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Bern Verwaltungsgericht 18.12.2023 200 2023 478

18. Dezember 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,787 Wörter·~19 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 22. Mai 2023

Volltext

200 23 478 IV ACT/BRO/JJC/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 18. Dezember 2023 Verwaltungsrichter Ackermann, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichterin Mauerhofer Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 22. Mai 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit dem 1. Oktober 2004 – mit Sistierung zwischen März 2015 und April 2016 – eine ganze Rente der Invalidenversicherung (IV; Akten der IV- Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 72, 86, 93, 94, 102, 109, 119, 142). Nachdem er sich zum Bezug einer Hilflosenentschädigung angemeldet hatte (act. II 120), gewährte die IVB mit Verfügung vom 23. Juli 2021 (act. II 129) ab April 2020 eine Hilflosenentschädigung wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung. Im Rahmen einer Revision von Amtes wegen (act. II 138) beantragte der Versicherte Anfang März 2023 die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für mittelgradige Hilflosigkeit (act. II 139). Die IVB holte daraufhin einen Verlaufsbericht des behandelnden Psychiaters ein (act. II 141) und lehnte das Gesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 143) mit Verfügung vom 22. Mai 2023 ab (act. II 144). B. Mit Eingabe vom 20. Juni 2023 erhob der Versicherte dagegen Beschwerde und beantragte die Zusprache einer Hilflosenentschädigung für mittelgradige Hilflosigkeit. Anschliessend gingen von ihm am 3. Juli 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege sowie am 7., 17. und 31. Juli 2023 zusätzlich weitere Schreiben ein. Am 29. August 2023 ersuchte er, dass über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vor dem Urteil entschieden werden solle. Mit Beschwerdeantwort vom 30. August 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen. Mit Verfügung vom 4. September 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung wegen Unnötigkeit ab und wies

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 3 darauf hin, dass über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege später entschieden werde. Vom Beschwerdeführer gingen am 2. und 4. Oktober 2023 sowie am 10. November 2023 weitere Eingaben ein, wobei die Beschwerdegegnerin bezüglich letzterer mit Schreiben vom 21. November 2023 Stellung bezog. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 144). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Hilflosenentschädigung und dabei insbesondere, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf Erhöhung der Hilflosenentschädigung hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 4 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG). Als hilflos gilt eine Person, die wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Zu unterscheiden ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG). Massgebend für die Höhe der Hilflosenentschädigung ist das Ausmass der persönlichen Hilflosigkeit (Art. 42ter Abs. 1 Satz 1 IVG). Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (Art. 42 Abs. 3 IVG). 2.2 2.2.1 Die Hilflosigkeit gilt als schwer, wenn die versicherte Person vollständig hilflos ist. Dies ist der Fall, wenn sie in allen alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies der dauernden Pflege oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 5 2.2.2 Die Hilflosigkeit gilt als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 2 IVV). Nach der Rechtsprechung ist im Rahmen von lit. a dieser Bestimmung Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen vorausgesetzt (BGE 121 V 88 E. 3b S. 90). 2.2.3 Die Hilflosigkeit gilt als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist; b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwändigen Pflege bedarf; d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 38 IVV angewiesen ist (Art. 37 Abs. 3 IVV). 2.3 Nach der herrschenden Praxis (BGE 133 V 450 E. 7.2 S. 463) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen relevant: - Ankleiden, Auskleiden; - Aufstehen, Absitzen, Abliegen; - Essen; - Körperpflege;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 6 - Verrichtung der Notdurft; - Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme. Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist (BGE 121 V 88 E. 3c S. 91). 2.4 Gemäss Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbstständig wohnen kann (lit. a), für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist (lit. b) oder ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren (lit. c). 2.5 Gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG wird – nebst der Rente (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG) – auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat (so denn auch explizit Art. 35 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Art. 87 und 88bis IVV betreffend Hilflosigkeit). Darunter ist jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, unter anderen eine Verbesserung oder Verschlechterung des Gesundheitszustands oder die Verwendung neuer Hilfsmittel, zu verstehen, die geeignet ist, den Grad der Hilflosigkeit und damit den Umfang des Anspruchs zu beeinflussen (BGE 137 V 424 E. 3.1 S. 428). Dabei ist das gesamte Rentenrevisionsrecht nach Art. 17 ATSG u.a. auf die Hilflosenentschädigung nach Art. 42 IVG sinngemäss anwendbar (vgl. Entscheid des Bundesgerichts vom 15. Februar 2018, 9C_248/2017, E. 3.2; vgl. auch UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 17 N. 87). Als zeitliche Vergleichsbasis ist demnach einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Leistungsverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (betreffend Rente: BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). Liegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 7 eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Leistungsanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (betreffend Rente: BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin führte eine Revision von Amtes wegen durch, prüfte den Leistungsanspruch materiell und verfügte darüber (act. II 144). Folglich stellt sich die Eintretensfrage durch das Gericht gar nicht. 3.2 Zu prüfen ist, ob hinsichtlich der Hilflosenentschädigung eine wesentliche Änderung im Sachverhalt und damit ein Revisionsgrund nach Art. 17 Abs. 2 ATSG eingetreten ist. Die massgeblichen Vergleichszeitpunkte bilden diesbezüglich die Verfügung vom 23. Juli 2021 (act. II 129), mit welcher eine Hilflosenentschädigung für eine Hilflosigkeit leichten Grades zugesprochen wurde, und die hier angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 144). Betreffend die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach es für die Erteilung einer höheren Hilflosenentschädigung keiner derartigen Veränderung bedürfe (vgl. Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 2. Oktober 2023 eingegangen ist, S. 1 ff.), verkennt dieser den Unterschied zwischen einem erstmaligen Antrag und einem Revisionsverfahren. Bei der erstmaligen Beurteilung eines Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung sind allein die spezifischen Anspruchsgrundlagen der Hilflosenentschädigung zu prüfen – ein Vergleichszeitpunkt ist sachlogisch ausgeschlossen, da es sich ja um eine erstmalige Prüfung handelt. Ist dagegen bereits einmal über den Anspruch entschieden worden (sei es positiv, sei es negativ), bedarf es nach der Konzeption des Art. 17 Abs. 2 ATSG einer erheblichen Veränderung des zu Grunde liegenden Sachverhalts, bevor eine neue umfassende Prüfung in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht vorzunehmen ist (vgl. denn auch E. 2.5 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 8 3.3 In Hinblick auf die Verfügung vom 23. Juli 2021 (act. II 129) ergibt sich aus den medizinischen Akten das Folgende: Der behandelnde Psychiater Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, führte in seinem Arztbericht vom 15. Mai 2021 (act. II 125 S. 3 f.) aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nach wie vor als auf einem sehr unbefriedigenden eindeutigen krankhaftinvalidisierenden Niveau stehend bezeichnet werden müsse. Das Zustandsbild sei dabei seit längerem durch eine typische schwere schizophrene Residualsymptomatik gekennzeichnet. Diesbezüglich seien festzustellen u.a. eine kognitive Verarmung mit einem kognitiv extrem assoziativen zerfahrenen Gedankengang, anhaltendes streitsüchtiges emotionell labiles Verhalten, extremer sozialer Rückzug und Isolation (Kontakte praktisch nur zu seiner chinesischen Ehefrau, dem Sohn und der Mutter), stark verminderte Belastbarkeit und Ausdauervermögen, ausgeprägte Stressund Frustintoleranz, schwere Konzentrationsprobleme, Vergesslichkeit, eine weiterhin völlig ungenügende Krankheits- und Therapieeinsicht sowie eine struktur- und sinnlose Alltagsbewältigung. Der Beschwerdeführer lebe in einer völlig unrealistischen Phantasiewelt, habe stets unzählige Gedanken, Ideen, Wünsche und Pläne, welche jedoch nie realisiert würden. Im Rahmen einer ambulanten Massnahme der KESB seien eine regelmässige ambulante psychiatrische Behandlung und die durch die Ehefrau kontrollierte tägliche Medikamenteneinnahme angeordnet worden, wobei sich alle anderen Massnahmen als erfolglos erwiesen hätten (act. II 125 S. 3 f. Ziff. 2 erster Spiegelstrich). Als Diagnose gab Dr. med. B.________ einen schweren Residualzustand bei chronischer hebephren-paranoider Schizophrenie an (act. II 125 S. 4 Ziff. 2 zweiter Spiegelstrich). Die gegenwärtige Behandlung umfasse eine unterstützend-motivierende Gesprächspsychotherapie, diverse kognitive verhaltenstherapeutische Massnahmen sowie eine antipsychotisch wirkende Medikation (Aripiprazol 30mg/tgl; act. II 125 S. 4 Ziff. 2 dritter und vierter Spiegelstrich). Die Prognose bezüglich anhaltender gesundheitlicher Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit müsse aufgrund des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs als eindeutig ungünstig betrachtet werden (act. II 125 S. 4 Ziff. 2 fünfter Spiegelstrich).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 9 Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung vom gleichen Tag (act. II 125 S. 1 f.) nahm Dr. med. B.________ dahingehend Stellung, dass es dem Beschwerdeführer aufgrund von Befunden in den Bereichen "Kontrolle der Medikamenteneinnahme" und "Haushaltaufgaben" nicht möglich sei, seinen Alltag ohne Dritthilfe zu bestreiten (act. II 125 S. 1 Ziff. 1). Weiter benötige er regelmässige Unterstützung bei der Bewältigung von Alltagssituationen, wobei "klare Verwahrlosungstendenzen" bestünden (act. II 125 S. 1 Ziff. 2.a). Da ein "konflikthaftes Verhalten des Patienten" vorliege, sei ebenfalls die regelmässige Mithilfe für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung notwendig (act. II 125 S. 1 Ziff. 2.b). Zudem werde die regelmässige Begleitung einer Drittperson benötigt, um der Gefahr der dauernden Isolation von sozialen Kontakten vorzubeugen (act. II 125 S. 2 Ziff. 2.c). Der Bedarf an lebenspraktischer Begleitung bestünde dabei seit einigen Jahren (act. II 125 S. 2 Ziff. 2.d). 3.4 Im Rahmen der Beurteilung der Revision des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (für leichte Hilflosigkeit) stand der Beschwerdegegnerin zusätzlich der von Dr. med. B.________ am 18. März 2023 ausgestellte Verlaufsbericht inkl. dem Fragebogen zur Hilflosenentschädigung (act. II 141) zur Verfügung, woraus folgendes zu entnehmen ist: Im Arztbericht vom 18. März 2023 beschrieb Dr. med. B.________ den Gesundheitszustand als stationär, auf einem unbefriedigenden eindeutig krankhaft-invalidisierenden Niveau, wobei er einen schweren Residualzustand bei chronischer, schubweise verlaufender paranoider Schizophrenie diagnostizierte (act. II 141 S. 1 erster und zweiter Spiegelstrich). Bezüglich der aktuellen Befunde bestehe u.a. eine anhaltende kognitive Verarmung mit einem extrem assoziativen sprunghaft-zerfahrenen Gedankengang, emotionell labiles Verhalten mit häufig streitsüchtigen Impulsen, schwere Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen, Vergesslichkeit, anhaltende Stress- und Frustintoleranz, schwere soziale Isolation (Kontakte praktisch nur zu seiner chinesischen Ehefrau, dem Sohn und der Mutter), stark verminderte Belastbarkeit und Ausdauervermögen, ungenügende Krankheits- und Therapieeinsicht sowie eine struktur- und sinnlose Alltagsbewältigung. Der Beschwerdeführer lebe in einer völlig unrealistischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 10 Phantasiewelt, habe stets unzählige Gedanken, Ideen, Wünsche und Pläne, welche jedoch immer nicht realisiert blieben. Ebenfalls bestünden seit 2017 ambulante Massnahmen der KESB (regelmässige ambulante psychiatrische Betreuung und durch die Ehefrau kontrollierte tägliche Medikamenteneinnahme; act. II 141 S. 1 dritter Spiegelstrich). Hinsichtlich der gegenwärtigen Behandlung wurden eine unterstützend-motivierende psychodynamische Gesprächstherapie, diverse kognitive verhaltenstherapeutische Massnahmen sowie eine entsprechende antipsychotisch wirkende Medikation (Aripiprazol 30mg abends) dokumentiert (act. II 141 S. 1 vierter und fünfter Spiegelstrich). Die Prognose des Beschwerdeführers müsse bezüglich anhaltender gesundheitlicher Verbesserung und Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufs als klar negativ betrachtet werden (act. II 141 S. 2 erster Spiegelstrich). Schliesslich antwortete Dr. med. B.________ auf die Frage, ob bei den alltäglichen Lebensverrichtungen die Hilfe von Drittpersonen notwendig sei, mit "Ja, durch seine Ehefrau" (act. II 141 S. 2 vierter Spiegelstrich). Im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung vom gleichen Tag vermerkte Dr. med. B.________, dass der Beschwerdeführer im Bereich der Pflege gesellschaftlicher Kontakte regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen sei, verneinte dies jedoch für die restlichen acht Punkte ("An-/Auskleiden"; "Aufstehen, Absitzen, Abliegen"; "Essen"; "Körperpflege"; "Verrichten der Notdurft [nur Körperreinigung]"; "Fortbewegung"; "Dauernde Pflege" und "Persönliche Überwachung"; act. II 141 S. 3). Wegen der schweren psychotischen Störungen, der Medikamentenkontrolle und den Haushaltsaufgaben sei eine Alltagsbewältigung ohne Dritthilfe nicht möglich (act. II 141 S. 4 Ziff. 1). Alltägliche Situationen könne er anhand von "klaren Verwahrlosungstendenzen" nicht ohne regelmässige Unterstützung meistern (act. II 141 S. 4 Ziff. 2.a). Weiter sei eine regelmässige Begleitung durch die Ehefrau für die Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung sowie zur Vorbeugung einer dauernden sozialen Isolation notwendig, wobei dieser Bedarf an lebenspraktischer Begleitung seit mehreren Jahren bestehe (act. II 141 S. 4 f. Ziff. 2.b, 2.c und 2.d). 3.5 Vorliegend ist anhand der medizinischen Berichte sowie der weiteren Akten keine erhebliche Veränderung des Sachverhalts ausgewiesen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 11 oder auch nur in Ansatzpunkten erkennbar. Das Vorliegen einer erheblichen Veränderung stellt eine zwingende Voraussetzung für eine Erhöhung der Hilflosenentschädigung dar (Art. 17 Abs. 2 ATSG; vgl. E. 2.5 und 3.2 hiervor). 3.5.1 So lassen sich dem Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 18. März 2023 (act. II 141 S. 1 f.) keinerlei Anzeichen auf eine wesentliche Sachverhaltsänderung im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG seit dem massgebenden Vergleichszeitpunkt vom 23. Juli 2021 (act. II 129 sowie E. 2.5 hiervor) entnehmen. Im Gegenteil beschreibt dieser den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als "stationär" (act. II 141 S. 1 erster Spiegelstrich), wobei der Arzt diesen Zustand gleich charakterisiert wie im Bericht vom 15. Mai 2021 (act. II 125 S. 3 Ziff. 2 erster Spiegelstrich). Auch sonst sind die beiden Arztberichte inhaltlich im Wesentlichen deckungsgleich: Die Befunde und die jeweils gestellte Diagnose sind in den beiden Berichten nahezu identisch, genauso wie die Ausführungen zur gegenwärtigen Behandlung, der aktuellen Medikation und der gestellten Prognose (vgl. act. II 125 S. 3 f., 141 S. 1 f.). Dementsprechend negiert Dr. med. B.________ auch die Notwendigkeit dauernder Pflege (und widerspricht damit den diesbezüglichen Angaben im Revisionsfragebogen von Anfang März 2023; vgl. act. II 139 S. 4 Ziff. 3.3, 141 S. 3 Ziff. 8). Im Übrigen gibt er im Fragebogen zur Hilflosenentschädigung vom 18. März 2023 im Wesentlichen die gleichen Informationen wieder wie bereits knapp zwei Jahre vorher im Fragebogen vom 15. Mai 2021 (die Ziff. 1, 2.b sowie 2.d sind beinahe und die Ziff. 2.a sowie 2.c sind komplett identisch; vgl. act. II 125 S. 1-2, 141 S. 3-5). Hinsichtlich des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung wird dieser dabei in beiden Fragebögen als seit mehreren Jahren bestehend angegeben (act. II 125 S. 2 Ziff. 2.d; 141 S. 5 Ziff. 2.d). Gestützt auf die ärztlichen Unterlagen (act. II 125, 141) sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine höhere Hilflosenentschädigung darüber hinaus nicht erstellt, da weiterhin allein die Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung ausgewiesen ist. Auch insoweit ist keine Änderung ersichtlich.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 12 3.5.2 Im Übrigen nahm der Beschwerdeführer im Revisionsfragebogen von Anfang März 2023 selber dahingehend Stellung, dass sein Gesundheitszustand seit dem letzten Entscheid unverändert sei (act. II 139 S. 1 Ziff. 1.1). Auch die Angaben hinsichtlich der Lebensverrichtungen, für jene er regelmässig in erheblicher Weise Dritthilfe benötigt, stimmen zwischen dem Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung (unterschrieben am 27. April 2021; act. II 120 S. 4 f. Ziff. 4) und dem Revisionsfragebogen von Anfang März 2023 im Wesentlichen überein (act. II 139 S. 4 Ziff. 3.2). Zwar wird neu auch für die Verrichtung "Essen" die Notwendigkeit von Dritthilfe geltend gemacht, dies jedoch lediglich aufgrund der inkorrekten Annahme, dass diesbezüglich auch die Essenszubereitung inbegriffen ist (vgl. act. II 120 S. 4 Ziff. 4.1, 139 S. 4 Ziff. 3.2; vgl. dazu auch Rz. 2036 ff. des vom Bundesamt für Sozialversicherungen herausgegebenen Kreisschreibens über Hilflosigkeit [KSH]). Im Rahmen der Revision hielt er ebenfalls fest, dass er nicht auf eine persönliche Überwachung angewiesen sei (act. II 139 S. 4 Ziff. 3.4), während er bei der ursprünglichen Anmeldung für die Hilflosenentschädigung knapp zwei Jahre vorher eine derartige Kontrolle noch als notwendig erachtete (act. II 120 S. 4 Ziff. 4.3). Die vorgebrachte Notwendigkeit der Unterstützung durch die Ehefrau (vgl. act. II 139 S. 4; Schreiben des Beschwerdeführers, welches am 2. Oktober 2023 eingegangen ist, S. 10, 12) wird bereits im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt. Nichts für sich abzuleiten vermag der Beschwerdeführer schliesslich mit dem Verweis darauf, dass er nicht arbeiten könne (Beschwerde S. 4). Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung setzt nach Art. 42 Abs. 1 und 3 IVG Einschränkungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen respektive den Bedarf an lebenspraktischer Begleitung voraus (vgl. E. 2.1 hiervor). Die Frage der Arbeitsfähigkeit stellt sich damit vorliegend gar nicht. 3.6 Mangels eines Revisionsgrundes besteht weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit leichten Grades. Die angefochtene Verfügung vom 22. Mai 2023 (act. II 144) ist demnach nicht zu beanstanden und die Beschwerde vom 21. Juni 2023 ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 13 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. 4.2 Zu prüfen bleibt die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten, wobei das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung bereits mit Verfügung vom 4. September 2023 wegen Unnötigkeit abgewiesen wurde. Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 61 lit. f ATSG sowie Art. 111 Abs. 1 VR- PG; SVR 2011 IV Nr. 22 S. 61 E. 2, 2011 UV Nr. 6 S. 22 E. 6.1). Als bedürftig gilt eine Person, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Massgebend sind die wirtschaftlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung (BGE 144 III 531 E. 4.1 S. 537, 122 I 5 E. 4a S. 6; SVR 2017 IV Nr. 87 S. 270 E. 2.1). Bei der Ermittlung der prozessualen Bedürftigkeit ist die Hilflosenentschädigung gemäss Art. 42 IVG nicht in die Berechnung des Einkommens einzubeziehen (SVR 2009 IV Nr. 9 S. 20 E. 5.4). Gestützt auf die Akten (vgl. Akten des Beschwerdeführers zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege [act. IA] 5 ff.) ist die Bedürftigkeit zu bejahen. Da das Verfahren zudem nicht als von vornherein aussichtslos bezeichnet werden kann, sind die Voraussetzungen für die Erteilung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Verfahrenskosten vorliegend erfüllt. Das entsprechende Gesuch ist gutzuheissen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gegenüber dem Kanton Bern

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 14 entsprechend den Voraussetzungen von Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR). 4.3 Es besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird hinsichtlich der Verfahrenskosten gutgeheissen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird der Beschwerdeführer – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Zu eröffnen (R): - A.________ (samt Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 21. November 2023) - IV-Stelle Bern (samt Eingaben des Beschwerdeführers, welche am 7., 17. und 31. Juli 2023 sowie am 29. August, 2. und 4. Oktober und 10. November 2023 eingegangen sind) - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2023, IV/23/478, Seite 15 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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