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Bern Verwaltungsgericht 05.02.2026 200 2023 144

5. Februar 2026·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·6,536 Wörter·~33 min·7

Zusammenfassung

Klage vom 28. Februar 2023

Volltext

BV 200 2023 144 KNB/ZID/LAB Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 5. Februar 2026 Verwaltungsrichter Knapp, Kammerpräsident Verwaltungsrichterin Wiedmer, Verwaltungsrichter Ackermann Gerichtsschreiber Zimmermann A.________ vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ Kläger gegen Pensionskasse C.________ Beklagte betreffend Klage vom 28. Februar 2023

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 2 - Sachverhalt: A. Der 1977 geborene A.________ (Versicherter bzw. Kläger) war vom 15. März 2010 bis zum 31. Januar 2013 bei der D.________ (Arbeitgeberin) in einem Vollzeitpensum angestellt und dadurch bei der Pensionskasse C.________ (Pensionskasse bzw. Beklagte) berufsvorsorgerechtlich versichert (Akten der Pensionskasse [act. II] 1 f.; Ziff. 1.1 des Sachverhalts des Urteils des Sozialversicherungsgerichts des Kantons … vom 6. Dezember 2018 [act. II 24/2]). Aufgrund eines am 30. August 2010 erlittenen Unfalls mit dem Motorroller war er vom 30. August bis zum 12. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig; am 13. September 2010 nahm er die Arbeit wieder zu 100 % auf (Akten der E.________ [act. IIIB] 21/2 Ziff. 8 f.). Wegen Schulterbeschwerden rechts und einer gestützt darauf attestierten 100%igen Arbeitsunfähigkeit ab 7. Oktober 2011 (act. IIIB 54, 59; vgl. auch Akten des Versicherten [act. I] 5) bezog er bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer am 5. Oktober 2013 Krankentaggelder der Krankentaggeldversicherung (act. I 8; act. II 6/3). B. Im März 2012 meldete sich der Versicherte unter Hinweis auf den Rollerunfall vom 30. August 2010 bzw. Beeinträchtigungen der rechten Schulter und des linken Knies bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. IIIA] 6). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen stellte die IV mit Vorbescheid vom 19. September 2013 eine IV-Rente vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 in Aussicht (act. IIIA 38 f.). Nach erhobenen Einwänden (act. IIIA 41 ff., 46 f.), in deren Rahmen der Versicherte die IV über einen bei ihm im Dezember 2013 festgestellten Hodentumor links (mit Semikastration; act. IIIA 49 ff., 54) und eine psychische Problematik (act. IIIA 58 f., 62 f.) in Kenntnis setzte, verfügte die IV am 4. bzw. 5. August 2014 die in Aussicht gestellte befristete Rente vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 (act. II 4; act. IIIA 74). Auf Beschwerde hin (act. IIIA 75/3 ff.) hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons … diese

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 3 - Verfügung mit Urteil vom 11. März 2015 auf, soweit darin ein Rentenanspruch ab 1. Juni 2013 verneint wurde (act. IIIA 92), worauf die IV die medizinischen Akten aktualisierte und ein polydisziplinäres Gutachten einholte (Expertise vom 10. November 2016; act. IIIA 139). An der mit neuem Vorbescheid vom 23. Februar 2017 ergänzend in Aussicht gestellten ganzen Invalidenrente ab 1. März 2014 und Viertelsrente ab 1. März 2017 (act. IIIA 148) hielt die IV nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens fest (vgl. act. IIIA 196/5 f., 197/1, 198/1, 199, 200/1) und verfügte am 11. Juni 2018 zunächst die laufende Viertelsrente ab 1. Juli 2018 (act. IIIA 201) sowie am 19. Juli 2018 die ganze Rente vom 1. März 2014 bis 28. Februar 2017 und sodann die Viertelsrente vom 1. März 2017 bis 30. Juni 2018 (act. IIIA 203). Auf Beschwerde gegen die Verfügung vom 11. Juni 2018 hin (act. IIIA 202/3 ff.) erkannte das Sozialversicherungsgericht des Kantons … mit Urteil vom 6. Dezember 2018 einen Anspruch des Versicherten auf eine ganze Rente bereits ab dem 1. Dezember 2013 (act. IIIA 205; vgl. auch act. IIIA 208, 210, 212). Schliesslich erhöhte die IV nach geltend gemachter Verschlechterung des Gesundheitszustands (vgl. act. IIIA 221 f.) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIIA 235) die laufende Viertelsrente mit Verfügung vom 9. Januar 2023 per 1. Dezember 2021 auf eine ganze Rente (act. IIIA 239, 243). C. Nachdem die Pensionskasse gestützt auf die IV-Verfügung vom 4. August 2014 (act. II 4) bereits mit Schreiben vom 16. Oktober 2014 (act. II 7) und 16. April 2015 (act. II 9) einen Anspruch des Versicherten auf Invalidenleistungen aus beruflicher Vorsorge abgelehnt hatte, ersuchte der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, bei der Pensionskasse mit Schreiben vom 11. Januar 2023 unter Hinweis auf die IV-Verfügung vom 9. Januar 2023 (act. IIIA 239) um "Anpassung der Rente" (act. II 18). Mit Antwort vom 16. Februar 2023 erachtete die Pensionskasse die reglementarischen Voraussetzungen für eine Leistungszusprache als nicht erfüllt (act. II 21).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 4 - D. Am 28. Februar 2023 erhob der Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.________, Klage mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger die Pensionskassenrenten nach Massgabe der IV-Entscheide zu 100 % ab 10. Oktober 2012, 45 % ab 1. März 2017 und wiederum 100 % ab 1. Dezember 2021 zuzüglich 5 % Zins sowie die Prämienbefreiung nach Massgabe der vorerwähnten Arbeitsund Erwerbsfähigkeit zu gewähren. 2. Eventualiter sei die Streitsache an die Beklagte zurückzuweisen, damit sie nach Vornahme weiterer Abklärungen betreffend Provenienz und Identität der invalidisierenden Beschwerden neue medizinische Abklärungen trifft und danach neu entscheidet. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten. Am 30. März 2023 reichte der Kläger die Akten der Krankentaggeldversicherung nach (Akten des Klägers [act. IA] unpaginiert). Mit Klageantwort vom 3. April 2023 schloss die Beklagte auf Abweisung der Klage. Ergänzend nahm sie mit Eingabe vom 6. April 2023 zu den Akten der Krankentaggeldversicherung (act. IA) Stellung. In Nachachtung der prozessleitenden Verfügungen vom 28. September und 6. Oktober 2023 reichte sie am 3. Oktober 2023 sämtliche Akten aus dem Dossier des Klägers (mit Ausnahme des IV-Dossiers) ein (Akten der Beklagten [act. IIA] unpaginiert). Das Personaldossier des Klägers war gemäss Bestätigung der Arbeitgeberin vom 9. Oktober 2023 zehn Jahre nach dessen Austritt vernichtet bzw. gelöscht worden. Am 19. Oktober 2023 gingen aufforderungsgemäss die Akten der Arbeitslosenkasse des Kantons … (act. III), am 27. Oktober 2023 die IV-Akten (act. IIIA; per IncaMail bzw. elektronisch) und am 1. November 2023 die Akten der E.________ (act. IIIB) ein. Auf Wunsch des Klägers wurden ihm diese Eingaben (ohne IV-Akten) am 10. Juli 2025 zur Einsichtnahme zugestellt. Mit als Replik bezeichneter Stellungnahme des Klägers vom 25. Juli 2025 und Stellungnahme der Beklagten vom 14. August 2025 sowie Schlussbemerkungen des Klägers vom 2. September 2025 hielten die Parteien an ihren Rechtsbegehren fest.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 5 - Erwägungen: 1. 1.1 Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern ist als einzige kantonale Instanz sachlich und funktionell zuständig zur Beurteilung der mit Klage vom 28. Februar 2023 geltend gemachten berufsvorsorgerechtlichen Ansprüche (Art. 73 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVG; SR 831.40] i.V.m. Art. 87 lit. c des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21] und Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1]). Gerichtsstand ist nach Art. 73 Abs. 3 BVG der schweizerische Sitz oder Wohnsitz der Beklagten oder der Ort des Betriebes, bei dem die versicherte Person angestellt wurde. Die Beklagte hat Sitz in Bern (vgl. <www.zefix.ch>), womit das angerufene Gericht zur Behandlung der Klage örtlich zuständig ist. Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt, insbesondere ist die Klage formgerecht eingelangt (Art. 32 VRPG) und der Rechtsvertreter des Klägers ist gehörig bevollmächtigt (Art. 15 Abs. 1 VRPG; act. I 2). Auf die Klage ist somit einzutreten. 1.2 Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Klägers auf eine Invalidenrente der beruflichen Vorsorge ab Oktober 2012 (nebst Zins zu 5 %) sowie auf Beitragsbefreiung gegenüber der Beklagten und damit zusammenhängend insbesondere die Frage, wann allenfalls die für die Entstehung des Leistungsanspruchs relevante Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist und ob der sachliche und zeitliche Konnex zur nachmaligen Invalidität gegeben sind. 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Nach Art. 73 Abs. 2 BVG sehen die Kantone ein einfaches, rasches und in der Regel kostenloses Verfahren vor, wobei der Richter den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen hat. Innerhalb des Streitgegenstan-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 6 des ist das Berufsvorsorgegericht in Durchbrechung der Dispositionsmaxime an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 92 Abs. 3 VR- PG; vgl. auch BGE 135 V 23 E. 3.1 S. 26). 2. 2.1 Vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen sind in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 150 V 323 E. 4.2 S. 328, 150 V 89 E. 3.2.1 S. 95, 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Dies gilt sinngemäss auch im Fall einer Änderung von Reglementen oder Statuten einer Vorsorgeeinrichtung (BGE 126 V 163 E. 4b S. 166; SVR 2007 BVG Nr. 23 S. 78, B 72/05 E. 4.1). Bei der Festsetzung von Invalidenleistungen sind grundsätzlich die Reglementsbestimmungen massgebend, welche im Zeitpunkt der Entstehung des Leistungsanspruchs gelten und nicht jene, die bei Beginn der – in der Folge invalidisierenden – Arbeitsunfähigkeit in Kraft waren (BGE 121 V 97). 2.2 Anspruch auf Invalidenleistungen haben nach Art. 23 lit. a BVG Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 40 % invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, versichert waren. 2.3 Das BVG definiert den Begriff der Invalidität nicht, sondern verweist auf die IV (vgl. Art. 23 lit. a BVG und Art. 4 der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge [BVV 2; SR 831.441.1]). Aus der engen Verbindung zwischen dem Recht auf eine Rente der IV und demjenigen auf Invalidenleistungen nach BVG ergibt sich, dass der Invaliditätsbegriff im obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge und in der IV grundsätzlich der gleiche ist (BGE 120 V 106 E. 3c S. 108). 2.3.1 Nach der Rechtsprechung sind Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV ausgehen, an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle oder

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 7 - – im Beschwerdefall – des kantonalen Sozialversicherungsgerichts resp. des Bundesgerichts gebunden, sofern sie in das invalidenversicherungsrechtliche Verfahren einbezogen wurden, die konkrete Fragestellung für die Beurteilung des Rentenanspruchs gegenüber der IV entscheidend war und die IV-rechtliche Betrachtungsweise aufgrund einer gesamthaften Prüfung der Akten nicht als offensichtlich unhaltbar erscheint. Diese Bindungswirkung findet ihre positivrechtliche Grundlage in den Art. 23, 24 Abs. 1 (in Kraft bis Ende 2021; vgl. den seither geltenden Art. 24a) und 26 Abs. 1 BVG, welche an die Regelung des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) anknüpfen oder diese übernehmen (BGE 143 V 434 E. 2.2 S. 437; SVR 2024 BVG Nr. 40 S. 139, 9C_115/2024 E. 4.2). 2.3.2 Im Hinblick auf die verbindliche Wirkung der IV-rechtlichen Qualifikation sind die IV-Stellen gehalten, die Vorsorgeeinrichtung(en) spätestens im Vorbescheidverfahren in das IV-rechtliche Verfahren einzubeziehen. Erfolgt dieser Einbezug nicht, vermag der Beschluss der IV-Stelle keine Bindungswirkung für die berufliche Vorsorge zu entfalten (BGE 138 V 125 E. 3.3 S. 130, 129 V 73 E. 4.2.2 S. 76; SVR 2019 BVG Nr. 44 S. 172, 9C_738/2018 E. 5.1). 2.4 Die Invalidenleistungen nach Art. 23 lit. a BVG werden von derjenigen Vorsorgeeinrichtung geschuldet, welcher der Ansprecher bei Eintritt des versicherten Ereignisses angeschlossen war. Entscheidend ist dabei einzig der Eintritt der relevanten Arbeitsunfähigkeit, unabhängig davon, in welchem Zeitpunkt und in welchem Masse daraus ein Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht. Die Versicherteneigenschaft muss nur bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit gegeben sein, dagegen nicht notwendigerweise auch im Zeitpunkt des Eintritts oder der Verschlimmerung der Invalidität. Für eine einmal aus – während der Versicherungsdauer aufgetretener – Arbeitsunfähigkeit geschuldete Invalidenleistung bleibt die Vorsorgeeinrichtung somit leistungspflichtig, selbst wenn sich nach Beendigung des Vorsorgeverhältnisses der Invaliditätsgrad ändert. Entsprechend bildet denn auch der Wegfall der Versicherteneigenschaft keinen Erlöschungsgrund (Art. 26 Abs. 3 BVG [Umkehrschluss]; BGE 136 V 65 E. 3.1 S. 68; SVR 2020 BVG Nr. 6 S. 26, 9C_52/2018 E. 3.1).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 8 - 2.5 Unter Arbeitsunfähigkeit ist eine erhebliche und dauerhafte Einbusse an funktionellem Leistungsvermögen im bisherigen Beruf oder Aufgabenbereich zu verstehen (BGE 134 V 20 E. 3.2.2 S. 23). Sie muss mindestens 20 % betragen (BGE 144 V 58 E. 4.4 S. 62; SVR 2022 BVG Nr. 6 S. 21, 9C_181/2021 E. 2.1.1). 2.6 Der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge setzt einen engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zwischen der während der Dauer des Vorsorgeverhältnisses (einschliesslich der Nachdeckungsfrist nach Art. 10 Abs. 3 BVG) bestandenen Arbeitsunfähigkeit und der allenfalls erst später eingetretenen Invalidität voraus. 2.6.1 Der sachliche Konnex ist gegeben, wenn der Gesundheitsschaden, der zur Arbeitsunfähigkeit geführt hat, von der Art her im Wesentlichen derselbe ist wie derjenige, der der Erwerbsunfähigkeit zu Grunde liegt. Nicht erforderlich ist ein adäquater Kausalzusammenhang; eine Wechselwirkung im Sinne natürlicher Kausalität genügt (BGE 134 V 20 E. 3.2 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3 und 3.1, 2001 BVG Nr. 18 S. 69, B 64/99 E. 5b). 2.6.2 Die Annahme eines engen zeitlichen Zusammenhangs setzt voraus, dass die versicherte Person nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, nicht während längerer Zeit wieder arbeitsfähig war. Bei der Prüfung dieser Frage sind die gesamten Umstände des konkreten Einzelfalles zu berücksichtigen, namentlich die Art des Gesundheitsschadens, dessen prognostische Beurteilung durch den Arzt sowie die Beweggründe, welche die versicherte Person zur Wiederaufnahme oder Nichtwiederaufnahme der Arbeit veranlasst haben. Zu den für die Beurteilung des zeitlichen Konnexes relevanten Umständen zählen auch die in der Arbeitswelt nach aussen in Erscheinung tretenden Verhältnisse, wie etwa die Tatsache, dass eine voll vermittlungsfähige, Stellen suchende Person über längere Zeit hinweg Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezieht. Allerdings kann solchen Zeiten nicht die gleiche Bedeutung beigemessen werden wie Zeiten effektiver Erwerbstätigkeit. So schliesst namentlich die Vermittlungsfähigkeit im arbeitslosenversicherungsrechtlichen Sinne das Vorliegen einer berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit nicht

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 9 per se aus (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2024 BVG Nr. 25 S. 87, 9C_226/2023 E. 3.2, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3). Der zeitliche Konnex zwischen der während des Vorsorgeverhältnisses eingetretenen Arbeitsunfähigkeit und der späteren Invalidität wird unterbrochen, wenn während mehr als drei Monaten eine Arbeitsfähigkeit von über 80 % in einer angepassten Erwerbstätigkeit gegeben ist; eine Arbeitsfähigkeit von 80 % genügt nicht (BGE 144 V 58; SVR 2021 BVG Nr. 31 S. 124, 9C_679/2020 E. 2.2). Anders verhält es sich, wenn die fragliche, allenfalls mehr als dreimonatige Tätigkeit (allenfalls auch erst im Rückblick) als Eingliederungsversuch zu werten ist oder massgeblich auf sozialen Erwägungen des Arbeitgebers beruhte und eine dauerhafte Wiedereingliederung unwahrscheinlich war (BGE 134 V 20 E. 3.2.1 S. 22; SVR 2022 BVG Nr. 17 S. 63, 9C_296/2021 E. 3, 2020 BVG Nr. 36 S. 153, 9C_877/2018 E. 3.3). Eine zuverlässige Einschätzung des zeitlichen Zusammenhangs ist nur möglich, wenn die Entwicklung gesamthaft betrachtet wird. Die Frage, ob eine nachhaltige Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit möglich war, ist somit auch im Lichte von erst später gewonnenen Erkenntnissen zu beurteilen (SVR 2014 BVG Nr. 36 S. 134, 9C_569/2013 E. 5.3). 2.7 Nach Art. 26 Abs. 1 BVG beginnt der Anspruch auf Invalidenleistungen der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge seit Inkrafttreten der 5. IV- Revision (1. Januar 2008) mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Rente der IV nach Art. 29 Abs. 1 IVG, d.h. frühestens sechs Monate nach der Anmeldung bei der Invalidenversicherung, und nicht mit Ablauf der Wartezeit nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (BGE 142 V 419 E. 4.3.2 S. 422). 3. 3.1 Vorliegend ist für einen Anspruch des Klägers auf Invalidenleistungen der beruflichen Vorsorge durch die Beklagte entscheidend und zu klären, ob eine relevante Arbeitsunfähigkeit im Sinne von Art. 23 lit. a BVG (vgl. E. 2.2 hiervor) innerhalb der Zeit der Versicherungsdeckung bei der Beklagten eingetreten ist (vgl. E. 2.4 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 10 - 3.2 Nach Art. 50 des Vorsorgereglements der Pensionskasse C.________, gültig ab 1. Januar 2010 (Vorsorgereglement; act. II A), haben Anspruch auf eine Invalidenrente versicherte Personen, die im Sinne der IV zu mindestens 25 % invalid sind, sofern sie bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, in der Pensionskasse C.________ versichert waren. Damit geht die Beklagte vom gleichen Invaliditätsbegriff wie die IV aus. Da die IV der Beklagten zudem sowohl die Vorbescheide (act. IIIA 38/2, 148/3, 235/3) als auch die Verfügungen (act. IIIA 74/2, 201/2, 203/4, 239/2, 243/3) zugestellt hat, besteht vorliegend eine Bindungswirkung in Bezug auf die IV-rechtliche Qualifikation (vgl. E. 2.3.1 f. hiervor). Die IV sprach dem Kläger letztlich (und damit in Umsetzung der in dieser Sache ergangenen Urteile des Sozialversicherungsgerichts des Kantons …) folgende IV-Renten zu: - Ganze Rente vom 1. Oktober 2012 bis 31. Mai 2013 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung der IV vom 4. August 2014 [act. II 4; das teilweise kassatorische Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons … vom 11. März 2015 beschlägt diese Zeitspanne ausdrücklich nicht {act. IIIA 92}]); - ganze Rente vom 1. Dezember 2013 bis 28. Februar 2017 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügung der IV vom 28. März 2019 [act. IIIA 212; vgl. dazu auch das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons … vom 6. Dezember 2018 {act. IIIA 205}]; vgl. auch act. IIIA 200/1); - Viertelsrente vom 1. März 2017 bis 30. November 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 48 % (Verfügung der IV vom 28. März 2019 [act. IIIA 212; das teilweise reformatorische Urteil des Sozialversicherungsgericht des Kantons … vom 11. März 2015 beschlägt diese Zeitspanne nicht {act. IIIA 205}]; vgl. auch act. IIIA 200/2); - ganze Rente ab 1. Dezember 2021 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % (Verfügungen der IV vom 9. Januar und 16. Februar 2023 [act. IIIA 239, 243]; vgl. auch act. IIIA 238). 3.3 Wie soeben dargelegt, sprach die IV dem Kläger zunächst mit Verfügung vom 4. August 2014 (act. II 4) für die Zeit vom 1. Oktober 2012 bis

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 11 - 31. Mai 2013 eine ganze Rente zu. Das teilweise kassatorische Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons … vom 11. März 2015 (act. IIIA 92) beschlägt diese Zeitspanne ausdrücklich nicht, weshalb in der Folge auf die insoweit rechtskräftige Verfügung abzustellen ist. 3.3.1 Der medizinische Sachverhalt präsentierte sich damals wie folgt: 3.3.1.1 Der Kläger erlitt bei einem Rollerunfall am 30. August 2010 (act. IIIB 1, 30) eine Schädelprellung, eine Halswirbel- und eine Fussgelenksdistorsion rechts sowie eine Schürfwunde am Ellbogen links (Bericht des Spitals F.________ vom 31. August 2010; act. IIIB 15) und wurde deswegen vom 30. August bis 12. September 2010 zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (act. IIIB 7 f.). Die E.________ erbrachte hierfür Versicherungsleistungen (act. IIIB 9). Am 6. September 2010 erfolgte der Behandlungsabschluss aus unfallchirurgischer Sicht und am 13. September 2010 die Wiederaufnahme der Arbeit zu 100 % (Berichte des Spitals F.________ vom 30. September und 31. Dezember 2010; act. IIIB 21). In Bezug auf die am 30. August 2018 diagnostizierte (und konservativ, allenfalls auch mittels Infiltration zu therapierende) beginnende posttraumatische Gonarthrose bei Status nach Unfall im Jahr 2010 (Bericht des Spitals G.________ vom 30. August 2018; act. IIIB 201/2 f.) erbrachte die E.________ (auf Einsprache hin; vgl. dazu act. IIIB 226, 230, 237, 239, 241/1, 242) Versicherungsleistungen (act. IIIB 243), wobei sich die Taggeldzahlungen (mangels Meldung weiterer Arbeitsunfähigkeiten) auf die Zeitspanne vom 2. bis 12. September 2010 beschränkten (act. IIIB 253). 3.3.1.2 Bei fortwährender Arbeitstätigkeit (vgl. auch act. IIIA 17/6, 17/8, 17/10, 17/12) wurden wegen eines den behandelnden Ärzten zufolge posttraumatischen Impingements der rechten Schulter im Februar und Mai 2011 je eine subacromiale und eine intraartikuläre Infiltration und am 7. Oktober 2011 schliesslich eine Arthroskopie mit SLAP-Repair und subacromialer Dekompression/Acromioplastik durchgeführt (Berichte des Spitals F.________ vom 11. März 2011 und des Spitals H.________ vom 13. Juli, 7. September und 7. Oktober 2011; act. IIIB 33, 40, 44, 54). Anschliessend an die Arthroskopie vom 7. Oktober 2011 wurde der Kläger ununterbrochen voll arbeitsunfähig geschrieben (act. IIIA 15/5 ff., 20/2, 28/13 ff.). Vom 13. bis 26. Februar 2013 war der Kläger in stationärer Rehabilitation in der Re-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 12 haklinik I.________ (Austrittsbericht vom 1. März 2013; act. IIIA 33). Dabei wurde in Bezug auf das Impingement der rechten Schulter eine erhebliche Symptomausweitung beobachtet und gefolgert, das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie den Diagnosen nur ungenügend erklären, weshalb sich die Beurteilung der Zumutbarkeit primär auf medizinisch-theoretische Überlegungen stütze. Die bisherige Tätigkeit als … sei infolge Hantierens auch mit schweren Lasten nicht mehr zumutbar. Eine angepasste (mittelschwere) Tätigkeit (ohne längerdauernde Überkopfarbeit rechts und ohne Ersteigen von Leitern und Gerüsten) sei ganztags zumutbar. Eine weitergehende Einschränkung der Belastbarkeit lasse sich medizinisch-theoretisch nicht begründen (act. IIIA 33/2 und /4). Während der Rehabilitation sei auch eine psychosomatische Abklärung erfolgt. Dabei habe sich der Kläger mit sehr auffällig gebückter Körperhaltung und ausgeprägter subjektiver Schmerzempfindung gezeigt. Er habe auf einem somatischen Krankheitskonzept beharrt. Im Erstgespräch habe er sich sehr misstrauisch, anklagend und passiv-aggressiv präsentiert. Bezüglich seiner Sozialanamnese habe er sich nicht explorieren lassen. Inhaltlich habe sich das Gespräch um die von ihm als "medizinische Fehlbehandlungen" wahrgenommenen vorgängigen Behandlungen gedreht. Der Kläger scheine die nach seinem Unfall involvierten Ärzte als feindselig zu interpretieren. Aufgrund dieses Misstrauens sowie der mangelnden Bereitschaft, sich psychologisch explorieren zu lassen, könne abschliessend nicht beurteilt werden, ob eine psychische Störung von Krankheitswert vorliege. Der Kläger habe darauf bestanden, dass es ihm psychisch gut gehe. Auf weitere psychologische Gespräche habe er verzichtet (act. IIIA 33/3). In Bezug auf die Schulterbeschwerden rechts verneinte die E.________ eine Leistungspflicht mit der Begründung, es bestehe kein sicherer oder wahrscheinlicher Kausalzusammenhang zum Ereignis vom 30. August 2010 mit Schädelprellung, Halswirbel- und Fussgelenksdistorsion sowie Schürfwunde am Ellbogen (act. IIIB 46, 48, 55, 66, 87); hiergegen erhobene Beschwerden wiesen sowohl das Sozialversicherungsgericht des Kantons … mit Urteil vom 18. März 2013 (act. IIIB 115) und das Bundesgericht mit Urteil vom 17. Juni 2013 (act. IIIB 118) ab. Für die Folgen der ärztlich

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 13 attestierten vollen Arbeitsunfähigkeit ab dem 7. Oktober 2011 kam die Krankentaggeldversicherung auf, dies bis zum Erreichen der maximalen Leistungsdauer von 670 Tagen am 5. Oktober 2013 und damit (nach erfolgtem Übertritt von der Kollektiv-Taggeldversicherung in die Einzelversicherung) auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 31. Januar 2013 (act. I 6/1, 8, act. II 6/3). 3.3.2 Die IV (als finale Versicherung) erachtete die Arbeitsunfähigkeit als im Oktober 2011 (attestierte Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 7. Oktober 2011; act. IIIA 15/5 ff., 20/2, 28/13 ff.) eingetreten (act. IIIA 74/8), dies unter Berücksichtigung dessen, dass die Wartezeit in Bezug auf die im Zusammenhang mit dem Rollerunfall vom 30. August 2010 attestierte Arbeitsunfähigkeit vom 30. August bis 12. September 2010 (act. IIIB 7 f.) mit der Wiedererlangung der vollen Arbeitsfähigkeit am 13. September 2010 unterbrochen wurde (act. IIIA 37/7) und nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG i.V.m. Art. 29ter der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) mit neuem Eintritt der vollen Arbeitsunfähigkeit aufgrund der Schulterbeschwerden rechts ab 7. Oktober 2011 ohne Anrechnung der bis zum wesentlichen Unterbruch bereits zurückgelegten Perioden von Arbeitsunfähigkeit neu zu laufen begann (vgl. auch MEYER/ REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28 N. 37). Folglich fällt der IV-Rentenbeginn in Beachtung von Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (bei gleichzeitig erfüllter sechsmonatiger Karenzfrist nach Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG) auf Oktober 2012 (so auch act. IIIA 71/3). Die IV befristete die Rente angesichts der im Austrittsbericht der Rehaklinik I.________ vom 1. März 2013 festgestellten Verbesserung des Gesundheitszustands ab Klinikaustritt am 26. Februar 2013 (act. IIIA 33/2) in Anwendung von Art. 88a Abs. 1 IVV bis 31. Mai 2013 und ging in der Folge von einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von noch 6 % aus (act. II 4). Mit Urteil vom 11. März 2015 bestätigte das Sozialversicherungsgericht des Kantons …, dass der Kläger spätestens ab Februar 2013 aus somatischer Sicht in einer behinderungsangepassten Tätigkeit wieder zu 100 % arbeitsfähig war (act. IIIA 92/13 E. 5.1.4). Im erst nachträglich eingeholten polydisziplinären Gutachten vom 10. November 2016 wurde eine Funktionsstörung der rechten Schulter ebenfalls bejaht (act. IIIA 139/63 Ziff. 8) und die bisherige berufliche Tätigkeit (mit Hantieren

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 14 von leichten bis schweren Lasten) seit der Arthroskopie der rechten Schulter am 7. Oktober 2011 als nicht mehr möglich, adaptierte Tätigkeiten hingegen seit November 2011 als vollschichtig möglich erachtet (act. IIIA 139/69 Ziff. 9.1 f. und /72 Ziff. 13.3 lit. a und b). Konsequenz davon ist, dass sich die Funktionsstörung der rechten Schulter spätestens ab Februar 2013 nicht mehr invalidisierend auswirkt, ist dem Kläger doch aus somatisch-orthopädischer Sicht seither eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % möglich. 3.3.3 Bei Eintritt der somatisch begründeten 100%-igen Arbeitsunfähigkeit im Oktober 2011 war der Kläger unbestrittenermassen bei der D.________ (bis Ende Januar 2013; vgl. act. I 6/1) angestellt und dadurch bei der Beklagten berufsvorsorgeversichert. Dem entsprechend verlangt nunmehr der Kläger mit Klage vom 28. Februar 2023 die Ausrichtung einer Pensionskassenrente ab 10. Oktober 2012. Dieser Anspruch auf BVG- Invalidenleistungen ab Oktober 2012 – aufgrund der damals aus somatischen Gründen bestehenden vorübergehenden Arbeitsunfähigkeit – wird von der Beklagten zu Recht nicht grundsätzlich in Abrede gestellt (vgl. Klageantwort S. 7 Ziff. 34), ist dieser doch aufgrund der Bindungswirkung in Bezug auf die IV-rechtliche Qualifikation (vgl. E. 3.2 hiervor) im Grundsatz zu bejahen. Die Beklagte beruft sich aber auf Art. 52 des Vorsorgereglements (vgl. act. II 7), wonach die Invalidenrente sinngemäss zu Art. 29 IVG, frühestens jedoch nach Beendigung der Lohnfortzahlung oder Erschöpfung von Lohnersatzleistungen beginnt (Abs. 1) und während der Erwerbsunfähigkeit andauert (Abs. 2). Unter Berücksichtigung dessen, dass die Krankentaggeldversicherung Taggelder bis am 5. Oktober 2013 ausgerichtet hat (act. I 8; act. II 6/3) und der Anspruch auf eine Invalidenrente bis am 31. Mai 2013 befristet war (act. II 4), erfolgte seitens der Beklagten diesbezüglich zu Recht keine Auszahlung von IV-Rentenleistungen. Auch für die unmittelbar nachfolgende Zeit besteht bei einem Invaliditätsgrad von bloss noch 6 % kein Rentenanspruch (vgl. Art. 50 des Vorsorgereglements). Insoweit ist die Klage nicht begründet und damit abzuweisen. 3.4 Eine erneute IV-Rentenzusprache erfolgte erst wieder ab Dezember 2013 (vgl. dazu E. 3.2 hiervor).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 15 - 3.4.1 Diesbezüglich lässt sich den medizinischen Akten im Wesentlichen das Folgende entnehmen: 3.4.1.1 Wegen eines Hodentumors links (Erstdiagnose im Dezember 2013; act. IIIA 54/5 Ziff. 1.1) erfolgte am 10. Dezember 2013 eine Semikastration links (Bericht des Spitals F.________ vom 9. Dezember 2013; act. IIIA 49/3); in diesem Zusammenhang wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 9. bis 22. Dezember 2013 attestiert (act. IIIA 49/2). Am 23. Dezember 2013 fand die letzte Kontrolle bzw. Behandlung statt und bei insgesamt guter Prognose wurde aus urologischer Sicht keine (weitergehende) Arbeitsunfähigkeit attestiert (Bericht des Spitals F.________ vom 12. Februar 2014; act. IIIA 54/5 f.). Wegen paraaortaler Lympfknotenmetastasen erfolgten bei onkologischerseits attestierter voller Arbeitsunfähigkeit von Oktober 2014 bis Februar 2015 (act. IIIA 84/4, 98/2 Ziff. 1.6) chemotherapeutische Behandlungen, aufgrund derer eine vollständige Remission und Tumorfreiheit erreicht werden konnten; die Verlaufskontrollen vom 16. April und 26. Oktober 2015 bestätigten unauffällige klinische sowie sonographische Befunde bei beschwerdefreiem Patienten (Berichte des Spitals F.________ vom 1. Dezember 2014 [act. IIIA 97/22 f.] und des Spitals F.________ vom 16. April 2015 [act. IIIA 97/13 f.], 26. Oktober 2015 [act. IIIA 108/7 f.] und 21. Januar 2016 [act. IIIA 108/1 ff.; vgl. auch act. IIIA 107]). 3.4.1.2 Mit Eingabe vom 21. März 2014 wies der Rechtsvertreter des Klägers auf eine "zusätzliche psychiatrische Problematik", verursacht durch die Krebserkrankung, hin (act. IIIA 59/1). Wenige Wochen nach der Erstdiagnose des Hodenkrebses im Dezember 2013 begab sich der Kläger ab 14. Januar 2014 in psychiatrische Behandlung bei Dr. med. J.________, Praktische Ärztin sowie Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie; diese diagnostizierte im Bericht vom 26. März 2014 eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F32.2) und eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS; ICD-10 F43.1) nach Rollerunfall vom 31. (recte: 30.) August 2010 (act. IIIA 63/2 Ziff. 4). Infolge dieses Unfalls leide er wiederholt unter eindringlichen Erinnerungen und Wiedererleben der belastenden Ereignisse, werde von Albträumen geplagt und habe Konzentrations- und Aufmerksamkeitsstörungen (begleitet von Schreckhaftigkeit). Nach Feststellung des Hodentumors und entsprechender Semika-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 16 stration am 10. Dezember 2013 (vgl. E. 3.4.1 hiervor) habe sich die psychische Verfassung im Sinne einer Retraumatisierung zunehmend verschlechtert. Er habe nach seinem Verkehrsunfall sehr schlechte Erfahrungen mit Ärzten gemacht (act. IIIA 63/1 f. Ziff. 2). Der Kläger sei aktuell aus rein psychiatrischer Sicht auch in einer angepassten Tätigkeit voll arbeitsunfähig (act. IIIA 63/2 Ziff. 5 f.). Abgesehen davon, dass die depressive Episode noch als mittelgradig eingestuft wurde (ICD-10 F32.1), wurden diese Diagnosen sowie die Arbeitsunfähigkeit anlässlich einer Hospitalisation in dem Spital K.________ vom 12. Juni bis 8. Juli 2014 bestätigt (Austrittsbericht vom 17. August 2014; act. IIIA 75/41 und /44). Mit weiterem Bericht vom 9. September 2015 bekräftigte Dr. med. J.________ unter Hinweis auf die paraaortalen Lympfknotenmetastasen mit anschliessenden Chemotherapien (vgl. E. 3.4.1 hiervor) und der damit einhergehenden psychischen Dekompensation die von ihr schon früher gestellten Diagnosen (act. IIIA 101/1 f. Ziff. 1.1 und 1.4). Aufgrund der Schmerzen und der depressiven Antriebs- und Stimmungslage sei der Kläger nicht imstande, irgendeiner Tätigkeit nachzugehen, und wegen der von der PTBS herrührenden Impulskontrollstörung sei er in kein Team integrierbar (act. IIIA 101/3 Ziff. 1.7). Anlässlich eines weiteren Aufenthalts in dem Spital K.________ vom 23. November bis 18. Dezember 2015 wurde die Diagnose einer PTBS übernommen, nunmehr aber ohne Hinweis auf eine depressive Episode (Austrittsbericht vom 8. Januar 2016 bzw. Versicherungsbericht vom 16. Februar 2016; act. IIIA 109/2, 114/1). 3.4.1.3 Die Sachverständigen diagnostizieren im polydisziplinären Gutachten vom 10. November 2016 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (act. IIIA 139/61 Ziff. 1): - Somatoforme Schmerzstörung mit psychischen und somatischen Ursachen - Depressive Episode, gegenwärtig leicht- bis mittelgradig ausgeprägt - Status nach hoher Semikastration links im Dezember 2013 bei Seminom, klinisch und bildgebend in anhaltender kompletter Remission mit "cancer related fatigue syndrome" - September 2014 CT-graphisch: Verdacht auf Lymphknotenmetastasen links paraaortal (maximal 2.4 cm Durchmesser) bei unauffälligen Hodentumormarkern - Oktober bis Dezember 2014: kurativ intendierte Systemtherapie mit drei Zyklen PEB-Chemotherapie, bildgebend gutes Ansprechen im Sinne einer kompletten Remission

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 17 - - Chronisches Schmerzsyndrom der rechten Schulter mit eingeschränkter Beweglichkeit und Belastbarkeit bei - Status nach Arthroskopie der rechten Schulter mit SLAP-Repair und subacromialer Dekompression/Acromioplastik im Oktober 2011 - Tendinopathie der Supraspinatussehne, regelrechte Darstellung der übrigen Sehnen der Rotatorenmanschette, Bizepssehne mit regelrechtem Signal - Status nach Claviculafraktur rechts 2005 - unauffälliger Röntgendarstellung des Schultergelenks - Gonarthrose medialbetont leichten Grades links bei - femoropatellärem Knorpelschaden - leichter Gelenkspalterniedrigung medial Ohne Auswirkungen aus die Arbeitsfähigkeit seien eine Adipositas, ein Status nach rezidivierender Urolithiasis, ein chronisches lumbovertebrogenes Schmerzsyndrom mit unspezifischer Bewegungseinschränkung und Schmerzangabe bei fehlenden relevanten degenerativen Veränderungen und geringer skoliotischer Abweichung, ein chronisches unspezifisches thorakovertebrogenes Schmerzsyndrom sowie eine Neuralgie am Vorfuss beidseits (act. IIIA 139/61 f. Ziff. 7.2). Von onkologischer Seite sei der Kläger seit Dezember 2014 in kompletter Remission; die ausgeprägte Müdigkeit und damit eingeschränkte Leistungsfähigkeit lasse sich als therapieassoziiert im Rahmen eines mittelstark ausgeprägten "cancer related fatigue syndrome" erklären. Auf orthopädischem Fachgebiet sei mit einer gewissen Sicherheit (unter Vorbehalt, jedoch in Anbetracht der Vorgeschichte) eine Funktionseinschränkung des rechten Schultergelenks nachvollziehbar, wenn auch das Ausmass der Funktionsstörung (aufgrund der starken Schmerzabwehr) nicht exakt definiert werden könne. Zudem liege eine Gonarthrose links mit leichter (nicht aber der [subjektiv] geklagten hochgradigen) Funktionsbeeinträchtigung vor. Sonstige relevante Funktionsstörungen auf orthopädischem Fachgebiet seinen nicht fundiert und reproduzierbar darstellbar. Psychiatrische oder psychologische Auffälligkeiten bzw. entsprechende (Mit-)Behandlungen seien nach dem Unfall bzw. bis zum Aufenthalt in der Rehaklinik I.________ vom 13. bis 26. Februar 2013 in keiner Art und Weise beschrieben worden. Dort sei dann eine (auch psychologische) Beobachtung des Klägers erfolgt (vgl. E. 3.3.1 hiervor) und es seien Schlafstörungen mit Ein- und Durchschlafstörungen sowie Zukunftsängste in dem Sinne, dass er sich Gedanken über seine Existenz mache, festgehalten worden. Im

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 18 - Anschluss daran sei er informiert worden, dass die (ganze) IV-Rente nur bis 31. Mai 2013 zugesprochen werde. Im November 2013 habe er erstmals eine Psychiaterin aufgesucht (vgl. act. 97/15) und habe dann am 14. Januar 2014 die Behandlung bei Dr. med. J.________ begonnen. Aus deren Berichten sei die Diagnose einer PTBS nicht nachvollziehbar, zumal sich diese "im Vorfeld" schon in irgendeiner Art und Weise präsentiert hätte. Auch in der aktuellen Exploration könne diese Diagnose nicht gestellt werden. Hingegen sei die depressive Symptomatik durchaus nachvollziehbar; hier komme es zur Überlagerung mit der somatischen Situation (Seminom und Hemikastration), wobei diese Diagnose vor dem Hintergrund seiner schon vorbestehenden psychischen Auffälligkeit gesehen werden müsse. In Bezug auf die Depression sei zu sagen, dass aktuell ein eher forderndes, aggressives Verhalten beim Kläger vorliege. Im Vordergrund stehe wahrscheinlich die finanzielle Angst. Die depressive Symptomatik sei als mittelgradig einzuschätzen (act. IIIA 139/62 ff. Ziff. 8). Die berufliche Tätigkeit als … (mit Hantieren von leichten bis schweren Lasten) sei dem Kläger seit der Arthroskopie der rechten Schulter am 7. Oktober 2011 nicht mehr möglich (act. IIIA 139/69 Ziff. 9.1 und /72 Ziff. 13.3 lit. a). Leichte, kurzzeitig auch mittelschwere Tätigkeiten (unter Ausschluss von Tätigkeiten über Schulterhöhe, Ersteigen von Leitern und Gerüsten, häufigem Kauern oder Knien sowie regelmässigem Gehen auf unebenem Boden) seien aus somatischer Sicht seit November 2011 vollschichtig möglich. Aus psychiatrischer (dysfunktionales Denk- und Verhaltensmuster) und onkologischer Sicht ("cancer related fatigue syndrome") sei die Arbeitsfähigkeit zu 50 % reduziert (act. IIIA 139/69 Ziff. 9.2 und /72 Ziff. 13.3 lit. b). Aus psychiatrischer Sicht gelte diese Einschätzung ab dem Gutachtenszeitpunkt; die davor von Dr. med. J.________ bei einer schweren depressiven Episode attestierte volle Arbeitsunfähigkeit sei nachvollziehbar. Aus onkologischer Sicht sei dem Kläger ab dem Zeitpunkt der Diagnose des Seminoms des linken Hodens im Dezember 2013 bis zum Abschluss der kurativ intendierten Polychemotherapie im Dezember 2014 sowie für eine Rekonvaleszenzperiode von sechs Monaten, also bis ca. Juni 2015, eine lückenlose Arbeitsunfähigkeit von 100 % zu attestieren (act. IIIA 139/71 f. Ziff. 13.2).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 19 - 3.4.1.4 Bei im Wesentlichen unveränderter Diagnosestellung attestierten die behandelnden Ärzte sowohl in psychischer (wesentliche Destabilisierung seit Sommer 2017 mit deutlicher paranoider Verarbeitung der Umgebung; Berichte der Dr. med. J.________ vom 27. November 2017 [act. IIIA 176 f.] und 29. Januar 2018 [act. IIIA 186]) als auch in somatischer Hinsicht (Schulter-, Rücken- und Knieschmerzen; undatierter Bericht des Hausarztes [act. IIIA 185/1 ff.]) eine deutliche Verschlechterung des Gesundheitszustands. Eine weitergehende Verschlechterung attestierten die Ärzte mit Eingaben vom 8. bzw. 13. November 2021 (act. IIIA 221/8 ff.), 8. Dezember 2021 (act. IIIA 11), 15. Februar 2022 (act. IIIA 228), 4. März 2022 (act. IIIA 230/1 ff.) und 4. Oktober 2022 (act. IIIA 233/4 ff.), dies auch unter Hinweis auf die Feststellungen anlässlich einer erneuten Hospitalisation in dem Spital K.________ vom 16. bis 23. September 2021 (Austrittsbericht vom 23. September 2021; act. IIIA 221/1 ff.). Nachdem der Regionale Ärztliche Dienst (RAD) am 28./29. Mai 2018 eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes und der Arbeitsfähigkeit sowohl aus somatischer als auch aus psychiatrischer Sicht noch verneint hatte (act. IIIA 196/5), erachtete er schliesslich am 13. Oktober 2022 eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustands aufgrund der Entwicklung einer anhaltenden paranoiden Psychose und einer damit einhergehenden Verschlechterung der depressiven Verstimmung seit Sommer 2020 als plausibel – wogegen die Diagnose einer PTBS und die Merkmale einer Persönlichkeitsstörung zu verneinen seien – und bejahte eine seit 18. Juni 2020 anhaltende volle Arbeitsunfähigkeit für sämtliche Tätigkeiten (act. IIIA 234/4 ff.). 3.4.2 Einleitend ist daran zu erinnern, dass sich die Schulterbeschwerden rechts spätestens seit Februar 2013 nicht mehr auf die Arbeitsfähigkeit in einer adaptierten Tätigkeit auswirkten und seither in somatisch-orthopädischer Hinsicht eine volle Arbeitsfähigkeit bestand bzw. besteht (vgl. E. 3.3.2 hiervor). Die aktenmässig erstellte Verschlechterung des Gesundheitszustands ab Dezember 2013 steht einzig in Zusammenhang mit dem in diesem Monat festgestellten Seminom des linken Hodens (act. IIIA 205/12 f. E. 4.1) sowie der depressiven Symptomatik (act. IIIA 205/13 E. 4.2 und /15 E. 4.3.6) und damit nicht in sachlichem Zusammenhang mit

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 20 dem Rollerunfall vom 30. August 2010 (vgl. dazu eingehend E. 3.4.3 ff. nachfolgend). 3.4.3 Der Hodenkrebs wurde erstmals im Dezember 2013 diagnostiziert (act. IIIA 54/5 Ziff. 1.1) und damit erst nach Beendigung des hier vorsorgeversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsverhältnisses. Diese neue Diagnose steht in keinem sachlichen Konnex zu den während des Arbeitsverhältnisses aufgetretenen und sich vorübergehend invalidisierend auswirkenden Schulterbeschwerden (vgl. E. 2.6.1 hiervor). 3.4.4 In Bezug auf die depressive Symptomatik ist festzuhalten, dass der Kläger diese selbst auf die Krebserkrankung zurückführte (act. IIIA 59/1) und wenige Wochen nach der Diagnosestellung eine psychiatrisch-psychotherapeutische Behandlung bei Dr. med. J.________ begann (act. IIIA 63/1 Ziff. 1). Aktenkundig ist, dass sich der Kläger bereits vor der Krebsdiagnose um eine psychiatrische Behandlung bemüht hat (act. IIIA 97/15). Unabhängig davon wurde eine Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht erst ab dem 14. Januar 2014 und damit nach Beendigung des hier vorsorgeversicherungsrechtlich relevanten Arbeitsverhältnisses attestiert (act. IIIA 101/4 Ziff. 1.6) und die Diagnose einer PTBS nach Rollerunfall vom 30. August 2010 (act. IIIA 63/2 Ziff. 4) mit der Begründung verneint, dass sich diese "im Vorfeld" schon in irgendeiner Form hätte präsentieren müssen (act. IIIA 139/66 Ziff. 8, 205/15 f. E. 4.4.1). Psychische oder psychologische Auffälligkeiten mit Krankheitswert bzw. entsprechende (Mit-)Behandlungen sind indessen nach dem Unfall bzw. bis zum Aufenthalt in der Rehaklinik I.________ vom 13. bis 26. Februar 2013 nicht aktenkundig. Die dort erfolgte psychologische Beobachtung des Klägers (vgl. E. 3.3.1 hiervor) fokussierte sich nicht auf den Rollerunfall, sondern auf Zukunftsängste, zumal die Rentenzusprache bis 31. Mai 2013 befristet wurde. Damit steht auch die depressive Symptomatik in keinem sachlichen Zusammenhang mit der ursprünglichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten. 3.4.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die ab Dezember 2013 eingetretene Arbeitsunfähigkeit allein auf ein Krebsleiden und eine depressive Symptomatik zurückzuführen ist. Infolgedessen hat die IV denn auch Rentenleistungen zugesprochen (act. IIIA 212, 239, 243), wobei die Be-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 21 klagte an diese IV-rechtliche Qualifikation gebunden ist (vgl. E. 3.2 hiervor). Hierbei ist nun aber zu beachten, dass diese Gesundheitsschäden in keinem Zusammenhang mit der ursprünglichen Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit während der Versicherungszeit bei der Beklagten stehen. Die ab Dezember 2013 eingetretene Arbeitsunfähigkeit steht weder in einem sachlichen noch zeitlichen Zusammenhang mit dem während der Versicherungszeit bei der Beklagten eingetretenen Gesundheitsschaden. 3.5 Nach dem Dargelegten besteht kein Anspruch auf eine Invalidenrente der Beklagten. Der Sachverhalt ist rechtsgenüglich abgeklärt und weitere Abklärungen wie in der Klage beantragt sind somit nicht erforderlich. 4. 4.1 In Anwendung von Art. 73 Abs. 2 BVG sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 4.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Kläger keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 109 Abs. 1 VRPG [Umkehrschluss]). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Zu eröffnen (R): - Rechtsanwalt Dr. iur. B.________ z.H. des Klägers

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 5. Feb. 2026, BV 200 2023 144 - 22 - - Pensionskasse C.________ - Bundesamt für Sozialversicherungen Zur Kenntnis: - Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht (BBSA), Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14 Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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