Skip to content

Bern Verwaltungsgericht 13.11.2023 200 2023 383

13. November 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·3,592 Wörter·~18 min·2

Zusammenfassung

Einspracheentscheid vom 19. April 2023

Volltext

200 23 383 EL KOJ/BOC/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 13. November 2023 Verwaltungsrichter Kölliker Gerichtsschreiberin Bossert A.________ vertreten durch Beiständin B.________ Beschwerdeführer gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 19. April 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 2 Sachverhalt: A. Der 1965 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) ist verbeiständet (Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung; Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [nachfolgend: AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 92/26 f.) und langjähriger Bezüger von Ergänzungsleistungen zu einer Invalidenrente. Mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (act. II 77/14 ff.) verneinte die IV- Stelle des Kantons Bern (nachfolgend: IVB) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mit der Begründung, der Versicherte sei in keiner der alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen. Im Bereich der lebenspraktischen Begleitung bestehe ein regelmässiger Hilfebedarf. Aufgrund der Wohnform (Heimbewohner [act. II 77/21 Ziff. 2 und 77/23 Ziff. 7]) seien jedoch die Anspruchsvoraussetzungen für eine Hilflosenentschädigung infolge lebenspraktischer Begleitung nicht erfüllt. Mit Verfügung vom 4. August 2022 (act. II 80/6 f.) sistierte die IVB die Invalidenrente ab dem 1. August 2022, da der Versicherte sich ab dem 15. Juli 2022 im Straf- und Massnahmenvollzug befand. Daraufhin verfügte die AKB am 13. September 2022 (act. II 82), der Versicherte habe ab dem 1. August 2022 bis auf weiteres keinen Anspruch mehr auf Ergänzungsleistungen. Nach Beendigung des Straf- und Massnahmenvollzuges hatte der Versicherte ab dem 1. November 2022 wieder Anspruch auf eine Invalidenrente (act. II 87), woraufhin er sich, vertreten durch seine Beiständin, am 11. November 2022 (act. II 83) wieder zum Bezug von Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2022 anmeldete. Die AKB setzte die Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2022 mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (act. II 91) fest und führte erklärend zur Berechnung aus, der Tagestarif (im "C.________", einem Wohnangebot des Vereins D.________ mit Wohnbegleitung und psychosozialer Beratung, wo der Versicherte wohnt [act. II 71]) von Fr. 65.-- sei auf das ganze Jahr aufgerechnet und somit ein Mietzins von jährlich Fr. 23'725.-- berücksichtigt worden. Der maximale Mietzinsabzug für eine Einzelperson in einer Wohn-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 3 gemeinschaft betrage in der Mietzinsregion 1 Fr. 9'720.-- im Jahr 2022 und ab 2023 Fr. 10'410.-- pro Jahr. Bei der notwendigen Miete einer rollstuhlgängigen Wohnung könnten zusätzlich die Anteile der in der Berechnung berücksichtigten Personen von Fr. 6'000.-- angerechnet werden. Die dagegen erhobene Einsprache (act. II 92) wies die AKB mit Entscheid vom 19. April 2023 (act. II 94) ab. B. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Beiständin B.________, am 16. Mai 2023 Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen der maximale Mietzins für Alleinstehende zu berücksichtigen. Eventualiter sei eine Heimberechnung unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 86.50 vorzunehmen. Mit Beschwerdeantwort vom 16. August 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 4 und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 19. April 2023 (act. II 94). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. November 2022 und dabei namentlich die Höhe des anrechenbaren Mietzinses sowie die Frage einer allfälligen Heimberechnung. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist namentlich der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Januar 2022, über welchen die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 28. April 2022 (act. II 76) entschieden hat und gegen welche Verfügung am 10. Mai 2022 Einsprache erhoben wurde (act. II 77). Im vorliegend angefochtenen Einspracheentscheid vom 19. April 2023 (act. II 94) wurde allein über den Anspruch ab 1. November 2022 entschieden. 1.3 Ein Entscheid betreffend Ergänzungsleistungen kann in zeitlicher Hinsicht von vornherein nur für ein Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit entfalten (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 2 S. 2 E. 4.1). Vorliegend wurde über den Anspruch ab 1. November 2022 entschieden. Bezüglich des Hauptbegehrens beträgt die streitige jährliche Differenz Fr. 6'720.-- im Jahr 2022 und Fr. 7'170.-- im Jahr 2023; vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 beträgt der Streitwert bezüglich des Hauptbegehrens folglich Fr. 8'290.-- (Fr. 1'120.-- [Fr. 6'720.-- : 12 x 2] + Fr. 7'170.--). Bezüglich des Eventualbegehrens (Heimberechnung) beträgt die Differenz im Jahr 2022 Fr. 6'647.-- und im Jahr 2023 Fr. 5'467.--; vom 1. November 2022 bis 31. Dezember 2023 beträgt der Streitwert bezüglich des Eventualbegehrens folglich Fr. 6'575.-- (Fr. 1'107.85.-- [Fr. 6'647.-- : 12 x 2] + Fr. 5'467.--). Selbst bei Berücksichtigung von 14 Monaten (zwei Mo-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 5 nate im Jahr 2022 und zwölf Monate im Jahr 2023) resultiert somit ein Streitwert unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des ELG und die Änderung vom 29. Januar 2020 der ELV in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Das Übergangsrecht ist nur auf laufende EL- Fälle anwendbar. Auf neue EL-Fälle kommt ab dem 1. Januar 2021 ausschliesslich das neue Recht zur Anwendung (Rz. 1301 des Kreisschreibens des BSV zum Übergansrecht der EL-Reform [KS-R EL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228, 132 V 121 E. 4.4 S. 125). Aufgrund der Sistierung der IV-Rente ab dem 1. August 2022 (act. II 80) entfiel der Anspruch des Beschwerdeführers auf Ergänzungsleistungen ebenfalls ab dem 1. August 2022 (act. II 82). Die am 11. November 2022 erfolgte Neuanmeldung (act. II 83) und der daraufhin mit Verfügung vom 21. Februar 2023 (act. II 91) ab dem 1. November 2022 festgesetzte Anspruch auf Ergänzungsleistungen ist folglich nach den ab 1. Januar 2021 gültigen Bestimmungen zu beurteilen. 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 6 Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG. 2.3 Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr. Dieser beträgt für Alleinstehende seit 1. Januar 2021 Fr. 19'610.-- (aArt. 10 Abs. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung] i.V.m. Art. 1 der Verordnung 21 vom 14. Oktober 2020 über Anpassungen bei den Ergänzungsleistungen zur AHV/IV und bei den Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose [AS 2020 4619, 2021 376]) bzw. seit 1. Januar 2023 Fr. 20'100.-- (Art. 10 Abs. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung] i.V.m. Art. 1 Verordnung 23). Daneben gehören zu den anerkannten Ausgaben unter anderem auch der Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 10 Abs. 1 lit. b ELG). Als jährlicher Höchstbetrag für den Mietzins einer Wohnung und der damit zusammenhängenden Nebenkosten wird in der (hier massgebenden, vgl. Art. 10 Abs. 1quater ELG i.V.m. Art. 26 Abs. 1 ELV) Region 1 für eine allein lebende Person im Jahr 2022 ein Höchstbetrag von Fr. 16'440.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 ein solcher von Fr. 17'580.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b. Ziff. 1 ELG [in der seit 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 1 Verordnung 23) anerkannt. Bei mehreren im gleichen Haushalt lebenden Personen wird für die zweite Person in der Region 1 im Jahr 2022 Fr. 3'000.-- (aArt. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der bis 31. Dezember 2022 gültig gewesenen Fassung]) und im Jahr 2023 Fr. 3'240.-- (Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ELG [in der ab 1. Januar 2023 gültigen Fassung]; Art. 2 Abs. 2 lit. a Verordnung 23) anerkannt. Für Personen, die in gemeinschaftlichen Wohnformen leben und bei denen keine gemeinsame

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 7 Berechnung nach Art. 9 Abs. 2 ELG erfolgt, gilt der jährliche Höchstbetrag der anerkannten Mietkosten für eine Person in einem Haushalt mit zwei Personen (Art. 10 Abs. 1ter ELG). 2.4 Bei Personen, die dauernd oder länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (in Heimen oder Spitälern lebende Personen), werden als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 2 ELG): a. die Tagestaxe für die Tage, die vom Heim oder Spital in Rechnung gestellt werden; die Kantone können die Kosten begrenzen, die wegen des Aufenthaltes in einem Heim oder Spital berücksichtigt werden; sie sorgen dafür, dass durch den Aufenthalt in einem anerkannten Pflegeheim in der Regel keine Abhängigkeit von der Sozialhilfe entsteht; b. ein vom Kanton zu bestimmender Betrag für persönliche Auslagen. Gestützt auf die Delegationsnorm in Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG hat der Bundesrat in Art. 25a ELV den Begriff "Heim" wie folgt definiert: Als Heim gilt jede Einrichtung, die von einem Kanton als Heim anerkannt wird oder über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt (Abs. 1). Hat die IV-Stelle eine versicherte Person im Zusammenhang mit der Gewährung einer Hilflosenentschädigung als Heimbewohnerin i.S.v. Art. 42ter Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) eingestuft, so gilt diese Person auch für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen als Heimbewohnerin (Abs. 2). 2.5 Bei allen Personen werden zudem die Gewinnungskosten, die Gebäudeunterhaltskosten, die Beiträge an die Sozialversicherungen des Bundes, ein jährlicher (höchstens der tatsächlichen Prämie entsprechender) Pauschalbetrag für die obligatorische Krankenpflegeversicherung, geleistete familienrechtliche Unterhaltsbeiträge sowie die Netto-Betreuungskosten für die notwendige und ausgewiesene familienergänzende Betreuung von Kindern, die das 11. Altersjahr noch nicht vollendet haben, als Ausgaben anerkannt (Art. 10 Abs. 3 ELG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 8 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer macht bezüglich des Hauptbegehrens geltend (Beschwerde S. 4 ff. B./II./Ziff. 2.2), der angefochtene Entscheid verletze Art. 10 Abs. 1ter ELG. Der Beschwerdeführer wohne aufgrund drohender Verwahrlosung im "C.________" in einem teilmöblierten Zimmer mit Unterstützung bei der Wäsche- und Zimmerreinigung und lebenspraktischer Begleitung durch das Betreuungsteam. Er sei auf dieses Setting angewiesen, da er krankheitsbedingt besondere Bedürfnisse habe und Unterstützung benötige. Er könne seine Mitbewohnenden aufgrund seiner Einschränkungen eben gerade nicht unterstützen und erhalte auch von diesen keine Hilfeleistungen. Zudem könnten auch die Kosten für Essen, Miete und Haushalt nicht unter den verschiedenen Bewohnenden aufgeteilt werden, weil diese nicht in einer Wohngemeinschaft im eigentlichen Sinne wohnten, sondern das Wohnsetting so gestaltet worden sei, damit die zusätzlichen Kosten für die Begleitung möglichst tief gehalten werden könnten. Damit sei im vorliegenden Fall eben gerade nicht von einer typischen Wohngemeinschaft auszugehen. Er sei deshalb als allein lebende Person zu betrachten und als Mietzinsausgaben das Maximum von Fr. 16'440.-- zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Eventualbegehrens macht der Beschwerdeführer geltend (Beschwerde S. 7 ff. B./II./Ziff. 2.3 f.), der angefochtene Entscheid verletze Art. 25a Abs. 2 ELV, da die Bestimmung auf den vorliegenden Fall unrichtig angewendet werde. Die Ungleichbehandlung von Personen mit einer leichten Hilflosenentschädigung und denjenigen mit einer leichten Hilflosenentschädigung aufgrund lebenspraktischer Begleitung werde mit dem Zweck der jeweiligen Leistung begründet. Es gebe jedoch keinen Hinweis, dass bezüglich der Definition des Heimes und der damit bezweckten Koordination von IV und EL ein Unterschied zwischen Personen mit einer reduzierten Hilflosenentschädigung aufgrund eines Heimaufenthaltes und Personen, welche keine Hilflosenentschädigung erhielten, weil die lebenspraktische Begleitung bei Heimbewohnenden entfalle, gemacht werden solle. Dass die Reduktion der Hilflosenentschädigung bei einem Heimaufenthalt in Art. 42ter Abs. 3 IVG und der Wegfall der lebenspraktischen Begleitung bei Heimaufenthalt in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 9 Art. 42 Abs. 3 IVG geregelt seien, habe rein gesetzgebungstechnische Gründe. Vorliegend müsste Art. 25a Abs. 2 ELV analog angewendet und die Heimtaxe als Ausgabe berücksichtigt werden. Eine Ungleichbehandlung zwischen Personen mit lebenspraktischer Begleitung und solchen mit einer Hilflosenentschädigung aufgrund von Einschränkungen bei den alltäglichen Lebensverrichtungen in Bezug auf die Koordination der IV mit der EL verstosse gegen Art. 8 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV; SR 101). 3.1.2 Demgegenüber bringt die Beschwerdegegnerin zum Hauptbegehren vor (Beschwerdeantwort S. 5 f. Ziff. 2.6), vorliegend könne nicht von einem eigenen Haushalt ausgegangen werden. Sowohl die IVB als auch das "C.________" selbst bezeichneten das Wohnverhältnis als Wohngemeinschaft. Das Wohnverhältnis des Beschwerdeführers lasse sich nicht als eigenen Haushalt definieren. Die Annahme eines selbstständigen Haushalts setze das Vorhandensein einer Küche, eines Badezimmers (bzw. WC/Dusche) sowie einen separat abschliessbaren Eingang voraus. Ein gemeinsamer Haushalt oder eine Wohngemeinschaft setze nicht voraus, dass gemeinsam "gewirtschaftet" werde. Daher sei vorliegend zu Recht der Ansatz für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft berücksichtigt worden. Zum Eventualbegehren wird vorgebracht (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 2.4 f.), hier liege unbestrittenermassen kein Bezug einer Hilflosenentschädigung vor, weshalb die Voraussetzungen von Art. 25a Abs. 2 ELV nicht erfüllt seien. Es sei explizit in Art. 25a Abs. 2 ELV auf Art. 42ter Abs. 2 IVG verwiesen worden. Dies schliesse die lebenspraktische Begleitung gemäss Art. 42 Abs. 3 IVG somit aus. Bereits aus Art. 42 Abs. 3 IVG gehe hervor, dass die lebenspraktische Begleitung nur für Personen, welche zu Hause lebten, ausgerichtet werden könne. Es liege somit entgegen den Ausführungen in der Beschwerde kein "Versehen" des Gesetzgebers vor. Vielmehr habe er sich für eine äusserst präzise Formulierung entschieden. Es könne somit keine Heimberechnung vorgenommen werden. 3.2 Das Eventualbegehren, wonach eine Heimberechnung unter Berücksichtigung einer Tagestaxe von Fr. 86.50 vorzunehmen sei, ist vorab zu beurteilen, da die Frage, ob eine Heimberechnung vorzunehmen ist oder nicht, derjenigen der Höhe des anrechenbaren Mietzinses (im Fall

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 10 eines Wohnens im privaten Haushalt) vorgelagert ist (d.h. die Festlegung des Mietzinses entfällt, falls eine Heimberechnung stattfindet; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.3). 3.2.1 Soweit sich der Beschwerdeführer auf die Anwendbarkeit von Art. 25a Abs. 2 ELV beruft (Beschwerde S. 7 ff. B./II./Ziff. 2.3 f.), kann ihm nicht gefolgt werden. Das Verwaltungsgericht hat in seinem in BVR 2023 S. 420 ff. publizierten Urteil vom 2. Mai 2023, EL/2022/689, erkannt, dass die Qualifikation als Heim durch die Invalidenversicherung für die Organe der Ergänzungsleistungen nur verbindlich ist, wenn die Hilflosigkeit wegen Beeinträchtigungen in den alltäglichen Lebensverrichtungen bejaht worden ist, nicht aber im Fall der lebenspraktischen Begleitung (a.a.O., E. 5.3). Das Gericht hat insbesondere auch festgehalten, dass der Umstand, wonach der Bundesrat in Art. 25a Abs. 2 ELV für die Hilflosenentschädigung nach Art. 9 ATSG i.V.m. Art. 42 Abs. 1 und 2 IVG und die Hilflosenentschädigung für lebenspraktische Begleitung nach Art. 42 Abs. 3 IVG unterschiedliche Regelungen getroffen hat, weder eine Diskriminierung oder rechtsungleiche Behandlung (Art. 8 BV) darstellt noch eine Unangemessenheit auszumachen ist (a.a.O., E. 5.3.2; vgl. Beschwerde S. 10 f. B./II./Ziff. 2.4 f.). Vorliegend hat die IVB mit Verfügung vom 12. Februar 2019 (act. II 77/14 ff.) den Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung verneint, weil der Beschwerdeführer in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen sei; eine Hilflosenentschädigung bei leichter Hilflosigkeit wegen der Notwendigkeit lebenspraktischer Begleitung entfalle, weil sich der Beschwerdeführer in einem Heim aufhalte (act. II 77/21 Ziff. 2 und 77/23 Ziff. 7). Gestützt auf die vorerwähnte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist die im IV-Verfahren erfolgte Qualifikation des Beschwerdeführers als Heimbewohner für die Beschwerdegegnerin nicht verbindlich. Weiter ist zu Recht unbestritten, dass das "C.________" nicht als Heim anerkannt ist und auch nicht über eine kantonale Betriebsbewilligung verfügt, womit die Voraussetzungen von Art. 9 Abs. 5 lit. h ELG i.V.m. Art. 25a Abs. 1 ELV ebenfalls nicht erfüllt sind. Damit entfällt eine Heimberechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 11 und ist EL-rechtlich vielmehr von einem privaten Wohnen des Beschwerdeführers auszugehen. 3.2.2 Im Zusammenhang mit dem Hauptbegehren ist unter den Parteien umstritten, ob der Beschwerdeführer in einem Einpersonenhaushalt (aArt. bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG) oder in einer Wohngemeinschaft (Art. 10 Abs. 1ter ELG) wohnt. Gemäss Rz. 3232.04 WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023, gelten als allein lebend unter anderem Personen, die in einem Einpersonenhaushalt leben. Von einer Wohngemeinschaft ist auszugehen, wenn eine Einzelperson, d.h. unter anderem eine alleinstehende Person, mit einer oder mehreren Personen zusammenlebt, die nicht in die EL-Berechnung eingeschlossen sind (Rz. 3232.06 WEL, gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023). Der Beschwerdeführer bewohnt im "C.________" ein teilmöbliertes Einzelzimmer mit Benützung der Gemeinschaftsräume (vgl. Wohnvertrag vom 4. November 2022 [act. II 88]). Die Zimmer im "C.________" befinden sich in 3- bis 4-Zimmerwohnungen (vgl. Angebot [Verein D.________.ch]) und die Bewohnenden teilen sich Küche, Wohnzimmer und Bad (act. II 92/4; https://www.....ch.html). Weitere Personen sind nicht in der EL-Berechnung des Beschwerdeführers eingeschlossen. Mit Blick auf diese Gegebenheiten kann nicht von einem Einpersonenhaushalt ausgegangen werden, der Beschwerdeführer gilt mithin nicht als allein lebend im Sinne von aArt. bzw. Art. 10 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 ELG bzw. Rz. 3232.04 WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023). Vielmehr liegt eine Wohngemeinschaft im Sinne von Art. 10 Abs. 1ter ELG bzw. Rz. 3232.06 WEL (gültig ab 1. April 2011, Stand: 1. Januar 2022 bzw. 1. Januar 2023) vor. Die Ausführungen in der Beschwerde, S. 4 ff. B./II./Ziff. 2.2, ändern nichts. So ist für die Frage, ob eine Wohngemeinschaft vorliegt, nicht relevant, ob der Beschwerdeführer seine Mitbewohnenden unterstützen kann bzw. ob er von anderen Mitbewohnenden Unterstützung erhält oder nicht; er kann im Übrigen durchaus Unterstützung beanspruchen, wenn auch nicht von den anderen Mitbewohnenden, sondern vom hierfür angestellten Personal

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 12 (vgl. act. II 88/3). Sodann wird im Wohnvertrag vom Verein D.________ explizit von einer Wohngemeinschaft ausgegangen, was der im Vertrag definierten Unterkunft (teilmöbliertes Zimmer mit gleichberechtigter Benützung der Gemeinschaftsräume [act. II 88/1]) ohne weiteres entspricht. Ebenso wenig ändert hier am Vorliegen einer Wohngemeinschaft das vom Beschwerdeführer erwähnte Votum von Nationalrat Christian Lohr (Amtl. Bull. NR 2019 S. 2203; Beschwerde S. 6 B./II./Ziff. 2.2). Im besagten Votum wurde darauf verwiesen, dass die fragliche Regelung ausdrücklich nicht für Heime gedacht sei; vorliegend ist denn auch das "C.________" nicht als Heim anerkannt. Schliesslich ist auch gestützt auf die vom Beschwerdeführer angeführte Höhe der Wohnkosten nicht von einem Einpersonenhaushalt auszugehen. So können entgegen der Darstellung in der Beschwerde, S. 6 B./II./Ziff. 2.2, auch in der Wohnform des "C.________" durchaus Kostenersparnisse erzielt werden. Die vom Beschwerdeführer erwähnten Wohnkosten von Fr. 1'977.-- pro Monat (Beschwerde S. 7 B./II./Ziff. 2.2) sind denn auch nicht in erster Linie auf einen hohen Mietzins für den von ihm bewohnten Raum, sondern (auch) auf die mit dem Wohnmodell verbundenen zusätzlichen Leistungen (Beratung und Begleitung [act. II 88/3]) und die hierfür geltenden Tarife zurückzuführen. Ist somit von einer Wohngemeinschaft auszugehen, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Ansatz für eine Einzelperson in einer Wohngemeinschaft berücksichtigt. Dieser ist betraglich zutreffend, anderes macht auch der Beschwerdeführer nicht geltend. Folglich ist die Beschwerde abzuweisen. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Nov. 2023, EL/23/383, Seite 13 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Beiständin B.________ z.H. des Beschwerdeführers - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

200 2023 383 — Bern Verwaltungsgericht 13.11.2023 200 2023 383 — Swissrulings