200 23 169 UV und 200 23 203 UV (2) KOJ/SHE/STA Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 1. Februar 2024 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Jakob, Verwaltungsrichter Furrer Gerichtsschreiber Schnyder Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG Richtiplatz 1, 8304 Wallisellen, Zustelladresse: Postfach, 8010 Zürich Beschwerdeführerin 1 Visana AG Weltpoststrasse 19, 3000 Bern 16 Beschwerdeführerin 2 gegen Solida Versicherungen AG Saumackerstrasse 35, Postfach, 8048 Zürich vertreten durch A.________ Beschwerdegegnerin in Sachen B.________ betreffend Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (...)
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 2 Sachverhalt: A. Die 1970 geborene B.________ (nachfolgend Versicherte) war über ihren Arbeitgeber bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG (nachfolgend Allianz oder Beschwerdeführerin 1) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als sie gemäss Bagatellunfall-Meldung UVG vom 22. Mai 2014 am 17. Mai 2014 ... ausrutschte, sich mit der linken Hand abstützte und sich dabei eine distale Radiusfraktur links zuzog (vgl. Akten der Allianz [act. I] 3). Die Allianz kam vorerst für die Folgen des Ereignisses auf, indem sie Heilbehandlung gewährte (act. I 10). Die Versicherte war über ihre neue Arbeitgeberin (Anstellung per 3. Januar 2018) bei der die Solida Versicherungen AG (nachfolgend Solida oder Beschwerdegegnerin) obligatorisch gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert, als gemäss Schadenmeldung UVG vom 24. Juni 2020 am 4. November 2019 beim Versuch, einen ... festzuhalten, ihre linke Hand abgedreht wurde und sie einen stechenden Schmerz verspürte. Als Verletzung wurde eine Bandruptur des linken Handgelenks angegeben (vgl. Akten der Solida [act. IIA 1]). Nach dem Einholen einer Stellungnahme bei Dr. med. C.________, Facharzt für Rheumatologie sowie Allgemeine Innere Medizin, vom 9. November 2020 (act. IIA 9/28) teilte die Solida mit Schreiben vom 18. November 2020 (act. IIA 7/59) mit, im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2019 sei per 31. Dezember 2019 der Status quo ante eingetreten und das bei der Allianz versicherte Ereignis vom 17. Mai 2014 sei relevant für die aktuelle SL-Läsion und den geplanten Eingriff am linken Handgelenk. Die Solida stellte formlos die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2019 per 1. Januar 2020 ein. An diesem Entscheid hielt sie nach dem Einholen von Stellungnahmen bei den Dres. med. C.________ vom 15. Dezember 2020 (act. IIA 9/16) und 24. Februar 2021 (act. IIA 9/10) und D.________, Fachärztin für Handchirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 21. Januar 2021 (act. IIA
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 3 9/14) mit Verfügung vom 22. März 2021 (act. IIA 7/51) fest, wogegen die Allianz (act. IIA 7/25, 7/44) und die Visana AG (nachfolgend Visana oder Beschwerdeführerin 2) als obligatorischer Krankenpflegeversicherer (act. IIA 8/45, 7/47) Einsprache erhoben. Mit Verfügung vom 17. September 2021 (act. I 10) stellte die Allianz gestützt auf den Bericht von Dr. med. E.________ Facharzt für Chirurgie, vom 7. Juli 2021 (act. I 9) und der Begründung, der Status quo ante sei sechs Monate nach dem Ereignis eingetreten, die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai 2014 per 17. November 2014 ein. Die dagegen von der Visana erhobene vorsorgliche Einsprache (vgl. Akten der Visana [act. IA] 11) zog diese am 7. Januar 2022 (act. IA 12) wieder zurück. Weiter erhob die Solida Einsprache gegen die Verfügung der Allianz (vgl. act. I 11 f.). Mit Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (act. IIA 34) hiess die Solida gestützt auf die bei Dr. med. F.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, eingeholte Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2022 (act. IIA 28) die Einsprachen gegen die Verfügung vom 22. März 2021 (act. IIA 7/51) insoweit teilweise gut, als sie die angefochtene Verfügung vom 22. März 2021 dahingehend abänderte, als sie die Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2019 erst per 13. März 2020 einstellte. Soweit weitergehend wies sie die Einsprachen ab. B. Mit Eingabe vom 10. März 2023 erhob die Allianz Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Solida vom 17. Februar 2023 mit folgenden Rechtsbegehren: „ 1. Der Einspracheentscheid vom 17.02.2023 sei aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Versicherten, Frau B.________, die gesetzlichen Leistungen über den 13.03.2020 hinaus zu erbringen. 3. Eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zwecks Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 4 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.“ Dieses Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer UV/2023/169 registriert. C. Mit Eingabe vom 21. März 2023 erhob die Visana Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Solida vom 17. Februar 2023. Sie beantragte, die Verfügung vom 22. März 2021 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Beschwerde beigelegt war u.a. eine Aktenbeurteilung von Dr. med. G.________, Fachärztin für Chirurgie und Gefässchirurgie, vom 16. März 2023 (act. IA 15). Dieses Beschwerdeverfahren wurde im Geschäftsverzeichnis des Verwaltungsgerichts unter der Verfahrensnummer UV/2023/203 registriert. D. Mit prozessleitender Verfügung vom 22. März 2023 vereinigte der Instruktionsrichter die beiden Verfahren UV/2023/169 und UV/2023/203. Am 23. März 2023 (act. I 13) sistierte die Allianz das Einspracheverfahren betreffend die Verfügung vom 17. September 2021 (act. I 10) bis zum Ausgang des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Rechtsanwalt A.________ wies sich mit Schreiben vom 27. April 2023 als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin aus und stellte nach mehrfach gewährten Fristerstreckungen mit Beschwerdeantwort vom 28. Juli 2023 folgende Anträge: „ 1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 vom 10. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 vom 21. März 2023 sei vollumfänglich abzuweisen.“
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 5 Der Beschwerdeantwort beigelegt war u.a. eine Aktenbeurteilung von Dr. med. F.________ vom 10. Mai 2023 (act. IIC 55). Mit Duplik (recte: Replik) vom 9. August 2023 verzichtete die Beschwerdeführerin 2 mit Verweis auf ihre Beschwerde vom 21. März 2023 auf eine weitere Stellungnahme. Die Beschwerdeführerin 1 hielt nach einmaliger Fristerstreckung mit Replik vom 12. Oktober 2023 an den in der Beschwerde vom 10. März 2023 gestellten Rechtsbegehren fest. Der Replik beigelegt war namentlich eine Stellungnahme von Dr. med. H.________, Facharzt für Chirurgie sowie Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, vom 27. September 2023 (act. IIC 14). Mit Duplik vom 1. November 2023 hielt die Beschwerdegegnerin an den in der Beschwerdeantwort gestellten Anträgen fest. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin 2 ist als Trägerin der obligatorischen Krankenpflegeversicherung der Versicherten vor dem Hintergrund der intersystemischen Koordination i.S.v. Art. 64 f. ATSG (vgl. UELI KIESER, Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, Art. 64 N. 23) durch den angefochtenen Entscheid berührt, ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und hat ein
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 6 schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (vgl. Art. 49 Abs. 4 ATSG bzw. Art. 59 ATSG). Auch die Beschwerdeführerin 1 hat im vorliegenden Fall ein Interesse daran, dass die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin festgestellt wird, da andernfalls die Möglichkeit besteht, dass sie selber (wegen Rückfalls oder Spätfolgen) leistungspflichtig wird. Die Beschwerdeführerin 1 ist daher ebenfalls beschwerdelegitimiert (vgl. SVR 2009 UV Nr. 5 S. 19 E. 9.2). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerden grundsätzlich (vgl. jedoch E. 1.2 hiernach) einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (act. IIA 34). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht ihre Versicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2019 per 13. März 2020 eingestellt hat. Die Beschwerdeführerin 2 beantragt formell zwar die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2021 (act. IIA 7/51), den Ausführungen in ihrer Beschwerde ist indessen zu entnehmen, dass diese sich gegen den im Nachgang an die Verfügung ergangenen Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (act. IIA 34) richtet. Letzterer ist an die Stelle der ursprünglichen Verfügung getreten. Soweit die Beschwerdeführerin 2 die Aufhebung der Verfügung vom 22. März 2021 beantragt, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten (vgl. RUTH HERZOG, in: Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 60 N. 30, Art. 72 N. 4). 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 7 2. 2.1 Die Zusprechung von Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt grundsätzlich das Vorliegen eines Berufsunfalles, eines Nichtberufsunfalles oder einer Berufskrankheit voraus (Art. 6 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung [UVG; SR 832.20]). 2.2 Unfall ist die plötzliche, nicht beabsichtigte schädigende Einwirkung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors auf den menschlichen Körper, die eine Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit oder den Tod zur Folge hat (Art. 4 ATSG). 2.3 Der Anspruch auf Leistungen der obligatorischen Unfallversicherung setzt nebst anderem einen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden voraus (BGE 147 V 161 E. 3.1 S. 162, 129 V 177 E. 3.1 und 3.2 S. 181; Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 12. Juli 2022, 8C_596/2021 [zur Publikation vorgesehen], E. 3). 2.3.1 Ursachen im Sinne des natürlichen Kausalzusammenhangs sind alle Umstände, ohne deren Vorhandensein der eingetretene Erfolg nicht als eingetreten oder nicht als in der gleichen Weise bzw. nicht zur gleichen Zeit eingetreten gedacht werden kann. Entsprechend dieser Umschreibung ist für die Bejahung des natürlichen Kausalzusammenhangs nicht erforderlich, dass ein Unfall die alleinige oder unmittelbare Ursache gesundheitlicher Störungen ist; es genügt, dass das schädigende Ereignis zusammen mit anderen Bedingungen die körperliche oder geistige Integrität der versicherten Person beeinträchtigt hat, der Unfall mit andern Worten nicht weggedacht werden kann, ohne dass auch die eingetretene gesundheitliche Störung entfiele („conditio sine qua non“; BGE 147 V 161 E. 3.2 S. 163). Ob zwischen einem schädigenden Ereignis und einer gesundheitlichen Störung ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht, ist eine Tatfrage, worüber die Verwaltung bzw. im Beschwerdefall das Gericht im Rahmen der ihm obliegenden Beweiswürdigung nach dem im Sozialversicherungsrecht übli-
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 8 chen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu befinden hat. Die blosse Möglichkeit eines Zusammenhanges genügt für die Begründung eines Leistungsanspruchs nicht (BGE 142 V 435 E. 1 S. 438, 129 V 177 E. 3.1 S. 181; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 121 E. 5.1). Die Leistungspflicht des Unfallversicherers bei einem durch den Unfall verschlimmerten oder überhaupt erst manifest gewordenen krankhaften Vorzustand entfällt erst, wenn der Unfall nicht mehr die natürliche und adäquate Ursache darstellt, der Gesundheitsschaden also nur noch und ausschliesslich auf unfallfremden Ursachen beruht. Dies trifft zu, wenn entweder der (krankhafte) Gesundheitszustand, wie er unmittelbar vor dem Unfall bestanden hat (Status quo ante), oder aber derjenige Zustand, wie er sich nach schicksalsmässigem Verlauf eines krankhaften Vorzustandes auch ohne Unfall früher oder später eingestellt hätte (Status quo sine), erreicht ist (BGE 147 V 161 E. 3.3 S. 163). Ebenso wie der leistungsbegründende natürliche Kausalzusammenhang muss das Dahinfallen jeder kausalen Bedeutung von unfallbedingten Ursachen eines Gesundheitsschadens mit dem im Sozialversicherungsrecht allgemein üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein. Die blosse Möglichkeit nunmehr gänzlich fehlender ursächlicher Auswirkungen des Unfalles genügt nicht. Da es sich hierbei um eine anspruchsaufhebende Tatfrage handelt, liegt die Beweislast – anders als bei der Frage, ob ein leistungsbegründender natürlicher Kausalzusammenhang gegeben ist – nicht bei der versicherten Person, sondern beim Unfallversicherer (BGE 146 V 51 E. 5.1 S. 56). 2.3.2 Bei organisch objektiv ausgewiesenen Unfallfolgen deckt sich die adäquate Kausalität weitgehend mit der natürlichen Kausalität; die Adäquanz hat hier praktisch keine selbstständige Bedeutung (BGE 140 V 356 E. 3.2 S. 358; Entscheid des BGer vom 8. August 2023, 8C_125/2023 [zur Publikation vorgesehen], E. 5.2; SVR 2020 UV Nr. 34 S. 137 E. 3.2). 2.4 Zur Klärung der Leistungspflicht des Unfallversicherers, insbesondere der Frage der natürlichen Kausalität, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 9 Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen (vgl. BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 181 E. 2.3). 3. 3.1 Aufgrund der Akten erstellt (vgl. etwa act. I 3 und act. IIA 1) und von den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. etwa Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 S. 5 Ziff. 16 sowie Beschwerdeantwort S. 12 Ziff. 34) erfüllen sowohl das Ereignis vom 17. Mai 2014 als auch jenes vom 4. November 2019 die Anforderungen an den Unfallbegriff (vgl. E. 2.2 hiervor). 3.2 Aus medizinischer Sicht ist den Akten im Wesentlichen das Folgende zu entnehmen: 3.2.1 Gemäss dem Bericht des Spitals I.________ vom 19. Mai 2014 (act. IIA 9/34) hätten die am 17. Mai 2014 erstellten Röntgenaufnahmen des linken Handgelenks keinen Hinweis auf eine Dissoziationsstörung gezeigt. Es liege eine nicht dislozierte Fraktur des Processus styloideus radii vor. 3.2.2 Dr. med. J.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Allergologie und klinische Immunologie, diagnostizierte im Bericht vom 18. Juli 2014 (act. I 4) eine nichtdislozierte Fraktur des Processus styloideus der linken Hand. Es sei mit einer volaren Schiene therapiert worden. Der Behandlungsabschluss sei voraussichtlich in vier bis sechs Wochen. 3.2.3 Am 13. Februar 2018 wurden Röntgenbilder beider Hände und Füsse angefertigt (act. IIA 9/33). Betreffend die rechte Hand habe sich ein regelrechter Stellungsbefund gezeigt. Eine Rhizarthrose mit subkortikalen Geröllzysten in der Grundphalanx sei nachweisbar gewesen. Die übrigen ossären Strukturen seien regelrecht und die Weichteile unauffällig gewesen. In der linken Hand habe es keine Arthrosezeichen im Daumengrundgelenk gegeben. Die übrigen ossären Strukturen seien regelrecht gewesen, ebenso der Stellungsbefund. Die Knochentransparenz sei normal gewesen, die Weichteile unauffällig.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 10 3.2.4 Dr. med. D.________ diagnostizierte im Bericht vom 14. April 2020 (act. IIA 9/35) eine SL-Dissoziation mit beginnendem SLAC-Wrist links sowie eine fortgeschrittene Rhizarthrose rechts und links. Am linken Handgelenk müsse zufolge eines früheren Traumas von einer scapholunären Distorsion bei der Arbeit im November 2019 ausgegangen werden. Auf gezieltes Befragen hin habe vor etwa sechs bis sieben Jahren ein Unfallereignis bestanden. Die Versicherte habe effektiv schon länger gewisse Beschwerden im Handgelenk verspürt, habe diese aber nicht genau differenzieren können von den ausstrahlenden Beschwerden von Seiten der Rhizarthrose. 3.2.5 Dr. med. K.________, Facharzt für Chirurgie und Handchirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 22. Juni 2020 (act. IIA 4) eine scapho-lunäre Dissoziation bei SL-Bandläsion links (Status nach Trauma/Distorsion) sowie eine Rhizarthrose Grad IV nach Eaton und Littler beidseits. Klinisch zeige sich an beiden Händen eine Rhizarthrose Grad IV nach Eaton und Littler sowie eine leichte STT-Arthrose. Zusätzlich bestehe auf der linken Seite nach einem Trauma im letzten Jahr eine scapho-lunäre Dissoziation. Diese Beschwerden störten die Versicherte insbesondere. Am 1. September 2020 führte Dr. med. K.________ eine diagnostische Arthroskopie des linken Handgelenkes durch. Gemäss Operationsbericht vom 3. September 2020 (act. IIA 17) habe sich die Versicherte bei einer Distorsion des Handgelenkes eine SL-Bandläsion zugezogen. Radiologisch sei ein bereits erweiterter SL-Abstand festgestellt worden. Der Unfall sei bereits im November 2019 erfolgt und es drohe mit der Zeit eine Arthrose der Gelenke. Am 27. Oktober 2020 (act. IIA 18) führte Dr. med. K.________ einen weiteren operativen Eingriff durch. Die Versicherte leide an einer vollständigen Ruptur des SL-Bandes. Zusätzlich bestehe eine Rhizarthrose im fortgeschrittenen Status. Aufgrund der bereits länger zurückliegenden Ruptur sei eine Direktnaht des SL-Bandes nicht mehr möglich. 3.2.6 Dr. med. L.________, Fachärztin für Rheumatologie, führte in der E- Mail vom 29. September 2020 (act. IIA 9/31) aus, sie kenne die Versicherte seit 2016. In seinem Zuweisungsschreiben vom 31. Mai 2016 habe Dr. med. J.________ einen Status nach distaler Radiusfraktur links am 17. Mai
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 11 2014 erwähnt. Weitere Angaben lägen ihr nicht vor. Wegen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Daumenbasis beidseits und zum Ausschluss einer entzündlich-rheumatischen Affektion habe sie im Februar 2018 Röntgenuntersuchungen der Hände und Füsse veranlasst. 3.2.7 Dr. med. C.________, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte in der Beurteilung vom 9. November 2020 (act. IIA 9/28) aus, aufgrund des beschriebenen Mechanismus vom 4. November 2019 sei die empfohlene arthroskopische Operation überwiegend wahrscheinlich Folge des Ereignisses vom 17. Mai 2014. Beim Ereignis vom 4. November 2019 handle es sich höchstens um ein bagatelläres Ereignis. Als krankheitsbedingte Folgen lägen Rhizarthrosen beidseits vor. Das Ereignis vom 17. Mai 2014 sei verantwortlich für die aktuelle SL-Läsion. Das Ereignis vom 4. November 2019 habe höchstens zu einer vorübergehenden Verschlimmerung der vorbestehenden Beschwerden von zwei bis drei Wochen geführt. Der Status quo ante sei spätestens Ende Dezember 2019 erreicht worden. In Bezug auf das Ereignis vom 4. November 2019 habe ab Ende Dezember 2019 keine Arbeitsunfähigkeit bestanden. Danach sei die Arbeitsunfähigkeit Folge der krankheitsbedingten Rhizarthrosen und des Ereignisses vom 17. Mai 2014. 3.2.8 Dr. med. K.________ führte in der E-Mail vom 11. Dezember 2020 (act. IIA 9/23) aus, die Versicherte habe am 4. November 2019 bei der Arbeit ein Trauma der linken Hand mit hörbarem Knall erlitten. Die Abklärungen hätten die Ruptur des scapho-lunären Bandes gezeigt. Der Befund sei mit dem Unfallereignis absolut kausal und nachvollziehbar. 3.2.9 Dr. med. C.________ führte in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2020 (act. IIA 9/21) aus, im Befund der Röntgenaufnahme der linken Hand vom 13. Februar 2018 werde kein Hinweis auf eine SL- Dislokation gemacht. Falls der konventionelle Röntgenbefund der Hand vom 13. Februar 2018 korrekt beurteilt worden sei, müsste man der Beurteilung von Dr. med. K.________ Recht geben. Eine SL-Bandläsion im Jahr 2014 hätte nicht nach sechs Jahren, sondern bereits schon vier Jahre später (2018) eine scapho-lunäre Dissoziation bewirkt und wäre im Röntgenbild sichtbar gewesen. Dr. med. C.________ bat die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 12 Beschwerdegegnerin, Dr. med. D.________ zu den Ausführungen von Dr. med. K.________ Stellung nehmen zu lassen. 3.2.10 Dr. med. D.________ hielt im Bericht vom 21. Januar 2021 (act. IIA 9/14) fest, beim Ereignis vom 18. November 2019 handle es sich um ein gewisses Verdrehen/eine Distorsion bei der Arbeit als ..., als die Versicherte einen grossen ... haben festhalten müssen. Am 14. April 2020 sei eine exakte Anamnese erhoben und seien die Details bezüglich des Unfallereignisses, der aktuellen und der auch vorbestehenden Beschwerden festgehalten worden. Anamnestisch habe vor allem ein brennender Schmerz, auch Ruheschmerz in der Nacht, bestanden. Die Versicherte könne diese Handgelenksbeschwerden differenzieren von den Rhizarthrose-Beschwerden rechts und links, welche sie schon lange habe. Die schon länger bestehenden Handgelenksbeschwerden habe diese als Ausstrahlung von Seiten der Rhizarthrose links interpretiert. Betreffend Unfallereignis vom 17. Mai 2014 sei gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin 2 damals eine nicht dislozierte Radiusstyloidfraktur im Handgelenk links festgestellt worden. Die Rhizarthrose rechts und links bestünden seit Jahren, seien intermittierend schmerzhaft, aber nicht Unfallfolge. Der klinische und der radiologische Befund passten zu einer scapho-lunären Bandläsion im Handgelenk links mit beginnendem SLAC- Wrist, wie dies am 14. April 2020 beurteilt worden sei. Das beschriebene „Unfallereignis“ vom November 2019 könne kaum zu einer relevanten scapho-lunären Bandläsion führen. Das heisse, es müsse in diesem Bereich ein Problem vorbestanden haben. Dazu passe die offenbar stattgehabte Radiusstyloidfraktur von 2014. Ebenso passe die Anamnese mit intermittierenden Handgelenksbeschwerden dazu. Ein Traumamechanismus und eine Radiusfraktur im Bereich des Radiusstyloids könne sehr wohl kombiniert sein mit einer scapho-lunären Bandläsion. Diese würde typischerweise initial nicht diagnostiziert und dann über Jahre nur leichte Beschwerden verursachen. In der Folge des Bagatelltraumas vom November 2019 dürften die Beschwerden von Seiten der scapho-lunären Bandläsion aktiviert worden sein. Es müsse festgehalten werden, dass es sich beim Handgelenkproblem links mit Sicherheit um eine Unfallfolge handle. Am ehesten habe eine Schädigung des scapho-lunären Ligamentes seit 2014 bestanden, welche dann aktiviert
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 13 durch das Trauma vom November 2019 eine entsprechende Verschlimmerung der subjektiven Symptomatik zur Folge gehabt habe. Das Trauma vom November 2019 sei nicht relevant genug gewesen, um eine frische, traumatische scapho-lunäre Bandläsion auszulösen. Es sei also entweder die Unfallversicherung von 2014 oder diejenige von 2019 zuständig. Es sei nicht so, dass eine scapho-lunäre Bandläsion von 2014 im Röntgen 2018 unbedingt nachweisbar sein müsste, die Röntgenbilder von 2018 lägen ihr (Dr. med. D.________) nicht vor. Zu dem von der Beschwerdeführerin 2 zitierten Befund bezüglich der Röntgenbilder vom 13. Februar 2018 könne sie nicht Stellung nehmen, der SL-Winkel werde nicht explizit beschrieben und die Röntgenbilder lägen ihr nicht vor. 3.2.11 Der beratende Arzt der Beschwerdeführerin 1, Dr. med. M.________, Facharzt für Chirurgie, diagnostizierte im Bericht vom 9. Februar 2021 (act. IIA 25/3) einen Status nach distaler Radiusfraktur links vom 17. Mai 2014 (komplikationsloser Verlauf nach konservativer Behandlung) sowie eine Distorsion/Zerrung des linken Handgelenks vom 4. November 2019 (im Verlauf anhaltende Beschwerden und SL-Dissoziation mit beginnendem SLAC-Wrist links). Unfallfremd lägen bekannte Rhizarthrosen beidseits vor. Die aktuellen Beschwerden seien möglicherweise kausal zum Ereignis vom 17. Mai 2014. Der Status quo ante vel sine im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai 2014 sei bei komplikationslosem Verlauf am 18. Juli 2014 eingetreten. Die Leistungseinstellung der Beschwerdegegnerin basiere offenbar auf dem Bericht von Dr. med. C.________ vom 9. November 2020. Abgesehen davon, dass er eine Radiusfraktur mit „Elle“ bezeichne, fehle hier als Facharzt für Allgemeine Innere Medizin sowie Rheumatologie die unfallchirurgisch-traumatologische Kompetenz zur Beurteilung einer versicherungsmedizinisch-gutachterlich anspruchsvollen Situation. Immerhin sei ihm zugute zu halten, dass er auf eine Beurteilung der Fachärztin für Handchirurgie Dr. med. D.________ vom April 2020 abstelle. Darin würden neben klinisch beidseits deutlich imponierenden Rhizarthrosen eine dorsoradiale Schmerzhaftigkeit des linken Handgelenkes festgehalten mit einem radiologisch korrespondierenden Befund einer SL-Bandläsion. Da mit anhaltenden/progredienten Beschwerden zu rechnen sei, werde es eher früher als später in dieser
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 14 Situation zu einschneidenden operativen Konsequenzen einer noch relativ jungen Versicherten kommen. Die Beschwerdegegnerin moniere basierend auf dem Bericht von Dr. med. D.________, dass diese SL-Bandverletzung nicht Folge des Ereignisses vom 4. November 2019 sein könne; in Frage käme aufgrund der Anamnese das Ereignis vom Mai 2014. Die Beurteilung von Dr. med. D.________ stehe dem Bericht von Dr. med. K.________ vom 22. Juni 2020 im Sinne einer Zweitmeinung gegenüber. Dieser sehe die SL-Bandläsion im Rahmen der Distorsionsverletzung vom 4. November 2019. Argumentativ scheine die Ansicht von Dr. med. K.________ naheliegender: Im Mai 2014 habe eine undislozierte distale Radiusfraktur vorgelegen, die komplikationslos ausgeheilt sei. SL-Bandläsionen könnten übersehen werden, aber ein komplikationsloser Verlauf mit Fallabschluss nach drei Monaten spreche gegen eine damals erlittene SL- Bandverletzung. Im Februar 2018 seien im Rahmen der schmerzhaften Rhizarthrosen im Spital I.________ beide Hände geröntgt worden. Der damalige Befund spreche gegen eine SL-Bandverletzung im Rahmen des Ereignisses vom Mai 2014. 3.2.12 Dr. med. C.________, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, führte am 24. Februar 2021 (act. IIA 33/45 f.) gestützt auf den Bericht von Dr. med. D.________ vom 21. Januar 2021 aus, es gebe keinen Grund, seine Stellungnahmen vom November und Dezember 2020 zu ändern. Die SL-Läsion sei Folge des Ereignisses des Jahres 2014 und sei durch das Ereignis vom 4. November 2019 vorübergehend verschlimmert worden. Eine arthroskopische Operation wäre somit Folge des Ereignisses vom 17. Mai 2014. Am Erreichen des Status quo spätestens Ende Dezember 2019 könne festgehalten werden. Die Behandlungen ab Januar 2020 seien auf den Vorzustand und die unfallfremden Rhizarthrosen zurückzuführen (vgl. auch act. IIA 33/47). 3.2.13 Dr. med. E.________, beratender Arzt der Beschwerdeführerin 1, stellte in der Aktenbeurteilung vom 7. Juli 2021 (act. I 9) folgende Diagnosen: - Symptomatische, posttraumatische scapho-lunäre Dissoziation mit SL- Bandläsion links nach Distorsionstrauma vom 4. November 2019 - Rhizarthrose beidseits
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 15 - Zustand nach diagnostischer Arthroskopie Handgelenk links vom 1. September 2020 - Zustand nach konservativ verheilter, nicht dislozierter distaler Radiusfraktur links vom 17. Mai 2014 Die Versicherte habe am 17. Mai 2014 eine distale, nicht dislozierte Radiusfraktur links erlitten, welche mit einer einfachen Schienung habe behandelt werden können. Wann die Behandlung habe abgeschlossen werden können, gehe aus den Akten nicht hervor. Betreffend eine SL- Bandläsion habe der Radiologe anlässlich der Beurteilung der am 17. Mai 2014 erstellten Röntgenaufnahmen „kein Hinweis auf eine Dissoziationsstörung“ festgehalten. Im Jahr 2018 sei die Versicherte wegen Beschwerden in den Daumengelenken in rheumatologischer Abklärung gewesen; der Verdacht auf eine beidseitige Rhizarthrose sei gestellt worden. Handgelenksbeschwerden seien nicht beklagt worden. Die Röntgenaufnahmen beider Hände hätten rechts eine Rhizarthrose gezeigt, Hinweise auf eine SL-Bandläsion links hätten nicht festgestellt werden können. Falls es beim Ereignis von 2014 zu einer SL-Bandläsion gekommen wäre, hätte sich das mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in den Röntgenaufnahmen im Jahr 2018, knapp vier Jahre nach dem Ereignis, zeigen müssen. Hingegen sei das Ereignis vom 4. November 2019 geeignet gewesen, eine SL-Bandläsion zu verursachen. Dieses Ereignis sei im Bericht von Dr. med. D.________ vom 14. April 2020 nur sehr rudimentär erfasst worden. Diese habe die Ursache der SL- Bandläsion im Ereignis vom 17. Mai 2014 vermutet. Im Gegensatz zu Dr. med. D.________ sei der Handchirurg Dr. med. K.________ der Ansicht, dass das Ereignis vom 14. November 2019 geeignet gewesen sei, diese Bandverletzung zu bewirken. Dieser Meinung sei auch Dr. med. M.________ in der Beurteilung vom 9. Februar 2021. Für die Annahme, dass die SL-Bandläsion neueren Datums sei, spreche auch die Tatsache, dass Dr. med. K.________ anlässlich der diagnostischen Arthroskopie vom 1. September 2020 keinen Knorpeldefekt am Scaphoid und Lunatum haben finden können. Eine Bandläsion vor mehr als sechs Jahren hätte mit überwiegender Wahrscheinlichkeit dort ihre Spuren hinterlassen. Die Vermutung der Dres. med. D.________ und C.________, am 17. Mai 2014 sei es zu einer Teilläsion gekommen und das Trauma vom 4. November 2019 hätte dann zur vollständigen Ruptur geführt, sei reine Spekulation und
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 16 lasse sich durch nichts belegen. Wenn Dr. med. D.________ behaupte, die Versicherte hätte schon vor dem Ereignis vom 4. November 2019 Beschwerden im Handgelenksbereich verspürt, treffe dies mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht zu, zumal die Versicherte selbst in ihrer E-Mail vom 25. September 2020 angegeben habe, in den fünf Jahren bis zum Ereignis vom 2019 keine Schmerzen im Handgelenk verspürt zu haben. Somit könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass die Verletzung am distalen Radius links vom 17. Mai 2014 folgenlos abgeheilt sei. Die im November 2019 erfolgte Distorsion habe mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu der nachgewiesenen SL-Bandläsion geführt. Somit bestehe zwischen den Operationen vom 1. September und 27. Oktober 2020 und dem Ereignis vom 17. Mai 2014 kein Zusammenhang. Die zugleich am 27. Oktober 2020 operierte Rhizarthrose sei unfallfremd. Zum Zeitpunkt des Ereignisses vom 2014 habe im linken Handgelenk kein Vorzustand bestanden. Die Beschwerden im linken Handgelenk seit November 2019 stünden mit überwiegender Wahrscheinlichkeit in keinem Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai 2014. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit sei im Zusammenhang mit dem Ereignis von 2014 spätestens nach sechs Monaten der Status quo ante erreicht worden. 3.2.14 Dr. med. F.________, beratender Arzt der Beschwerdegegnerin, stellte in der orthopädischen Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2022 (act. IIA 28) folgende Diagnosen: - Status nach undislozierter Fraktur Processus styloideus radii links vom 17. Mai 2014 mit posttraumatischer SL-Dissoziation (ICD S52.59) - Status nach Handgelenksdistorsion links am 4. November 2019 (ICD-10 S63.3) - Rhizarthrosen beidseits (ICD-10 M18.0) Am 17. Mai 2014 habe sich die Versicherte bei adäquatem Unfallmechanismus eine undislozierte Fraktur des Processus styloideus radii des linken Handgelenkes zugezogen. Radiologisch betrachtet sei diese ossäre Verletzung einfach gewesen und habe auch problemlos einfach und konservativ (Schiene) behandelt werden können. Dass diese Fraktur in einem hohen Prozentsatz mit begleitenden ligamentären Verletzungen vor allem der scapho-lunären Bänder einhergehen könne, sei gemäss Akten
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 17 initial nicht diskutiert worden. Konventionell radiologisch hätten am 17. Mai 2014 sowohl auf dem anterior-posterioren Bild (zentriert auf das Handgelenk) sowie auch auf der seitlichen Aufnahme Messungen vorgenommen werden können, welche knapp pathologisch resp. noch knapp in der Norm gewesen seien. Diese Messungen hätten eine SL- Dissoziation zu diesem Zeitpunkt ausgeschlossen, nicht jedoch eine SL- Bandläsion mit okulter Instabilität. Im weiteren Verlauf habe die Versicherte offensichtlich Handgelenksschmerzen links entwickelt. Inwieweit diese durch eine symptomatische, aber radiologisch zu diesem Zeitpunkt noch nicht oder zumindest noch nicht in ausgeprägter Form dokumentierbare Rhizarthrose erklärbar gewesen seien, sei nie abgeklärt bzw. in den Akten dokumentiert worden. Am 13. Februar 2018 sowie 11. Februar 2020 seien weitere radiologische Abklärungen der linken Hand erfolgt. Vor allem die vermeintlich unauffälligen Röntgenaufnahmen vom 13. Februar 2018 seien in den verschiedenen versicherungsmedizinischen Stellungnahmen zitiert und teilweise unterschiedlich gewürdigt worden. In keinen in den zur Verfügung gestellten Akten sei von den verschiedenen Ärzten erwähnt worden, dass es sich bei den zitierten Röntgenbildern um Ganz-Hand- Aufnahmen im anterior-posterioren-Strahlengang gehandelt habe, ohne Darstellung des Radiokarpalgelenkes von seitlich. Diese Aufnahmen seien nicht geeignet gewesen, zuverlässig im anterior-posterioren-Strahlengang eine Vergrösserung des SL-Abstandes zu dokumentieren. Die fehlende seitliche Darstellung des Radiokarpalgelenkes habe eine Monitorisierung des SL-Winkels in den folgenden Jahren nach der Radiusfraktur (SL- Winkel knapp normal am 17. Mai 2014 bis deutlich pathologisch am 14. April 2020) verunmöglicht. Weshalb keiner der involvierten Ärzte bisher auf die Problematik der Technik der Röntgenaufnahmen aufmerksam gemacht habe, sei nicht nachvollziehbar. Die fehlende Diskussion dieser Problematik durch die involvierten Ärzte sei auch ein Zeichen dafür, dass bisher die vorliegenden bildgebenden Dokumente zu wenig kritisch und vertieft gewürdigt worden seien. Dazu gehöre auch das völlige Ausblenden des MRIs vom 12. März 2020 in den vorliegenden Akten.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 18 Das Ereignis vom 4. November 2019 sei gemäss Schadenmeldung einschneidend gewesen. Die Versicherte habe darin einen „stechenden Schmerz (wie Messerstich)“ geltend gemacht. Die Dramatik des Ereignisses sei am 11. Dezember 2020 in einem E-Mail von Dr. med. K.________ mit dem Hinweis eines „hörbaren Knalls“ untermauert worden. Die Erwähnung eines Geräuschphänomens in der ... sei allerdings in den zeitnah zum Ereignis vom 4. November 2019 angefertigten Dokumenten vermisst worden. Über die fehlende klinische Relevanz von Geräuschphänomenen sei bereits hingewiesen worden. Aus der als dramatisch empfundenen Schmerzsymptomatologie vom 4. November 2019 dürfe somit nicht selbstredend ein adäquater Schadensmechanismus abgeleitet werden. Auch wenn die Versicherte vor dem 4. November 2019 seitens ihres SL- Gelenkes asymptomatisch gewesen wäre, so hätte das erstmalige Auftreten von Beschwerden nach dem rubrizierten Vorfall nicht selbstredend einen pathologischen Vorzustand ausgeschlossen (post hoc ergo propter hoc). Das Vorliegen eines Vorzustandes wegen der Radiusfraktur vom 17. Mai 2014 sei unter Würdigung der Fachliteratur überwiegend wahrscheinlich. Auch die kritische Interpretation der Röntgenbilder vom 17. Mai 2014 würde dafür sprechen, dass eine SL-Bandschädigung noch ohne Diastase (okultes Stadium) vorgelegen habe. Die nachfolgenden radiologischen Bestandesaufnahmen vom 13. Februar 2018 und 11. Februar 2020 seien technisch bedingt nicht geeignet gewesen, eine Diastase zu erkennen. Zudem habe auf den zitierten Röntgenbildern die Darstellung des Radiokarpalgelenkes im seitlichen Strahlengang gefehlt. In sämtlichen vorliegenden ärztlichen und versicherungsmedizinischen Berichten sei zu wenig explizit zwischen der morphologischen SL-Bandschädigung (welche konventionell radiologisch nicht erkennbar sei) und einer SL-Dissoziation unterschieden worden (welche bei technisch korrekter resp. adäquater Aufnahmetechnik erkennbar sei). Eine SL-Bandläsion könne zeitglich mit einer Diastase einhergehen. Die Diastase (SL- Dissoziation) könne aber auch erst in einem sehr langen Intervall manifest werden.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 19 Anlässlich des Ereignisses vom 4. November 2019 habe es durch einen fehlenden Sturz überwiegend wahrscheinlich nicht zu einer traumatischen Läsion intakter SL-Bänder kommen können. Wäre es trotz fehlendem adäquatem Trauma anlässlich des rubrizierten Ereignisses in hypothetischer Weise zu einer traumatischen Schädigung der SL-Bänder mit sofortiger erheblicher Diastase von 6 mm gekommen (was nur mit einer erheblichen Traumatisierung einhergehe), so hätte diese erhebliche Traumatisierung überwiegend wahrscheinlich im MRI vom 12. März 2020 (angefertigt vier Monate nach dem Ereignis) abbildbar sein müssen. Im MRI hätten dann überwiegend wahrscheinlich Bone-bruise-Veränderungen am Os lunatum und Os scaphoideum nachweisbar sein müssen, genauso wie SL-Bandreste ohne ödematöse Involution sowie eine diffuse Ergussbildung im Handgelenksbereich. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Bei der Versicherten habe überwiegend wahrscheinlich bedingt durch den Unfall vom 17. Mai 2014 ein erheblicher Vorzustand im Bereich der SL- Bänder vorgelegen. Wäre es am 4. November 2019 zu einer richtunggebenden Verschlechterung des präexistenten Vorzustandes gekommen, so hätten entsprechende MR-tomografische Zeichen vorliegen müssen (Knorpelschäden, Erguss, Bone bruise). Aber auch die offensichtlich nach dem rubrizierten Ereignis bestehende Klinik habe gegen eine richtunggebende Verschlechterung gesprochen. Hätte eine solche vorgelegen, wäre überwiegend wahrscheinlich zeitnah zum Ereignis eine bildgebende Diagnostik erfolgt, welche fokussiert gewesen wäre auf das Handgelenk (am 10. Februar 2020 sei die gesamte Hand in einer Ebene und nicht das Handgelenk in zwei Ebenen geröntgt worden) und die Schadenmeldung wäre überwiegend wahrscheinlich zeitnaher zum Ereignis erfolgt. Somit habe das Ereignis vom 4. November 2019 nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines präexistenten Vorzustandes geführt. Bedingt durch eine überwiegend wahrscheinlich am 17. Mai 2014 stattgefundenen SL-Bandläsion sei es progredient zu einer langsamen Diastase gekommen, welche allerdings einer bildgebenden Dokumentation infolge ungeeignetem Strahlengang entgangen sei. Da mit dem MRI vom
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 20 12. März 2020 eine richtunggebende Verschlechterung bildmorphologisch habe ausgeschlossen werden können, sei spätestens zu diesem Zeitpunkt der Status quo sine erreicht worden. Somit habe auch keine Teilkausalität zwischen den nachfolgenden operativen Behandlungen und dem Ereignis vom 4. November 2019 bestanden. 3.2.15 Dr. med. G.________, beratender Arzt der Beschwerdeführerin 2, führte in der Aktenbeurteilung vom 16. März 2023 (act. IA 15) aus, mit überwiegender Wahrscheinlichkeit spielten unfallfremde Faktoren auf die Entwicklung der SL-Bandläsion hin zur diagnostizierten SL- Dissoziation/zum beginnenden SLAC-Wrist keine Rolle. Diese Einschätzung werde von den Dres. med. D.________ im Bericht vom 21. Januar 2021 und K.________ in der E-Mail vom 11. Dezember 2020 geteilt. Auch in der Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2022 werde von Dr. med. F.________ dargelegt, dass die SL-Dissoziation das Resultat einer traumatischen SL-Bandläsion sei. In Zusammenschau der klinischen und bildgebenden Befunde sowie des klinischen Verlaufs sei der Unfall vom 4. November 2019 für die im MRI vom 12. März 2020 erstmals festgestellte strukturelle Läsion (SL-Dissoziation infolge einer SL-Bandruptur) nicht wegzudenken. Mit überwiegender Wahrscheinlichkeit stehe die SL- Dissoziation, welche zu den Operationen vom 1. September und 27. Oktober 2020 führte, mit dem Unfall vom 4. November 2019 zumindest in teilkausalem Zusammenhang. Der Unfall vom 4. November 2019 habe in Abwägung der vorliegenden Fakten zu einer richtunggebenden Verschlimmerung des Vorzustandes geführt. Zwar sei die Feststellung von Dr. med. F.________, dass die Bildgebung der Hand vom 13. Februar 2018 und 11. Februar 2020 zur radiologischen Verlaufskontrolle nicht geeignet gewesen sei, korrekt. Soweit er eine überwiegend wahrscheinliche Unfallkausalität der SL-Bandläsion zum Ereignis vom 17. Mai 2014 mit progredienter langsamer Diastase mit der Begründung, dass diese einer bildgebenden Dokumentation infolge ungeeigneten Strahlengangs entgangen sei, herstellte, könne ihm jedoch nicht gefolgt werden. Rein aufgrund der vorliegenden Bildgebung sei die Argumentation der Unfallkausalität zum Ereignis vom 17. Mai 2014, der erstmals in der MRI vom 12. März 2020 festgestellten SL-Dissoziation, nicht korrekt.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 21 3.2.16 Dr. med. F.________ führte in der Aktenbeurteilung vom 10. Mai 2023 (act. IIC 55) aus, er halte weiterhin vollumfänglich an sämtlichen Ausführungen in seiner Beurteilung vom 6. Oktober 2022 fest. Die orthopädische und versicherungsmedizinische Beurteilung im vorliegenden Fall sei durch das Fehlen von Echtzeit- oder Nahzeit-Dokumenten nach dem 4. November 2019 erschwert. Die Dokumentation der Behandlung bei der Rheumatologin Dr. med. L.________ seit dem Jahr 2016 bis zur Anmeldung zum MRI vom 12. März 2020 (vier Monate nach dem geltend gemachten Ereignis in der ...) sei rudimentär. Aus diesem Grund habe er beim Verfassen der Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2022 versucht, möglichst sämtliche Dokumente, welche direkt oder indirekt Hinweise auf den Gesundheitszustand der linken Hand der Versicherten seit dem 17. Mai 2014 dokumentierten, zu würdigen. Nur so habe aus seiner Sicht eine vertiefte, kritische und umfassende Beurteilung betreffend die SL- Pathologie erfolgen können. Bei der Beurteilung von Dr. med. G.________ sowie in den Ausführungen der Beschwerdeführerin 1 vom 20. April 2023 fehlten teilweise die Bezugnahme und die kritische Diskussion sämtlicher Akten. Diese habe beispielsweise auch die Würdigung des ausführlichen Berichts von Dr. med. D.________ vom 21. Januar 2021 betroffen. Darin habe diese zur biomechanischen Adäquanz des Ereignisses vom 4. November 2019 Stellung bezogen. In der vorliegenden Stellungnahme habe er an verschiedenen Stellen aufgezeigt, dass seitens der Beschwerdeführerinnen Dokumente in den Akten nicht umfassend gewürdigt worden seien, welche auf medizinische Auffälligkeiten hinwiesen (beispielsweise Latenz zwischen dem Ereignis im November 2019 und einer ersten Röntgenabklärung drei Monate später). 3.2.17 In der E-Mail von Dr. med. H.________, beratender Arzt der Beschwerdeführerin 1, vom 27. September 2023 (act. I 14) führte dieser aus, aufgrund der Dokumentation sei für ihn nicht ersichtlich, ab wann, in welcher Frequenz, mit welchen Diagnosen und mit welchen therapeutischen Bemühungen sich die Versicherte in rheumatologischer Behandlung befunden habe. Aufgrund der Tatsache, dass sie offensichtlich Schmerzen in den Handgelenken/Daumen gehabt habe, erscheine es ihm möglich, dass sie zum Beispiel mittels Cortisoninjektion behandelt worden sei und die SL-Ruptur auch krankheitsbedingt sein könnte. Keiner der
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 22 beurteilenden Ärzte scheine die intraoperativen Bilder von Dr. med. K.________ gesichtet und beurteilt zu haben. Ob die Weite des SL-Spaltes wie von Dr. med. F.________ behauptet bereits 2014 leicht pathologisch gewesen sein solle, könne er (Dr. med. H.________) nicht beurteilen, da ihm die Bilder nicht zur Verfügung stünden. Er wage allerdings zu behaupten, dass man auch zu anderer Ansicht gelangen könne, denn seitenvergleichende radiologische Aufnahmen seien ja nicht gemacht worden und es sei durchaus möglich, dass diese „leicht pathologischen Werte“ den physiologischen, normalen Zustand darstellten bei der Versicherten. Auch in Bezug auf die Interpretation der MRI-Bilder seitens Dr. med. F.________ sei er (Dr. med. H.________) sich nicht sicher, ob diese zulänglich seien. Dass vier Monate nach dem Ereignis kein Bone bruise mehr zu sehen sei, erachte er als durchaus möglich und aus der Absenz eines solchen zu diesem Zeitpunkt lasse sich nicht herleiten, dass kein traumatisches Ereignis stattgefunden habe. Es gebe noch einige andere Punkte, die sicher kritisch durch einen Facharzt für Handchirurgie beurteilt werden könnten. Was sicher sei, sei die Tatsache, dass die Stellungnahme von Dr. med. F.________ in Bezug auf die Wertigkeit aller anderen ärztlichen Stellungnahmen bei weitem überlegen sei, erstens weil er sich sehr detailliert mit der Dokumentation auseinandergesetzt habe, zweitens – und das scheine der wichtigste Punkt – er sich als einziger eingehend mit der gesamten Bilddokumentation auseinandergesetzt habe und drittens wissenschaftliche Literatur anfüge, die seine Argumente zu stützen schienen. 3.3 Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 23 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352). Beratende Ärzte eines Versicherungsträgers sind, was den Beweiswert ihrer ärztlichen Beurteilung angeht, versicherungsinternen Ärzten gleichzusetzen (SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 8 E. 3.2). Trotz dieser grundsätzlichen Beweiseignung kommt den Berichten versicherungsinterner medizinischer Fachpersonen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft zu wie einem gerichtlichen oder im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger veranlassten Gutachten unabhängiger Sachverständiger. Soll ein Versicherungsfall ohne Einholung eines externen Gutachtens entschieden werden, so sind an die Beweiswürdigung strenge Anforderungen zu stellen. Bestehen auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen. Insbesondere sind die von der versicherten Person aufgelegten Berichte der behandelnden Ärztinnen und Ärzte mitzuberücksichtigen. Wird die Schlüssigkeit der Feststellungen der versicherungsinternen Fachpersonen durch einen nachvollziehbaren Bericht eines behandelnden Arztes in Zweifel gezogen, so genügt der pauschale Hinweis auf dessen auftragsrechtliche Stellung (BGE 125 V 351 E. 3a cc S. 353) nicht, um solche Zweifel auszuräumen. Vielmehr wird das Gericht entweder ein Gerichtsgutachten anzuordnen oder die Sache an den Versicherungsträger zurückzuweisen haben, damit dieser im Verfahren
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 24 nach Art. 44 ATSG eine Begutachtung veranlasst (BGE 142 V 58 E. 5.1 S. 65, 139 V 225 E. 5.2 S. 229, 135 V 465 E. 4.4 - 4.6 S. 469; SVR 2021 UV Nr. 34 S. 155 E. 2.3). 3.4 3.4.1 Die Beschwerdegegnerin hat im Wesentlichen auf die Aktenbeurteilungen ihres beratenden Arztes Dr. med. F.________ vom 6. Oktober 2022 (act. IIA 28) und 10. Mai 2023 (act. IIC 55) abgestellt. Danach habe das Ereignis vom 4. November 2019 nur zu einer vorübergehenden Verschlechterung eines präexistenten Vorzustandes geführt. Bedingt durch eine überwiegend wahrscheinlich am 17. Mai 2014 stattgefundene SL-Bandläsion sei es progredient zu einer langsamen Diastase gekommen, welche allerdings einer bildgebenden Dokumentation infolge ungeeignetem Strahlengang entgangen sei. Spätestens mit dem bildmorphologischen Ausschluss einer richtunggebenden Verschlimmerung am 12. März 2020 sei im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2019 der Status quo sine erreicht worden. Damit bestehe auch keine Teilkausalität zwischen diesem Ereignis und den nachfolgenden operativen Behandlungen. Sie stünden vielmehr im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai 2014 bzw. seien krankheitsbedingt (act. IIA 28/35 ff.). Die Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.________ sind für sich allein genommen durchaus plausibel. Indessen begründen die Berichte der behandelnden Ärzte wie auch der beratenden Ärzte der Beschwerdeführerinnen – wie nachfolgend dargelegt – zumindest geringe Zweifel (vgl. E. 3.3. hiervor) an den Schlussfolgerungen von Dr. med. F.________. 3.4.2 Während die Dres. med. D.________ (vgl. Beurteilungen vom 14. April 2020 [act. IIA 9/35] und 21. Januar 2021 [act. IIA 9/14]) und C.________ (Stellungnahmen vom 9. November 2020 [act. IIA 9/28], vom 15. Dezember 2020 [act. IIA 9/21] und 24. Februar 2021 [act. IIA 33/45]) mit Dr. med. F.________ einen auf das Ereignis vom 17. Mai 2014 zurückzuführenden Vorzustand annehmen, welcher durch das Ereignis vom 4. November 2019 vorübergehend verschlimmert worden sei, gehen
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 25 sämtliche weiteren im vorliegenden Verfahren befassten Ärzte davon aus, dass das Ereignis vom 4. November 2019 zumindest zu einer richtunggebenden Verschlimmerung eines Vorzustandes geführt hat bzw. die zur Diskussion stehende SL-Dissoziation durch dieses verursacht wurde (vgl. Berichte und Beurteilungen der Dres. med. K.________ [Operateur] vom 22. Juni 2020 [act. IIA 4], 3. September 2020 [act. IIA 17] und 11. Dezember 2020 [act. IIA 9/23], M.________ vom 9. Februar 2021 [act. IIA 25/3], E.________ vom 7. Juli 2021 [act. I 9] und G.________ vom 16. März 2023 [act. IA 15]) bzw. man auch anderer Meinung sein könne als Dr. med. F.________ (vgl. E-Mail von Dr. med. H.________ vom 27. September 2023 [act. I 14]). 3.4.3 Der betreffend das Ereignis vom 17. Mai 2014 nachbehandelnde Arzt, Dr. med. J.________, hat im Bericht vom 18. Juli 2014 festgehalten, nach dem Unfall vom 17. Mai 2014 habe bei einer Röntgenuntersuchung eine nichtdislozierte Fraktur des Radius distalis links festgestellt werden können, welche konservativ behandelt worden sei (act. I 4). Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. 2), heilte diese Verletzung offensichtlich innert kurzer Zeit folgenlos aus. Dies wird auch durch die übrigen Akten gestützt. So teilte die Versicherte der Beschwerdegegnerin am 25. September 2020 per E-Mail mit, sie habe in den letzten fünf Jahren bis zum Ereignis vom 4. November 2019 keine Schmerzen im Handgelenk verspürt, hätte sich ohne Einschränkungen oder Schmerzen „normal“ abstützen und Liegestützen durchführen können (act. IIA 32/108). Nach dem 18. Juli 2014 (act. I 4) bis zur Anfertigung von Röntgenbildern beider Hände am 13. Februar 2018 (act. IIA 9/33) und danach bis zum 11. Februar 2020 (act. IIA 33/42) sind denn auch keine Behandlungen oder Untersuchungen zum linken Handgelenk dokumentiert und es fehlen damit ärztliche Berichte in den Akten, welche bezüglich des linken Handgelenks Hinweise auf Brückensymptome geben würden. Die die Versicherte ab 2016 behandelnde Rheumatologin Dr. med. L.________ teilte mit E-Mail vom 29. September 2020 der Beschwerdegegnerin mit, sie habe wegen belastungsabhängigen Schmerzen im Bereich der Daumenbasis beidseits und zum Ausschluss einer entzündlichen rheumatischen Affektion im Februar 2018 Röntgenuntersuchungen der Hände und Füsse der Versicherten veranlasst (act. IIA 9/31).
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 26 Handgelenksbeschwerden nannte die Rheumatologin dabei nicht. Auch dem diesbezüglichen Röntgenbericht vom 13. Februar 2018 sind keine Handgelenksbeschwerden zu entnehmen (act. IIA 9/33). Dr. med. L.________ tätigte in ihren Berichten keine näheren Angaben, ob ihre Behandlungen/Abklärungen die Füsse oder die Hände betrafen. Jedenfalls wurde betreffend dem Röntgenbild vom 13. Februar 2018 ein Zustand nach Operation am Grosszehengrundgelenk festgehalten und sie informierte am 29. September 2020 die Beschwerdegegnerin dahingehend, dass ihr bis auf den Hinweis im Überweisungsschreiben vom 31. Mai 2016 keine weiteren Angaben zu Handgelenksbeschwerden vorliegen (act. IIA 9/31). Weiter wurde im MR-Bericht des linken Handgelenks vom 12. März 2020 über ein seit mehreren Monaten bestehendes, belastungsabhängiges Schmerzzentrum im linken Handgelenk berichtet (act. IIA 33/43). In der rund drei Wochen später stattgefundenen klinischen Untersuchung bei Dr. med. D.________ gab die Versicherte sodann an, seit dem Unfallereignis im November 2019 an Handgelenksschmerzen links zu leiden (act. IIA 9/35). Dass Dr. med. D.________ im gleichen Bericht erwähnte, die Versicherte habe wohl schon länger Handgelenksbeschwerden, könne diese aber nicht genau von den ausstrahlenden Beschwerden von Seiten der Rhizarthrose differenzieren, steht dabei im Widerspruch zu den Aussagen der Versicherten. Aufgrund des Dargelegten deckt sich ein Grossteil der medizinischen Akten mit den Aussagen der Versicherten vom 25. September 2020, sie habe von Seiten des linken Handgelenks vor dem 4. November 2019 keine Beschwerden verspürt und stehen mit den Annahmen von Dr. med. F.________ im Widerspruch (vgl. etwa act. IIA 28/19 f., 28/32, act. IIC 55/5 ff.). Die Frage, ob Dr. med. F.________ bei seiner Beurteilung damit von falschen Prämissen ausgegangen ist, wie die Beschwerdeführerin 1 geltend macht (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 26), ist aufgrund der vorliegenden Akten nicht zu beantworten. Gleich verhält es sich mit der damit unweigerlich verknüpften Angabe von Dr. med. F.________, es habe eine langsame Progredienz der SL-Bandläsion stattgefunden (vgl. etwa act. IIA 28/35, 28/37, act. IIC 55/5, 55/11, 55/23 f.). Wie die Beschwerdeführerin 1 zu Recht vorbringt (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 26), ist entgegen der Interpretation von Dr. med. F.________ damit nicht geklärt, ob die
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 27 Versicherte zwischen 2014 und 2019 betreffend dem linken Handgelenk Beschwerden hatte. Dr. med. F.________ brachte denn auch in seinen Aktenbeurteilungen selbst vor, die Dokumentation zwischen den beiden Unfallereignissen bzw. von Dr. med. L.________ zwischen 2016 und der Anmeldung zum MRI vom 12. März 2020 sei nur sehr rudimentär und „äusserst dürftig“ und bezeichnete den Umstand, dass in nahezu sechs Jahren die Rheumatologin trotz überwiegend wahrscheinlich mehreren Kontakten mit der Versicherten keine Krankengeschichteneinträge oder Hausarztberichte erstellt habe, als nicht nachvollziehbar (act. IIA 28/19, IIC 55/19, 55/25). In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin (vgl. etwa Beschwerdeantwort S. 25 Ziff. 92 sowie Duplik S. 6 Ziff. 17) die E-Mail vom 22. September 2020 (act. IIA 9/32), in welchem ihre Sachbearbeiterin gegenüber Dr. med. L.________ ein Telefongespräch mit der Versicherten zitiert, wonach diese gesagt haben soll, bereits vor dem Ereignis vom 4. November 2019 Probleme mit dem linken Handgelenk gehabt zu haben, kein massgeblicher Beweiswert zukommt, zumal keine Angaben über das Datum, an dem das Telefongespräch stattgefunden haben soll, gemacht werden und die zitierte Aussage den übrigen von der Versicherten in den Akten gemachten Aussagen widerspricht. 3.4.4 Es bestehen auch weitere Hinweise, welche zumindest geringe Zweifel an den Aktenbeurteilungen von Dr. med. F.________ begründen. Nicht zu überzeugen vermag insbesondere, wenn Dr. med. F.________ eine durch das Ereignis vom 4. November 2019 bedingte richtunggebende Verschlimmerung verneint, weil diesfalls überwiegend wahrscheinlich zeitnah zum Ereignis eine auf das Handgelenk fokussierte bildgebende Diagnostik erfolgt wäre (IIA/28 S. 35; IIC/55 S. 10). Allein aus dem Fehlen einer solchen spezifischen Untersuchungsmassnahme kann nichts Entscheidendes für oder gegen das Vorliegen einer richtunggebenden Verschlimmerung abgeleitet werden. Ebenso überzeugt nicht, wenn Dr. med. F.________ den Beschwerdeführerinnen vorhält, dass diese den – bei Annahme einer richtunggebenden Verschlimmerung vorauszusetzenden – Vorzustand nicht genau umschreiben würden (act. IIC 55/24; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 22 Ziff. 78), währenddem er selber dadurch, dass er eine Kausalität zum Unfall vom 17. Mai 2014
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 28 bejaht, gerade von einem solchen Vorzustand (mit raschem Erreichen des Status quo sine nach dem Ereignis vom 4. November 2019) ausgeht. Weiter stehen sich in den Akten betreffend Kausalität der SL-Dissoziation diverse ärztliche gleichwertige Meinungen diametral gegenüber. Während die Dres. med. D.________, C.________ und F.________ die SL- Dissoziation im Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. Mai 2014 sehen (vgl. Beurteilungen vom 14. April 2020 [act. IIA 9/35], 9. November 2020 [act. IIA 9/28], 21. Januar 2021 [act. IIA 9/14], 24. Februar 2021 [act. IIA 33/45], 6. Oktober 2022 [act. IIA 28], 10. Mai 2023 [act. IIC 55]), sprechen sich die Dres. med. K.________, M.________, E.________ für eine anlässlich des zweiten Ereignisses vom 4. November 2019 erfolgte Ursache aus (vgl. Berichte vom 22. Juni 2020 [act. IIA 4], 3. September 2020 [act. IIA 17], 11. Dezember 2020 [act. IIA 9/23], 9. Februar 2021 [act. IIA 25/3], 7. Juli 2021 [act. I 9]). Weiter sieht Dr. med. G.________ die Verletzung zumindest in einem teilkausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 4. November 2019 (Beurteilung vom 16. März 2023 [act. I 15]), während Dr. med. H.________ auch eine krankheitsbedingte Genese in Betracht zieht (vgl. E-Mail vom 27. September 2023 [act. I 14]). Während sodann Dr. med. F.________ in seiner Aktenbeurteilung vom 6. Oktober 2022 ausführt, wäre es am 4. November 2019 zu einer richtunggebenden Verschlechterung eines präexistenten Vorzustandes gekommen, hätten entsprechende MR-tomografische Zeichen vorliegen müssen (Knorpelschäden, Erguss, Bone bruise; act. IIA 28/35), sieht Dr. med. E.________ in seiner Beurteilung vom 7. Juli 2021 den Umstand, dass in der diagnostischen Arthroskopie vom 1. September 2020 kein Knorpeldefekt im Saphoid und Lunatum gefunden werden konnte, gerade als Zeichen, dass die SL-Dissoziation neueren Datums sei (act. IIA 7/33). Dr. med. H.________ brachte diesbezüglich in der E-Mail vom 27. September 2023 (act. I 14) vor, der Umstand, dass vier Monate nach dem Ereignis kein Bone bruise mehr zu sehen sei, erachte er als durchaus möglich und aus der Absenz eines solchen zu diesem Zeitpunkt lasse sich nicht herleiten, dass kein traumatisches Ereignis stattgefunden habe. Die vorliegenden umfangreichen medizinischen Akten mit vorwiegend Aktenbeurteilungen von beratenden und behandelnden Ärzten erlauben
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 29 dem Gericht keine abschliessende Beurteilung dieser Widersprüche und es besteht insoweit Klärungsbedarf. 3.4.5 Zusammenfassend sind die Schlussfolgerungen derjenigen Ärzte, auf welche sich die Beschwerdeführerinnen stützen, ebenso plausibel wie jene, auf welche sich die Beschwerdegegnerin beruft. Es liegen im vorliegenden Fall gleichwertige Expertenmeinungen vor, welche sich widersprechen und keine abschliessende Beurteilung zulassen, sodass nicht willkürfrei und ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes auf nur eine der diversen Meinungen abgestellt werden kann (Entscheid des BGer vom 13. Januar 2016, 9C_578/2015, E. 2.3). Insbesondere vermögen die Stellungnahmen der Dres. med. C.________, D.________ und F.________ nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beweisen, dass die hier interessierende SL-Dissoziation durch das Unfallereignis vom 17. Mai 2014 verursacht wurde bzw. dass in Bezug auf das Unfallereignis vom 4. November 2019 spätestens per 13. März 2020 der Status quo ante vel sine erreicht war. Aber auch die Beurteilungen der Dres. med. K.________, M.________, E.________, G.________ und H.________ vermögen nicht, die hier sich stellenden Fragen schlüssig und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu beantworten. Damit bestehen gestützt auf die derzeitige Aktenlage und mit Blick auf den massgebenden Beweisgrad (vgl. E. 2.3.1 hiervor) zumindest geringe Zweifel an den Einschätzungen von Dr. med. F.________. Der Sachverhalt erweist sich hinsichtlich der besagten Punkte als nicht rechtsgenüglich erstellt. Folglich bleiben die vorliegend beweisrechtlich relevanten Fragen insgesamt ungeklärt und es bedarf weiterer (erstmalig umfassender) Abklärungen in Form eines versicherungsmedizinischen Gutachtens. Dies hat die Beschwerdegegnerin nachzuholen. Namentlich ist abzuklären, ob der Unfall vom November 2019 mindestens teilkausal zu den nach dem 13. März 2020 persistierenden Handgelenkbeschwerden links ist bzw. dieser zu einer richtunggebenden Verschlimmerung geführt hat. Zu diesem Zweck ist eine Begutachtung bei einem externen Facharzt für Handchirurgie durchzuführen. Insbesondere hat die Beschwerdegegnerin – wie von der Beschwerdeführerin 1 gefordert (vgl. Beschwerde S. 7 Ziff. 27) – weitere Abklärungen zum Verlauf der Handgelenksbeschwerden zwischen 2014 und 2019 beim obligatorischen Krankenversicherer oder den behandelnden Ärzten vorzunehmen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 30 3.5 Aufgrund des Dargelegten sind die Beschwerden, soweit darauf einzutreten ist, dahingehend gutzuheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 17. Februar 2023 (act. IIA 34) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie nach Veranlassung einer Begutachtung und Abklärungen im Sinne der Erwägungen über den Leistungsanspruch neu verfüge. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht weder für die unterliegende Beschwerdegegnerin noch für die obsiegenden Beschwerdeführerinnen – da in ihrer Funktion als Sozialversicherungsträgerinnen handelnd (vgl. KIESER, a.a.O., Art. 61 N. 219) – ein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG; BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Soweit darauf einzutreten ist, werden die Beschwerden dahingehend gutgeheissen, als der angefochtene Einspracheentscheid der Solida Versicherungen AG vom 17. Februar 2023 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit sie – nach Vornahme der Abklärungen im Sinne der Erwägungen – neu verfüge. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. Feb. 2024, UV/23/169, Seite 31 3. Zu eröffnen (R): - Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG - Visana AG - Rechtsanwalt A.________ z.H. der Beschwerdegegnerin - Bundesamt für Gesundheit Zur Kenntnisnahme: - B.________ Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.