200 23 336 EL KNB/ISD/JJC/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 9. Februar 2024 Verwaltungsrichter Knapp Gerichtsschreiber Isliker A.________ vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 27. März 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1966 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit dem 1. August 2017 Ergänzungsleitungen (EL) zu einer (ab dem 1. Januar 2018 ganzen) Rente der Invalidenversicherung (IV) sowie eine Hilflosenentschädigung (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. IIA] 1/1, 8, 10, 21, 23, 26, 32, 42, 46, 48, 56). Mit Verfügung vom 29. Juni 2022 (act. IIA 61) rechnete die AKB bei der Festsetzung der Höhe der Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2022 den Betrag der Hilflosenentschädigung der Versicherten als Erwerbseinkommen ihres Ehemanns an. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 62) wies die AKB mit Einspracheentscheid vom 27. März 2023 ab (act. IIA 65). B. Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, Rechtsanwältin C.________, gegen diesen Entscheid Beschwerde und beantragte, der Einspracheentscheid vom 27. März 2023 sei aufzuheben und der Anspruch auf Ergänzungsleistungen ab dem 1. Juli 2022 sei ohne Anrechnung der Hilflosenentschädigung im Sinne eines Erwerbseinkommens des nicht invaliden Ehegatten neu zu berechnen. Zudem stellte sie mit separater Eingabe vom 2. Mai 2023 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, unter Beiordnung von Rechtsanwältin C.________ als amtliche Anwältin. Unter Hinweis auf eine am 19. Juni 2023 aus einer Erbschaft erhaltene Auszahlung von Fr. 164'763.75 zog die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 26. Juni 2023 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zurück. Mit prozessleitender Verfügung vom 10. Juli 2023 schrieb der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege als erledigt ab und for-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 3 derte die Beschwerdeführerin auf, betreffend die Erbschaft mitzuteilen und zu belegen, wann der Erblasser verstorben sei. Die Beschwerdeführerin informierte das Verwaltungsgericht mit Eingabe vom 13. Juli 2023 darüber, dass die Erbschaft aus dem Nachlass ihres am 14. November 2018 verstorbenen Vaters stamme. Mit Beschwerdeantwort vom 31. Juli 2023 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (act. IIA 65). Streitig und zu prüfen ist vorliegend einzig der EL- Anspruch ab 1. Juli 2022 und in diesem Zusammenhang, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die Hilflosenent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 4 schädigung der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 13'316.-- pro Jahr als Erwerbseinkommen ihres Ehemanns angerechnet hat. Weiter ist festzuhalten, dass im Rahmen der EL-Berechnung ab 1. Juli 2022 die Erbschaft, welche im Laufe des Beschwerdeverfahrens gemeldet wurde, vorliegend ebenfalls Thema bildet, da begründete Anhaltspunkte bestehen, dass die Ermittlung der Einkommens- und Vermögenssituation insoweit unvollständig bzw. unrichtig erfolgte. Weitere Punkte sind nicht umstritten, weshalb grundsätzlich kein Anlass besteht, die übrigen Berechnungspositionen in die Prüfung mit einzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). Nicht in diesem Verfahren zu beurteilen ist – betreffend die Zeit vor dem 1. Juli 2022 – die Frage, wann genau die EL-Ansprecherin die Erbschaft hätte melden müssen bzw. ab wann diese in die EL-Berechnung hätte miteinbezogen werden müssen. Darüber hat die Beschwerdegegnerin gegebenenfalls (neu) zu verfügen und es wäre, vor einer allfälligen Beschwerde, zwingend das entsprechende Einspracheverfahren zu durchlaufen (vgl. BVR 2020 S. 155 ff.). 1.3 Umstritten ist die Anrechnung der Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin im Umfang von (netto) Fr. 13'316.-- pro Jahr bzw. Fr. 1'109.65 pro Monat als Erwerbseinkommens ihres Ehemannes ab 1. Juli 2022. Einspracheentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht nur für das betreffende Kalenderjahr Rechtsbeständigkeit (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 258, 128 V 39 E. 3b S. 41; SVR 2020 EL Nr. 1 S. 2 E. 4.1), so dass vorliegend einzig die Monate Juli bis Dezember 2022 zu prüfen sind. Somit liegt der Streitwert selbst bei Berücksichtigung der am 19. Juni 2023 ausbezahlten Erbschaft unter Fr. 20'000.--. Die Beurteilung der Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. 2.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-,
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 5 Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahren ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin ist für die Beschwerdeführerin das bisherige Recht vorteilhafter als das neue Recht (vgl. act. IIA 61/7 ff.). Damit sind unbestrittenermassen die Bestimmungen des ELG und der ELV in der bis am 31. Dezember 2020 geltenden Fassung anwendbar (vgl. auch Kreisschreibens zum Übergangsrecht der EL-Reform [KS-R EL], S. 8 Rz. 2101). 2.2 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (aArt. 9 Abs. 1 ELG). 2.3 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter aArt. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind die Erwerbseinkünfte, die Einkünfte aus Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 37'500.-- und bei Ehepaaren Fr. 60'000.-- übersteigt (aArt. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 6 Unter dem Titel des Verzichtseinkommens (aArt. 11 Abs. 1 lit. g ELG) ist auch ein hypothetisches Einkommen des Ehegatten eines EL-Ansprechers anzurechnen (vgl. Art. 9 Abs. 2 ELG), sofern auf eine zumutbare Erwerbstätigkeit oder deren zumutbare Ausdehnung verzichtet wird. Bei der Ermittlung einer allfälligen zumutbaren Erwerbstätigkeit der Ehefrau oder des Ehemannes ist der konkrete Einzelfall unter Anwendung familienrechtlicher Grundsätze (vgl. Art. 163 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]) zu berücksichtigen. Dementsprechend ist auf das Alter, den Gesundheitszustand, die Sprachkenntnisse, die Ausbildung, die bisherige Tätigkeit, die konkrete Arbeitsmarktlage sowie gegebenenfalls auf die Dauer der Abwesenheit vom Berufsleben abzustellen. Dabei ist dem Ehegatten rechtsprechungsgemäss sowohl im Falle laufender als auch erstmals beantragter EL eine realistische Übergangsfrist für die zumutbare Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder die Ausdehnung eines Arbeitspensums einzuräumen. Dies gilt dort nicht, wo mit Blick auf einen absehbaren künftigen EL-Bezug des einen Ehepartners, beispielsweise infolge Eintritts in das AHV-Rentenalter und Aufgabe der Erwerbstätigkeit, dem anderen Ehepartner im Vorfeld genügend Zeit zur Verfügung stand, um sich erwerblich einzugliedern (BGE 142 V 12 E. 3.2 S. 14 und E. 5.4 S. 17; SVR 2021 EL Nr. 2 S. 6 E. 2.3). 2.4 Nicht als Einnahmen anzurechnen sind gemäss Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen. Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Hilflosenentschädigungen der Sozialversicherungen als Einnahmen angerechnet werden (Art. 11 Abs. 4 ELG). Nach Art. 15b ELV wird die Hilflosenentschädigung der AHV, IV, Militäroder Unfallversicherung als Einnahme angerechnet, wenn in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind. Nur in dieser Konstellation sind gemäss der Wegleitung des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV) Hilflosenentschädigungen bei der EL-Festsetzung zu berücksichtigen (Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020], Rz. 3457.01; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 147 V 79 E. 7.3.2 S. 82, 146 V 224 E. 4.4.2 S. 228).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 7 2.5 Ausnahmebestimmungen sind weder restriktiv noch extensiv, sondern nach ihrem Sinn und Zweck im Rahmen der allgemeinen Regelung auszulegen (BGE 141 V 674 E. 2.2 S. 677, 139 V 148 E. 5.2 S. 153). Der Zweck der Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV liegt darin zu verhindern, dass die Kosten für die in einem Heim oder Spital erhaltene Pflege einerseits durch die erhöhte Tagestaxe der EL und andererseits durch die Hilflosenentschädigung doppelt abgedeckt werden (vgl. JÖHL/USINGER-EGGER, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1904 N. 219 und S. 1917 N. 230). 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin erhält eine Hilflosenentschädigung für Hilflosigkeit schweren Grades und wird von der Spitex betreut (vgl. act. IIA 56; Akten der Beschwerdegegnerin [act. II] 1/3 Ziff. 3). Ein Heim- oder Spitalaufenthalt liegt unbestrittenermassen nicht vor. Die Beschwerdegegnerin berücksichtigte bei der EL-Festsetzung für die Zeit ab dem 1. Juli 2022 den Betrag der Hilflosenentschädigung im Umfang von Fr. 13'316.-- pro Jahr als Einnahme (act. IIA 61/6). Sie begründete dieses Vorgehen damit, dass die Beschwerdeführerin von ihrem Ehegatten betreut werde und ihm deshalb der Betrag der Hilflosenentschädigung als effektives Erwerbseinkommen anzurechnen sei (act. IIA 65/2). Im Beschwerdeverfahren macht die Beschwerdegegnerin zudem geltend, es sei fraglich, ob dem Ehegatten aufgrund der Schadenminderungspflicht nicht gar ein (höheres) hypothetisches Erwerbseinkommen anzurechnen wäre (Beschwerdeantwort S. 4 f. Ziff. 2.5). Die Berücksichtigung eines effektiven Erwerbseinkommens im Umfang der Hilflosenentschädigung falle zu Gunsten der Beschwerdeführerin aus (Beschwerdeantwort S. 5 Ziff. 2.5). 3.2 3.2.1 Die gesetzgeberische Absicht hinsichtlich der Ergänzungsleistungen besteht darin, den in Art. 4 ELG aufgeführten Personengruppen ein gewisses Mindesteinkommen zuzusichern (vgl. BBl 1964 II 682; JÖHL/USINGER- EGGER, a.a.O., S. 1703 f. N. 4 f.). Demgegenüber verfolgt die Hilflosenent-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 8 schädigung den gesetzlichen Zweck, die aufgrund der Hilflosigkeit angenommenen Kosten zu ersetzen. Der Hilflosenentschädigung kommt folglich schadenersatzähnlicher Charakter zu und sie stellt – anders als etwa Renten oder Taggelder, die der "Fristung des allgemeinen Lebensunterhalts dienen" – nicht Ersatzeinkommen dar (Entscheid des Bundesgerichts vom 26. März 2019, 8C_708/2018, E. 4.4). Die Hilflosenentschädigung soll damit jene Kosten abdecken, die einer hilflosen Person zusätzlich zum Existenzbedarf anfallen und folglich im Rahmen der Berechnung von Ergänzungsleistungen nicht als anerkannte Ausgaben nach Art. 10 ELG berücksichtigt werden. Diesen unterschiedlichen Funktionen der Leistungen folgend hält Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG denn auch klar fest, dass Hilflosenentschädigungen bei der EL-Festsetzung nicht anzurechnen sind. Würde die Hilflosenentschädigung hingegen als (Ersatz-)Einnahme mitberücksichtigt, würde der Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsprechend tiefer ausfallen, womit die Hilflosenentschädigung entgegen ihrem Zweck im Ergebnis der Deckung des Existenzbedarfs dienen würde (vgl. auch JÖHL/USINGER- EGGER, a.a.O., S. 1904 N. 219 und S. 1916 f. N. 229). Damit übereinstimmend ist denn auch in der einschlägigen Wegleitung – abgesehen von einer hier nicht bestehenden Ausnahme (vgl. dazu E. 3.2.2. hiernach) – (grundsätzlich) keine Anrechnung von Hilflosenentschädigungen bei der Bestimmung von Ergänzungsleistungen vorgesehen (vgl. vorne E. 2.4). 3.2.2 Einzig für die Konstellation, dass in der Tagestaxe eines Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege einer hilflosen Person enthalten sind, hat der Bundesrat mit Art. 15b ELV eine Ausnahmebestimmung vorgesehen (vgl. vorne E. 2.4). Damit soll sichergestellt werden, dass die Hilflosenentschädigung nur dann als Einnahme bei der EL-Festsetzung angerechnet wird, wenn die Anspruchsberechnung bereits die Kosten der Hilfe beinhaltet. Eine derartige Ausnahmekonstellation besteht vorliegend jedoch nicht. Weitere Ausnahmetatbestände sehen sodann weder Gesetz noch Verordnung vor und sind mit Blick auf deren klaren Wortlaut auch nicht anzunehmen (vgl. vorne E. 2.5). Da die Beschwerdeführerin eine Hilflosenentschädigung erhält und die Pflegeleistungen von ihrem Ehegatten erbracht werden, liegt gerade keine doppelte Kompensation der fraglichen Kosten vor. Die Beschwerdeführerin kann die Kosten auch nicht als Krankheits- oder Betreuungskosten geltend machen, so dass keine
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 9 Überentschädigung vorliegt (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Juni 2012, EL/2012/170, E. 3.2) und deshalb auch dahingehend kein Anlass besteht, die Ausnahmebestimmung von Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV auf die vorliegende Konstellation auszudehnen. Dementsprechend sieht auch die einschlägige Wegleitung vor, dass Hilflosenentschädigungen nur dann in die Festsetzung der Ergänzungsleistungen miteinzubeziehen sind, wenn in der Tagestaxe des Heims oder Spitals auch die Kosten für die Pflege der hilflosen Person enthalten sind (Wegleitung des BSV über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. April 2011 [Stand: 1. Januar 2020], Rz. 3457.01). 3.2.3 Für die Anrechnung der Hilflosenentschädigung als fiktives Erwerbseinkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin besteht damit keine hinreichende gesetzliche Grundlage und sie steht zudem im Widerspruch zur koordinationsrechtlichen Abgrenzung zwischen Hilflosenentschädigungen und Ergänzungsleistungen. Die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Unterscheidung zwischen der Hilflosenentschädigung an sich, welche bei der EL-Festsetzung nicht miteinbezogen wird, und dem Betrag dieser Entschädigung, welcher dem Ehemann der Beschwerdeführerin als Einkommen angerechnet wird (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5), ist daher vorliegend unzulässig und widerspricht überdies dem klaren Gesetzeswortlaut (vgl. vorne E. 2.4). 3.2.4 Was die Beschwerdegegnerin weiter für die Mitberücksichtigung der Hilflosenentschädigung entgegen dem gesetzlichen Wortlaut vorbringt (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 f.), vermag nicht zu überzeugen. So spricht gegen den Miteinbezug der Hilflosenentschädigung als Einnahme des Ehemanns insbesondere auch deren Steuerfreiheit (vgl. BGE 132 II 128 E. 3.1 S. 130). Weiter wäre die Hilflosenentschädigung nicht anzurechnen, soweit sie nicht durch den Ehegatten, sondern durch Verwandte der Beschwerdeführerin oder anderweitige nicht der EL-Festsetzung miteingeschlossenen Personen unentgeltlich geleistet worden wäre. Durch eine Berücksichtigung bei einer Hilfeleistung durch den Ehemann würde damit eine nicht gerechtfertigte rechtsungleiche Behandlung entstehen (vgl. VGE EL/2012/170, E. 3.2).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 10 Ein (konkludenter) Arbeitsvertrag zwischen den beiden Ehegatten auf Zahlung eines Betrags in der Höhe der Hilflosenentschädigung im Gegenzug für Pflege- und Betreuungsleistungen ist entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin (vgl. Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5) nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen. Dass eine derartige Abmachung zwischen den Ehegatten existiert, wurde weder von der Beschwerdegegnerin belegt noch sind hierfür in den Akten Anhaltspunkte ersichtlich. Ökonomisch steht es dem Ehegatten der Beschwerdeführerin zudem frei, die entsprechenden Dienste ohne Kompensation zu leisten, so dass mangels einer konkreten Abrede bezüglich der Entschädigung nicht im Umkehrschluss angenommen werden kann, die Hilflosenentschädigung entspreche einem ihm zustehenden Entgelt. Im Lichte der ehelichen Beistands- und Unterstützungspflichten (vgl. Art. 159 und 163 ZGB) ist es ohne Weiteres denkbar bzw. durchaus plausibel, dass die fraglichen Hilfeleistungen ohne finanzielle Gegenleistung erbracht wurden. Soweit die Beschwerdegegnerin dagegen vorbringt, dass ein Verzicht auf eine Entlöhnung in einer derartigen Konstellation der Schadenminderungspflicht widerspreche (Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5), zielt dies an der Sache vorbei. Im Übrigen müsste vor einer eigenständigen Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten – unabhängig von der Hilflosenentschädigung der Ehefrau – nach der neuerlichen Abklärung der aktuellen massgeblichen konkreten Umstände betreffend den Ehegatten der Beschwerdeführerin (Informationen hinsichtlich eines zumutbaren Erwerbseinkommens für nichtinvalide Ehegatten wurden zuletzt mit Schreiben vom 14. Oktober 2019 eingeholt; act. IIA 40 f.) die Einräumung einer realistischen Übergangsfrist erfolgen (vgl. dazu vorne E. 2.3). In der dem hier angefochtenen Einspracheentscheid zugrundeliegenden Verfügung vom 29. Juni 2022 war dazu festgehalten worden, dass es dem Ehemann "zurzeit nicht möglich ist, einer ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit nachzugehen" (act. IIA 61). Ein davon abweichender Entscheid des Versicherungsgerichts eines anderen Kantons (vgl. act. IIA 65/2; Beschwerdeantwort S. 4 Ziff. 2.5) ist im Übrigen für das hier urteilende Gericht weder massgebend noch verbindlich (vgl. auch PIERRE TSCHANNEN, Gleichheit im Unrecht: Gerichtsstrafe im Grundrechtskleid, in: ZBl 2011 S. 68).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 11 3.3 Nach dem Dargelegten besteht kein Grund, entgegen dem klaren Wortlaut und Zweck von Art. 11 Abs. 3 lit. d ELG sowie Art. 11 Abs. 4 ELG i.V.m. Art. 15b ELV bei der EL-Festsetzung die Hilflosenentschädigung der Beschwerdeführerin als (effektives) Erwerbseinkommen ihres Ehegatten anzurechnen. Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 27. März 2023 (act. IIA 65) ist aufzuheben. Die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen im Sinne der Erwägungen neu verfüge. Die Berücksichtigung der Erbschaft betreffend den am 14. November 2018 verstorbenen Vater der Beschwerdeführerin (vgl. vorne E. 1.2 und 2.3) für die Zeit ab dem 1. Juli 2022, ist ebenfalls in diesem Rahmen zu prüfen. Die allfällige eigenständige Anrechnung eines hypothetischen Einkommens des Ehegatten könnte demgegenüber – nach Einräumung einer realistischen Übergangsfrist – erst für die Zukunft erfolgen (vgl. vorne E. 3.2.4 [am Schluss]). 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten (Art. 61 lit. g ATSG). Mit Kostennote vom 13. September 2023 machte Rechtsanwältin C.________ ein Honorar von Fr. 1'235.-- zuzüglich Auslagen von Fr. 48.-- und Mehrwertsteuer von Fr. 98.79 geltend, was angemessen sowie nicht zu beanstanden ist. Die Parteientschädigung ist demnach auf Fr. 1'381.79 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen; diesen Betrag hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zu ersetzen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 9. Feb. 2024, EL/23/336, Seite 12 Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 27. März 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin hat der Beschwerdeführerin die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 1'381.79 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen. 4. Zu eröffnen (R): - B.________, Rechtsanwältin C.________ z.H. der Beschwerdeführerin - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.