200 23 209 EL ACT/BRO/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil des Einzelrichters vom 4. September 2023 Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiberin Brunner A.________ Beschwerdeführerin gegen Ausgleichskasse des Kantons Bern Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1958 geborene A.________ (Leistungsansprecherin bzw. Beschwerdeführerin) bezieht seit Jahren Ergänzungsleistungen (EL) zur Rente der Invalidenversicherung (IV) in variierender Höhe (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II und act. IIA] act. II 1, 3 S. 1, 4 f., 17 f., 25 f., 35, 41, 52 f., 56, 70 f., 74, 80, 82; act. IIA 88 f.). Mit zwei Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (act. IIA 103 f.) legte die AKB die EL für die Monate September und Oktober 2020 bzw. November und Dezember 2020 und mit Verfügung vom 7. Januar 2021 (act. IIA 106) für die Zeit ab Januar 2021 fest. Diese Verfügungen blieben unangefochten. Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (act. IIA 108 S. 1 f.) teilte die Leistungsansprecherin der AKB mit, der Vater ihres jüngeren Sohnes (Kindsvater) leite seit September 2020 die Ausbildungszulagen nicht mehr weiter. Sie bat die AKB, dies in der EL-Berechnung zu berücksichtigen. Mit Verfügung vom 13. August 2021 (act. IIA 113) legte die AKB die EL mit Wirkung ab September 2021 neu fest und führte aus, die Ausbildungszulagen seien weiterhin in die EL-Berechnung einzubeziehen, ab September 2021 erfolge die EL-Berechnung jedoch ohne die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Sohnes der Leistungsansprecherin (S. 2). Hiergegen erhob die Leistungsansprecherin mit Eingabe vom 6. September 2021 (act. IIA 116) Einsprache. Am 12. November 2021 verfügte die AKB sodann über die EL ab Dezember 2021 (act. IIA 121). Dabei führte sie insbesondere aus, auf Wunsch der Leistungsansprecherin werde der jüngere Sohn wieder in die EL-Berechnung einbezogen. Da die Ausbildungszulagen ab Juli 2021 direkt an die Leistungsansprecherin ausbezahlt würden, seien diese in die Berechnung einzubeziehen. Mit der Einsprache vom 6. September 2021 sei eine Verfügung betreffend den Zeitraum ab September 2021 angefochten worden, sodass auch dieser Zeitraum überprüft worden sei (S. 2). Gegen die Verfügung vom 12. November 2021 (act. IIA 121) erhob die Leistungsansprecherin, nunmehr vertreten durch die B.________, wiederum Einsprache (act. IIA 125 S. 1 ff.) und verlangte unter anderem, die EL seien rückwirkend für die Zeit von Oktober 2020 bis Juni 2021 neu zu berechnen, wobei die (nicht erhaltenen) Ausbildungszulagen nicht anzurech-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 3 nen seien (S. 2). Mit Verfügung vom 7. Januar 2022 (act. IIA 127) kam die AKB auf die Verfügung vom 12. November 2021 (act. IIA 121) zurück und setzte die EL ab September 2021 neu fest. Soweit die Einsprache die Ausbildungszulagen zwischen September 2020 und April 2021 betraf, trat die AKB darauf mit der Begründung nicht ein, die Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (vgl. act. IIA 103 f.) und vom 7. Januar 2021 (vgl. act. IIA 106) seien unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Damit erachtete die AKB die Einsprache vom 13. Dezember 2021 (act. IIA 125 S. 1 ff.) als gegenstandslos (act. IIA 127 S. 4). Dagegen erhob die Leistungsansprecherin, wiederum vertreten durch die B.________, abermals Einsprache (act. IIA 133 S. 1 ff.) und verlangte, auf die (frühere) Einsprache (vgl. act. IIA 125 S. 1 ff.) sei auch hinsichtlich der Ausbildungszulagen einzutreten. Mit Entscheid vom 21. Februar 2023 (act. IIA 147) trat die AKB auf die Einsprache nicht ein, soweit diese die Monate September 2020 bis April 2021 betraf und wies die Einsprache betreffend die Monate Mai und Juni 2021 ab. B. Hiergegen erhob die Leistungsansprecherin mit Eingabe vom 23. März 2023 Beschwerde. Sie beantragt, die EL für die Monate September 2020 bis Juni 2021 seien ohne Anrechnung der Ausbildungszulagen neu zu berechnen. Mit Beschwerdeantwort vom 5. Juli 2023 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 4 Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt des Nachstehenden (vgl. E. 1.2.2 hiernach) – einzutreten. 1.2 1.2.1 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023 (act. IIA 147). Streitig und zu prüfen ist der EL-Anspruch für die Monate September 2020 bis Juni 2021 und in diesem Zusammenhang einzig die Frage, ob bei der EL-Berechnung zu Recht die Ausbildungszulagen von monatlich Fr. 290.-- angerechnet wurden. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330). 1.2.2 Der Versicherungsträger kann auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Nach der Rechtsprechung kann die Verwaltung weder vom Gericht noch von der betroffenen Person zu einer Wiedererwägung verhalten werden. Es besteht demnach kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Anordnungen über das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch sind deshalb ungeachtet einer allfälligen Rechtsmittelbelehrung grundsätzlich nicht anfechtbar. Die versicherte Person hat ihre Rechte hinsichtlich der ursprünglichen Verfügung im Rechts-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 5 mittelverfahren zu wahren (BGE 133 V 50 E. 4 S. 52; SVR 2018 IV Nr. 33 S. 107 E. 5.4, 2014 IV Nr. 7 S. 29 E. 3.3). Die Beschwerdeführerin hat die Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (EL für die Monate September bis Dezember 2020; act. IIA 103 f.) und die Verfügung vom 7. Januar 2021 (EL ab Januar 2021; act. IIA 106) nicht angefochten, sodass diese in Rechtskraft erwachsen sind. Demnach wurde über die EL für die Monate September 2020 bis April 2021 bereits rechtskräftig verfügt. Soweit der Entscheid über die Wiedererwägung angefochten ist, kann darauf nicht eingetreten werden, denn nach der Rechtsprechung besteht – wie soeben dargelegt – kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung. Im Zusammenhang mit dem EL-Anspruch für die Monate September 2020 bis April 2021 ist demnach einzig die prozessuale Revision materiell zu prüfen (vgl. E. 3 hiernach). 1.3 Die beschwerdeweise gerügte (und Streitgegenstand bildende [vgl. E. 1.2.1 hiervor]) Berechnungsposition (Anrechnung der Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 290.--) betrifft einzig die Monate September 2020 bis und mit Juni 2021, was einnahmeseitig einen Betrag von insgesamt Fr. 2'900.-- (10 x Fr. 290.--) ausmacht und den Anspruch auf EL in diesem Umfang mindert. Der Streitwert liegt daher unter Fr. 20'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Aufgrund der Akten steht fest und ist zu Recht unbestritten, dass der Kindsvater während der ganzen vorliegend zu beurteilenden Zeit (September 2020 bis Juni 2021) Anspruch auf Ausbildungszulagen in der Höhe von Fr. 290.-- hatte und diese auch bezog (act. IIA 125 S. 19 ff.). Ebenfalls zu Recht unbestritten ist, dass Familienzulagen zu den voll anrechenbaren Einkommen gehören (vgl. E. 4.1.2 hiernach). Umstritten ist jedoch, ob die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 6 der Beschwerdeführerin offenbar nicht weitergeleiteten Ausbildungszulagen bei den EL-Berechnungen September 2020 bis Juni 2021 bei den anrechenbaren Einnahmen zu berücksichtigen sind. Zu unterscheiden ist dabei zwischen den EL-Berechnungen für die Zeit vor und jene nach der Mitteilung vom 14. Mai 2021 (act. IIA 108 S. 1 f.), d.h. zwischen jenen für September 2020 bis April 2021 (vgl. E. 3 hiernach) und jenen von Mai und Juni 2021 (vgl. E. 4 hiernach). 3. 3.1 Formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide müssen in Revision gezogen werden, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche neue Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (Art. 53 Abs. 1 ATSG), und die geeignet sind, zu einer anderen rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 127 V 466 E. 2c S. 469). Ausschlaggebend ist, dass das Beweismittel nicht bloss der Sachverhaltswürdigung, sondern der Sachverhaltsfeststellung dient. Es bedarf dazu neuer Elemente tatsächlicher Natur, welche die Entscheidungsgrundlagen als objektiv mangelhaft erscheinen lassen (BGE 138 V 324 E. 3.2 S. 328). Rechtsprechungsgemäss sind neue Tatsachen und Beweismittel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 ATSG innert 90 Tagen nach ihrer Entdeckung geltend zu machen respektive ist eine relative 90-tägige Frist zu beachten; nebst dieser relativen Frist gilt eine absolute 10-jährige Frist, die mit der Eröffnung der Verfügung respektive des Einspracheentscheides zu laufen beginnt (BGE 143 V 105 E. 2.1 S. 107). 3.2 3.2.1 Mit Schreiben vom 14. Mai 2021 (act. IIA 108 S. 1 f.) informierte die Beschwerdeführerin die Beschwerdegegnerin erstmals darüber, dass sie seit September 2020 keine Ausbildungszulagen mehr erhalte. In diesem Zeitpunkt war – wie bereits dargelegt (vgl. E. 1.2.2 hiervor) – längst rechtskräftig über die EL September 2020 bis April 2021 verfügt worden. Demnach kann nur beim Vorliegen eines Rückkommenstitels (prozessuale Re-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 7 vision [Art. 53 Abs. 1 ATSG] oder Wiedererwägung [Art. 53 Abs. 2 ATSG]) auf diese EL-Berechnungen zurückgekommen werden, wobei vorliegend einzig die prozessuale Revision zu prüfen ist, da kein gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Wiedererwägung besteht (vgl. E. 1.2.2 hiervor). 3.2.2 Die Beschwerdeführerin wusste bereits im Zeitpunkt der Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (act. IIA 103 f.), dass ihr der Kindsvater die Ausbildungszulagen seit September 2020 nicht mehr weitergeleitet hatte (Beschwerde S. 1) respektive hätte sie dies – wenn sie es effektiv nicht gewusst hätte – bemerken müssen. Mithin hätte dieser Umstand mit dem ordentlichen Rechtsmittel (Einsprache) innerhalb von 30 Tagen seit Erhalt der Verfügungen (Art. 52 Abs. 1 ATSG) geltend gemacht werden können und auch müssen, sodass die Tatsache des Nichterhalts der Ausbildungszulagen bereits damals bekannt gewesen ist und deshalb nicht ein Revisionsgrund i.S.v. Art. 53 Abs. 1 ATSG (vgl. E. 3.1 hiervor) sein kann. Selbst wenn zu Gunsten der Beschwerdeführerin berücksichtigt würde, dass sie zunächst annahm, der Kindsvater werde die Ausbildungszulagen nach Erhalt des 13. Monatslohnes nachzahlen (Beschwerde S. 1), würde sich nichts am Ergebnis ändern. Denn nachdem die Zahlungen auch Ende Dezember 2020 ausgeblieben waren, informierte der Kindsvater die Beschwerdeführerin im Januar 2021 darüber, dass er sein Versprechen, die Ausbildungszulagen nachzuzahlen, aktuell nicht halten könne und die Beschwerdeführerin erwog, eine Drittauszahlung der Ausbildungszulagen zu erwirken (was sie zunächst jedoch unterliess; Beschwerde S. 1). Demnach hatte sie spätestens Anfang Januar 2021 Kenntnis darüber, dass dem Kindsvater die Nachzahlung der Ausbildungszulagen nicht möglich ist und rechnete offenbar damit, dass diese auch in den Folgemonaten nicht bezahlt würden. Indem das Ausbleiben der Zahlungen erst Mitte Mai 2021 mitgeteilt wurde, wurde die relative 90-tägige Frist (vgl. E. 3.1 hiervor) nicht gewahrt. Demnach können die rechtskräftigen Verfügungen vom 30. Oktober 2020 (act. IIA 103 f.) und vom 7. Januar 2021 (act. IIA 106) so oder anders nicht in Revision gezogen werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 8 4. 4.1 Am 1. Januar 2021 sind die Änderung vom 22. März 2019 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG; SR 831.30) und die Änderung vom 29. Januar 2020 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV; SR 831.301) in Kraft getreten. Für Bezügerinnen und Bezüger von Ergänzungsleistungen, für die die EL-Reform insgesamt einen tieferen Betrag der jährlichen Ergänzungsleistungen oder einen Verlust des Anspruchs auf eine jährliche Ergänzungsleistung zur Folge hat, gilt während dreier Jahre ab Inkrafttreten dieser Änderung das bisherige Recht (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 22. März 2019 [EL-Reform]). Gemäss der Vergleichsrechnung der Beschwerdegegnerin für das Jahr 2021 (act. IIA 106 S. 5 ff.) erweist sich das neue Recht als vorteilhafter gegenüber dem alten Recht (act. IIA 106 S. 2), weshalb ab Januar 2021 das neue Recht zu Anwendung gelangt. 4.1.1 Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG): a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen; b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 9 4.1.2 Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Zu den anrechenbaren Einnahmen gehören u.a. die Familienzulagen (Art. 11 Abs. 1 lit. f ELG). 4.1.3 Gemäss Art. 11a Abs. 2 ELG werden die übrigen Einnahmen und Vermögenswerte, auf die eine Person ohne Rechtspflicht und ohne gleichwertige Gegenleistung verzichtet hat, angerechnet, als wäre nie darauf verzichtet worden. 4.1.4 Die jährliche EL ist bei Eintritt einer voraussichtlich längeren Zeit dauernden Verminderung oder Erhöhung der vom ELG anerkannten Ausgaben und anrechenbaren Einnahmen sowie des Vermögens zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV). In diesem Fall ist die jährliche EL bei Erhöhung des Ausgabenüberschusses auf den Beginn des Monats, in dem die Änderung gemeldet wurde, frühestens aber des Monats, in dem diese eingetreten ist, neu zu verfügen (Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV). 4.1.5 Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). Im Bereich der Ergänzungsleistungen hat die versicherte Person alles Zumutbare vorzukehren, um den Existenzbedarf soweit als möglich selbst finanzieren zu können (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 23 E. 7.3.1). 4.2 Die im Mai 2021 erfolgte Information betreffend Ausbleiben der Zahlungen (act. IIA 108 S. 1 f.) kann grundsätzlich zu einer Änderung der EL ab diesem Monat führen (Art. 25 Abs. 1 lit. c ELV i.V.m. Art. 25 Abs. 2 lit. b ELV; vgl. E. 4.1.4 hiervor). Da unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin die Unterhaltsbeiträge in dieser Zeit nicht erhalten hat, ist zu prüfen, ob sie
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 10 im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG auf die Ausbildungszulagen verzichtete und ihr diese als hypothetisches Einkommen anzurechnen sind (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Als EL-Bezügerin ist die Beschwerdeführerin im Rahmen der Schadenminderungspflicht (vgl. E. 4.1.5 hiervor) dazu verpflichtet, alles ihr Zumutbare zu unternehmen, um die EL möglichst tief zu halten. Darunter fallen auch allenfalls notwendige Inkassobemühungen respektive die Sicherstellung von Forderungen. Werden – wie vorliegend – die Ausbildungszulagen vom Elternteil, der diese bezieht, nicht an den Elternteil weitergeleitet, der mit dem (volljährigen) Kind lebt, kann Letzterer beantragen, dass ihm die Familienzulagen direkt ausgerichtet werden (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 2006 über die Familienzulagen [FamZG; SR 836.2]; vgl. <www.bsv.admin.ch> Sozialversicherungen > Familienzulagen > Grundlagen & Gesetze > Leistungen > Anspruchskonkurrenz, Differenzzulagen, Drittauszahlung und Rechtspflege), wozu die Beschwerdeführerin nach Einstellung der Zahlungen aus EL-rechtlicher Sicht auch verpflichtet gewesen wäre, was sie jedoch zunächst unterliess (vgl. Beschwerde S. 1) und erst mit Wirkung ab Juli 2021 eine Drittauszahlung der Ausbildungszulagen erlangte (act. IIA 120 S. 3). Sie half zwar – vorbildlich – dem Kindsvater, Sozialhilfeleistungen zu bekommen (Beschwerde S. 1 f.), versäumte es jedoch, für sich selber (respektive für ihren Sohn) die ausstehenden Leistungen zu erhalten. Hätte sie sich sofort nach Ausbleiben der Überweisungen um Drittauszahlung bemüht, wäre diese im hier relevanten Zeitpunkt (Mai 2021) erfolgt, selbst wenn das Verfahren betreffend Drittauszahlung – wie in der Beschwerde (S. 2 unten) geltend gemacht – sechs Monate dauern würde (was jedoch zu bezweifeln ist, zumal ein Gesuch um Drittauszahlung auch gegen den Willen des Kindsvaters hätte eingereicht werden können und während der Dauer des Verfahrens die Auszahlung in der Regel sistiert wird [Rz. 246 der Wegleitung zum Familienzulagengesetz {FamZWL; Stand: 1. Januar 2021}], so dass eine nachträgliche Auszahlung erfolgt wäre). Hinweise, dass es der Beschwerdeführerin nicht zumutbar gewesen wäre, frühzeitig die Drittauszahlung zu erwirken, finden sich nicht in den Akten. Indem sie eine Drittauszahlung zu spät beantragte, verletzte sie die Schadenminderungspflicht. Daran ändert nichts, dass sie dadurch – wie in der Beschwerde (S. 1) vorgebracht – verhindern wollte, dass der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 11 Kindsvater sein Gesicht verliert. Dies ist zwar an und für sich nachvollziehbar, entlastet sie jedoch nicht, denn die mit öffentlichen Geldern finanzierten EL sind einzig und allein dafür geschaffen, dass anspruchsberechtigte Personen (und Personen, die in die EL-Berechnung eingeschlossen und damit indirekt auch unterstützt sind [JÖHL/USINGER-EGGER, Die Ergänzungsleistung zur AHV/IV, in: ULRICH MEYER {Hrsg.}, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht {SBVR}, Band XIV, Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 1738 f. N. 41 f.]), ihren Existenzbedarf decken können (Art. 112a Abs. 1 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) und nicht, um Dritte zu schützen. Ebenso wenig soll mit der EL das Existenzminimum von Drittpersonen gedeckt werden, sodass nicht entscheidrelevant ist, ob der Kindsvater zahlungsfähig war oder nicht (zur diesbezüglichen Rüge vgl. Beschwerde S. 2 unten). Soweit in der Beschwerde (S. 2 Mitte) letztlich geltend gemacht wird, die Beschwerdegegnerin habe das Verfahren verschleppt, ist festzuhalten, dass die Verletzung der Schadenminderungspflicht im Umstand der verspäteten Geltendmachung der Drittauszahlung besteht und die Dauer des Verfahrens daran nichts ändert. Die Beschwerdeführerin hat demnach nicht alles unternommen, um die Ausbildungszulagen für ihren Sohn zu erhalten und mithin auf die entsprechenden Einnahmen verzichtet (vgl. E. 4.1.3 hiervor). Demnach wurden diese bei den EL-Berechnungen Mai und Juni 2021 zu Recht berücksichtigt. 5. Nach dem Gesagten ist der Einspracheentscheid vom 21. Februar 2023 (act. IIA 147) im Ergebnis nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 4. Sept. 2023, EL/23/209, Seite 12 6. 6.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 6.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - A.________ - Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen - Bundesamt für Sozialversicherungen Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.