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Bern Verwaltungsgericht 10.10.2024 200 2023 415

10. Oktober 2024·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,972 Wörter·~15 min·3

Zusammenfassung

Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 26. April 2023 (vbv 190/2022)

Volltext

200 23 415 SH WIS/COC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil der Einzelrichterin vom 10. Oktober 2024 Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiberin Collatz A.________ Beschwerdeführer gegen Einwohnergemeinde B.________ Beschwerdegegnerin Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen Vorinstanz betreffend Entscheid der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 26. April 2023 (…)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1959 geborene A.________ wird seit Juni 2015 durch die Einwohnergemeinde B.________ (Beschwerdegegnerin), wirtschaftlich unterstützt (Akten des Regierungsstatthalteramts des Verwaltungskreises Bern- Mittelland [RSA Bern-Mittelland; act. IIC] Register: Handlungsplan). Mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (Akten des RSA Bern-Mittelland [act. IIA] durchsichtige Sichtmappe [Beschwerdeantwortbeilagen], Beilage 2) wurde er – unter Hinweis auf die Sanktionsfolge im Unterlassensfall (Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 %) – angewiesen, sich zum Vorbezug seiner Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) anzumelden. Nachdem A.________ dieser Aufforderung nicht nachgekommen war, wurde er mit Schreiben vom 2. September 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 7) – abermals unter Hinweis auf die Sanktionsfolge im Unterlassensfall – gemahnt, bis am 30. September 2022 die Anmeldung zum AHV-Vorbezug einzureichen. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, zum Sachverhalt Stellung zu nehmen. In der Folge kürzte die Einwohnergemeinde B.________ mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. IIA 7 f.) den Grundbedarf für den Lebensunterhalt von Fr. 977.-- um 15 %, ausmachend Fr. 146.55, ab 1. November 2022 für die Dauer von sechs Monaten. Die dagegen erhobene Beschwerde (act. IIA 1 f.) wies die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern- Mittelland (Vorinstanz) mit Entscheid vom 26. April 2023 (act. IIA 21 ff.) ab. B. Hiergegen erhob A.________ (Beschwerdeführer) am 25. Mai 2022 (richtig: 2023) beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Mit Beschwerdeantwort vom 22. Juni 2023 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 3 Die Vorinstanz verzichtete mit Eingabe vom 22. Juni 2023 unter Verweis auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid auf eine Beschwerdevernehmlassung. Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 des Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1]). Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung (Art. 79 Abs. 1 VRPG). Die Bestimmungen über Form und Frist sind eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid der Vorinstanz vom 26. April 2023 (act. IIA 21 ff.). Streitig und zu prüfen ist die Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt um 15 % ab 1. November 2022 für die Dauer von sechs Monaten wegen pflichtwidriger Nichtanmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente. 1.3 Bei einer Kürzung des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt von Fr. 146.55 pro Monat für die Dauer von sechs Monaten (act. IIA 7 f.) liegt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 4 der Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 150 I 6 E. 5.1 S. 9 f. und E. 10.1.1 S. 11, 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). 2.2 Die persönliche und die wirtschaftliche Hilfe werden auf der Basis einer individuellen Zielvereinbarung gewährt (Art. 27 Abs. 1 SHG). Die Gewährung von Sozialhilfe ist mit Weisungen zu verbinden, soweit dadurch die Bedürftigkeit vermieden, behoben oder vermindert oder eigenverantwortliches Handeln gefördert wird (Art. 27 Abs. 2 SHG). Die um Hilfe suhttp://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71 http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=show_document&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2012&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F130-I-71%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir#page71

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 5 chenden Personen haben die Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Weisungen dienen dem Gesetzesvollzug, indem sie die Betroffenen zu einem bestimmten Handeln anhalten. Sie haben einen engen Sachzusammenhang zur Bedürftigkeit oder deren Ursachen aufzuweisen, wobei sie nicht notwendigerweise ausdrücklich in einem Rechtssatz vorgesehen sein müssen, sondern sich auch aus dem mit dem Gesetz verfolgten Zweck ergeben können. Hieraus folgt, dass sachfremde oder gar dem Sinne der gesetzlichen Regelung widersprechende Weisungen nicht erlaubt sind. In Betracht fallen etwa Weisungen zur richtigen Verwendung der wirtschaftlichen Hilfe oder zur Suche und Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern [VGer] vom 8. Juli 2011, SH/2011/146, E. 4.2 und vom 18. Mai 2011, SH/2010/358, E. 4.1). 2.3 2.3.1 Für die Ausrichtung und Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe sind gemäss Art. 31 SHG i.V.m. Art. 8 der Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe über die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe in der Fassung der fünften überarbeiteten Ausgabe vom 1. Januar 2021 (SKOS-Richtlinien [SKOS-RL]) verbindlich, soweit das SHG und die SHV keine abweichende Regelung vorsehen (BVR 2021 S. 530 E. 2.2). 2.3.2 Leistungen und Vermögen der Altersvorsorge der Sozialhilfe gehen grundsätzlich vor. Es gilt jedoch sicherzustellen, dass eine angemessene Existenzsicherung im Alter nicht gefährdet wird (SKOS-RL D.3.3. Ziff. 1). AHV-Leistungen gehen der Sozialhilfe vor, unterstützte Personen sind deshalb grundsätzlich zum frühstmöglichen Vorbezug verpflichtet (SKOS-RL D.3.3. Ziff. 2). 2.4 2.4.1 Kommen Empfängerinnen und Empfänger von Sozialhilfe den Auskunfts- oder Mitwirkungspflichten nicht nach, kann die Behörde in Anwendung von Art. 36 Abs. 1 SHG eine Kürzung der wirtschaftlichen Hilfe anordnen. In leichten, begründeten Fällen kann von einer Kürzung abgesehen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 6 werden. Die Leistungskürzung muss dem Fehlverhalten der bedürftigen Person angemessen sein und darf den absolut nötigen Existenzbedarf nicht berühren. Sie darf nur die fehlbare Person selber treffen (Art. 36 Abs. 2 SHG; BVR 2011 S. 448 E. 3.1). 2.4.2 Eine Leistungskürzung kommt auch wegen Nichtbefolgens einer Weisung in Betracht, sind Personen, die Sozialhilfe beanspruchen, doch verpflichtet, Weisungen des Sozialdienstes zu befolgen (Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG). Sollen nachteilige Rechtsfolgen wie eine Leistungskürzung an das Nichtbefolgen von Weisungen oder Auflagen geknüpft werden, setzt dies voraus, dass diese zulässig sind, d.h. durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar sind (BVR 2013 S. 463 E. 5.3). 2.4.3 Gemäss SKOS-RL F.2. Ziff. 1 ist eine verhältnismässige Leistungskürzung zu prüfen, wenn eine unterstützte Person die Auflagen nicht befolgt oder sie ihre gesetzlichen Pflichten verletzt. Die Kürzung ist unter Berücksichtigung des Ausmasses des Fehlverhaltens zeitlich auf max. 12 Monate zu befristen. Eine Kürzung von 20 % und mehr ist auf max. 6 Monate zu befristen. Nach Ablauf der Fristen können Kürzungen überprüft und gestützt darauf verlängert werden (SKOS-RL F.2. Ziff. 3). 2.5 Das Verhältnismässigkeitsgebot verlangt, dass bei Pflichtverletzungen die Kürzung vorgängig angedroht und in der Regel nur nach erfolgloser Mahnung angeordnet wird. Art. 36 SHG bezweckt demnach, pflichtwidriges Verhalten, das nicht die Anspruchsberechtigung als solche in Frage stellt, zu sanktionieren. Eine sanktionsweise (vollständige) Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe kennt das SHG nicht; diese wäre auch mit dem grundrechtlichen Anspruch auf Hilfe in Notlage (Art. 12 BV, Art. 29 KV) nicht zu vereinbaren (vgl. BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 448 E. 3.1). 2.6 Eine betragsmässige Umschreibung der maximal möglichen Leistungskürzung kennt weder das Sozialhilfegesetz noch die Sozialhilfeverordnung. Das Verwaltungsgericht zieht die in F.2. Ziff. 2 der SKOS- Richtlinien enthaltene Kürzungsregelung heran, soweit diese mit der gesetzlichen Regelung vereinbar ist und diese in praxisnaher Weise konkretisiert (vgl. BVR 2010 S. 129 E. 4.2). Danach kann der Grundbedarf um 5 bis 30 % gekürzt werden. Zudem können Leistungen mit Anreizcharakter (Ein-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 7 kommensfreibetrag [EFB] und Integrationszulage [IZU]) sowie situationsbedingte Leistungen (SIL) gekürzt werden (BVR 2010 S. 129 E. 4.3.2; SKOS-Richtlinien F.2. Ziff. 2 lit. b und c). 2.7 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 146 I 105 E. 5.1.1 S. 110, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 143 V 95 E. 3.6.2 S. 103, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn es sich um eine vorbehaltlose Auskunft der Behörden handelt; 2. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 3. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 4. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 5. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können; 6. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat, und 7. wenn das Interesse an der Durchsetzung des objektiven Rechts nicht überwiegt. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht hätte rechnen müssen (BGE 149 V 203 E. 5.1 S. 214, 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 8 3. 3.1 Die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz begründen die verfügte Kürzung des Grundbedarfs um 15 % für die Dauer von sechs Monaten mit einer pflichtwidrigen Nichtanmeldung zum Vorbezug der AHV-Rente seitens des Beschwerdeführers. Es gilt nachfolgend zu prüfen, ob und inwieweit die Sanktion gerechtfertigt ist. 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer wurde am xx. September 1959 geboren (act. IIC Register: Handlungsplan) und vollendete am xx. September 2022 das 63. Altersjahr. Somit hätte ab dem 1. Oktober 2022 die AHV-Altersrente vorbezogen werden können (aArt. 40 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10], in der bis 31. Dezember 2023 gültigen Fassung [AS 1996 2466]). Die Beschwerdegegnerin forderte den Beschwerdeführer wiederholt auf, die AHV-Altersrente (per Oktober 2022) vorzubeziehen. So wurde der AHV-Vorbezug bereits anlässlich eines Gesprächs am 15. Februar 2022 mit der zuständigen Fachperson der Beschwerdegegnerin thematisiert. In der entsprechenden Zielvereinbarung, welche vom Beschwerdeführer unterschrieben wurde, wurde u.a. Folgendes festgehalten: "Ziel: die Anmeldung zum AHV-Vorbezug ist erledigt" (act. IIA orange Sichtmappe [Beschwerdebeilagen], Beilage 1; act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 1). Mit Schreiben vom 8. April 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 3) stellte die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer den Antrag für die Rentenvorausberechnung zu. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, diesen ausgefüllt und unterschrieben zu retournieren. Im weiteren Verlauf forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Juli 2022 auf, den AHV-Vorbezug zu beantragen unter Androhung der Leistungskürzung bei Nichtbefolgung (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 2). In einem Telefongespräch vom 24. August 2022 wurde der AHV-Vorbezug abermals thematisiert (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 6). Mit Mahnschreiben vom 2. September 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 7) wurde der Beschwerdeführer erneut zur Anmeldung zum AHV-Vorbezug bis am 30. September 2022 aufgefordert; dies unter Gewährung des rechtlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 9 Gehörs und Androhung der Leistungskürzung um 15 % bei Nichtbefolgung. Den erwähnten Aufforderungen widersetzte sich der Beschwerdeführer. Dies obwohl er in seiner E-Mail vom 14. Juli 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 4) bestätigt hatte, dass er eine Anmeldung zum AHV- Vorbezug vornehmen werde. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 (act. IIA 7 f.) kürzte die Beschwerdegegnerin den Grundbedarf für den Lebensunterhalt um 15 % ab 1. November 2022 für die Dauer von sechs Monaten. 3.2.2 Es ist nicht erstellt, dass durch den AHV-Vorbezug die angemessene Existenzsicherung des Beschwerdeführers im Alter gefährdet wird (vgl. E. 2.3.2 hiervor). Zwar führt der AHV-Vorbezug zu einer lebenslänglichen Kürzung der AHV-Rente. Diese Einbusse kann jedoch – soweit notwendig – mit entsprechenden Ergänzungsleistungen kompensiert werden (vgl. BGE 150 V 161 E. 7.3.4 S. 174). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er nach C.________ auswandern werde (Beschwerde S. 2), ändert dies vorliegend nichts. Die in keiner Weise substantiierte blosse Möglichkeit einer Auswanderung und der damit verbundene Verlust des Anspruchs auf Ergänzungsleistungen reicht nicht aus, um eine unterstützte Person von der sozialhilferechtlichen Pflicht des AHV-Vorbezugs zu befreien (vgl. Entscheide des Bundesgerichts vom 15. November 2019, 8C_344/2019, E. 6.4, und vom 20. März 2007, 2P.298/2006, E. 2.2). 3.2.3 Weiter ist hervorzuheben, dass dem Subsidiaritätsgrundsatz eine wesentliche Bedeutung mit Blick auf die Schnittstelle zwischen Sozialhilfe und Sozialversicherung zukommt. Eine Hilfe suchende Person hat sämtliche Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen, über die sie verfügt. Daraus folgt, dass grundsätzlich kein Wahlrecht zwischen Sozialversicherungs- und Sozialhilfeleistungen besteht (vgl. BVR 2013 S. 45 E. 5.2; GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2020, N. 420; ders., Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, Diss. Basel 2014, S. 233 mit Hinweisen). Somit gehen Ansprüche gegenüber Sozialversicherungen im Rahmen des Subsidiaritätsprinzips denn auch sozialhilferechtlichen Ansprüchen vor; anders als der Beschwerdeführer anzunehmen scheint, besteht diesbezüglich kein Wahlrecht. Er ist verpflichtet, die Sozialversicherungsansprüche geltend zu machen (vgl. auch E. 2.3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 10 3.2.4 Nach dem Dargelegten hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer zu Recht zur Anmeldung für den AHV-Vorbezug angewiesen. Der Beschwerdeführer ist dieser Pflicht unbestrittenermassen nicht nachgekommen. 3.3 Der Beschwerdeführer beruft sich weiter auf den Grundsatz von Treu und Glauben (vgl. E. 2.7 hiervor), indem er geltend macht, die zuständige Mitarbeiterin der Beschwerdegegnerin habe ihm zugesichert, dass der AHV-Vorbezug nicht "fix" sei (Beschwerde S. 1). Zwar können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtssuchenden gebieten (vgl. E. 2.7 hiervor). Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Selbst wenn die besagte Mitarbeiterin gegenüber dem Beschwerdeführer eine entsprechende mündliche Auskunft erteilt hätte, was unbelegt blieb, musste der Beschwerdeführer gestützt auf die unmissverständlichen Ausführungen im Schreiben vom 5. Juli 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 2) und im Mahnschreiben vom 2. September 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 7) wissen, dass eine Anmeldung zum AHV-Vorbezug zu erfolgen hat und damit eine Pflicht des Beschwerdeführers darstellt. Der Beschwerdeführer hat im Übrigen mit E-Mail vom 14. Juli 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 4) bestätigt, dass er eine Anmeldung zum AHV-Vorbezug vornehmen werde. Damit kann er sich von vornherein nicht auf den Vertrauensschutz berufen, weshalb sich weitere Ausführungen zu den einschlägigen Voraussetzungen (vgl. E. 2.7 hiervor) erübrigen. 3.4 Damit ist erstellt, dass der Beschwerdeführer dadurch, dass er die AHV-Vorbezugs-Anmeldung nicht vorgenommen hat, eine Pflichtverletzung i.S.v. Art. 28 Abs. 2 lit. a SHG begangen hat (vgl. E. 2.2 hiervor). Er hat die entsprechende explizite Weisung der Beschwerdegegnerin nicht befolgt, wobei diese Weisung zulässig, durch den Zweck der Sozialhilfe gedeckt und im konkreten Fall zumutbar war (vgl. E. 2.4.2 hiervor). Gestützt auf die Nichtbefolgung der Weisung durfte die Beschwerdegegnerin die Leistungen kürzen. 3.5 Weiter hat die Beschwerdegegnerin dem Verhältnismässigkeitsgebot entsprechend die Kürzung mit Schreiben vom 5. Juli 2022 (act. IIA

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 11 durchsichtige Sichtmappe, Beilage 2) vorgängig angedroht und mit Schreiben vom 2. September 2022 (act. IIA durchsichtige Sichtmappe, Beilage 7) gemahnt (vgl. E. 2.5 hiervor). 3.6 Das Mass der Kürzung ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden (vgl. E. 2.6 hiervor); es ist kein triftiger Grund ersichtlich, um in die Höhe der Sanktion einzugreifen. 3.7 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten der Rechtskontrolle stand; die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen. 4. 4.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht gegebener) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 108 Abs. 3 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 VRPG). 4.3 Weil das vorliegende Beschwerdeverfahren grundsätzlich kostenlos ist (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie mangels anwaltlicher Vertretung, fehlte es von vornherein an einem schutzwürdigen Interesse bezüglich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 10. Okt. 2024, SH/23/415, Seite 12 Demnach entscheidet die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird nicht eingetreten. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - Einwohnergemeinde B.________ - Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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