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Bern Verwaltungsgericht 21.06.2023 200 2023 38

21. Juni 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,370 Wörter·~12 min·1

Zusammenfassung

Verfügung vom 7. Dezember 2022

Volltext

200 23 38 IV LOU/PES/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 21. Juni 2023 Verwaltungsrichter Loosli Gerichtsschreiber Peter A.________ vertreten durch B.________ Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 7. Dezember 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 2 Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  Die 1963 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Oktober 2013 erstmals wegen starker Migräne, Erschöpfungssyndrom, Burnout und Blasenproblemen bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (Antwortbeilage [AB] 1). Nach verschiedenen Eingliederungsmassnahmen (vgl. AB 16, 18, 21) und nachdem die Versicherte bei der C.________ AG als bisheriger Arbeitgeberin neu als … mit einem Pensum von 50% fest angestellt worden war (vgl. AB 31) und eine Steigerung des Pensums auf über 50% als nicht möglich erachtete, schloss die IV-Stelle Bern (nachfolgend IV-Stelle bzw. Beschwerdegegnerin) das Dossier in der Abteilung Eingliederungsmanagement (vgl. AB 27). Nach Rücksprache mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD; vgl. AB 33) liess die IV-Stelle die Versicherte in der Folge bidisziplinär (psychiatrisch und neurologisch) begutachten (siehe AB 44.1 und 44.2). Insbesondere gestützt auf diese Gutachten verneinte sie nach entsprechendem Vorbescheidverfahren (vgl. AB 45, 48) mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 einen Rentenanspruch (AB 50). Dieser Entscheid wurde mit Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 13. Mai 2016, IV/2016/74, rechtskräftig bestätigt (AB 55). Im August 2019 meldete sich die Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung für eine berufliche Integration/Rente an (AB 57). Nach umfangreichen Abklärungen mit u.a. einem polydisziplinären Gutachten vom 9. Mai 2021 (vgl. AB 125.1 - 125.8; wobei die Restarbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit noch nicht bemessen werden konnte [vgl. AB 125.1 S. 12]), der Aufforderung zur Mitwirkung gemäss den gutachterlichen Therapievorgaben (AB 126) und einer Verlaufsbegutachtung bei derselben Gutachterstelle (Gutachten vom 30. August 2022; AB 168.1 - 168.5) erstellte der Abklärungsdienst der Beschwerdegegnerin am 26. September 2022 einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb (AB 169 S. 2 ff.). Am 10. Oktober 2022 erfolgte eine Einladung zu einem Gespräch betreffend berufliche Eingliederungsmassnahmen (AB 170). Am 11. Oktober 2022 teilte die Versicherte der IV- Stelle telefonisch mit, dass sie nicht nachvollziehen könne, dass ihr ei-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 3 ne Arbeitstätigkeit möglich sein solle (siehe Eintrag vom 11. Oktober 2022 im Protokoll der IV-Stelle per 20. März 2023 [in den Verfahrensakten]). In der Folge forderte die IV-Stelle die Versicherte gestützt auf Art. 21 Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) auf, ihr bis am 24. Oktober 2022 brieflich mitzuteilen, dass sie zum Erstgespräch am 26. Oktober 2022 kommen und verbindlich an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen werde (AB 172). Hierauf teilte die Versicherte der IV-Stelle am 19. Oktober 2022 erneut telefonisch und am 20. Oktober 2022 noch schriftlich mit, dass sie sich als vollumfänglich eingliederungsunfähig erachte. Ein Eingliederungsversuch sei ihr im jetzigen Gesundheitszustand nicht möglich und würde diesen verschlechtern. Deshalb werde sie am Gespräch vom 26. Oktober 2022 nicht teilnehmen (AB 174, 177). Mit Vorbescheid vom 26. Oktober 2022 stellte die IV-Stelle der Versicherten in der Folge die Abweisung beruflicher Massnahmen in Aussicht. Da sie sich gesundheitlich nicht in der Lage fühle, bei beruflichen Massnahmen mitzuwirken, würden keine Eingliederungsmassnahmen gestartet und das Dossier in der Abteilung Eingliederungsmanagement geschlossen (AB 178). Hiergegen erhob die Versicherte am 25. November 2022 unter Beilage von zwei Arztberichten Einwand mit den Anträgen, der Vorbescheid sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Versicherte aus objektiven Gründen nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne (AB 186). Am 7. Dezember 2022 verfügte die IV-Stelle ihrem Vorbescheid entsprechend. Da sich die Versicherte nicht in der Lage sehe, an Eingliederungsmassnahmen teilzunehmen, seien die Eingliederungsbemühungen folgerichtig eingestellt bzw. gar nicht aufgenommen worden. Wenn sich die Versicherten zu einem späteren Zeitpunkt auf eine berufliche Eingliederung auf der Basis des im Gutachten genannten Zumutbarkeitsprofils einlassen könne, würden die Möglichkeiten im Rahmen einer erneuten Anmeldung geprüft (AB 188). Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, diese wiederum vertreten durch D.________, dipl. Rechts-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 4 fachfrau HF, am 17. Januar 2023 Beschwerde mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin aus objektiven Gründen nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Mit Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin, die Beschwerde sei abzuweisen, die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und es sei keine Parteientschädigung auszurichten.  Anfechtungsgegenstand im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren bilden, formell betrachtet, Verfügungen und – materiell – die in den Verfügungen geregelten Rechtsverhältnisse (BGE 125 V 413 E. 2a S. 415). Der Streitgegenstand umfasst das durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten ist, nicht aber die rechtliche Begründung dafür (BGE 136 V 268 E. 4.5 S. 277). Nicht zum Streitgegenstand gehören daher blosse Differenzen bezüglich der Begründung einer Verfügung, weil nur das Dispositiv anfechtbar ist (BGE 115 V 415 E. 3b aa S. 417). Nach Art. 59 ATSG ist zur Beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den Einspracheentscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Der Begriff des schutzwürdigen Interesses für das Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht ist gleich auszulegen wie derjenige nach Art. 89 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) für das Verfahren der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vor dem Bundesgericht (BGE 136 V 7 E. 2.1 S. 9). Nach der Rechtsprechung zu Art. 89 Abs. 1 lit. c BGG wird das Rechtsschutzinteresse verneint, wenn sich die Beschwerde nur gegen die Begründung der angefochtenen Verfügung richtet, ohne dass eine Änderung des Dispositivs verlangt wird (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 417; SVR 2009 BVG Nr. 27 S. 98 E. 2.2). Somit ist grundsätzlich das Dispositiv, nicht aber die Begründung eines Entscheids anfechtbar (SVR 2018 IV Nr. 30 S. 95 E. 1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 5 Bei einer Verfügung über Versicherungsleistungen bildet grundsätzlich einzig die Leistung Gegenstand des Dispositivs. Die Beantwortung der Frage, welche Teilfaktoren – z.B. Invaliditätsgrad oder Rentenberechnung – der Leistungszusprechung zugrunde gelegt wurden, dient demgegenüber in der Regel lediglich zur Begründung der Leistungsverfügung (BGE 106 V 92). Diese könnte nur dann zum Dispositiv gehören, wenn und insoweit sie Gegenstand einer Feststellungsverfügung ist. Da in jedem Fall nur das Dispositiv anfechtbar ist, muss bei der Anfechtung der Motive einer Leistungsverfügung im Einzelfall geprüft werden, ob damit nicht sinngemäss die Abänderung des Dispositivs beantragt wird. Sodann ist zu untersuchen, ob der Beschwerdeführer allenfalls ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Feststellung hinsichtlich des angefochtenen Verfügungsbestandteils hat (BGE 115 V 416 E. 3b aa S. 418; SVR 2021 IV Nr. 38 S. 117 E. 3.1).  Anfechtungsgegenstand bildet vorliegend, formell betrachtet, die Verfügung vom 7. Dezember 2022 (AB 188) und – materiell – die Nichtgewährung beruflicher Massnahmen. Beschwerdeweise wird die Aufhebung dieser Verfügung und die Feststellung beantragt, dass die Beschwerdeführerin aus objektiven Gründen nicht an Eingliederungsmassnahmen teilnehmen könne. Die Beschwerdeführerin ist somit mit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin, keine beruflichen Massnahmen durchzuführen, einverstanden. Damit fehlt es ihr an einem schutzwürdigen Interesse an der Aufhebung oder Änderung der angefochtenen Verfügung, wird doch keine Abänderung des Entscheids resp. des Dispositivs beantragt, sondern lediglich dessen Begründung beanstandet. Folglich ist auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses offensichtlich nicht einzutreten.  Für diesen Entscheid ist der Einzelrichter zuständig (Art. 57 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]).  Es bleibt darauf hinzuweisen, dass selbst wenn auf die Beschwerde eingetreten werden könnte, diese als offensichtlich unbegründet abzuweisen wäre:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 6 Die Beschwerdegegnerin stützt sich in der angefochtenen Verfügung auf das Verlaufsgutachten der E.________ (MEDAS) vom 30. August 2022 (AB 168.1 ff.). Dieses ergab als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit chronische Cephalgien vom Mischtyp und einen chronischen Spannungstypkopfschmerz (AB 168.1 S. 10) sowie als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen dringenden Verdacht auf eine stattgehabte transitorische ischämische Attacke (TIA) im Mai 2019, eine intermittierende subjektive Kraftlosigkeit der linken Körperhälfte unsicherer Genese, inzidentelle Aneurysmen, eine mögliche Trigeminusneuralgie rechts, ein vorbeschriebenes bilaterales Karpaltunnelsyndrom, eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1), aktenanamnestisch eine leichte neuropsychologische Leistungsminderung (ICD-10: F06.7) und einen Verdacht auf eine ängstlich-selbstunsichere und abhängige Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.6; F60.7) sowie ebenfalls aktenanamnestisch eine rezidivierende depressive Episode (ICD-10: F32.9; AB 168.1 S. 10). Rein medizinisch gesehen stellten die gefundenen zwei kleinen Aneurysmen kein Problem dar, da sie eine Grösse hätten, die sicher nicht interventionsbedürftig und in den letzten Jahren stabil gewesen seien (AB 168.4 S. 17). Aus neurologischer Sicht bestehe eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aktuell nur aufgrund der Kopfschmerzen. Für die Arbeitsfähigkeit hierbei relevant seien die zwischenzeitlichen Migräneattacken; der unterlagernde chronische Kopfschmerz ergebe aus neurologischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit. Die Migräneattacken für sich allein genommen limitierten die Tagesarbeitszeit nicht. Grundsätzlich sei somit aus neurologischer Sicht eine Arbeitszeit von 8.5 Stunden am Tag möglich. Da die Migräne – die häufig am Morgen beginne und aktuell schwer zu coupieren sei – circa einmal pro Woche auftreten würde, sei von einer Leistungseinschränkung von circa 20% auszugehen (AB 168.4 S. 19). Aus psychiatrischer Sicht bestehe weiterhin eine generalisierte Angststörung, welche weiterhin behandelbar sei. Eine solche Behandlung bestehe vor allem in einer adäquaten antidepressiven Medikation und in Expositionstherapien, was aber ein aktives Teilnehmen der Versicherten verlange (AB 168.3 S. 25). Durch ein ausgedehntes Vermeidungsverhalten sei die Versicherte nicht mehr geübt, Leistung zu erbringen. Die theoretische Leistungsfähigkeit sei dadurch aber nicht wirklich eingeschränkt.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 7 Die Versicherte habe keine Mühe, sich an Regeln und Routinen zu halten. Sie sei in ihrer Fähigkeit zu planen und zu strukturieren nicht beeinträchtigt. Flexibilität und Umstellungsfähigkeit seien nicht eingeschränkt, die Entscheidungs- und Urteilsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Eine Wissensanwendung und Kompetenzen seien vorhanden, auch wenn die Versicherte diese nun lange nicht mehr gebraucht habe. Sie könne proaktiv sein und spontan Handeln, wenn sie dazu motiviert sei, gehe jedoch jeglichen Unannehmlichkeiten aus dem Weg und sei daher nicht gut im Durchhalten. Sie könne sich gut Ausdrücken und ihre Anliegen auch gut vertreten, obwohl sie immer wieder ihre Ängste betone. Die Versicherte könne aber durchaus fordernd auftreten. Sie könne sich in Gruppen einfügen. Soziale Kontakte fehlten durch die Arbeitslosigkeit und würden auch vermisst. Selbstpflege und Selbstversorgung seien kein Problem. Dass der Partner im Haushalt helfe, sei nicht aussergewöhnlich. Die Versicherte könne auch gut mit dem Auto Strecken zurücklegen, wenn sie dazu motiviert sei (AB 168.3 S. 22). Aus psychiatrischer Sicht sei die Versicherte wieder zu 100% arbeitsfähig (AB 168.3 S. 23). Sie müsse wieder ins Arbeitsleben einsteigen, was sie von den Ängsten und Befürchtungen ablenken und ihr einen sinnvollen Lebensinhalt geben würde (AB 168.3 S. 24). Interdisziplinär ergab sich hieraus eine Arbeitsunfähigkeit für jedwede Tätigkeit von 20% (AB 168.1 S. 12). Das Gutachten der MEDAS vom 30. August 2022 (AB 168.1 ff.) erfüllt sämtliche der von der Rechtsprechung (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352) an solche Expertisen gestellten Anforderungen. Es ist im Hinblick auf die streitigen Belange umfassend, beruht auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigt die geklagten Beschwerden und ist in Kenntnis der Vorakten abgegeben worden. In der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ist es einleuchtend und die getätigten Schlussfolgerungen sind begründet. Konkrete Indizien, die gegen die Zuverlässigkeit des Gutachtens sprechen würden, sind keine ersichtlich. In den gesamten Akten findet sich nichts, was von den Gutachtern unerkannt oder ungewürdigt geblieben wäre. Die Beschwerdegegnerin hat somit zu Recht auf dieses Gutachten ab-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 8 gestellt (vgl. BGE 137 V 210 E. 1.3.4 S. 227, 135 V 465 E. 4.4 S. 470, 125 V 351 E. 3b bb S. 353; SVR 2020 IV Nr. 71 S. 246 E. 2.2). Aus dem Gutachten ergibt sich keine wesentliche funktionelle Einschränkung, die die Verweigerung der Beschwerdeführerin, an beruflichen Massnahmen teilzunehmen, begründen könnte. Daran ändern die nachgereichten Beurteilungen der behandelnden Ärzte (vgl. AB 186 S. 4 f.; siehe auch AB 191) nichts, da darin keine Vorbringen gemacht werden, die Zweifel am Gutachten aufkommen liessen. Die unterschiedliche Natur von Behandlungsauftrag des therapeutisch tätigen (Fach-)Arztes einerseits und Begutachtungsauftrag des amtlich bestellten fachmedizinischen Experten anderseits lässt es nicht zu, ein medizinisches Administrativ- oder Gerichtsgutachten stets in Frage zu stellen und zum Anlass weiterer Abklärungen zu nehmen, wenn die behandelnden Ärzte zu anderslautenden Einschätzungen gelangen. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen sich eine abweichende Beurteilung aufdrängt, weil die behandelnden Ärzte wichtige – und nicht rein subjektiver ärztlicher Interpretation entspringende – Aspekte benennen, die im Rahmen der Begutachtung unerkannt oder ungewürdigt geblieben sind (SVR 2021 IV Nr. 10 S. 29 E. 5.7, 2019 UV Nr. 31 S. 117 E. 3). Solche Aspekte finden sich vorliegend nicht (siehe in diesem Zusammenhang auch die Stellungnahme der Gutachter vom 7. Februar 2023 [AB 200]). Es fehlt der Beschwerdeführerin zusammengefasst offensichtlich an der subjektiven Eingliederungsbereitschaft. Die Aufforderung zur Schadenminderung und damit das Mahnverfahren erfolgten korrekt (vgl. AB 172).  Gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 400.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnom-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Juni 2023, IV/23/38, Seite 9 men. Die Restanz von Fr. 400.-- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.  Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Auf die Beschwerde vom 17. Januar 2023 gegen die Verfügung vom 7. Dezember 2022 wird nicht eingetreten. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz von Fr. 400.-- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________ z.H. der Beschwerdeführerin - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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