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Bern Verwaltungsgericht 08.08.2023 200 2023 47

8. August 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,779 Wörter·~14 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 16. Dezember 2022

Volltext

200 23 47 IV KNB/SHE/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 8. August 2023 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Schnyder A.________ Beschwerdeführer gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin B.________ Beigeladene betreffend Verfügung vom 16. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1967 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2011 bei der IV-Stelle Bern (nachfolgend: IVB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Leistungsbezug an. Nach diversen den Parteien bekannten Verwaltungs- und Gerichtsverfahren (vgl. zum Ganzen u.a. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom 8. September 2020, IV/2020/434 [Akten der IVB {act. II} 106, Sachverhalt]) stellte die IVB dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Juni 2022 (act. IIA 285) in Aussicht, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% rückwirkend ab dem 1. Juni 2012 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Am 16. Dezember 2022 (act. IIA 301/2) verfügte die IVB entsprechend dem Vorbescheid. Bezüglich der aufgelaufenen Rentenbetreffnisse vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2022 entschied sie, diese wie folgt auszuzahlen: - Versicherter: Fr. 165'341.55 - Sozialdienst C.________: Fr. 143'419.80 - B.________: Fr. 19'642.65 B. Am 22. Januar 2023 erhob A.________ gegen die Verfügung vom 16. Dezember 2022 mit folgenden Rechtsbegehren Beschwerde: „1. Hauptantrag: Die Rückforderung der B.________ sei mangels Überentschädigung abzuweisen und der strittige Betrag von CHF 19‘642.65 sei folglich nicht an die B.________, sondern an den Versicherten zu überweisen. 2. Folgeantrag: Bei Gutheissung des Hauptantrages sei die daraus entstehende Zinsdifferenz von CHF 5‘037.- an den Versicherten zu überweisen. 3. Verspätungsantrag: Dem Beschwerdeführer sei auf die fällige Summe (aus Hauptantrag und Folgeantrag) von CHF 24‘679.65 ein Verspätungszins von 5% seit dem 16. Dezember 2022 zuzusprechen.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 3 4. Kostenantrag: Die Verfahrenskosten seien bei Obsiegen des Beschwerdeführers der B.________, der Ausgleichskasse oder der IVBE aufzuerlegen - oder den Verursachern anteilig aufzuerlegen. Bei Unterliegen des Beschwerdeführers seien ihm ausnahmsweise keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.“ Mit Beschwerdeantwort vom 6. März 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Eingabe beigelegt war eine Stellungnahme der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend AKB) vom 27. Februar 2023 bezüglich Rechtzeitigkeit der Beschwerde, Verrechnung aufgelaufener Rentenzahlungen mit der B.________ sowie Verjährung einer allfälligen Forderung der B.________. Mit prozessleitender Verfügung vom 6. April 2023 lud der zuständige Instruktionsrichter die B.________ (nachfolgend Beigeladene) zum Verfahren bei und räumte ihr Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Die Eingabe der Beigeladenen ging am 24. Mai 2023 beim Verwaltungsgericht ein. Darin schloss diese auf Abweisung der Beschwerde. Mit prozessleitender Verfügung vom 25. Mai 2023 schloss der Instruktionsrichter das Beweisverfahren (Ziff. 2). Er verwies dabei auf die Stellungnahme der Beigeladenen vom 24. Mai 2023 und den Umstand, dass es vorliegend einzig um die sozialversicherungsrechtliche Frage der direkten Verrechnung / Drittauszahlung mit der nachträglich zugesprochenen Invalidenrente gehe. Den Beizug der Akten betreffend ein zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen hängigen Verfahrens vor Zivilgericht erachtete er nicht als erforderlich. Gleichzeitig setzte er den Parteien Termin zur allfälligen Stellungnahme (Ziff. 3). Am 11. Juni 2023 nahm der Beschwerdeführer Stellung zur prozessleitenden Verfügung vom 25. Mai 2023 und stellte folgende Rechtsbegehren: „1. Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 25. Mai 2023 sei insofern abzuändern, als dass wegen des Mitwirkungsrechts neue Tatsachen und Beweismittel im Zusammenhang mit der Rückforderung / Drittauszahlung zum Entscheid zugelassen sind und die zivilen Akten

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 4 zu editieren seien. Es sei bei Nichtzulassung ein begründeter, anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen. 2. Die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin vom 6. Mai 2023 und der Beigeladenen vom 23. Mai 2023 seien abzuweisen; die Rechtsbegehren des Beschwerdeführers vom 22. Januar 2023 seien gutzuheissen.“ Mit prozessleitender Verfügung vom 19. Juni 2023 stellte der Instruktionsrichter der Beschwerdegegnerin und der Beigeladenen je eine Kopie der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 11. Juni 2023 zu. Weiter wies er den Antrag des Beschwerdeführers, die „zivilgerichtlichen Verfahrensakten“ seien zu editieren und damit Ziff. 2 der prozessleitenden Verfügung vom 25. Mai 2023 abzuändern, ab. Das Beweisverfahren blieb geschlossen. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da unter Berücksichtigung des Fristenstillstandes auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 5 Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsgegenstand bildet die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. Dezember 2022 (act. IIA 301/2), mit welcher diese dem Beschwerdeführer rückwirkend ab 1. Juni 2012 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Rente zusprach und gleichzeitig die Nachzahlung / Drittauszahlung / Verrechnung der vom 1. Juni 2012 bis 31. Dezember 2022 aufgelaufenen Rentenbetreffnisse an den Beschwerdeführer (Fr. 165‘341.55), den Sozialdienst C.________ (Fr. 143‘419.80) sowie die Beigeladene (Fr. 19‘642.65) regelte. Vorliegend einzig angefochten und hier zu prüfen ist die vorgesehene Drittauszahlung an die Beigeladene (vgl. auch Beschwerde S. 2, S. 5 Ziff. 7, S. 8 Ziff. 11). Der Rest der Verfügung blieb unbeanstandet (insbesondere der Invaliditätsgrad, der Rentenbeginn und die Rentenhöhe sowie die Rentennachzahlungen an den Beschwerdeführer und die Drittauszahlung an den Sozialdienst C.________) und ist in Rechtskraft erwachsen. Dies bildet somit nicht Thema des vorliegenden Verfahrens. 1.3 Angesichts der Höhe der im Streit liegenden Drittauszahlung der Beschwerdegegnerin an die Beigeladene im Umfang von Fr. 19‘642.65 (die Zinsen werden gemäss Art. 91 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272] i.V.m. Art. 57 Abs. 1 GSOG nicht hinzugerechnet) erreicht der Streitwert nicht den Betrag von Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 6 besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Die angefochtene Verfügung datiert vom 16. Dezember 2022 (act. IIA 301/2), womit sie nach dem Inkrafttreten der IVG-Änderung vom 19. Juni 2020 erging. Da die entsprechenden Gesetzes- und Verordnungsartikel (vgl. E. 2.2 ff. hiernach) durch die Weiterentwicklung der IV nicht geändert wurden, erübrigen sich jedoch weitere Ausführungen zum anwendbaren Recht. 2.2 Der Anspruch auf Leistungen ist gemäss Art. 22 Abs. 1 ATSG weder abtretbar noch verpfändbar. Jede Abtretung oder Verpfändung ist nichtig. Nach Art. 22 Abs. 2 ATSG können Nachzahlungen von Leistungen des Sozialversicherers jedoch wie folgt abgetreten werden: a. dem Arbeitgeber oder der öffentlichen oder privaten Fürsorge, soweit diese Vorschussleistungen leisten; b. einer Versicherung, die Vorleistungen erbringt. 2.3 Arbeitgeber, Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Krankenversicherungen, öffentliche und private Fürsorgestellen oder Haftpflichtversicherer mit Sitz in der Schweiz, welche im Hinblick auf eine Rente der Invalidenversicherung Vorschussleistungen erbracht haben, können verlangen, dass die Nachzahlung dieser Rente bis zur Höhe ihrer Vorschussleistung verrechnet und an sie ausbezahlt wird. Vorbehalten bleibt die Verrechnung nach Art. 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Die bevorschussenden Stellen haben ihren Anspruch mit besonderem Formular frühestens bei der Rentenanmeldung und spätestens im Zeitpunkt der Verfügung der IV-Stelle geltend zu machen (Art. 85bis Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung [IVV; SR 831.201]). Nach Abs. 2 von Art. 85bis IVV gelten als Vorschussleistungen: a. freiwillige Leistungen, sofern die versicherte Person zu deren Rückerstattung verpflichtet ist und sie der Auszahlung an die bevorschussende Stelle schriftlich zugestimmt hat;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 7 b. vertraglich oder aufgrund eines Gesetzes erbrachte Leistungen, soweit aus dem Vertrag oder dem Gesetz ein eindeutiges Rückforderungsrecht infolge der Rentennachzahlung abgeleitet werden kann. Die Nachzahlung darf der bevorschussenden Stelle höchstens im Betrag der Vorschussleistungen und für den Zeitraum, in welchem sie erbracht worden ist, ausbezahlt werden (Art. 85bis Abs. 3 IVV). 2.4 Um von einem eindeutigen Rückforderungsrecht nach Art. 85bis Abs. 2 lit. b IVV sprechen zu können, muss der direkte Anspruch gegenüber der Invalidenversicherung vertraglich oder normativ festgehalten sein. Richtet sich ein in den allgemeinen Versicherungsbedingungen zu einer kollektiven Krankentaggeldversicherung enthaltenes Rückforderungsrecht nur gegen den Versicherten selbst, nicht aber auch gegen Sozialversicherungsträger, die ebenfalls Leistungen erbringen, besteht diesen gegenüber keine direkte Rückforderungsmöglichkeit (Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute Bundesgericht {BGer}] vom 11. Oktober 2004, I 317/03, E. 5.2 mit Hinweisen). 3. 3.1 Aufgrund der Akten ist erstellt (vgl. etwa Akten der AKB [act. IIC] 31/6, 52/3 ff.; Akten der Beigeladenen [act. III] 4), und wird vom Beschwerdeführer zu Recht nicht bestritten (vgl. etwa act. IIC 45/1 Ziff. 4,), dass ihm die Beigeladene in der Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Juni 2013 (vgl. auch act. IIC 49/2) basierend auf einer Arbeitsunfähigkeit von 100% bis 30. September 2012 und von 55% ab 1. Oktober 2012 Krankentaggelder von insgesamt Fr. 100‘365.75 ausbezahlte. Bereits mit Schreiben vom 12. Dezember 2011 (act. IIC 11) meldete die Beigeladene bei der Beschwerdegegnerin den Anspruch auf Verrechnung einer allfälligen Rückforderung mit den voraussichtlichen Nachzahlungen von Leistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung an und bat diese, die AKB über ihr Verrechnungsrecht zu informieren. Nachdem die Beschwerdegegnerin am 22. Juni 2022 (act. IIC 13) die rückwirkende Zusprache einer ganzen Invalidenrente ab 1. Juni 2012 in Aussicht gestellt hatte und am 5. September 2022 (act. IIC 22) die AKB gebeten hatte, die

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 8 Geldleistungen zu berechnen sowie die Verfügung zu erstellen und zu versenden, stellte die Beigeladene am 24. Oktober 2022 (act. IIC 31) bei der AKB für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis zum 29. Juli 2013 einen Verrechnungsantrag im Umfang von Fr. 20‘805.15. Die Verrechnung zeigte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. Oktober 2022 an (act. IIC 31/6). Neben der konkreten Berechnung des Rückforderungs- / Verrechnungsbetrags wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass „entgegenkommenderweise“ vollständig auf eine Anrechnung der Kinderrenten zur Invalidenrente verzichtet werde. Am 1. November 2022 (act. IIC 33) stellte die Beigeladene bei der AKB einen neuen, diesmal für die Zeit vom 1. Juni 2012 bis 28. Juni 2013 begrenzten und auf Fr. 19‘642.65 reduzierten, Rückforderungs- / Verrechnungsantrag. In der Folge äusserte sich der Beschwerdeführer diverse Male (vgl. etwa 6. Oktober 2022 [act. IIC 39], 13. Oktober 2022 [act. IIC 54], 27. Oktober 2022 [act. IIC 47], 1. November 2022 [act. IIC 45], 7. November 2022 [act. IIC 49], 30. November 2022 (act. IIC 53) zur Sache und machte geltend, der Rückforderungs- / Verrechnungsanspruch der Beigeladenen sei verwirkt bzw. der von ihr berechnete Betrag falsch und belaufe sich auf maximal Fr. 9‘280.--. 3.2 Die ehemalige Arbeitgeberin des Beschwerdeführers, die D.________ AG, schloss mit der Beigeladenen einen Vertrag betreffend eine „Kollektive Krankentaggeldversicherung nach VVG“ ab. Als Vertragsbeginn wurde der 1. Januar 2012 und als Vertragsablauf der 31. Dezember 2013 festgelegt. Vereinbart wurde ein Krankentaggeld von 90% der versicherten Lohnsumme während 730 Tagen pro Fall abzüglich einer Wartefrist von 180 Tagen (Kader) bzw. 30 Tagen (dem Gesamtarbeitsvertrag unterstelltes Personal) pro Fall. Schliesslich wurde die Anwendbarkeit der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die kollektive Taggeldversicherung (Ausgabe 2006; nachfolgend AVB) vereinbart (Akten der Beigeladenen [act. III] 2]). Gemäss den vorliegend anwendbaren AVB (act. III 1) kann die Beigeladene – falls der Rentenanspruch einer staatlichen oder betrieblichen Versicherung noch nicht feststeht – das versicherte Taggeld freiwillig bevorschussen. In diesem Fall fordert die Beigeladene die zuviel

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 9 erbrachten Leistungen ab Beginn des Rentenanspruchs zurück. Hierbei steht es ihr frei, diese Rückforderungen bei der versicherten Person oder bei dem die Rente auszahlenden Versicherungsträger zu stellen. Die allfällige Bevorschussung erfolgt deshalb unter dem ausdrücklichen Vorbehalt der Rückforderung anlässlich der Rentennachzahlung. Die Rückforderung erfolgt im Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Rente. Die versicherte Person tritt im Umfang der Vorleistungen der Beigeladenen ihre Ansprüche gegenüber den anderen Versicherungsträgern an die Beigeladene ab (Ziff. 28; kursiv hervorgehoben durch das Gericht). 3.3 Die vorliegende Prüfung der Rechtmässigkeit der strittigen Drittauszahlung muss sich auf die spezifischen Fragen der Nachzahlung von Leistungen des Sozialversicherers – hier der Invalidenversicherung - an eine bevorschussende Dritte beschränken (vgl. u.a. Beschwerdeantwort Ziffer 3, mit Hinweis auf den Entscheid des EVG vom 21. Oktober 2004, I 296/03, E. 4.2). Dies mit Blick auf die entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen sowie der dazu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. dazu im IV-Bereich namentlich vorstehend E. 2.4). Weitergehende Fragen hinsichtlich der Kollektiven Krankentaggeldversicherung nach dem Bundesgesetz vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG; SR 221.229.1) betreffen das parallel geführte Verfahren – zwischen dem Beschwerdeführer und der Beigeladenen – vor Zivilgericht. Bei dieser Ausgangslage erübrigt es sich, die Akten des zivilrechtlichen Verfahrens beizuziehen. Vorliegend sprach die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Ablauf des Wartejahres (Art. 28 IVG) rückwirkend ab 1. Juni 2012 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 100% eine ganze Invalidenrente zu (act. IIA 301/2). Die Beigeladene bezahlte gemäss Ziff. 28 ihrer AVB in der hier streitigen Zeit ab 1. Juni 2012 im Sinne einer freiwilligen Bevorschussung (vgl. Stellungnahme der Beigeladenen vom 23. Mai 2023 S. 3 f. Ziff. 1) Taggelder im Umfang von insgesamt Fr. 100‘365.75. Dies ist aufgrund der Akten erstellt und wir von den Parteien nicht bestritten. Ebenfalls nicht bestritten ist, dass die Beigeladene die Rückforderung bzw. Drittauszahlung – wie in den AVB vorgesehen (Ziff. 28) – nicht höher als im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 10 Umfang der für die gleiche Zeit zugesprochenen Invalidenrenten geltend macht (1. Juni 2012 bis 28. Juni 2013; ohne Einbezug der Kinderrenten und ab Oktober 2012 bloss im Umfang einer halben Invalidenrente). Gemäss Ziff. 28 der AVB besteht das erforderliche eindeutige, direkte Rückforderungsrecht gegenüber dem Sozialversicherungsträger (vgl. 2.4 vorstehend) und die Beigeladene nahm dies vorliegend allein teilweise – im Umfang von Fr. 19‘642.65 – wahr. Damit sind die Voraussetzungen nach Art. 85bis IVV (vgl. E. 2.3 f. hiervor) für die Drittauszahlung an die Beigeladene erfüllt. 3.4 Soweit der Beschwerdeführer schliesslich eine Verwirkung des Rückforderungsanspruchs geltend macht ist ihm nicht zu folgen. Bei rückwirkender Zusprechung einer Invalidenrente wird die Verwirkungsfirst erst dann ausgelöst, wenn die Rentenverfügung in Rechtskraft erwächst (vgl. diesbezüglich BGE 127 V 484 E. 3b/dd S. 490 sowie Entscheid des BGer vom 22. Oktober 2013, 8C_138/2013, E. 4.4.1). Die Frist wurde vorliegend mit Einreichung des Verrechnungsantrags am 24. Oktober 2022 (act. IIC 31) und damit bereits vor Erlass der Rentenverfügung so oder anders gewahrt. 3.5 Nach dem Dargelegten ist die angefochten Verfügung vom 16. Dezember 2022 (act. IIA 301) hinsichtlich der hier einzig streitigen Drittauszahlung an die Beigeladene nicht zu beanstanden. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem Beschwerdeführer zur Bezah-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 11 lung auferlegt. Diese werden dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.-- entnommen. Die Restanz von Fr. 300.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - B.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 8. Aug. 2023, IV/23/47, Seite 12 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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