lit. a BVG, in: AJP 9/2014, S. 1148 Ziff. 3.2) – genügend nachgekommen ist. Was die Klägerin dagegen einwendet, verfängt nicht. Die Klägerin macht geltend, der Versicherte habe nicht alle Post der Beklagten zugestellt erhalten (Klage S. 15 N. 30). Dabei beruft sie sich auf eine E-Mail vom 13. Mai 2011 (act. I 23) von ihr an die Beklagte, mit welcher sie (unmittelbar vor der Ehescheidungsverhandlung stehend) um sofortige Zusendung der Rentenbescheinigung und des Lohnausweises jeweils pro 2010 bat. Dies, weil sie diese Dokumente noch nicht erhalten habe. Inwiefern sie damit allfällige Fehler bei der (späteren) Postzustellung, insbesondere des Bulletins Nr. 12 vom April 2019, nachweisen will, erhellt nicht. Eine fehlerhafte Postzustellung ist nur anzunehmen, wenn sie aufgrund der Umstände plausibel erscheint (BGE 142 III 599 E. 2.4.1 S. 604). Dies ist vorliegend mit Blick auf http://www.bpk.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 12 den zeitlichen Abstand zwischen dem angeblichen Nichterhalt der Rentenbescheinigung für das Jahr 2010 und der Zusendung des Bulletins Nr. 12 vom April 2019 – von gut acht Jahren – sowie unter Berücksichtigung, dass im Übrigen keine weiteren Probleme bei der Postzustellung geltend gemacht oder gar belegt werden, nicht der Fall. Abgesehen davon spricht der Umstand, dass die Klägerin neun Jahre früher als noch Verheiratete sowohl die Rentenbescheinigung als auch den Lohnausweis pro 2010 nicht erhalten haben will, womit Schreiben von zwei verschiedene Absendern betroffen sind (Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber), eher für administrative Versäumnisse auf Seiten der Klägerin bzw. des Versicherten als für einen Fehler bei der Postzustellung. 3.5.4 In materieller Hinsicht (vgl. GLANZMANN-TARNUTZER, a.a.O., S. 1148 Ziff. 3.2) hat die Beklagte im Bulletin Nr. 12 (act. II 9 S. 3) unter dem Titel „Neues aus Ihrer Vorsorge“ sowohl auf die verschiedenen Änderungen des Vorsorgereglements hingewiesen (wobei die nachfolgenden Überschriften der Änderungen in Fettdruck hervorgehoben wurden; „Kürzung und Verweigerung von Leistungen [Art. 23]“; „Kapitalauszahlung [Art. 28]“; „Hinterlassenenrente – Betrag der Rente des geschiedenen Ehegatten [Art. 45]“) als auch bei den jeweiligen Themen die bisherige und die neue Regelung erläutert bzw. wiedergegeben. Beim hier interessierenden Art. 45 wird im ersten Satz die bisherige Regelung – „Die Rente an den geschiedenen Ehegatten entspricht dem Betrag der Ehegattenrente.“ – dargelegt. Im zweiten Satz wird die neu geltende Regelung wiedergegeben, die – abgesehen von einer Satzumstellung – wortwörtlich dem Text im Vorsorgereglement entspricht (ebenda, Abs. 1: „Die Rente an den geschiedenen Ehegatten entspricht höchstens dem Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG.“; act. II 12 S. 37; vgl. auch E. 2.4 und E. 3.1 i.f. hiervor.). Indem die Beklagte mit hervorgehobener Überschrift auf die Änderung des Betrags der Rente des geschiedenen Ehegatten hingewiesen, im Fliesstext die neue Regelung wortwörtlich erwähnt (Satz 2) und diese der alten Regelung gegenübergestellt hat (Satz 1), kam sie der Informationspflicht genügend nach. Daran ändern die Einwände der Klägerin nichts, die Information über die Reglementsänderung sei nicht in einer für nicht BVG-Spezialisten verständlichen Form erfolgt und die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, dem Versicherten und der Klägerin eine schriftliche Information zukommen zu

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 13 lassen (Klage S. 14 N. 29 und S. 15 ff. N. 31 f.). Der Klägerin kann zwar insoweit gefolgt werden, als Versicherte, die mit der Materie der beruflichen Vorsorge nicht besonders gewandt sind, die ganze Tragweite der Änderung des Art. 45 des Vorsorgereglements gestützt einzig auf das im BPK Bulletin Nr. 12 Publizierte kaum erfasst haben dürften (vgl. Stellungnahme der Klägerin vom 26. Oktober 2023 S. 2, in den Gerichtsakten), galt es doch aus dem Unterschied zwischen der Formulierung „Betrag der Ehegattenrente“ (bisherige Regelung) und „Betrag der Ehegattenrente gemäss BVG“ (neue Regelung) abzuleiten, dass die Höhe des Hinterlassenenrentenanspruchs vom Niveau der überobligatorischen Ehegattenrente auf das Niveau der vom BVG vorgeschriebenen Ehegattenrente herabgesetzt wurde. Auch war – anders als beispielsweise im BPK Bulletin Nr. 1 zum Wechsel vom Leistungs- ins Beitragsprimat (abrufbar unter: www.bpk.ch > Publikationen > BPK Bulletins) – kein Beispiel zur Erläuterung der Änderung angefügt und wurde diese auch anderweitig nicht erklärt. So oder anders hätte für den Versicherten nach der Lektüre des BPK Bulletin Nr. 12 auf jeden Fall klar sein müssen, dass in Bezug auf die betragliche Höhe der Hinterlassenenrente für den geschiedenen Ehegatten (hier die Klägerin) eine – wie auch immer geartete – Änderung eingetreten ist und er hätte bei der Beklagten nachfragen können, welche Folgen diese Änderung in seinem Fall konkret zeitigt. Dass dies unterblieb, hat sich die Beklagte nicht anrechnen zu lassen. 3.5.5 Zusammenfassend ist die Beklagte mit der im BPK Bulletin Nr. 12 (act. II 9) publizierten Änderung des Vorsorgereglements hinsichtlich des Rentenbetrags des geschiedenen Ehegatten ihrer Informationspflicht gemäss Art. 86b Abs. 1 BVG sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht hinreichend nachgekommen. Bei diesem Ergebnis braucht nicht geprüft zu werden, welche Folgen eine Verletzung der Informationspflicht im vorliegenden Fall gehabt hätte (Klage S. 19 ff. N. 33). Anzumerken bleibt aber, dass das klägerische Argument, bei korrekter Information hätten der Versicherte und die Klägerin gemeinsam gestützt auf Art. 7e Abs. 1 Schlusstitel ZGB beim Zivilgericht eine nachträgliche Rententeilung verlangt (Klage S. 20 N. 33.6 f.), ins Leere zielt. Eine solche Änderung war nur innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Art. 124b ZGB per 1. Januar 2017 möglich, womit die Möglichkeit zur Umwandlung bestehender Renten http://www.bpk.ch

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 14 bereits nicht mehr bestand, als die Beklagte die Änderung von Art. 45 des Vorsorgereglements überhaupt beschlossen hatte (Beschluss vom 26. Februar 2019). Eine Pflicht der Beklagten, den Versicherten oder gar die Klägerin über diese mit Art. 7e Abs.1 Schlusstitel ZGB geschaffene, zeitlich befristete Möglichkeit zur Umwandlung bestehender Renten zu informieren, bestand entgegen der Auffassung der Klägerin (Klage S. 15 N. 30) nicht. Dies bereits deshalb nicht, weil Gesetze und deren Änderungen mit deren amtlichen Publikation als bekannt gelten. 3.6 Aus dem Dargelegten folgt, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine höhere als die ihr zugesprochene Hinterlassenenrente hat, wobei die eigentliche Rentenberechnung der Beklagten unbestritten blieb und zu keinen Bemerkungen Anlass gibt (act. I 17 S. 2; act. II 18). Damit ist die Klage vom 24. August 2023 unbegründet und abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Klägerin keinen Anspruch auf Parteikosten (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Die obsiegende Beklagte hat als Sozialversicherungsträgerin ebenfalls keinen Anspruch auf Parteikosten (BGE 126 V 143 E. 4b S. 150). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten zugesprochen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 30. Jan. 2024, BV/23/598, Seite 15 3. 4. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt B.________ z.H. der Klägerin - Rechtsanwältin lic. iur. C.________ z.H. der Beklagten - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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