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Bern Verwaltungsgericht 02.04.2023 200 2022 745

2. April 2023·Deutsch·Bern·Verwaltungsgericht·PDF·5,494 Wörter·~27 min·2

Zusammenfassung

Verfügung vom 8. November 2022

Volltext

200 22 745 IV KOJ/GET/WSI Verwaltungsgericht des Kantons Bern Sozialversicherungsrechtliche Abteilung Urteil vom 2. April 2023 Verwaltungsrichter Kölliker, Kammerpräsident Verwaltungsrichter Ackermann, Verwaltungsrichterin Wiedmer Gerichtsschreiber Germann A.________ c/o B.________, Rechtsbüro Beschwerdeführerin gegen IV-Stelle Bern Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern Beschwerdegegnerin betreffend Verfügung vom 8. November 2022

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 2 Sachverhalt: A. A.a. Die … geborene A.________ (vormals C.________; nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich im Dezember 2004 unter Hinweis auf eine seit der Geburt bestehende Hirnschädigung bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin], [act. II] 1). Die IVB gewährte eine Anlehre zur … Angestellten (act. II 17), welche die Versicherte 2007 vorzeitig beendete (act. II 98). Die daraufhin erfolgte Stellenvermittlung blieb erfolglos (act. II 51). Nachdem die IVB die Versicherte durch den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) psychiatrisch und neuropsychologisch hatte abklären lassen (act. II 35; 54 f.), sprach sie ihr mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Juli 2008 (act. II 59 S. 2 ff.) ab November 2007 eine auf einem Invaliditätsgrad von 79% basierende ganze Invalidenrente zu. Diese wurde nach Durchführung weiterer, erfolglos gebliebener Eingliederungsmassnahmen in den ersten Arbeitsmarkt (Restaurationsbereich, vgl. act. II 107 f; 114; 135 S. 4) mit Mitteilung vom 25. Juni 2013 (act. II 150 [IV-Grad 82%]) bestätigt. Nachdem die Versicherte im Januar 2015 eine Anstellung im D.________, …, angetreten hatte (Akten der IVB [act. IIA] 193 S. 3) und die bisherige Beistandschaft per 10. April 2018 beendet worden war (act. IIA 181), veranlasste die IVB im Rahmen einer weiteren revisionsweisen Überprüfung des Rentenanspruchs eine erneute Abklärung durch den RAD (vgl. neuropsychologischen Untersuchungsbericht von Dr. phil. E.________ vom 3. April 2019 [act. IIA 199] und Bericht von Dr. med. F.________, Fachärztin für Neurologie sowie Psychiatrie und Psychotherapie, vom 29. August 2019 [act. IIA 202]). Mit Mitteilung vom 2. September 2019 (act. II 203) bestätigte die IVB den bisherigen Rentenanspruch der Versicherten.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 3 A.b. Im Januar 2020 kündigte die Versicherte ihre bisherige Tätigkeit beim D.________ (act. IIA 217 S. 3). Im September 2021 gebar sie einen Sohn (S. 3). Im daraufhin von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahren (act. IIA 207) holte die IVB einen Bericht der behandelnden Ärztin ein und liess durch ihren Abklärungsdienst einen Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb erstellen (act. IIA 217 S. 2 ff.). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. IIA 219 ff.) setzte die IVB mit Verfügung vom 8. November 2022 (act. IIA 222) bei einem nach der gemischten Methode (Erwerb 50%, Haushalt 50%) ermittelten Invaliditätsgrad von 50% die bisherige ganze auf eine halbe Invalidenrente herab. Gleichzeitig entzog sie einer allfälligen Beschwerde gegen die Verfügung die aufschiebende Wirkung. B. Dagegen erhob die Versicherte mit Eingabe vom 5. Dezember 2022 Beschwerde. Sie stellt die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Verfügung vom 8. November 2022 sei aufzuheben. 2. Der Beschwerdeführerin sei weiterhin eine volle Rente zuzusprechen. 3. Eventualiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, eine neue und dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin angemessene Abklärung zur Revision der Invalidenrente durchzuführen. 4. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 5. Der Beschwerdeführerin sei das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege zu erteilen. - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Mit Beschwerdeantwort vom 20. Februar 2023 stellt die Beschwerdegegnerin die folgenden Rechtsbegehren: 1. Die Beschwerde vom 5. Dezember 2022 sei abzuweisen. 2. Die aufschiebende Wirkung sei nicht wiederherzustellen. 3. Die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. 4. Es sei keine Parteientschädigung auszurichten. Gleichzeitig reichte sie eine Stellungnahme ihres Abklärungsdienstes vom 31. Januar 2023 ins Recht (in den Gerichtsakten).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 4 Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 wies der Instruktionsrichter das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab. Ferner hiess er das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gut. Erwägungen: 1. 1.1 Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 8. November 2022 (act. IIA 222). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente der IV und dabei insbesondere die Frage, ob die Beschwerdegegnerin die bisher ausgerichtete ganze Invalidenrente zu Recht auf das Ende des nach der Zustellung der Verfügung folgenden Monats auf eine halbe Rente herabgesetzt hat.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 5 1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). 1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG). 2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, indem ihr der Vorbescheid nicht zugestellt worden sei, habe die Beschwerdegegnerin das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV; SR 101]; Art. 42 ATSG) verletzt (Beschwerde, S. 7 f.). Dem kann nicht gefolgt werden: Wie die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (S. 2, Rz. 4) zutreffend festhält, meldete sich die Beschwerdeführerin am 12. Oktober 2022 telefonisch bei ihr, wobei sie unter Bezugnahme auf den Vorbescheid vom 27. September 2022 (act. IIA 219) die Gründe für die Herabsetzung der Invalidenrente erläutert haben wollte (vgl. Aktennotiz vom 12. Oktober 2022 [act. IIA 221]). Demnach hatte die Beschwerdeführerin den (mittels eingeschriebener Post zugestellten) Vorbescheid offensichtlich erhalten und eine Gehörsverletzung liegt nicht vor. Folglich besteht auch kein Anlass, die angefochtene Verfügung – wie beantragt (Beschwerde, S. 8) – bereits aus formellen Gründen aufzuheben. 3. 3.1 Am 1. Januar 2022 ist die Änderung vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV; AS 2021 705) in Kraft getreten. In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1 S. 370, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). In Revisionsfällen nach Art. 17 ATSG (vgl. E. 3.3 hinten) gilt gemäss Rz. 9102 des Kreisschreibens über Invalidität und Rente in der Invaliden-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 6 versicherung (KSIR, Stand: 1. Juli 2022; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198) Folgendes: Liegt die massgebende Änderung vor dem 1. Januar 2022, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) in der Fassung gültig bis 31. Dezember 2021 Anwendung. Liegt die massgebende Änderung nach diesem Zeitpunkt, finden die Bestimmungen des IVG und diejenigen der IVV in der Fassung gültig ab 1. Januar 2022 Anwendung. Der Zeitpunkt der massgebenden Änderung bestimmt sich nach Art. 88a IVV (Entscheid des Bundesgerichts [BGer] vom 8. Februar 2023, 8C_644/2022, E. 2.2.3). Vorliegend liegt die potentiell massgebliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen (Geburt des Sohnes am 15. September 2021, vgl. Beschwerde, S. 7) vor dem 1. Januar 2022; damit wie auch mangels eines weiteren Revisionsgrundes mit Neufestsetzung des Rentenanspruchs nach dem 1. Januar 2022 ist das bis 31. Dezember 2021 geltende Recht (fortan: aArt) anwendbar. 3.2 3.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG). 3.2.2 Gemäss aArt. 28 Abs. 2 IVG besteht der Anspruch auf eine ganze Rente, wenn die versicherte Person mindestens 70%, derjenige auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens 60% invalid ist. Bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50% besteht Anspruch auf eine halbe Rente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40% ein solcher auf eine Viertelsrente.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 7 3.3 3.3.1 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (aArt. 17 Abs. 1 ATSG). 3.3.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Ein Revisionsgrund ist unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.3.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 110 E. 3.1). 3.3.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 166 E. 3.1). 4. 4.1 Mit (unangefochten gebliebener) Verfügung vom 24. Juli 2008 (act. II 59 S. 2 ff.) sprach die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin ab 1. November 2007 eine ganze Invalidenrente zu. Diese wurde zweimal (revisionsweise) bestätigt (act. II 150; act. IIA 203). Dabei steht fest, dass die Verfügung vom 24. Juli 2008 auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung beruht (BGE 133 V

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 8 108). Inwieweit dies auch auf die (den bisherigen Rentenanspruch bestätigenden) Mitteilungen vom 25. Juni 2013 (act. II 150) und 2. September 2019 (act. IIA 203) zutrifft, welche in Bezug auf den massgeblichen Vergleichszeitpunkt (vgl. E. 3.3.4 vorne) einer rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen wären (SVR 2013 IV Nr. 44 S. 135 E. 3.1.2, 2010 IV Nr. 4 S. 8 E. 3.1), wenn – wie hier – keine Verfügung verlangt wurde (Art. 74quater Abs. 1 IVV), kann offen bleiben, da der hier massgebliche Revisionsgrund zeitlich ohnehin nach den besagten Verwaltungsakten liegt und insoweit im Hinblick auf alle diese Zeitpunkte zu einer revisionsrelevanten Änderung führt (vgl. E. 4.2 sogleich). 4.2 Die Beschwerdeführerin gebar im September 2021 einen Sohn (act. IIA 217 S. 3; Beschwerde, S. 7), welchen sie weitgehend selber betreut (act. IIA 217 S. 4). Ein dadurch bedingter (und vorliegend erfolgter) Statuswechsel hin zu einer teilzeitlichen Erwerbstätigkeit gilt seit der am 1. Januar 2018 in Kraft getretenen Verordnungsänderung auch bei einer dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in Sachen Di Trizio gegen Schweiz (7186/09) vom 2. Februar 2016 analogen Konstellation als Revisionsgrund (BGE 147 V 124; vgl. auch E. 3.3.2 vorne). Dies ist denn auch unbestritten. In der Folge ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (vgl. E. 3.3.3 vorne). 5. 5.1 Im neuropsychologischen Untersuchungsbericht vom 3. April 2019 (act. IIA 199) diagnostizierte Dr. phil. E.________ eine leichte Intelligenzminderung (ICD-10 F70.0) unbestimmter Ätiologie bei WAIS-IV Gesamt-IQ 63, assoziiert mit deutlichen attentativen Minderfunktionen (Verlangsamung) sowie exekutiven Dysfunktionen (S. 10). In der Beurteilung hielt er fest, damit bestätigten sich die Ergebnisse der Intelligenztestungen von 2005. Im Vergleich zur eigenen Untersuchung von 2007 könne also nicht von einer Verschlechterung gesprochen werden. Vielmehr sei der höhere

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 9 IQ 75 primär auf den damals angewendeten Intelligenztest zurückzuführen. Die leichte Intelligenzminderung schwäche die Chancen der Beschwerdeführerin, im freien Arbeitsmarkt bestehen zu können, erheblich. Zwar falle ihre jetzige Leistungsfähigkeit in der Arbeitsumgebung des D.________ positiv auf, doch handle es sich dabei um ein geschütztes Umfeld. Die Vergleichsrelation mit der freien Wirtschaft sei eine andere und es sei nicht ohne Weiteres zu erwarten, dass sie den dortigen Anforderungen in Anbetracht ihrer begrenzten kognitiven Ressourcen und dem langsamen, übervorsichtigen Arbeitstempo zu genügen vermöchte. Selbst im Arbeitsbericht des D.________ würden diverse Problemfelder aufgeführt wie die Abhängigkeit ihrer Leistung von der Tagesform (d.h. keine stabile Leistung), Ablenkbarkeit durch Gespräche und schwankende Motivation. Aus neuropsychologischer Perspektive könne die Beschwerdeführerin in ihrer jetzigen Tätigkeit (beim D.________) nach wie vor als optimal integriert gelten (S. 9 f.). Die RAD-Ärztin Dr. med. F.________ hielt im Bericht vom 29. August 2019 (act. IIA 202) fest, aus versicherungsmedizinischer Sicht könne der abschliessenden Leistungsbeurteilung von Dr. phil. E.________ gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin sei entsprechend ihren gesundheitlichen Einschränkungen optimal integriert (S. 2). 5.2 Auf die RAD-Berichte von Dr. phil. E.________ und Dr. med. F.________ kann abgestellt werden (vgl. BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352; Entscheid des BGer vom 27. Dezember 2022, 8C_380/2022, E. 10.2.1), zumal keine medizinischen Dokumente vorliegen, welche Zweifel an deren Einschätzungen zu wecken vermöchten und auch keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass seit dem Zeitpunkt der Untersuchung durch Dr. phil. E.________ im März 2019 eine wesentliche Änderung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten wäre. Vielmehr bezeichnete Dr. med. G.________, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin im Bericht vom 8. März 2022 als stationär (act. IIA 216 S. 2). Etwas anderes wird auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geltend gemacht.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 10 Demnach ist für die Invaliditätsbemessung (im erwerblichen Bereich) mit der Beschwerdegegnerin allein eine Arbeitsfähigkeit im geschützten Bereich zugrunde zu legen (vgl. im Einzelnen E. 7.2 hinten). Auch dies ist denn auch zu Recht unbestritten. 6. Streitig ist insbesondere der Status der Beschwerdeführerin. 6.1 Sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs als auch anlässlich einer Rentenrevision stellt sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 8 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, welche sich aus dem Status ergibt (Art. 16 ATSG sowie aArt. 28a Abs. 2 und 3 IVG). 6.2 In der angefochtenen Verfügung vom 8. November 2022 (act. IIA 222) legte die Beschwerdegegnerin der Ermittlung des Invaliditätsgrades einen Status von 50% Erwerb und 50% Haushalt zugrunde (S. 2). Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihre Angaben beim Abklärungsgespräch stimmten nicht mit der Realität überein. Im Gegensatz dazu werde der grösste Teil der Kinderbetreuung und der Arbeiten im Haushaltsbereich (ca. 90%) vom Ehemann der Beschwerdeführerin erledigt. Die Beteiligung der Beschwerdeführerin an der Kinderbetreuung und den Arbeiten im Haushaltsbereich sei nicht nur sehr gering, sondern geschehe auch nur unter Anleitung des Ehemannes. Die Diskrepanz erkläre sich durch den neuropsychologischen Befund. In Anbetracht der neuropsychologisch bedingten Einschränkungen sei davon auszugehen, dass ihr die 50% "nichtgeschützter Tätigkeit im Bereich der Kinderbetreuung und des Haushalts" nicht zugemutet werden könnten (Beschwerde, S. 9). Die Abklärung (durch den Abklärungsdienst) sei unzulänglich und es sei eine neue Bewertung der erwerbsrelevanten neuropsychologisch bedingten Einschränkungen durchzuführen (S. 9 f.). 6.3 Ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig Erwerbstätige oder als Nichterwerbstätige einzustufen ist – was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich,

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 11 Betätigungsvergleich, gemischte Methode) führt –, ergibt sich aus der Prüfung, was sie bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde (BGE 141 V 15 E. 3.1 S. 20). Entscheidend ist nicht, welches Ausmass der Erwerbstätigkeit der versicherten Person im Gesundheitsfall zugemutet werden könnte, sondern in welchem Pensum sie hypothetisch erwerbstätig wäre (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Bei im Haushalt tätigen Versicherten sind die gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse ebenso wie allfällige Erziehungs- und Betreuungsaufgaben gegenüber Kindern, das Alter, die beruflichen Fähigkeiten und die Ausbildung sowie die persönlichen Neigungen und Begabungen zu berücksichtigen. Dabei sind die konkrete Situation und die Vorbringen der versicherten Person nach Massgabe der allgemeinen Lebenserfahrung zu würdigen (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30, 117 V 194 E. 3b S. 195; SVR 2020 IV Nr. 72 S. 251 E. 4.1.1). Die Frage nach der anwendbaren Methode beurteilt sich praxisgemäss nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 144 I 28 E. 2.3 S. 30; SVR 2019 IV Nr. 3 S. 7 E. 5.1). 6.4 Zur sozialen Situation wurde im Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 15. August 2022 (act. IIA 217 S. 2 ff.) festgehalten, die Beschwerdeführerin sei seit dem 29. November 2016 verheiratet und seit dem 10. April 2018 bestehe keine Beistandschaft mehr. Ferner sei sie Mutter eines im September 2021 geborenen Sohnes. Die Anstellung beim D.________ habe sie im Januar 2020 gekündigt. Ihr Ehemann arbeite aktuell in einer … im Stundenlohn (S. 3). Zum Erwerbsstatus gab die Beschwerdeführerin gemäss Abklärungsbericht an, sie habe die Arbeiten im Haushalt neben ihrer Tätigkeit im D.________ immer selber erledigt. Der Ehemann habe nur wenig im Haushalt mitgeholfen. Sie sei nach der Kündigung bzw. ab Februar 2020 erstmals zu Hause geblieben, habe sich Ruhe gegönnt und vorerst keine Anstellung gesucht. Sie möchte den Sohn gerne selber betreuen und nicht in einer Kita abge-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 12 ben. Der Ehemann könne den Sohn nicht die ganzen 50% betreuen, da er unregelmässig zu seinen Arbeitseinsätzen in der … aufgeboten werde. Aufgrund der eigenen Gefühle könne sie sich eine Betreuung des Sohnes durch den Ehemann nicht vorstellen. Die Mutter halte sich in der …, die Grossmutter im Altersheim auf, eine Tante und Cousinen wohnten in der Schweiz; diese würden für die Betreuung ihres Sohnes nicht in Frage kommen. Eine Kita oder eine Tagesmutter würden für die Betreuung eher in Frage kommen. Die Beschwerdeführerin könnte sich vorstellen, in einem 50%-Pensum ausser Haus tätig zu sein. Sie könnte den Sohn am Morgen vor der Arbeit zum Betreuen bringen und nach dem Mittag bzw. am frühen Nachmittag wieder abholen (S. 4). 6.5 6.5.1 Wenn die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin folgerte, diese würde (nach der Geburt ihres Sohnes) im Gesundheitsfall höchstens im Rahmen eines Erwerbspensums von 50% tätig sein, ist dies nicht zu beanstanden. Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin gemäss Bericht von Dr. phil. E.________ vom 3. April 2019 an einer leichten Intelligenzminderung leidet (act. IIA 199 S. 10), brachte sie doch gegenüber der Abklärungsfachperson klar und bestimmt zum Ausdruck, dass sie für die Betreuung des Kindes in erster Linie selber zuständig sein wolle, sich aber auch vorstellen könne, 50% ausser Haus zu arbeiten (act. IIA 217 S. 4). Dies bestätigte sie zudem am 12. Oktober 2022 telefonisch nochmals und ausdrücklich (act. IIA 221). Dass sie dabei die Tragweite der Fragestellung missverstanden haben könnte, ist entgegen der Beschwerde nicht anzunehmen: Insoweit ist zunächst zu beachten, dass die Beschwerdeführerin von 2015 bis anfangs 2020 zwar nicht im ersten Arbeitsmarkt tätig war, jedoch einer regelmässigen Tätigkeit im geschützten Bereich nachging (act. II 163 S. 2; 165; act. IIA 193 S. 3), womit ihr die Beantwortung der Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall (im Sinne einer hypothetischen Willensentscheidung) zumindest nicht ein unrealistisches Mass an Abstraktionsvermögen und Vorstellungskraft abverlangte. Auch bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass sie die realen häuslichen Verhältnisse (bewusst oder unbewusst) unzutreffend schilderte bzw. – entgegen der Darstellung der Beschwerdefüh-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 13 rerin – der grösste Teil der Kinderbetreuung und der Arbeiten im Haushaltsbereich von ihrem Ehemann erledigt wird respektive die Beteiligung der Beschwerdeführerin nur unter Anleitung des Ehemannes erfolgt. Für eine solche Annahme ergeben sich zunächst keinerlei Anhaltspunkte in den medizinischen Akten, namentlich nicht im Bericht von Dr. phil. E.________ vom 3. April 2019 (act. IIA 199). Aber auch die eindeutigen und widerspruchsfreien Schilderungen der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson zur Aufgabenteilung bei den einzelnen im Haushalt zu tätigenden Verrichtungen (act. IIA 217 S. 7 ff.), aus denen klar zum Ausdruck gelangt, dass ihr die Federführung sowohl im Haushalt als auch bei der Betreuung des Sohnes obliegt, vermögen die in der Beschwerde aufgestellte Behauptung einer verzerrten Realitätswahrnehmung in keiner Weise zu stützen. Vielmehr decken sich die Angaben im Abklärungsbericht mit jenen im Rahmen der neuropsychologischen Untersuchung bei Dr. phil. E.________, wonach die Beschwerdeführerin den grössten Teil der Haushaltarbeiten mache und sie durch ihren Ehemann "bei Bedarf" unterstützt werde (act. IIA 199 S. 3 f.). Dabei bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass sie mit ihren Haushalt- und Kinderbetreuungsaufgaben (aus gesundheitlichen Gründen) überfordert wäre. Im Gegenteil geht auch aus dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) vom 10. April 2018 hervor, dass die Beschwerdeführerin in der Lage ist, ihre alltäglichen Angelegenheiten selber zu besorgen (act. IIA 181 S. 3), weshalb die seit 2008 bestehende Erwachsenenschutzmassnahme bzw. Begleit- und Vertretungsbeistandschaft per Entscheiddatum aufgehoben wurde. Dies alles spricht klar gegen die beschwerdeweise und allein pauschal mit neuropsychologischen Einschränkungen begründete Behauptung, die Beschwerdeführerin habe die Frage nach dem hypothetischen Erwerbspensum im Gesundheitsfall nicht klar erfassen können und deshalb falsch beantwortet. Damit ist gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsfachperson von einer im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit von 50% auszugehen. 6.5.2 Die übrigen praxisgemäss zu berücksichtigenden Faktoren (vgl. E. 6.3 vorne) sind mit diesem Schluss ohne weiteres vereinbar: So ist in

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 14 erwerblicher Hinsicht zu beachten, dass die Beschwerdeführerin ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit beim D.________ im Januar 2020 (act. IIA 217 S. 3) kündigte und in der Folge keine neue Erwerbstätigkeit mehr aufnahm bzw. sich "Ruhe gegönnt" hat (S. 4). Auch die Kinderbetreuung, welche nicht durch Verwandte bewerkstelligt werden kann und im Falle eines höheren Erwerbspensums durch eine Tagesmutter (oder allenfalls eine Kita) zu erfolgen hätte, spricht nicht für ein (hypothetisch) höheres Erwerbspensum. Im Gegenteil hatte sich die Beschwerdeführerin gegenüber Dr. phil. E.________ noch dahingehend geäussert, falls sie ein Kind bekomme, nicht mehr arbeiten zu wollen und für dieses "da [zu] sein" (act. IIA 199 S. 4). Zu keinem anderen Ergebnis führt schliesslich die Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse: Zwar wurde dem Ehemann der Beschwerdeführerin die frühere, im Abklärungsbericht erwähnte Anstellung in der … gekündigt (vgl. act. IIA 232 S. 1). Jedoch wurde die Familie gemäss unbestritten gebliebener Darstellung der Abklärungsfachperson im streitbetroffenen Zeitraum nicht mittels Sozialhilfe unterstützt (vgl. act. IIA 217 S. 4). Selbst jedoch, wenn das Gegenteilige zuträfe, gälte es zu berücksichtigen, dass nach der höchstrichterlichen Praxis (auch) den wirtschaftlichen Verhältnissen keine alleinentscheidende Bedeutung zukommt, und dies selbst dann nicht, wenn im Falle der Nicht- oder nur teilweisen Ausübung einer Erwerbstätigkeit das Existenzminimum unterschritten wird (vgl. Entscheid des BGer vom 15. März 2022, 8C_669/2021, E. 5.3.2). Immerhin jedoch stützen die im Abklärungsbericht zum Ausdruck gelangenden, bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse die Einschätzung der Beschwerdegegnerin, die Beschwerdeführerin würde im hypothetischen Gesundheitsfall im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50% ausserhäuslich erwerbstätig sein. 6.6 Zusammenfassend ist der Sachverhalt hinsichtlich der Statusfrage rechtsgenüglich abgeklärt und der eventualiter beantragten Rückweisung an die Beschwerdegegnerin zwecks weiterer Abklärungen bedarf es in antizipierter Beweiswürdigung nicht (BGE 144 V 361 E. 6.5 S. 368, 124 V 90 E. 4b S. 94, 122 V 157 E. 1d S. 162; SVR 2019 IV Nr. 50 S. 163 E. 4). Demnach ist in Würdigung der persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch den Abklärungsdienst sowie aufgrund ihrer gesamten persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Ver-

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 15 hältnisse ein im hypothetischen Gesundheitsfall ausgeübtes 50%- Erwerbspensum und in der Folge ein Status von 50% Erwerb und 50% Haushalt überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 6.3 vorne). 7. 7.1 7.1.1 Nach aArt. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG (Einkommensvergleichsmethode) festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit gestützt auf einen Betätigungsvergleich ermittelt (aArt. 28a Abs. 2 IVG). In diesem Falle sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (sog. gemischte Methode; BGE 144 I 21 E. 2.1 S. 23, 142 V 290 E. 4 S. 293). 7.1.2 Für die Bestimmung des lnvaliditätsgrades nach Massgabe der Einkommensvergleichsmethode (Art. 16 ATSG) wird bei einer erwerbstätigen versicherten Person das Erwerbseinkommen, das sie nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. 7.1.3 Bei Teilerwerbstätigen, die sich zusätzlich im Aufgabenbereich nach Art. 7 Abs. 2 IVG betätigen, werden für die Bestimmung des Invaliditätsgrades der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Erwerbstätigkeit und der Invaliditätsgrad in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich summiert (aArt. 27bis Abs. 2 IVV). Die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Erwerbstätigkeit richtet sich nach Art. 16 ATSG. Dabei sind Validen- und Invalideneinkommen auf der Grundlage einer hypothetischen

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 16 Vollzeittätigkeit zu ermitteln (BGE 145 V 370). Die prozentuale Erwerbseinbusse wird schliesslich anhand des Beschäftigungsgrades, den die Person hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre, gewichtet (aArt. 27bis Abs. 3 IVV). Für die Berechnung des Invaliditätsgrades in Bezug auf die Betätigung im Aufgabenbereich wird der prozentuale Anteil der Einschränkungen bei der Betätigung im Aufgabenbereich im Vergleich zur Situation, wenn die versicherte Person nicht invalid geworden wäre, ermittelt. Er wird anhand des Anteils des Aufgabenbereichs gewichtet (aArt. 27bis Abs. 4 IVV). 7.2 Die Beschwerdeführerin stellt die Berechnung des Invaliditätsgrades für den erwerblichen Bereich zu Recht nicht in Frage. Ergänzend ist Folgendes festzuhalten: Das Valideneinkommen wurde bereits in der Verfügung vom 24. Juli 2008 nach Massgabe von aArt. 26 IVV festgelegt (vgl. act. II 59 S. 5), womit insoweit ein zeitlich abgeschlossener und damit rechtskräftig beurteilter Sachverhalt vorliegt (BGE 136 V 369). Entsprechend ist das Valideneinkommen auch weiterhin unter dem Blickwinkel der Frühinvalidität zu bestimmen. Soweit jedoch im Abklärungsbericht vom 15. August 2022 für die Zeit ab 1. Januar 2022 diesbezüglich eine Anpassung nach Massgabe der seit 1. Januar 2022 geltenden Bestimmungen (Art. 26 Abs. 6 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 IVV) vorgenommen wurde (act. IIA 217 S. 6), kann dem nicht gefolgt werden, weil vorliegend allein die bis 31. Dezember 2021 gültigen Normen zur Anwendung gelangen (vgl. E. 3.1 vorne). Demnach beträgt das Valideneinkommen gemäss IV-Rundschreiben Nr. 403 vom 17. November 2020 – insoweit übereinstimmend mit den entsprechenden Feststellungen im Abklärungsbericht für die Zeit bis 31. Dezember 2021 (act. IIA 217 S. 5) – bei der 1989 geborenen Beschwerdeführerin Fr. 83'500.--. Weil die Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit mehr nachgeht bzw. die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im geschützten Bereich gekündigt hat, hat die Beschwerdegegnerin in Bezug auf das Invalideneinkommen auf Ziffer 3010, dritter Spiegelstrich, des (bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen) Kreisschreibens über die Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (KSBE), Stand 1. Januar 2020, abgestellt (act. IIA 217 S. 5 f.) und ein massgebliches Einkommen von Fr. 4'992.-- (Fr. 2.60 x 40 x 48) ermittelt

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 17 (vgl. auch BGE 142 V 523 E. 5.3.1 S. 532). Dies ist mit Blick darauf, dass die Beschwerdeführerin aus (einzig zu beachtenden) gesundheitlichen Gründen auch weiterhin allein eine Tätigkeit im geschützten Bereich ausüben könnte (vgl. E. 5.2 vorne), nicht zu beanstanden. Bei einem Valideneinkommen von Fr. 83'500.-- und einem Invalideneinkommen von Fr. 4'992.-- beträgt die Erwerbseinbusse Fr. 78'508.-- und der Invaliditätsgrad im erwerblichen Bereich folglich 94.02% (Fr. 78'508.--/ Fr. 83'500.-- x 100) bzw. gewichtet 47.01% (94.02% x 0.5). 7.3 7.3.1 Mit Bezug auf den Aufgabenbereich Haushalt liess die Beschwerdegegnerin die häuslichen und erwerblichen Verhältnisse durch ihren spezialisierten Abklärungsdienst vor Ort abklären. Der entsprechende Bericht vom 15. August 2022 (zu den Voraussetzungen an den Beweiswert von Abklärungsberichten vgl. BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 547, 130 V 61 E. 6.2 S. 63; SVR 2018 IV Nr. 69 S. 224 E. 3.2) erfolgte in Kenntnis der medizinischen Situation (vgl. act. IIA 217 S. 3; E. 5.2 vorne). Ferner stützt sich das Ergebnis auf die Angaben der Beschwerdeführerin zu den sozialen und erwerblichen Verhältnissen und zum Haushalt. In Bezug auf die im Abklärungsbericht enthaltene Umschreibung der Haushaltsaufgaben legte der Abklärungsdienst in der (fälschlichen) Annahme, für die Zeit ab 1. Januar 2022 sei auf die neuen Bestimmungen des IVB und der IVV abzustellen, Ziffer 3609 des seit 1. Januar 2022 gültigen KSIR zugrunde, welche im Vergleich zur (bis 31. Dezember 2021 in Kraft gestandenen) Ziffer 3087 des Kreisschreibens über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung (KSIH) einen neuen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung" aufführt und in Bezug auf den Teilbereich "Wohnungs- und Hauspflege" eine maximale absolute Gewichtung von 30% (KSIH: 40%) vorgibt. Weitere Unterschiede bestehen insoweit nicht. Wie in E. 3.1 vorne dargelegt, ist vorliegend das bis am 31. Dezember 2021 massgebliche Recht anzuwenden. Ob vor diesem Hintergrund hinsichtlich der Abklärung der Invalidität im Haushalt nicht richtigerweise die Regelung des KSIH zugrundezulegen gewesen wäre, bedarf indes keiner abschliessenden Klärung. Denn jedenfalls hält sich die Gewichtung der einzelnen Aufgabenbereiche sowohl innerhalb der in Ziffer 3087 KSIH als

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 18 auch der in Ziffer 3609 KSIR angegebenen Bandbreiten und ist in Anbetracht der konkreten Umstände nicht zu beanstanden. Weil zudem für den neu enthaltenen Teilbereich "Garten- und Umgebungspflege und Haustierhaltung" (Ziffer 3609 KSIR) keine Einschränkung besteht (act. IIA 217 S. 10), resultiert unabhängig vom angewendeten Kreisschreiben in Bezug auf den Haushalt ein identischer Invaliditätsgrad. Auf den Abklärungsbericht vom 15. August 2022 kann somit abgestellt werden. Soweit die Einschätzungen betreffend die Invalidität im Haushalt bzw. hinsichtlich der in Bezug auf die einzelnen Verrichtungen bestehenden Einschränkungen macht denn auch die Beschwerdeführerin nichts Gegenteiliges geltend. 7.3.2 Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 15. August 2022 (act. IIA 217 S. 2 ff.) beträgt die mittels Betätigungsvergleich ermittelte Einschränkung ungewichtet 6.2% (S. 10). Der gewichtete Invaliditätsgrad beträgt folglich 3.1% (6.2% x 0.5). 7.4 Bei einer gewichteten Einschränkung von 47.01% im erwerblichen Bereich (vgl. E. 7.1.2 vorne) und einer solchen von 3.1% im Aufgabenbereich resultiert ein gesamthafter Invaliditätsgrad (vgl. E. 7.1.3 vorne) von gerundet (zur Rundung: vgl. BGE 130 V 121 E. 3.2 S. 123) 50%, womit Anspruch auf eine halbe Invalidenrente besteht (vgl. E. 3.2.2 vorne). Die bisherige ganze Rente ist demnach entsprechend herabzusetzen. Der Zeitpunkt der Rentenherabsetzung ist mit Blick auf Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV nicht zu beanstanden. 7.5 Zusammenfassend erweist sich die angefochtene Verfügung vom 8. November 2022 als rechtens und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen. 8. Die Beschwerdeführerin wird im Umfang ihres Unterliegens grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 108 VRPG).

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 19 8.1 Mit Verfügung vom 21. Februar 2023 hat der Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (betreffend die Verfahrenskosten) gutgeheissen. 8.2 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen. Im vorliegenden Fall sind die Verfahrenskosten auf Fr. 800.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege ist die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) – vorläufig von der Zahlungspflicht zu befreien (Art. 113 VRPG). 8.3 Infolge Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss] und Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat als Sozialversicherungsträgerin nach allgemeinem sozialversicherungsrechtlichem Prozessgrundsatz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. BGE 128 V 124 E. 5b S. 133). Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Aufgrund der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege wird die Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO – jedoch von der Zahlungspflicht befreit.

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 20 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Zu eröffnen (R): - A.________ - IV-Stelle Bern - Bundesamt für Sozialversicherungen - Steuerverwaltung des Kantons Bern, Bereich Inkasso, Postfach 8334, 3001 Bern Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber: Rechtsmittelbelehrung

Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 2. April 2023, IV/22/745, Seite 21 Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

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