200 23 525 ALV KOJ/BOC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 18. September 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ Beschwerdeführer gegen Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst, Lagerhausweg 10, 3018 Bern Beschwerdegegner betreffend Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1968 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich am 22. Februar 2022 zur Arbeitsvermittlung an (Akten der RAV [Regionales Arbeitsvermittlungszentrum]-Region … [act. IIa] 409 f.) und stellte am 28. November 2022 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Dezember 2022 (Akten der Arbeitslosenkasse … [act. II] 186 - 189). B. Am 17. April 2023 (act. IIa 136) wurde der Versicherte vom RAV … zu einem Beratungsgespräch am 24. April 2023 um 11.00 Uhr eingeladen. Mit E-Mail vom 17. April 2023 (act. IIa 125) teilte der Versicherte der zuständigen RAV-Personalberaterin B.________ um 14.09 Uhr mit, er könne am genannten Termin nicht teilnehmen, da er am 24. April 2023 bereits einen anderen Termin habe. In der Folge sandte die RAV-Personalberaterin dem Versicherten am 17. April 2023 um 14.25 Uhr eine Terminverschiebung per E-Mail (act. IIa 89, 106). Am 28. April 2023 um 11.20 Uhr teilte der Versicherte seiner RAV-Personalberaterin per E-Mail mit (act. IIa 102), seit dem an jenem Tag um 11.00 Uhr angesetzten Besprechungstermin seien bereits zwanzig Minuten vergangen und trotz zweifacher Anmeldung sei sie noch nicht aufgetaucht. Gleichentags teilte die RAV-Personalberaterin dem Versicherten per E-Mail mit (act. IIa 101), der fragliche neue Termin sei auf 10.00 Uhr angesetzt gewesen. In einer weiteren E-Mail vom 28. April 2023 führte der Versicherte um 13.59 Uhr aus (act. IIa 101), dass die E-Mail der RAV-Personalberaterin (vom 17. April 2023) keinen Anhang enthalten habe und dieser Nachricht lediglich zu entnehmen gewesen sei, "dass der Termin von Dienstag 11.00 Uhr auf heute verschoben" worden sei, weshalb er davon ausgegangen sei, es bleibe auch bei der Uhrzeit. Mit Schreiben vom 1. Mai 2023 (act. IIa 130) gab das RAV … dem Versicherten Gelegenheit, bezüglich der Nichteinhaltung des Gesprächstermins
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 3 Stellung zu nehmen, was der Versicherte mit E-Mail vom 2. Mai 2023 tat (act. IIa 98 f., 127). In der Folge stellte das RAV … den Versicherten mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (act. IIa 108 - 110) wegen eines Terminversäumnisses für fünf Tage ab dem 29. April 2023 in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIa 95 f.) wies der Rechtsdienst des Amtes für Arbeitslosenversicherung (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner) mit Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (act. IIa 40 - 45) ab. C. Nachdem für den Monat April 2023 kein Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen bei der Arbeitslosenversicherung eingegangen war, gab das RAV … dem Versicherten mit Schreiben vom 10. Mai 2023 (act. IIa 121) Gelegenheit, zu den fehlenden Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023 Stellung zu nehmen, was er mit zwei E-Mails vom 10. Mai 2023 tat und geltend machte, er habe die entsprechenden Nachweise dem RAV bereits am 25. April 2023 per E-Mail zugestellt (act. IIa 113, 123 f.). Anlässlich des Beratungsgespräches vom 11. Mai 2023 reichte der Versicherte den Nachweis der persönlichen Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023 beim RAV … ein (act. IIa 113, 115 f.). Mit Verfügung vom 24. Mai 2023 (act. IIa 91 - 93) stellte das RAV … den Versicherten wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ab dem 1. Mai 2023 für sieben Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIa 77 - 83) wies das AVA ebenfalls mit dem Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (act. IIa 40 - 45) ab. D. Dagegen erhob der Versicherte am 6. Juli 2023 Beschwerde. Er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Mit Beschwerdeantwort vom 15. August 2023 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Juni 2023 (act. IIa 40 - 45). Streitig und zu prüfen ist die Einstellung in der Anspruchsberechtigung für fünf Tage wegen Versäumnis eines Beratungsgespräches und für sieben Tage wegen erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023. 1.3 Bei einem Taggeld von Fr. 223.35 (vgl. act. II 11, 45) und total zwölf umstrittenen Einstelltagen (act. IIa 91 - 93, 108 - 110) liegt der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 5 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Nach Art. 17 Abs. 1 Satz 1 AVIG muss die versicherte Person, die Versicherungsleistungen beanspruchen will, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. 2.2 Auf Weisung der zuständigen Amtsstelle hat die versicherte Person – unter anderem – an Beratungsgesprächen (vgl. Art. 20a und 21 AVIV) teilzunehmen (Art. 17 Abs. 3 lit. b AVIG). Gemäss Art. 30 Abs. 1 AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung unter anderem einzustellen, wenn sie die Kontrollvorschriften oder die Weisungen der zuständigen Amtsstelle nicht befolgt (lit. d), worunter beispielsweise das Versäumen von Beratungs- und Kontrollgesprächen zu subsumieren ist (ARV 2013 S. 186 E. 2). 2.3 2.3.1 Weiter ist die versicherte Person verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie muss ihre Bemühungen nachweisen können (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 AVIG). Die versicherte Person muss sich gezielt um Arbeit bemühen, in der Regel in Form einer ordentlichen Bewerbung (Art. 26 Abs. 1 AVIV). Sie muss den Nachweis der Arbeitsbemühungen für jede Kontrollperiode spätestens am fünften Tag des folgenden Monats oder am ersten auf diesen Tag folgenden Werktag einreichen. Die Arbeitsbemühungen werden nicht mehr berücksichtigt, wenn sie die Frist verstreichen lässt und keinen entschuldbaren Grund geltend macht (Art. 26 Abs. 2 AVIV). Die zuständige Amtsstelle überprüft die Arbeitsbemühungen der versicherten Person monatlich (Art. 26 Abs. 3 AVIV).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 6 2.3.2 Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Mit der Verknüpfung von Schadenminderungspflicht und Sanktion will das AVIG Arbeitslose zur Stellensuche anspornen und eine missbräuchliche Beanspruchung der Arbeitslosenversicherung verhindern. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung unterliegt ausschliesslich den spezifischen Bestimmungen der Arbeitslosenversicherung (nicht Art. 43 Abs. 3 ATSG). Daraus folgt, dass vorbehältlich eines entschuldbaren Grundes eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung ausgesprochen werden kann, wenn die Nachweise der Arbeitsbemühungen nicht innert der Frist des Art. 26 Abs. 2 AVIV eingereicht werden, ohne dass eine zusätzliche Frist gewährt werden müsste. Unerheblich ist, dass die Nachweise später erbracht werden (BGE 139 V 164). 2.3.3 Die Übermittlung der Liste der Arbeitsbemühungen an die Behörde mittels elektronischer Post ist zulässig. In einem solchen Fall hat die versicherte Person zu beweisen, dass die Liste spätestens am letzten Tag der Frist in den Machtbereich der Behörde gelangt ist (BGE 145 V 90). 2.4 Die Dauer der Einstellung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; SVR 2006 ALV Nr. 20 S. 71 E. 3.1 f.). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Wird die versicherte Person wiederholt in der Anspruchsberechtigung eingestellt, so wird die Einstellungsdauer angemessen verlängert. Für die Verlängerung werden die Einstellungen der letzten zwei Jahre berücksichtigt (Art. 45 Abs. 5 AVIV). Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; die Rekursbehörde muss sich somit auf
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 7 Gegebenheiten abstützen können, welche ihre abweichende Ermessensausübung als näher liegend erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 36 E. 3.3; ARV 2020 S. 95 E. 4.2). 2.5 Die Verwaltung als verfügende Instanz und – im Beschwerdefall – das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nichts Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhaltes genügt diesen Beweisanforderungen nicht. Das Gericht hat vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung zu folgen, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 144 V 427 E. 3.2 S. 429). 3. 3.1 3.1.1 Im Zusammenhang mit dem Terminversäumnis betreffend Beratungsgespräch macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 1 f.), dem Antwortmail der RAV-Personalberaterin vom 17. April 2023 sei lediglich die Anmerkung zu entnehmen gewesen, wonach sie den Termin auf den folgenden Freitag verschiebe; nichts sei ersichtlich gewesen, es sei eine andere Uhrzeit verwendet worden. Am besagten Freitag sei er eine halbe Stunde vor dem angenommenen Termin beim RAV gewesen und habe sich angemeldet. Dies könne die Mitarbeiterin am Empfang bezeugen. Zweimal habe diese die elektronische Anmeldung im System vorgenommen, jedoch ohne dass die RAV-Personalberaterin geantwortet habe. Schliesslich sei die Empfangsmitarbeiterin persönlich zur RAV- Personalberaterin gegangen, welche in einer Besprechung gewesen sei. 3.1.2 Nachdem der Beschwerdeführer am 17. April 2023 (act. IIa 136) zu einem Beratungsgespräch am 24. April 2023 eingeladen worden war und er gleichentags seiner RAV-Personalberaterin seine Verhinderung an diesem Termin mitgeteilt hatte (act. IIa 125), sandte die RAV-Personalberaterin dem Beschwerdeführer ebenfalls am 17. April 2023 die folgende
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 8 E-Mail (act. IIa 106), deren Erhalt der Beschwerdeführer grundsätzlich anerkennt: "Guten Tag Herr A.________ Danke für die Rückmeldung. Ich verschiebe unseren Termin auf Freitag. Freundliche Grüsse" Mit Blick auf die vorstehende Nachricht hat die RAV-Personalberaterin entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers (vgl. E. 3.1.1 hiervor) nicht festgehalten, sie verschiebe den Termin auf den folgenden Freitag. Wie der Übersicht über die gesendeten E-Mail-Elemente der RAV-Personalberaterin (act. IIa 89) zu entnehmen ist, enthielt die vorgenannte E-Mail ein PDF-Dokument als Anhang (vgl. auch act. IIa 106). Dass es sich dabei um die Einladung vom 17. April 2023 zum Beratungsgespräch vom 28. April 2023 um 10.00 Uhr (act. IIa 138) handelte, ergibt sich aus den nachfolgenden Überlegungen. Hätte die besagte E-Mail keinen oder einen anderen Anhang enthalten, hätte die am 17. April 2023 gewählte Formulierung "Ich verschiebe unseren Termin auf Freitag" eine Verschiebung auf Freitag, den 21. oder 28. April 2023 oder einen noch später folgenden Freitag bedeuten können. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am Freitag, den 28. April 2023 zum Beratungsgespräch beim RAV erschienen ist, zwar um 11.00 Uhr anstatt um 10.00 Uhr, führt mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. E. 2.5 hiervor) zum Schluss, dass die besagte E-Mail dem Beschwerdeführer – entgegen den Vorbringen gegenüber der Verwaltung (vgl. act. IIa 101) – mit Anhang bzw. der Einladung für den 28. April 2023 zum Beratungsgespräch (um 10.00 Uhr) zugegangen ist und dies vom Beschwerdeführer auch zur Kenntnis genommen wurde. Andernfalls hätte sich der Beschwerdeführer aufgrund der von der RAV-Personalberaterin gewählten Formulierung erkundigen müssen, auf welchen Freitag genau das Beratungsgespräch verschoben worden sei. Die Frage, ob der Beschwerdeführer – wie er geltend macht (vgl. E. 3.1.1 hiervor) – am 28. April 2023 um 10.30 Uhr beim RAV war (vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 III./Art. 5), kann bei diesem Ergebnis offen bleiben. Indem der Beschwerdeführer somit am 28. April 2023 nicht um 10.00 Uhr zum Beratungsgespräch erschienen ist, hat er die Kontrollvorschriften ver-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 9 letzt bzw. eine Weisung missachtet (vgl. E. 2.2 hiervor), so dass die Einstellung in der Anspruchsberechtigung dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt ist. Es bleibt das Einstellmass zu prüfen. 3.1.3 Gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) herausgegebenen "Einstellraster für ALK, KAST und RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D79, Ziff. 3.A) liegt beim erstmaligen Versäumnis eines Beratungsgespräches ohne entschuldbaren Grund ein leichtes Verschulden vor und es ist dafür eine Einstelldauer von fünf bis acht Tagen vorgesehen. Folglich sind die verfügten fünf Einstelltage nicht zu beanstanden; es liegen keine Gründe für ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners vor. 3.1.4 Die Beschwerde ist damit im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezüglich des versäumten Beratungsgespräches abzuweisen. 3.2 3.2.1 Im Zusammenhang mit den für den Monat April 2023 zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 2), per 25. April 2023 habe er seine Arbeitsnachweise per PDF-Dateien an seine RAV-Personalberaterin gesendet. Diese seien auch bei ihr angekommen, seien ihr jedoch nicht als PDF-Dateien angezeigt worden. Nach Ankündigung von Einstelltagen anlässlich des Beratungsgespräches im Mai 2023 habe er der RAV-Personalberaterin auf seinem Smartphone die erfolgreiche Zustellung gezeigt. Er habe die Mail von zu Hause aus erneut gesendet, wobei es zu zwei nicht zustellbaren Weiterleitungen gekommen sei, erst beim dritten Anlauf sei dies erfolgreich gewesen. Er habe die RAV-Personalberaterin telefonisch kontaktiert und sie habe den Erhalt der E-Mail bestätigt und sie sehe nun, dass die Nachweise fristgerecht eingegangen seien. 3.2.2 Bis zum 5. Mai 2023, dem für die Kontrollperiode April 2023 massgebenden Stichtag (vgl. E. 2.3.1 hiervor), ist beim RAV … kein Nachweis über die vom Beschwerdeführer während der Kontrollperiode April 2023 getätigten Arbeitsbemühungen eingetroffen. Der Nachweis der fraglichen Arbeitsbemühungen ist erstmals am 11. Mai 2023 aktenkundig beim RAV
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 10 … eingegangen (act. IIa 115 f.). Es stellt sich deshalb die Frage, ob es für die nicht rechtzeitige Einreichung dieser Arbeitsbemühungen einen entschuldbaren Grund gibt. Wie erwähnt (vgl. E. 3.2.1 hiervor), macht der Beschwerdeführer geltend, er habe die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023 am 25. April 2023 per E-Mail an seine RAV-Personalberaterin gesendet. Diese E-Mail hat der Beschwerdeführer jedoch an die E-Mail-Adresse … anstatt an die korrekte Adresse … versendet (act. IIa 80, 124). Die betreffende E-Mail ist folglich nicht bei der zuständigen RAV-Personalberaterin eingegangen. Somit sind die Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023 aufgrund einer vom Beschwerdeführer fehlerhaft eingegebenen E-Mail-Adresse nicht fristgerecht beim RAV eingetroffen, was keinen entschuldbaren Grund für die Verspätung darstellt. Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung ist damit dem Grundsatz nach zu Recht erfolgt. Es bleibt das Einstellmass zu prüfen. 3.2.3 Gemäss dem vom SECO herausgegebenen "Einstellraster für ALK, KAST und RAV" (AVIG-Praxis ALE, Arbeitsmarkt und Arbeitslosenversicherung [TC], D79, Ziff. 1.E) liegt bei erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen ein leichtes Verschulden vor und es ist eine Einstelldauer von fünf bis neun Tagen vorgesehen. Bei der Festlegung des Einstellmasses von sieben Tagen hat der Beschwerdegegner verschuldensmindernd berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer sich während der Kontrollperiode April 2023 um Arbeit bemüht hat und er somit an sich seiner Schadenminderungspflicht nachgekommen ist, er jedoch allein aufgrund eines Versehens bei der Eingabe der E-Mail-Adresse die Arbeitsbemühungen zu spät eingereicht hat. Bei der Einstelldauer wurde zudem verlängernd berücksichtigt (vgl. E. 2.4 hiervor), dass der Beschwerdeführer bereits mit Verfügung vom 15. Mai 2023 (act. IIa 108 - 110) wegen eines Terminversäumnisses in der Anspruchsberechtigung eingestellt wurde. Damit ist das Einstellmass für erstmals zu spät eingereichte Arbeitsbemühungen für den Monat April 2023 im Umfang von sieben Tagen nicht zu beanstanden; es liegen keine Gründe für ein Eingreifen in das Ermessen des Beschwerdegegners vor.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 11 3.2.4 Die Beschwerde ist damit auch im Zusammenhang mit der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bezüglich der erstmals zu spät eingereichten Arbeitsbemühungen abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern Rechtsdienst - Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Sept. 2023, ALV/23/525, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.