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Bern Verwaltungsgericht 17.08.2023 200 2023 305

17. August 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·2,646 Wörter·~13 min·2

Zusammenfassung

Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken Oberhasli vom 13. Mai 2022 (vbv 3/2022)

Volltext

200 23 305 SH ACT/ZID/SEE Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 17. August 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ Beschwerdeführerin gegen Sozialdienst B.________ Beschwerdegegner und Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Schloss 1, 3800 Interlaken Vorinstanz betreffend Entscheid des Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken Oberhasli vom 13. Mai 2022 (vbv 3/2022)

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 2000 geborene und seit 1. Januar 2019 zu 100 % als ... tätige A.________ wurde vom 1. Oktober 2020 bis 31. Dezember 2021 durch den Sozialdienst B.________ zur Finanzierung ihres Aufenthalts in einer Gastfamilie mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt (Akten des Regierungsstatthalters Interlaken-Oberhasli [act. II] 1 Ziff. 1.1 f., 14 lit. A ff.). Bei der Aufnahme in die Sozialhilfe musste A.________ den den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-- übersteigenden Geldbetrag von Fr. 1'736.30 von ihrem Konto an den Sozialdienst B.________ überweisen (act. II 1 Ziff. 1.3, 14 lit. D; vgl. auch Akten des Sozialdienstes B.________ [act. IIA] 4/1 [Buchung vom 4. November 2020]). Nach Erhalt der Veranlagungsverfügungen Kantons- und Gemeindesteuern/direkte Bundessteuer 2020 resp. der entsprechenden Rechnungen (Akten des Sozialdienstes B.________ [act. IIB] 3) ersuchte A.________ den Sozialdienst B.________ mündlich um Übernahme dieser Steuerschulden, dies mit der Begründung, den diesem abgetretenen Betrag von Fr. 1'736.30 habe sie für die Bezahlung der Steuern beiseitegelegt (act. II 1 Ziff. 1.4, 15 lit. G). Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 lehnte der Sozialdienst B.________ dieses Gesuch ab (act. II 1 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde (act. II 4 ff.), die A.________ zusätzlich damit begründete, der Sozialdienst B.________ habe ihr erklärt, sie werde im Jahr 2020 kein steuerbares Einkommen haben und somit auch keine Steuern bezahlen müssen, wies der Regierungsstatthalter-Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli mit Entscheid vom 13. Mai 2022 ab (act. II 14 ff.). B. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit undatierter, am 31. Mai 2022 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern eingegangener Eingabe Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Der Entscheid des Regierungsstatthalteramtes Interlaken-Oberhasli vom 13. Mai 2022 sei aufzuheben.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 3 2. Die Verfügung des Sozialdienstes B.________ vom 3. Februar 2022 sei aufzuheben. 3. Der Sozialdienst B.________ bzw. die Gemeinde B.________ seien anzuweisen, ihr den Betrag von Fr. 1'736.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022 zurückzuzahlen. 4. Eventuell seien der Sozialdienst B.________ bzw. die Gemeinde B.________ anzuweisen, den Betrag von Fr. 1'736.30 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2022 auf ein noch zu bezeichnendes Konto des Kantons ... zu überweisen. 5. Soweit das Verfahren nicht aufgrund von Art. 53 Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1) kostenlos sei, sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit prozessleitender Verfügung vom 31. Mai 2022 wies die Abteilungspräsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung hinsichtlich des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege für das verwaltungsgerichtliche Verfahren darauf hin, dass dieses (vorbehältlich mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung) kostenlos sei. Am 2. Juni 2022 reichte der Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli (nachfolgend: Vorinstanz) die Akten ein und schloss auf Abweisung der Beschwerde. Der Sozialdienst B.________ (nachfolgend: Beschwerdegegner) liess sich innert Frist nicht vernehmen. Mit undatierter, am 9. September 2022 eingegangener Eingabe reichte die Beschwerdeführerin ein Schreiben der Steuerverwaltung vom 8. August 2022 (Akten der Beschwerdeführerin [act. I] 3) ein, welchem zufolge ihr Steuererlassgesuch abgewiesen worden ist. Mit Verfügung vom 28. April 2023 übertrug die Abteilungspräsidentin der Verwaltungsrechtlichen Abteilung die unter der Verfahrensnummer 100/2022/155 registrierte Beschwerdesache gestützt auf den per 1. Mai 2023 in Kraft getretenen Art. 18 Abs. 2a des Organisationsreglements vom 22. September 2010 des Verwaltungsgerichts (OrR VG; BSG 162.621) an die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, wo sie unter der Verfahrensnummer 200/2023/305 registriert wurde (Verfügung vom 1. Mai 2023 des Abteilungspräsidenten der Sozialversicherungsrechtlichen Abteilung).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 4 Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts ist zur Beurteilung der Beschwerde als letzte kantonale Instanz gemäss Art. 74 Abs. 1 des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) und Art. 54 Abs. 2 des Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) i.V.m. Art. 18 Abs. 2a des OrR VG zuständig (vgl. auch Art. 52 Abs. 3 SHG). Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt. Ferner sind auch die Bestimmungen über Form und Frist eingehalten (Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 Abs. 2 VRPG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Entscheid des Regierungsstatthalter- Stv. des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli vom 13. Mai 2022 (act. II 14 ff.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf Rückzahlung von Fr. 1'736.30 (nebst Zins), welchen Betrag sie zu Beginn der Unterstützung dem Beschwerdegegner überwies, da ihr Vermögen in diesem Umfang den Freibetrag überstiegen hatte (vgl. act. II 1 Ziff. 1.3 sowie act. IIA 4/1 [Buchung vom 4. November 2020]). 1.3 Der Streitwert liegt unter Fr. 20'000.-- (vgl. E. 1.2 hiervor), weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Verwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid auf Rechtsverletzung hin (Art. 80 VRPG). 2. 2.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich selber zu sorgen, hat nach Art. 12 der Bundesverfassung (BV; SR 101) und Art. 29 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Bern (KV; BSG 101.1) – dieser geht nicht über

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 5 die bundesverfassungsrechtliche Garantie hinaus – Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unabdingbar sind. Der verfassungsrechtliche Anspruch ist beschränkt auf ein absolutes Minimum im Sinne einer "Überlebenshilfe", was Ausdruck des Subsidiaritätsgrundsatzes ist und zugleich bedeutet, dass Schutzbereich und Kerngehalt bei diesem Grundrecht zusammenfallen (BGE 142 I 1 E. 7.2.1 S. 6 und E. 7.2.4 S. 7, 131 I 166 E. 3.1 S. 172; BVR 2019 S. 383 E. 2.1, 2016 S. 352 E. 2.1, 2005 S. 400 E. 5.2). 2.2 Der kantonal-gesetzliche Anspruch auf Sozialhilfe gewährleistet jeder bedürftigen Person persönliche und wirtschaftliche Hilfe (Art. 23 Abs. 1 SHG). Als bedürftig gilt, wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann (Art. 23 Abs. 2 SHG). Auch die gesetzlichen Sozialhilfeleistungen unterliegen demnach dem Grundsatz der Subsidiarität (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 SHG); sie werden nur gewährt, wenn die bedürftige Person sich nicht selbst helfen kann oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (Art. 9 Abs. 2 und Art. 23 Abs. 2 SHG). Die betroffene Person hat namentlich vorhandenes Einkommen und Vermögen sowie die eigene Arbeitskraft einzusetzen, um die drohende oder bestehende Notlage abzuwenden oder zu beheben (BVR 2013 S. 463 E. 3.2, 2011 S. 368 E. 4.1). 2.3 Für den Vollzug der individuellen Sozialhilfe sind die SKOS-Richtlinien in der Fassung der fünften Ausgabe vom 1. Januar 2021 verbindlich, soweit das SHG und Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) keine andere Regelung vorsehen (Art. 8 Abs. 1 SHV). 2.3.1 Im Rahmen der Leistungsbemessung sind nebst den verfügbaren Einnahmen (SKOS-Richtlinien D.1 Abs. 1) auch die tatsächlich verfügbaren oder kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte zu berücksichtigen (SKOS- Richtlinien D.3.1 Abs. 1). Zur Stärkung der Eigenverantwortung wird zu Beginn der Unterstützung ein Vermögensfreibetrag zugestanden. Massgebend zur Bemessung des Unterstützungsanspruchs ist das Vermögen, das am ersten Tag des Monats vorhanden ist, ab dem eine Unterstützung beansprucht wird (SKOS-Richtlinien D3.1 Erläuterung b). Gemäss Art. 8n Abs. 1 und 2 SHV hat jede bedürftige Person Anspruch auf Anrechnung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 6 eines Freibetrages auf ihrem Vermögen, welcher sich (abgesehen von hier nicht einschlägigen Ausnahmen) nach den SKOS-Richtlinien richtet. Danach beläuft sich der Vermögensfreibetrag für Einzelpersonen auf Fr. 4'000.-- (SKOS-Richtlinien D.3.1 Abs. 4 lit. a). 2.3.2 Grundsätzlich werden aus Mitteln der Sozialhilfe weder laufende Steuern noch Steuerrückstände bezahlt. Für längerfristig unterstützungsbedürftige Personen ist ein Steuererlass zu erwirken. Bei nur vorübergehend Unterstützten ist zumindest um eine Stundung, u.U. verbunden mit einem Teilerlass, zu ersuchen (SKOS-Richtlinien C1 Erläuterung b). 2.4 Im Zeitpunkt des Beginns der sozialhilferechtlichen Unterstützung verfügte die Beschwerdeführerin über ein Vermögen, welches den Freibetrag von Fr. 4'000.-- (vgl. E. 2.3.1 hiervor) überstieg (Ziff. 1.3 der Verfügung vom 3. Februar 2022; act. II 1). Damit ist nicht zu beanstanden, dass die Verwaltung den übersteigenden Betrag von Fr. 1'736.30 im Rahmen ihrer Unterstützung berücksichtigte. Dass die Beschwerdeführerin mit Blick auf die zu erwartenden Steuern Vermögen angespart hatte (Beschwerde, S. 3 Ziff. 4; was ihr hoch anzurechnen ist), ist nicht massgebend, denn entscheidend ist allein, dass entsprechendes Vermögen vorhanden ist. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Sozialdienste – wie hier (Buchung vom 4. November 2020 gemäss Auszug aus dem Klientenkonto; act. IIA 4/1) – diesen Betrag einziehen oder entsprechend tiefere Leistungen gewähren. Denn dieses Geld wäre im Zeitpunkt der Veranlagungsverfügung von Ende Dezember 2021 (act. IIB/3) so oder anders verbraucht worden und deshalb nicht mehr als Vermögen vorhanden gewesen, dies unabhängig davon, ob die Steuerschuld bereits zur Zeit der Unterstützung bestand oder nicht (vgl. Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 10 ff.), und dies abgesehen davon, dass die Steuern erst Ende Dezember 2021 geltend gemacht wurden (act. IIB/3; vgl. Beschwerde, S. 4 ff. Ziff. 16 ff.). Im Übrigen sind – anders als in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 13, erwähnt – in der Anmeldung laufende Steuern von ca. Fr. 300.-- pro Monat erwähnt worden (act. IIA 1/12 Ziff. 29; vgl. aber E. 2.3.2 hiervor). Hätte die Beschwerdeführerin einen Tag vor ihrer Anmeldung bei den Sozialdiensten mit ihrem Vermögen die Steuerschuld beglichen, hätte sie zwar (wie in der Beschwerde, S. 4 Ziff. 14, zu Recht ausgeführt) am Tag der Anmeldung gar kein Vermögen mehr gehabt, jedoch ist

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 7 entscheidend, dass sie dies eben nicht getan hat und sie auch nicht um diese Schulden wusste, so dass sich der Sachverhalt anders präsentiert. Es wäre – im Rahmen der Eigenverantwortung (Art. 6 BV) – an ihr gelegen, sich um Akontozahlungen zu bemühen, dies erst recht, nachdem sie sich erst im September 2020 zum Leistungsbezug angemeldet (act. IIA/13), aber bereits das ganze Jahr über gearbeitet und Einkommen erzielt hatte (act. IIA 1a). Es fällt im Übrigen auf, dass die Beschwerdeführerin die Steuerrückzahlung des Kantons ... vom 20. November 2020 (act. IIA/2) den Sozialhilfebehörden nicht gemeldet hat (ein entsprechender Eintrag findet sich im Klientenkonto [act. IIA 4] nicht) und damit wusste, dass eine Anrechnung der im Kanton ... bezahlten Steuern wegfällt. Damit besteht kein Anspruch auf Rückzahlung von Fr. 1'736.30. 3. 3.1 In der Beschwerde, S. 3 Ziff. 5, bringt die Beschwerdeführerin vor, die Verwaltung habe ihr zugesichert, sie müsse keine Steuern bezahlen. Sozialhilfeleistungen (und Ergänzungsleistungen) sind steuerfrei, auch wenn sie in der Steuererklärung deklariert werden müssen. Hingegen sind alle übrigen Einkommen grundsätzlich steuerpflichtig (Handbuch Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz [BKSE], Stichwort 'Steuern und Quellensteuern', abrufbar unter <www.handbuch.bernerkonferenz.ch>). 3.2 Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 BV) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Entscheid des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG;

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 8 heute Bundesgericht] vom 14. Dezember 2004, H 157/04, E. 3.3.1). Praxisgemäss können nicht bloss falsche Auskünfte eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Vielmehr kann jede Form behördlichen Fehlverhaltens den öffentlich-rechtlichen Vertrauensschutz auslösen, wenn und soweit es bei den betroffenen Personen eine entsprechende Vertrauenssituation schafft (BGE 111 Ib 116 E. 4 S. 124). Dazu gehört auch der Umstand, dass die Behörde eine unrichtige Verfügung erlassen hat (BGE 113 V 66 E. 2 S. 70; SVR 1998 AHV Nr. 30 S. 94 E. 8a). 3.2.1 Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, welcher die Bürgerin und den Bürger in ihrem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der rechtsuchenden Person gebieten. Gemäss Lehre und Rechtsprechung (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346, 131 V 472 E. 5 S. 480) ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Der unrichtigen Auskunft gleichgestellt ist die Unterlassung einer behördlichen Auskunft, welche gesetzlich vorgeschrieben oder nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war. Die dritte Voraussetzung lautet diesfalls: wenn die Person den Inhalt der unterbliebenen Auskunft nicht kannte oder deren Inhalt so selbstverständlich war, dass sie mit einer anderen Auskunft nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 9 hätte rechnen müssen (BGE 143 V 341 E. 5.2.1 S. 346; SVR 2020 UV Nr. 26 S. 106 E. 4). 3.2.2 Eine vom Gesetz abweichende Behandlung eines Rechtsuchenden als Folge des Vertrauensschutzes kann nur in Betracht fallen, wenn die Voraussetzungen des Vertrauensschutzes klar und eindeutig erfüllt sind. In Bezug auf mündliche und namentlich telefonische Zusicherungen und Auskünfte hat die Rechtsprechung erkannt, dass die blosse, unbelegte Behauptung einer telefonischen Auskunft oder Zusage nicht genügt, um einen Anspruch aus dem Grundsatz des Vertrauensschutzes zu begründen. Praxisgemäss ist eine nicht schriftlich belegte telefonische Auskunft zum Beweis von vornherein kaum geeignet (BGE 143 V 341 E. 5.3.1 S. 347; Entscheid des BGer vom 4. Mai 2022, 8C_545/2021, E. 3.2). 3.3 Abgesehen davon, dass es sich vorliegend – so denn – bloss um eine mündliche Auskunft gehandelt hat, welcher von vornherein kaum Beweiseignung zukommt (vgl. E. 3.2.2 hiervor), wäre für eine derartige Zusicherung der Sozialdienst offensichtlich nicht zuständig (sondern die Steuerverwaltung), so dass die entsprechende Voraussetzung einer Haftung des Beschwerdegegners aus Vertrauensschutz nicht erfüllt wäre (vgl. E. 3.2.1 Ziff. 2 hiervor). Entscheidend ist jedoch, dass es an der Beschwerdeführerin selber liegt, sich um ihre Steuerbelange zu kümmern, dies umso mehr, als sie in einem vollzeitigen Arbeitsverhältnis (mit entsprechendem Einkommen) stand und Unterstützung allein für die Finanzierung des begleiteten Wohnens benötigte (Beschwerde, S. 2 Ziff. 3); schon deshalb ändert die Beratungspflicht nach Art. 19 Abs. 1 lit. d SHG daran nichts (vgl. Beschwerde, S. 4 Ziff. 15). In der Folge besteht auch insoweit kein Anspruch auf Rückzahlung von Fr. 1'736.30. Im Übrigen sind diese Fr. 1'736.30 keine Sozialhilfeleistungen, sondern waren Vermögen der Beschwerdeführerin, das den Vermögensfreibetrag von Fr. 4'000.-- überstiegen hatte und entsprechend berücksichtigt wurde. Insofern stellt dieser Betrag kein steuerbares Substrat dar.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 10 4. Nach dem Dargelegten hält der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 13. Mai 2022 ab (act. II 14 ff.) der Rechtskontrolle stand. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 102 VRPG i.V.m. Art. 53 SHG werden in Verfahren vor den Sozialdiensten und den Beschwerdeinstanzen vorbehältlich (hier nicht erfüllter) mutwilliger oder leichtfertiger Prozessführung keine Verfahrenskosten erhoben. 5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung. Es liegen auch keine Verhältnisse vor, welche einen Parteikostenersatz an den Beschwerdegegner rechtfertigen würden (Art. 104 Abs. 4 VRPG). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Sozialdienst B.________ - Regierungsstatthalter des Verwaltungskreises Interlaken-Oberhasli Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 17. Aug. 2023, SH/23/305, Seite 11 Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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